15.5.01. Nachzahlungen von Sozialhilfeleistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Hat die Sozialhilfe Unterstützungsleistungen, auf die eine Person Anspruch hatte, fälschlicherweise nicht ausbezahlt und liegt der Fehler offensichtlich bei der Sozialhilfe, hat eine Nachzahlung des geschuldeten Differenzbetrags zu erfolgen, sobald der Fehler bemerkt wird.

Die Nachzahlung ist nicht als Einnahme anzurechnen.

Zu Unrecht nicht ausbezahlte Unterstützungsleistungen sind gemäss Weisung der Sicherheitsdirektion, Ziffer II.5 während einer Frist von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs nachzuzahlen.