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Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode 2019) (vom 20. April 2021)

Zusammenstellung der Praxis zur Gewährung von Sozialabzügen und Anwendung der Steuertarife für die verschiedenen Familienformen bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer. Stand: 1. Januar 2021 Dieses Merkblatt ist anwendbar ab Steuerperiode 2019.

Übersicht:

1. Gemeinsam besteuerte Eltern

1.1 Minderjährige Kinder 1.2 Volljährige Kinder in 1.3 Volljährige Kinder nicht

(S. 3) beruflicher Erstausbildung in beruflicher Erstausbildung (S. 4) (S. 5)

2. Nicht gemeinsam besteuerte Eltern

2.1 Minderjährige Kinder 2.3 Volljährige Kinder nicht

in beruflicher Erstausbildung

2.2 Volljährige Kinder in (S. 14)

2.1.1 Elterliche Sorge steht beruflicher Erstausbildung

nur einem Elternteil zu (S. 6) 2.1.2 Gemeinsame elterliche Sorge 2.2.1 Mit Unterhaltsbeiträgen 2.2.2 Ohne Unterhaltsbeiträge

2.1.2.1 Mit 2.2.1.2 Kein

2.2.1.1 Gemeinsamer

Unterhaltsbeiträgen gemeinsamer Haushalt Haushalt der Eltern (S. 7) der Eltern (S. 10) (S. 11)

2.1.2.2 Ohne

Unterhaltsbeiträge

2.2.2.1 Gemeinsamer

Haushalt der Eltern (S. 12) 2.2.2.2 Kein

2.1.2.2.1 Gemeinsamer 2.1.2.2.2 Kein gemeinsamer gemeinsamer Haushalt

Haushalt der Eltern Haushalt der Eltern der Eltern (S. 8) (S. 9) (S. 13)

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Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2

Abkürzungen: K Kind E Elternteil GT Grundtarif VT Verheiratetentarif ET Elterntarif (Verheiratetentarif und Abzug vom Steuerbetrag) KA Kinderabzug UA Unterstützungsabzug KBA Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten AA Abzug von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenabzug) VA Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen für Kinder und unterstützte Personen StG Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

1. Gemeinsam besteuerte Eltern1

1 Gemeinsam besteuert werden Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (§ 7 Abs. 1 StG, Art. 9 Abs. 1 DBG). Eine rechtliche Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten i.S. von Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt sind. Eine tatsächliche Trennung der Ehegatten ist gegeben bei kumulativem Vorliegen von räumlicher Trennung (getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten), getrennter Verwendung der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt (bzw. die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten erschöpft sich in ziffernmässig bestimmten Beträgen) und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (Kriterien: „zivilstandsmässiges Auftreten“ in der Öffentlichkeit, gemeinsames Verbringen der Freizeit) (vgl. BGr, 12.7.2001, StE 2002 B

13.1 Nr. 13; KS Nr. 30 EStV, 1.3).

Interkantonal: In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten mit Wohnsitz (bzw. Hauptsteuerdomizil) in verschiedenen Kantonen. Die Steuerfaktoren der Ehegatten sind zusammenzurechnen und zwischen den betroffenen Kantonen aufzuteilen (ausgenommen ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften). Am jeweiligen Hauptsteuerdomizil jedes Ehegatten besteht ein sekundäres Steuerdomizil des anderen Gatten. In der Regel findet eine hälftige Teilung des Erwerbseinkommens, des beweglichen Vermögens und der Erträge daraus zwischen den Kantonen statt. Falls jeder Ehegatte den Unterhalt im Wesentlichen aus seinem Einkommen bestreitet, ist jedem Kanton das Einkommen und das bewegliche Vermögen des betreffenden Ehegatten zuzuweisen. Die jeweiligen Steuerfaktoren sind zum Gesamtsteuersatz und zum Verheiratetentarif (VT) zu erfassen. Abzüge (KA, KBA, UA, VA, AA) sind im Verhältnis der den Steuerdomizilen zugewiesenen Reineinkommen (Bruttoeinkommen minus Gewinnungskosten und allgemeine Abzüge) zu gewähren (vgl. BGr, 12.7.2001, StE 2002 B 13.1 Nr. 13; BGr, 7.1.2004, StE 2004 A 24.24.3 Nr. 2; § 7 Abs. 2 StG; BGr, 26.6.2015,2C_1154/2013, E. 3). International: In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, wobei nur ein Ehegatte seinen Wohnsitz (bzw. Ansässigkeit) in der Schweiz hat. Nur der Ehegatte mit Wohnsitz in der Schweiz kann hier kraft persönlicher Zugehörigkeit besteuert werden. Der andere Ehegatte ist mangels persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz nicht steuerpflichtig (unter Vorbehalt einer Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit wie z.B. Liegenschaftenbesitz). Eine Steuerteilung findet nicht statt. Der in der Schweiz wohnhafte Ehegatte hat sein eigenes Einkommen und Vermögen zum Satz des gesamten ehelichen Einkommens und Vermögens unter Anwendung des Verheiratetentarifs (und der Sozialabzüge für Verheiratete) zu versteuern (unter Vorbehalt abweichender DBA-Bestimmungen). Abzüge (KA, KBA, UA, VA) sind im Verhältnis der Reineinkommen der Ehegatten zu gewähren (vgl. KS Nr. 30 EStV, Beilage 2; BGr, 11.5.2001, StE 2001 B 11.3 Nr. 12; § 7 Abs. 2 StG; BGr, 5.2.2008,2C_523/2007). Bei unterjähriger Steuerpflicht werden Sozialabzüge nur anteilsmässig (pro rata temporis) gewährt, für die Satzbestimmung jedoch voll angerechnet (vgl. § 34 Abs. 3 StG). Der Abzug gemäss ET wird bei unterjähriger oder teilweiser Steuerpflicht im Verhältnis des steuerbaren Einkommens zum höheren satzbestimmenden Einkommen gewährt (vgl. KS Nr. 30 EStV, 13.4.6, 13.4.7, Beilage 2).

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Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2

1.1 Minderjährige1 Kinder

StG DBG Elternteil 1 Elternteil 2 Elternteil 1 Elternteil 2 2 8 E1 und E2 VT ET KA3, VA4 KA9, VA10 kein UA5 kein UA11 ev. KBA6 ev. KBA12 kein AA7 kein AA13

1 Minderjährig sind Kinder, welche am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht noch nicht mündig sind, d.h. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (18. Geburtstag nach Ende Steuerperiode bzw. Steuerpflicht; § 34 Abs. 2 StG; Art. 35 Abs. 2 DBG). Diese Altersgrenze gilt auch für im Ausland wohnhafte Kinder. 2 § 35 Abs. 2 StG. 3 § 34 Abs. 1 lit. a StG: Voraussetzung ist, dass das K unter der elterlichen Sorge oder Obhut der gemeinsam besteuerten Eltern steht. Zwischen den Steuerpflichtigen und dem K muss ein Kindesverhältnis (leibliche Kinder, Adoptivkinder) bestehen. Für Pflegekinder kann weder ein KA noch der VT gewährt werden (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, 135; vgl. auch MBl Pflegeeltern, ZStB Nr. 16.3). 4 § 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 StG. 5 § 34 Abs. 1 lit. b al. 2 StG: Eine Kumulation von KA und UA ist nicht zulässig. 6 § 31 Abs. 1 lit. j StG: Ein KBA kann für jedes weniger als 14 Jahre alte K geltend gemacht werden (bis Zeitpunkt Vollendung des 14. Altersjahres). Die Kosten müssen aufgrund von Betreuungsleistungen durch Dritte entstanden sein. Der Abzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für den Unterhalt des K sorgt, im gleichen Haushalt lebt und die Betreuungskosten im direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Der Abzug entspricht den nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten, höchstens jedoch dem Maximalbetrag gemäss § 31 Abs. 1 lit. j StG pro Kind (vgl. Weisung FD Sozialabzüge und Steuertarife, B III, ZStB Nr. 34.1). 7 Den AA nach § 31 Abs. 1 lit. c StG können nur Steuerpflichtige geltend machen, die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten oder an einen E für die unter dessen elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder leisten. Der AA setzt eine aufgelöste (oder nie entstandene) Familiengemeinschaft voraus. Bei gemeinsam besteuerten Eltern ist der AA daher nicht möglich. 8 Art. 36 Abs. 2bis DBG: Voraussetzung für den ET ist, dass die Eltern mit dem K im gleichen Haushalt zusammenleben (steuerrechtlicher Wohnsitz des K im Haushalt der Eltern). 9 Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG. Voraussetzung ist, dass das K unter der elterlichen Sorge oder Obhut der gemeinsam besteuerten Eltern steht. Zwischen den Steuerpflichtigen und dem K muss ein Kindesverhältnis (leibliche Kinder, Adoptivkinder) bestehen. Für Pflegekinder kann kein KA gewährt werden (vgl. DBG-Baumgartner, Art. 35 N 17; KS Nr. 30 EStV, 10.1). 10 Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG. 11 Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (Art. 35 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz DBG). 12 Art. 33 Abs. 3 DBG: Ein KBA kann für jedes weniger als 14 Jahre alte K geltend gemacht werden. Der Abzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für den Unterhalt des K sorgt, im gleichen Haushalt lebt und die Betreuungskosten im direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen (vgl. KS Nr. 30 EStV, 8). 13 Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG: Einen AA können nur Steuerpflichtige geltend machen, die für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder an einen E für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder Unterhaltsbeiträge ausrichten. Bei gemeinsam besteuerten Eltern ist der AA daher nicht möglich.

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Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2

1.2 Volljährige Kinder in beruflicher Erstausbildung1

StG DBG Elternteil 1 Elternteil 2 Elternteil 1 Elternteil 2 6 E1 und E2 VT ET KA2, VA3 KA7, VA8 kein UA4 kein UA9 kein KBA kein KBA kein AA5 kein AA

1 Als berufliche Erstausbildung gilt jeder Ausbildungsgang, welcher mittelbar (Mittelschule etc.) oder unmittelbar (Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule usw.) dazu dient, die Erstausbildung abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist und somit die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Tätigkeit erlaubt (z.B. Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss). Eine Anstellung zur Ausbildung kann nur dann als berufliche Ausbildung anerkannt werden, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen worden ist. Der Besuch einer Schule gilt nur dann als Ausbildung, wenn er mindestens halbtags stattfindet und sich ohne Unterbruch auf wenigstens ein halbes Jahr erstreckt (vgl. Weisung FD Sozialabzüge und Steuertarife, B I; KS Nr. 30 EStV, 10.3). 2 § 34 Abs. 1 lit. a StG: Steuerpflichtige können auch für ihre volljährigen K in beruflicher Erstausbildung den KA beanspruchen. Der Unterhalt muss zur Hauptsache durch die Eltern bestritten werden; diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn die Leistungen der Eltern mindestens 50% der Unterhaltskosten des K decken. Zur Vereinfachung besteht die widerlegbare Vermutung zugunsten des Steuerpflichtigen, dass dies dann erfüllt ist, wenn die Unterhaltsleistungen mindestens den Betrag des Abzuges erreichen (vgl. RB 2002 Nr. 102). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Kind auf die Unterstützungsleistungen der Eltern angewiesen ist (vgl. BGr, 4.2.2014,2C_517/2013; VGr, 4.9.2014, SB.2014.00054; KS Nr. 30 EStV, 10.3). Das StG kennt keine Altersgrenze mehr für den KA. 3 § 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 StG: Der VA setzt voraus, dass für das K ein KA oder UA geltend gemacht werden kann. Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des KA bzw. UA plus des VA an den Unterhalt des K geleistet wurden. 4 § 34 Abs. 1 lit. b al. 2 StG: Eine Kumulation von KA und UA ist nicht zulässig. 5 Der Abzug von Unterhaltsbeiträgen für Kinder nach § 31 Abs. 1 lit. c StG setzt voraus, dass das K unter elterlicher Sorge oder Obhut des Unterhaltsbeiträge erhaltenden E steht. Da volljährige Kinder nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen, können Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder nicht abgezogen werden (vgl. BGr, 24.8.2004, StR 2005, 957). 6 Art. 36 Abs. 2bis DBG: Voraussetzung für den ET ist, dass die Eltern mit dem K im gleichen Haushalt zusammenleben und dessen Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (vgl. FN 2 und 7; KS Nr. 30 EStV, 13.4.3). Das K muss zudem tatsächlich auf den Unterhaltsbeitrag der Eltern angewiesen sein. 7 Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für den Unterhalt des K sorgt. Es gilt die Vermutung, dass dies erfüllt ist, wenn die Leistungen mindestens den Umfang des Abzuges erreichen (KS Nr. 30 EStV, 10.3). Weiter wird vorausgesetzt, dass das K auf die Unterstützung angewiesen ist. Das DBG kennt keine Altersgrenze für den KA. 8 Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG. Vgl. FN 3. 9 Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (Art. 35 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz DBG).

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Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2

1.3 Volljährige Kinder nicht in beruflicher Erstausbildung

StG DBG Elternteil 1 Elternteil 2 Elternteil 1 Elternteil 2 5 E1 und E2 VT VT, ev. ET kein KA1, ev. VA2 kein KA6, ev. VA7 ev. UA3 ev. UA8 kein KBA kein KBA kein AA4 kein AA

1 § 34 Abs. 1 lit. a StG. 2 Sofern die Bedingungen für den UA gegeben sind, kann auch der VA nach § 31 Abs. 1 lit. g StG geltend gemacht werden. Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des UA plus des VA an den Unterhalt des K geleistet wurden. 3 § 34 Abs. 1 lit. b StG. Steuerpflichtige können den UA beanspruchen, wenn sie unterstützungsbedürftige Personen unterstützen, deren Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist oder nicht mehr besteht (vgl. Weisung FD Sozialabzüge und Steuertarife, B II). Unterstützungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem Willen längerfristig nicht in der Lage ist, selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. RB 2003 Nr. 87): z.B. mangelnde Erwerbsfähigkeit aufgrund eines geistigen oder körperlichen Gebrechens; minderjährige Person; altersbedingte Arbeitslosigkeit. Die Unterstützungsleistung muss unentgeltlich erfolgen, d.h. es darf ihr keine Gegenleistung der unterstützten Person gegenüberstehen (vgl. VGr, 23.9.2013, SB.2012.00146). Zur Grenze der Unterstützungsbedürftigkeit bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vgl. Weisung FD Sozialabzüge und Steuertarife, B II. Die Unterstützung muss mindestens im Umfang des UA in bar (ausnahmsweise in Kost und Logis) geleistet und hinreichend nachgewiesen werden (Bestätigung der unterstützten Person; Ausland: i.d.R. Post- oder Bankbelege). Der UA ist ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen für eine Person ein KA nach § 34 Abs. 1 lit. a StG oder ein Abzug nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für Unterhaltsbeiträge gewährt wird. 4 Der Abzug von Unterhaltsbeiträgen für Kinder nach § 31 Abs. 1 lit. c StG setzt voraus, dass das K unter elterlicher Sorge oder Obhut des Unterhaltsbeiträge erhaltenden E steht. Da volljährige Kinder nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen, können Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder nicht abgezogen werden (vgl. BGr, 24.8.2004, StR 2005, 957). 5 Art. 36 Abs. 2bis DBG. Der ET wird auch gewährt, wenn der Steuerpflichtige mit einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Das zweite Erfordernis gilt als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des UA erfüllt sind (vgl. KS Nr. 30 EStV, 13.4.4). 6 Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG. 7 Sofern die Bedingungen für den UA gegeben sind, kann auch der VA nach Art. 33 Abs. 1 bis lit. b DBG geltend gemacht werden. Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des UA plus des VA an den Unterhalt des K geleistet wurden. 8 Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG: Zu den Voraussetzungen für den UA vgl. FN 3.

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Zürcher Steuerbuch

Nr. 34.2

2. Nicht gemeinsam besteuerte Eltern1

2.1 Minderjährige Kinder

2.1.1 Elterliche Sorge

steht nur einem Elternteil zu

StG

Elternteil 1

2

Elternteil 2

8

DBG

Elternteil 1

Elternteil 2

E1

GT

VT

GT

ET17

E2: Inhaber der

kein KA3, ev. VA4

KA9, VA10

kein KA, ev. VA13

KA18, VA

elterlichen Sorge

ev. UA5

ev. KBA6

ev. AA7

kein UA11

ev. KBA12

kein AA

ev. UA14

ev. KBA15

ev. AA16

kein UA19

ev. KBA20

kein AA

1

Betreffend Voraussetzungen für eine gemeinsame Besteuerung der Eltern vgl. 1. FN 1 (S. 2).

2

Bedingung für den VT

ist nach § 35 Abs. 2 StG, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf den KA hat.

3

§ 34 Abs. 1 lit. a StG: Voraussetzung für den KA ist, dass dem Steuerpflichtigen die (formelle) elterliche Sorge oder Obhut

zusteht, eine rein faktische Obhut genügt nicht (VGr, 23.8.2006, SB.2006.00035).

4

Vgl. 1.3 FN 2.

5

§ 34 Abs. 1 lit. b StG: Der UA ist ausgeschlossen,

wenn ein AA nach § 31 Abs. 1 lit. c StG gewährt wird. Sofern E1 kein AA

gewährt wird, ist bei Vorliegen von Unterstützungsleistungen der UA möglich (zu den Vor. vgl. 1.3 FN 3).

6

§ 31 Abs. 1 lit. j StG: Sofern das Kind auch im Haushalt von E1 lebt (alternierende Obhut, gemeinsamer Haushalt der E) und

die restlichen Voraussetzungen (vgl. 1.1 FN 6) erfüllt sind, kann auch E1 den

KBA geltend machen. Gegebenenfalls ist eine

Aufteilung unter den E

vorzunehmen (vgl. Weisung FD Sozialabzüge und Steuertarife, B III).

7

§ 31 Abs. 1 lit. c StG: Sofern Unterhaltsbeiträge (inkl. Betreuungsunterhalt nach Art. 285 Abs. 2 ZGB) an E2 für die unter

dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder

geleistet werden, kann der Leistende diese abziehen. Der

empfangende

E hat solche Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f StG

zu versteuern. Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder unregelmässig

wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger

keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Die Beiträge müssen während der gesamten

Zeit der Unterhaltspflicht geschuldet sein.

Zum Unterhalt eines K gehört alles, was das K für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Zwischen dem Leistenden und der Person, für welche Unterhaltsbeiträge geleistet werden, muss ein Kindesverhältnis bestehen. Das Vorliegen einer richterlichen Anordnung oder eines (schriftlichen) Vertrages ist nicht Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit

(vgl. RB 2004 Nr. 94).

Unterhaltsbeiträge können auch als Naturalleistungen erbracht werden. Unterhaltsbeiträge sind nur

abzugsfähig, falls sie

als Rente ausbezahlt werden. Kapitalzahlungen gelten als Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher

Verpflichtungen gemäss

§ 24 lit. e StG (vgl. RB 1987

Nr. 24; BGE 125 II 183).

Bei Steuerpflicht in mehreren Kantonen bzw.

Staaten sind die Unterhaltsbeiträge im Verhältnis der zugewiesenen Reineinkommen zu verlegen (BGr, 26.6.2015,

2C_1154/2013, E. 3.5).

Bei Eintritt der Mündigkeit während der Steuerperiode können die Unterhaltsbeiträge bis und mit dem

Monat, in dem das K mündig geworden ist, von den Einkünften abgezogen werden (Weisung FD Sozialabzüge und Steuertarife,

B I).

8

§ 35 Abs. 2 StG: Vgl. FN 2. Voraussetzung für den VT ist weiter, dass E2 mit dem K zusammenlebt. Zusammenleben ist

gegeben, wenn das K seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Haushalt des Steuerpflichtigen hat.

9

§ 34 Abs. 1 lit. a StG. Derjenige E, dem das elterliche Sorgerecht zusteht,

ist berechtigt, den KA geltend zu machen (vgl. FN

3).

10

§ 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 StG.

11

§ 34 Abs. 1 lit. b StG: Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär.

12

§ 31 Abs. 1 lit. j StG: Zu den Voraussetzungen für den KBA vgl. 1.1 FN 6 (S. 3).

13

Vgl. 1.3 FN 7 (S. 5).

14

Eine Kumulation des

UA mit dem AA ist unzulässig (DBG-Baumgartner, Art. 35

N 32a). Sofern E1 kein AA gewährt wird, ist

unter den in 1.3 FN 3 (S. 5) genannten Voraussetzungen der UA möglich.

15

Art. 33 Abs. 3 DBG:

Sofern das Kind auch im Haushalt von E1 lebt (alternierende Obhut, gemeinsamer Haushalt der E) und

die restlichen Voraussetzungen (vgl. 1.1 FN 12) erfüllt sind, kann auch E1 den KBA geltend machen. Gegebenenfalls ist eine

Aufteilung unter den E

vorzunehmen (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.3.2, 14.6.1, 14.7.2).

16

Art. 33 Abs. 1 lit.

c DBG: Der Unterhaltsbeiträge

leistende E kann einen AA geltend machen (BGr, 1.9.2006,

StE 2007 B 27.2

Nr. 30; vgl. FN 7). Der empfangende E hat die Beiträge nach Art. 23 lit. f DBG zu versteuern.

17

Art. 36 Abs. 2bis DBG: Wenn nur ein E die elterliche Sorge innehat, so hat

nur dieser E Anspruch auf den ET (vgl. KS Nr. 30

EStV, 14.3, 14.6, 14.7). Voraussetzung ist weiter, dass E2 mit dem K zusammenlebt (vgl. FN 8).

18

Art. 35 Abs. 1 lit.

a DBG: Derjenige Elternteil, welcher die elterliche Sorge innehat, sorgt für den Unterhalt des K i.S.v. Art. 35

Abs. 1 lit. a DBG und hat Anspruch auf den KA und den VA (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.3, 14.6, 14.7).

19

Art. 35 Abs. 1 lit.

b DBG: Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär.

20

Art. 33 Abs. 3 DBG:

Zu den Voraussetzungen vgl. 1.1 FN 12. Derjenige Elternteil, welcher die elterliche Sorge innehat, sorgt

für den Unterhalt des K.

6

Zürcher Steuerbuch

Nr. 34.2

2.1.2 Gemeinsame elterliche Sorge1

2.1.2.1 Mit Unterhaltsbeiträgen für Kinder2

StG

Elternteil 1

3

Elternteil 2

8

DBG

Elternteil 1

Elternteil 2

E1: leistet

GT

VT

GT

ET15

Unterhaltsbeiträge

kein KA, kein VA4

kein UA5

KA9, VA

kein UA

kein KA, kein VA

kein UA12

KA16, VA

kein UA

E2: Empfänger der

ev. KBA6

ev. KBA10

ev. KBA13

ev. KBA17

Unterhaltsbeiträge

AA7

kein AA11

AA14

kein AA18

1

Unverheirateten Eltern kann die gemeinsame elterliche

Sorge für ein K aufgrund

gemeinsamer Erklärung oder

eines

Entscheids der Kindesschutzbehörde oder eines Gerichts zukommen (Art. 298a-d ZGB). Bei einer Scheidung verheirateter

Eltern verfügt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge unter Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 133

i.V.m. 298 ZGB).

2

Zur Umschreibung Unterhaltsbeiträge vgl. 2.1.1 FN 7 (S. 6). Bei gemeinsamem Sorgerecht und gemeinsamem Haushalt der Eltern (Konkubinat) gelten die Leistungen von Kost und Logis nicht als abziehbare Unterhaltsbeiträge (Grund:

Gleichbehandlung mit Ehepaar).

3

Bedingung für den VT ist nach § 35 Abs. 2 StG, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf den KA hat.

4

§ 31 Abs. 1 lit. g Satz

3 StG: Der VA setzt voraus, dass für das K ein KA oder

UA geltend gemacht werden kann.

5

§ 34 Abs. 1 lit. b al. 2 StG: AA schliesst UA aus.

6

§ 31 Abs. 1 lit. j StG:

Sofern das Kind auch im Haushalt von E1 lebt und die restlichen Voraussetzungen (vgl. 1.1 FN 6) erfüllt

sind, kann auch E1 den KBA geltend machen. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung unter den E vorzunehmen (vgl.

Weisung FD

Sozialabzüge und Steuertarife, B III).

7

Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Unterhaltsbeiträge leistende E einen AA nach § 31 Abs. 1 lit. c StG geltend machen (vgl. Weisung FD Sozialabzüge und Steuertarife, B I). Der empfangende E hat solche Unterhaltsbeiträge nach

§ 23 lit. f StG zu versteuern. Die Unterhaltsbeiträge sind durch Belege hinreichend nachzuweisen, dies gilt

insbesondere bei

gemeinsamem Haushalt der Eltern (Konkubinat).

8

§ 35 Abs. 2 StG: Bedingung für den VT ist, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf den KA hat. Voraussetzung für den VT ist

weiter, dass E2 mit dem K

zusammenlebt. Zusammenleben ist gegeben, wenn das K seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im

Haushalt des Steuerpflichtigen hat.

9

§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG: Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider E, steht der KA demjenigen E zu, der den Unterhalt des K zur Hauptsache bestreitet. Leistet der andere E Unterhaltsbeiträge, steht der KA dem die Unterhaltsbeiträge empfangenden E zu (vgl. Weisung FD Sozialabzüge und Steuertarife, B I; BGr 1.4.2010,2C_580/2009).

10

§ 31 Abs. 1 lit. j StG: Zu den Voraussetzungen für den KBA vgl. 1.1 FN 6 (S. 3).

11

Der empfangende E hat die Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f StG zu versteuern.

12

Eine Kumulation des UA

mit dem AA ist unzulässig (DBG-Baumgartner, Art. 35 N 32).

13

Art. 33 Abs. 3 DBG: Sofern das Kind auch im Haushalt

von E1 lebt und die restlichen Voraussetzungen (vgl. 1.1 FN 12 (S. 3))

erfüllt sind, kann auch E1 den KBA geltend machen. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung unter den E vorzunehmen (vgl. KS Nr.

30 EStV, 14.5, 14.9).

14

Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge kann

der Unterhaltsbeiträge leistende E einen AA nach Art. 33 Abs. 1 lit. c

DBG geltend machen (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.5, 14.9). Der empfangende E hat solche Unterhaltsbeiträge nach Art. 23 lit. f

DBG zu versteuern.

15

Demjenigen E, welcher die Unterhaltsbeiträge zu versteuern hat, steht der ET zu (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.5, 14.9). Voraussetzung für den ET ist weiter, dass E2 mit dem K zusammenlebt. Zusammenleben ist gegeben, wenn das K seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Haushalt des Steuerpflichtigen hat.

16

Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG: Derjenige Elternteil, welcher die Unterhaltsbeiträge empfängt, hat Anspruch auf den KA und den VA

(vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.5, 14.9).

17

Art. 33 Abs. 3 DBG: Zu

den Voraussetzungen vgl. 1.1 FN 12 (S. 3). Derjenige Elternteil, welcher die Unterhaltsbeiträge erhält,

sorgt für den Unterhalt des K.

18

Der empfangende E hat die Unterhaltsbeiträge nach Art. 23 lit. f DBG zu versteuern.

7

Zürcher Steuerbuch

Nr. 34.2

2.1.2.2 Ohne Unterhaltsbeiträge für Kinder

2.1.2.2.1 Gemeinsamer Haushalt der Eltern

StG

Elternteil 1

2

Elternteil 2

DBG

Elternteil 1

9

Elternteil 2

E1 bestreitet den

VT

GT

ET

GT

Unterhalt des Kindes

½ KA3, ½ VA4

½ KA, ½ VA

½ KA10, ½ VA

½ KA, ½ VA

zur Hauptsache1

kein UA5

ev. KBA6

kein AA

kein UA

ev. KBA7

kein AA8

kein UA11

ev. KBA12

kein AA

kein UA

ev. KBA13

kein AA

1

Vgl. FN 2, 9.

2

§ 35 Abs. 2bis StG. Der VT steht demjenigen E zu, der mit dem K zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Das Kriterium des Zusammenlebens ist gegeben, wenn das K seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz

im Haushalt des Steuerpflichtigen hat. Sofern keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden und bei

gemeinsamem Haushalt der E

wird i.d.R. angenommen, dass der E mit dem höheren Einkommen den Unterhalt

zur

Hauptsache bestreitet. Dem

anderen E steht der Nachweis offen, dass er grössere finanzielle Beiträge leistet, oder bei gleich

hohen finanziellen Beiträgen einen bedeutenderen

Anteil an der tatsächlichen Betreuung auf sich nimmt. Bei gleich hohen

finanziellen Leistungen und gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung steht der VT dem E mit dem tieferen Einkommen zu (BGr, 7.8.2015,2C_534/2014). Sofern mehrere gemeinsame minderjährige Kinder im Haushalt leben, wird die Bestreitung des

Unterhalts der Kinder insgesamt beurteilt.

3

§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2

StG: Wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend

gemacht werden, wird der KA und der VA unter den

Eltern hälftig aufgeteilt.

4

§ 31 Abs. 1 lit. g Satz 4 StG.

5

§ 34 Abs. 1 lit. b al. 2

StG: Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär.

6

§ 31 Abs. 1 lit. j StG: Zu den Voraussetzungen

für den KBA vgl. 1.1 FN 6 (S. 3).

7

§ 31 Abs. 1 lit. j StG: Derjenige E kann den KBA geltend machen, der mit dem K zusammenlebt. Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern kann jeder E den KBA geltend machen, wobei eine Aufteilung vorzunehmen ist (vgl. Weisung FD Sozialabzüge und

Steuertarife, B III).

8

Da keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist kein AA möglich.

9

Art. 36 Abs. 2bis DBG. Der ET steht demjenigen

E zu, der mit dem K im gleichen Haushalt zusammenlebt und dessen

Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Sofern keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden und bei gemeinsamem Haushalt der E wird i.d.R. angenommen, dass der E mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet (vgl. KS Nr. 30 EStV, 13.4.2, 14.8). Dem anderen E steht der Nachweis offen, dass er grössere finanzielle Beiträge leistet, oder bei gleich

hohen finanziellen Beiträgen einen bedeutenderen

Anteil an der tatsächlichen Betreuung auf sich nimmt. Bei gleich hohen

finanziellen Leistungen und gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung steht der ET dem E mit dem tieferen Einkommen zu (BGr, 7.8.2015,2C_534/2014). Sofern mehrere gemeinsame minderjährige Kinder im Haushalt leben, wird die Bestreitung des

Unterhalts der Kinder insgesamt beurteilt.

10

Art. 35 Abs. 1 lit. a Satz 2 DBG. Wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, wird der KA und der VA unter den Eltern hälftig aufgeteilt (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.8).

11

Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (Art. 35 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz DBG).

12

Art. 33 Abs. 3 DBG: Derjenige E kann den KBA geltend machen, der mit dem K zusammenlebt. Bei gemeinsamem Haushalt

der Eltern kann jeder E den KBA geltend machen, wobei eine Aufteilung vorzunehmen ist (vgl. KS Nr. 30

EStV, 14.8).

13

Vgl. FN 12.

8

Zürcher Steuerbuch

Nr. 34.2

2.1.2.2.2 Kein gemeinsamer Haushalt der Eltern

StG

Elternteil 1

2

Elternteil 2

DBG

Elternteil 1

9

Elternteil 2

E1 bestreitet den

VT

GT

ET

GT

Unterhalt des Kindes

½ KA3, ½ VA4

½ KA, ½ VA

½ KA10, ½ VA

½ KA, ½ VA

zur Hauptsache1

kein UA5

ev. KBA6

kein AA

kein UA

ev. KBA7

kein AA8

kein UA11

ev. KBA12

kein AA

kein UA

ev. KBA13

kein AA

1

Vgl. FN 2, 9.

2

§ 35 Abs. 2bis StG. Der

VT steht demjenigen E zu, der mit dem K zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der

Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Das Kriterium des Zusammenlebens ist bei grösserem (oder gleichem) Anteil an der Obhut gegeben. Sofern keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, bestreitet derjenige E den Unterhalt zur

Hauptsache, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung (Ausmass der Obhut) auf sich

nimmt. Bei gleichem

Mass der tatsächlichen Betreuung (alternierende Obhut) wird i.d.R. angenommen, dass der E mit dem höheren Einkommen

höhere finanzielle Leistungen übernimmt und damit

den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Bei gleichem Mass der

tatsächlichen Betreuung und gleich hohen finanziellen Leistungen steht der

VT dem E mit dem tieferen

Einkommen zu (BGr,

7.8.2015,2C_534/2014). Sofern mehrere gemeinsame

minderjährige Kinder im Haushalt leben, wird die Bestreitung des

Unterhalts der Kinder insgesamt beurteilt.

3

§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG: Wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend

gemacht werden, wird der KA und der VA unter den Eltern hälftig aufgeteilt.

4

§ 31 Abs. 1 lit. g Satz

4 StG.

5

§ 34 Abs. 1 lit. b al. 2 StG: Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär.

6

§ 31 Abs. 1 lit. j StG:

Derjenige E kann den KBA geltend machen, der mit

dem K zusammenlebt. Bei alternierender Obhut

kann jeder E den KBA geltend machen, wobei eine Aufteilung vorzunehmen ist

(vgl. Weisung FD Sozialabzüge und

Steuertarife, B III).

7

§ 31 Abs. 1 lit. j StG:

Vgl. FN 6.

8

Da keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist kein AA möglich.

9

Art. 36 Abs. 2bis DBG. Der ET steht demjenigen E zu, der mit dem K im gleichen Haushalt zusammenlebt und dessen Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Das Kriterium des Zusammenlebens ist bei grösserem (oder gleichem) Anteil an der Obhut gegeben. Sofern keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, bestreitet derjenige E den Unterhalt zur Hauptsache, der den

bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung (Ausmass der Obhut) auf sich nimmt. Bei gleichem

Mass der

tatsächlichen Betreuung (alternierende Obhut) ist

i.d.R. das höhere Einkommen ausschlaggebend (vgl. KS Nr. 30 EStV, 13.4.2,

14.4). Dem anderen E steht der Gegenbeweis offen,

dass er bei gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung höhere finanzielle

Leistungen übernommen hat. Bei gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung und gleich hohen finanziellen Leistungen steht der ET dem E mit dem tieferen Einkommen zu (BGr, 7.8.2015,2C_534/2014). Sofern mehrere gemeinsame minderjährige

Kinder im Haushalt leben,

wird die Bestreitung des Unterhalts der Kinder insgesamt beurteilt.

10

Art. 35 Abs. 1 lit. a Satz 2 DBG. Wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, wird der KA und der VA unter den Eltern hälftig aufgeteilt (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.4).

11

Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (Art. 35

Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz DBG).

12

Art. 33 Abs. 3 DBG: Derjenige E kann den KBA geltend machen, der mit dem K zusammenlebt. Bei alternierender Obhut

kann jeder E den KBA geltend machen, wobei eine Aufteilung vorzunehmen ist

(vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.4).

13

Vgl. FN 12.

9

Zürcher Steuerbuch

Nr. 34.2

2.2 Volljährige Kinder in beruflicher Erstausbildung1

2.2.1 Mit Unterhaltsbeiträgen für Kinder2

2.2.1.1 Gemeinsamer Haushalt der Eltern

StG

Elternteil 1

3

Elternteil 2

DBG

Elternteil 1

9

Elternteil 2

E1: leistet

VT

GT

ET

GT

Unterhalts-

KA4, VA5

kein KA4, ev. VA5

KA10, VA11

kein KA10, ev. VA11

beiträge

kein UA6

kein KBA

kein AA7

ev. UA8

kein KBA

kein AA

kein UA12

kein KBA

kein AA13

ev. UA14

kein KBA

kein AA

1

Vgl. 1.2 FN 1 (S. 4).

2

Zur Umschreibung Unterhaltsbeiträge vgl. 2.1.1 FN 7 (S. 6). Die Leistung von Kost und Logis gilt nicht als Unterhaltsbeiträge.

3

§ 35 Abs. 2 StG: Der VT steht demjenigen E zu, dem der KA zukommt. Voraussetzung ist weiter, dass

das K mit dem E

zusammenlebt. Zusammenleben ist gegeben, wenn das K seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Haushalt des Steuerpflichtigen hat. Sofern mehrere gemeinsame Kinder im Haushalt leben, wird die Bestreitung des Unterhalts der Kinder insgesamt beurteilt.

4

§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG. Der KA wird demjenigen E gewährt, der Unterhaltsbeiträge an das volljährige K leistet, sofern der

andere E nicht nachweislich den höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des K zahlt.

5

§ 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 StG: Der VA setzt voraus, dass für das K ein KA oder UA geltend gemacht

werden kann. Weiter wird

vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des KA bzw. UA plus des

VA an den Unterhalt des K

geleistet wurden.

6

Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (§ 34 Abs. 1 lit. b al. 2 StG).

7

Es liegen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach § 24 lit. e StG vor, welche vom Empfänger nicht zu

versteuern sind,

und nicht Unterhaltsbeiträge, da das K nicht mehr unter der elterlichen Sorge oder

Obhut eines E steht. Ein AA

nach § 31 Abs. 1

lit. c StG ist daher nicht möglich. Im Jahr des Volljährigwerdens des K können die

Unterhaltsbeiträge bis und

mit dem Monat, in dem das K mündig geworden ist, von den Einkünften abgezogen werden (Weisung FD Sozialabzüge und

Steuertarife, B I).

8

§ 34 Abs. 1 lit. b StG. Sofern E2 Unterhaltsbeiträge mindestens im Umfang des Abzugs zahlt und kein Anrecht auf den KA hat,

kann er den UA geltend machen (StG gleiche Regelung wie DBG; vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.13, 14.15).

9

Art. 36 Abs. 2bis DBG: ET steht demjenigen E zu, der mit dem K im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Falls das Kind mit

beiden E zusammenlebt, steht der ET dem E

zu, der den KA geltend machen kann (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.13, 14.15).

10

Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG: Der E, welcher Unterhaltsbeiträge für das K

zahlt, kann den KA und den VA geltend machen.

Leisten beide E Unterhaltsbeiträge, steht

der KA i.d.R. dem E mit dem höheren Einkommen zu. Dem anderen E steht der

Gegenbeweis offen, dass er den höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des K zahlt (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.13, 14.15).

11

Sofern die Bedingungen für den KA oder

UA gegeben sind, kann auch der VA nach Art. 33 Abs. 1 bis

lit. b DBG geltend

gemacht werden (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.13, 14.15). Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des KA

bzw. UA plus des

VA an den Unterhalt des K geleistet wurden.

12

Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG: Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (vgl.

BGr, 23.1.2002, StE 2002 B 29.3 Nr. 18).

13

Es liegen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach Art. 24 lit. e DBG vor, welche vom Empfänger nicht zu versteuern sind, und nicht Unterhaltsbeiträge, da das K nicht mehr unter der elterlichen Sorge oder Obhut eines E steht. Ein

AA nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ist daher nicht möglich.

14

Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG. Sofern E2 Unterhaltsbeiträge mindestens im Umfang des Abzugs zahlt und kein Anrecht auf den KA

hat, kann er den

UA geltend machen (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.13, 14.15).

10

Zürcher Steuerbuch

Nr. 34.2

2.2.1.2 Kein gemeinsamer Haushalt der Eltern

StG

Elternteil 1

1

Elternteil 2

6

DBG

Elternteil 1

10

Elternteil 2

E1: leistet

GT

VT

GT

ET14

Unterhaltsbeiträge

KA2, VA3

kein UA4

kein KA7, VA8

UA9

KA11, VA

kein UA12

kein KA, ev. VA15

ev. UA16

E2: K lebt bei E2

kein KBA

kein AA5

kein KBA

kein AA

kein KBA

kein AA13

kein KBA

kein AA

1

Der VT kommt nur demjenigen E zu, der mit dem K zusammenlebt (§ 35 Abs. 2 StG). Vgl. FN 6.

2

§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG. Der KA wird demjenigen E gewährt, der Unterhaltsbeiträge an das volljährige K leistet, sofern der

andere E nicht nachweislich den höheren finanziellen

Beitrag an den Unterhalt des K zahlt.

3

Sofern die Bedingungen für den KA oder den UA gegeben sind, kann auch der VA

nach § 31 Abs. 1 lit. g StG geltend gemacht

werden. Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des KA bzw. des UA plus des VA an den Unterhalt

des K geleistet wurden.

4

Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (§ 34 Abs. 1

lit. b al. 2 StG). Sofern

kein KA gewährt wird, kann der UA geltend

gemacht werden, sofern mindestens Unterstützungsleistungen im Umfang des Abzugs geleistet werden.

5

Es liegen Leistungen in

Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach §

24 lit. e StG, welche vom Empfänger nicht zu

versteuern sind, und nicht Unterhaltsbeiträge nach §

23 lit. f StG vor, da das

K nicht mehr unter der

elterlichen Sorge oder

Obhut eines E steht. Ein AA nach § 31 Abs. 1 lit. c StG ist daher nicht möglich.

6

§ 35 Abs. 2 StG: VT steht demjenigen E zu, der mit

dem K im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. In diesem speziellen

Fall ist der VT zu gewähren, obwohl der KA dem anderen E zusteht.

7

Vgl. FN 2. Sofern jedoch E2 nachweist, dass er den

höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des K zahlt, steht ihm der

KA zu.

8

Vgl. FN 3.

9

§ 34 Abs. 1 lit. b StG:

Der E, welcher mit dem K zusammenlebt und kein Anrecht auf den KA hat, kann

den UA geltend

machen.

10

Art. 36 Abs. 1 DBG: Vgl. FN 14.

11

Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG: Der E, welcher Unterhaltsbeiträge für das K zahlt, kann den KA und den VA geltend machen. Leisten beide E Unterhaltsbeiträge, steht der KA i.d.R. dem E mit dem höheren Einkommen zu. Dem anderen E steht der

Gegenbeweis offen, dass er den höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des K zahlt (vgl. KS Nr.

30 EStV, 14.10, 14.12).

12

Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG: Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (vgl. BGr,

23.1.2002, StE 2002 B 29.3 Nr. 18). Sofern kein

KA gewährt wird (vgl. FN 11), kann der UA geltend gemacht werden, sofern mindestens Unterstützungsleistungen im Umfang

des Abzugs geleistet werden (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.10, 14.12).

13

Es liegen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach Art. 24 lit. e DBG, welche vom Empfänger nicht zu versteuern sind, und nicht Unterhaltsbeiträge nach Art. 23 lit. f DBG vor, da das K nicht mehr unter der elterlichen Sorge oder

Obhut eines E steht. Ein AA nach Art. 33 Abs. 1 lit.

c DBG ist daher nicht möglich.

14

Art. 36 Abs. 2bis DBG:

ET steht demjenigen E zu, der mit dem K im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (vgl. KS Nr. 30

EStV, 14.10, 14.12).

15

Sofern die Bedingungen

für den KA oder den UA gegeben sind, kann auch der VA nach Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG geltend

gemacht werden (vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.10, 14.12). Weiter wird vorausgesetzt,

dass mindestens Beiträge im Umfang des KA

bzw. des UA plus des VA an den Unterhalt des K geleistet wurden.

16

Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG: Sofern kein KA gewährt

wird, kann der UA geltend

gemacht werden, sofern

mindestens

Unterstützungsleistungen (Unterhaltszahlungen oder Leistungen durch Kost und Logis) im Umfang des Abzugs geleistet

werden (zu den Voraussetzungen vgl. 1.3 FN 3, S. 5; KS Nr. 30 EStV, 14.10, 14.12).

11

Zürcher Steuerbuch

Nr. 34.2

2.2.2 Ohne Unterhaltsbeiträge für Kinder

2.2.2.1 Gemeinsamer Haushalt der Eltern

StG

Elternteil 1

1

Elternteil 2

6

DBG

Elternteil 1

10

Elternteil 2

E2: leistet den

GT

VT

GT

ET14

grösseren

kein KA2, kein VA3

KA7, VA8

kein KA11, kein VA

KA15, VA

finanziellen

kein UA4

kein UA9

kein UA12

kein UA16

Beitrag an den

kein KBA

kein KBA

kein KBA

kein KBA

Unterhalt des K

kein AA5

kein AA

kein AA13

kein AA

1

§ 35 Abs. 2 StG: Der VT steht demjenigen E zu, dem der KA zukommt. Vgl. FN

6.

2

§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG. Vgl. FN 7.

3

§ 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 StG: Der VA setzt voraus, dass für das K ein KA oder UA geltend gemacht werden kann.

4

Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern kann nur von

einem Elternteil ein KA bzw. UA für das K geltend gemacht

werden.

5

Da keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist ein AA nach § 31 Abs. 1 lit. c StG nicht möglich.

6

§ 35 Abs. 2 StG: VT

steht demjenigen E zu, dem der KA zukommt. Voraussetzung ist weiter, dass das K mit dem E

zusammenlebt. Zusammenleben ist gegeben, wenn das K seinen steuerrechtlichen

Wohnsitz im Haushalt des Steuerpflichtigen

hat.

7

§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG. Der KA kommt demjenigen E zu, der höhere finanzielle Beiträge an den Unterhalt des K leistet,

i.d.R. derjenige mit dem höheren Einkommen (zum Umfang der Leistungen vgl. 1.2 FN 2, S. 4).

8

§ 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 StG: Der VA setzt voraus, dass für das K ein KA oder UA geltend gemacht werden kann. Weiter wird

vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des KA bzw. UA plus des VA

an den Unterhalt des K geleistet wurden.

9

Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (§ 34 Abs.1 lit. b al. 2 StG).

10

Art. 36 Abs. 1 DBG: Vgl. FN 14.

11

Vgl. FN 15.

12

Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern kann für das gleiche Kind neben dem KA nicht auch noch ein UA durch den anderen

Elternteil geltend gemacht werden.

13

Da keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist ein AA nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG nicht möglich.

14

Art. 36 Abs. 2bis DBG: ET steht demjenigen E zu, der mit dem K im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Falls das Kind mit

beiden E zusammenlebt, steht der ET dem E zu, der den KA geltend machen kann

(vgl. KS Nr. 30 EStV, 14.14).

15

Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG. Wenn das K mit keinem der E oder mit beiden E zusammenlebt, kommt der KA und der VA dem E zu, der höhere finanzielle Beiträge an den Unterhalt des K leistet, i.d.R. derjenige mit dem höheren Einkommen (vgl. KS Nr. 30

EStV, 14.14; zum Umfang der Leistungen s. 1.2 FN 7, S. 4).

16

Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG: Der UA ist gegenüber

dem KA subsidiär (vgl. BGr, 23.1.2002, StE 2002 B 29.3 Nr. 18).

12

Zürcher Steuerbuch

Nr. 34.2

2.2.2.2 Kein gemeinsamer Haushalt der Eltern

StG

Elternteil 1

1

Elternteil 2

6

DBG

Elternteil 1

9

Elternteil 2

E1

GT

kein KA2, ev. VA3

VT

KA7, VA

GT

kein KA10, ev. VA11

ET14

KA15, VA

E2:

ev. UA4

kein UA8

ev. UA12

kein UA16

K lebt bei E2

kein KBA

kein AA5

kein KBA

kein AA

kein KBA

kein AA13

kein KBA

kein AA

1

Der VT kommt nur demjenigen E zu, der mit dem K zusammenlebt (§ 35 Abs. 2 StG). Vgl. FN 6.

2

§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG. Vgl. FN 7.

3

Sofern die Bedingungen für den UA gegeben sind, kann auch der VA nach

§ 31 Abs. 1 lit. g StG geltend gemacht werden.

Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des UA plus des VA an den Unterhalt des K geleistet wurden.

4

§ 34 Abs. 1 lit. b StG: Der E, welcher kein Anrecht auf den KA hat, kann den UA geltend machen, sofern mindestens Unterstützungsleistungen im Umfang des Abzugs geleistet werden (zu den Voraussetzungen vgl. 1.3 FN 3, S. 5).

5

Da keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist ein AA nach § 31 Abs. 1 lit. c StG nicht möglich.

6

§ 35 Abs. 2 StG: VT steht demjenigen E zu,

der mit dem K im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt.

7

§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG. Der KA und der VA kommt dem E zu, welcher den Unterhalt des K durch Beherbergung zur Hauptsache bestreitet. Sofern das K mit keinem der E zusammenlebt, kommt der KA und der VA dem E zu, der höhere finanzielle Beiträge an den Unterhalt des K leistet, i.d.R. derjenige mit dem höheren Einkommen (zum Umfang der Leistungen

vgl. 1.2 FN 2, S.

4).

8

Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (§ 34 Abs.1 lit. b al. 2 StG). Sofern kein KA gewährt wird, kann der UA geltend

gemacht werden, sofern mindestens Unterstützungsleistungen im Umfang des Abzugs geleistet werden (zu den

Voraussetzungen vgl. 1.3 FN 3, S. 5).

9

Art. 36 Abs. 1 DBG: Vgl. FN 14.

10

Vgl. FN 15.

11

Sofern die Bedingungen für den UA gegeben

sind, kann auch der VA nach Art. 33 Abs. 1 bis lit. b DBG geltend gemacht

werden. Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des UA plus des VA an den Unterhalt des K geleistet

wurden.

12

Art. 35 Abs. 1

lit. b DBG: Der E, welcher

kein Anrecht auf den KA hat, kann den UA geltend machen, sofern mindestens

Unterstützungsleistungen im Umfang des Abzugs geleistet werden (zu den Voraussetzungen vgl. 1.3 FN 3, S. 5).

13

Da keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist ein AA nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG nicht möglich.

14

Art. 36 Abs. 2bis DBG: ET steht demjenigen E zu, der mit dem K im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (vgl. KS Nr. 30

EStV, 14.11).

15

Art. 35 Abs. 1

lit. a DBG. Der KA und der

VA wird dem E zugestanden,

welcher mit dem K zusammenlebt (vgl. KS Nr. 30

EStV, 14.11; BGr,

23.1.2002, StE 2002 B 29.3

Nr. 18). Sofern das K mit keinem der E zusammenlebt, kommt der KA und der

VA dem E zu, der höhere finanzielle Beiträge

an den Unterhalt des K leistet, i.d.R. derjenige mit dem höheren Einkommen (zum

Umfang der Leistungen s. 1.2 FN 7, S. 4).

16

Art. 35 Abs. 1

lit. b DBG: Der UA ist gegenüber dem KA subsidiär (vgl. BGr, 23.1.2002, StE 2002 B 29.3 Nr. 18).

13

Zürcher Steuerbuch

Nr. 34.2

2.3 Volljährige Kinder nicht in beruflicher Erstausbildung

StG

Elternteil 1

1

Elternteil 2

DBG

Elternteil 1

6

Elternteil 2

E1, E2

GT

kein KA2, ev. VA3

ev. UA4

kein KBA

kein AA5

GT

kein KA, ev. VA

ev. UA

kein KBA

kein AA

GT

kein KA7, ev. VA8

ev. UA9

kein KBA

kein AA10

ev. ET11

kein KA12, ev. VA13

ev. UA14

kein KBA

kein AA

1

Bedingung

für den VT ist nach § 35 Abs. 2 StG, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf den KA hat.

2

Kein KA, da K weder minderjährig noch in beruflicher Erstausbildung

(§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG).

3

Sofern die Bedingungen für den UA erfüllt sind, kann auch der VA nach § 31 Abs. 1 lit. g StG geltend gemacht werden. Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des UA plus des VA an den Unterhalt des K geleistet wurden.

4

§ 34 Abs.

1 lit. b StG: Jeder E kann den UA geltend machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. 1.3 FN 3, S. 5).

5

Allfällige Leistungen stellen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach § 24 lit. e StG, welche vom

Empfänger nicht zu versteuern sind, und nicht Unterhaltsbeiträge nach

§ 23 lit. f StG dar, da das K

nicht mehr unter der

elterlichen

Sorge oder Obhut eines E steht. Ein AA nach § 31 Abs. 1 lit. c StG ist daher nicht möglich.

6

Kein ET, wenn nicht mit K, für das ein

Anspruch auf den KA zusteht,

oder einer unterstützungsbedürftigen Person, deren

Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, im gleichen

Haushalt zusammenlebend (Art.

36 Abs. 2 bis DBG; vgl. FN

11).

7

Kein KA, da K weder minderjährig noch in beruflicher oder schulischer Ausbildung (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG).

8

Sofern die Bedingungen für den UA erfüllt sind, kann auch der VA nach Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG geltend gemacht werden.

Weiter wird

vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des UA plus des VA an den Unterhalt des K geleistet wurden.

9

Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG: Jeder E kann den UA geltend machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt

sind (vgl. 1.3 FN 3, S. 5).

10

Allfällige Leistungen stellen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach Art. 24 lit. e DBG dar, welche vom Empfänger nicht zu versteuern sind, und nicht Unterhaltsbeiträge nach Art. 23 lit. f DBG, da das K nicht mehr unter der

elterlichen

Sorge oder Obhut eines E steht. Ein AA nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ist daher nicht möglich.

11

Art. 36 Abs. 2bis DBG. Sofern es sich

beim K um eine unterstützungsbedürftige Person (vgl. 1.3 FN 3, S. 5) handelt, hat der E,

der mit diesem K im gleichen Haushalt zusammenlebt und dessen Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, Anspruch auf den ET. Das Erfordernis der hauptsächlichen Bestreitung des Unterhalts wird als erfüllt angenommen, wenn die Voraussetzungen für

den UA nach

Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG gegeben sind (vgl. KS Nr. 30 EStV, 13.4.4).

12

Kein KA,

da K weder minderjährig noch

in beruflicher oder schulischer Ausbildung (Art. 35 Abs. 1

lit. a DBG).

13

Vgl. FN 8.

14

Vgl. FN 9.

14

Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2

Inhaltsverzeichnis

1. Gemeinsam besteuerte Eltern 2

1.1 Minderjährige Kinder 3

1.2 Volljährige Kinder in beruflicher Erstausbildung 4

1.3 Volljährige Kinder nicht in beruflicher Erstausbildung 5

2. Nicht gemeinsam besteuerte Eltern 6

2.1 Minderjährige Kinder 6

2.1.1 Elterliche Sorge steht nur einem Elternteil zu 6

2.1.2 Gemeinsame elterliche Sorge 7

2.1.2.1 Mit Unterhaltsbeiträgen für Kinder 7

2.1.2.2 Ohne Unterhaltsbeiträge für Kinder 8

2.1.2.2.1 Gemeinsamer Haushalt der Eltern 8
2.1.2.2.2 Kein gemeinsamer Haushalt der Eltern 9

2.2 Volljährige Kinder in beruflicher Erstausbildung 10

2.2.1 Mit Unterhaltsbeiträgen für Kinder 10

2.2.1.1 Gemeinsamer Haushalt der Eltern 10

2.2.1.2 Kein gemeinsamer Haushalt der Eltern 11

2.2.2 Ohne Unterhaltsbeiträge für Kinder 12

2.2.2.1 Gemeinsamer Haushalt der Eltern 12

2.2.2.2 Kein gemeinsamer Haushalt der Eltern 13

2.3 Volljährige Kinder nicht in beruflicher Erstausbildung 14

Zürich, den 20. April 2021 Kantonales Steueramt Die Chefin:

M. Züger

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