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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Titel Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung) Erlasser KStA ZH Erlassdatum

8. April 2002

Stichworte Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung) (vom 8. April 2002)

Inhalt

A. Einleitung

B. Gesetzliche Grundlagen

C. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person ohne beschränkte Steuerpflicht in einem

anderen Kanton

D. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person mit beschränkte Steuerpflicht in einem

anderen Kanton

E. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons

Zürich

F. Begründung und Aufhebung eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich

G. Inkrafttreten

A. Einleitung

1 Diese Weisung behandelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausscheidung der Steuerfaktoren von natürlichen Personen im Verhältnis zu Kantonen mit einjähriger Gegenwartsbemessung. Sie basiert auf dem Kreisschreiben Nr. 18 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 27. November 2001.

2 Gemäss § 49 Abs. 2 StG gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss § 50 Abs. 2 StG für die Ermittlung des Einkommens das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. In § 50 Abs. 3 StG wird zudem verlangt, dass in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht ein Geschäftsabschluss zu erstellen ist, ausser wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

3 Im interkantonalen Verhältnis richten sich die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht nach § 10 Abs. 3 StG auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

4 Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000 hatte die Änderung von Art. 68 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zur Folge. Diese Bestimmung legt die Wirkungen einer

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Änderung der Steuerpflicht von natürlichen Personen zwischen Kantonen mit Postnumerandobesteuerung fest.

5 Bei Gegenwartsbemessung gibt es keine Zwischeneinschätzungen mehr. Trotzdem ist der Veränderung der für die interkantonale und internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse Rechnung zu tragen. Bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person innerhalb der Schweiz gilt folgendes:

6 Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode (Grundsatz der Einheit der Steuerperiode). Im Verhältnis mit Kantonen mit Gegenwartsbemessung ist die natürliche Person für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton steuerpflichtig, in dem sie am Ende der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat.

7 Eine Aufteilung der Steuerfaktoren zwischen dem alten und dem neuen Wohnsitzkanton findet nicht statt, ausser

  • bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton mit

weiterer wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Wegzugskanton,

  • bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton mit

zweijähriger Vergangenheitsbemessung sowie

Abs. 1 StG.

8 Wenn in mehreren Kantonen eine Steuerpflicht besteht, hat die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons am Ende der Steuerperiode den anderen Kantonen Kenntnis von der Veranlagung zu geben (Art. 39 Abs. 2 StHG).

9 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 StHG resp. § 4 Abs. 1 StG (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke) in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton gilt die Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode.

10 Gemäss Art. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 wird in den Kantonen, in welchen auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine Steuerpflicht besteht, ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons erfüllt werden. Die interkantonale Steuerausscheidung wird durch die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons aufgrund der mit der Steuererklärung eingereichten Grundlagen vorgenommen.

11 Die Zuständigkeiten für die Erhebung der direkten Bundessteuer bei Wohnsitzwechseln von natürlichen Personen richten sich nach Art. 216 Abs. 1 DBG und Art. 10 und 11 VO über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen.

B. Gesetzliche Grundlagen

I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in der Fassung vom 8. Januar 2001

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12

"§ 10. 1 ...

3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaflticher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt."

13

"§ 49. 1 ...

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 ..."

14

"§ 50. 1 ...

2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird."

II. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 in der Fassung vom 15. Dezember 2000

15

"Art. 68. 1 Bei Wechsel des steuerpflichtigen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt im Übrigen vorbehalten.

2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden."

C. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person ohne beschränkte Steuerpflicht in einem anderen

Kanton

I. Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zürich

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16 Bei Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person in den Kanton Zürich von einem anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die natürliche Person im Zuzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird und im Wegzugskanton für die gesamte Steuerperiode keine Steuerpflicht mehr besteht. Zuständig für die Einschätzung ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Kanton Zürich.

17 Wechselt eine natürliche Person ihren Wohnsitz von einem anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung in den Kanton Zürich und behält oder begründet sie im Wegzugskanton eine wirtschaftliche Zugehörigkeit, so besteht in diesem Kanton für die ganze Steuerperiode eine beschränkte Steuerpflicht.

18 Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG resp. § 37 StG werden in dem Kanton besteuert, in welchem die natürliche Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen ihren Wohnsitz hatte.

19 Beispiel 1: Wohnsitzwechsel

Herr X wohnt im Kanton A. Am 10. Oktober 2001 verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton A in den Kanton Zürich.

In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Herr X ist für die ganze Steuerperiode 2001, welche dem Kalenderjahr 2001 entspricht, im Kanton Zürich steuerpflichtig.

20 Beispiel 2: Wohnsitzwechsel und Kapitalleistung aus Vorsorge

Herr X wohnt im Kanton A. Am 31. Juli 2001 erhält er eine Kapitalleistung aus 2. Säule (BVG). Zudem verlegt er am 10. Oktober 2001 seinen Wohnsitz vom Kanton A in den Kanton Zürich.

In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Die Kapitalleistung aus 2. Säule wird separat vom übrigen Einkommen durch den Kanton A besteuert. Für das übrige Einkommen und Vermögen ist er für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton Zürich steuerpflichtig.

21 Beispiel 3: Wohnsitzwechsel und Heirat

Herr X und Frau Y heiraten am 10. Juni 2001. Herr X, der bis dahin im Kanton A gewohnt hat, wechselt seinen Wohnsitz per 1. Juni 2001 in den Kanton Zürich. Frau Y wohnte bereits vorher im Kanton Zürich.

In welchen Kantonen sind die beiden Ehegatten für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Die beiden Ehegatten sind für die ganze Steuerperiode 2001 getrennt im Kanton Zürich steuerpflichtig. Eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten findet erst in der auf die Heirat folgenden Steuerperiode statt (§ 52 Abs. 2 StG).

22 Beispiel 4: Wohnsitzwechsel und Trennung der Ehe

Herr und Frau O haben im Kanton A Wohnsitz. Am 1. März 2001 trennen sie sich. Frau O behält

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ihren Wohnsitz im Kanton A. Herr O hingegen zieht am 1. März 2001 in den Kanton Zürich um.

In welchem Kanton sind Herr und Frau O für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig?

Herr O ist für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton Zürich steuerpflichtig. Frau O bleibt weiterhin im Kanton A steuerpflichtig (§ 52 Abs. 3 StG).

23 Beispiel 5: Wohnsitzwechsel und Aufenthalt

Herr X wohnt im Kanton A. Im Februar 2001 zieht er in den Kanton B um, wo er sich bis Ende Herbst 2001 aufhält. Per 1. November 2001 verlegt er seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich.

In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Herr X ist für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton Zürich steuerpflichtig.

24 Beispiel 6: Tod eines Ehegatten und Wohnsitzwechsel des Überlebenden

Herr und Frau Z haben im Kanton A Wohnsitz. Herr Z stirbt am 10. Mai 2001. Am 1. September 2001 wechselt Frau Z ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich.

In welchen Kantonen sind die Ehegatten Z resp. ab Todestag Frau Z für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Vom 1.1.2001 – 10.5.2001 (Todestag von Herr Z) werden die Ehegatten Z noch gemeinsam durch den Kanton A besteuert. Ab 11.5.2001 – 31.12.2001 wird Frau Z im Kanton Zürich steuerpflichtig (§ 52 Abs. 4 StG). Zur unterjährigen Steuerpflicht vgl. Weisung des Kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht.

II. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton

25 Bei Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die natürliche Person im Zuzugskanton für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird und im Wegzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode keine Steuerpflicht mehr besteht. Zuständig für die Einschätzung ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Zuzugskanton.

26 Wechselt eine natürliche Person ihren Wohnsitz vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung und behält oder begründet sie im Wegzugskanton Zürich eine wirtschaftliche Zugehörigkeit, so besteht im Kanton Zürich für die ganze Steuerperiode eine beschränkte Steuerpflicht.

27 Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG resp. § 37 StG werden in dem Kanton besteuert, in welchem die natürliche Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen ihren Wohnsitz hatte.

28 Beispiel 1: Wohnsitzwechsel

Herr X wohnt im Kanton Zürich. Am 10. Oktober 2001 verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton

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Zürich in den Kanton A.

In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Herr X ist für die ganze Steuerperiode 2001, welche dem Kalenderjahr 2001 entspricht, im Kanton A steuerpflichtig.

29 Beispiel 2: Wohnsitzwechsel und Kapitalleistung aus Vorsorge

Herr X wohnt im Kanton Zürich. Am 31. Juli 2001 erhält er eine Kapitalleistung aus 2. Säule (BVG). Zudem verlegt er am 10. Oktober 2001 seinen Wohnsitz vom Kanton Zürich in den Kanton A.

In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Die Kapitalleistung aus 2. Säule wird separat vom übrigen Einkommen durch den Kanton Zürich gemäss § 37 StG besteuert. Für das übrige Einkommen und Vermögen ist er für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton A steuerpflichtig.

30 Beispiel 3: Wohnsitzwechsel und Heirat

Herr X und Frau Y heiraten am 10. Juni 2001. Herr X, der bis dahin im Kanton Zürich gewohnt hat, wechselt seinen Wohnsitz per 1. Juni 2001 in den Kanton A. Frau Y wohnte bereits vorher im Kanton

A.

In welchen Kantonen sind die beiden Ehegatten für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Die beiden Ehegatten sind für die ganze Steuerperiode 2001 getrennt im Kanton A steuerpflichtig.

31 Beispiel 4: Wohnsitzwechsel und Trennung der Ehe

Herr und Frau O haben im Kanton Zürich Wohnsitz. Am 1. März 2001 trennen sie sich. Frau O behält ihren Wohnsitz im Kanton Zürich. Herr O hingegen zieht am 1. März 2001 in den Kanton A um.

In welchen Kantonen sind Herr und Frau O für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Herr O ist für die ganze Steuerperiode 2001 im Kanton A steuerpflichtig. Frau O bleibt im Kanton Zürich steuerpflichtig und wird für die ganze Steuerperiode 2001 besteuert.

32 Beispiel 5: Tod eines Ehegatten und Wohnsitzwechsel des Überlebenden

Herr und Frau Z haben im Kanton Zürich Wohnsitz. Herr Z stirbt am 10. Mai 2001. Am 1. September 2001 wechselt Frau Z ihren Wohnsitz in den Kanton A.

In welchen Kantonen sind die Ehegatten Z resp. ab Todestag Frau Z für die Steuerperiode 2001 steuerpflichtig ?

Vom 1.1.2001 – 10.5.2001 (Todestag von Herr Z) werden die Ehegatten Z noch gemeinsam durch den Kanton Zürich besteuert. Ab 11.5.2001 – 31.12.2001 wird Frau Z im Kanton A steuerpflichtig. Zur unterjährigen Steuerpflicht vgl. Weisung des Kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht.

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III. Verlegung des Wohnsitzes resp. des Geschäftsortes in das Ausland

33 Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland ohne Fortdauer einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Schweiz endet die Steuerpflicht der natürlichen Person im Zeitpunkt des Wegzugs. Bei Verlegung des Geschäftsortes oder einer Betriebsstätte ins Ausland muss auf das Datum des Wegzugs ein Zwischenabschluss erstellt werden. Die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven werden zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres und den übrigen Einkünften der natürlichen Person besteuert.

IV. Zuständigkeit der Veranlagung der direkten Bundessteuer

34 Gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG und Art. 10 VO über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen ist im Verhältnis zu Kantonen mit einjähriger Gegenwartsbemessung für die Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer derjenige Kanton zuständig, in welchem die natürliche Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat.

D. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person mit beschränkter Steuerpflicht in einem anderen

Kanton

I. Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zürich

35 Eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt, kann im Wegzugskanton die wirtschaftliche Zugehörigkeit beibehalten, begründen oder aufheben. In allen diesen Fällen ist sie im Wegzugskanton für die ganze Periode beschränkt steuerpflichtig.

36 Beispiel 1: Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Liegenschaft)

Herr und Frau T wohnen im Kanton A in einer Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind. Im April des Jahres 2002 verlegen sie ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich. Sie behalten ihre Liegenschaft im Kanton A.

In welchen Kantonen ist das Ehepaar T für die Steuerperiode 2002 steuerpflichtig ?

Das Ehepaar T wird für die ganze Steuerperiode 2002 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig (Wohnsitz am Ende der Steuerperiode). Der Kanton Zürich nimmt auch die Einschätzung und die interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton A (Liegenschaft) vor und meldet diese dem Kanton A. Im Kanton A besteht für die ganze Steuerperiode 2002 eine beschränkte Steuerpflicht (Liegenschaft).

37 Beispiel 2: Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Geschäftsbetrieb)

Die Steuerpflichtige V ist Ärztin und wohnt im Kanton A. Sie betreibt ihre Praxis im Kanton A. Im Juni 2002 verlegt sie ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich, behält jedoch ihre Praxis im Kanton A.

