RRB Nr. 994/2025
Wasserrechtsgesetz, Änderung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2025
994. Wasserrechtsgesetz, Änderung (Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes (WRG; SR 721.80).
B. Hintergrund Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 145 II 140 (Wasserkraftwerk Hammer in Cham) entschieden, dass (altrechtliche) ehehafte Wasserrechte als Sondernutzungsrechte zu betrachten seien und ihnen Schutz zukomme, namentlich vor späteren Eingriffen durch den Gesetzgeber, allerdings nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen. Danach sei das ehehafte Wasserrecht bei «erster Gelegenheit» entschädigungslos aufzuheben. Für die Fortführung der Wassernutzung müsse geltendes Recht eingehalten werden, einschliesslich der Restwasserbestimmungen gemäss Art. 31–33 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20).
C. Motion 23.3498 «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen» Die Änderung des WRG dient der Umsetzung der Motion 23.3498 UREK-N, «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen». Es soll im WRG mit Art. 74a eine neue Bestimmung eingeführt werden, welche die Behörden verpflichtet, die ehehaften Wasserrechte spätestens mit Wirkung auf den 31. Dezember 2040 aufzuheben (Abs. 1). Haben die Inhaberinnen und Inhaber der ehehaften Wasserrechte vor der Publikation von BGE 145 II 140 am 31. Juli 2019 rechtmässig Investitionen getätigt, dürfen die Behörden das ehehafte Wasserrecht so lange nicht aufheben, bis die Investitionen in die Wasserkraftanlage nach allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen vollständig amortisiert sind (Abs. 2).
D. Auswirkungen für den Kanton Zürich § 129 des Wassergesetzes (WsG, in Kraft ab 1. November 2025) bestimmt, dass die Baudirektion ehehafte Rechte bei erster Gelegenheit, spätestens aber innert zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, in Konzessionen oder Bewilligungen umwandelt (Abs. 1). Sind bei der Umwandlung noch nicht alle notwendigen Investitionen amortisiert, wird dies im Rahmen der Gebühren für die Konzession oder Bewilligung berücksichtigt (Abs. 2). Sprechen überwiegende öffentliche Interessen gegen die Umwandlung, wird das ehehafte Recht ersatzlos aufgehoben (Abs. 3). Gemäss dem noch geltenden § 58 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 9. Juni 1991 (LS 724.11) kann die Baudirektion die Aufhebung eines ehehaften Rechts verfügen, wenn ein Berechtigter jedes Interesse daran verloren hat (Abs. 1). Ein ehehaftes Recht kann gemäss dieser Bestimmung auch auf dem Weg der Enteignung aufgehoben werden, wenn das Interesse des Berechtigten im Vergleich zu den öffentlichen Interessen von geringer Bedeutung ist (Abs. 3). Es bestehen zurzeit noch 30 ehehafte oder teilweise ehehafte Rechte für eine Wasserkraftnutzung im Kanton Zürich. Dabei handelt es sich um Kleinanlagen im Nutzungsumfang eines Wasserrads. Sie wurden – gleich wie die ordentlich konzessionierten Wasserkraftnutzungen – hinsichtlich der Anforderungen des GSchG geprüft und gegebenenfalls mit einer Sanierungsverfügung belegt. Die vorgesehene Bestimmung gemäss E-WRG würde für den Kanton Zürich eine neue Fristvorgabe bis 31. Dezember 2040 bedeuten, während das kantonale Recht eine Frist bis voraussichtlich November 2035 vorsieht. Diese Fristvorgaben sind nicht deckungsgleich. Weil aber Art. 74a Abs. 1 E-WRG den Begriff «spätestens» verwendet, steht einer rascheren Umsetzung nichts entgegen. Ein echter Normkonflikt besteht indessen voraussichtlich zwischen Art. 74a Abs. 2 E-WRG und § 129 Abs. 2 WsG, da die beiden Bestimmungen unterschiedliche Konsequenzen für den Fall vorsehen, dass getätigte Investitionen noch nicht vollständig amortisiert sind. Das Bundesrecht geht in diesem Fall kantonalem Recht vor (Art. 49 Abs. 1 Bundesverfassung, SR 101). Aller Voraussicht nach wird es im Kanton Zürich keine Fälle von noch nicht amortisierten Investitionen bei ehehaften Wasserrechten geben. Weiter ist im E-WRG von «Aufhebung» der ehehaften Rechte die Rede, wohingegen das neue WsG von «Umwandlung» spricht. Damit
ist aber im Lichte der Bestimmungen des WRG das gleiche Verfahren gemeint: Die Ablösung durch eine neue Konzession (auf die im Grundsatz kein Anspruch besteht).
Auch Art. 43 WRG bleibt zu beachten: Somit kann auch ein über 2040 hinaus verlängertes ehehaftes Wasserrecht «aus Gründen des öffentlichen Wohles» und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden. Insgesamt wäre die neue Bestimmung des WRG ohne namhafte Schwierigkeiten umsetzbar.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 haben Sie uns zur Vernehmlassung über die Änderung des Wasserrechtsgesetzes (WRG; SR 721.80) eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir haben grundsätzlich keine Vorbehalte gegen die Änderung des WRG, und haben jedoch folgende Bemerkungen: Wir begrüssen die Festlegung einer Frist für die Ablösung der ehehaften Wasserrechte. Wir weisen darauf hin, dass der Kanton Zürich seine bestehenden ehehaften Wasserrechte gestützt auf das neue kantonale Wassergesetz (WsG, in Kraft voraussichtlich ab 1. November 2025) spätestens innert zehn Jahren nach Inkrafttreten des WsG in Konzessionen oder Bewilligungen umzuwandeln hat, somit bis voraussichtlich November 2035. Die im E-WRG vorgesehene Frist bis 31. Dezember 2040 würde für den Kanton Zürich eine neue und nicht deckungsgleiche Vorgabe bedeuten. Weil aber Art. 74a Abs. 1 E-WRG den Begriff «spätestens» verwendet, steht einer rascheren Umsetzung nichts entgegen, zumal auch Stimmen in der Lehre Ende 2030 als spätesten Zeitpunkt nennen, hergeleitet aus den Sanierungsfristen gemäss Art. 83a des Gewässerschutzgesetzes und der zehnjährigen Frist für eine Konzessionserneuerung gemäss Art. 58a Abs. 2 WRG. Wir weisen weiter darauf hin, dass im E-WRG von «Aufhebung» der ehehaften Rechte die Rede ist, wohingegen die Lehre den Begriff «Ablösung» verwendet. Der Kanton Zürich verwendet den Begriff «Umwandlung» in Konzessionen oder Bewilligungen. Weil die Kantone zumeist bestrebt sind, die ehehaften Rechte in neurechtliche Konzessionen zu überführen und nicht die Wasserrechtsnutzung für sich untergehen zu lassen, regen wir an, den Begriff «Aufhebung» durch einen anderen Begriff zu ersetzen.
Anzumerken bleibt, dass zwischen Art. 74a Abs. 2 E-WRG und § 129 Abs. 2 WsG voraussichtlich ein Normkonflikt besteht, da die beiden Bestimmungen unterschiedliche Konsequenzen für den Fall vorsehen, dass die getätigten Investitionen noch nicht vollständig amortisiert sind: Das Bundesrecht schreibt vor, dass in diesem Fall das ehehafte Recht noch nicht aufgehoben werden kann; das kantonale Recht sieht dennoch eine Umwandlung vor, aber mit tieferen Gebühren. In diesem Fall geht das Bundesrecht vor (Art. 49 Abs. 1 Bundesverfassung, SR 101). In der Praxis wird es im Kanton Zürich aber aller Voraussicht nach keine Fälle von nicht amortisierten Investitionen bei ehehaften Wasserrechten geben. Die Umsetzung des neuen Bundesrechts wird deshalb keine Schwierigkeiten bereiten. Kontaktperson für Rückfragen: Dr. Christian Marti, Abteilungsleiter Wasserbau, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, 043 259 43 42, christian.marti@bd.zh.ch
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli