6.3.02. Planmässige Hilfe

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Der Hilfeplan

1.1.Grundsätzliches

Gemäss § 30 SHV plant die Sozialbehörde bzw. die von ihr mit der Durchführung der Hilfe betraute Stelle unter Mitwirkung des bzw. der Hilfesuchenden die notwendige Hilfe. Dabei ist jeweils ein Hilfeplan zu erstellen und schriftlich zu formulieren. Dies sollte im Rahmen bzw. unmittelbar nach der Sachverhaltsermittlung und jedenfalls vor dem Entscheid der Sozialbehörde erfolgen.

Ein solcher Plan muss Folgendes umfassen:

  • Auflistung der erforderlichen Massnahmen, um die gegenwärtige Notlage beheben und künftige Notlagen abwenden zu können;

  • eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des bzw. der Hilfesuchenden festgestellt werden;

  • Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe, wobei die Hilfe jeweils auch veränderten Verhältnissen anzupassen ist.

1.2.Bedeutung des Hilfeplans

Hilfepläne sind für eine systematische und zielgerichtete Arbeit wichtig. Deshalb sind sie in § 30 SHV zwingend vorgesehen. Zudem stellen sie ein Mittel dar, um die in den §§ 2 bis 5 SHG enthaltenen Grundsätze der Individualisierung, der Mitwirkung der Hilfesuchenden bzw. der Förderung der Selbsthilfe, der rechtzeitigen bzw. unter Umständen auch präventiven Hilfe und der Ursachenbekämpfung zu realisieren. Schliesslich können sie auch dazu dienen, die nötige wirtschaftliche Hilfe mit der erforderlichen persönlichen Beratung und Betreuung oder Vermittlung sinnvoll zu verbinden.

1.3.Aufbau und Inhalt des Hilfeplans

Ein Hilfeplan könnte Folgendes enthalten:

  • Darlegung der Notlage und ihrer Ursachen

  • Angaben zu den Massnahmen, welche aktuell und präventiv nötig sind, nämlich über Hilfeleistungen der Fürsorgebehörde bzw. von anderen Stellen, Beiträge des Klienten bzw. der Klientin im Rahmen der Mitwirkung und Selbsthilfe

  • Bedarfsrechnung, worin das soziale Existenzminimum aufgrund der SKOS-Richtlinien ermittelt wird und die eigenen Mittel des oder der Hilfesuchenden festgestellt werden

  • Art und Umfang der persönlichen Hilfe, d.h. also konkrete Angaben zur Beratung und Betreuung und zur Vermittlung von Dienstleistungen anderer Stellen

  • Art der wirtschaftlichen Hilfe, z.B. Hinweise auf besondere Ausrichtungsformen oder spezielle Modalitäten, wie etwa Abtretung von Ansprüchen, Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte, Auflagen und Weisungen, Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

  • Umfang der wirtschaftlichen Hilfe anhand der Bedarfsrechnung und unter Bezeichnung von zusätzlich zu übernehmenden Schulden oder einmaligen Auslagen

  • Dauer der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe bzw. Zeitpunkt, in welchem jeweils eine Überprüfung bzw. Anpassung vorzunehmen ist

  • Situations- und Problembeschreibungen

  • Massnahmen zur Erfolgskontrolle

2.Die Zielvereinbarung

Teile des Hilfeplans können als Zielvereinbarung formuliert werden. Mit der Zielvereinbarung werden die individuellen Ziele der unterstützten Person und ihre Eigenleistungen verbindlich vereinbart. Es wird darin festgehalten, welche Aufgaben im Unterstützungsprozess bis wann und durch wen erledigt werden sollen. Es wird gemeinsam geklärt, was benötigt wird, damit sich die Situation der unterstützten Person bessert. Ausgehend von der momentanen Situation der bedürftigen Person sollen diejenigen Ziele ermittelt werden, welche zu einer Überwindung der Bedürftigkeit führen.

Die Zielvereinbarung kann folgende Elemente enthalten:

  • Die Situationsbeschreibung

  • Zu bearbeitende Probleme

  • Beratungsziele

  • Aufgaben der Beteiligten

  • Geltungsdauer

3.Abgrenzung zu Auflagen

Handlungspläne und Zielvereinbarungen sind keine Verfügungen, sondern sie gelten als Hilfsmittel. Sie ersetzen damit weder einen formellen Behördenbeschluss über die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe (vgl. Kapitel 6.2.07), noch handelt es sich dabei um Auflagen und Weisungen im Sinne des Sozialhilfegesetzes (vgl. Kapitel 14.1.01).

Rechtsprechung