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Zürcher Steuerbuch Nr. 31/118 Aufforderung 2017

Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2017 (vom 2. September 2016) Veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 2/2017 (13. Januar 2017)

Vorbemerkungen

Natürliche und juristische Personen, die schon vor dem 1. Januar 2017 1 steuerpflichtig waren, haben im Jahre 2017 für die Staats- und Gemein- desteuern und für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung 2016 abzugeben.

Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2016 volljährig geworden 2 sind, haben im Jahre 2017 erstmals eine eigene Steuererklärung 2016 einzureichen.

Ausnahmsweise ist bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton im 3 Kalenderjahr 2017 von den natürlichen und juristischen Personen eine Steuererklärung 2017 abzugeben. Diese Steuererklärung dient bei na- türlichen Personen der definitiven Veranlagung der Staats- und Ge- meindesteuern und der direkten Bundessteuer für die unterjährige Steuerperiode 2017. Bei den juristischen Personen dient die Steuerer- klärung 2017 der definitiven Veranlagung der im Kalenderjahr 2017 endenden Steuerperioden.

A. Natürliche Personen

I. Steuererklärung 2016 für Staats- und Gemeindesteuern sowie

direkte Bundessteuer

1. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Zur Abgabe einer Steuererklärung 2016 sind verpflichtet: 4

  1. a) alle steuerpflichtigen Personen (bis und mit Jahrgang 1998), die

  • am 31. Dezember 2016 Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und

  • nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterstehen;

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  1. b) alle schon vor dem 1. Januar 2017 der Quellensteuer für ausländi- sche Arbeitnehmer unterstellten Personen, die noch über Einkom- men oder Vermögen verfügen, das nicht der Quellensteuer unter- worfen ist;

  2. c) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die am 31. Dezember 2016 im Kanton Zürich Liegenschaf- ten oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen oder im Jahre 2016 durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebs- stätte ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich beendet haben. Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einrei- chung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zuge- stellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist;

  3. d) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die am 31. Dezember 2016 im Kanton Zürich Liegenschaften oder Be- triebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen.

2. Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Part- nerschaft

  1. a) Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft

5 Bei Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft ins Zivilstandsregister im Kalenderjahr 2016 werden die Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner für die ganze Steuerperiode 2016 gemeinsam besteuert. Dem- entsprechend haben die Ehegatten bzw. die Partnerinnen oder Partner eine gemeinsame Steuererklärung 2016 einzureichen.

  1. b) Trennung und Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Part- nerschaft

6 Bei Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei Trennung im Kalenderjahr 2016 sind die Ehegatten bzw. die Part- nerinnen oder Partner in der Steuerperiode 2016 getrennt einzuschät- zen. Dementsprechend haben sie je eine separate Steuererklärung 2016 einzureichen.

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3. Zustellung der Formulare

Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, 7 im Januar 2017 durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteuer- amt verlangen.

4. Frist zur Einreichung der Steuererklärung

Die Steuererklärungen sind, zusammen mit den erforderlichen Beila- 8 gen gemäss § 134 StG, bis 31. März 2017 einzureichen.

II. Steuererklärung 2017 für Staats- und Gemeindesteuern sowie di- rekte Bundessteuer

1. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Eine Steuererklärung 2017 ist im Kalenderjahr 2017 für den Zeitraum 9

1. Januar 2017 bis Beendigung der Steuerpflicht einzureichen von

Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2017 endet zufolge

  • Wegzuges ins Ausland;

  • Todes des Steuerpflichtigen;

  • vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflich- tigen.

2. Zustellung der Formulare

Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, 10 nach Beendigung der Steuerpflicht durch das Gemeindesteueramt zu- gestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteueramt verlangen.

3. Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen 11 gemäss § 134 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare beim Gemeindesteueramt einzureichen.

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III. Nachträgliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen ausländi- schen Arbeitnehmern für das Jahr 2016

1. Nachträgliche Veranlagung für die Steuerperiode 2016

  1. a) Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung

12 Personen, welche der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterliegen, müssen nachträglich ihr gesamtes Einkommen und Ver- mögen im ordentlichen Verfahren versteuern, wenn ihre dem Steuer- abzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem Kalen- derjahr mehr als Fr. 120'000.— betragen haben und ein Wohnsitz im Kanton bestanden hat. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partnern ist eine nachträgliche Veranlagung durchzuführen, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehegatten bzw. Partner den genannten Schwellenwert überstiegen haben. In den Folgejahren wird somit bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch dann eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt, wenn der Schwel- lenwert von Fr. 120'000.— vorübergehend oder dauernd wieder unter- schritten wird.

13 Demzufolge haben Quellensteuerpflichtige, bei denen die obener- wähnten Voraussetzungen für eine nachträgliche Veranlagung erfüllt waren, eine Steuererklärung 2016 einzureichen.

  1. b) Zustellung der Formulare

14 Die notwendigen Formulare werden den zu einer nachträglichen Ver- anlagung im ordentlichen Verfahren verpflichteten Arbeitnehmern in der Regel durch das Steueramt der Wohngemeinde zugestellt.

  1. c) Frist zur Abgabe der Steuererklärung

15 Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, bis 31. März 2017, bei Erhalt der Steuererklärungs- unterlagen nach Ende Februar 2017 innert 30 Tagen einzureichen.

2. Steuererklärung 2017

16 Zieht ein der nachträglichen Veranlagung im ordentlichen Verfahren unterliegender Quellensteuerpflichtiger im Laufe des Jahres 2017 ins Ausland weg, so ist in jedem Fall eine Steuererklärung 2017 abzuge- ben; sie kann frühestens einen Monat vor dem Wegzug beim Steuer-

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amt der Wohngemeinde eingereicht werden. Zieht er in einen anderen Kanton, muss er nur im Zuzugskanton eine Steuererklärung einrei- chen. Verlässt ein Steuerpflichtiger die Schweiz, so ist er verpflichtet, für das Einschätzungs- und Bezugsverfahren einen bevollmächtigten Steuervertreter zu bestimmen.

3. Auskünfte

Bei Unklarheiten erteilt das Steueramt der Wohngemeinde gerne wei- 17 tere Auskünfte. Auch die Arbeitgeber sind über das Verfahren der nachträglichen Veranlagung von Quellensteuerpflichtigen orientiert.

B. Juristische Personen

I. Steuererklärung 2016 für Staats- und Gemeindesteuern sowie

direkte Bundessteuer

1. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Zur Abgabe einer Steuererklärung 2016 (für die Steuerperiode, die 18 dem im Kalenderjahr 2016 endenden Geschäftsjahr entspricht) sind verpflichtet:

  1. a) alle juristischen Personen, die am 31. Dezember 2016 bzw. am Ende des im Kalenderjahr 2016 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung im Kanton Zürich hatten;

  2. b) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung in einem ande- ren Kanton,

— die im Laufe des im Kalenderjahr 2016 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung aus dem Kanton Zürich in einen an- deren Kanton verlegt haben oder durch Aufgabe einer Liegen- schaft oder Betriebsstätte die Steuerpflicht im Kanton Zürich be- endet haben oder — die am Ende des im Kalenderjahr 2016 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen. Solche juristischen Personen können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist;

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  1. c) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung im Ausland, die am Ende des im Kalenderjahr 2016 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen.

2. Zustellung der Formulare

19 Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2017 durch das kantonale Steueramt, Dienstab- teilung Akten- und Datenpflege, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Dienstabtei- lung Akten- und Datenpflege, verlangen.

3. Frist zur Einreichung der Steuererklärung

20 Die Steuererklärung ist, gemeinsam mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 Abs. 2 StG, bis 30. September 2017 dem kantonalen Steu- eramt Zürich, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, einzureichen.

II. Steuererklärung 2017 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

21 Eine Steuererklärung 2017 ist im Kalenderjahr 2017 einzureichen von Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht im Kanton im Jahre 2017 endet zufolge

  • Sitzverlegung ins Ausland;

  • Abschlusses der Liquidation;

  • vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz im Ausland.

2. Zustellung der Steuerformulare

22 Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, verlangen.

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3. Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen 23 gemäss § 134 Abs. 2 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formu- lare dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Daten- pflege, einzureichen.

III. Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe eines Neben- steuerdomizils durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton

Wenn in der Geschäfts- und Steuerperiode, die im Kalenderjahr 2017 24 endet, der Sitz in einen anderen Kanton verlegt oder das Nebensteuer- domizil (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kan- ton aufgegeben wird, so ist im Kalenderjahr 2018 eine Steuererklärung 2017 einzureichen. Für dieses Steuererklärungsverfahren gelten im Übrigen die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2018.

C. Fristerstreckungen für Steuererklärungen

Gesuche um Fristerstreckung müssen kurz begründet und vor Ablauf 25 der Frist bei derjenigen Behörde eingereicht werden, welche für das Steuererklärungsverfahren zuständig ist. Nach Ablauf der Frist ge- stellte Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Kanton gelten Fristerstreckungsentscheide des Wohnsitz- oder Sitzkantons auch für den Kanton Zürich, sofern der Fristerstreckungsentscheid vor Ablauf der zürcherischen Frist der zuständigen Behörde für das Steu- ererklärungsverfahren im Kanton Zürich mitgeteilt wird.

D. Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung

I. Ermessenseinschätzung

Wer die Steuererklärung trotz Verpflichtung und Mahnung nicht ein- 26 reicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

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II. Busse

27 Steuerpflichtige, die trotz Mahnung keine Steuererklärung einreichen, werden nach Art. 174 DBG mit einer Busse bis Fr. 1'000.—, in schwe- ren Fällen oder bei Rückfall mit einer Busse bis Fr. 10'000.— bestraft. Die Ahndung einer Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt nach § 234 StG, wenn, mangels Zuständigkeit der Zürcher Steuerbehörden für die Veranlagung der direkten Bundessteuer, keine Bestrafung nach dem Recht der Bundessteuer erfolgen kann.

E. Eintritt in die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2017

28 Im Laufe des Jahres 2017 neu in die Steuerpflicht eintretende natürli- che und juristische Personen haben auf Anfrage des Gemeindesteuer- amtes bzw. der Dienstabteilung Bundessteuer über die mutmasslichen Faktoren für die laufende Steuerperiode Auskunft zu geben.

F. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer

29 Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer mit den Formularen, die ihnen durch das Gemeindesteu- eramt zugestellt werden. Wer kein Formular erhält, kann dort ein sol- ches beziehen. Der Antrag ist bis 31. März 2017 dem Gemeinde- steueramt abzugeben (Verrechnungsantrag 2016). Dieses kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken. Der Anspruch auf Rück- erstattung erlischt jedoch, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. 30 Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften verlangen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der eidge- nössischen Steuerverwaltung in Bern, wo besondere Formulare erhält- lich sind.

G. Rückerstattung oder Anrechnung ausländischer Quellensteuern

I. Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA

31 Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf amerikanischen Wertpapieren beim kantona- len Steueramt, Dienstabteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2016 einen Rückerstattungsantrag eingereicht hat, erhält die Formulare anfangs des Jahres 2017 durch das kantonale Steueramt zugestellt.

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Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 32 reichen ihre Anträge bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern ein.

II. Pauschale Steueranrechnung

Natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommandit- 33 gesellschaften beantragen die pauschale Steueranrechnung der im Ausland bezahlten Steuern auf Einkünften aus Ländern, mit denen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Doppelbesteuerungsabkom- men abgeschlossen hat, auf die schweizerischen Steuern beim kanto- nalen Steueramt, Dienstabteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2016 einen Antrag eingereicht hat, erhält die Formulare Anfang des Jahres 2017 durch das kantonale Steueramt zugestellt.

H. Schenkungssteuer

Natürliche und juristische Personen, die Schenkungen erhalten, schul- 34 den eine Schenkungssteuer. Als Schenkung gelten alle unentgeltlichen Zuwendungen, mit Einschluss von Vorbezügen auf Anrechnung an den Erbteil. Die Steuerpflicht im Kanton Zürich ist gegeben, wenn der Schenker 35 im Kanton Wohnsitz hat oder eine im Kanton Zürich gelegene Liegen- schaft Gegenstand der Schenkung ist. Steuererklärungen für die Schenkungssteuer sind bei der Dienstabtei- 36 lung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes Zürich zu beziehen und innert drei Monaten nach Vollzug der Schen- kung dieser Amtsstelle einzureichen. Von der Einreichung einer besonderen Schenkungssteuererklärung 37 kann nur abgesehen werden:

  • bei Schenkungen an den Ehegatten oder an die nach dem Partner- schaftsgesetz des Bundes eingetragenen Partnerinnen oder Part- ner;

  • bei Schenkungen an einen Nachkommen;

  • bei Gelegenheitsgeschenken, die den Wert von je Fr. 5'000.— nicht übersteigen.

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38 Bei solchen Zuwendungen fällt keine Erbschafts- oder Schenkungs- steuer an.

Zürich, den 2. September 2016

Finanzdirektion Ernst Stocker, Regierungsrat

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