7.1.05. Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Anwendung der in den SKOS-Richtlinien festgelegten Beträge

Die Beträge für den Grundbedarf sind in den SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1, festgelegt und sind im Kanton Zürich für die Bemessung der Sozialhilfe anzuwenden (§ 17 SHV). Über allfällige Anpassungen an die Teuerung gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4 hat der Regierungsrat zu entscheiden (vgl. nachstehend Ziffer 3).

2.Ab 1. April 2025 gültige Pauschalen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Ansätze für junge Erwachsene siehe Kapitel 7.1.06

3.Teuerungsanpassung

3.1Grundsatz

Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4 ist vorgesehen, dass die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgt. Dies spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Im Kanton Zürich entscheidet der Regierungsrat, ob der Grundbedarf für den Lebensunterhalt an die Teuerung angepasst werden soll (§ 17 Abs. 2 SHV). Die Teuerungsanpassung nach SKOS-Richtlinien wird also nicht automatisch übernommen.

3.2Teuerungsanpassung 2025

Der Bundesrat hat am 28. August 2024 beschlossen, die AHV-, IV- und EL-Renten der festgestellten Preis- und Lohnentwicklung per 1. Januar 2025 anzupassen. Die Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK hat am 8. November 2024 die Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung von 2,9% zur Umsetzung empfohlen. Angesichts der bereits gestiegenen Preise soll die Anpassung auf den 1. Januar 2025 bis spätestens 1. Januar 2026 vorgenommen werden .

Für den Kanton Zürich hat der Regierungsrat am 4. Dezember 2024 entschieden, die Teuerung von 2,9% auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu gewähren. Die Änderung tritt per 1. April 2025 in Kraft. Mit Rücksicht auf die administrativen Gegebenheiten und die nötigen Vorbereitungsmassnahmen der Gemeinden ist eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung also spätestens ab dem 1. Juli 2025 (drei Monate nach Inkraftreten der Verordnungsänderung) an (RRB 1256/2024).

Rechtsprechung