Vermögen per 31.12.2002:

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen

von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Wertschriften

50 000

Geschäftsaktiven

250 000

Geschäftsschulden

- 180 000

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

2 000

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2002, nach Abzug der geschäftlichen

Schuldzinsen von 9 000

120 000

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares

und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriften

50 000

50 000

Geschäftsaktiven

250 000

250 000

Total Aktiven

300 000

50 000

250 000

in %

100%

16.67%

83.33%

Schulden

- 180 000

- 30 000

- 150 000

Steuerbares Vermögen

120 000

20 000

100 000

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriftenertrag

2 000

2 000

Schuldzinsen Geschäft

9 000

9 000

Zinsen auf investiertem Kapital in der Höhe

von 70 000 (Zinsfuss 5% )*

3 500

3 500

Nettovermögensertrag

14 500

2 000

12 500

Schuldzinsen Geschäft, verteilt nach

- 9 000

- 1 500

- 7 500

Lage der Aktiven

100%

16.67%

83.33%

Subtotal

5 500

500

5 000

Ausgleich Zins auf investiertem Kapital

- 3 500

- 3 500

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

120 000

120 000

Steuerbares Einkommen

122 000

500

121 500

* In diesem Beispiel wird der Zins zum Satz von 5% auf dem investierten Nettokapital berechnet. Dies

entspricht der Praxis

des Bundesgerichts. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach den Bestimmungen der Sozialversicherungen (insbesondere

AHV) über die Verzinsung des im Betrieb von selbständig

Erwerbenden investierten Eigenkapitals. Somit kann dieser

Zinssatz von Jahr zu Jahr in der Höhe variieren.

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen

Personen während der Steuerpe...

Der Kanton Zürich veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern der Steuerperiode 2002. Er

nimmt eine interkantonale Ausscheidung mit dem

Kanton A (Geschäftsort)

vor. Frau V ist

in der

Steuerperiode 2002 im Kanton A beschränkt steuerpflichtig.

38 Beispiel 3: Wechsel des Wohnsitzes bei gleichzeitiger Aufhebung der

wirtschaftlichen

Zugehörigkeit (Verkauf der Liegenschaft während der Steuerperiode)

Herr und Frau T wohnen im Kanton A in einer Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind (Steuerwert

300 000, Repartitionswert = 100%). Per 30.4.2002 wechseln sie ihren Wohnsitz in den Kanton

Zürich. Sie verkaufen per Wegzugsdatum ihre Liegenschaft im Kanton A.

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

400 000

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

10 000

Eigenmietwert (vom 1.1. – 30.4.2002)

12 000

Nettolohn

90 000

Schuldzinsen (vom 1.1. – 30.4.2002)

- 6 000

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriften

400 000

400 000

Korrektur Kanton A für die Zeit bis zum

Verkauf der Liegenschaft: 120 Tage

300 000 x 120 ./. 360 = 100 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

- 100 000

100 000

Total Aktiven

400 000

300 000

100 000

in %

100%

75%

25%

Schulden

-

-

-

Steuerbares Vermögen

400 000

300 000

100 000

In der Steuerperiode 2002 begründet das Ehepaar T im Kanton Zürich eine unbeschränkte

Steuerpflicht. Im Kanton A bleiben sie für das

Wegzugsjahr auf Grund ihres Liegenschaftsbesitzes

bis Ende 2002 beschränkt steuerpflichtig.

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriftenertrag

10 000

10 000

Eigenmietwert

12 000

12 000

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Nettovermögensertrag

22 000

10 000

12 000

Schuldzinsen, verteilt

-6 000

-4 500

-1 500

nach Lage der Aktiven

100%

75%

25%

Subtotal

16 000

5 500

10 500

Nettolohn

90 000

90 000

Steuerbares Einkommen

106 000

95 500

10 500

39 Beispiel 4: Wechsel des Wohnsitzes in

einen Kanton, in dem bereits eine wirtschaftliche

Zugehörigkeit besteht

Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton A

und betreibt eine Einzelfirma im Kanton Zürich. Im März

des Jahres 2002 verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton A in den Kanton Zürich.

In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2002 steuerpflichtig ?

In der Steuerperiode 2002 ist Herr X ausschliesslich im Kanton Zürich steuerpflichtig.

II. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton

40 Eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung

verlegt, kann im Wegzugskanton Zürich die wirtschaftliche Zugehörigkeit

beibehalten, begründen

oder aufheben. In allen diesen Fällen ist sie im Wegzugskanton Zürich für die ganze Periode

beschränkt steuerpflichtig.

41 Beispiel 1: Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

(Liegenschaft)

Herr und Frau T wohnen im Kanton Zürich in einer Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind. Im

April des Jahres 2002 verlegen sie ihren

Wohnsitz in den Kanton A. Sie behalten ihre Liegenschaft

im Kanton Zürich.

In welchen Kantonen ist das Ehepaar T für die Steuerperiode 2002 steuerpflichtig ?

Das Ehepaar T wird für die ganze Steuerperiode 2002 im Kanton A unbeschränkt steuerpflichtig

(Wohnsitz am Ende der Steuerperiode). Der Kanton A nimmt auch die Veranlagung und die

interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton Zürich (Liegenschaft) vor. Im Kanton Zürich

besteht für die ganze Steuerperiode 2002

eine beschränkte Steuerpflicht

(Liegenschaft).

42 Beispiel 2: Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

(Geschäftsbetrieb)

Die Steuerpflichtige V ist Ärztin und wohnt im Kanton Zürich. Sie betreibt ihre Praxis

im Kanton

Zürich. Im Juni 2002 verlegt sie ihren Wohnsitz in den Kanton A, behält

jedoch ihre Praxis im

Kanton Zürich.

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

50 000

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Geschäftsaktiven

250 000

Geschäftsschulden

- 180 000

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

2 000

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2002, nach Abzug der geschäftlichen

Schuldzinsen von 9.000

120 000

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriften

50 000

50 000

Geschäftsaktiven

250 000

250 000

Total Aktiven

300 000

50 000

250 000

in %

100%

16.67%

83.33%

Schulden

- 180 000

- 30 000

- 150 000

Steuerbares Vermögen

120 000

20 000

100 000

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriftenertrag

2 000

2 000

Schuldzinsen Geschäft

9 000

9 000

Zinsen auf investiertem Kapital

in der Höhe von 70 000 (Zinsfuss 5%)*

3 500

3 500

Nettovermögensertrag

14 500

2 000

12 500

Schuldzinsen Geschäft, verteilt

- 9 000

- 1 500

- 7 500

nach Lage der Aktiven

100%

16.67%

83.33%

Subtotal

5 500

500

5 000

Ausgleich Zins auf investiertem Kapital

- 3 500

- 3 500

Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit

120 000

120 000

Steuerbares Einkommen

122 000

500

121 500

* In diesem Beispiel wird der Zins zum Satz von 5% auf dem investierten Nettokapital berechnet. Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach den Bestimmungen der Sozialversicherungen (insbesondere AHV) über die Verzinsung des im Betrieb von selbständig Erwerbenden investierten Eigenkapitals. Somit kann dieser

Zinssatz von Jahr zu Jahr in der Höhe variieren.

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen

Personen während der Steuerpe...

Der Kanton A veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern der Steuerperiode 2002. Er nimmt

eine interkantonale Ausscheidung mit dem Kanton Zürich (Geschäftsort) vor und meldet diese dem

Kanton Zürich. Frau V ist in der Steuerperiode 2002 im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig.

43 Beispiel 3: Wechsel des Wohnsitzes bei gleichzeitiger Aufhebung der

wirtschaftlichen

Zugehörigkeit (Verkauf der Liegenschaft während der Steuerperiode)

Herr und Frau T wohnen im Kanton Zürich in einer Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind

(Steuerwert 300 000, Repartitionswert = 100%). Per 30.4.2002 verlegen sie ihren Wohnsitz in den

Kanton A. Sie verkaufen per Wegzugsdatum ihre Liegenschaft im Kanton Zürich.

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

400 000

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

10 000

Eigenmietwert (vom 1.1. – 30.4.2002)

12 000

Nettolohn

90 000

Schuldzinsen (vom 1.1. – 30.4.2002)

- 6 000

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen

?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriften

400 000

400 000

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit bis zum

Verkauf der Liegenschaft: 120 Tage

300 000 x 120 ./. 360 = 100 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons A

- 100 000

100 000

Total Aktiven

400 000

300 000

100 000

in %

100%

75%

25%

Schulden

-

-

-

Steuerbares Vermögen

400 000

300 000

100 000

In der Steuerperiode 2002 begründet das Ehepaar T im Kanton A eine unbeschränkte Steuerpflicht.

Im Kanton Zürich bleiben sie auf Grund ihres

Liegenschaftsbesitzes bis

Ende 2002 beschränkt

steuerpflichtig.

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriftenertrag

10 000

10 000

Eigenmietwert

12 000

12 000

Seite 13 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während

der Steuerpe...

Nettovermögensertrag

22 000

10 000

12 000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage

- 6 00

- 4 500

- 1 500

der Aktiven

100%

75%

25%

Subtotal

16 000

5 500

10 500

Nettolohn

90 000

90 000

Steuerbares Einkommen

106 000

95 500

10 500

44 Beispiel 4: Wechsel des Wohnsitzes in einen Kanton, in dem bereits eine wirtschaftliche

Zugehörigkeit besteht

Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton Zürich und betreibt eine Einzelfirma im Kanton A. Im März

des Jahres 2002 verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton Zürich in den Kanton A.

In welchen Kantonen ist Herr X für die Steuerperiode 2002 steuerpflichtig

?

In der Steuerperiode 2002 ist Herr X ausschliesslich im Kanton A steuerpflichtig.

E. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons Zürich

I. Kauf einer Liegenschaft in einem anderen Kanton

45 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Kanton, in welchem eine Liegenschaft gekauft wird, entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft in diesem Kanton entfällt, auf den

Wohnsitzkanton zu verlegen.

46 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in

der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem

Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton

denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.

47 Beispiel: Kauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton Zürich erwirbt per 1. April

2002 eine Liegenschaft im

Kanton B (Steuerwert: 300.000). Der Kaufpreis in der Höhe von 400.000 wird durch

Wertschriftenverkauf von 100.000, Hypothekenaufnahme von 160.000, Hypothekenerhöhung auf der

Liegenschaft im Kanton A von 100.000 sowie Eigenkapital von 40.000 finanziert.

Vermögen am 31. Dezember 2002:

Wertschriften

100 000

Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert)

1 000 000

Liegenschaft im Kanton B (Steuerwert)

300 000

Schulden

- 460 000

Seite 14 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während

der Steuerpe...

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

5 000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton A

64 000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton B

22 500

Nettolohn

140 000

Schuldzinsen

- 22 000

Repartitionswerte: Kanton B 120%, Kanton A 110%

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Lösung mit Repartitionswert für den Kanton Zürich = 110%

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Wertschriften

100 000

100 000

Liegenschaft A:

Steuerwert 1 000 000 x 110%

1 100 000

1 100 000

Liegenschaft B: Steuerwert 300.000 x

120%

360 000

360 000

Korrektur Kanton B für die Zeit vor

dem Kauf der Liegenschaft: 90 Tage

360 000 x 90 ./. 360 = 90 000

zu Gunsten des Wohnsitzkantons

Zürich

90 000

- 90 000

Total Aktiven

1 560 000

190 000

1 100 000

270 000

in %

100%

12.18%

70.51%

17.31%

Schulden

- 460 000

- 56 028

- 324 346

- 79 626

Nettovermögen

1 100 000

133 972

775 654

190 374

Differenz auf den

Liegenschaftssteuerwerten:*

- Kanton A**(1 100 000 / 110 x 10)

- 100 000

- 100 000

- Kanton B**(360 000 / 110 x 10)

- 32 727

- 32 727

  • Kanton Zürich**

(32 727 / 360 x 90)

- 8 182

8 182

Steuerbares Vermögen

967 273

125 790

675 654

165 829

* Die Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf die Ausscheidung werden aus der Sicht des Kantons

Zürich

gemacht. Der Repartitionswert für den Kanton

Zürich wird in diesem Beispiel mit 110% angenommen. Sofern der

Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100%

festgelegt ist, entfällt

diese Umrechnung.

Seite 15 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen

Personen während der Steuerpe...

** Zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens des Kantons Zürich betragen die Steuerwerte der Liegenschaften

A:

100/110 von 1 100 000 = 1 000 000 und B: 100/110 von 360 000 = 327 272. Sie müssen somit um 100.000 resp. 32.727

vermindert werden. Ein Teil der Verminderung bei der Liegenschaft B (8.182) geht zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich.

Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton

B entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode

2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen

Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der

Liegenschaft im Kanton B entfällt (1.1.2002 – 31.3.2002

= 90 Tage).

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Wertschriftenertrag

5 000

5 000

Nettoliegenschaftsertrag A

64 000

64 000

Nettoliegenschaftsertrag B

22 500

22 500

Nettovermögensertrag

91 500

5 000

64 000

22 500

Schuldzinsen, verteilt

- 22 000

- 2 680

- 15 512

- 3 808

nach Lage der Aktiven

100%

12.18%

70.51%

17.31%

Subtotal

69 500

2 320

48 488

18 692

Lohn

140 000

140 000

Steuerbares Einkommen

209 500

142 320

48 488

18 692

Lösung mit Repartitionswert für den Kanton Zürich = 100%

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Wertschriften

100 000

100 000

Liegenschaft A:

Steuerwert 1 000 000 x 110%

1 100 000

1 100 000

Liegenschaft B:

Steuerwert 300 000 x 120%

360 000

360 000

Korrektur Kanton B für die Zeit vor

dem Kauf der Liegenschaft: 90

Tage360 000 x 90 ./. 360 = 90 000

zu Gunsten des Wohnsitzkantons

Zürich

90 000

- 90 000

Total Aktiven

1 560 000

190 000

1 100 000

270 000

in %

100%

12.18%

70.51%

17.31%

Schulden

- 460 000

- 56 028

- 324 346

- 79 626

Nettovermögen

1 100 000

133 972

775 654

190 374

Differenz auf den

Liegenschaftssteuerwerten der

Kantone A und B*

-

-

-

-

Seite 16 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während

der Steuerpe...

