RRB Nr. 985/2024
Anfrage Janine Vannaz, Aesch, und Mitunterzeichnende betreffend Liegenschaften im Inventar: Wird ausreichend informiert?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 206/2024
Sitzung vom 25. September 2024
985. Anfrage (Liegenschaften im Inventar: Wird ausreichend informiert?) Kantonsrätin Janine Vannaz, Aesch, und Mitunterzeichnende haben am 17. Juni 2024 folgende Anfrage eingereicht: Inventarisierte Liegenschaften sind für Eigentümer von wesentlicher Bedeutung. Um unerwünschte Überraschungen, beispielsweise bei einer Liegenschaftsübertragung, zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Eigentümer über eine solche Eintragung im Inventar zu informieren. Obwohl dies bereits heute in einigen Gemeinden erfolgt und mit der fortschreitenden Digitalisierung möglicherweise bald alle inventarisierten Liegenschaften im GIS-Browser aufgeführt werden, sollte eine generelle Informationspflicht der Gemeinden mit den dazugehörigen Auflagen in Betracht gezogen werden. Wir bitten den Regierungsrat deshalb um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. In welcher Form könnte sich der Regierungsrat vorstellen, die Hauseigentümer über die Aufnahme der Liegenschaften ins Inventar der schützenswerten Bauten zu informieren?
2. Welche Auflagen, die die Hauseigentümer betreffen, sind mit einer Inventarisierung verbunden?
3. Welche eigentumsrelevanten Auflagen werden wo veröffentlicht und welche werden gar nirgends aufgeführt?
4. Welche eigentumsrelevanten Auflagen fallen in die Kompetenzen der Gemeinden und welche in die Kompetenz des Kantons?
5. Welche Gründe sieht der Regierungsrat, die eine automatische Benachrichtigung der Grundstückseigentümer über die Inventarisierung verhindern könnten?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Janine Vannaz, Aesch, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:
Das Planungs- und Baugesetz (PBG, LS 700.1) sieht in § 203 Abs. 2 vor, dass die zuständigen Behörden Inventare über die Schutzobjekte erstellen. In § 211 PBG wird die Zuständigkeit geregelt: Die zuständige
Direktion für Objekte, denen über das Gemeindegebiet hinausgehende Bedeutung zukommt, und der Gemeinderat für Objekte von kommunaler Bedeutung. In diesem Sinn führt die Baudirektion das Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung und jede Gemeinde ihr Inventar der Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Zu Frage 1: Der Vollzug des Inventars der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (überkommunales Inventar) liegt beim Amt für Raumentwicklung (ARE). Seit 2021 informiert das ARE die Eigentümerschaften über die Aufnahme von Objekten in das überkommunale Inventar. Auf Wunsch führt die kantonale Denkmalpflege (eine Abteilung des ARE) mit den betreffenden Eigentümerschaften ein persönliches Gespräch. Für die Information zu den kommunalen Inventaren ist hingegen der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde verantwortlich. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe in unterschiedlicher Weise wahr. Zu Frage 2: Mit der Aufnahme in ein Inventar wird ein Objekt nicht unter Schutz gestellt, sondern es wird eine Schutzvermutung festgehalten. Die Inventarisierung ist damit nicht mit Auflagen verbunden. Allerdings werden Bauvorhaben, die Objekte im überkommunalen Inventar betreffen, gemäss § 7 der Bauverfahrensverordnung (LS 700.6) durch die kommunale Bewilligungsbehörde der kantonalen Denkmalpflege zur Beurteilung zugestellt. In der Regel sind die Bauwilligen schon vor dem Einreichen eines Baugesuches mit der kantonalen Denkmalpflege in Kontakt. Die Denkmalpflege verfolgt mit der Beratung das Ziel, ein bewilligungsfähiges Projekt zu erarbeiten. Die Bauabsichten werden auf diesem Weg gemeinsam mit der Bauherrschaft auf den vermuteten Schutzcharakter des Objekts abgestimmt. Das kann eigentumsrelevante Auflagen mit sich bringen. Falls die Bauabsichten den vermuteten Schutzcharakter beeinträchtigen, klärt die kantonale Denkmalpflege die Schutzwürdigkeit definitiv ab. Den Entscheid über eine Unterschutzstellung oder eine Entlassung aus dem überkommunalen Inventar trifft die Baudirektion. Bei Bauvorhaben von Objekten, die sich in einem kommunalen Inventar befinden, ist der jeweilige Gemeinderat für die denkmalpflegerische Begleitung sowie für die allfällige Unterschutzstellung bzw. Entlassung aus dem Inventar zuständig. Zu Frage 3:
Mit der Inventarisierung sind keine eigentumsrelevanten Auflagen verbunden. Das überkommunale Inventar bzw. die kommunalen Inventare sind öffentlich (§ 203 Abs. 2 Satz 2 PBG). Das ARE informiert über Fest- setzungen des überkommunalen Inventars im Amtsblatt, die festgesetzten Objekte sind im Internet auf dem kantonalen GIS-Browser ersichtlich und sämtliche Inventarblätter sind auf Anfrage bei der kantonalen Denkmalpflege erhältlich. Ein grosser Teil davon ist über den GIS-Browser einsehbar (maps.zh.ch). Die Information zu den kommunalen Inventaren erfolgt je nach Gemeinde in unterschiedlicher Weise. Bei einigen Gemeinden ist das kommunale Inventar über den kommunalen GIS-Browser einsehbar. Zu Frage 4: Durch die Aufnahme in das überkommunale oder in ein kommunales Inventar erfolgen keine eigentumsrelevanten Auflagen. Die Zuständigkeit ist in § 211 PBG geregelt. Die Baudirektion ist für das überkommunale Inventar, der jeweilige Gemeinderat für das kommunale Inventar zuständig (siehe auch Beantwortung der Frage 2). Zu Frage 5: Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine automatische Benachrichtigung der Eigentümerschaften über die Inventarisierung sprechen. Eigentümerschaften, deren Objekte im überkommunalen Inventar festgesetzt werden, sind zu informieren, die Inventare sind öffentlich und das überkommunale Inventar ist auf dem kantonalen GIS-Browser einsehbar. Bei den kommunalen Inventaren erfolgt die Information auf unterschiedliche Weise. Aus kantonaler Sicht wäre es zu begrüssen, wenn sowohl das überkommunale Inventar als auch die kommunalen Inventare auf einer Karte im kantonalen GIS-Browser zusammengefasst und dargestellt würden. Diesbezügliche Abklärungen mit einzelnen Gemeinden haben bereits stattgefunden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli