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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Titel Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung) Erlasser KStA ZH Erlassdatum
8. April 2002
Stichworte Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung) (vom 8. April 2002)
Inhalt
A. Einleitung
B. Gesetzliche Grundlagen
C. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person ohne beschränkte Steuerpflicht in einem
anderen Kanton
D. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person mit beschränkte Steuerpflicht in einem
anderen Kanton
E. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons
Zürich
F. Begründung und Aufhebung eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich
G. Inkrafttreten
A. Einleitung
1 Diese Weisung behandelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausscheidung der Steuerfaktoren von natürlichen Personen im Verhältnis zu Kantonen mit einjähriger Gegenwartsbemessung. Sie basiert auf dem Kreisschreiben Nr. 18 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 27. November 2001.
2 Gemäss § 49 Abs. 2 StG gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss § 50 Abs. 2 StG für die Ermittlung des Einkommens das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. In § 50 Abs. 3 StG wird zudem verlangt, dass in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht ein Geschäftsabschluss zu erstellen ist, ausser wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
3 Im interkantonalen Verhältnis richten sich die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht nach § 10 Abs. 3 StG auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
4 Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000 hatte die Änderung von Art. 68 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zur Folge. Diese Bestimmung legt die Wirkungen einer
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Änderung der Steuerpflicht von natürlichen Personen zwischen Kantonen mit Postnumerandobesteuerung fest.
5 Bei Gegenwartsbemessung gibt es keine Zwischeneinschätzungen mehr. Trotzdem ist der Veränderung der für die interkantonale und internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse Rechnung zu tragen. Bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person innerhalb der Schweiz gilt folgendes:
6 Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode (Grundsatz der Einheit der Steuerperiode). Im Verhältnis mit Kantonen mit Gegenwartsbemessung ist die natürliche Person für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton steuerpflichtig, in dem sie am Ende der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat.
7 Eine Aufteilung der Steuerfaktoren zwischen dem alten und dem neuen Wohnsitzkanton findet nicht statt, ausser
bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton mit
weiterer wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Wegzugskanton,
bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton mit
zweijähriger Vergangenheitsbemessung sowie
bei der Besteuerung von Kapitalleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG resp. § 37
Abs. 1 StG.
8 Wenn in mehreren Kantonen eine Steuerpflicht besteht, hat die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons am Ende der Steuerperiode den anderen Kantonen Kenntnis von der Veranlagung zu geben (Art. 39 Abs. 2 StHG).
9 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 StHG resp. § 4 Abs. 1 StG (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke) in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton gilt die Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode.
10 Gemäss Art. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 wird in den Kantonen, in welchen auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine Steuerpflicht besteht, ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons erfüllt werden. Die interkantonale Steuerausscheidung wird durch die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons aufgrund der mit der Steuererklärung eingereichten Grundlagen vorgenommen.
11 Die Zuständigkeiten für die Erhebung der direkten Bundessteuer bei Wohnsitzwechseln von natürlichen Personen richten sich nach Art. 216 Abs. 1 DBG und Art. 10 und 11 VO über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen.
B. Gesetzliche Grundlagen
I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in der Fassung vom 8. Januar 2001
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12
"§ 10. 1 ...
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaflticher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt."
13
"§ 49. 1 ...
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 ..."
14
"§ 50. 1 ...
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird."
II. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 in der Fassung vom 15. Dezember 2000
15
"Art. 68. 1 Bei Wechsel des steuerpflichtigen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt im Übrigen vorbehalten.
2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden."
C. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person ohne beschränkte Steuerpflicht in einem anderen
Kanton
I. Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zürich
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16 Bei Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person in den Kanton Zürich von einem anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die natürliche Person im Zuzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird und im Wegzugskanton für die gesamte Steuerperiode keine Steuerpflicht mehr besteht. Zuständig für die Einschätzung ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Kanton Zürich.
17 Wechselt eine natürliche Person ihren Wohnsitz von einem anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung in den Kanton Zürich und behält oder begründet sie im Wegzugskanton eine wirtschaftliche Zugehörigkeit, so besteht in diesem Kanton für die ganze Steuerperiode eine beschränkte Steuerpflicht.
18 Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG resp. § 37 StG werden in dem Kanton besteuert, in welchem die natürliche Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen ihren Wohnsitz hatte.
19 Beispiel 1: Wohnsitzwechsel
Herr X wohnt im Kanton A. Am 10. Oktober 2001 verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton A in den Kanton Zürich.
In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Herr X ist für die ganze Steuerperiode 2001, welche dem Kalenderjahr 2001 entspricht, im Kanton Zürich steuerpflichtig.
20 Beispiel 2: Wohnsitzwechsel und Kapitalleistung aus Vorsorge
Herr X wohnt im Kanton A. Am 31. Juli 2001 erhält er eine Kapitalleistung aus 2. Säule (BVG). Zudem verlegt er am 10. Oktober 2001 seinen Wohnsitz vom Kanton A in den Kanton Zürich.
In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Die Kapitalleistung aus 2. Säule wird separat vom übrigen Einkommen durch den Kanton A besteuert. Für das übrige Einkommen und Vermögen ist er für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton Zürich steuerpflichtig.
21 Beispiel 3: Wohnsitzwechsel und Heirat
Herr X und Frau Y heiraten am 10. Juni 2001. Herr X, der bis dahin im Kanton A gewohnt hat, wechselt seinen Wohnsitz per 1. Juni 2001 in den Kanton Zürich. Frau Y wohnte bereits vorher im Kanton Zürich.
In welchen Kantonen sind die beiden Ehegatten für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Die beiden Ehegatten sind für die ganze Steuerperiode 2001 getrennt im Kanton Zürich steuerpflichtig. Eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten findet erst in der auf die Heirat folgenden Steuerperiode statt (§ 52 Abs. 2 StG).
22 Beispiel 4: Wohnsitzwechsel und Trennung der Ehe
Herr und Frau O haben im Kanton A Wohnsitz. Am 1. März 2001 trennen sie sich. Frau O behält
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ihren Wohnsitz im Kanton A. Herr O hingegen zieht am 1. März 2001 in den Kanton Zürich um.
In welchem Kanton sind Herr und Frau O für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig?
Herr O ist für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton Zürich steuerpflichtig. Frau O bleibt weiterhin im Kanton A steuerpflichtig (§ 52 Abs. 3 StG).
23 Beispiel 5: Wohnsitzwechsel und Aufenthalt
Herr X wohnt im Kanton A. Im Februar 2001 zieht er in den Kanton B um, wo er sich bis Ende Herbst 2001 aufhält. Per 1. November 2001 verlegt er seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich.
In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Herr X ist für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton Zürich steuerpflichtig.
24 Beispiel 6: Tod eines Ehegatten und Wohnsitzwechsel des Überlebenden
Herr und Frau Z haben im Kanton A Wohnsitz. Herr Z stirbt am 10. Mai 2001. Am 1. September 2001 wechselt Frau Z ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich.
In welchen Kantonen sind die Ehegatten Z resp. ab Todestag Frau Z für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Vom 1.1.2001 – 10.5.2001 (Todestag von Herr Z) werden die Ehegatten Z noch gemeinsam durch den Kanton A besteuert. Ab 11.5.2001 – 31.12.2001 wird Frau Z im Kanton Zürich steuerpflichtig (§ 52 Abs. 4 StG). Zur unterjährigen Steuerpflicht vgl. Weisung des Kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht.
II. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton
25 Bei Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die natürliche Person im Zuzugskanton für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird und im Wegzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode keine Steuerpflicht mehr besteht. Zuständig für die Einschätzung ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Zuzugskanton.
26 Wechselt eine natürliche Person ihren Wohnsitz vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung und behält oder begründet sie im Wegzugskanton Zürich eine wirtschaftliche Zugehörigkeit, so besteht im Kanton Zürich für die ganze Steuerperiode eine beschränkte Steuerpflicht.
27 Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG resp. § 37 StG werden in dem Kanton besteuert, in welchem die natürliche Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen ihren Wohnsitz hatte.
28 Beispiel 1: Wohnsitzwechsel
Herr X wohnt im Kanton Zürich. Am 10. Oktober 2001 verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton
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Zürich in den Kanton A.
In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Herr X ist für die ganze Steuerperiode 2001, welche dem Kalenderjahr 2001 entspricht, im Kanton A steuerpflichtig.
29 Beispiel 2: Wohnsitzwechsel und Kapitalleistung aus Vorsorge
Herr X wohnt im Kanton Zürich. Am 31. Juli 2001 erhält er eine Kapitalleistung aus 2. Säule (BVG). Zudem verlegt er am 10. Oktober 2001 seinen Wohnsitz vom Kanton Zürich in den Kanton A.
In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Die Kapitalleistung aus 2. Säule wird separat vom übrigen Einkommen durch den Kanton Zürich gemäss § 37 StG besteuert. Für das übrige Einkommen und Vermögen ist er für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton A steuerpflichtig.
30 Beispiel 3: Wohnsitzwechsel und Heirat
Herr X und Frau Y heiraten am 10. Juni 2001. Herr X, der bis dahin im Kanton Zürich gewohnt hat, wechselt seinen Wohnsitz per 1. Juni 2001 in den Kanton A. Frau Y wohnte bereits vorher im Kanton
A.
In welchen Kantonen sind die beiden Ehegatten für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Die beiden Ehegatten sind für die ganze Steuerperiode 2001 getrennt im Kanton A steuerpflichtig.
31 Beispiel 4: Wohnsitzwechsel und Trennung der Ehe
Herr und Frau O haben im Kanton Zürich Wohnsitz. Am 1. März 2001 trennen sie sich. Frau O behält ihren Wohnsitz im Kanton Zürich. Herr O hingegen zieht am 1. März 2001 in den Kanton A um.
In welchen Kantonen sind Herr und Frau O für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Herr O ist für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton A steuerpflichtig. Frau O bleibt im Kanton Zürich steuerpflichtig und wird für die ganze Steuerperiode 2001 besteuert.
32 Beispiel 5: Tod eines Ehegatten und Wohnsitzwechsel des Überlebenden
Herr und Frau Z haben im Kanton Zürich Wohnsitz. Herr Z stirbt am 10. Mai 2001. Am 1. September 2001 wechselt Frau Z ihren Wohnsitz in den Kanton A.
In welchen Kantonen sind die Ehegatten Z resp. ab Todestag Frau Z für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?
Vom 1.1.2001 – 10.5.2001 (Todestag von Herr Z) werden die Ehegatten Z noch gemeinsam durch den Kanton Zürich besteuert. Ab 11.5.2001 – 31.12.2001 wird Frau Z im Kanton A steuerpflichtig. Zur unterjährigen Steuerpflicht vgl. Weisung des Kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht.
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III. Verlegung des Wohnsitzes resp. des Geschäftsortes in das Ausland
33 Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland ohne Fortdauer einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Schweiz endet die Steuerpflicht der natürlichen Person im Zeitpunkt des Wegzugs. Bei Verlegung des Geschäftsortes oder einer Betriebsstätte ins Ausland muss auf das Datum des Wegzugs ein Zwischenabschluss erstellt werden. Die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven werden zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres und den übrigen Einkünften der natürlichen Person besteuert.
IV. Zuständigkeit der Veranlagung der direkten Bundessteuer
34 Gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG und Art. 10 VO über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen ist im Verhältnis zu Kantonen mit einjähriger Gegenwartsbemessung für die Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer derjenige Kanton zuständig, in welchem die natürliche Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat.
D. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person mit beschränkter Steuerpflicht in einem anderen
Kanton
I. Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zürich
35 Eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt, kann im Wegzugskanton die wirtschaftliche Zugehörigkeit beibehalten, begründen oder aufheben. In allen diesen Fällen ist sie im Wegzugskanton für die ganze Periode beschränkt steuerpflichtig.
36 Beispiel 1: Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Liegenschaft)
Herr und Frau T wohnen im Kanton A in einer Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind. Im April des Jahres 2002 verlegen sie ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich. Sie behalten ihre Liegenschaft im Kanton A.
In welchen Kantonen ist das Ehepaar T für die Steuerperiode 2002 steuerpflichtig ?
Das Ehepaar T wird für die ganze Steuerperiode 2002 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig (Wohnsitz am Ende der Steuerperiode). Der Kanton Zürich nimmt auch die Einschätzung und die interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton A (Liegenschaft) vor und meldet diese dem Kanton A. Im Kanton A besteht für die ganze Steuerperiode 2002 eine beschränkte Steuerpflicht (Liegenschaft).
37 Beispiel 2: Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Geschäftsbetrieb)
Die Steuerpflichtige V ist Ärztin und wohnt im Kanton A. Sie betreibt ihre Praxis im Kanton A. Im Juni 2002 verlegt sie ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich, behält jedoch ihre Praxis im Kanton A.
Vermögen per 31.12.2002:
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen | von natürlichen Personen während der Steuerpe... | ||
Wertschriften | 50 000 | ||
Geschäftsaktiven | 250 000 | ||
Geschäftsschulden | - 180 000 | ||
Einkünfte im 2002: | |||
Wertschriftenertrag | 2 000 | ||
Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2002, nach Abzug der geschäftlichen | |||
Schuldzinsen von 9 000 | 120 000 | ||
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares | und satzbestimmendes Einkommen ? | ||
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A |
Wertschriften | 50 000 | 50 000 | |
Geschäftsaktiven | 250 000 | 250 000 | |
Total Aktiven | 300 000 | 50 000 | 250 000 |
in % | 100% | 16.67% | 83.33% |
Schulden | - 180 000 | - 30 000 | - 150 000 |
Steuerbares Vermögen | 120 000 | 20 000 | 100 000 |
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A |
Wertschriftenertrag | 2 000 | 2 000 | |
Schuldzinsen Geschäft | 9 000 | 9 000 | |
Zinsen auf investiertem Kapital in der Höhe | |||
von 70 000 (Zinsfuss 5% )* | 3 500 | 3 500 | |
Nettovermögensertrag | 14 500 | 2 000 | 12 500 |
Schuldzinsen Geschäft, verteilt nach | - 9 000 | - 1 500 | - 7 500 |
Lage der Aktiven | 100% | 16.67% | 83.33% |
Subtotal | 5 500 | 500 | 5 000 |
Ausgleich Zins auf investiertem Kapital | - 3 500 | - 3 500 | |
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit | 120 000 | 120 000 | |
Steuerbares Einkommen | 122 000 | 500 | 121 500 |
* In diesem Beispiel wird der Zins zum Satz von 5% auf dem investierten Nettokapital berechnet. Dies | entspricht der Praxis | ||
des Bundesgerichts. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach den Bestimmungen der Sozialversicherungen (insbesondere
AHV) über die Verzinsung des im Betrieb von selbständig | Erwerbenden investierten Eigenkapitals. Somit kann dieser | ||
Zinssatz von Jahr zu Jahr in der Höhe variieren. | |||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen | Personen während der Steuerpe... | |||
Der Kanton Zürich veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern der Steuerperiode 2002. Er | ||||
nimmt eine interkantonale Ausscheidung mit dem | Kanton A (Geschäftsort) | vor. Frau V ist | in der | |
Steuerperiode 2002 im Kanton A beschränkt steuerpflichtig. | ||||
38 Beispiel 3: Wechsel des Wohnsitzes bei gleichzeitiger Aufhebung der | wirtschaftlichen | |||
Zugehörigkeit (Verkauf der Liegenschaft während der Steuerperiode) | ||||
Herr und Frau T wohnen im Kanton A in einer Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind (Steuerwert | ||||
300 000, Repartitionswert = 100%). Per 30.4.2002 wechseln sie ihren Wohnsitz in den Kanton | ||||
Zürich. Sie verkaufen per Wegzugsdatum ihre Liegenschaft im Kanton A. | ||||
Vermögen per 31.12.2002: | ||||
Wertschriften | 400 000 | |||
Einkünfte im 2002: | ||||
Wertschriftenertrag | 10 000 | |||
Eigenmietwert (vom 1.1. – 30.4.2002) | 12 000 | |||
Nettolohn | 90 000 | |||
Schuldzinsen (vom 1.1. – 30.4.2002) | - 6 000 | |||
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | |
Wertschriften | 400 000 | 400 000 | ||
Korrektur Kanton A für die Zeit bis zum | ||||
Verkauf der Liegenschaft: 120 Tage | ||||
300 000 x 120 ./. 360 = 100 000 | ||||
zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich | - 100 000 | 100 000 | ||
Total Aktiven | 400 000 | 300 000 | 100 000 | |
in % | 100% | 75% | 25% | |
Schulden | - | - | - | |
Steuerbares Vermögen | 400 000 | 300 000 | 100 000 | |
In der Steuerperiode 2002 begründet das Ehepaar T im Kanton Zürich eine unbeschränkte | ||||
Steuerpflicht. Im Kanton A bleiben sie für das | Wegzugsjahr auf Grund ihres Liegenschaftsbesitzes | |||
bis Ende 2002 beschränkt steuerpflichtig. | ||||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | |
Wertschriftenertrag | 10 000 | 10 000 | ||
Eigenmietwert | 12 000 | 12 000 | ||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Nettovermögensertrag | 22 000 | 10 000 | 12 000 |
Schuldzinsen, verteilt | -6 000 | -4 500 | -1 500 |
nach Lage der Aktiven | 100% | 75% | 25% |
Subtotal | 16 000 | 5 500 | 10 500 |
Nettolohn | 90 000 | 90 000 | |
Steuerbares Einkommen | 106 000 | 95 500 | 10 500 |
39 Beispiel 4: Wechsel des Wohnsitzes in | einen Kanton, in dem bereits eine wirtschaftliche | ||
Zugehörigkeit besteht | |||
Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton A | und betreibt eine Einzelfirma im Kanton Zürich. Im März | ||
des Jahres 2002 verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton A in den Kanton Zürich. | |||
In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2002 steuerpflichtig ?
In der Steuerperiode 2002 ist Herr X ausschliesslich im Kanton Zürich steuerpflichtig.
II. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton
40 Eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung
verlegt, kann im Wegzugskanton Zürich die wirtschaftliche Zugehörigkeit | beibehalten, begründen |
oder aufheben. In allen diesen Fällen ist sie im Wegzugskanton Zürich für die ganze Periode
beschränkt steuerpflichtig.
41 Beispiel 1: Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
(Liegenschaft)
Herr und Frau T wohnen im Kanton Zürich in einer Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind. Im
April des Jahres 2002 verlegen sie ihren | Wohnsitz in den Kanton A. Sie behalten ihre Liegenschaft | ||
im Kanton Zürich. | |||
In welchen Kantonen ist das Ehepaar T für die Steuerperiode 2002 steuerpflichtig ?
Das Ehepaar T wird für die ganze Steuerperiode 2002 im Kanton A unbeschränkt steuerpflichtig
(Wohnsitz am Ende der Steuerperiode). Der Kanton A nimmt auch die Veranlagung und die
interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton Zürich (Liegenschaft) vor. Im Kanton Zürich
besteht für die ganze Steuerperiode 2002 | eine beschränkte Steuerpflicht | (Liegenschaft). | |
42 Beispiel 2: Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
(Geschäftsbetrieb)
Die Steuerpflichtige V ist Ärztin und wohnt im Kanton Zürich. Sie betreibt ihre Praxis | im Kanton | ||
Zürich. Im Juni 2002 verlegt sie ihren Wohnsitz in den Kanton A, behält | jedoch ihre Praxis im | ||
Kanton Zürich. | |||
Vermögen per 31.12.2002: | |||
Wertschriften | 50 000 | ||
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Geschäftsaktiven | 250 000 | ||
Geschäftsschulden | - 180 000 | ||
Einkünfte im 2002: | |||
Wertschriftenertrag | 2 000 | ||
Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2002, nach Abzug der geschäftlichen | |||
Schuldzinsen von 9.000 | 120 000 | ||
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriften | 50 000 | 50 000 | |
Geschäftsaktiven | 250 000 | 250 000 | |
Total Aktiven | 300 000 | 50 000 | 250 000 |
in % | 100% | 16.67% | 83.33% |
Schulden | - 180 000 | - 30 000 | - 150 000 |
Steuerbares Vermögen | 120 000 | 20 000 | 100 000 |
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriftenertrag | 2 000 | 2 000 | |
Schuldzinsen Geschäft | 9 000 | 9 000 | |
Zinsen auf investiertem Kapital | |||
in der Höhe von 70 000 (Zinsfuss 5%)* | 3 500 | 3 500 | |
Nettovermögensertrag | 14 500 | 2 000 | 12 500 |
Schuldzinsen Geschäft, verteilt | - 9 000 | - 1 500 | - 7 500 |
nach Lage der Aktiven | 100% | 16.67% | 83.33% |
Subtotal | 5 500 | 500 | 5 000 |
Ausgleich Zins auf investiertem Kapital | - 3 500 | - 3 500 | |
Einkommen aus selbständiger | |||
Erwerbstätigkeit | 120 000 | 120 000 | |
Steuerbares Einkommen | 122 000 | 500 | 121 500 |
* In diesem Beispiel wird der Zins zum Satz von 5% auf dem investierten Nettokapital berechnet. Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach den Bestimmungen der Sozialversicherungen (insbesondere AHV) über die Verzinsung des im Betrieb von selbständig Erwerbenden investierten Eigenkapitals. Somit kann dieser
Zinssatz von Jahr zu Jahr in der Höhe variieren.
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen | Personen während der Steuerpe... | |||
Der Kanton A veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern der Steuerperiode 2002. Er nimmt | ||||
eine interkantonale Ausscheidung mit dem Kanton Zürich (Geschäftsort) vor und meldet diese dem | ||||
Kanton Zürich. Frau V ist in der Steuerperiode 2002 im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig. | ||||
43 Beispiel 3: Wechsel des Wohnsitzes bei gleichzeitiger Aufhebung der | wirtschaftlichen | |||
Zugehörigkeit (Verkauf der Liegenschaft während der Steuerperiode) | ||||
Herr und Frau T wohnen im Kanton Zürich in einer Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind | ||||
(Steuerwert 300 000, Repartitionswert = 100%). Per 30.4.2002 verlegen sie ihren Wohnsitz in den | ||||
Kanton A. Sie verkaufen per Wegzugsdatum ihre Liegenschaft im Kanton Zürich. | ||||
Vermögen per 31.12.2002: | ||||
Wertschriften | 400 000 | |||
Einkünfte im 2002: | ||||
Wertschriftenertrag | 10 000 | |||
Eigenmietwert (vom 1.1. – 30.4.2002) | 12 000 | |||
Nettolohn | 90 000 | |||
Schuldzinsen (vom 1.1. – 30.4.2002) | - 6 000 | |||
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen | ? | |||
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton A | Kanton ZH | |
Wertschriften | 400 000 | 400 000 | ||
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit bis zum | ||||
Verkauf der Liegenschaft: 120 Tage | ||||
300 000 x 120 ./. 360 = 100 000 | ||||
zu Lasten des Wohnsitzkantons A | - 100 000 | 100 000 | ||
Total Aktiven | 400 000 | 300 000 | 100 000 | |
in % | 100% | 75% | 25% | |
Schulden | - | - | - | |
Steuerbares Vermögen | 400 000 | 300 000 | 100 000 | |
In der Steuerperiode 2002 begründet das Ehepaar T im Kanton A eine unbeschränkte Steuerpflicht. | ||||
Im Kanton Zürich bleiben sie auf Grund ihres | Liegenschaftsbesitzes bis | Ende 2002 beschränkt | ||
steuerpflichtig. | ||||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton A | Kanton ZH | |
Wertschriftenertrag | 10 000 | 10 000 | ||
Eigenmietwert | 12 000 | 12 000 | ||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während | der Steuerpe... | ||
Nettovermögensertrag | 22 000 | 10 000 | 12 000 |
Schuldzinsen, verteilt nach Lage | - 6 00 | - 4 500 | - 1 500 |
der Aktiven | 100% | 75% | 25% |
Subtotal | 16 000 | 5 500 | 10 500 |
Nettolohn | 90 000 | 90 000 | |
Steuerbares Einkommen | 106 000 | 95 500 | 10 500 |
44 Beispiel 4: Wechsel des Wohnsitzes in einen Kanton, in dem bereits eine wirtschaftliche
Zugehörigkeit besteht
Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton Zürich und betreibt eine Einzelfirma im Kanton A. Im März
des Jahres 2002 verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton Zürich in den Kanton A.
In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2002 steuerpflichtig | ? | ||
In der Steuerperiode 2002 ist Herr X ausschliesslich im Kanton A steuerpflichtig.
E. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons Zürich
I. Kauf einer Liegenschaft in einem anderen Kanton
45 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Kanton, in welchem eine Liegenschaft gekauft wird, entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft in diesem Kanton entfällt, auf den
Wohnsitzkanton zu verlegen.
46 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in
der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem
Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton | |||
denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht. | |||
47 Beispiel: Kauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton Zürich erwirbt per 1. April | 2002 eine Liegenschaft im | ||
Kanton B (Steuerwert: 300.000). Der Kaufpreis in der Höhe von 400.000 wird durch | |||
Wertschriftenverkauf von 100.000, Hypothekenaufnahme von 160.000, Hypothekenerhöhung auf der
Liegenschaft im Kanton A von 100.000 sowie Eigenkapital von 40.000 finanziert.
Vermögen am 31. Dezember 2002: | |||
Wertschriften | 100 000 | ||
Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert) | 1 000 000 | ||
Liegenschaft im Kanton B (Steuerwert) | 300 000 | ||
Schulden | - 460 000 | ||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während | der Steuerpe... | |||
Einkünfte im 2002: | ||||
Wertschriftenertrag | 5 000 | |||
Nettoliegenschaftsertrag Kanton A | 64 000 | |||
Nettoliegenschaftsertrag Kanton B | 22 500 | |||
Nettolohn | 140 000 | |||
Schuldzinsen | - 22 000 | |||
Repartitionswerte: Kanton B 120%, Kanton A 110%
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Lösung mit Repartitionswert für den Kanton Zürich = 110%
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
Wertschriften | 100 000 | 100 000 | ||
Liegenschaft A: | ||||
Steuerwert 1 000 000 x 110% | 1 100 000 | 1 100 000 | ||
Liegenschaft B: Steuerwert 300.000 x | ||||
120% | 360 000 | 360 000 | ||
Korrektur Kanton B für die Zeit vor | ||||
dem Kauf der Liegenschaft: 90 Tage | ||||
360 000 x 90 ./. 360 = 90 000 | ||||
zu Gunsten des Wohnsitzkantons | ||||
Zürich | 90 000 | - 90 000 | ||
Total Aktiven | 1 560 000 | 190 000 | 1 100 000 | 270 000 |
in % | 100% | 12.18% | 70.51% | 17.31% |
Schulden | - 460 000 | - 56 028 | - 324 346 | - 79 626 |
Nettovermögen | 1 100 000 | 133 972 | 775 654 | 190 374 |
Differenz auf den | ||||
Liegenschaftssteuerwerten:* | ||||
- Kanton A**(1 100 000 / 110 x 10) | - 100 000 | - 100 000 | ||
- Kanton B**(360 000 / 110 x 10) | - 32 727 | - 32 727 |
Kanton Zürich**
(32 727 / 360 x 90) | - 8 182 | 8 182 | ||
Steuerbares Vermögen | 967 273 | 125 790 | 675 654 | 165 829 |
* Die Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf die Ausscheidung werden aus der Sicht des Kantons | Zürich | |||
gemacht. Der Repartitionswert für den Kanton | Zürich wird in diesem Beispiel mit 110% angenommen. Sofern der | |||
Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% | festgelegt ist, entfällt | diese Umrechnung. | ||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen | Personen während der Steuerpe... | ||||
** Zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens des Kantons Zürich betragen die Steuerwerte der Liegenschaften | A: | ||||
100/110 von 1 100 000 = 1 000 000 und B: 100/110 von 360 000 = 327 272. Sie müssen somit um 100.000 resp. 32.727 | |||||
vermindert werden. Ein Teil der Verminderung bei der Liegenschaft B (8.182) geht zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich. | |||||
Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton | B entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode | ||||
2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen | |||||
Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der | Liegenschaft im Kanton B entfällt (1.1.2002 – 31.3.2002 | ||||
= 90 Tage). | |||||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B | |
Wertschriftenertrag | 5 000 | 5 000 | |||
Nettoliegenschaftsertrag A | 64 000 | 64 000 | |||
Nettoliegenschaftsertrag B | 22 500 | 22 500 | |||
Nettovermögensertrag | 91 500 | 5 000 | 64 000 | 22 500 | |
Schuldzinsen, verteilt | - 22 000 | - 2 680 | - 15 512 | - 3 808 | |
nach Lage der Aktiven | 100% | 12.18% | 70.51% | 17.31% | |
Subtotal | 69 500 | 2 320 | 48 488 | 18 692 | |
Lohn | 140 000 | 140 000 | |||
Steuerbares Einkommen | 209 500 | 142 320 | 48 488 | 18 692 | |
Lösung mit Repartitionswert für den Kanton Zürich = 100%
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B | |
Wertschriften | 100 000 | 100 000 | |||
Liegenschaft A: | |||||
Steuerwert 1 000 000 x 110% | 1 100 000 | 1 100 000 | |||
Liegenschaft B: | |||||
Steuerwert 300 000 x 120% | 360 000 | 360 000 | |||
Korrektur Kanton B für die Zeit vor | |||||
dem Kauf der Liegenschaft: 90 | |||||
Tage360 000 x 90 ./. 360 = 90 000 | |||||
zu Gunsten des Wohnsitzkantons | |||||
Zürich | 90 000 | - 90 000 | |||
Total Aktiven | 1 560 000 | 190 000 | 1 100 000 | 270 000 | |
in % | 100% | 12.18% | 70.51% | 17.31% | |
Schulden | - 460 000 | - 56 028 | - 324 346 | - 79 626 | |
Nettovermögen | 1 100 000 | 133 972 | 775 654 | 190 374 | |
Differenz auf den | |||||
Liegenschaftssteuerwerten der | |||||
Kantone A und B* | - | - | - | - |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während | der Steuerpe... | |||
Steuerbares Vermögen | 1 100 000 | 133 972 | 775 654 | 190 374 |
* Da der Repartitionswert des Kantons Zürich 100% beträgt, muss keine | Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf | |||
die Ausscheidung aus der Sicht des Kantons Zürich mehr vorgenommen werden. Die Repartitionswerte der Liegenschaften in den Kantonen A und B entsprechen bereits den aus der Sicht des Kantons Zürich massgebenden Vermögenssteuerwerten.
Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton B entfallenden Vermögen per | Ende der Steuerperiode | |||
2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen | ||||
Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft im Kanton B entfällt (1.1.2002 – 31.3.2002 | ||||
= 90 Tage). | ||||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
Wertschriftenertrag | 5 000 | 5 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag A | 64 000 | 64 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag B | 22 500 | 22 500 | ||
Nettovermögensertrag | 91 500 | 5 000 | 64 000 | 22 500 |
Schuldzinsen, verteilt nach Lage der | - 22 000 | - 2 680 | - 15 512 | - 3 808 |
Aktiven | 100% | 12.18% | 70.51% | 17.31% |
Subtotal | 69 500 | 2 320 | 48 488 | 18 692 |
Lohn | 140 000 | 140 000 | ||
Steuerbares Einkommen | 209 500 | 142 320 | 48 488 | 18 692 |
II. Verkauf einer Liegenschaft in einem anderen Kanton
48 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton, in dem die Liegenschaft verkauft wurde, kein | ||||
steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist diesem Kanton nach der Dauer der | ||||
wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des Vermögens zur Besteuerung | zuzuweisen. | |||
49 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende der | ||||
Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende der Steuerperiode ist dem | ||||
Kanton, in welchem eine Liegenschaft verkauft | wird, basierend auf dem | Steuerwert dieser | ||
Liegenschaft derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons zuzuweisen, | welcher auf die Zeit | |||
zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Verkauf der Liegenschaft entfällt. | ||||
50 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in | ||||
der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der | ||||
interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem | ||||
Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton | ||||
denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem | Anteil an den Aktiven entspricht. | |||
51 Beispiel 1: Verkauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton | Zürich verkauft am 31. März 2002 seine | |||
Liegenschaft. Diese liegt im Kanton B und hat | einen Steuerwert von 300.000. Der Verkaufspreis | |||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
beläuft sich auf 500 000. Nach der Tilgung | einer Hypothekarschuld in der Höhe von 100 000 | ||
investiert der Steuerpflichtige X den restlichen Verkaufserlös in Wertschriften. Er besitzt auch noch
eine Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert: | 500 000). | ||
Vermögen per 31.12.2002: | |||
Wertschriften | 600 000 | ||
Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert) | 500 000 | ||
Schulden | - | 300 000 | |
Einkünfte im 2002: | |||
Wertschriftenertrag | 15 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag Kanton A | 25 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag Kanton B | 9 000 | ||
(vom 1.1.2002 – 31.3.2002) | |||
Nettolohn | 140 000 | ||
Schuldzinsen | - 18 000 |
Repartitionswerte: Kantone Zürich und B 110%, Kanton A 120%
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, | steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ? | ||
Steuerbares Vermögen | Total Kanton ZH | Kanton A Kanton B | ||
satzbestimmend | ||||
Wertschriften | 600 000 | 600 000 | ||
Liegenschaft A: | ||||
Steuerwert 500 000 x 120% | 600 000 | 600 000 | ||
Korrektur Kanton B für die Zeit | ||||
bis zum Verkauf der | ||||
Liegenschaft: 90 Tage | ||||
Basis Vermögenssteuerwert | ||||
für 2002 = 300 000, | ||||
Rep. Wert 110% | ||||
300 000 x 110% x 90 . /. 360 = 82 500 | ||||
zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich | - 82 500 | 82 500 | ||
Total Aktiven | 1 200 000 | 517 500 | 600 000 | 82 500 |
in % | 100% | 43.12% | 50% | 6.88% |
Schulden | - 300 000 | - 129 360 | - 150 000 | - 20 640 |
Nettovermögen | 900 000 | 388 140 | 450 000 | 61 860 |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Differenz auf den | ||||
Liegenschaftssteuerwerten:* |
Kanton A**
(600 000 / 110 x 10) | - 54 545 | - 54 545 |
Kanton B**
(82 500 / 110 x 10) zu Gunsten des | ||||
Wohnsitzkantons Zürich | 7 500 | - 7 500 | ||
Steuerbares Vermögen | 845 455 | 395 640 | 395 455 | 54 360 |
* Die Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf die Ausscheidung werden aus der Sicht des Kantons Zürich
gemacht. Der Repartitionswert für den Kanton | Zürich wird in diesem Beispiel mit 110% angenommen. Sofern der | |||
Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% | festgelegt ist, entfällt | diese Umrechnung. | ||
** Zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens des Kantons Zürich entspricht der Steuerwert der Liegenschaft A: 100/110
von 600.000 resp. der Korrekturanteil der Liegenschaft B: 100/110 von | 82 500. Sie müssen somit um 54 545 resp. 7.500 | |||
vermindert werden. Die Verminderung beim Korrekturanteil der Liegenschaft B (7 500) geht zu Gunsten des Kantons
Zürich.
Auf den Kanton B ist aufgrund des Liegenschaftensteuerwertes derjenige Teil zu Lasten des | ||||
Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem | Beginn der Steuerperiode | |||
und dem Verkauf der Liegenschaft im Kanton B | entfällt (1.1.2002 – 31.3.2002 = 90 Tage). | |||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
Wertschriftenertrag | 15 000 | 15 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag A | 25 000 | 25 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag B | 9 000 | 9 000 | ||
Nettovermögensertrag | 49 000 | 15 000 | 25 000 | 9 000 |
Schuldzinsen, verteilt nach Lage der | - 18 000 | - 7 762 | -9 000 | - 1 238 |
Aktiven | 100% | 43.12% | 50% | 6.88% |
Subtotal | 31 000 | 7 238 | 16 000 | 7 762 |
Lohn | 140 000 | 140 000 | ||
Steuerbares Einkommen | 171 000 | 147 238 | 16 000 | 7 762 |
52 Beispiel 2: Verkauf einer Liegenschaft im | Laufe der Steuerperiode mit Umlageüberschuss | |||
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton Zürich verkauft am 30. Juni 2002 eine im Kanton A | ||||
gelegene Liegenschaft für 1 000 000 (Steuerwert: 850 000). Der Käufer | übernimmt dabei eine | |||
Hypothekarschuld in der Höhe von 800 000. | ||||
Vermögen per 31.12.2002: | ||||
Wertschriften | 400 000 | |||
Schulden | - 50 000 | |||
Repartitionswerte in den Kantonen Zürich und | A: 100% | |||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen ?
Steuerbares Vermögen | Total Kanton ZH Kanton A | ||
satzbestimmend | |||
Wertschriften | 400 000 | 400 000 | |
Korrektur Kanton A für die Zeit bis zum | |||
Verkauf der Liegenschaft: 180 Tage | |||
850 000 x 180 ./. 360 = 425 000 | |||
jedoch max. 400.000 zu Lasten des | |||
Wohnsitzkantons Zürich | - 400 000 | 400 000 | |
Total Aktiven | 400 000 | 0 | 400 000 |
in % | 100% | 0% | 100% |
Schulden | - 50 000 | - 50 000 | |
Steuerbares Vermögen | 350 000 | 0 | 350 000 |
Der Aktivenanteil des Spezialsteuerdomizils, welcher im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit
vermindert wird, ist grösser | als das Total der Aktiven am Ende der Steuerperiode. In diesem Fall | |
muss der Aktivenanteil des Spezialsteuerdomizils der Höhe des Totals der Aktiven am Ende der
Steuerperiode angepasst werden.
53 Beispiel 3: Verkauf einer | Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode mit Umlageüberschuss bei | |
mehreren Spezialsteuerdomizilen | ||
Der Steuerpflichtige X verkauft am 30. Juni 2002 eine im Kanton A gelegene Liegenschaft im Wert
von 1 000 000 (Steuerwert: 1 | 000 000). Der Käufer übernimmt eine Hypothek in der Höhe von 800 | |
000. | ||
Vermögen per 31.12.2002: | ||
Wertschriften | 400 000 | |
Liegenschaft Kanton B (Steuerwert) | 100 000 | |
Liegenschaft Kanton C (Steuerwert) | 200 000 | |
Schulden | - 250 000 | |
Der Repartitionswert beträgt | in allen Kantonen 100%. | |
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen ?
Steuerbares Vermögen | Total | Kanton ZH Kanton A Kanton B Kanton C |
satzbestimmend | ||
Wertschriften | 400 000 | 400 000 |
Liegenschaften | 300 000 | 100 000 200 000 |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der | Steuerpe... | ||||
Korrektur Kanton A | |||||
für die Zeit bis zum | |||||
Verkauf der | |||||
Liegenschaft: | |||||
180 Tage | |||||
1 000 000 x 180 | |||||
./. 360 = 500 000 | |||||
zu Lasten des | |||||
Wohnsitzkantons Zürich | - 500 000 | 500 000 | |||
jedoch max. bis zum | |||||
Vermögensanteil des | |||||
Kantons Zürich | 100 000 | - 100 000 | |||
Total Aktiven | 700 000 | 0 | 400 000 | 100 000 | 200 000 |
in % | 100% | 0% | 57.14% | 14.29% | 28.57% |
Schulden | - 250 000 | -0 | - 142 850 | - 35 725 | - 71 425 |
Steuerbares Vermögen | 450 000 | 0 | 257 150 | 64 275 | 128 575 |
Der Vermögenswert, der dem Kanton A zugeteilt wird und zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich
geht, ist höher als dessen Aktivenanteil. Auch wenn neben dem Hauptsteuerdomizil mehrere Kantone
mit Spezialsteuerdomizilen bestehen, erfolgt die | Korrektur ausschliesslich zu | Lasten des | |||
Wohnsitzkantons. Der Überschuss muss vom Kanton A getragen werden. | |||||
III. Kauf und Verkauf einer Liegenschaft im Verlaufe einer Steuerperiode in einem anderen | |||||
Kanton | |||||
54 Eine interkantonale Steuerausscheidung ist auch vorzunehmen bei kurzzeitiger wirtschaftlicher
Zugehörigkeit infolge Kauf und Verkauf einer Liegenschaft im gleichen Kanton während einer
Steuerperiode sowie bei Unterbrechnung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit infolge von Verkauf und späterem Kauf einer Liegenschaft im gleichen Kanton während einer Steuerperiode. Daher ist auch
diesen Liegenschaftskantonen ein Teil des Vermögens nach der Dauer der wirtschaftlichen | |||||
Zugehörigkeit zur Besteuerung | zuzuweisen. | ||||
55 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand | des Vermögens | am Ende der | |||
Steuerperiode auszugehen. Im Falle des Kaufs und | Wiederverkaufs | einer Liegenschaft im gleichen | |||
Kanton während einer Steuerperiode ist diesem Kanton vom gesamten steuerbaren | Vermögen per | ||||
Ende der Steuerperiode, basierend auf dem Steuerwert dieser Liegenschaft, derjenige Teil zu | Lasten | ||||
des Wohnsitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Kauf und Verkauf der Liegenschaft
entfällt.
56 Bei Unterbrechung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit infolge | von Verkauf einer Liegenschaft und | ||||
späterem Kauf einer anderen Liegenschaft im gleichen Kanton während einer Steuerperiode ist | |||||
diesem Kanton zunächst vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende der Steuerperiode, basierend auf dem Steuerwert der verkauften Liegenschaft, derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons
zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn | der Steuerperiode und Verkauf der Liegenschaft | ||||
entfällt. Ferner ist vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende | der Steuerperiode, basierend auf | ||||
dem Steuerwert der gekauften Liegenschaft, derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der
Steuerperiode und dem Kauf der neuen Liegenschaft in diesem Kanton entfällt, auf den | |||||
Seite 21 von 58 | |||||
Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Wohnsitzkanton zu verlegen.
57 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in | |||
der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der | |||
interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem | |||
Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton | |||
denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht. | |||
58 Beispiel 1: Kauf und Verkauf einer Liegenschaft im Verlaufe der Steuerperiode
Der im Kanton Zürich wohnhafte Steuerpflichtige | X erwirbt am 1. Mai 2002 eine Liegenschaft im | ||
Kanton A zum Preis von 450.000 . Die Liegenschaft wird am 31. Oktober 2002 zum Preis von | |||
420.000 weiterverkauft. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Steuerwert 390.000. | |||
Vermögen per 31.12.2002: | |||
Wertschriften | 270 000 | ||
Schulden | 0 | ||
Einkünfte im 2002: | |||
Wertschriftenertrag | 15 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag | 25 000 | ||
(vom 1.5. – 31.10.2002) | |||
Nettolohn | 140 000 | ||
Schuldzinsen | 10 000 | ||
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen?
Steuerbares Vermögen | Total Kanton ZH satzbestimmend | Kanton A |
Wertschriften | 270 000 | 270 000 | ||
Korrektur Kanton A für die Zeit zwischen | ||||
Kauf und Verkauf der Liegenschaft: 180 Tage | ||||
390 000 x 110% x 180 ./. 360 = 214 500 | ||||
zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich | - 214 500 | 214 500 | ||
Total Aktiven | 270 000 | 55 500 | 214 500 | |
in % | 100% | 20.56% | 79.44% | |
Schulden | 0 | 0 | 0 | |
Nettovermögen | 270 000 | 55 500 | 214 500 |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert | |||
des Kantons A (214.500 / 110 x 10) | |||
zu Gunsten des Wohnsitzkantons Zürich* | 19 500 | - 19 500 | |
Steuerbares Vermögen | 270 000 | 75 000 | 195 000 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf | 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung. | ||
Auf den Kanton A ist aufgrund des Liegenschaftensteuerwertes derjenige Teil zu Lasten des | |||
Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Kauf und Verkauf der | |||
Liegenschaft im Kanton A entfällt (1.5.2002 - 31.10.2002 = 180 Tage). | |||
Steuerbares Einkommen | Total Kanton ZH satzbestimmend | Kanton A | |
Wertschriften | 15 000 | 15 000 | |
Nettoliegenschaftsertrag | 25 000 | 25 000 | |
Nettovermögensertrag | 40 000 | 15 000 | 25 000 |
Schuldzinsen, verteilt | - 10 000 | - 2 056 | - 7 944 |
nach Lage der Aktiven | 100% | 20.56% | 79.44% |
Subtotal | 30 000 | 12 944 | |
Lohn | 140 000 | 140 000 | 17 056 |
Steuerbares Einkommen | 170 000 | 152 944 | 17 056 |
59 Beispiel 2: Unterbruch der wirtschaftlichen Zugehörigkeit: Verkauf einer Liegenschaft, kurz | |||
danach Kauf einer anderen Liegenschaft | |||
Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton Zürich und ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton A | |||
(Steuerwert Liegenschaft 1: 300.000). Am 1. Mai 2002 | verkauft er diese zum Preis von 500.000. Der | ||
Erlös wird nach Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer | reinvestiert. Am 1. Oktober 2002 kauft der | ||
Steuerpflichtige X ein Mietshaus im Kanton A (Liegenschaft 2). Der Kaufpreis beträgt 1.200.000 und | |||
der Steuerwert 1.000.000. Der Kauf wird durch Eigenkapital in der Höhe von 500.000 sowie durch | |||
eine Hypothek von 700.000 finanziert. | |||
Vermögen per 31.12.2002: | |||
Wertschriften | 200 000 | ||
Liegenschaft 2 Kanton A (Steuerwert) | 1 000 000 | ||
Schulden | 700 000 | ||
Einkünfte im 2002: | |||
Wertschriftenertrag | 22 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag (vom 1.1. – 30.4.2002) | 25 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag (vom 1.10. – 31.12.2002) | 20 000 | ||
Nettolohn | 140 000 Seite 23 von 58 | ||
Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Schuldzinsen | - 30 000 |
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A |
Wertschriften | 200 000 | 200 000 | |
Liegenschaft 1: | |||
Korrektur Kanton A für die Zeit bis zum | |||
Verkauf der Liegenschaft: 120 Tage | |||
300 000 x 110% x 120 ./. 360 = 110 000 | |||
zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich | - 110 000 | 110 000 | |
Liegenschaft 2: | |||
Steuerwert 1.000.000 x 110% | 1 100 000 | 1 100 000 | |
Korrektur Kanton A für die Zeit | |||
vor dem Kauf der Liegenschaft: 270 Tage | |||
1 000 000 x 110% x 270 ./. 360 = 825 000 | |||
zu Gunsten des Wohnsitzkantons Zürich | 825 000 | - 825 000 | |
Total Aktiven | 1 300 000 | 915 000 | 385 000 |
in % | 100% | 70.38% | 29.62% |
Schulden | - 700 000 | - 492 660 | - 207 340 |
Nettovermögen | 600 000 | 422 340 | 177 660 |
Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten | |||
im Kanton A:* | |||
Liegenschaft 2 (1 100 000 / 110 x 10) | - 100 000 | - 100 000 | |
zu Gunsten des Wohnsitzkantons Zürich | |||
(110 000 / 110 x 10) (Liegenschaft 1) | 10 000 | - 10 000 | |
zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich | |||
(825 000 / 110 x 10) (Liegenschaft 2) | - 75 000 | 75 000 | |
Steuerbares Vermögen | 500 000 | 357 340 | 142 660 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
Auf den Kanton A ist aufgrund des Steuerwertes der verkauften Liegenschaft 1 derjenige Teil zu | |||
Lasten des Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der | |||
Steuerperiode und dem Verkauf der Liegenschaft im Kanton A entfällt (1.1.2002 – 1.5.2002 = 120 | |||
Tage). Zudem ist vom Steuerwert der neuen Liegenschaft 2 per Ende der Steuerperiode 2002 | |||
(1.000.000) derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf | die Zeit zwischen | ||
Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft im Kanton A entfällt (1.1.2002 – 30.9.2002 | |||
= 270 Tage). | |||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Wertschriften | 22 000 | 22 000 | |
Nettoliegenschaftsertrag | |||
vom 1.1. – 30.4.2002 | 25 000 | 25 000 | |
vom 1.10. – 31.12.2002 | 20 000 | 20 000 | |
Nettovermögensertrag | 67 000 | 22 000 | 45 000 |
Schuldzinsen, verteilt | - 30 000 | - 21 114 | - 8 886 |
nach Lage der Aktiven | 100% | 70.38% | 29.62% |
Subtotal | 37 000 | 886 | 36 114 |
Lohn | 140 000 | 140 000 | |
Steuerbares Einkommen | 177 000 | 140 886 | 36 114 |
IV. Unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft in einem anderen Kanton
60 Die Steuerpflicht einer natürlichen Person endet unter anderem mit deren Tod (§ 10 | Abs. 2 StG). | ||
Gemäss § 51 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Beim Erben, der während der Steuerperiode Vermögen erbt, wird dieses erst von dem Zeitpunkt an besteuert, in dem es anfällt (§ 51 Abs. 4 in Verbindung mit Abs 3. StG). Von dem auf den Kanton, in welchem eine Liegenschaft geerbt wird, entfallenden
Vermögen per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die | Zeit zwischen | dem Beginn | |
der Steuerperiode und der Erbschaft der Liegenschaft in diesem Kanton entfällt, auf den
Wohnsitzkanton des Erben zu verlegen.
61 Nachdem § 51 Abs. 4 StG bei Schenkungen keine Anwendung findet, sind | diese Fälle gleich zu |
behandeln wie der Verkauf einer Liegenschaft zwischen Personen, die beide ausserhalb des
Liegenschaftskantons wohnen. Beim Schenkgeber besteht am Ende der Steuerperiode im
Liegenschaftskanton kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist diesem Kanton nach
der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des Vermögens zur | Besteuerung zuzuweisen. |
Vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende der Steuerperiode ist dem Liegenschaftskanton, basierend auf dem Steuerwert der schenkungshalber übertragenenen Liegenschaft derjenige Teil zu Lasten des Wonsitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und
dem Übertragungstag entfällt. Beim Beschenkten ist von dem auf den Kanton, in welchem | eine | ||
Liegenschaft schenkungshalber übertragen wird, entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode
derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor der Schenkung der Liegenschaft | in diesem Kanton entfällt, | ||
auf den Wohnsitzkanton zu verlegen. | |||
62 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist auch bei einer unentgeltlichen | |||
Übertragung einer Liegenschaft von den effektiv erzielten Einkünften in | der Steuerperiode | ||
auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen | |||
Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge | aus Liegenschaften objektmässig dem | ||
Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton
denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.
63 Beispiel 1: Liegenschaftsabtretung durch Erbschaft
Der Steuerpflichtige X, wohnhaft im Kanton A, ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton B. Er stirbt am 30. September 2002. Einzige Erbin ist seine Tochter, Frau Y, die im Kanton Zürich in einer
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
selbstgenutzten Liegenschaft wohnt.
Beim Tod liegt folgendes Inventar vor: | |||
Wertschriften | 100 000 | ||
Liegenschaft B (Steuerwert) | 300 000 | ||
Schulden | - 100 000 |
Am Ende des Jahres 2002 setzt sich das Vermögen von Frau Y, das Erbe ihres Vaters miteinbezogen,
wie folgt zusammen:
Wertschriften | 150 000 | ||
Liegenschaft Zürich (Steuerwert) | 400 000 | ||
Liegenschaft B (Steuerwert) | 300 000 | ||
Schulden | - 340 000 | ||
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen | 110%. |
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Frau Y für 2002?
Die Steuerpflicht von Herrn X endet sowohl im Wohnsitzkanton A als auch im Liegenschaftskanton B
an seinem Todestag am 30.9.2002.
Veranlagung von Frau Y vom 1.1.2002 - 31.12.2002
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton B |
Wertschriften | 150 000 | 150 000 | |
Liegenschaft Zürich: | 440 000 | 440 000 | |
Steuerwert 400 000 x 110% | |||
Liegenschaft B: | |||
Steuerwert 300 000 x 110% | 330 000 | 330 000 | |
Korrektur der geerbten Vermögenswerte | |||
für die Zeit vor der Erbschaft: | |||
270 Tage - Wertschriften = 100 000 x 270 | |||
./. 360 = 75 000 | |||
zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich | - 75 000 | - 75 000 |
Liegensch.
= 300 000 x 110% x 270 ./. 360 | |||
= 247 500 | |||
zu Lasten des Kantons B | - 247 500 | - 247 500 | |
Total Aktiven | 597 500 | 515 000 | 82 500 |
in % | 100% | 86.19% | 13.81% |
Schulden | - 340 000 | - 293 046 | - 46 954 |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Korrektur der geerbten Schulden für die Zeit | |||
vor der Erbschaft: 270 Tage | |||
100 000 x 270 ./. 360 = 75 000 | |||
verteilt nach Lage der Aktiven | 75 000 | 64 643 | 10 357 |
Nettovermögen | 332 500 | 286 597 | 45 903 |
Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:* | |||
- Kanton Zürich (440 000 / 110 x 10) | - 40 000 | - 40 000 | |
- Kanton B (330 000 / 110 x 10) | -30 000 | - 30 000 | |
zu Gunsten des Kantons B | |||
(247 500 / 110 x 10) | 22 500 | 22 500 | |
Steuerbares Vermögen | 285 000 | 246 597 | 38 403 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
Der Wert des geerbten Vermögens (Aktiven und Passiven) am Ende der Steuerperiode 2002 wird für | |||
die Zeit vom Beginn der Steuerperiode bis zum Zeitpunkt der Erbschaft im Verhältnis zur ganzen | |||
Steuerperiode linear gekürzt. | |||
64 Beispiel 2: Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung
Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton A und ist Eigentümer einer Liegenschaft im | Kanton B | ||
(Steuerwert 300 000). Per 30.9.2002 schenkt er seiner Tochter Frau Y, die im Kanton Zürich wohnt, | |||
diese Liegenschaft. Sie ist mit einer Hypothekarschuld in der Höhe von 100 000 belastet. | |||
Am 31.12.2002 besitzt Herr X folgendes Vermögen: | |||
Wertschriften | 600 000 | ||
Das Vermögen von Frau Y setzt sich am 31.12.2002 wie folgt zusammen (die geschenkten | |||
Vermögenswerte miteinbezogen): | |||
Wertschriften | 150 000 | ||
Liegenschaft Zürich | 400 000 | ||
Liegenschaft B | 300 000 | ||
Schulden | - 340 000 | ||
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Frau Y ?
Herr X ist sowohl im Wohnsitzkanton A als auch im Liegenschaftskanton B für die ganze | |||
Steuerperiode 2002 steuerpflichtig. | |||
Veranlagung von Frau Y in der Steuerperiode 2002
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton B |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Wertschriften | 150 000 | 150 000 | |
Liegenschaft Zürich: | |||
Steuerwert 400 000 x 110% | 440 000 | 440 000 | |
Liegenschaft B: | |||
Steuerwert 300 000 x 110% | 330 000 | 330 000 | |
Korrektur Kanton B für die Zeit vor der | |||
Schenkung der Liegenschaft: 270 Tage | |||
300 000 x 110% x 270 ./. 360 = 247 500 | |||
zu Gunsten des Wohnsitzkantons Zürich | 247 500 | - 247 500 | |
Total Aktiven | 920 000 | 837 500 | 82 500 |
in % | 100% | 91.03% | 8.97% |
Schulden | - 340 000 | - 309 502 | - 30 498 |
Nettovermögen | 580 000 | 527 998 | 52 002 |
Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:* | |||
- Kanton Zürich (440 000 / 110 x 10) | - 40 000 | - 40 000 | |
- Kanton B (330 000 / 110 x 10) | - 30 000 | - 30 000 | |
zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich | |||
(247 500 / 110 x 10) | - 22 500 | 22 500 | |
Steuerbares Vermögen | 510 000 | 465 498 | 44 502 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton B entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode | |||
2002 (330 000) ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit | |||
zwischen Beginn der Steuerperiode und der Schenkung der Liegenschaft im Kanton B entfällt | |||
(1.1.2002 – 31.10.2002 = 270 Tage). | |||
V. Eröffnung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton
65 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist | vom Stand des Vermögens am Ende der | ||
Steuerperiode auszugehen. Gemäss § 51 Abs. 2 StG bestimmt sich das steuerbare | |||
Geschäftsvermögen für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht | |||
mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode | |||
abgeschlossenen Geschäftsjahres. | |||
66 Bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes ist von dem | auf den Kanton, in welchem der | ||
Geschäftsbetrieb eröffnet wird, entfallenden Vermögen | per Ende der Steuerperiode derjenige Teil, | ||
welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung in diesem Kanton entfällt, | |||
auf den Wohnsitzkanton zu verlegen. Bei selbständig Erwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit | |||
dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes nebst den übrigen | |||
Vermögenswerten per Ende der Steuerperiode das Eigenkapital gemäss Eröffnungsbilanz | |||
massgebend, sofern im Kalenderjahr, in dem der Geschäftsbetrag eröffnet wird, kein | |||
Geschäftsabschluss erstellt wird. | |||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
67 Bei Eröffnung einer Betriebsstätte ist von dem auf den Kanton, in welchem die Betriebsstätte eröffnet wird, entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung in diesem Kanton entfällt, auf den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes zu verlegen.
68 Sind bereits in mehreren Kantonen Betriebsstätten vorhanden und werden bei Eröffnung einer neuen Betriebsstätte Aktiven und Passiven von bereits bestehenden und auch in Zukunft weiter bestehenden Betriebsstätten eingebracht, so erfolgt die Korrektur des Vermögensanteils des neuen Betriebsstättekantons über den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes. Dies ungeachtet dessen, dass einzelne Betriebsstätten Aktiven und Passiven in die neue Betriebsstätte eingebracht haben.
69 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort- resp. Betriebsstättekanton zugeteilt. Gemäss § 50 Abs. 2 StG ist für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen, muss gemäss § 50 Abs. 3 StG kein Geschäftsabschluss erstellt werden. In diesen Fällen erfolgt bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst in der folgenden Steuerperiode.
70 Beispiel 1: Eröffnung eines Geschäftsbetriebes
Der Steuerpflichtige X, der im Kanton Zürich wohnt, eröffnet am 1.10.2002 ein Geschäft im Kanton
A. Das erste Geschäftsjahr wird am 30.9.2003 abgeschlossen.
Privatvermögen per 31.12.2002: Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich 250 000 Wertschriften 100 000 Schulden - 200 000
Geschäftsvermögen: Eröffnungsbilanz per 1.10.2002: Banken 40 000 Geschäftsinventar 60 000 Bankkredit - 40 000
Geschäftsbilanz per 30.9.2003 (Ende des ersten Geschäftsjahres): Banken 15 000 Debitoren 10 000 Geschäftsinventar 65 000
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Bankkredit | - 30 000 | ||
Einkünfte im 2002: | |||
Nettolohn vom 1.1. - 30.9.2002 | 90 000 | ||
Eigenmietwert | 15 000 | ||
Wertschriftenertrag | 3 500 | ||
Gewinn gemäss Erfolgsrechnung vom 1.10.2002 - 30.9.2003 | 120 000 | ||
Hypothekarzinsen | - 8 500 | ||
Liegenschaftsunterhalt | - 3 000 | ||
Berufsauslagen | - 6 000 | ||
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A |
Wertschriften | 100 000 | 100 000 | |
Liegenschaft Kanton Zürich: | |||
Steuerwert 250 000 x 110% | 275 000 | 275 000 | |
Geschäftsaktiven per 1.10.2002 | 100 000 | 100 000 | |
Korrektur Kanton A für die Zeit vor | |||
Eröffnung des Geschäftsbetriebes: 270 Tage | |||
100 000 x 270 . /. 360 = 75 000 | |||
Korrektur zu Gunsten | |||
des Wohnsitzkantons Zürich | 75 000 | - 75 000 | |
Total Aktiven | 475 000 | 450 000 | 25 000 |
in % | 100% | 94.74% | 5.26% |
Schulden | - 240 000 | - 227 376 | - 12 624 |
Nettovermögen | 235 000 | 222 624 | 12 376 |
Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert: | |||
Kanton Zürich (275 000 / 110 x 10)* | - 25 000 | - 25 000 | |
Steuerbares Vermögen | 210 000 | 197 624 | 12 376 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung
Von dem auf den neuen Geschäftsortkanton A entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode | |||
2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen | |||
Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung des Geschäftsbetriebs im Kanton A entfällt (1.1.2002 – | |||
30.9.2002 = 270 Tage). Da im vorliegenden Beispiel | das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr | ||
übereinstimmt und weil die Eröffnung des Geschäftsbetriebs im letzten Quartal erfolgte und somit | |||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
ein Geschäftsabschluss erst in der nächsten Steuerperiode erstellt werden muss, sind für die | |||
Korrektur die Aktiven (100 000) und Passiven (40 000) | gemäss Eröffnungsbilanz per 1.10.2002 | ||
massgebend. | |||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A |
Wertschriftenertrag | 3 500 | 3 500 | |
Nettoliegenschaftsertrag | 12 000 | 12 000 | |
Nettovermögensertrag | 15 500 | 15 500 | |
Schuldzinsen, 1. Ausscheidung, verteilt | - 8 500 | - 8 053 | - 447 |
nach Lage der Aktiven | 100% | 94.74% | 5.26% |
Schuldzinsen, 2. Ausscheidung* | - 447 | 447 | |
Subtotal | 7 000 | 7 000 | 0 |
Nettolohn | 90 000 | 90 000 | |
Berufsauslagen | - 6 000 | - 6 000 | |
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätikeit | 0 | 0 | |
Steuerbares Einkommen | 91 000 | 91 000 | 0 |
* Mangels Vermögensertrag im Geschäftsortkanton A ist | der Schuldzinsenüberschuss durch den Wohnsitzkanton Zürich zu | ||
übernehmen. | |||
Da im vorliegenden Beispiel das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und weil
die Eröffnung des Geschäftsbetriebs im letzten Quartal erfolgte und somit ein Geschäftsabschluss
erst in der nächsten Steuerperiode erstellt werden muss, ist im Geschäftsortkanton A trotz dort | |||
vorhandener Vermögenswerte aus bemessungsrechtlichen Gründen noch kein Einkommen aus | |||
selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern. | |||
71 Beispiel 2: Eröffnung einer Betriebsstätte
Der Steuerpflichtige X, der im Kanton Zürich wohnt und dort auch Eigentümer eines | |||
Geschäftsbetriebes ist, eröffnet am 1.9.2002 eine Betriebsstätte im Kanton A. Das Geschäftsjahr | der | ||
Einzelfirma ist mit dem Kalenderjahr identisch. | |||
Privatvermögen per 31.12.2002: | |||
Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich | 250 000 | ||
Wertschriften | 100 000 | ||
Schulden | - 200 000 | ||
Geschäftsvermögen: | |||
Bilanz per 31.12.2002: | |||
Banken | 20 000 | ||
Debitoren | 60 000 Seite 31 von 58 | ||
Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Geschäftsinventar | 300 000 | ||
(davon entfallen auf die Betriebsstätte im Kanton A | 150 000; | ||
39,47% der Geschäftsaktiven) | |||
Kreditoren | - 40 000 | ||
Einkünfte im 2002: | |||
Eigenmietwert | 15 000 | ||
Wertschriftenertrag | 3 500 | ||
Gewinn gemäss Erfolgsrechnung vom 1.1.2002 - 31.12.2002* | 120 000 | ||
Hypothekarzinsen | - 8 500 | ||
Liegenschaftsunterhalt | - 3 000 | ||
* Vorausanteil Kanton Zürich 15%, Umsatzquote Geschäftsbetrieb im Kanton Zürich 80%, Betriebsstätte im Kanton A 20%.
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A |
Wertschriften | 100000 | 100 000 | |
Liegenschaft: Steuerwert 250.000 x 110% | 275 000 | 275 000 | |
Geschäftsaktiven per 31.12.2002 | 380 000 | 230 000 | 150 000 |
Korrektur Kanton A für die Zeit vor | |||
Eröffnung der Betriebsstätte: 240 Tage | |||
150 000 x 240 ./. 360 = 100 000 | |||
Korrektur zu Gunsten | |||
des Wohnsitzkantons Zürich | 100 000 | - 100 000 | |
Total Aktiven | 755 000 | 705 000 | 50 000 |
in % | 100% | 93.38% | 6.62% |
Schulden | - 240 000 | - 224 112 | - 15 888 |
Nettovermögen | 515 000 | 480 888 | 34 112 |
Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert: | |||
Kanton Zürich (275.000 / 110 x 10)* | - 25 000 | - 25 000 | |
Steuerbares Vermögen | 490 000 | 455 888 | 34 112 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung
Von dem auf den neuen Betriebsstättekanton A entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode
2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton resp. Geschäftsortkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung der Betriebsstätte im Kanton A
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen | von natürlichen | Personen während der Steuerpe... | ||
entfällt (1.1.2002 – 31.8.2002 = 240 Tage).
Steuerbares Einkommen | Total | Kanton ZH | Kanton A | |
satzbestimmend | ||||
Wertschriftenertrag | 3 500 | 3 500 | ||
Nettoliegenschaftsertrag | 12 000 | 12 000 | ||
Zinsen auf investiertem Kapital in der Höhe | ||||
von 340 000 (Zinsfuss 5%)* | 17 000 | 14 763 | 2 237 | |
Nettovermögensertrag | 32 500 | 30 263 | 2 237 | |
Schuldzinsen, verteilt nach Lage | - 8 500 | - 7 937 | - 563 | |
der Aktiven | 100% | 93.38% | 6.62% | |
Subtotal | 24 000 | 22 326 | 1 674 | |
Ausgleich Zins auf investiertem Kapital | - 17 000 | - 14 763 | - 2 237 | |
Einkommen aus selbständiger | ||||
Erwerbstätigkeit | 120 000 | 120 000 | ||
- 15% Vorausanteil | - 18 000 | 18 000 | ||
Rest verteilt nach Quoten (80/20%) | 102 000 | 81 600 | 20 400 | |
Steuerbares Einkommen | 127 000 | 107 163 | 19 837 | |
* In diesem Beispiel und auch in den anderen folgenden | Beispielen wird | der Zins zum Satz von 5% | ||
auf dem investierten Nettokapital berechnet. Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts. Die
Höhe des Zinssatzes richtet sich nach den | Bestimmungen | der Sozialversicherungen (insbesondere | ||
AHV) über die Verzinsung des im Betrieb von selbständig Erwerbenden investierten Eigenkapitals.
Somit kann dieser Zinssatz von Jahr zu Jahr in der Höhe variieren. Die | Verteilung erfolgt nach Lage | |||
der Geschäftsaktiven auf die Kantone (330/380 bzw. 50/380). | ||||
VI. Schliessung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton
72 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton, in dem | der Geschäftbetrieb oder die Betriebsstätte | |||
aufgehoben wurde, kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist diesem Kanton nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des Vermögens zur Besteuerung zuzuweisen. Für
die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens | am Ende der | |||
Steuerperiode auszugehen. | ||||
73 Bei Schliessung eines Geschäftsbetriebes ist dem Kanton, in welchem | der Geschäftsbetrieb | |||
geschlossen wird, derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit
zwischen Beginn der Steuerperiode und der | Schliessung des Geschäftsbetriebes entfällt. Massgebend | |||
für diese Korrektur ist das Eigenkapital gemäss Liquidationsschluss- resp. Übergabebilanz.
74 Bei Schliessung einer Betriebsstätte ist dem Kanton, in welchem die | Betriebsstätte geschlossen | |||
wird, basierend auf dem Anteil der Aktiven des Vorjahres, derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons des Geschäftsbetriebes zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der
Schliessung der Betriebsstätte entfällt.
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
75 Sind in mehreren Kantonen Betriebsstätten vorhanden und werden bei der Schliessung einer Betriebsstätte Aktiven und Passiven auf weiter bestehende Betriebsstätten übertragen, so erfolgt die Korrektur des Vermögensanteils des aufgelösten Betriebsstättekantons über den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes. Dies ungeachtet dessen, dass einzelne Aktiven und Passiven der geschlossenen Betriebsstätte auf andere Betriebsstätten übergegangen sind.
76 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort- resp. Betriebsstättekanton zugeteilt. Massgebend ist der gesamte Gewinn des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses.
77 Beispiel 1: Schliessung eines Geschäftsbetriebes
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton Zürich betreibt ein Geschäft im Kanton A. Er übergibt dieses am 31. Oktober 2002 seinem Nachfolger.
Privatvermögen per 31.12.2002: Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich 250 000 Wertschriften 400 000
Private Schulden - 200 000
Übergabebilanz des Geschäftes vom 31.10.2002: Bank 15 000 Debitoren 10 000 Geschäftsinventar 200 000 Geschäftskredit - 30 000
Einkünfte im 2002: Renten 30 000 Eigenmietwert 15 000 Wertschriftenertrag 3 500 Gewinn gemäss Erfolgsrechnung (vom 1.1. - 31.10.2002), beinhaltet auch den Liquidationsgewinn, nach Abzug der geschäftlichen Schuldzinsen von 4.200 250 000 Private Schuldzinsen - 8 500 Liegenschaftsunterhalt - 3 000
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares | und satzbestimmendes Einkommen ? |
Steuerbares Vermögen | Total Kanton ZH | Kanton A | |
satzbestimmend | |||
Wertschriften | 400 000 | 400 000 | |
Liegenschaft: Steuerwert 250 000 x 110% | 275 000 | 275 000 | |
Korrektur Kanton A für die Zeit vor der | |||
Geschäftsschliessung: 300 Tage | |||
225 000 x 300 ./. 360 = 187 500 | |||
zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich | - 187 500 | 187.500 | |
Total Aktiven | 675 000 | 487 500 | 187 500 |
in % | 100% | 72.22% | 27.78% |
Schulden | - 200 000 | - 144 440 | - 55 560 |
Nettovermögen | 475 000 | 343 060 | 131 940 |
Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert: | |||
Kanton Zürich (275 000 / 110 x 10)* | - 25 000 | - 25 000 | |
Steuerbares Vermögen | 450 000 | 318 060 | 131 940 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung
Auf den Kanton A ist derjenige Teil, basierend auf dem | Eigenkapital gemäss Übergabebilanz, zu | |
Lasten des Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher | auf die Zeit zwischen dem Beginn der | |
Steuerperiode und der Schliessung des Geschäftsbetriebes entfällt (1.1.2002 – 31.10.2002). | ||
Steuerbares Einkommen | Total Kanton ZH | Kanton A | |
satzbestimmend | |||
Wertschriftenertrag | 3 500 | 3 500 | |
Nettoliegenschaftsertrag | 12 000 | 12 000 | |
Schuldzinsen Geschäft | 4 200 | 4 200 | |
Zinsen auf investiertem Kapital | |||
in der Höhe von 195 000 (Zinsfuss 5%)* | |||
für 300 Tage | 8 125 | 8 125 | |
Vermögensertrag | 27 825 | 15 500 | 12 325 |
Schuldzinsen Privat und Geschäft | |||
(8 500 + 4 200), verteilt | - 12 700 | - 9 172 | - 3 528 |
nach Lage der Aktiven | 100% | 72.22% | 27.78% |
Subtotal | 15 125 | 6 328 | 8 797 |
Ausgleich Zins auf investiertem Kapital | - 8 125 | ||
Renten | 30 000 | 30 000 | - 8 125 |
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätikeit | 250 000 | 250 000 | |
Steuerbares Einkommen | 287 000 | 36 328 | 250 672 |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
78 Beispiel 2: Schliessung einer Betriebsstätte
Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton Zürich und ist Eigentümer eines Geschäftsbetriebes im | ||||
Kanton A sowie einer Betriebsstätte im Kanton B. Die Betriebsstätte | im Kanton B wird per 31.8.2002 | |||
aufgelöst. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. | ||||
Privatvermögen per 31.12.2002: | ||||
Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich | 250 000 | |||
Wertschriften | 100 000 | |||
Schulden | - 200 000 | |||
Geschäftsvermögen: | ||||
Geschäftsaktiven der Betriebsstätte per | 31.12.2001 | 150 000 | ||
(gemäss Ausscheidung Vorjahr) | ||||
Bilanz per 31.12.2002: | ||||
Banken | 20 000 | |||
Geschäftsinventar | 300 000 | |||
Kreditoren | - | 40 000 | ||
Einkünfte im 2002: | ||||
Eigenmietwert | 15 000 | |||
Wertschriftenertrag | 3 500 | |||
Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2002* (1.1. - 31.12.2001) | 120 000 | |||
Hypothekarzinsen | - 8 500 | |||
Liegenschaftsunterhalt | -3 000 | |||
* Vorausanteil Kanton A 15%, Umsatzquote Geschäftsbetrieb im Kanton | A 80%, Betriebsstätte im Kanton B 20%. | |||
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
Wertschriften | 100 000 | 100 000 | ||
Liegenschaft: | ||||
Steuerwert 250 000 x 110% | 275 000 | 275 000 |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Geschäftsaktiven per 31.12.2002 | 320 000 | 320 000 | |||
Korrektur Kanton B für die Zeit | |||||
vor der Schliessung der Betriebsstätte: | |||||
240 Tage | |||||
150 000 x 240 ./. 360 = 100 000 | |||||
zu Lasten des Sitzantons A | - 100 000 | 100 000 | |||
Total Aktiven | 695 000 | 375 000 | 220 000 | 100 000 | |
in % | 100% | 53.96% | 31.65% | 14.39% | |
Schulden | - 240 000 | - 129 504 | - 75 960 | - 34 536 | |
Nettovermögen | 455 000 | 245 496 | 144 040 | 65 464 | |
Differenz auf dem | |||||
Liegenschaftssteuerwert | |||||
(275 000 / 110 x 10)* | - 25 000 | - 25 000 | |||
Steuerbares Vermögen | 430 000 | 220 496 | 144 040 | 65 464 | |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf | 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung | ||||
Auf den Kanton B ist derjenige Teil, basierend auf dem Wert der Geschäftsaktiven des Vorjahres, zu | |||||
Lasten des Sitzkantons des Geschäftsbetriebes zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn | |||||
der Steuerperiode und der Schliessung | der Betriebsstätte entfällt (1.1.2002 - 31.8.2002). | ||||
Steuerbares Einkommen | Total | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B | |
satzbestimmend | |||||
Wertschriftenertrag | 3 500 | 3 500 | |||
Nettoliegenschaftsertrag | 12 000 | 12 000 | |||
Zinsen auf investiertem Kapital in der | |||||
Höhe von 320 000 (Zinsfuss 5%)* | 16 000 | 11 000 | 5 000 | ||
Nettovermögensertrag | 31 500 | 15 500 | 11 000 | 5 000 | |
Schuldzinsen, verteilt | - 8 500 | - 4 587 | - 2 690 | - 1 223 | |
nach Lage der Aktiven | 100% | 53.96% | 31.65% | 14.39% | |
Subtotal | 23 000 | 10 913 | 8 310 | 3 777 | |
Ausgleich Zins auf invest. Kapital | - 16 000 | - 11 000 | - 5 000 | ||
Einkommen aus | |||||
selbständiger | |||||
Erwerbstätigkeit: | 120 000 | 120 000 | |||
- 15% Vorausanteil | - 18 000 | 18 000 | |||
Rest verteilt nach Quoten | |||||
(80/20%) | 102 000 | 81 600 | 20 400 | ||
Steuerbares Einkommen | 127 000 | 10 913 | 96 910 | 19 177 | |
* Vgl. Rz 71. Entsprechend der Dauer verteilt nach Lage der Geschäftsaktiven auf die Kantone A (220/320) und B
(100/320).
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
VII. Überführung einer Personenunternehmung in eine juristische Person
79 Mit der Überführung einer Personenunternehmung in eine juristische Person gehen Geschäftsaktiven und –passiven auf ein neues Steuersubjekt über. Das Geschäftsvermögen und der Gewinn ist nicht mehr durch den Firmeninhaber resp. die Gesellschafter (natürliche Person) zu versteuern, sondern wird durch die Gesellschaft selbst (juristische Person) besteuert. Bei den natürlichen Personen, welche das Geschäftsvermögen und den Gewinn bisher versteuert haben, besteht im Kanton, in dem der Geschäftsbetrieb auf die juristische Person überführt wurde, wegen des Geschäftsbetriebs kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist diesem Kanton nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des Vermögens und Gewinns zur Besteuerung zuzuweisen. Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende der Steuerperiode auszugehen.
80 Bei der Überführung einer Personenunternehmung in eine juristische Person ist dem Kanton, in welchem sich der Geschäftsbetrieb befindet, derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Überführung entfällt. Massgebend für diese Korrektur ist das Eigenkapital gemäss Überführungsbilanz.
81 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen.
82 Ab dem Überführungszeitpunkt ist das Geschäftsvermögen sowie der Gewinn durch die juristische Person selbständig zu versteuern.
83 Beispiel: Überführung Einzelfirma in GmbH
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton Zürich betreibt eine Einzelfirma im Kanton A. Am 1. Juli 2002 überführt er diese Einzelfirma in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Privatvermögen per 31.12.2002 Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich 250 000 Wertschriften 120 000 Beteiligung an der GmbH 60 000 Private Schulden - 200 000
Bilanz der Einzelfirma per 30.6.2002: Banken 15 000 Debitoren 10 000 Inventar des Geschäftsvermögens 85 000 Geschäftskredit - 50 000
Einkünfte im 2002:
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Gewinn gemäss Erfolgsrechnung vom 1.7.2001-30.6.2002, nach Abzug der | |||
geschäftlichen Schuldzinsen von 3 500 | 120 000 | ||
Lohn vom 1.7.2002 - 31.12.2002 | 60 000 | ||
Eigenmietwert | 15 000 | ||
Wertschriftenertrag | 3 500 | ||
Private Schuldzinsen | - 8 500 | ||
Liegenschaftsunterhalt | - 3 000 | ||
Berufsauslagen | - 4 000 | ||
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A |
Wertschriften | 120 000 | 120 000 | |
Liegenschaft: Steuerwert 250 000 x 110% | 275 000 | 275 000 | |
Beteiligung an der GmbH | 60 000 | 60 000 | |
Korrektur Kanton A für die Zeit | |||
vor der Überführung der Einzelfirma | |||
in die GmbH: 180 Tage | |||
110 000 x 180 ./. 360 = 55 000 | |||
zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich | - 55 000 | 55 000 | |
Total Aktiven | 455 000 | 400 000 | 55 000 |
in % | 100% | 87.91% | 12.09% |
Schulden | - 200 000 | - 175 820 | - 24 180 |
Nettovermögen | 255 000 | 224 180 | 30 820 |
Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert | |||
(275 000 / 110 x 10)* | - 25 000 | - 25 000 | |
Steuerbares Vermögen | 230 000 | 199 180 | 30 820 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
Auf den Kanton A ist derjenige Teil, basierend auf dem Eigenkapital gemäss Überführungsbilanz, zu | |||
Lasten des Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der | |||
Steuerperiode und der Überführung des Geschäftsbetriebes entfällt (1.1.2002 – 30.6.2002). | |||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A |
Wertschriftenertrag | 3 500 | 3 500 | |
Nettoliegenschaftsertrag | 12 000 | 12 000 | |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Schuldzinsen Geschäft | 3 500 | 3 500 | |
Zinsen auf investiertem Kapital | |||
in der Höhe von 60 000 (Zinsfuss 5%)* | 3 000 | 3 000 | |
Nettovermögensertrag | 22 000 | 15 500 | 6 500 |
Schuldzinsen Privat und Geschäft | |||
(8 500 + 3 500), verteilt nach Lage | - 12 000 | - 10 549 | - 1 451 |
der Aktiven | 100% | 87.91% | 12.09% |
Subtotal | 10 000 | 4 951 | 5 049 |
Ausgleich Zins auf investiertem Kapital | - 3 000 | - 3 000 | |
Einkommen aus selbständiger | |||
Erwerbstätigkeit | 120 000 | 120 000 | |
Lohn | 60 000 | 60 000 | |
Berufsauslagen | - 4 000 | - 4 000 | |
Steuerbares Einkommen | 183 000 | 60 951 | 122 049 |
* Vgl. Rz 71. Entsprechend der Dauer des für die Bemessung massgebenden Geschäftsabschlusses (1.7.2001 – 30.6.2002).
F. Begründung und Aufhebung eines Nebensteuerdomizils | im Kanton Zürich |
I. Kauf einer Liegenschaft im Kanton Zürich
84 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist | vom Stand des Vermögens am Ende der | ||
Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Kanton Zürich, in welchem eine Liegenschaft gekauft | |||
wird, entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit | |||
zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft im Kanton Zürich entfällt, auf | |||
den Wohnsitzkanton zu verlegen. | |||
85 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten | Einkünften in | ||
der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der | |||
interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem | |||
Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton Zürich | |||
denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht. | |||
86 Beispiel: Kauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton B erwirbt per 1. April 2002 eine Liegenschaft im | |||
Kanton Zürich (Steuerwert: 300 000). Der Kaufpreis in | der Höhe von 400 000 wird durch | ||
Wertschriftenverkauf von 100 000, Hypothekenaufnahme von 160 000, Hypothekenerhöhung auf der | |||
Liegenschaft im Kanton A von 100 000 sowie Eigenkapital von 40 000 finanziert. | |||
Vermögen am 31. Dezember 2002: | |||
Wertschriften | 100 000 | ||
Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert) | 1 000 000 | ||
Liegenschaft im Kanton Zürich (Steuerwert) | |||
300 000 | |||
Seite 40 von 58 | |||
Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Schulden | - 460 000 | |||
Einkünfte im 2002: | ||||
Wertschriftenertrag | 5 000 | |||
Nettoliegenschaftsertrag Kanton A | 64 000 | |||
Nettoliegenschaftsertrag Kanton Zürich | 22 500 | |||
Nettolohn | 140 000 | |||
Schuldzinsen | - 22 000 | |||
Repartitionswerte: Kantone Zürich und B 110%, Kanton A 120%
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen | ? | |||
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton B | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriften | 100 000 | 100 000 | ||
Liegenschaft A: | ||||
Steuerwert 1 000 000 x 120% | 1 200 000 | 1 200 000 | ||
Liegenschaft Zürich: | ||||
Steuerwert 300 000 x 110% | 330 000 | 330 000 | ||
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit | ||||
vor dem Kauf der Liegenschaft: | ||||
90 Tage | ||||
330 000 x 90 ./. 360 = 82 500 | ||||
zu Gunsten des Wohnsitzkantons B | 82 500 | - 82 500 | ||
Total Aktiven | 1 630 000 | 182 500 | 1 200 000 | 247 500 |
in % | 100% | 11.20% | 73.62% | 15.18% |
Schulden | - 460 000 | - 51 520 | - 338 652 | - 69 828 |
Nettovermögen | 1 170 000 | 130 980 | 861 348 | 177 672 |
Differenz auf den | ||||
Liegenschaftssteuerwerten:* | ||||
- Kanton A**(1.200.000 / 110 x 10) | - 109 091 | - 109 091 | ||
- Kanton Zürich**(330 000 / 110 x10) | - 30 000 | - 30 000 | ||
- Kanton B** (30 000 / 360 x 90) | - 7 500 | 7 500 | ||
Steuerbares Vermögen | 1 030 909 | 123 480 | 752 257 | 155 172 |
* Die Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf die Ausscheidung werden aus der Sicht des Kantons Zürich gemacht. Der Repartitionswert für den Kanton Zürich wird in diesem Beispiel mit 110% angenommen. Sofern der
Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
** Zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens | des Kantons Zürich betragen die Steuerwerte der Liegenschaften A: | |||
100/110 von 1.200.000 = 1.090.909 und Zürich: 100/110 von 330.000 = 300.000. Sie müssen somit um 109.091 resp. 30.000
vermindert werden. Ein Teil der Verminderung bei der Liegenschaft Zürich (7.500) geht | zu Lasten des | Wohnsitzkantons B. | ||
Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton Zürich entfallenden Vermögen per Ende der | ||||
Steuerperiode 2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton B zu verlegen, welcher auf die Zeit | ||||
zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft im Kanton Zürich entfällt | ||||
(1.1.2002 – 31.3.2002 = 90 Tage). | ||||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton B | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriftenertrag | 5 000 | 5 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag A | 64 000 | 64 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag Zürich | 22 500 | 22 500 | ||
Nettovermögensertrag | 91 500 | 5 000 | 64 000 | 22 500 |
Schuldzinsen, verteilt | - 22 000 | - 2 464 | - 16 196 | - 3 340 |
nach Lage der Aktiven | 100% | 11.20% | 73.62% | 15.18% |
Subtotal | 69 500 | 2 536 | 47 804 | 19 160 |
Lohn | 140 000 | 140 000 | ||
Steuerbares Einkommen | 209 500 | 142 536 | 47 804 | 19 160 |
II. Verkauf einer Liegenschaft im Kanton Zürich
87 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton, in dem die Liegenschaft verkauft wurde, kein | ||||
steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist dem Kanton Zürich nach der Dauer der | ||||
wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des | Vermögens zur Besteuerung | zuzuweisen. | ||
88 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende | der | |||
Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende der Steuerperiode ist dem | ||||
Kanton Zürich, in welchem eine Liegenschaft | verkauft wird, basierend auf dem Steuerwert dieser | |||
Liegenschaft derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons zuzuweisen, | welcher auf die | Zeit | ||
zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Verkauf der Liegenschaft entfällt. | ||||
89 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in | ||||
der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der | ||||
interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem | ||||
Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton | ||||
denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht. | ||||
90 Beispiel 1: Verkauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton B verkauft am 31. März 2002 seine Liegenschaft. | ||||
Diese liegt im Kanton Zürich und hat einen Steuerwert von 300 000. Der Verkaufspreis beläuft sich | ||||
auf 500 000. Nach der Tilgung einer Hypothekarschuld in der Höhe von 100 000 investiert der | ||||
Steuerpflichtige X den restlichen Verkaufserlös in Wertschriften. Er besitzt auch noch eine | ||||
Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert: 500.000). | ||||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Vermögen per 31.12.2002: | ||||
Wertschriften | 600 000 | |||
Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert) | 500 000 | |||
Schulden | - 300 000 | |||
Einkünfte im 2002: | ||||
Wertschriftenertrag | 15 000 | |||
Nettoliegenschaftsertrag Kanton A | 25 000 | |||
Nettoliegenschaftsertrag Kanton Zürich | 9 000 | |||
(vom 1.1.2002 – 31.3.2002) | ||||
Nettolohn | 140 000 | |||
Schuldzinsen | - 18 000 | |||
Repartitionswerte: Kantone Zürich und B 110%, Kanton A 120%
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton B | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriften | 600 000 | 600 000 | ||
Liegenschaft A: | ||||
Steuerwert 500 000 x 120% | 600 000 | 600 000 | ||
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit | ||||
bis zum Verkauf der Liegenschaft: | ||||
90 Tage Basis Vermögenssteuerwert | ||||
für 2002 = 300 000, Rep.Wert 110% | ||||
300 000 x 110% x 90 ./. 360 = 82 500 | ||||
zu Lasten des Wohnsitzkantons B | - 82 500 | 82 500 | ||
Total Aktiven | 1 200 000 | 517 500 | 600 000 | 82 500 |
in % | 100% | 43.12% | 50% | 6.88% |
Schulden | - 300 000 | - 129 360 | - 150 000 | - 20 640 |
Nettovermögen | 900 000 | 388 140 | 450 000 | 61 860 |
Differenz auf den | ||||
Liegenschaftssteuerwerten:* | ||||
- Kanton A** (600 000 / 110 x 10) | - 54 545 | -54 545 |
Kanton Zürich**
(82 500 / 110 x 10) | ||||
zu Gunsten des Wohnsitzkantons B | 7 500 | - 7 500 | ||
Steuerbares Vermögen | 845 455 | 395 640 | 395 455 | 54 360 Seite 43 von 58 |
Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
* Die Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf die Ausscheidung werden aus der Sicht des Kantons Zürich gemacht. Der Repartitionswert für den Kanton Zürich wird in diesem Beispiel mit 110% angenommen. Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
** Zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens des Kantons Zürich entspricht der Steuerwert der Liegenschaft A: 100/110 von 600.000 resp. der Korrekturanteil der Liegenschaft Zürich: 100/110 von 82.500. Sie müssen somit um 54.545 resp. 7.500 vermindert werden. Die Verminderung beim Korrekturanteil der Liegenschaft im Kanton Zürich (7.500) geht zu Gunsten des Wohnsitzkantons B.
Auf den Kanton Zürich ist aufgrund des Liegenschaftensteuerwertes derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons B zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und dem Verkauf der Liegenschaft im Kanton Zürich entfällt (1.1.2002 – 31.3.2002 = 90 Tage).
Steuerbares Einkommen | Total Kanton B Kanton A Kanton ZH | |||
satzbestimmend | ||||
Wertschriftenertrag | 15 000 | 15 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag A | 25 000 | 25 000 | ||
Nettoliegenschaftsertrag Zürich | 9 000 | 9 000 | ||
Nettovermögensertrag | 49 000 | 15 000 | 25 000 | 9 000 |
Schuldzinsen, verteilt nach Lage der | - 18 000 | - 7 762 | - 9 000 | - 1 238 |
Aktiven | 100% | 43.12% | 50% | 6 88% |
Subtotal | 31 000 | 7 238 | 16 000 | 7 762 |
Lohn | 140 000 | 140 000 | ||
Steuerbares Einkommen | 171 000 | 147 238 | 16 000 | 7 762 |
91 Beispiel 2: Verkauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode mit Umlageüberschuss
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton A verkauft am 30. Juni 2002 eine im Kanton Zürich gelegene Liegenschaft für 1 000 000 (Steuerwert: 850 000). Der Käufer übernimmt dabei eine Hypothekarschuld in der Höhe von 800 000.
Vermögen per 31.12.2002: Wertschriften 400 000 Schulden 50 000
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen ?
Steuerbares Vermögen Total Kanton A Kanton ZH satzbestimmend Wertschriften 400 000 400 000
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit | |||
bis zum Verkauf der Liegenschaft: 180 Tage | |||
850 000 x 180 ./. 360 = 425 000 | |||
jedoch max. 400.000 zu Lasten | - 400 000 | 400 000 | |
des Wohnsitzkantons A* | |||
Total Aktiven | 400 000 0 | 400 000 | |
in % | 100% 0% | 100% | |
Schulden | - 50 000 | - 50 000 | |
Steuerbares Vermögen | 350 000 0 | 350 000 |
* Der Aktivenanteil des Spezialsteuerdomizils Zürich, welcher im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert wird,
ist grösser als das Total der Aktiven am Ende der Steuerperiode. In diesem Fall muss der Aktivenanteil | des | ||
Spezialsteuerdomizils der Höhe des Totals der Aktiven am Ende der Steuerperiode angepasst werden. | |||
92 Beispiel 3: Verkauf einer Liegenschaft im | Laufe der Steuerperiode mit Umlageüberschuss bei | ||
mehreren Spezialsteuerdomizilen | |||
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton B verkauft am 30. Juni 2002 seine beiden | |||
Liegenschaften in den Kantonen A (Steuerwert | 400 000) und Zürich (Steuerwert 500 000). | ||
Vermögen per 31.12.2002: | |||
Wertschriften | 300 000 | ||
Schulden | - 50 000 | ||
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 100%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen ?
Steuerbares Vermögen | Total | Kanton B | Kanton A Kanton ZH | |
satzbestimmend | ||||
Wertschriften | 300 000 | 300 000 | ||
Korrektur Kanton A für die Zeit | ||||
bis zum Verkauf der Liegenschaft: | ||||
180 Tage | ||||
400 000 x 180 ./. 360 = 200 000 | ||||
zu Lasten des Wohnsitzkantons B | - 200 000 | 200 000 | ||
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit | ||||
bis zum Verkauf der Liegenschaft: | ||||
180 Tage | ||||
500 000 x 180 ./. 360 = 250 000 | ||||
zu Lasten des Wohnsitzkantons B | - 250 500 | 250 000 | ||
Subtotal | 300 000 | - 150 000 | 200 000 | 250 000 |
Verteilung des Überschusses | ||||
zu Lasten der Kantone A | ||||
(200 000 : 450 000 x 150 000) und | ||||
Zürich (250 000 : 450 000 x 150 000) | 150 000 | - 66 666 | - 83 334 | |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Total Aktiven | 300 000 | 0 | 133 334 | 166 666 |
in % | 100% | 0% | 44.44% | 55.56% |
Schulden | - 50 000 | -0 | - 22 220 | - 27 780 |
Steuerbares Vermögen | 250 000 | 0 | 111 114 | 138 886 |
Wenn die Korrekturen mehrere Spezialsteuerdomizile betreffen und die Summe dieser Korrekturen zu
Lasten des Wohnsitzkantons höher ist | als der diesem Ort zuzurechnende Aktivenanteil, dann wird der | |||
Überschuss zwischen den Spezialsteuerdomizilen proportional aufgeteilt. Die aufgeteilten Aktiven
dürfen insgesamt nicht höher sein als die Aktiven, die am Ende der Steuerperiode steuerbar | sind. | |||
III. Unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft im Kanton Zürich
93 Die Steuerpflicht einer natürlichen Person endet unter anderem | mit deren Tod (§ 10 Abs. | 2 StG). | ||
Gemäss § 51 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der | ||||
Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Beim Erben, der während der | Steuerperiode Vermögen erbt, | |||
wird dieses erst von dem Zeitpunkt an besteuert, in dem es anfällt (§ 51 Abs. 4 in Verbindung mit
Abs 3. StG). Von dem auf den Kanton Zürich, in welchem eine Liegenschaft geerbt wird, | ||||
entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher | auf die Zeit zwischen | |||
dem Beginn der Steuerperiode und der | Erbschaft der Liegenschaft in diesem Kanton entfällt, | auf den | ||
Wohnsitzkanton des Erblassers zu verlegen. | ||||
94 Nachdem § 51 Abs. 4 StG bei Schenkungen keine Anwendung findet, sind diese Fälle gleich | zu | |||
behandeln wie der Verkauf einer Liegenschaft zwischen Personen, die beide ausserhalb des | ||||
Liegenschaftskantons wohnen. Beim Schenkgeber besteht am Ende der | Steuerperiode im | |||
Liegenschaftskanton Zürich kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem | ist dem Kanton | |||
Zürich nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil | des Vermögens zur Besteuerung | |||
zuzuweisen. Vom gesamten steuerbaren | Vermögen per Ende der Steuerperiode ist | dem | ||
Liegenschaftskanton Zürich, basierend auf dem Steuerwert der schenkungshalber übertragenenen
Liegenschaft derjenige Teil zu Lasten des Wonsitzkantons zuzuweisen, welcher | auf die Zeit | |||
zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Übertragungstag entfällt. Beim Beschenkten ist von
dem auf den Kanton Zürich, in welchem eine Liegenschaft schenkungshalber übertragen wird, | ||||
entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode derjenige Teil, welcher auf | die Zeit vor der | |||
Schenkung der Liegenschaft im Kanton | Zürich entfällt, auf den Wohnsitzkanton | zu verlegen. | ||
95 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist auch bei einer unentgeltlichen | ||||
Übertragung einer Liegenschaft von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode | ||||
auszugehen. Nach den Grundsätzen des | Bundesrechts über das Verbot | der interkantonalen | ||
Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem | ||||
Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton | ||||
denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht. | ||||
96 Beispiel 1: Liegenschaftsabtretung durch Erbschaft
Der Steuerpflichtige X, wohnhaft im Kanton A, ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Zürich.
Er stirbt am 30. September 2002. Einzige Erbin ist seine Tochter, | Frau Y, die im Kanton B in einer | |||
selbstgenutzten Liegenschaft wohnt. | ||||
Beim Tod liegt folgendes Inventar vor:
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Wertschriften | 100 000 | ||
Liegenschaft Zürich (Steuerwert) | 300 000 | ||
Schulden | - 100 000 | ||
Am Ende des Jahres 2002 setzt sich das Vermögen von Frau Y, das Erbe ihres Vaters miteinbezogen, | |||
wie folgt zusammen: | |||
Wertschriften | 150 000 | ||
Liegenschaft Zürich (Steuerwert) | 300 000 | ||
Liegenschaft B (Steuerwert) | 400 000 | ||
Schulden | - 340 000 | ||
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Herrn X vom 1.1.2002 – 30.9.2002 und | von Frau Y | ||
für 2002 ? | |||
Veranlagung von Herrn X vom 1.1.2002 - 30.9.2002
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriften | 100 000 | 100 000 | |
Liegenschaft: Steuerwert 300 000 x 110% | 330 000 | 330 000 | |
Total der Aktiven | 430 000 | 100 000 | 330 000 |
in % | 100% | 23.26% | 76.74% |
Schulden | - 100 000 | - 23 260 | - 76 740 |
Nettovermögen | 330 000 | 76 740 | 253 260 |
Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert | |||
des Kantons B (330 000 / 110 x 10)* | - 30 000 | - 30 000 | |
Steuerbares Vermögen 1.1.2002 - 30.9.2002 | 300 000 | 76 740 | 223 260 |
*: Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
Die Besteuerung von Herrn X endet sowohl im Wohnsitzkanton A als auch im Liegenschaftskanton | |||
Zürich an seinem Todestag am 30.9.2002. | |||
Die Vermögenssteuer 2002 wird von den Kantonen A und Zürich pro rata temporis für die Zeit vom | |||
1.1.2002 – 30.9.2002 erhoben. | |||
Veranlagung von Frau Y vom 1.1.2002 - 31.12.2002
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton B | Kanton ZH |
Wertschriften | 150 000 | 150 000 |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Liegenschaft B: Steuerwert 400 000 x 110% | 440 000 | 440 000 | |
Liegenschaft Zürich: | |||
Steuerwert 300 000 x 110% | 330 000 | 330 000 | |
Korrektur der geerbten Vermögenswerte | |||
für die Zeit vor der Erbschaft: | |||
270 Tage |
Wertschriften
= 100 000 x 270 ./. 360 = 75 000 | |||
zu Lasten des Wohnsitzkantons B | - 75 000 | - 75 000 |
Liegensch.
= 300 000 x 110% x 270 ./. 360 | |||
= 247 500 | |||
zu Lasten des Kantons Zürich | - 247 500 | - 247 500 | |
Total Aktiven | 597 500 | 515 000 | 82 500 |
in % | 100% | 86.19% | 13.81% |
Schulden | - 340 000 | - 293 046 | - 46 954 |
Korrektur der geerbten Schulden | |||
für die Zeit vor der Erbschaft: 270 Tage | |||
100 000 x 270 ./. 360 = 75 000 | |||
verteilt nach Lage der Aktiven | 75 000 | 64 643 | 10 357 |
Nettovermögen | 332 500 | 286 597 | 45 903 |
Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:* | |||
Kanton B (440 000 / 110 x 10) | - 40 000 | - 40 000 | |
Kanton Zürich (330 000 / 110 x 10) | - 30 000 | - 30 000 | |
zu Gunsten des Kantons Zürich | |||
(247 500 / 110 x 10) | 22 500 | 22 500 | |
Steuerbares Vermögen | 285 000 | 246 597 | 38 403 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
Der Wert des geerbten Vermögens (Aktiven und Passiven) am Ende der Steuerperiode 2002 wird für | |||
die Zeit vom Beginn der Steuerperiode bis zum Zeitpunkt der Erbschaft im Verhältnis | zur ganzen | ||
Steuerperiode linear gekürzt. | |||
97 Beispiel 2: Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung
Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton A und ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Zürich | |||
(Steuerwert 300.000). Per 30.9.2002 schenkt er seiner Tochter Frau Y, die im Kanton | B wohnt, diese | ||
Liegenschaft. Sie ist mit einer Hypothekarschuld in der Höhe von 100.000 belastet. | |||
Am 31.12.2002 besitzt Herr X das folgende Vermögen: | |||
Wertschriften | 600 000 | ||
Das Vermögen von Frau Y setzt sich am 31.12.2002 wie folgt zusammen (die geschenkten
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Vermögenswerte miteinbezogen):
Wertschriften | 150 000 | ||
Liegenschaft B (Steuerwert) | 400 000 | ||
Liegenschaft Zürich (Steuerwert) | 300 000 | ||
Schulden | - 340 000 |
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Herrn X und Frau Y ?
Veranlagung von Herrn X in der Steuerperiode 2002
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriften | 600 000 | 600 000 | |
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit bis zur | |||
Schenkung der Liegenschaft: 270 Tage | |||
300 000 x 110% x 270 ./. 360 = 247 500 | |||
zu Lasten des Wohnsitzkantons A | - 247 500 | 247 500 | |
Total Aktiven | 600 000 | 352 500 | 247 500 |
in % | 100% | 58.75% | 41.25% |
Schulden | 0 | 0 | 0 |
Nettovermögen | 600 000 | 352 500 | 247 500 |
Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert | |||
des Kantons Zürich (247 500 / 110 x 10)* | 22 500 | - 22 500 | |
Steuerbares Vermögen | 600 000 | 375 000 | 225 000 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
Auf den Kanton Zürich ist aufgrund des Liegenschaftensteuerwertes derjenige Teil zu Lasten des | |||
Wohnsitzkantons A zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und | |||
dem Zeitpunkt der Schenkung der Liegenschaft im Kanton | Zürich entfällt (1.1.2002 – 30.9.2002 = | ||
270 Tage). | |||
Veranlagung von Frau Y in der Steuerperiode 2002
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton B | Kanton ZH |
Wertschriften | 150 000 | 150 000 | |
Liegenschaft B: Steuerwert 400 000 x 110% | 440 000 | 440 000 | |
Liegenschaft Zürich: | |||
Steuerwert 300 000 x 110% | 330 000 | 330 000 |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit | |||
vor der Erbschaft der Liegenschaft: 270 Tage | |||
300 000 x 110% x 270 ./. 360 = 247 500 | |||
zu Gunsten des Wohnsitzkantons B | 247 500 | - 247 500 | |
Total Aktiven | 920 000 | 837 500 | 82 500 |
in % | 100% | 91.03% | 8 97% |
Schulden | - 340 000 | -309 502 | - 30 498 |
Nettovermögen | 580 000 | 527 998 | 52 002 |
Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:* | |||
Kanton B (440 000 / 110 x 10) | - 40 000 | - 40 000 | |
Kanton Zürich (330 000 / 110 x 10) | - 30 000 | - 30 000 | |
zu Lasten des Wohnsitzkantons B | |||
(247 500 / 110 x 10) | - 22 500 | 22 500 | |
Steuerbares Vermögen | 510 000 | 465 498 | 44 502 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf | 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung. | ||
Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton Zürich entfallenden Vermögen per Ende der | |||
Steuerperiode 2002 (330.000) ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton B zu verlegen, welcher auf | |||
die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Schenkung der Liegenschaft im Kanton Zürich | |||
entfällt (1.1.2002 – 31.10.2002 = 270 Tage). | |||
IV. Eröffnung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte im Kanton Zürich
98 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende der | |||
Steuerperiode auszugehen. Gemäss § 51 Abs. 2 StG bestimmt sich das steuerbare | |||
Geschäftsvermögen für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht
mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode | |||
abgeschlossenen Geschäftsjahres. | |||
99 Bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes im Kanton Zürich ist von dem auf den Kanton Zürich | |||
entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen | |||
Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung im Kanton | Zürich entfällt, auf den Wohnsitzkanton zu | ||
verlegen. Bei selbständig Erwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr | |||
übereinstimmt, ist bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes nebst den übrigen Vermögenswerten per | |||
Ende der Steuerperiode das Eigenkapital gemäss Eröffnungsbilanz massgebend, sofern im | |||
Kalenderjahr, in dem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, kein Geschäftsabschluss erstellt wird. | |||
100 Bei Eröffnung einer Betriebsstätte im Kanton Zürich ist von dem auf den Kanton Zürich | |||
entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen | |||
Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung im Kanton | Zürich entfällt, auf den Sitzkanton des | ||
Geschäftsbetriebes zu verlegen. | |||
101 Sind bereits in mehreren Kantonen Betriebsstätten vorhanden und werden bei Eröffnung einer | |||
neuen Betriebsstätte Aktiven und Passiven von bereits bestehenden und auch in Zukunft weiter | |||
bestehenden Betriebsstätten eingebracht, so erfolgt die Korrektur des Vermögensanteils des neuen | |||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Betriebsstättekantons über den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes. Dies ungeachtet dessen, dass einzelne Betriebsstätten Aktiven und Passiven in die neue Betriebsstätte eingebracht haben.
102 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort- resp. Betriebsstättekanton zugeteilt. Gemäss § 50 Abs. 2 StG ist für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen, muss gemäss § 50 Abs. 3 StG kein Geschäftsabschluss erstellt werden. In diesen Fällen erfolgt bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst in der folgenden Steuerperiode.
103 Beispiel: Eröffnung eines Geschäftsbetriebes
Der Steuerpflichtige X, der im Kanton A wohnt, eröffnet am 1.10.2002 ein Geschäft im Kanton Zürich. Das erste Geschäftsjahr wird am 30.9.2003 abgeschlossen. Folgende Werte sind bekannt:
Privatvermögen per 31.12.2002: Steuerwert der Liegenschaft im Kanton A 250 000 Wertschriften 100 000 Schulden - 200 000
Geschäftsvermögen: Eröffnungsbilanz per 1.10.2002: Banken 40 000 Geschäftsinventar 60 000 Bankkredit - 40 000
Geschäftsbilanz per 30.9.2003 (Ende des ersten Geschäftsjares): Banken 15 000 Debitoren 10 000 Geschäftsinventar 65 000 Bankkredit - 30 000
Einkünfte im 2002: Nettolohn vom 1.1. - 30.9.2002 90 000 Eigenmietwert 15 000
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen | von natürlichen Personen während der Steuerpe... | |
Wertschriftenertrag | 3 500 | |
Gewinn gemäss Erfolgsrechnung vom | ||
1.10.2002 – 30.9.2003 | 120 000 | |
Hypothekarzinsen | - 8 500 | |
Liegenschaftsunterhalt | - 3 000 | |
Berufsauslagen | - 6 000 | |
Der Repartitionswert beträgt für alle Kantone 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares | und satzbestimmendes Einkommen ? | |
Steuerbares Vermögen | Total Kanton A satzbestimmend | Kanton ZH |
Wertschriften | 100 000 100 000 | |
Liegenschaft Kanton A: | ||
Steuerwert 250 000 x 110% | 275 000 275 000 | |
Geschäftsaktiven per 1.10.2002 | 100 000 | 100 000 |
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit | ||
vor Eröffnung des Geschäftsbetriebes: | ||
270 Tage 100 000 x 270 ./. 360 = 75 000 | ||
Korrektur zu Gunsten des Wohnsitzkantons A | 75 000 | - 75 000 |
Total Aktiven | 475 000 450 000 | 25 000 |
in % | 100% 94.74% | 5.26% |
Schulden | - 240 000 - 227 376 | - 12 624 |
Nettovermögen | 235 000 222 624 | 12 376 |
Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert: | ||
Kanton A (275 000 / 110 x 10)* | - 25 000 - 25 000 | |
Steuerbares Vermögen | 210 000 197 624 | 12 376 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.
Von dem auf den neuen Geschäftsortkanton Zürich entfallenden Vermögen per Ende der | ||
Steuerperiode 2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton A zu verlegen, welcher auf die Zeit | ||
zwischen Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung des Geschäftsbetriebs im Kanton Zürich | ||
entfällt (1.1.2002 – 30.9.2002 = 270 Tage). Da im vorliegenden Beispiel das Geschäftsjahr nicht mit
dem Kalenderjahr übereinstimmt sowie die Eröffnung des | Geschäftsbetriebs im letzten Quartal | |
erfolgte und somit ein Geschäftsabschluss erst in der nächsten Steuerperiode erstellt werden muss, | ||
sind für die Korrektur die Aktiven (100 000) und Passiven (40 000) gemäss Eröffnungsbilanz per | ||
1.10.2002 massgebend. | ||
Steuerbares Einkommen | Total Kanton A satzbestimmend | Kanton ZH |
Wertschriftenertrag | 3 500 3 500 | |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Nettoliegenschaftsertrag | 12 000 | 12 000 | |
Nettovermögensertrag | 15 500 | 15 500 | |
Schuldzinsen, 1. Ausscheidung, verteilt | - 8 500 | - 8 053 | - 447 |
nach Lage der Aktiven | 100% | 94.74% | 5.26% |
Schuldzinsen, 2. Ausscheidung* | - 447 | 447 | |
Subtotal | 7 000 | 7 000 | 0 |
Nettolohn | 90 000 | 90 000 | |
Berufsauslagen | - 6 000 | - 6 000 | |
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit | 0 | 0 | |
Steuerbares Einkommen | 91 000 | 91 000 | 0 |
* Mangels Vermögensertrag im Geschäftsortkanton Zürich ist der Schuldzinsenüberschuss durch den Wohnsitzkanton A zu
übernehmen.
Da im vorliegenden Beispiel das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt sowie die | |||
Eröffnung des Geschäftsbetriebs im letzten Quartal erfolgte und somit ein Geschäftsabschluss erst | in | ||
der nächsten Steuerperiode erstellt werden muss, ist im Geschäftsortkanton Zürich | trotz dort | ||
vorhandener Vermögenswerte aus bemessungsrechlichen Gründen noch kein steuerbares | Einkommen | ||
zu verzeichnen. | |||
V. Verlegung des Geschäftsbetriebes in den Kanton Zürich
104 Bei Verlegung des Geschäftsbetriebes während der Steuerperiode ist für die Ausscheidung des | |||
steuerbaren Vermögens vom Stand des Vermögens am Ende der | Steuerperiode auszugehen. Dem | ||
alten Geschäftsortkanton ist von den Geschäftsaktiven per | Ende der Steuerperiode derjenige Teil zu | ||
Lasten des neuen Geschäftsortkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der | |||
Steuerperiode und dem Zeitpunkt der Verlegung des Geschäftsbetriebes entfällt. | |||
105 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens wird der gesamte Geschäftsgewinn pro rata | |||
temporis zwischen dem Wegzugs- und dem Zuzugskanton ausgeschieden. | |||
106 Beispiel: Verlegung eines Geschäftsbetriebes
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton B betreibt ein Geschäft im Kanton A. Per 1. Juli 2002
verlegt er dieses Geschäft vom Kanton A in den Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr ist mit dem | |||
Kalenderjahr identisch. | |||
Privatvermögen per 31.12.2002: | |||
Steuerwert der Liegenschaft im Kanton B | 250 000 | ||
Wertschriften | 100 000 | ||
Schulden | - 200 000 | ||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Geschäftsbilanz per 31.12.2002: | ||||
Bank | 15 000 | |||
Debitoren | 10 000 | |||
Inventar Geschäftsaktiven | 65 000 | |||
Geschäftskredit | - 30 000 | |||
Einkünfte im 2002: | ||||
Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2002 (unter Berücksichtigung von | ||||
geschäftlichen Schuldzinsen in der Höhe von 2.000) | 120 000 | |||
Eigenmietwert | 15 000 | |||
Wertschriftenertrag | 3 500 | |||
Private Schuldzinsen | - 8 | 500 | ||
Privater Liegenschaftsunterhalt | - 3 | 000 | ||
Der Repartitionswert beträgt für alle Kantone 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton B | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriften | 100 000 | 100 000 | ||
Liegenschaft: | ||||
Steuerwert 250 000 x 110% | 275 000 | 275 000 | ||
Geschäftsaktiven per 31.12.2002 | 90 000 | 90 000 | ||
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit | ||||
vor der Verlegung des | ||||
Geschäftsbetriebes: 180 Tage | ||||
90 000 x 180 ./. 360 = 45 000 | ||||
zu Gunsten des Kantons A | 45 000 | - 45 000 | ||
Total Aktiven | 465 000 | 375 000 | 45 000 | 45 000 |
in % | 100% | 80.64% | 9.68% | 9.68% |
Schulden | - 230 000 | - 185 472 | - 22 264 | - 22 264 |
Nettovermögen | 235 000 | 189 528 | 22 736 | 22 736 |
Differenz auf dem | ||||
Liegenschaftssteuerwert Kanton B | ||||
(275 000 / 110 x 10)* | - 25 000 | - 25 000 | ||
Steuerbares Vermögen | 210 000 | 164 528 | 22 736 | 22 736 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, | entfällt diese Umrechnung | |||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während | der Steuerpe... | |||
Von dem auf den neuen Geschäftsortkanton Zürich | entfallenden Vermögen per Ende der | |||
Steuerperiode 2002 ist derjenige Teil auf den alten Geschäftsortkanton A | zu verlegen, welcher auf die | |||
Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Verlegung des Geschäftsortes in den Kanton Zürich | ||||
entfällt (1.1.2002 – 30.6.2002 = 180 Tage). | ||||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton B | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriftenertrag | 3 500 | 3 500 | ||
Nettoliegenschaftsertrag | 12 000 | 12 000 | ||
Schuldzinsen Geschäft* | 2 000 | 1 000 | 1 000 | |
Zinsen auf investiertem Kapital | ||||
in der Höhe von 60 000 (Zinsfuss 5%) | 3 000 | 1 500 | 1 500 | |
Nettovermögensertrag | 20 500 | 15 500 | 2 500 | 2 500 |
Schuldzinsen Privat und Geschäft | ||||
(8 500 + 2 000), verteilt nach Lage | - 10 500 | - 8 468 | - 1 016 | - 1 016 |
der Aktiven | 100% | 80.64% | 9.68% | 9.68% |
Subtotal | 10 000 | 7 032 | 1 484 | 1 484 |
Ausgleich Zins auf invest. Kapital | - 3 000 | - 1 500 | - 1 500 | |
Einkommen aus selbständiger | ||||
Erwerbstätigkeit | 120 000 | 60 000 | 60 000 | |
Steuerbares Einkommen | 127 000 | 7 032 | 59 984 | 59 984 |
* Die Grenze, bis zu welcher der Geschäftsortkanton die auf ihn entfallenden Schuldzinsen übernehmen muss, besteht aus der Summe der für das Geschäft aufgewendeten Schuldzinsen sowie des Zinses für das investierte Eigenkapital. Die aufgerechneten Geschäftsschuldzinsen werden anlässlich der proportionalen Schuldzinsenverlegung wieder in Abzug gebracht und die Eigenkapitalzinsen werden analog der Zuteilung bei der Aufrechnung wieder in Abzug gebracht.
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird zwischen den Kantonen A und dem Kanton | ||||
Zürich linear nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausgeschieden. | ||||
VI. Schliessung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte im Kanton Zürich
107 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton | Zürich, in dem der Geschäftbetrieb oder die | |||
Betriebsstätte aufgehoben wurde, kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist dem | ||||
Kanton Zürich nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil | des Vermögens zur | |||
Besteuerung zuzuweisen. Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des | ||||
Vermögens am Ende der Steuerperiode auszugehen. | ||||
108 Bei Schliessung eines Geschäftsbetriebes im | Kanton Zürich wird derjenige Teil zu Lasten des | |||
Wohnsitzkantons zugewiesen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der | ||||
Schliessung des Geschäftsbetriebes entfällt. Massgebend für diese Korrektur ist das Eigenkapital | ||||
gemäss Liquidationsschluss- resp. Übergabebilanz. | ||||
109 Bei Schliessung einer Betriebsstätte im Kanton Zürich wird, basierend auf dem Anteil | der | |||
Aktiven des Vorjahres, derjenige Teil zu Lasten | des Sitzkantons des Geschäftsbetriebes zugewiesen, | |||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Schliessung der Betriebsstätte entfällt.
110 Sind in mehreren Kantonen Betriebsstätten vorhanden und werden bei der Schliessung einer Betriebsstätte Aktiven und Passiven auf weiter bestehende Betriebsstätten übertragen, so erfolgt die Korrektur des Vermögensanteils des aufgelösten Betriebsstättekantons über den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes. Dies ungeachtet dessen, dass einzelne Aktiven und Passiven der geschlossenen Betriebsstätte auf andere Betriebsstätten übergegangen sind.
111 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort- resp. Betriebsstättekanton zugeteilt. Massgebend ist der gesamte Gewinn des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses.
112 Beispiel: Schliessung eines Geschäftsbetriebes
Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton A betreibt ein Geschäft im Kanton Zürich. Er übergibt dieses am 31. Oktober 2002 seinem Nachfolger.
Privatvermögen per 31.12.2002: Steuerwert der Liegenschaft im Kanton A 250 000 Wertschriften 400 000 Private Schulden - 200 000
Übergabebilanz des Geschäftes vom 31.10.2002: Bank 15 000 Debitoren 10 000 Geschäftsinventar 200 000 Geschäftskredit - 30 000
Einkünfte im 2002: Renten 30 000 Eigenmietwert 15 000 Wertschriftenertrag 3 500 Gewinn gemäss Erfolgsrechnung (vom 1.1. - 31.10.2002), beinhaltet auch den Liquidationsgewinn, nach Abzug der geschäftlichen Schuldzinsen von 4 200 250 000 Private Schuldzinsen - 8 500 Liegenschaftsunterhalt - 3 000
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.
Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?
Steuerbares Vermögen | Total satzbestimmend | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriften | 400 000 | 400 000 | |
Liegenschaft: Steuerwert 250.000 x 110% | 275 000 | 275 000 | |
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit | |||
vor der Geschäftsschliessung: 300 Tage | |||
225 000 x 300 ./. 360 = 187 500 | |||
zu Lasten des Wohnsitzkantons A | - 187 500 | 187 500 | |
Total Aktiven | 675 000 | 487 500 | 187 500 |
in % | 100% | 72.22% | 27.78% |
Schulden | - 200 000 | - 144 440 | - 55 560 |
Nettovermögen | 475 000 | 343 060 | 131 940 |
Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert: | |||
Kanton A (275 000 / 110 x 10)* | - 25 000 | - 25 000 | |
Steuerbares Vermögen | 450 000 | 318 060 | 131 940 |
* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% | festgelegt ist, entfällt | diese Umrechnung. | |
Auf den Kanton Zürich ist derjenige Teil, basierend auf dem Eigenkapital gemäss Übergabebilanz, zu | |||
Lasten des Wohnsitzkantons A zu verlegen, welcher auf die | Zeit zwischen dem Beginn | der | |
Steuerperiode und der Schliessung des Geschäftsbetriebes entfällt (1.1.2002 – 31.10.2002). | |||
Steuerbares Einkommen | Total satzbestimmend | Kanton A | Kanton ZH |
Wertschriftenertrag | 3 500 | 3 500 | |
Nettoliegenschaftsertrag | 12 000 | 12 000 | |
Schuldzinsen Geschäft | 4 200 | 4 200 | |
Zinsen auf investiertem Kapital in der Höhe | |||
von 195 000 (Zinsfuss 5%)* | 8 125 | 8 125 | |
Vermögensertrag | 27 825 | 15 500 | 12 325 |
Schuldzinsen Privat und Geschäft | - 12 700 | - 9 172 | - 3 528 |
(8 500 + 4 200), verteilt nach Lage der Aktiven | 100% | 72.22% | 27.78% |
Subtotal | 15 125 | 6 328 | 8 797 |
Ausgleich Zins auf investiertem Kapital | - 8 125 | ||
Renten | 30 000 | 30 000 | - 8 125 |
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit | 250 000 | 250 000 | |
Steuerbares Einkommen | 287 000 | 36 328 | 250 672 |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...
* Entsprechend der Dauer verteilt nach Lage der Geschäftsaktiven.
G. Inkrafttreten
113 Die Weisung gilt ab dem 1. Januar 2001.
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