Download Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 74 KB
631.1 Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012 (vom 22. Juni 2011)
Der Regierungsrat, gestützt auf § 48 des Steuergesetzes1, beschliesst: Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert:
5. Allgemeine § 31. 1 Von den Einkünften werden abgezogen:
Abzüge lit. a–f unverändert; a. Von der Höhe des g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- Einkommens und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die unabhängige Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm Abzüge unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5200 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 2600 für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Bei- träge gemäss lit. d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um Fr. 1300 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuer- pflichtige einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 geltend machen kann, h. die Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien im Sinn von § 61 lit. h bis zum Gesamtbetrag von Fr. 3400 für in unge- trennter Ehe lebende Steuerpflichtige und Fr. 1700 für die übri- gen Steuerpflichtigen, lit. i unverändert. 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,
werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig von Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 5900 abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehe- gatten.
508
Ausgleich der kalten Progression ab 1. Januar 2012 – V 631.1 § 34. 1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung IV. Sozialabzüge abgezogen: a. als Kinderabzug: für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für voll- jährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je Fr. 7400 Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. b. als Unterstützungsabzug: für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs- fähige Personen, an deren Unterhalt der Steuer- pflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, je Fr. 2700 Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Ab- zug gemäss lit. a oder § 31 Abs. 1 lit. c gewährt wird. Abs. 2 unverändert. 3 Im Weiteren können für jedes am Ende der Steuerperiode weni-
ger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 lit. a geltend gemacht werden kann, höchstens Fr. 6500 abgezogen werden, wenn Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, weil a. die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen beide einer Er- werbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid ist, b. der verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschie- dene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dauernd invalid ist. Abs. 4 unverändert.
509
631.1 | Ausgleich der kalten Progression ab 1. Januar 2012 – V | |
V. Steuer- | § 35. 1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif): | |
berechnung | ||
0% für die ersten Fr. 6 700 | ||
1. Steuertarife | ||
2% für die weiteren Fr. 4 700 3% für die weiteren Fr. 4 700 4% für die weiteren Fr. 7 600 5% für die weiteren Fr. 9 300 6% für die weiteren Fr. 10 700 7% für die weiteren Fr. 12 400 8% für die weiteren Fr. 16 900 9% für die weiteren Fr. 32 500 10% für die weiteren Fr. 32 200 11% für die weiteren Fr. 51 000 12% für die weiteren Fr. 66 200 13% für Einkommensteile über Fr. 254 900 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe | ||
leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Einkommenssteuer (Ver- heiratetentarif):
0% für die ersten Fr. 13 500 2% für die weiteren Fr. 6 100 3% für die weiteren Fr. 7 700 4% für die weiteren Fr. 9 400 5% für die weiteren Fr. 10 700 6% für die weiteren Fr. 13 900 7% für die weiteren Fr. 30 800 8% für die weiteren Fr. 30 800 9% für die weiteren Fr. 46 400 10% für die weiteren Fr. 55 400 11% für die weiteren Fr. 60 100 12% für die weiteren Fr. 69 300 13% für Einkommensteile über Fr. 354 100 Abs. 3 und 4 unverändert. | ||
VII. Steuertarif | § 47. 0‰ ½‰ 1‰ 1½‰ 2‰ 2½‰ 3‰ | 1Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif): für die ersten Fr. 77 000 für die weiteren Fr. 231 000 für die weiteren Fr. 386 000 für die weiteren Fr. 616 000 für die weiteren Fr. 925 000 für die weiteren Fr. 923 000 für Vermögensteile über Fr. 3 158 000 |
510
Ausgleich | der kalten Progression ab 1. Januar 2012 – V 631.1 | |
2 Für | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe | |
leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von
§ 34 Abs. | 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Ver- | |
heiratetentarif): | ||
0‰ | für die ersten | Fr. 154 000 |
½‰ für die weiteren | Fr. 231 000 | |
1‰ | für die weiteren | Fr. 385 000 |
1½‰ für die weiteren | Fr. 616 000 | |
2‰ | für die weiteren | Fr. 925 000 |
2½‰ für die weiteren | Fr. 924 000 | |
3‰ | für Vermögensteile über | Fr. 3 235 000 |
Abs. 3 unverändert. | ||
Im Namen des Regierungsrates | ||
Die Präsidentin: Gut-Winterberger | Der Staatsschreiber: Husi | |
Rechtskraft und Inkrafttreten
Die Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression bei der Ein- kommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012 vom 22. Juni 2011 ist rechtskräftig und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft (ABl 2011, 1912).
1 LS 631.1.
511