Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 981/2024

Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenverkehrs für die Jahre 2026–2028, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024

981. Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit

Erwägungen

für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenverkehrs für die Jahre 2026–2028 (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren betreffend den Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenverkehrs (RPV) für die Jahre 2026– 2028 eröffnet. Der RPV ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen: Im Rahmen des Bestellverfahrens legen sie gemeinsam das bei den Verkehrsunternehmen zu bestellende RPV-Angebot für zwei Jahre fest. Die sich daraus ergebenden ungedeckten Kosten werden zur Hälfte vom Bund finanziert. Seit 2018 plante der Bund die für die Abgeltung erforderlichen Mittel in einem jeweils für vier Jahre geltenden Verpflichtungskredit. Aufgrund von Änderungen der Bestellperioden, die der Harmonisierung mit der Leistungsvereinbarung für die Infrastruktur dienen, sieht der Bund den nächsten Verpflichtungskredit nur für die Jahre 2026–2028 vor. Für das Fahrplanjahr 2026 und die kommende Bestellperiode 2027/2028 will der Bund 3,496 Mrd. Franken zur Verfügung stellen. Gemäss Vernehmlassungsunterlagen geht er davon aus, dass diese Mittel für den geplanten Ausbau des Angebots sowie die beginnende Dekarbonisierung der Busflotten ausreichten, wenn die Verkehrsunternehmen eigene Anstrengungen zur Effizienzsteigerung umsetzen sowie Ausbauten und Vorhaben geeignet priorisieren. Zwischen dem im erläuternden Bericht ausgewiesenen Bedarf und dem vorgeschlagenen Kredit besteht jedoch eine Finanzierungslücke von 353 Mio. Franken.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch als PDF- und Word-Version an finanzierung@bav.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zum Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2026–2028 Stellung zu nehmen. Wir bedanken uns für diese Gelegenheit und nehmen wie folgt Stellung:

Das Instrument des RPV-Verpflichtungskredits hat sich bewährt und der Bund konnte sich 2022–2025 an den Ausbauten des RPV in vollem Umfang beteiligen. Das Instrument verbessert die Verlässlichkeit und Transparenz des Bundes als Mitbesteller, was zu begrüssen ist. Wir begrüssen zudem, dass der Bund beabsichtigt, mit dem neuen Verpflichtungskredit die jährlichen Beiträge an den RPV zu erhöhen. Bevölkerungswachstum und Verlagerungsstrategien lassen eine weiter steigende Nachfrage im öffentlichen Verkehr erwarten, die nur durch einen Angebotsausbau aufgenommen werden kann. Im erläuternden Bericht wird die mögliche Entwicklung des Abgeltungsbedarfs ausgehend von den Erhebungen des Bundesamtes für Verkehr (BAV) detailliert dargelegt. Der daraus resultierende Abgeltungsbedarf liegt mit 3,849 Mrd. Franken allerdings deutlich höher als der nun vorgesehene Verpflichtungskredit von 3,496 Mrd. Franken. Die im erläuternden Bericht erwähnten Annahmen, wie sich die Differenz von 353 Mio. Franken zwischen dem geschätzten Abgeltungsbedarf und dem deutlich tieferen Verpflichtungskredit auflösen soll, sind dabei nur beschränkt nachvollziehbar: Die grundsätzliche Einschätzung des Bundes, dass die vom BAV bei den Transportunternehmen durchgeführte Erhebung zu einer tendenziell überhöhten Eingabe des Abgeltungsbedarfs geführt hat und dass die Lücke mittels weiterer Effizienzsteigerungen der Unternehmen verkleinert werden kann, wird geteilt. Allerdings kommen im Busverkehr neben der Teuerung auch wesentliche Mehrkosten durch die Umstellung auf Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antrieben hinzu. Hohe Einmalinvestitionen in die Ladeinfrastruktur von Elektrobussen führen zu deutlichen Mehraufwendungen. Demgegenüber gibt es auf der Einnahmenseite nur begrenzten Handlungsspielraum. Zum einen sind regelmässige Preiserhöhungen im öffentlichen Verkehr im Hinblick auf die angestrebte Modalsplit-Veränderung nicht förderlich, zum anderen wurden aufgrund des grossen Spardrucks bei Bund und Kantonen die Ertragsprognosen der Verkehrsunternehmen bereits markant angehoben, sodass in den Jahren 2026–2028 nur noch mit geringfügigen weiteren Ertragssteigerungen gerechnet werden kann. Die Mehreinnahmen bei den Billetten und Abonnementen aufgrund von Nachfragewachstum oder von allfälligen Tariferhöhungen dürften die teuerungs-, angebots-

und dekarbonisierungsbedingten Mehrkosten daher nur in beschränktem Masse auffangen können. In Anbetracht dieser Ausganslage wäre grundsätzlich eine Erhöhung des vorgesehenen Verpflichtungskredits angezeigt. Für eine seriöse Quantifizierung ist allerdings eine schweizweite Gesamtsicht erforderlich, über die der Kanton Zürich im Gegensatz zum BAV nicht verfügt. Gleichzeitig hat sich in der Vergangenheit aber auch immer wieder gezeigt, dass sich der Abgeltungsbedarf aus verschiedenen Gründen durchaus besser entwickeln kann, als bis dato angenommen. Aus diesen Gründen muss sich der Kanton Zürich auf die Einschätzung des Bundes verlassen, wonach der mit 3,496 Mrd. Franken dotierte Verpflichtungskredit 2026–2028 ausreichend ist. Wir erwarten jedoch vom Bund, dass dieser als Mitbesteller der Periode 2026–2028 sämtliche gemeinsam bestellten RPV- Angebote vollumfänglich mitfinanzieren kann und so seiner gesetzlich definierten Mitfinanzierungspflicht von 50% der schweizweiten RPV- Abgeltungen (Art. 30 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz [SR 745.1]) nachkommt. Sollte sich abzeichnen, dass der vorliegende Verpflichtungskredit hierzu nicht ausreicht, ist bei den eidgenössischen Räten rechtzeitig ein entsprechender Zusatzkredit einzuholen. Andernfalls würde es zu einer einseitigen Lastenverschiebung vom Bund zu den Kantonen kommen, was wir entschieden ablehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und den Zürcher Verkehrsverbund.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 30 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025.