Steuerbares Vermögen

1 100 000

133 972

775 654

190 374

* Da der Repartitionswert des Kantons Zürich 100% beträgt, muss keine

Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf

die Ausscheidung aus der Sicht des Kantons Zürich mehr vorgenommen werden. Die Repartitionswerte der Liegenschaften in den Kantonen A und B entsprechen bereits den aus der Sicht des Kantons Zürich massgebenden Vermögenssteuerwerten.

Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton B entfallenden Vermögen per

Ende der Steuerperiode

2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen

Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft im Kanton B entfällt (1.1.2002 – 31.3.2002

= 90 Tage).

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Wertschriftenertrag

5 000

5 000

Nettoliegenschaftsertrag A

64 000

64 000

Nettoliegenschaftsertrag B

22 500

22 500

Nettovermögensertrag

91 500

5 000

64 000

22 500

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der

- 22 000

- 2 680

- 15 512

- 3 808

Aktiven

100%

12.18%

70.51%

17.31%

Subtotal

69 500

2 320

48 488

18 692

Lohn

140 000

140 000

Steuerbares Einkommen

209 500

142 320

48 488

18 692

II. Verkauf einer Liegenschaft in einem anderen Kanton

48 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton, in dem die Liegenschaft verkauft wurde, kein

steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist diesem Kanton nach der Dauer der

wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des Vermögens zur Besteuerung

zuzuweisen.

49 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende der

Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende der Steuerperiode ist dem

Kanton, in welchem eine Liegenschaft verkauft

wird, basierend auf dem

Steuerwert dieser

Liegenschaft derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons zuzuweisen,

welcher auf die Zeit

zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Verkauf der Liegenschaft entfällt.

50 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in

der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem

Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton

denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem

Anteil an den Aktiven entspricht.

51 Beispiel 1: Verkauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton

Zürich verkauft am 31. März 2002 seine

Liegenschaft. Diese liegt im Kanton B und hat

einen Steuerwert von 300.000. Der Verkaufspreis

Seite 17 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

beläuft sich auf 500 000. Nach der Tilgung

einer Hypothekarschuld in der Höhe von 100 000

investiert der Steuerpflichtige X den restlichen Verkaufserlös in Wertschriften. Er besitzt auch noch

eine Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert:

500 000).

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

600 000

Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert)

500 000

Schulden

-

300 000

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

15 000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton A

25 000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton B

9 000

(vom 1.1.2002 – 31.3.2002)

Nettolohn

140 000

Schuldzinsen

- 18 000

Repartitionswerte: Kantone Zürich und B 110%, Kanton A 120%

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen,

steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total Kanton ZH

Kanton A Kanton B

satzbestimmend

Wertschriften

600 000

600 000

Liegenschaft A:

Steuerwert 500 000 x 120%

600 000

600 000

Korrektur Kanton B für die Zeit

bis zum Verkauf der

Liegenschaft: 90 Tage

Basis Vermögenssteuerwert

für 2002 = 300 000,

Rep. Wert 110%

300 000 x 110% x 90 . /. 360 = 82 500

zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

- 82 500

82 500

Total Aktiven

1 200 000

517 500

600 000

82 500

in %

100%

43.12%

50%

6.88%

Schulden

- 300 000

- 129 360

- 150 000

- 20 640

Nettovermögen

900 000

388 140

450 000

61 860

Seite 18 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Differenz auf den

Liegenschaftssteuerwerten:*

  • Kanton A**

(600 000 / 110 x 10)

- 54 545

- 54 545

  • Kanton B**

(82 500 / 110 x 10) zu Gunsten des

Wohnsitzkantons Zürich

7 500

- 7 500

Steuerbares Vermögen

845 455

395 640

395 455

54 360

* Die Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf die Ausscheidung werden aus der Sicht des Kantons Zürich

gemacht. Der Repartitionswert für den Kanton

Zürich wird in diesem Beispiel mit 110% angenommen. Sofern der

Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100%

festgelegt ist, entfällt

diese Umrechnung.

** Zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens des Kantons Zürich entspricht der Steuerwert der Liegenschaft A: 100/110

von 600.000 resp. der Korrekturanteil der Liegenschaft B: 100/110 von

82 500. Sie müssen somit um 54 545 resp. 7.500

vermindert werden. Die Verminderung beim Korrekturanteil der Liegenschaft B (7 500) geht zu Gunsten des Kantons

Zürich.

Auf den Kanton B ist aufgrund des Liegenschaftensteuerwertes derjenige Teil zu Lasten des

Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem

Beginn der Steuerperiode

und dem Verkauf der Liegenschaft im Kanton B

entfällt (1.1.2002 – 31.3.2002 = 90 Tage).

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Wertschriftenertrag

15 000

15 000

Nettoliegenschaftsertrag A

25 000

25 000

Nettoliegenschaftsertrag B

9 000

9 000

Nettovermögensertrag

49 000

15 000

25 000

9 000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der

- 18 000

- 7 762

-9 000

- 1 238

Aktiven

100%

43.12%

50%

6.88%

Subtotal

31 000

7 238

16 000

7 762

Lohn

140 000

140 000

Steuerbares Einkommen

171 000

147 238

16 000

7 762

52 Beispiel 2: Verkauf einer Liegenschaft im

Laufe der Steuerperiode mit Umlageüberschuss

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton Zürich verkauft am 30. Juni 2002 eine im Kanton A

gelegene Liegenschaft für 1 000 000 (Steuerwert: 850 000). Der Käufer

übernimmt dabei eine

Hypothekarschuld in der Höhe von 800 000.

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

400 000

Schulden

- 50 000

Repartitionswerte in den Kantonen Zürich und

A: 100%

Seite 19 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen ?

Steuerbares Vermögen

Total Kanton ZH Kanton A

satzbestimmend

Wertschriften

400 000

400 000

Korrektur Kanton A für die Zeit bis zum

Verkauf der Liegenschaft: 180 Tage

850 000 x 180 ./. 360 = 425 000

jedoch max. 400.000 zu Lasten des

Wohnsitzkantons Zürich

- 400 000

400 000

Total Aktiven

400 000

0

400 000

in %

100%

0%

100%

Schulden

- 50 000

- 50 000

Steuerbares Vermögen

350 000

0

350 000

Der Aktivenanteil des Spezialsteuerdomizils, welcher im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit

vermindert wird, ist grösser

als das Total der Aktiven am Ende der Steuerperiode. In diesem Fall

muss der Aktivenanteil des Spezialsteuerdomizils der Höhe des Totals der Aktiven am Ende der

Steuerperiode angepasst werden.

53 Beispiel 3: Verkauf einer

Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode mit Umlageüberschuss bei

mehreren Spezialsteuerdomizilen

Der Steuerpflichtige X verkauft am 30. Juni 2002 eine im Kanton A gelegene Liegenschaft im Wert

von 1 000 000 (Steuerwert: 1

000 000). Der Käufer übernimmt eine Hypothek in der Höhe von 800

000.

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

400 000

Liegenschaft Kanton B (Steuerwert)

100 000

Liegenschaft Kanton C (Steuerwert)

200 000

Schulden

- 250 000

Der Repartitionswert beträgt

in allen Kantonen 100%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen ?

Steuerbares Vermögen

Total

Kanton ZH Kanton A Kanton B Kanton C

satzbestimmend

Wertschriften

400 000

400 000

Liegenschaften

300 000

100 000 200 000

Seite 20 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der

Steuerpe...

Korrektur Kanton A

für die Zeit bis zum

Verkauf der

Liegenschaft:

180 Tage

1 000 000 x 180

./. 360 = 500 000

zu Lasten des

Wohnsitzkantons Zürich

- 500 000

500 000

jedoch max. bis zum

Vermögensanteil des

Kantons Zürich

100 000

- 100 000

Total Aktiven

700 000

0

400 000

100 000

200 000

in %

100%

0%

57.14%

14.29%

28.57%

Schulden

- 250 000

-0

- 142 850

- 35 725

- 71 425

Steuerbares Vermögen

450 000

0

257 150

64 275

128 575

Der Vermögenswert, der dem Kanton A zugeteilt wird und zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

geht, ist höher als dessen Aktivenanteil. Auch wenn neben dem Hauptsteuerdomizil mehrere Kantone

mit Spezialsteuerdomizilen bestehen, erfolgt die

Korrektur ausschliesslich zu

Lasten des

Wohnsitzkantons. Der Überschuss muss vom Kanton A getragen werden.

III. Kauf und Verkauf einer Liegenschaft im Verlaufe einer Steuerperiode in einem anderen

Kanton

54 Eine interkantonale Steuerausscheidung ist auch vorzunehmen bei kurzzeitiger wirtschaftlicher

Zugehörigkeit infolge Kauf und Verkauf einer Liegenschaft im gleichen Kanton während einer

Steuerperiode sowie bei Unterbrechnung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit infolge von Verkauf und späterem Kauf einer Liegenschaft im gleichen Kanton während einer Steuerperiode. Daher ist auch

diesen Liegenschaftskantonen ein Teil des Vermögens nach der Dauer der wirtschaftlichen

Zugehörigkeit zur Besteuerung

zuzuweisen.

55 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand

des Vermögens

am Ende der

Steuerperiode auszugehen. Im Falle des Kaufs und

Wiederverkaufs

einer Liegenschaft im gleichen

Kanton während einer Steuerperiode ist diesem Kanton vom gesamten steuerbaren

Vermögen per

Ende der Steuerperiode, basierend auf dem Steuerwert dieser Liegenschaft, derjenige Teil zu

Lasten

des Wohnsitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Kauf und Verkauf der Liegenschaft

entfällt.

56 Bei Unterbrechung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit infolge

von Verkauf einer Liegenschaft und

späterem Kauf einer anderen Liegenschaft im gleichen Kanton während einer Steuerperiode ist

diesem Kanton zunächst vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende der Steuerperiode, basierend auf dem Steuerwert der verkauften Liegenschaft, derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons

zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn

der Steuerperiode und Verkauf der Liegenschaft

entfällt. Ferner ist vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende

der Steuerperiode, basierend auf

dem Steuerwert der gekauften Liegenschaft, derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der

Steuerperiode und dem Kauf der neuen Liegenschaft in diesem Kanton entfällt, auf den

Seite 21 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Wohnsitzkanton zu verlegen.

57 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in

der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem

Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton

denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.

58 Beispiel 1: Kauf und Verkauf einer Liegenschaft im Verlaufe der Steuerperiode

Der im Kanton Zürich wohnhafte Steuerpflichtige

X erwirbt am 1. Mai 2002 eine Liegenschaft im

Kanton A zum Preis von 450.000 . Die Liegenschaft wird am 31. Oktober 2002 zum Preis von

420.000 weiterverkauft. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Steuerwert 390.000.

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

270 000

Schulden

0

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

15 000

Nettoliegenschaftsertrag

25 000

(vom 1.5. – 31.10.2002)

Nettolohn

140 000

Schuldzinsen

10 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen?

Steuerbares Vermögen

Total Kanton ZH

satzbestimmend

Kanton A

Wertschriften

270 000

270 000

Korrektur Kanton A für die Zeit zwischen

Kauf und Verkauf der Liegenschaft: 180 Tage

390 000 x 110% x 180 ./. 360 = 214 500

zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

- 214 500

214 500

Total Aktiven

270 000

55 500

214 500

in %

100%

20.56%

79.44%

Schulden

0

0

0

Nettovermögen

270 000

55 500

214 500

Seite 22 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert

des Kantons A (214.500 / 110 x 10)

zu Gunsten des Wohnsitzkantons Zürich*

19 500

- 19 500

Steuerbares Vermögen

270 000

75 000

195 000

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf

100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Auf den Kanton A ist aufgrund des Liegenschaftensteuerwertes derjenige Teil zu Lasten des

Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Kauf und Verkauf der

Liegenschaft im Kanton A entfällt (1.5.2002 - 31.10.2002 = 180 Tage).

Steuerbares Einkommen

Total Kanton ZH

satzbestimmend

Kanton A

Wertschriften

15 000

15 000

Nettoliegenschaftsertrag

25 000

25 000

Nettovermögensertrag

40 000

15 000

25 000

Schuldzinsen, verteilt

- 10 000

- 2 056

- 7 944

nach Lage der Aktiven

100%

20.56%

79.44%

Subtotal

30 000

12 944

Lohn

140 000

140 000

17 056

Steuerbares Einkommen

170 000

152 944

17 056

59 Beispiel 2: Unterbruch der wirtschaftlichen Zugehörigkeit: Verkauf einer Liegenschaft, kurz

danach Kauf einer anderen Liegenschaft

Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton Zürich und ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton A

(Steuerwert Liegenschaft 1: 300.000). Am 1. Mai 2002

verkauft er diese zum Preis von 500.000. Der

Erlös wird nach Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer

reinvestiert. Am 1. Oktober 2002 kauft der

Steuerpflichtige X ein Mietshaus im Kanton A (Liegenschaft 2). Der Kaufpreis beträgt 1.200.000 und

der Steuerwert 1.000.000. Der Kauf wird durch Eigenkapital in der Höhe von 500.000 sowie durch

eine Hypothek von 700.000 finanziert.

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

200 000

Liegenschaft 2 Kanton A (Steuerwert)

1 000 000

Schulden

700 000

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

22 000

Nettoliegenschaftsertrag (vom 1.1. – 30.4.2002)

25 000

Nettoliegenschaftsertrag (vom 1.10. – 31.12.2002)

20 000

Nettolohn

140 000

Seite 23 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Schuldzinsen

- 30 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriften

200 000

200 000

Liegenschaft 1:

Korrektur Kanton A für die Zeit bis zum

Verkauf der Liegenschaft: 120 Tage

300 000 x 110% x 120 ./. 360 = 110 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

- 110 000

110 000

Liegenschaft 2:

Steuerwert 1.000.000 x 110%

1 100 000

1 100 000

Korrektur Kanton A für die Zeit

vor dem Kauf der Liegenschaft: 270 Tage

1 000 000 x 110% x 270 ./. 360 = 825 000

zu Gunsten des Wohnsitzkantons Zürich

825 000

- 825 000

Total Aktiven

1 300 000

915 000

385 000

in %

100%

70.38%

29.62%

Schulden

- 700 000

- 492 660

- 207 340

Nettovermögen

600 000

422 340

177 660

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten

im Kanton A:*

Liegenschaft 2 (1 100 000 / 110 x 10)

- 100 000

- 100 000

zu Gunsten des Wohnsitzkantons Zürich

(110 000 / 110 x 10) (Liegenschaft 1)

10 000

- 10 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

(825 000 / 110 x 10) (Liegenschaft 2)

- 75 000

75 000

Steuerbares Vermögen

500 000

357 340

142 660

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Auf den Kanton A ist aufgrund des Steuerwertes der verkauften Liegenschaft 1 derjenige Teil zu

Lasten des Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der

Steuerperiode und dem Verkauf der Liegenschaft im Kanton A entfällt (1.1.2002 – 1.5.2002 = 120

Tage). Zudem ist vom Steuerwert der neuen Liegenschaft 2 per Ende der Steuerperiode 2002

(1.000.000) derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf

die Zeit zwischen

Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft im Kanton A entfällt (1.1.2002 – 30.9.2002

= 270 Tage).

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Seite 24 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Wertschriften

22 000

22 000

Nettoliegenschaftsertrag

vom 1.1. – 30.4.2002

25 000

25 000

vom 1.10. – 31.12.2002

20 000

20 000

Nettovermögensertrag

67 000

22 000

45 000

Schuldzinsen, verteilt

- 30 000

- 21 114

- 8 886

nach Lage der Aktiven

100%

70.38%

29.62%

Subtotal

37 000

886

36 114

Lohn

140 000

140 000

Steuerbares Einkommen

177 000

140 886

36 114

IV. Unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft in einem anderen Kanton

60 Die Steuerpflicht einer natürlichen Person endet unter anderem mit deren Tod (§ 10

Abs. 2 StG).

Gemäss § 51 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Beim Erben, der während der Steuerperiode Vermögen erbt, wird dieses erst von dem Zeitpunkt an besteuert, in dem es anfällt (§ 51 Abs. 4 in Verbindung mit Abs 3. StG). Von dem auf den Kanton, in welchem eine Liegenschaft geerbt wird, entfallenden

Vermögen per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die

Zeit zwischen

dem Beginn

der Steuerperiode und der Erbschaft der Liegenschaft in diesem Kanton entfällt, auf den

Wohnsitzkanton des Erben zu verlegen.

61 Nachdem § 51 Abs. 4 StG bei Schenkungen keine Anwendung findet, sind

diese Fälle gleich zu

behandeln wie der Verkauf einer Liegenschaft zwischen Personen, die beide ausserhalb des

Liegenschaftskantons wohnen. Beim Schenkgeber besteht am Ende der Steuerperiode im

Liegenschaftskanton kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist diesem Kanton nach

der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des Vermögens zur

Besteuerung zuzuweisen.

Vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende der Steuerperiode ist dem Liegenschaftskanton, basierend auf dem Steuerwert der schenkungshalber übertragenenen Liegenschaft derjenige Teil zu Lasten des Wonsitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und

dem Übertragungstag entfällt. Beim Beschenkten ist von dem auf den Kanton, in welchem

eine

Liegenschaft schenkungshalber übertragen wird, entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode

derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor der Schenkung der Liegenschaft

in diesem Kanton entfällt,

auf den Wohnsitzkanton zu verlegen.

62 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist auch bei einer unentgeltlichen

Übertragung einer Liegenschaft von den effektiv erzielten Einkünften in

der Steuerperiode

auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge

aus Liegenschaften objektmässig dem

Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton

denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.

63 Beispiel 1: Liegenschaftsabtretung durch Erbschaft

Der Steuerpflichtige X, wohnhaft im Kanton A, ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton B. Er stirbt am 30. September 2002. Einzige Erbin ist seine Tochter, Frau Y, die im Kanton Zürich in einer

Seite 25 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

selbstgenutzten Liegenschaft wohnt.

Beim Tod liegt folgendes Inventar vor:

Wertschriften

100 000

Liegenschaft B (Steuerwert)

300 000

Schulden

- 100 000

Am Ende des Jahres 2002 setzt sich das Vermögen von Frau Y, das Erbe ihres Vaters miteinbezogen,

wie folgt zusammen:

Wertschriften

150 000

Liegenschaft Zürich (Steuerwert)

400 000

Liegenschaft B (Steuerwert)

300 000

Schulden

- 340 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen

110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Frau Y für 2002?

Die Steuerpflicht von Herrn X endet sowohl im Wohnsitzkanton A als auch im Liegenschaftskanton B

an seinem Todestag am 30.9.2002.

Veranlagung von Frau Y vom 1.1.2002 - 31.12.2002

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton B

Wertschriften

150 000

150 000

Liegenschaft Zürich:

440 000

440 000

Steuerwert 400 000 x 110%

Liegenschaft B:

Steuerwert 300 000 x 110%

330 000

330 000

Korrektur der geerbten Vermögenswerte

für die Zeit vor der Erbschaft:

270 Tage - Wertschriften = 100 000 x 270

./. 360 = 75 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

- 75 000

- 75 000

  • Liegensch.

= 300 000 x 110% x 270 ./. 360

= 247 500

zu Lasten des Kantons B

- 247 500

- 247 500

Total Aktiven

597 500

515 000

82 500

in %

100%

86.19%

13.81%

Schulden

- 340 000

- 293 046

- 46 954

Seite 26 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Korrektur der geerbten Schulden für die Zeit

vor der Erbschaft: 270 Tage

100 000 x 270 ./. 360 = 75 000

verteilt nach Lage der Aktiven

75 000

64 643

10 357

Nettovermögen

332 500

286 597

45 903

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:*

- Kanton Zürich (440 000 / 110 x 10)

- 40 000

- 40 000

- Kanton B (330 000 / 110 x 10)

-30 000

- 30 000

zu Gunsten des Kantons B

(247 500 / 110 x 10)

22 500

22 500

Steuerbares Vermögen

285 000

246 597

38 403

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Der Wert des geerbten Vermögens (Aktiven und Passiven) am Ende der Steuerperiode 2002 wird für

die Zeit vom Beginn der Steuerperiode bis zum Zeitpunkt der Erbschaft im Verhältnis zur ganzen

Steuerperiode linear gekürzt.

64 Beispiel 2: Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung

Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton A und ist Eigentümer einer Liegenschaft im

Kanton B

(Steuerwert 300 000). Per 30.9.2002 schenkt er seiner Tochter Frau Y, die im Kanton Zürich wohnt,

diese Liegenschaft. Sie ist mit einer Hypothekarschuld in der Höhe von 100 000 belastet.

Am 31.12.2002 besitzt Herr X folgendes Vermögen:

Wertschriften

600 000

Das Vermögen von Frau Y setzt sich am 31.12.2002 wie folgt zusammen (die geschenkten

Vermögenswerte miteinbezogen):

Wertschriften

150 000

Liegenschaft Zürich

400 000

Liegenschaft B

300 000

Schulden

- 340 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Frau Y ?

Herr X ist sowohl im Wohnsitzkanton A als auch im Liegenschaftskanton B für die ganze

Steuerperiode 2002 steuerpflichtig.

Veranlagung von Frau Y in der Steuerperiode 2002

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton B

Seite 27 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Wertschriften

150 000

150 000

Liegenschaft Zürich:

Steuerwert 400 000 x 110%

440 000

440 000

Liegenschaft B:

Steuerwert 300 000 x 110%

330 000

330 000

Korrektur Kanton B für die Zeit vor der

Schenkung der Liegenschaft: 270 Tage

300 000 x 110% x 270 ./. 360 = 247 500

zu Gunsten des Wohnsitzkantons Zürich

247 500

- 247 500

Total Aktiven

920 000

837 500

82 500

in %

100%

91.03%

8.97%

Schulden

- 340 000

- 309 502

- 30 498

Nettovermögen

580 000

527 998

52 002

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:*

- Kanton Zürich (440 000 / 110 x 10)

- 40 000

- 40 000

- Kanton B (330 000 / 110 x 10)

- 30 000

- 30 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

(247 500 / 110 x 10)

- 22 500

22 500

Steuerbares Vermögen

510 000

465 498

44 502

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton B entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode

2002 (330 000) ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit

zwischen Beginn der Steuerperiode und der Schenkung der Liegenschaft im Kanton B entfällt

(1.1.2002 – 31.10.2002 = 270 Tage).

V. Eröffnung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton

65 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist

vom Stand des Vermögens am Ende der

Steuerperiode auszugehen. Gemäss § 51 Abs. 2 StG bestimmt sich das steuerbare

Geschäftsvermögen für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht

mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode

abgeschlossenen Geschäftsjahres.

66 Bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes ist von dem

auf den Kanton, in welchem der

Geschäftsbetrieb eröffnet wird, entfallenden Vermögen

per Ende der Steuerperiode derjenige Teil,

welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung in diesem Kanton entfällt,

auf den Wohnsitzkanton zu verlegen. Bei selbständig Erwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit

dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes nebst den übrigen

Vermögenswerten per Ende der Steuerperiode das Eigenkapital gemäss Eröffnungsbilanz

massgebend, sofern im Kalenderjahr, in dem der Geschäftsbetrag eröffnet wird, kein

Geschäftsabschluss erstellt wird.

Seite 28 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

67 Bei Eröffnung einer Betriebsstätte ist von dem auf den Kanton, in welchem die Betriebsstätte eröffnet wird, entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung in diesem Kanton entfällt, auf den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes zu verlegen.

68 Sind bereits in mehreren Kantonen Betriebsstätten vorhanden und werden bei Eröffnung einer neuen Betriebsstätte Aktiven und Passiven von bereits bestehenden und auch in Zukunft weiter bestehenden Betriebsstätten eingebracht, so erfolgt die Korrektur des Vermögensanteils des neuen Betriebsstättekantons über den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes. Dies ungeachtet dessen, dass einzelne Betriebsstätten Aktiven und Passiven in die neue Betriebsstätte eingebracht haben.

69 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort- resp. Betriebsstättekanton zugeteilt. Gemäss § 50 Abs. 2 StG ist für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen, muss gemäss § 50 Abs. 3 StG kein Geschäftsabschluss erstellt werden. In diesen Fällen erfolgt bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst in der folgenden Steuerperiode.

70 Beispiel 1: Eröffnung eines Geschäftsbetriebes

Der Steuerpflichtige X, der im Kanton Zürich wohnt, eröffnet am 1.10.2002 ein Geschäft im Kanton

A. Das erste Geschäftsjahr wird am 30.9.2003 abgeschlossen.

Privatvermögen per 31.12.2002: Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich 250 000 Wertschriften 100 000 Schulden - 200 000

Geschäftsvermögen: Eröffnungsbilanz per 1.10.2002: Banken 40 000 Geschäftsinventar 60 000 Bankkredit - 40 000

Geschäftsbilanz per 30.9.2003 (Ende des ersten Geschäftsjahres): Banken 15 000 Debitoren 10 000 Geschäftsinventar 65 000

Seite 29 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Bankkredit

- 30 000

Einkünfte im 2002:

Nettolohn vom 1.1. - 30.9.2002

90 000

Eigenmietwert

15 000

Wertschriftenertrag

3 500

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung vom 1.10.2002 - 30.9.2003

120 000

Hypothekarzinsen

- 8 500

Liegenschaftsunterhalt

- 3 000

Berufsauslagen

- 6 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriften

100 000

100 000

Liegenschaft Kanton Zürich:

Steuerwert 250 000 x 110%

275 000

275 000

Geschäftsaktiven per 1.10.2002

100 000

100 000

Korrektur Kanton A für die Zeit vor

Eröffnung des Geschäftsbetriebes: 270 Tage

100 000 x 270 . /. 360 = 75 000

Korrektur zu Gunsten

des Wohnsitzkantons Zürich

75 000

- 75 000

Total Aktiven

475 000

450 000

25 000

in %

100%

94.74%

5.26%

Schulden

- 240 000

- 227 376

- 12 624

Nettovermögen

235 000

222 624

12 376

Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert:

Kanton Zürich (275 000 / 110 x 10)*

- 25 000

- 25 000

Steuerbares Vermögen

210 000

197 624

12 376

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung

Von dem auf den neuen Geschäftsortkanton A entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode

2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen

Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung des Geschäftsbetriebs im Kanton A entfällt (1.1.2002 –

30.9.2002 = 270 Tage). Da im vorliegenden Beispiel

das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr

übereinstimmt und weil die Eröffnung des Geschäftsbetriebs im letzten Quartal erfolgte und somit

Seite 30 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

ein Geschäftsabschluss erst in der nächsten Steuerperiode erstellt werden muss, sind für die

Korrektur die Aktiven (100 000) und Passiven (40 000)

gemäss Eröffnungsbilanz per 1.10.2002

massgebend.

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriftenertrag

3 500

3 500

Nettoliegenschaftsertrag

12 000

12 000

Nettovermögensertrag

15 500

15 500

Schuldzinsen, 1. Ausscheidung, verteilt

- 8 500

- 8 053

- 447

nach Lage der Aktiven

100%

94.74%

5.26%

Schuldzinsen, 2. Ausscheidung*

- 447

447

Subtotal

7 000

7 000

0

Nettolohn

90 000

90 000

Berufsauslagen

- 6 000

- 6 000

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätikeit

0

0

Steuerbares Einkommen

91 000

91 000

0

* Mangels Vermögensertrag im Geschäftsortkanton A ist

der Schuldzinsenüberschuss durch den Wohnsitzkanton Zürich zu

übernehmen.

Da im vorliegenden Beispiel das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und weil

die Eröffnung des Geschäftsbetriebs im letzten Quartal erfolgte und somit ein Geschäftsabschluss

erst in der nächsten Steuerperiode erstellt werden muss, ist im Geschäftsortkanton A trotz dort

vorhandener Vermögenswerte aus bemessungsrechtlichen Gründen noch kein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern.

71 Beispiel 2: Eröffnung einer Betriebsstätte

Der Steuerpflichtige X, der im Kanton Zürich wohnt und dort auch Eigentümer eines

Geschäftsbetriebes ist, eröffnet am 1.9.2002 eine Betriebsstätte im Kanton A. Das Geschäftsjahr

der

Einzelfirma ist mit dem Kalenderjahr identisch.

Privatvermögen per 31.12.2002:

Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich

250 000

Wertschriften

100 000

Schulden

- 200 000

Geschäftsvermögen:

Bilanz per 31.12.2002:

Banken

20 000

Debitoren

60 000

Seite 31 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Geschäftsinventar

300 000

(davon entfallen auf die Betriebsstätte im Kanton A

150 000;

39,47% der Geschäftsaktiven)

Kreditoren

- 40 000

Einkünfte im 2002:

Eigenmietwert

15 000

Wertschriftenertrag

3 500

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung vom 1.1.2002 - 31.12.2002*

120 000

Hypothekarzinsen

- 8 500

Liegenschaftsunterhalt

- 3 000

* Vorausanteil Kanton Zürich 15%, Umsatzquote Geschäftsbetrieb im Kanton Zürich 80%, Betriebsstätte im Kanton A 20%.

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriften

100000

100 000

Liegenschaft: Steuerwert 250.000 x 110%

275 000

275 000

Geschäftsaktiven per 31.12.2002

380 000

230 000

150 000

Korrektur Kanton A für die Zeit vor

Eröffnung der Betriebsstätte: 240 Tage

150 000 x 240 ./. 360 = 100 000

Korrektur zu Gunsten

des Wohnsitzkantons Zürich

100 000

- 100 000

Total Aktiven

755 000

705 000

50 000

in %

100%

93.38%

6.62%

Schulden

- 240 000

- 224 112

- 15 888

Nettovermögen

515 000

480 888

34 112

Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert:

Kanton Zürich (275.000 / 110 x 10)*

- 25 000

- 25 000

Steuerbares Vermögen

490 000

455 888

34 112

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung

Von dem auf den neuen Betriebsstättekanton A entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode

2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton resp. Geschäftsortkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung der Betriebsstätte im Kanton A

Seite 32 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen

von natürlichen

Personen während der Steuerpe...

entfällt (1.1.2002 – 31.8.2002 = 240 Tage).

Steuerbares Einkommen

Total

Kanton ZH

Kanton A

satzbestimmend

Wertschriftenertrag

3 500

3 500

Nettoliegenschaftsertrag

12 000

12 000

Zinsen auf investiertem Kapital in der Höhe

von 340 000 (Zinsfuss 5%)*

17 000

14 763

2 237

Nettovermögensertrag

32 500

30 263

2 237

Schuldzinsen, verteilt nach Lage

- 8 500

- 7 937

- 563

der Aktiven

100%

93.38%

6.62%

Subtotal

24 000

22 326

1 674

Ausgleich Zins auf investiertem Kapital

- 17 000

- 14 763

- 2 237

Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit

120 000

120 000

- 15% Vorausanteil

- 18 000

18 000

Rest verteilt nach Quoten (80/20%)

102 000

81 600

20 400

Steuerbares Einkommen

127 000

107 163

19 837

* In diesem Beispiel und auch in den anderen folgenden

Beispielen wird

der Zins zum Satz von 5%

auf dem investierten Nettokapital berechnet. Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts. Die

Höhe des Zinssatzes richtet sich nach den

Bestimmungen

der Sozialversicherungen (insbesondere

AHV) über die Verzinsung des im Betrieb von selbständig Erwerbenden investierten Eigenkapitals.

Somit kann dieser Zinssatz von Jahr zu Jahr in der Höhe variieren. Die

Verteilung erfolgt nach Lage

der Geschäftsaktiven auf die Kantone (330/380 bzw. 50/380).

VI. Schliessung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton

72 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton, in dem

der Geschäftbetrieb oder die Betriebsstätte

aufgehoben wurde, kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist diesem Kanton nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des Vermögens zur Besteuerung zuzuweisen. Für

die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens

am Ende der

Steuerperiode auszugehen.

73 Bei Schliessung eines Geschäftsbetriebes ist dem Kanton, in welchem

der Geschäftsbetrieb

geschlossen wird, derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit

zwischen Beginn der Steuerperiode und der

Schliessung des Geschäftsbetriebes entfällt. Massgebend

für diese Korrektur ist das Eigenkapital gemäss Liquidationsschluss- resp. Übergabebilanz.

74 Bei Schliessung einer Betriebsstätte ist dem Kanton, in welchem die

Betriebsstätte geschlossen

wird, basierend auf dem Anteil der Aktiven des Vorjahres, derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons des Geschäftsbetriebes zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der

Schliessung der Betriebsstätte entfällt.

Seite 33 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

75 Sind in mehreren Kantonen Betriebsstätten vorhanden und werden bei der Schliessung einer Betriebsstätte Aktiven und Passiven auf weiter bestehende Betriebsstätten übertragen, so erfolgt die Korrektur des Vermögensanteils des aufgelösten Betriebsstättekantons über den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes. Dies ungeachtet dessen, dass einzelne Aktiven und Passiven der geschlossenen Betriebsstätte auf andere Betriebsstätten übergegangen sind.

76 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort- resp. Betriebsstättekanton zugeteilt. Massgebend ist der gesamte Gewinn des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses.

77 Beispiel 1: Schliessung eines Geschäftsbetriebes

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton Zürich betreibt ein Geschäft im Kanton A. Er übergibt dieses am 31. Oktober 2002 seinem Nachfolger.

Privatvermögen per 31.12.2002: Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich 250 000 Wertschriften 400 000

Private Schulden - 200 000

Übergabebilanz des Geschäftes vom 31.10.2002: Bank 15 000 Debitoren 10 000 Geschäftsinventar 200 000 Geschäftskredit - 30 000

Einkünfte im 2002: Renten 30 000 Eigenmietwert 15 000 Wertschriftenertrag 3 500 Gewinn gemäss Erfolgsrechnung (vom 1.1. - 31.10.2002), beinhaltet auch den Liquidationsgewinn, nach Abzug der geschäftlichen Schuldzinsen von 4.200 250 000 Private Schuldzinsen - 8 500 Liegenschaftsunterhalt - 3 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Seite 34 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares

und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total Kanton ZH

Kanton A

satzbestimmend

Wertschriften

400 000

400 000

Liegenschaft: Steuerwert 250 000 x 110%

275 000

275 000

Korrektur Kanton A für die Zeit vor der

Geschäftsschliessung: 300 Tage

225 000 x 300 ./. 360 = 187 500

zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

- 187 500

187.500

Total Aktiven

675 000

487 500

187 500

in %

100%

72.22%

27.78%

Schulden

- 200 000

- 144 440

- 55 560

Nettovermögen

475 000

343 060

131 940

Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert:

Kanton Zürich (275 000 / 110 x 10)*

- 25 000

- 25 000

Steuerbares Vermögen

450 000

318 060

131 940

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung

Auf den Kanton A ist derjenige Teil, basierend auf dem

Eigenkapital gemäss Übergabebilanz, zu

Lasten des Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher

auf die Zeit zwischen dem Beginn der

Steuerperiode und der Schliessung des Geschäftsbetriebes entfällt (1.1.2002 – 31.10.2002).

Steuerbares Einkommen

Total Kanton ZH

Kanton A

satzbestimmend

Wertschriftenertrag

3 500

3 500

Nettoliegenschaftsertrag

12 000

12 000

Schuldzinsen Geschäft

4 200

4 200

Zinsen auf investiertem Kapital

in der Höhe von 195 000 (Zinsfuss 5%)*

für 300 Tage

8 125

8 125

Vermögensertrag

27 825

15 500

12 325

Schuldzinsen Privat und Geschäft

(8 500 + 4 200), verteilt

- 12 700

- 9 172

- 3 528

nach Lage der Aktiven

100%

72.22%

27.78%

Subtotal

15 125

6 328

8 797

Ausgleich Zins auf investiertem Kapital

- 8 125

Renten

30 000

30 000

- 8 125

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätikeit

250 000

250 000

Steuerbares Einkommen

287 000

36 328

250 672

Seite 35 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

78 Beispiel 2: Schliessung einer Betriebsstätte

Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton Zürich und ist Eigentümer eines Geschäftsbetriebes im

Kanton A sowie einer Betriebsstätte im Kanton B. Die Betriebsstätte

im Kanton B wird per 31.8.2002

aufgelöst. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

Privatvermögen per 31.12.2002:

Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich

250 000

Wertschriften

100 000

Schulden

- 200 000

Geschäftsvermögen:

Geschäftsaktiven der Betriebsstätte per

31.12.2001

150 000

(gemäss Ausscheidung Vorjahr)

Bilanz per 31.12.2002:

Banken

20 000

Geschäftsinventar

300 000

Kreditoren

-

40 000

Einkünfte im 2002:

Eigenmietwert

15 000

Wertschriftenertrag

3 500

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2002* (1.1. - 31.12.2001)

120 000

Hypothekarzinsen

- 8 500

Liegenschaftsunterhalt

-3 000

* Vorausanteil Kanton A 15%, Umsatzquote Geschäftsbetrieb im Kanton

A 80%, Betriebsstätte im Kanton B 20%.

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Wertschriften

100 000

100 000

Liegenschaft:

Steuerwert 250 000 x 110%

275 000

275 000

Seite 36 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Geschäftsaktiven per 31.12.2002

320 000

320 000

Korrektur Kanton B für die Zeit

vor der Schliessung der Betriebsstätte:

240 Tage

150 000 x 240 ./. 360 = 100 000

zu Lasten des Sitzantons A

- 100 000

100 000

Total Aktiven

695 000

375 000

220 000

100 000

in %

100%

53.96%

31.65%

14.39%

Schulden

- 240 000

- 129 504

- 75 960

- 34 536

Nettovermögen

455 000

245 496

144 040

65 464

Differenz auf dem

Liegenschaftssteuerwert

(275 000 / 110 x 10)*

- 25 000

- 25 000

Steuerbares Vermögen

430 000

220 496

144 040

65 464

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf

100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung

Auf den Kanton B ist derjenige Teil, basierend auf dem Wert der Geschäftsaktiven des Vorjahres, zu

Lasten des Sitzkantons des Geschäftsbetriebes zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn

der Steuerperiode und der Schliessung

der Betriebsstätte entfällt (1.1.2002 - 31.8.2002).

Steuerbares Einkommen

Total

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

satzbestimmend

Wertschriftenertrag

3 500

3 500

Nettoliegenschaftsertrag

12 000

12 000

Zinsen auf investiertem Kapital in der

Höhe von 320 000 (Zinsfuss 5%)*

16 000

11 000

5 000

Nettovermögensertrag

31 500

15 500

11 000

5 000

Schuldzinsen, verteilt

- 8 500

- 4 587

- 2 690

- 1 223

nach Lage der Aktiven

100%

53.96%

31.65%

14.39%

Subtotal

23 000

10 913

8 310

3 777

Ausgleich Zins auf invest. Kapital

- 16 000

- 11 000

- 5 000

Einkommen aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit:

120 000

120 000

- 15% Vorausanteil

- 18 000

18 000

Rest verteilt nach Quoten

(80/20%)

102 000

81 600

20 400

Steuerbares Einkommen

127 000

10 913

96 910

19 177

* Vgl. Rz 71. Entsprechend der Dauer verteilt nach Lage der Geschäftsaktiven auf die Kantone A (220/320) und B

(100/320).

Seite 37 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

VII. Überführung einer Personenunternehmung in eine juristische Person

79 Mit der Überführung einer Personenunternehmung in eine juristische Person gehen Geschäftsaktiven und –passiven auf ein neues Steuersubjekt über. Das Geschäftsvermögen und der Gewinn ist nicht mehr durch den Firmeninhaber resp. die Gesellschafter (natürliche Person) zu versteuern, sondern wird durch die Gesellschaft selbst (juristische Person) besteuert. Bei den natürlichen Personen, welche das Geschäftsvermögen und den Gewinn bisher versteuert haben, besteht im Kanton, in dem der Geschäftsbetrieb auf die juristische Person überführt wurde, wegen des Geschäftsbetriebs kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist diesem Kanton nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des Vermögens und Gewinns zur Besteuerung zuzuweisen. Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende der Steuerperiode auszugehen.

80 Bei der Überführung einer Personenunternehmung in eine juristische Person ist dem Kanton, in welchem sich der Geschäftsbetrieb befindet, derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Überführung entfällt. Massgebend für diese Korrektur ist das Eigenkapital gemäss Überführungsbilanz.

81 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen.

82 Ab dem Überführungszeitpunkt ist das Geschäftsvermögen sowie der Gewinn durch die juristische Person selbständig zu versteuern.

83 Beispiel: Überführung Einzelfirma in GmbH

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton Zürich betreibt eine Einzelfirma im Kanton A. Am 1. Juli 2002 überführt er diese Einzelfirma in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Privatvermögen per 31.12.2002 Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Zürich 250 000 Wertschriften 120 000 Beteiligung an der GmbH 60 000 Private Schulden - 200 000

Bilanz der Einzelfirma per 30.6.2002: Banken 15 000 Debitoren 10 000 Inventar des Geschäftsvermögens 85 000 Geschäftskredit - 50 000

Einkünfte im 2002:

Seite 38 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung vom 1.7.2001-30.6.2002, nach Abzug der

geschäftlichen Schuldzinsen von 3 500

120 000

Lohn vom 1.7.2002 - 31.12.2002

60 000

Eigenmietwert

15 000

Wertschriftenertrag

3 500

Private Schuldzinsen

- 8 500

Liegenschaftsunterhalt

- 3 000

Berufsauslagen

- 4 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriften

120 000

120 000

Liegenschaft: Steuerwert 250 000 x 110%

275 000

275 000

Beteiligung an der GmbH

60 000

60 000

Korrektur Kanton A für die Zeit

vor der Überführung der Einzelfirma

in die GmbH: 180 Tage

110 000 x 180 ./. 360 = 55 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons Zürich

- 55 000

55 000

Total Aktiven

455 000

400 000

55 000

in %

100%

87.91%

12.09%

Schulden

- 200 000

- 175 820

- 24 180

Nettovermögen

255 000

224 180

30 820

Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert

(275 000 / 110 x 10)*

- 25 000

- 25 000

Steuerbares Vermögen

230 000

199 180

30 820

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Auf den Kanton A ist derjenige Teil, basierend auf dem Eigenkapital gemäss Überführungsbilanz, zu

Lasten des Wohnsitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der

Steuerperiode und der Überführung des Geschäftsbetriebes entfällt (1.1.2002 – 30.6.2002).

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Wertschriftenertrag

3 500

3 500

Nettoliegenschaftsertrag

12 000

12 000

Seite 39 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Schuldzinsen Geschäft

3 500

3 500

Zinsen auf investiertem Kapital

in der Höhe von 60 000 (Zinsfuss 5%)*

3 000

3 000

Nettovermögensertrag

22 000

15 500

6 500

Schuldzinsen Privat und Geschäft

(8 500 + 3 500), verteilt nach Lage

- 12 000

- 10 549

- 1 451

der Aktiven

100%

87.91%

12.09%

Subtotal

10 000

4 951

5 049

Ausgleich Zins auf investiertem Kapital

- 3 000

- 3 000

Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit

120 000

120 000

Lohn

60 000

60 000

Berufsauslagen

- 4 000

- 4 000

Steuerbares Einkommen

183 000

60 951

122 049

* Vgl. Rz 71. Entsprechend der Dauer des für die Bemessung massgebenden Geschäftsabschlusses (1.7.2001 – 30.6.2002).

F. Begründung und Aufhebung eines Nebensteuerdomizils

im Kanton Zürich

I. Kauf einer Liegenschaft im Kanton Zürich

84 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist

vom Stand des Vermögens am Ende der

Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Kanton Zürich, in welchem eine Liegenschaft gekauft

wird, entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit

zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft im Kanton Zürich entfällt, auf

den Wohnsitzkanton zu verlegen.

85 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten

Einkünften in

der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem

Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton Zürich

denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.

86 Beispiel: Kauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton B erwirbt per 1. April 2002 eine Liegenschaft im

Kanton Zürich (Steuerwert: 300 000). Der Kaufpreis in

der Höhe von 400 000 wird durch

Wertschriftenverkauf von 100 000, Hypothekenaufnahme von 160 000, Hypothekenerhöhung auf der

Liegenschaft im Kanton A von 100 000 sowie Eigenkapital von 40 000 finanziert.

Vermögen am 31. Dezember 2002:

Wertschriften

100 000

Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert)

1 000 000

Liegenschaft im Kanton Zürich (Steuerwert)

300 000

Seite 40 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Schulden

- 460 000

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

5 000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton A

64 000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton Zürich

22 500

Nettolohn

140 000

Schuldzinsen

- 22 000

Repartitionswerte: Kantone Zürich und B 110%, Kanton A 120%

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen

?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton B

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriften

100 000

100 000

Liegenschaft A:

Steuerwert 1 000 000 x 120%

1 200 000

1 200 000

Liegenschaft Zürich:

Steuerwert 300 000 x 110%

330 000

330 000

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit

vor dem Kauf der Liegenschaft:

90 Tage

330 000 x 90 ./. 360 = 82 500

zu Gunsten des Wohnsitzkantons B

82 500

- 82 500

Total Aktiven

1 630 000

182 500

1 200 000

247 500

in %

100%

11.20%

73.62%

15.18%

Schulden

- 460 000

- 51 520

- 338 652

- 69 828

Nettovermögen

1 170 000

130 980

861 348

177 672

Differenz auf den

Liegenschaftssteuerwerten:*

- Kanton A**(1.200.000 / 110 x 10)

- 109 091

- 109 091

- Kanton Zürich**(330 000 / 110 x10)

- 30 000

- 30 000

- Kanton B** (30 000 / 360 x 90)

- 7 500

7 500

Steuerbares Vermögen

1 030 909

123 480

752 257

155 172

* Die Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf die Ausscheidung werden aus der Sicht des Kantons Zürich gemacht. Der Repartitionswert für den Kanton Zürich wird in diesem Beispiel mit 110% angenommen. Sofern der

Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Seite 41 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

** Zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens

des Kantons Zürich betragen die Steuerwerte der Liegenschaften A:

100/110 von 1.200.000 = 1.090.909 und Zürich: 100/110 von 330.000 = 300.000. Sie müssen somit um 109.091 resp. 30.000

vermindert werden. Ein Teil der Verminderung bei der Liegenschaft Zürich (7.500) geht

zu Lasten des

Wohnsitzkantons B.

Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton Zürich entfallenden Vermögen per Ende der

Steuerperiode 2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton B zu verlegen, welcher auf die Zeit

zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Kauf der Liegenschaft im Kanton Zürich entfällt

(1.1.2002 – 31.3.2002 = 90 Tage).

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton B

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriftenertrag

5 000

5 000

Nettoliegenschaftsertrag A

64 000

64 000

Nettoliegenschaftsertrag Zürich

22 500

22 500

Nettovermögensertrag

91 500

5 000

64 000

22 500

Schuldzinsen, verteilt

- 22 000

- 2 464

- 16 196

- 3 340

nach Lage der Aktiven

100%

11.20%

73.62%

15.18%

Subtotal

69 500

2 536

47 804

19 160

Lohn

140 000

140 000

Steuerbares Einkommen

209 500

142 536

47 804

19 160

II. Verkauf einer Liegenschaft im Kanton Zürich

87 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton, in dem die Liegenschaft verkauft wurde, kein

steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist dem Kanton Zürich nach der Dauer der

wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des

Vermögens zur Besteuerung

zuzuweisen.

88 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende

der

Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Vermögen per Ende der Steuerperiode ist dem

Kanton Zürich, in welchem eine Liegenschaft

verkauft wird, basierend auf dem Steuerwert dieser

Liegenschaft derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons zuzuweisen,

welcher auf die

Zeit

zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Verkauf der Liegenschaft entfällt.

89 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in

der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem

Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton

denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.

90 Beispiel 1: Verkauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton B verkauft am 31. März 2002 seine Liegenschaft.

Diese liegt im Kanton Zürich und hat einen Steuerwert von 300 000. Der Verkaufspreis beläuft sich

auf 500 000. Nach der Tilgung einer Hypothekarschuld in der Höhe von 100 000 investiert der

Steuerpflichtige X den restlichen Verkaufserlös in Wertschriften. Er besitzt auch noch eine

Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert: 500.000).

Seite 42 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

600 000

Liegenschaft im Kanton A (Steuerwert)

500 000

Schulden

- 300 000

Einkünfte im 2002:

Wertschriftenertrag

15 000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton A

25 000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton Zürich

9 000

(vom 1.1.2002 – 31.3.2002)

Nettolohn

140 000

Schuldzinsen

- 18 000

Repartitionswerte: Kantone Zürich und B 110%, Kanton A 120%

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton B

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriften

600 000

600 000

Liegenschaft A:

Steuerwert 500 000 x 120%

600 000

600 000

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit

bis zum Verkauf der Liegenschaft:

90 Tage Basis Vermögenssteuerwert

für 2002 = 300 000, Rep.Wert 110%

300 000 x 110% x 90 ./. 360 = 82 500

zu Lasten des Wohnsitzkantons B

- 82 500

82 500

Total Aktiven

1 200 000

517 500

600 000

82 500

in %

100%

43.12%

50%

6.88%

Schulden

- 300 000

- 129 360

- 150 000

- 20 640

Nettovermögen

900 000

388 140

450 000

61 860

Differenz auf den

Liegenschaftssteuerwerten:*

- Kanton A** (600 000 / 110 x 10)

- 54 545

-54 545

  • Kanton Zürich**

(82 500 / 110 x 10)

zu Gunsten des Wohnsitzkantons B

7 500

- 7 500

Steuerbares Vermögen

845 455

395 640

395 455

54 360

Seite 43 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

* Die Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf die Ausscheidung werden aus der Sicht des Kantons Zürich gemacht. Der Repartitionswert für den Kanton Zürich wird in diesem Beispiel mit 110% angenommen. Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

** Zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens des Kantons Zürich entspricht der Steuerwert der Liegenschaft A: 100/110 von 600.000 resp. der Korrekturanteil der Liegenschaft Zürich: 100/110 von 82.500. Sie müssen somit um 54.545 resp. 7.500 vermindert werden. Die Verminderung beim Korrekturanteil der Liegenschaft im Kanton Zürich (7.500) geht zu Gunsten des Wohnsitzkantons B.

Auf den Kanton Zürich ist aufgrund des Liegenschaftensteuerwertes derjenige Teil zu Lasten des Wohnsitzkantons B zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und dem Verkauf der Liegenschaft im Kanton Zürich entfällt (1.1.2002 – 31.3.2002 = 90 Tage).

Steuerbares Einkommen

Total Kanton B Kanton A Kanton ZH

satzbestimmend

Wertschriftenertrag

15 000

15 000

Nettoliegenschaftsertrag A

25 000

25 000

Nettoliegenschaftsertrag Zürich

9 000

9 000

Nettovermögensertrag

49 000

15 000

25 000

9 000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der

- 18 000

- 7 762

- 9 000

- 1 238

Aktiven

100%

43.12%

50%

6 88%

Subtotal

31 000

7 238

16 000

7 762

Lohn

140 000

140 000

Steuerbares Einkommen

171 000

147 238

16 000

7 762

91 Beispiel 2: Verkauf einer Liegenschaft im Laufe der Steuerperiode mit Umlageüberschuss

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton A verkauft am 30. Juni 2002 eine im Kanton Zürich gelegene Liegenschaft für 1 000 000 (Steuerwert: 850 000). Der Käufer übernimmt dabei eine Hypothekarschuld in der Höhe von 800 000.

Vermögen per 31.12.2002: Wertschriften 400 000 Schulden 50 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen ?

Steuerbares Vermögen Total Kanton A Kanton ZH satzbestimmend Wertschriften 400 000 400 000

Seite 44 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit

bis zum Verkauf der Liegenschaft: 180 Tage

850 000 x 180 ./. 360 = 425 000

jedoch max. 400.000 zu Lasten

- 400 000

400 000

des Wohnsitzkantons A*

Total Aktiven

400 000 0

400 000

in %

100% 0%

100%

Schulden

- 50 000

- 50 000

Steuerbares Vermögen

350 000 0

350 000

* Der Aktivenanteil des Spezialsteuerdomizils Zürich, welcher im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert wird,

ist grösser als das Total der Aktiven am Ende der Steuerperiode. In diesem Fall muss der Aktivenanteil

des

Spezialsteuerdomizils der Höhe des Totals der Aktiven am Ende der Steuerperiode angepasst werden.

92 Beispiel 3: Verkauf einer Liegenschaft im

Laufe der Steuerperiode mit Umlageüberschuss bei

mehreren Spezialsteuerdomizilen

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton B verkauft am 30. Juni 2002 seine beiden

Liegenschaften in den Kantonen A (Steuerwert

400 000) und Zürich (Steuerwert 500 000).

Vermögen per 31.12.2002:

Wertschriften

300 000

Schulden

- 50 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 100%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen ?

Steuerbares Vermögen

Total

Kanton B

Kanton A Kanton ZH

satzbestimmend

Wertschriften

300 000

300 000

Korrektur Kanton A für die Zeit

bis zum Verkauf der Liegenschaft:

180 Tage

400 000 x 180 ./. 360 = 200 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons B

- 200 000

200 000

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit

bis zum Verkauf der Liegenschaft:

180 Tage

500 000 x 180 ./. 360 = 250 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons B

- 250 500

250 000

Subtotal

300 000

- 150 000

200 000

250 000

Verteilung des Überschusses

zu Lasten der Kantone A

(200 000 : 450 000 x 150 000) und

Zürich (250 000 : 450 000 x 150 000)

150 000

- 66 666

- 83 334

Seite 45 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Total Aktiven

300 000

0

133 334

166 666

in %

100%

0%

44.44%

55.56%

Schulden

- 50 000

-0

- 22 220

- 27 780

Steuerbares Vermögen

250 000

0

111 114

138 886

Wenn die Korrekturen mehrere Spezialsteuerdomizile betreffen und die Summe dieser Korrekturen zu

Lasten des Wohnsitzkantons höher ist

als der diesem Ort zuzurechnende Aktivenanteil, dann wird der

Überschuss zwischen den Spezialsteuerdomizilen proportional aufgeteilt. Die aufgeteilten Aktiven

dürfen insgesamt nicht höher sein als die Aktiven, die am Ende der Steuerperiode steuerbar

sind.

III. Unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft im Kanton Zürich

93 Die Steuerpflicht einer natürlichen Person endet unter anderem

mit deren Tod (§ 10 Abs.

2 StG).

Gemäss § 51 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der

Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Beim Erben, der während der

Steuerperiode Vermögen erbt,

wird dieses erst von dem Zeitpunkt an besteuert, in dem es anfällt (§ 51 Abs. 4 in Verbindung mit

Abs 3. StG). Von dem auf den Kanton Zürich, in welchem eine Liegenschaft geerbt wird,

entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher

auf die Zeit zwischen

dem Beginn der Steuerperiode und der

Erbschaft der Liegenschaft in diesem Kanton entfällt,

auf den

Wohnsitzkanton des Erblassers zu verlegen.

94 Nachdem § 51 Abs. 4 StG bei Schenkungen keine Anwendung findet, sind diese Fälle gleich

zu

behandeln wie der Verkauf einer Liegenschaft zwischen Personen, die beide ausserhalb des

Liegenschaftskantons wohnen. Beim Schenkgeber besteht am Ende der

Steuerperiode im

Liegenschaftskanton Zürich kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem

ist dem Kanton

Zürich nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil

des Vermögens zur Besteuerung

zuzuweisen. Vom gesamten steuerbaren

Vermögen per Ende der Steuerperiode ist

dem

Liegenschaftskanton Zürich, basierend auf dem Steuerwert der schenkungshalber übertragenenen

Liegenschaft derjenige Teil zu Lasten des Wonsitzkantons zuzuweisen, welcher

auf die Zeit

zwischen Beginn der Steuerperiode und dem Übertragungstag entfällt. Beim Beschenkten ist von

dem auf den Kanton Zürich, in welchem eine Liegenschaft schenkungshalber übertragen wird,

entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode derjenige Teil, welcher auf

die Zeit vor der

Schenkung der Liegenschaft im Kanton

Zürich entfällt, auf den Wohnsitzkanton

zu verlegen.

95 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist auch bei einer unentgeltlichen

Übertragung einer Liegenschaft von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode

auszugehen. Nach den Grundsätzen des

Bundesrechts über das Verbot

der interkantonalen

Doppelbesteuerung werden die Nettoerträge aus Liegenschaften objektmässig dem

Belegenheitskanton zugeteilt. Von den gesamten Schuldzinsen hat der Liegenschaftskanton

denjenigen Teil zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.

96 Beispiel 1: Liegenschaftsabtretung durch Erbschaft

Der Steuerpflichtige X, wohnhaft im Kanton A, ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Zürich.

Er stirbt am 30. September 2002. Einzige Erbin ist seine Tochter,

Frau Y, die im Kanton B in einer

selbstgenutzten Liegenschaft wohnt.

Beim Tod liegt folgendes Inventar vor:

Seite 46 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Wertschriften

100 000

Liegenschaft Zürich (Steuerwert)

300 000

Schulden

- 100 000

Am Ende des Jahres 2002 setzt sich das Vermögen von Frau Y, das Erbe ihres Vaters miteinbezogen,

wie folgt zusammen:

Wertschriften

150 000

Liegenschaft Zürich (Steuerwert)

300 000

Liegenschaft B (Steuerwert)

400 000

Schulden

- 340 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Herrn X vom 1.1.2002 – 30.9.2002 und

von Frau Y

für 2002 ?

Veranlagung von Herrn X vom 1.1.2002 - 30.9.2002

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriften

100 000

100 000

Liegenschaft: Steuerwert 300 000 x 110%

330 000

330 000

Total der Aktiven

430 000

100 000

330 000

in %

100%

23.26%

76.74%

Schulden

- 100 000

- 23 260

- 76 740

Nettovermögen

330 000

76 740

253 260

Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert

des Kantons B (330 000 / 110 x 10)*

- 30 000

- 30 000

Steuerbares Vermögen 1.1.2002 - 30.9.2002

300 000

76 740

223 260

*: Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Die Besteuerung von Herrn X endet sowohl im Wohnsitzkanton A als auch im Liegenschaftskanton

Zürich an seinem Todestag am 30.9.2002.

Die Vermögenssteuer 2002 wird von den Kantonen A und Zürich pro rata temporis für die Zeit vom

1.1.2002 – 30.9.2002 erhoben.

Veranlagung von Frau Y vom 1.1.2002 - 31.12.2002

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton B

Kanton ZH

Wertschriften

150 000

150 000

Seite 47 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Liegenschaft B: Steuerwert 400 000 x 110%

440 000

440 000

Liegenschaft Zürich:

Steuerwert 300 000 x 110%

330 000

330 000

Korrektur der geerbten Vermögenswerte

für die Zeit vor der Erbschaft:

270 Tage

  • Wertschriften

= 100 000 x 270 ./. 360 = 75 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons B

- 75 000

- 75 000

  • Liegensch.

= 300 000 x 110% x 270 ./. 360

= 247 500

zu Lasten des Kantons Zürich

- 247 500

- 247 500

Total Aktiven

597 500

515 000

82 500

in %

100%

86.19%

13.81%

Schulden

- 340 000

- 293 046

- 46 954

Korrektur der geerbten Schulden

für die Zeit vor der Erbschaft: 270 Tage

100 000 x 270 ./. 360 = 75 000

verteilt nach Lage der Aktiven

75 000

64 643

10 357

Nettovermögen

332 500

286 597

45 903

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:*

Kanton B (440 000 / 110 x 10)

- 40 000

- 40 000

Kanton Zürich (330 000 / 110 x 10)

- 30 000

- 30 000

zu Gunsten des Kantons Zürich

(247 500 / 110 x 10)

22 500

22 500

Steuerbares Vermögen

285 000

246 597

38 403

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Der Wert des geerbten Vermögens (Aktiven und Passiven) am Ende der Steuerperiode 2002 wird für

die Zeit vom Beginn der Steuerperiode bis zum Zeitpunkt der Erbschaft im Verhältnis

zur ganzen

Steuerperiode linear gekürzt.

97 Beispiel 2: Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung

Der Steuerpflichtige X wohnt im Kanton A und ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Zürich

(Steuerwert 300.000). Per 30.9.2002 schenkt er seiner Tochter Frau Y, die im Kanton

B wohnt, diese

Liegenschaft. Sie ist mit einer Hypothekarschuld in der Höhe von 100.000 belastet.

Am 31.12.2002 besitzt Herr X das folgende Vermögen:

Wertschriften

600 000

Das Vermögen von Frau Y setzt sich am 31.12.2002 wie folgt zusammen (die geschenkten

Seite 48 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Vermögenswerte miteinbezogen):

Wertschriften

150 000

Liegenschaft B (Steuerwert)

400 000

Liegenschaft Zürich (Steuerwert)

300 000

Schulden

- 340 000

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Herrn X und Frau Y ?

Veranlagung von Herrn X in der Steuerperiode 2002

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriften

600 000

600 000

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit bis zur

Schenkung der Liegenschaft: 270 Tage

300 000 x 110% x 270 ./. 360 = 247 500

zu Lasten des Wohnsitzkantons A

- 247 500

247 500

Total Aktiven

600 000

352 500

247 500

in %

100%

58.75%

41.25%

Schulden

0

0

0

Nettovermögen

600 000

352 500

247 500

Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert

des Kantons Zürich (247 500 / 110 x 10)*

22 500

- 22 500

Steuerbares Vermögen

600 000

375 000

225 000

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Auf den Kanton Zürich ist aufgrund des Liegenschaftensteuerwertes derjenige Teil zu Lasten des

Wohnsitzkantons A zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und

dem Zeitpunkt der Schenkung der Liegenschaft im Kanton

Zürich entfällt (1.1.2002 – 30.9.2002 =

270 Tage).

Veranlagung von Frau Y in der Steuerperiode 2002

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton B

Kanton ZH

Wertschriften

150 000

150 000

Liegenschaft B: Steuerwert 400 000 x 110%

440 000

440 000

Liegenschaft Zürich:

Steuerwert 300 000 x 110%

330 000

330 000

Seite 49 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit

vor der Erbschaft der Liegenschaft: 270 Tage

300 000 x 110% x 270 ./. 360 = 247 500

zu Gunsten des Wohnsitzkantons B

247 500

- 247 500

Total Aktiven

920 000

837 500

82 500

in %

100%

91.03%

8 97%

Schulden

- 340 000

-309 502

- 30 498

Nettovermögen

580 000

527 998

52 002

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:*

Kanton B (440 000 / 110 x 10)

- 40 000

- 40 000

Kanton Zürich (330 000 / 110 x 10)

- 30 000

- 30 000

zu Lasten des Wohnsitzkantons B

(247 500 / 110 x 10)

- 22 500

22 500

Steuerbares Vermögen

510 000

465 498

44 502

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf

100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Von dem auf den neuen Liegenschaftskanton Zürich entfallenden Vermögen per Ende der

Steuerperiode 2002 (330.000) ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton B zu verlegen, welcher auf

die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Schenkung der Liegenschaft im Kanton Zürich

entfällt (1.1.2002 – 31.10.2002 = 270 Tage).

IV. Eröffnung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte im Kanton Zürich

98 Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des Vermögens am Ende der

Steuerperiode auszugehen. Gemäss § 51 Abs. 2 StG bestimmt sich das steuerbare

Geschäftsvermögen für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht

mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode

abgeschlossenen Geschäftsjahres.

99 Bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes im Kanton Zürich ist von dem auf den Kanton Zürich

entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen

Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung im Kanton

Zürich entfällt, auf den Wohnsitzkanton zu

verlegen. Bei selbständig Erwerbenden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr

übereinstimmt, ist bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes nebst den übrigen Vermögenswerten per

Ende der Steuerperiode das Eigenkapital gemäss Eröffnungsbilanz massgebend, sofern im

Kalenderjahr, in dem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, kein Geschäftsabschluss erstellt wird.

100 Bei Eröffnung einer Betriebsstätte im Kanton Zürich ist von dem auf den Kanton Zürich

entfallenden Vermögen per Ende der Steuerperiode derjenige Teil, welcher auf die Zeit zwischen

Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung im Kanton

Zürich entfällt, auf den Sitzkanton des

Geschäftsbetriebes zu verlegen.

101 Sind bereits in mehreren Kantonen Betriebsstätten vorhanden und werden bei Eröffnung einer

neuen Betriebsstätte Aktiven und Passiven von bereits bestehenden und auch in Zukunft weiter

bestehenden Betriebsstätten eingebracht, so erfolgt die Korrektur des Vermögensanteils des neuen

Seite 50 von 58

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Betriebsstättekantons über den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes. Dies ungeachtet dessen, dass einzelne Betriebsstätten Aktiven und Passiven in die neue Betriebsstätte eingebracht haben.

102 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort- resp. Betriebsstättekanton zugeteilt. Gemäss § 50 Abs. 2 StG ist für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen, muss gemäss § 50 Abs. 3 StG kein Geschäftsabschluss erstellt werden. In diesen Fällen erfolgt bei Eröffnung eines Geschäftsbetriebes die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst in der folgenden Steuerperiode.

103 Beispiel: Eröffnung eines Geschäftsbetriebes

Der Steuerpflichtige X, der im Kanton A wohnt, eröffnet am 1.10.2002 ein Geschäft im Kanton Zürich. Das erste Geschäftsjahr wird am 30.9.2003 abgeschlossen. Folgende Werte sind bekannt:

Privatvermögen per 31.12.2002: Steuerwert der Liegenschaft im Kanton A 250 000 Wertschriften 100 000 Schulden - 200 000

Geschäftsvermögen: Eröffnungsbilanz per 1.10.2002: Banken 40 000 Geschäftsinventar 60 000 Bankkredit - 40 000

Geschäftsbilanz per 30.9.2003 (Ende des ersten Geschäftsjares): Banken 15 000 Debitoren 10 000 Geschäftsinventar 65 000 Bankkredit - 30 000

Einkünfte im 2002: Nettolohn vom 1.1. - 30.9.2002 90 000 Eigenmietwert 15 000

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen

von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Wertschriftenertrag

3 500

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung vom

1.10.2002 – 30.9.2003

120 000

Hypothekarzinsen

- 8 500

Liegenschaftsunterhalt

- 3 000

Berufsauslagen

- 6 000

Der Repartitionswert beträgt für alle Kantone 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares

und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total Kanton A

satzbestimmend

Kanton ZH

Wertschriften

100 000 100 000

Liegenschaft Kanton A:

Steuerwert 250 000 x 110%

275 000 275 000

Geschäftsaktiven per 1.10.2002

100 000

100 000

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit

vor Eröffnung des Geschäftsbetriebes:

270 Tage 100 000 x 270 ./. 360 = 75 000

Korrektur zu Gunsten des Wohnsitzkantons A

75 000

- 75 000

Total Aktiven

475 000 450 000

25 000

in %

100% 94.74%

5.26%

Schulden

- 240 000 - 227 376

- 12 624

Nettovermögen

235 000 222 624

12 376

Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert:

Kanton A (275 000 / 110 x 10)*

- 25 000 - 25 000

Steuerbares Vermögen

210 000 197 624

12 376

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist, entfällt diese Umrechnung.

Von dem auf den neuen Geschäftsortkanton Zürich entfallenden Vermögen per Ende der

Steuerperiode 2002 ist derjenige Teil auf den Wohnsitzkanton A zu verlegen, welcher auf die Zeit

zwischen Beginn der Steuerperiode und der Eröffnung des Geschäftsbetriebs im Kanton Zürich

entfällt (1.1.2002 – 30.9.2002 = 270 Tage). Da im vorliegenden Beispiel das Geschäftsjahr nicht mit

dem Kalenderjahr übereinstimmt sowie die Eröffnung des

Geschäftsbetriebs im letzten Quartal

erfolgte und somit ein Geschäftsabschluss erst in der nächsten Steuerperiode erstellt werden muss,

sind für die Korrektur die Aktiven (100 000) und Passiven (40 000) gemäss Eröffnungsbilanz per

1.10.2002 massgebend.

Steuerbares Einkommen

Total Kanton A

satzbestimmend

Kanton ZH

Wertschriftenertrag

3 500 3 500

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Nettoliegenschaftsertrag

12 000

12 000

Nettovermögensertrag

15 500

15 500

Schuldzinsen, 1. Ausscheidung, verteilt

- 8 500

- 8 053

- 447

nach Lage der Aktiven

100%

94.74%

5.26%

Schuldzinsen, 2. Ausscheidung*

- 447

447

Subtotal

7 000

7 000

0

Nettolohn

90 000

90 000

Berufsauslagen

- 6 000

- 6 000

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

0

0

Steuerbares Einkommen

91 000

91 000

0

* Mangels Vermögensertrag im Geschäftsortkanton Zürich ist der Schuldzinsenüberschuss durch den Wohnsitzkanton A zu

übernehmen.

Da im vorliegenden Beispiel das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt sowie die

Eröffnung des Geschäftsbetriebs im letzten Quartal erfolgte und somit ein Geschäftsabschluss erst

in

der nächsten Steuerperiode erstellt werden muss, ist im Geschäftsortkanton Zürich

trotz dort

vorhandener Vermögenswerte aus bemessungsrechlichen Gründen noch kein steuerbares

Einkommen

zu verzeichnen.

V. Verlegung des Geschäftsbetriebes in den Kanton Zürich

104 Bei Verlegung des Geschäftsbetriebes während der Steuerperiode ist für die Ausscheidung des

steuerbaren Vermögens vom Stand des Vermögens am Ende der

Steuerperiode auszugehen. Dem

alten Geschäftsortkanton ist von den Geschäftsaktiven per

Ende der Steuerperiode derjenige Teil zu

Lasten des neuen Geschäftsortkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der

Steuerperiode und dem Zeitpunkt der Verlegung des Geschäftsbetriebes entfällt.

105 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens wird der gesamte Geschäftsgewinn pro rata

temporis zwischen dem Wegzugs- und dem Zuzugskanton ausgeschieden.

106 Beispiel: Verlegung eines Geschäftsbetriebes

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton B betreibt ein Geschäft im Kanton A. Per 1. Juli 2002

verlegt er dieses Geschäft vom Kanton A in den Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr ist mit dem

Kalenderjahr identisch.

Privatvermögen per 31.12.2002:

Steuerwert der Liegenschaft im Kanton B

250 000

Wertschriften

100 000

Schulden

- 200 000

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Geschäftsbilanz per 31.12.2002:

Bank

15 000

Debitoren

10 000

Inventar Geschäftsaktiven

65 000

Geschäftskredit

- 30 000

Einkünfte im 2002:

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2002 (unter Berücksichtigung von

geschäftlichen Schuldzinsen in der Höhe von 2.000)

120 000

Eigenmietwert

15 000

Wertschriftenertrag

3 500

Private Schuldzinsen

- 8

500

Privater Liegenschaftsunterhalt

- 3

000

Der Repartitionswert beträgt für alle Kantone 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton B

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriften

100 000

100 000

Liegenschaft:

Steuerwert 250 000 x 110%

275 000

275 000

Geschäftsaktiven per 31.12.2002

90 000

90 000

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit

vor der Verlegung des

Geschäftsbetriebes: 180 Tage

90 000 x 180 ./. 360 = 45 000

zu Gunsten des Kantons A

45 000

- 45 000

Total Aktiven

465 000

375 000

45 000

45 000

in %

100%

80.64%

9.68%

9.68%

Schulden

- 230 000

- 185 472

- 22 264

- 22 264

Nettovermögen

235 000

189 528

22 736

22 736

Differenz auf dem

Liegenschaftssteuerwert Kanton B

(275 000 / 110 x 10)*

- 25 000

- 25 000

Steuerbares Vermögen

210 000

164 528

22 736

22 736

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100% festgelegt ist,

entfällt diese Umrechnung

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während

der Steuerpe...

Von dem auf den neuen Geschäftsortkanton Zürich

entfallenden Vermögen per Ende der

Steuerperiode 2002 ist derjenige Teil auf den alten Geschäftsortkanton A

zu verlegen, welcher auf die

Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Verlegung des Geschäftsortes in den Kanton Zürich

entfällt (1.1.2002 – 30.6.2002 = 180 Tage).

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton B

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriftenertrag

3 500

3 500

Nettoliegenschaftsertrag

12 000

12 000

Schuldzinsen Geschäft*

2 000

1 000

1 000

Zinsen auf investiertem Kapital

in der Höhe von 60 000 (Zinsfuss 5%)

3 000

1 500

1 500

Nettovermögensertrag

20 500

15 500

2 500

2 500

Schuldzinsen Privat und Geschäft

(8 500 + 2 000), verteilt nach Lage

- 10 500

- 8 468

- 1 016

- 1 016

der Aktiven

100%

80.64%

9.68%

9.68%

Subtotal

10 000

7 032

1 484

1 484

Ausgleich Zins auf invest. Kapital

- 3 000

- 1 500

- 1 500

Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit

120 000

60 000

60 000

Steuerbares Einkommen

127 000

7 032

59 984

59 984

* Die Grenze, bis zu welcher der Geschäftsortkanton die auf ihn entfallenden Schuldzinsen übernehmen muss, besteht aus der Summe der für das Geschäft aufgewendeten Schuldzinsen sowie des Zinses für das investierte Eigenkapital. Die aufgerechneten Geschäftsschuldzinsen werden anlässlich der proportionalen Schuldzinsenverlegung wieder in Abzug gebracht und die Eigenkapitalzinsen werden analog der Zuteilung bei der Aufrechnung wieder in Abzug gebracht.

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird zwischen den Kantonen A und dem Kanton

Zürich linear nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausgeschieden.

VI. Schliessung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte im Kanton Zürich

107 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton

Zürich, in dem der Geschäftbetrieb oder die

Betriebsstätte aufgehoben wurde, kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr. Trotzdem ist dem

Kanton Zürich nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil

des Vermögens zur

Besteuerung zuzuweisen. Für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens ist vom Stand des

Vermögens am Ende der Steuerperiode auszugehen.

108 Bei Schliessung eines Geschäftsbetriebes im

Kanton Zürich wird derjenige Teil zu Lasten des

Wohnsitzkantons zugewiesen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der

Schliessung des Geschäftsbetriebes entfällt. Massgebend für diese Korrektur ist das Eigenkapital

gemäss Liquidationsschluss- resp. Übergabebilanz.

109 Bei Schliessung einer Betriebsstätte im Kanton Zürich wird, basierend auf dem Anteil

der

Aktiven des Vorjahres, derjenige Teil zu Lasten

des Sitzkantons des Geschäftsbetriebes zugewiesen,

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und der Schliessung der Betriebsstätte entfällt.

110 Sind in mehreren Kantonen Betriebsstätten vorhanden und werden bei der Schliessung einer Betriebsstätte Aktiven und Passiven auf weiter bestehende Betriebsstätten übertragen, so erfolgt die Korrektur des Vermögensanteils des aufgelösten Betriebsstättekantons über den Sitzkanton des Geschäftsbetriebes. Dies ungeachtet dessen, dass einzelne Aktiven und Passiven der geschlossenen Betriebsstätte auf andere Betriebsstätten übergegangen sind.

111 Für die Ausscheidung des steuerbaren Einkommens ist von den effektiv erzielten Einkünften in der Steuerperiode auszugehen. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung werden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort- resp. Betriebsstättekanton zugeteilt. Massgebend ist der gesamte Gewinn des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses.

112 Beispiel: Schliessung eines Geschäftsbetriebes

Der Steuerpflichtige X mit Wohnsitz im Kanton A betreibt ein Geschäft im Kanton Zürich. Er übergibt dieses am 31. Oktober 2002 seinem Nachfolger.

Privatvermögen per 31.12.2002: Steuerwert der Liegenschaft im Kanton A 250 000 Wertschriften 400 000 Private Schulden - 200 000

Übergabebilanz des Geschäftes vom 31.10.2002: Bank 15 000 Debitoren 10 000 Geschäftsinventar 200 000 Geschäftskredit - 30 000

Einkünfte im 2002: Renten 30 000 Eigenmietwert 15 000 Wertschriftenertrag 3 500 Gewinn gemäss Erfolgsrechnung (vom 1.1. - 31.10.2002), beinhaltet auch den Liquidationsgewinn, nach Abzug der geschäftlichen Schuldzinsen von 4 200 250 000 Private Schuldzinsen - 8 500 Liegenschaftsunterhalt - 3 000

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

Der Repartitionswert beträgt in allen Kantonen 110%.

Steuerbares und satzbestimmendes Vermögen, steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ?

Steuerbares Vermögen

Total

satzbestimmend

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriften

400 000

400 000

Liegenschaft: Steuerwert 250.000 x 110%

275 000

275 000

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit

vor der Geschäftsschliessung: 300 Tage

225 000 x 300 ./. 360 = 187 500

zu Lasten des Wohnsitzkantons A

- 187 500

187 500

Total Aktiven

675 000

487 500

187 500

in %

100%

72.22%

27.78%

Schulden

- 200 000

- 144 440

- 55 560

Nettovermögen

475 000

343 060

131 940

Differenz auf dem Liegenschaftssteuerwert:

Kanton A (275 000 / 110 x 10)*

- 25 000

- 25 000

Steuerbares Vermögen

450 000

318 060

131 940

* Sofern der Repartitionswert des Kantons Zürich auf 100%

festgelegt ist, entfällt

diese Umrechnung.

Auf den Kanton Zürich ist derjenige Teil, basierend auf dem Eigenkapital gemäss Übergabebilanz, zu

Lasten des Wohnsitzkantons A zu verlegen, welcher auf die

Zeit zwischen dem Beginn

der

Steuerperiode und der Schliessung des Geschäftsbetriebes entfällt (1.1.2002 – 31.10.2002).

Steuerbares Einkommen

Total

satzbestimmend

Kanton A

Kanton ZH

Wertschriftenertrag

3 500

3 500

Nettoliegenschaftsertrag

12 000

12 000

Schuldzinsen Geschäft

4 200

4 200

Zinsen auf investiertem Kapital in der Höhe

von 195 000 (Zinsfuss 5%)*

8 125

8 125

Vermögensertrag

27 825

15 500

12 325

Schuldzinsen Privat und Geschäft

- 12 700

- 9 172

- 3 528

(8 500 + 4 200), verteilt nach Lage der Aktiven

100%

72.22%

27.78%

Subtotal

15 125

6 328

8 797

Ausgleich Zins auf investiertem Kapital

- 8 125

Renten

30 000

30 000

- 8 125

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

250 000

250 000

Steuerbares Einkommen

287 000

36 328

250 672

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerpe...

* Entsprechend der Dauer verteilt nach Lage der Geschäftsaktiven.

G. Inkrafttreten

113 Die Weisung gilt ab dem 1. Januar 2001.

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