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RRB Nr. 996/2024

Änderung des Elektrizitätsgesetzes, Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024

996. Änderung des Elektrizitätsgesetzes, Beschleunigung beim

Erwägungen

Aus- und Umbau der Stromnetze (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für eine Änderung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) zur Stellungnahme unterbreitet. Die Umsetzung der «Strategie Stromnetze» mit Änderungen des EleG und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) verbesserte 2019 die Rahmenbedingungen für den rascheren und koordinierten Ausbau der Stromnetze in der Schweiz. Die Situation bleibt dennoch herausfordernd. Ein Grossteil der Leitungen im Übertragungsnetz der Schweiz erreicht in den nächsten Jahrzehnten das Ende ihrer technischen Lebensdauer und muss deshalb erneuert werden. Zudem dauern die Bewilligungsverfahren oft zu lang. Dadurch wird der für die zunehmende Elektrifizierung der Energieversorgung notwendige Netzausbau gebremst. Insgesamt führt dies zu einer wachsenden Zahl an Leitungsprojekten und Bewilligungsverfahren, die oftmals viele Jahre dauern. Der Bundesrat will die Bewilligungsverfahren deshalb weiter beschleunigen, damit die Netze rechtzeitig ausgebaut und den steigenden Anforderungen gerecht werden können. Der vorliegende Entwurf mit Änderungen des EleG und des StromVG bringt klare Kriterien für den Entscheid zur Übertragungstechnologie im Übertragungsnetz. Künftig soll im Übertragungsnetz ein Freileitungsgrundsatz gelten. Verkabelungen sollen nur dann geprüft werden müssen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Freileitung den Schutz vor nichtionisierender Strahlung oder den Schutz von Objekten, die gemäss Natur- und Heimatschutz von nationaler Bedeutung sind, beeinträchtigen würde. Durch den Freileitungsgrundsatz würden zudem die Kosten für den Netzausbau sinken und die Endverbraucherinnen und Endverbraucher finanziell entlastet. Weiter soll der Ersatz von bestehenden Leitungen auf dem bisherigen Trassee künftig ohne Sachplanverfahren erfolgen, dies aber weiterhin unter Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm. Auch für Transformatorenstationen im Niederspannungsnetz soll neu ein vereinfachtes und damit rascheres Verfahren angewendet werden. Das Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes soll anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgehen.

Ausserdem sollen die Kantone künftig zu Plangenehmigungsgesuchen innerhalb eines Monats (bisher: drei Monate) Stellung nehmen. Für Plangenehmigungsverfahren nach EleG ist künftig kein bundesinternes formelles Differenzbereinigungsverfahren mehr vorgesehen. Die betroffenen Stellen sollen jedoch weiterhin angehört werden. Eidgenössische Gerichte sollen künftig über Einsprachen gegen Plangenehmigungen für Netzprojekte im Übertragungsnetz oder für Leitungen, die Anlagen von nationalem Interesse erschliessen, innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels entscheiden. Parallel prüft das UVEK mögliche Anpassungen auf Verordnungsstufe, die ebenfalls zu einer Beschleunigung beitragen können. Das UVEK will dem Bundesrat bis Ende November 2024 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage unterbreiten. Das Übertragungsnetz leistet einen zentralen Beitrag zur Stromversorgungssicherheit und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050. Dessen bedarfs- und fristgerechter Ausbau ist unerlässlich, um die Versorgungssicherheit der Schweiz langfristig zu gewährleisten. Die mit der Änderung des EleG beabsichtigte Beschleunigung der Verfahren zum Aus- und Umbau der Stromnetze ist deshalb zu begrüssen. Angesichts der markanten Zunahme an Photovoltaikanlagen, Elektroautos und Wärmepumpen müssen auch die Verteilnetze stark ausgebaut werden. Hierfür fehlen in der vorliegenden Gesetzesänderung Bestimmungen zur Beschleunigung. Sowohl Freileitungen als auch Erdkabel haben Vor- und Nachteile bei Erstellung, Betrieb und Instandhaltung. Freileitungen haben diesbezüglich gegenüber Erdkabeln zum Teil deutliche Vorteile, können aber Schutzinteressen zuwiderlaufen. Verkabelungen sind in der Regel deutlich teurer und erhöhen die Komplexität des Systems. Insgesamt erhöhen sich die technischen Herausforderungen proportional zur Länge der Erdkabelleitungen im Gesamtsystem. Entsprechend ist es – wie mit der Vorlage vorgesehen – sachgerecht, im Grundsatz Freileitungen zu fordern (Art. 15b Abs. 1 E-EleG), aber Ausnahmen für eine Erdverkabelung (Art. 15b Abs. 1bis E-EleG) vorzusehen. Die Liste der Ausnahmen ist jedoch nicht vollständig. Zusätzliche Ausnahmen sind in Art. 15b Abs. 1bis E-EleG vorzusehen, beispielsweise zur ungeschmälerten Erhaltung von Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz

(NHG, SR 451) sowie zur ungeschmälerten Erhaltung von Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0). Weiter ist Art. 15b Abs. 1bis E-EleG dahingehend zu ergänzen, dass Kanton und Gemeinden zusammen mit den Stromnetzbetreibern eine Erdverkabelung in städtischen Verdichtungsgebieten festlegen können, denn Freileitungen behindern heute in verschiedenen Städten des Kantons Zürich eine qualitativ hochwertige Innenentwicklung.

Gemäss Art. 15bbis E-EleG soll der Ersatz einer bestehenden Leitung mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher am bestehenden Standort genehmigt werden können, sofern nur teilweise Änderungen oder massvolle Erweiterungen notwendig sind, um die Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm einzuhalten und die elektrische Sicherheit zu gewährleisten. Hier gilt es abzuwägen, dass einerseits in Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG der Grundsatz besteht, wonach bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit so weit als möglich rückgängig zu machen sind, anderseits durch den Weiterbestand bestehender Infrastruktur am selben Standort zusätzliche Eingriffe in das Landschaftsbild und zusätzliche Kosten, die in der Regel mit einer Verlegung verbunden wären, vermieden sowie Teile der bestehenden Infrastruktur weiterverwendet bzw. wiederverwertet werden können. Insgesamt ist Art. 15bbis E-EleG zu unterstützen. Gemäss Art.15d Abs. 5 E-EleG soll das nationale Interesse an der Erstellung neuer Anlagen des Übertragungsnetzes grundsätzlich anderen nationalen Interessen vorgehen. Der Vorrang soll nicht gelten in Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (SR 101), Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG sowie Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 JSG. Mit der neuen Regelung soll dem Interesse an der Erstellung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes zusätzliches Gewicht verliehen werden. Dies ermöglicht es, im Rahmen der Interessenabwägung, die in jedem Einzelfall nach wie vor durchzuführen ist, der besonderen Bedeutung dieser Infrastrukturen besser Rechnung zu tragen und deren Realisierung selbst bei unvermeidbaren Eingriffen in andere nationale Interessen zu vereinfachen. Damit können die Verfahren beschleunigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall das Interesse an der Erstellung der Anlage des Übertragungsnetzes überwiegt. Der grundsätzliche Vorrang soll sich auf neue Anlagen des Übertragungsnetzes beschränken. Art.16d Abs. 1 E-EleG sieht vor, die Ordnungsfrist für die Stellungnahme der betroffenen Kantone im Plangenehmigungsverfahren von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen. Schon die heutige Regelung mit einer Vernehmlassungsfrist von drei Monaten führt in den Kantonen zu

engen zeitlichen Abläufen, da kantonsintern verschiedene Fachstellen einzubeziehen und unter Umständen auch ein Augenschein und Absprachen zwischen den betroffenen Kantonen notwendig sind. Die Fristverkürzung um zwei Monate trägt insgesamt nicht massgeblich zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Deshalb ist auf die Fristverkürzung zu verzichten.

Gemäss Art. 9c Abs. 2 E-StromVG sollen die Kantone und die Betroffenen frühzeitig und umfassend einbezogen und eine raumplanerische Optimierung der Netze ist anzustreben. Beides ist ausdrücklich zu begrüssen. Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf für Änderungen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Das Übertragungsnetz leistet einen zentralen Beitrag zur Stromversorgungssicherheit und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050. Ein bedarfs- und fristgerechter Ausbau ist unerlässlich, um die Versorgungssicherheit der Schweiz langfristig zu gewährleisten. Die mit der Änderung des EleG beabsichtigte Beschleunigung der Verfahren zum Aus- und Umbau der Stromnetze ist deshalb zu begrüssen. Aufgrund des bereits stattfindenden erheblichen Zubaus von Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen sowie der Zunahme von Elektroautos stehen auch im Verteilnetz, insbesondere auf den Netzebenen 5 und 7, grosse Herausforderungen an. Diesbezügliche Massnahmen fehlen im vorliegenden Gesetzesentwurf. Entsprechende Massnahmen sind rasch auf Gesetzes- und/oder Verordnungsstufe zu erarbeiten und zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen: Art. 15b Abs. 1bis E-EleG Sowohl Freileitungen als auch Erdkabel haben Vor- und Nachteile bei Erstellung, Netzbetrieb und Instandhaltung. Freileitungen haben diesbezüglich gegenüber Erdkabeln zum Teil deutliche Vorteile, können aber Schutzinteressen zuwiderlaufen. Verkabelungen sind in der Regel deutlich teurer und erhöhen die Komplexität des Systems. Insgesamt erhöhen sich die technischen Herausforderungen proportional zur Länge der Erdkabelleitungen im Gesamtsystem. Entsprechend ist es – wie mit der Vorlage vorgesehen – sachgerecht, im Grundsatz Freileitungen zu fordern (Art. 15b Abs. 1 E-EleG), aber Ausnahmen für eine Erdverkabe-

Grundsätzlich sind Hochspannungsleitungen ausserhalb von Schutzgebieten von nationaler Bedeutung zu planen und zu realisieren, um deren ungeschmälerte Erhaltung zu gewährleisten. Zur ungeschmälerten Erhaltung von Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie zur ungeschmälerten Erhaltung von Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) sind deshalb zusätzliche Ausnahmen in Art. 15b Abs. 1bis E-EleG vorzusehen. Erdkabel können zudem Sinn ergeben, wenn sie mit anderen Infrastrukturvorhaben gebündelt werden. Weiter behindern Hochspannungsleitungen heute in verschiedenen Städten des Kantons Zürich eine qualitativ hochwertige Innenentwicklung. In solchen Fällen könnte die Siedlungsqualität durch eine teilweise Erdverlegung erheblich verbessert werden. Ein Beispiel für diese Thematik ist das Hochbord in Dübendorf. Antrag: Art. 15 Abs. 1bis E-EleG ist wie folgt anzupassen und zu ergänzen: 1bis Eine solche Leitung oder Abschnitte davon können auch sind als Erdkabel auszuführenausgeführt werden, wenn dies kostengünstiger ist oder aus einem der folgenden Gründe erforderlich erscheint: (…) e. in der Nähe von Siedlungsgebieten; oder f. zur Planung und Realisierung mit anderen Infrastrukturen; oder g. zur Erhaltung von Biotopen nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG; oder h. zur Erhaltung von Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 JSG. Art. 15bbis E-EleG Wir unterstützen, dass der Ersatz einer bestehenden Leitung mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher am bestehenden Standort genehmigt werden kann, sofern nur teilweise Änderungen oder massvolle Erweiterungen notwendig sind, um die Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm einzuhalten und die elektrische Sicherheit zu gewährleisten. Durch den Weiterbestand bestehender Infrastruktur am selben Standort können zusätzliche Eingriffe in das Landschaftsbild sowie zusätzliche Kosten, die in der Regel mit einer Verlegung verbunden wären, vermieden werden. Darüber hinaus können auch Teile der bestehenden Infrastruktur weiterverwendet bzw. wiederverwertet werden. Dass dabei auch eine Erhöhung der Nennspannung möglich ist, erachten wir als sinnvoll. Art. 15d Abs. 5 E-EleG Wir erachten die vorgeschlagene Bestimmung als zielführend. Sie

ermöglicht, im Rahmen der Interessenabwägung, die in jedem Einzelfall nach wie vor durchzuführen ist, der besonderen Bedeutung der

Übertragungsnetzinfrastrukturen besser Rechnung zu tragen und deren Realisierung selbst bei unvermeidbaren Eingriffen in andere nationale Interessen zu vereinfachen. Art. 16d Abs. 1 E-EleG Schon die heutige Regelung mit drei Monaten Vernehmlassungsfrist führt in den Kantonen zu engen zeitlichen Abläufen, da kantonsintern verschiedene Fachstellen einzubeziehen und unter Umständen auch ein Augenschein und Absprachen zwischen den betroffenen Kantonen notwendig sind. Die Fristverkürzung um zwei Monate trägt insgesamt nicht massgeblich zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Antrag: Auf die Fristverkürzung ist zu verzichten. Art. 16j E-EleG Wir begrüssen die Regelung gemäss Art. 16j E-EleG ausdrücklich, wonach die Gerichte so weit als möglich in der Sache selbst und innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels entscheiden sollen. Art. 17 Abs. 1 E-EleG Der neue Absatz schlägt vor, das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren auch für Transformatorenstationen des Niederspannungsverteilnetzes anzuwenden. Wir begrüssen diese Änderung und regen an, zu prüfen, ob das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren auch auf in Bauzonen liegende Transformatorenstationen des Mittelspannungsverteilungsnetzes ausgeweitet werden kann. Art. 9c Abs. 2 E-StromVG Wir begrüssen die vorgesehene Änderung von Art. 9c Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) ausdrücklich, wonach die Kantone und die weiteren Betroffenen frühzeitig und umfassend in die Planung miteinbezogen werden sollen und dass neben der technischen Planung auch eine raumplanerische Optimierung der Netze anzustreben ist.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 9c — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, January 1, 2026, April 1, 2026, and August 13, 2026.
  • Federal Act on the Protection of Nature and Cultural Heritage, Art. 18a — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on August 1, 2025.
  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Art. 11 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on February 1, 2025.

Cited in