RRB Nr. 989/2025
Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Ersatz- und Ergänzungsbau, Einigung betreffend Baumängel, Genehmigung, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2025
989. Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland,
Erwägungen
Ersatz- und Ergänzungsbau, Einigung betreffend Baumängel (Genehmigung, neue und gebundene Ausgabe)
Ausgangslage Die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) hat auf dem Areal der Klinik Schlosstal einen Ersatz- und Ergänzungsbau geplant und durchgeführt. Dabei hat das verantwortliche Gipserunternehmen alle rund 250 Trockenbauwände mangelhaft verbaut. Über dieses Unternehmen wurde inzwischen der Konkurs eröffnet. Der Schaden in Form von Mehrkosten (unter anderem für Sanierung, Beschleunigungsmassnahmen, Baustellenüberwachung, Miete und Unterhalt der Ersatzliegenschaft) und Ertragsausfällen, welcher der ipw dadurch entstanden ist und voraussichtlich noch entstehen wird, ist erheblich. Das mit der Gesamtleitung beauftragte Architekturbüro weist jede Verantwortung für eine mangelhafte Aufsicht von sich. Auch die Haftpflichtversicherer der beiden Unternehmen verneinen eine Leistungspflicht. Das Hochbauamt, das aufgrund eines Dienstleistungsvertrags mit der ipw die Bauherrenvertretung wahrnimmt, hat eine Anwaltskanzlei beauftragt, um gegen die möglicherweise verantwortlichen Unternehmen vorzugehen. Im Raum stehen zudem Forderungen anderer Unternehmen gegen den Kanton Zürich wegen eingetretener Verzögerungen. Als Grundlagen für den durch den Kanton zu leistenden Ausgleich der Vermögensnachteile, die der ipw entstanden sind, kommen infrage: das Versicherungskonzept des Kantons (im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion; vgl. § 5 Abs. 2 Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 [FCV; LS 611.2]), ein Mittelzuschuss gestützt auf § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 29. Oktober 2018 (ipwG; LS 813.18; im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion) sowie eine Haftung aufgrund des Dienstleistungsvertrags des Hochbauamtes mit der ipw (im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion; vgl. § 29 Immobilienverordnung vom 20. Juni 2018 [ImV; LS 721.1]). Nicht im Interesse der Steuerzahlenden des Kantons Zürich wäre es, wenn eine kantonale Anstalt und die kantonale Verwaltung vor einem kantonalen Gericht ein aufwendiges Verfahren führen müssten. Die Beteiligten strebten deshalb eine einvernehmliche Lösung an.
Einigung Zur einvernehmlichen Beilegung dieser Angelegenheit schlossen der Kanton und die ipw – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Schuld oder Rechtspflicht – eine aussergerichtliche Einigung ab, die am 21. Juli 2025 von der Präsidentin und einem weiteren Mitglied des Spitalrates der ipw und am 13./15./22. August 2025 von der Vorsteherin der Gesundheitsdirektion sowie den Vorstehern der Finanzdirektion und der Baudirektion unterzeichnet wurde. Die Einigung beruht auf dem Grundgedanken, dass die ipw und die drei beteiligten Direktionen je einen Viertel des wesentlichen Schadens tragen sollen. Davon ausgehend, dass sich die hauptsächlichen Mehrkosten auf insgesamt Fr. 8 611 009 belaufen, besteht der Kern der Einigung darin, dass der Kanton der ipw einen Betrag von Fr. 6 450 000 bezahlt, was drei Vierteln der erwähnten Mehrkosten, gerundet auf Fr. 50 000, entspricht, dass die ipw ihre Ansprüche und diejenigen des Kantons aus diesem Schadenfall gegenüber Dritten auf eigene Kosten geltend macht und dass Zahlungen von Dritten im Verhältnis eins zu drei auf die ipw und den Kanton Zürich aufgeteilt werden.
Genehmigung der Einigung Die Einigung bedarf aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts in der Einigung der Genehmigung des Regierungsrates und des Spitalrates der ipw. Der Spitalrat der ipw hat der Einigung mit Zirkularbeschluss vom 18. Juli 2025 zugestimmt. Da die vereinbarten Leistungen in Anbetracht der Umstände des Falles, insbesondere des ausgewiesenen Schadens sowie der tatsächlichen und rechtlichen Unwägbarkeiten, als angemessen erscheinen, kann die Einigung nach der übereinstimmenden Beurteilung der Gesundheitsdirektion, der Finanzdirektion und der Baudirektion genehmigt werden.
Ausgabenbewilligung Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Einigungsvereinbarung sind eine neue Ausgabe von Fr. 2 150 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 300 000, insgesamt Fr. 6 450 000, zu bewilligen. Davon gehen Fr. 2 150 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung, Fr. 2 150 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 4921, Schadenausgleich, und Fr. 2 150 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8100, Hochbauamt.
Diese Ausgaben stützen sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen: – Die Ausgabe von Fr. 2 150 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung, erfolgt als Mittelzuschuss gestützt auf § 19 Abs. 3 ipwG. – Die Ausgabe von Fr. 2 150 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 4921, Schadenausgleich, erfolgt gestützt auf die Verpflichtungen des Kantons Zürich aus seinem Versicherungskonzept. – Die Ausgabe von Fr. 2 150 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8100, Hochbauamt, erfolgt gestützt auf die Verpflichtungen des Kantons aus dem Dienstleistungsvertrag des Hochbauamtes mit der ipw. Diese Ausgaben sind hinsichtlich der Gebundenheit unterschiedlich zu beurteilen: – Die Ausgabe gestützt auf § 19 Abs. 3 ipwG gilt von Gesetzes wegen als neue Ausgabe. – Die Ausgaben gestützt auf das Versicherungskonzept des Kantons (in Verbindung mit § 5 Abs. 2 FCV) und gestützt auf den Dienstleistungsvertrag des Hochbauamtes mit der ipw (in Verbindung mit § 29 ImV) sind als gebunden zu betrachten, weil es dabei um vorbestehende Verpflichtungen geht, die mit der vorliegenden Einigung konkretisiert wurden, und dafür wegen der Notwendigkeit des Einverständnisses der ipw keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit im Sinne von § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) bestand. Im Budget 2025, im Budgetentwurf 2026 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 sind für diese Ausgaben keine Beträge eingestellt, zumal der Abschluss der Einigung und deren Genehmigung ungewiss waren. Die jeweiligen Direktionen (Gesundheitsdirektion, Finanzdirektion und Baudirektion) sind zu beauftragen, die vereinbarten Zahlungen der ipw zu überweisen.
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion, der Finanzdirektion und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die am 13./15./22. August 2025 bzw. am 21. Juli 2025 unterzeichnete Einigung zwischen dem Kanton Zürich und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) wird genehmigt.
II. Für die damit vereinbarte Zahlung an die ipw werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 150 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 300 000, insgesamt Fr. 6 450 000, bewilligt. Davon gehen Fr. 2 150 000 zulasten der
Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung, Fr. 2 150 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 4921, Schadenausgleich, und Fr. 2 150 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8100, Hochbauamt.
III. Die Gesundheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Baudirektion werden beauftragt, die vereinbarten Zahlungen gemäss Dispositiv II zu überweisen.
IV. Mitteilung an den Spitalrat der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli