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Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen (vom 3. März 2010)
A. Einleitung
Auf den 1. Januar 2010 trat in der Schweiz eine sogenannte «kleine Steueramnestie» in Kraft, welche zwei wesentliche Neuheiten brachte: — Wenn eine steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhin- terziehung selbst anzeigt, wird auf eine Bestrafung verzichtet. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet. — Wenn Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfak- toren korrekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod, statt wie bisher für zehn Jahre.
B. Straflose Selbstanzeige
I. Voraussetzungen
Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person dem Steueramt aus eigenem Antrieb zumindest sinngemäss meldet, dass eine frühere Veranlagung zu tief ausgefallen ist, weil die Steuerer- klärung versehentlich oder absichtlich nicht korrekt ausgefüllt wurde. Das kommentarlose Aufführen bisher nicht deklarierter Vermögens- werte in der Steuererklärung stellt dagegen keine Selbstanzeige dar. Neu kann sich jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Per- son einmal straffrei selber anzeigen. Dies gilt auch für mitwirkende Dritte wie Anstifter oder Vertreter. In diesen Fällen bleibt jedoch nur der Anzeiger straflos, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst, es sei denn, es werde eine gemeinsame Selbstanzeige eingereicht. Für die Straffreiheit müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben fol- gende weitere Bedingungen erfüllt sein: — Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mit- teilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein. — Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Fest- stellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.
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— Die steuerpflichtige Person muss sich sodann ernsthaft um das Be- zahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.
II. Folgen
Liegt eine erstmalige Selbstanzeige vor und sind die erwähnten ge- setzlichen Bedingungen erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgese- hen. Es entfällt somit die Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrugs und einer damit zu- sammenhängenden Urkundenfälschung. Die Nachsteuern, d.h. die hinterzogenen Steuern sowie Zinsen, werden für maximal zehn Jahre erhoben. Ebenso bleiben allfällige weitere Steuern (z.B. Mehrwert-, Grundstückgewinn- und Erbschaftssteuern) sowie Abgaben (z.B. AHV-Beiträge) geschuldet. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse — wie bisher — 20% der fahrlässig oder vorsätzlich hinter- zogenen Steuern.
III. Vorgehen
Eine Selbstanzeige ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich jedoch, eine solche schriftlich zu erstatten, die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte aufzuführen und wenn möglich entsprechende Belege beizulegen. Werden Wert- schriften nachdeklariert, ist es sinnvoll, ein Steuerverzeichnis oder ei- nen Depotauszug einzureichen. Selbstanzeigen sind an die folgende Adresse zu senden: Kantonales Steueramt DA Spezialdienste Bändliweg 21 Postfach 8090 Zürich Telefonische Auskünfte können unter der Telefonnummer 043 259 40 13 eingeholt werden.
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C. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
I. Voraussetzungen
Die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen kommt zur Anwendung, wenn Erben Steuerfaktoren melden, welche der Erblas- ser nicht korrekt deklariert hat. Damit die Vereinfachung gewährt werden kann, müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben folgende weitere Bedingungen erfüllt sein: — Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mel- dung durch die Erben noch nicht bekannt sein. — Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehalt- los und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen. — Die Erben müssen sich sodann ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.
II. Folgen
Erfüllen die Erben die gesetzlichen Voraussetzungen, werden nur für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden Nachsteuern und Zinsen verlangt. Andernfalls erfolgt ein ordentliches Nachsteuerverfahren für maximal zehn Steuerperioden. Verheimli- chen Erben jedoch wissentlich Nachlasswerte, droht zudem ein Straf- verfahren wegen Verheimlichung von Nachlasswerten und allenfalls auch wegen Steuerhinterziehung. Bussen für vom Erblasser hinterzo- gene Steuern werden den Erben nicht auferlegt.
III. Vorgehen
Die Meldung und Mitwirkung eines einzigen Erben genügt, auch wenn mehrere Erben bzw. eine Erbengemeinschaft betroffen sind. Der Erbe, der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter müssen die von einem Erblasser hinterzogenen Werte im Inventarfragebogen an- geben. Diesen Fragebogen erhalten die Erben bzw. der Erbenvertreter nach dem Tod des Erblassers automatisch vom Gemeindesteueramt.
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Erfahren die Erben erst zu einem späteren Zeitpunkt von den nicht korrekt deklarierten Werten, sind diese an folgende Adresse zu mel- den: Kantonales Steueramt DA Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer Bändliweg 21 Postfach 8090 Zürich Telefonische Auskünfte können unter der Telefonnummer 043 259 40 32 eingeholt werden.
D. Übergangsrecht
Ab 1. Januar 2010 werden alle Selbstanzeigen nach dem neuen Recht beurteilt, auch solche, die zu einem früheren Zeitpunkt einge- reicht, aber noch nicht rechtskräftig beurteilt wurden. Auch wer bereits früher einmal eine Selbstanzeige eingereicht hat oder wegen Steuer- hinterziehung verurteilt worden ist, hat die Möglichkeit, eine erste straflose Selbstanzeige nach neuem Recht einzureichen. Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen ist bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2010 möglich. Bis das kantonale Steuergesetz an die neuen Bestimmungen ange- passt ist, sind die Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (siehe Anhang) für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich direkt anwendbar.
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Anhang: Gesetzestext
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz / StHG / SR 642.14)
Art. 53a Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben 1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine
vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Be- standteile von Vermögen und Einkommen, wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermög- ens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. 2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abge-
laufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die
Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. 4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann
um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
Art. 56 Abs. 1, 1bis, 1ter, 3bis, 4 und 5 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass
eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vor- nimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstatt- ung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hin- terzogenen Steuer beträgt. 1 bis Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterzie-
hung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose
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Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Ver- mögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 1ter Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vor-
aussetzungen nach Absatz 1bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 3 bis Zeigt sich eine Person nach Absatz 3 erstmals selbst an und sind
die Voraussetzungen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung ent- fällt. 4 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfah-
ren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit ei- ner Busse bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken bestraft. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung. 5 Zeigt sich eine Person nach Absatz 4 erstmals selbst an, so wird
von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf- fung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vor- behaltlos unterstützt.
Art. 57b Selbstanzeige juristischer Personen 1Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ih- rem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt;
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und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; b. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53—68 des Fusionsge- setzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Per- son für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterzie- hungen; c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Per- son für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steu- erhinterziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertre-
tern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfol- gung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre So- lidarhaftung entfällt. 4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschie- dener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterzie- hung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbe- hörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Or- gane und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgese- hen. Ihre Solidarhaftung entfällt. 5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vor-
aussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in
der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
Art. 59 Abs. 2bis und 2ter 2bis Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel
57a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Straf- verfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57a Absätze 3 und 4 anwendbar.
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2ter Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57a Absätze 3 und 4 an- wendbar.
Art. 72i Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änder- ung vom 20. März 2008 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Ar- tikel 53a, 56 Absätze 1, 1bis, 1ter, 3bis, 4 und 5 sowie 57a und 59 Absätze 2bis und 2ter auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an. 2 Nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 finden
die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.
Art. 78d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2008 Auf Erbgänge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
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