RRB Nr. 992/2018
Wasserbau, Schäflibach Urdorf, Revitalisierung und hochwassersicherer Ausbau, Subvention, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2018
992. Wasserbau, Schäflibach Urdorf, Revitalisierung und hochwassersicherer Ausbau (Zusicherung Staatsbeitrag)
Erwägungen
A. Vorgeschichte, Hochwassergefahr Mit Verfügung Nr. 0082 vom 13. Februar 2018 setzte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) das Projekt der Gemeinde Urdorf für die Revitalisierung und den hochwassersicheren Ausbau des Schäflibachs, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, im Abschnitt Birmensdorferstrasse bis zur Mündung des Bachtobelgrabens über rund 1135 m Länge fest. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ersuchte der Gemeinderat Urdorf um die Subventionierung des festgesetzten Projekts. In der Gemeinde Urdorf kam es infolge von starken und anhaltenden Niederschlägen in der Vergangenheit mehrmals zu grossflächigen Überflutungen durch den Schäflibach, die zu erheblichen Schäden führten. Die Gemeinde Urdorf hat daher ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept für das gesamte Gemeindegebiet ausarbeiten lassen, um die Problemstellen zu bestimmen und mögliche Lösungsansätze aufzuzeigen. Die im Konzept für den Schäflibach vorgeschlagenen Massnahmen wurden darauf abgestützt bis zur Stufe Vorprojekt ausgearbeitet. In einer ersten Etappe wurde für den Abschnitt in Niederurdorf ein Bauprojekt ausgearbeitet. Mit dem Ausbau des Schäflibachs sollen bestehende und künftige Bauten vor Hochwasser geschützt werden und der Schäflibach gleichzeitig ökologisch aufgewertet werden. Der gesamte, rund 1135 m lange Bachabschnitt im Projektperimeter ist in der kantonalen Revitalisierungsplanung in der ersten Priorität eingeteilt. Die Revitalisierung wird mit einem grossen Nutzen für Landschaft und Natur beurteilt.
B. Projekt der Gemeinde Urdorf Der Schäflibach soll in Niederurdorf auf einer Länge von rund 1135 m ausgebaut werden mit dem Ziel, den Hochwasserschutz, den ökologischen Zustand und die Naherholungsmöglichkeiten zu verbessern. Gemäss Voranschlag betragen die Gesamtkosten Fr. 6 275 000. Der Gemeinderat Urdorf genehmigte für die Ausführungsplanung und den Bau des Gewässerprojekts «Schäflibach, Abschnitt Birmensdorferstrasse» den erforderlichen Kredit, unter Vorbehalt von Subventionsbeiträgen seitens Bund, Kanton und naturemade-star-Fonds des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich.
C. Kosten Die Aufwendungen teilen sich gemäss dem Kreditbeschluss des Gemeinderates Urdorf vom 3. Juli 2017 und dem Kostenvoranschlag vom 23. Januar 2018 wie folgt auf: Total Kosten davon beitragsberechtigt in Franken in Franken Total Baukosten 3 991 000 2 502 000 Total Honorar, Baunebenkosten und Landerwerb 1 714 000 1 406 000 Kreditreserve, Rundungsdifferenz 570 000 392 000 Total Projektkosten 6 275 000 4 300 000
D. Staatsbeitrag
in Franken Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für Werkleitungen, Brücken 1 975 000 und Durchlässe mit zugehörigen Projekt- und Baunebenkosten Total beitragsberechtigte Aufwendungen 4 300 000 Das Projekt entspricht einem öffentlichen Bedürfnis, es ist zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht den in kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen. Das Projekt ist zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll. Gemäss der kantonalen Revitalisierungsplanung wird in diesem Abschnitt ein grosser Nutzen für Landschaft und Natur ausgewiesen. Dieser Abschnitt soll in erster Priorität revitalisiert werden. Das Projekt unterstützt somit die Revitalisierungsmassnahmen des Kantons. Gestützt auf § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11) und § 14a Abs. 3 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) ist das Projekt mit einer Subvention von 30% der beitragsberechtigten Aufwendungen zu unterstützen. Die voraussichtliche Subvention gemäss § 15 WWG und § 14a HWSchV beträgt demnach: in Franken 30% von Fr. 4 300 000 1 290 000 Die Subvention ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Subvention von Fr. 1 290 000 wird voraussichtlich 2019 nach Abnahme des Bauwerks auszuzahlen sein. Die Ausgabe ist im Budgetentwurf 2019 und im KEF 2019–2022 enthalten.
Da es sich um ein kombiniertes Projekt bestehend aus Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen handelt, gilt für die Bewertung Kapitel 4.8.2.2.2 des Handbuchs für Rechnungslegung (HBR) 2018. Der wertmässige Anteil an Revitalisierungsmassnahmen der Subvention wird durch den Wasserbauspezialisten des AWEL mit 75% festgelegt. Dies entspricht einem Wert von Fr. 967 500, der nicht aktiviert und daher in der Erfolgsrechnung verbucht wird. Die restlichen 25% für Hochwasserschutzmassnahmen werden in der Anlagebuchhaltung aktiviert und in der Investitionsrechnung verbucht. Dies entspricht einem Wert von Fr. 322 500. Gemäss Kapitel 3.2.11.3.5 HBR 2018 haben Investitionsbeiträge an Gemeinden für Hochwasserschutzprojekte eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei einem Zinssatz von 1,5% ergeben sich über die Nutzungsdauer durchschnittliche jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 8900. Die Ausrichtung des Staatsbeitrags ist mit folgenden Auflagen verbunden: – Der Zustand vor Baubeginn, die Bauarbeiten sowie die neue Gewässergestaltung sind fotografisch festzuhalten. Dem AWEL ist mit der Schlussabrechnung ein mit Fotos, technischen Erläuterungen und einer Kostenübersicht dokumentierter Kurzbericht einzureichen. Die Ausführungspläne sind nur auf Verlangen zu erstellen. Für die beitrags- bzw. nicht beitragsberechtigten Teile des Werks sind das Ausmass und die Abrechnung getrennt zu erstellen. Kopien von Ausmass und Rapporten sind zur Prüfung einzureichen. – Dem AWEL ist mit der Schlussabrechnung der Bericht der ökologischen Baubegleitung einzureichen. – Dem AWEL ist mit der Schlussabrechnung das ausgefüllte Formular «Datenhaltung Revitalisierungsprojekte» des Bundesamts für Umwelt (BAFU) auf Papier und digital einzureichen. – Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 18 Monate nach Bauvollendung dem AWEL einzureichen. Beizulegen sind eine durch die zuständige Behörde genehmigte Schlussabrechnung, die Rechnungsbelege, das Abnahmeprotokoll und die Ausführungsunterlagen. Die Abrechnung ist dem Aufbau des Kostenvoranschlags entsprechend zu gliedern. – Allfällige Mehrkosten infolge Anordnung zusätzlicher Arbeiten durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder verursacht durch Hochwasser während der Bauzeit sowie die Teuerung fallen nicht unter die betragsmässige Begrenzung. – Die Beitragszusicherung erlischt, sofern das Werk nicht innerhalb von
fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, vollendet ist und sie nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist.
– Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über die Beitragsberechtigung der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht beitragsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt deshalb vorbehalten. – Es bleibt vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Auflagen bzw. bei Projektänderungen ohne Zustimmung des AWEL die Ausrichtung des Staatsbeitrags zu verweigern oder bei übersetzten Preisen angemessen zu reduzieren. – Aufwendungen wie z. B. für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen sind nicht beitragsberechtigt. – Die Auszahlung des Staatsbeitrags kann sich verzögern, wenn die notwendigen Budgetkredite nicht verfügbar sind.
E. NFA-Beitrag Nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes in Form von globalen Beiträgen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen. Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Wasserbauverordnung vom 2. November 1994 (SR 721.100.1) können Abgeltungen unter anderem einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen mehr als 5 Mio. Franken kosten. Die Aufgabenerfüllung durch Gemeinden anstelle des Kantons ist zulässig, bedingt allerdings, dass der Kanton der jeweiligen Gemeinde die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten vergütet (Art. 20a Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990, SR 616.1). Die Weiterleitung des Bundesbeitrags an die Gemeinde Urdorf geschieht in Übereinstimmung mit der entsprechenden langjährigen Praxis. Da die Projektkosten 5 Mio. Franken übersteigen, ist eine Finanzierung des Projekts aus der laufenden Programmvereinbarung mit dem Bund im Umweltbereich für die Periode 2016–2019 nicht möglich. Das AWEL hat daher beim Bund Einzelbeiträge für dieses Projekt beantragt. Gestützt auf die Subventionsverfügung Nr. 272.1 vom 28. Mai 2018 hat das BAFU für das Projekt «Hochwasserschutz und Revitalisierung Schäflibach, Abschnitt 1.170–2.284» einen Bundesbeitrag von 70% der anrechenbaren Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 2 958 270 mit Auf- lagen gewährt. Dieser Beitrag wird als durchlaufende Investitionskosten verbucht und zusätzlich zum Staatsbeitrag an die Gemeinde Urdorf ausgerichtet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Gemeinde Urdorf wird an die auf Fr. 4 300 000 veranschlagten beitragsberechtigten Aufwendungen für die Revitalisierung und den hochwassersicheren Ausbau des Schäflibachs, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, zwischen dem Durchlass Birmensdorferstrasse bis unterhalb der Mündung des Bachtobelgrabens, auf einer Länge von etwa 1135 m, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 1 290 000, als gebundene Ausgabe zugesichert. Davon gehen Fr. 322 500 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 967 500 zulasten der Erfolgsrechnung. Es gelten die Auflagen gemäss Erwägung D.
II. Der Gemeinde Urdorf wird gestützt auf die Subventionsverfügung Nr. 272.1 des BAFU vom 28. Mai 2018 für das Projekt «Hochwasserschutz und Revitalisierung Schäflibach, Abschnitt 1.170–2.284» an die anrechenbaren Kosten von Fr. 4 226 100 ein Bundesbeitrag von 70%, höchstens Fr. 2 958 270, zugesichert. Dieser Beitrag wird als durchlaufende Investitionskosten verbucht und zusätzlich zum Staatsbeitrag gemäss Dispositiv I an die Gemeinde Urdorf ausgerichtet.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Urdorf, Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf (ES), die Holinger AG, Im Hölderli 26, 8405 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli