Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die zeitliche Bemessung bei Änderung der Steuerpflicht natürlicher Personen während der Steuerperiode im internationalen Verhältnis

A. Einleitung

Änderungen der Steuerpflicht natürlicher Personen im internationalen Verhältnis können in den folgenden Fällen eintreten:

  • Zuzug aus dem Ausland

  • Wegzug ins Ausland

  • Begründung oder Aufhebung von Nebensteuerdomizilen (Liegenschaften, Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten)

  • Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitzverlegungen während der Steuerperiode unter Beibehaltung des bisherigen Nebensteuerdomizils oder umgekehrt

Dieses Merkblatt zeigt, wie diese Änderungen während der Steuerpflicht bemessungsrechtlich zu behandeln sind. Insbesondere beantwortet es die Frage, ob diese Änderungen zu einer oder auch mehreren unterjährigen Steuerpflichten führen oder ob für diese Fälle unter Berücksichtigung des bei der interkantonalen Steuerausscheidung geltenden Grundsatzes der Einheit der Steuerperiode eine ganzjährige Steuerpflicht Anwendung findet.

Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode werden im internationalen Verhältnis wie folgt berücksichtigt:

  • Unterjährige Steuerperiode: Bei Beginn oder Beendigung der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht (Zuzug aus dem Ausland bzw. Wegzug ins Ausland ohne andauernde wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz und Begründung bzw. Aufgabe eines Nebensteuerdomizils im Kanton durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen) liegt eine unterjährige Steuerperiode vor.

  • Ganzjährige Steuerperiode: Beim Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht während der Steuerperiode oder umgekehrt (Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz ins Ausland unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zur Schweiz oder Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in die Schweiz, wo bereits eine wirtschaftliche Zugehörigkeit bestand) liegt eine ganzjährige Steuerperiode vor.

Verlegt ein Steuerpflichtiger sein Hauptsteuerdomizil in den Kanton Zürich, ist diejenige Gemeinde Einschätzungsgemeinde, in welcher sich per Ende der Steuerperiode sein Wohnsitz befindet (§ 108 Abs. 1 StG). Dies selbst dann, wenn bisher schon eine Steuerpflicht in einer anderen zürcherischen Gemeinde bestanden hat. Im Falle des Wegzugs ins Ausland unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit in einer anderen zürcherischen Gemeinde ist für die laufende Steuerperiode letztmals die Wohnsitzgemeinde Einschätzungsgemeinde.

Für Steuerpflichtige mit Hauptsteuerdomizil ausserhalb des Kantons Zürich ist jene zürcherische Gemeinde Einschätzungsgemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden (§ 108 Abs. 2 StG).

B. Gesetzliche Grundlagen

I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG)

«§ 5 1

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.»

«§ 6 1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.»

«§ 10 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.»

«§ 49 1

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. § 37 bleibt vorbehalten.

4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.»

«§ 51 1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

2

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.»

II. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

« Art. 6 1

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Art. 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.»

« Art. 7 1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht.

2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht.»

«Art. 8 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz steuerbare Werte erwirbt.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.»

«Art. 40 1

2

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Artikel 38 bleibt vorbehalten.»

III. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG)

«Art. 4b 1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat.

2 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.»

«Art. 15 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Artikel 4b und 11 Absatz 3 bleiben vorbehalten.»

C. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person im internationalen Verhältnis ohne beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz

Bei Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person vom Ausland in den Kanton Zürich (ohne bisherige beschränkte Steuerpflicht im Kanton) beginnt die Steuerpflicht im Zuzugszeitpunkt und es besteht somit eine unterjährige Steuerpflicht.

Verlegt eine natürliche Person ihren Wohnsitz vom Kanton Zürich ins Ausland (ohne weiterhin im Kanton beschränkt steuerpflichtig zu sein), endet die Steuerpflicht im Wegzugszeitpunkt und es besteht ebenfalls eine unterjährige Steuerpflicht.

Die Berechnung des steuerbaren Einkommens richtet sich nach den effektiv erzielten Einkünften und Abzügen in der unterjährigen Steuerperiode. Für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens gilt die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht (ZStB Nr. 49.2).

Das Vermögen per Ende der Steuerperiode wird nicht korrigiert. Der unterjährigen Steuerpflicht wird insofern Rechnung getragen, indem der Steuerbetrag für die Vermögenssteuer auf die Dauer der Steuerpflicht umgerechnet wird.

Beispiel 1: Zuzug aus dem Ausland

Herr D zieht per 1. August des Jahres n aus Deutschland in den Kanton Zürich (Zuzug). In der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember erzielt er ein Erwerbseinkommen von Fr. 45'000. Abzüge fallen in der Höhe von Fr. 15'000 an. In Deutschland erzielte er in der Zeit bis zum 31. Juli ein Erwerbseinkommen von Fr. 42'000. Sein bewegliches Vermögen beträgt per 31. Dezember des Jahres n Fr. 1'200'000.

Ab wann wird Herr D im Kanton Zürich steuerpflichtig und wie lauten die Steuerfaktoren?

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmed

Bewegliches Vermögen per 31.12.

1'200'000

1'200'000

Steuerbares Vermögen

1'200'000

1'200'000

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmed

Erwerbseinkommen 1.8. – 31.12.

45'000

108'000

Abzüge 1.8. – 31.12.

-15'000

-36'000

Steuerbares Einkommen

30'000

72'000

Die erste Steuerperiode von Herrn D dauert vom 1.8. – 31.12.n.

Die im Ausland vor Beginn der Steuerpflicht erzielten Einkünfte werden nicht berücksichtigt.

Beispiel 2: Wegzug ins Ausland

Herr H verlegt seinen Wohnsitz per 1. April des Jahres n für unbestimmte Zeit nach Hongkong (Wegzug). In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März erzielt er ein Erwerbseinkommen von Fr. 30'000. Abzüge fallen in der Höhe von Fr. 9'000 an. In Hongkong erzielte er in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember ein Erwerbseinkommen von Fr. 50'000. Sein bewegliches Vermögen beträgt per 31. März des Jahres n Fr. 180'000 und per 31. Dezember Fr. 200'000.

Bis wann wird Herr H im Kanton Zürich besteuert und wie lauten die Steuerfaktoren?

Kanton Zürich

Hongkong

Total satzbestimmend

Bewegliches Vermögen per 31.3.

180'000

180'000

Steuerbares Vermögen

180'000

180'000

Kanton Zürich

Hongkong

Total satzbestimmend

Erwerbseinkommen 1.1. – 31.3.

30'000

120'000

Abzüge 1.1. – 31.3.

-9'000

-36'000

Steuerbares Einkommen

21'000

84'000

Die letzte Steuerperiode von Herrn H dauert vom 1.1. – 31.3.n.

Die nach Beendigung der Steuerpflicht im Ausland erzielten Einkünfte werden nicht berücksichtigt.

D. Begründung oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils in der Schweiz durch eine im Ausland wohnhafte Person

Begründet eine im Ausland wohnhafte natürliche Person während der Steuerperiode in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht (infolge Liegenschaftenbesitz, Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte), liegt wie unter C. eine unterjährige Steuerperiode vor. Dies ist auch bei Aufgabe des Nebensteuerdomizils resp. der beschränkten Steuerpflicht durch eine im Ausland ansässige Person der Fall.

Die Berechnung des steuerbaren Einkommens richtet sich nach den effektiv erzielten Einkünften und Abzügen in der unterjährigen Steuerperiode. Für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens gilt die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht (ZStB Nr. 49.2).

In diesen Fällen findet beim Vermögen keine Umrechnung statt. Der unterjährigen Steuerpflicht wird Rechnung getragen, indem der Steuerbetrag für die Vermögenssteuer auf die Dauer der Steuerpflicht umgerechnet wird.

1.Beschränkte Steuerpflicht aufgrund von Liegenschaftenbesitz

Wird die beschränkte Steuerpflicht aufgrund von Liegenschaftenbesitz begründet, ist das ausländische Einkommen und Vermögen für die Satzbestimmung zu berücksichtigen.

Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung unter Berücksichtigung des übrigen im Ausland erzielten Einkommens eine Umrechnung vorzunehmen. Ist das ausländische Vermögen und Einkommen nicht bekannt, erfolgt die Besteuerung nicht einfach zum Maximalsteuersatz. In diesen Fällen sind die Werte, nötigenfalls nach durchgeführtem Auflage- und Mahnverfahren, nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.

Verluste oder Schulden des ausländischen Hauptsteuerdomizils werden nur satzbestimmend berücksichtigt, wobei die Besteuerung mindestens zu dem Steuersatz vorgenommen wird, der dem im Kanton bzw. in der Schweiz erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht (§ 6 Abs. 2 StG und Art. 7 Abs. 2 DBG). Beim steuerbaren Einkommen oder Vermögen gelangen diese Verluste oder Schulden hingegen nicht zur Anrechnung (§ 5 Abs. 2 StG und Art. 6 Abs. 2 DBG).

Beispiel: Kauf einer Liegenschaft im Kanton Zürich durch eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person

Frau B kauft per 1. März des Jahres n eine Liegenschaft im Kanton Zürich. Der Steuerwert der Liegenschaft beträgt Fr. 2'000'000 und die Mieteinnahmen vom 1. März bis 31. Dezember betragen netto Fr. 60'000. Das übrige bewegliche Vermögen per 31. Dezember wird mit Fr. 1'500'000 ausgewiesen und die ausländischen Erwerbseinkünfte vom 1. März – 31. Dezember mit Fr. 100'000. Zudem erzielt sie im selben Zeitraum noch Wertschriftenerträge in der Höhe von Fr. 10'000.

Ab wann wird Frau B im Kanton Zürich steuerpflichtig und wie lauten die Steuerfaktoren?

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmend

Liegenschaft

2'000'000

2'000'000

Bewegliches Vermögen per 31.12.

1'500'000

1'500'000

Steuerbares Vermögen

2'000'000

1'500'000

3'500'000

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmend

Mieteinnahmen vom
1.3. – 31.12.

60'000

72'000

Erwerbseinkommen
1.3. – 31.12.

100'000

120'000

Wertschriftenerträge
1.3. – 31.12.

10'000

10'000

Steuerbares Einkommen

60'000

110'000

202'000

Die erste Steuerperiode von Frau B dauert vom 1.3. – 31.12.n.

2.Beschränkte Steuerpflicht aufgrund eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte

Wird die beschränkte Steuerpflicht aufgrund eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte begründet, so ist das ausländische Einkommen und Vermögen für die Satzbestimmung entsprechend zu berücksichtigen.

Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung unter Berücksichtigung des übrigen im Ausland erzielten Einkommens eine Umrechnung vorzunehmen. Ist das ausländische Vermögen und Einkommen nicht bekannt, erfolgt die Besteuerung nicht einfach zum Maximalsteuersatz. In diesen Fällen sind die Werte, nötigenfalls nach durchgeführtem Auflage- und Mahnverfahren, nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.

Verluste oder Schulden des ausländischen Hauptsteuerdomizils werden nur satzbestimmend berücksichtigt, wobei die Besteuerung mindestens zu dem Steuersatz vorgenommen wird, der dem im Kanton bzw. in der Schweiz erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 StG sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 DBG).

Beispiel: Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer im Ausland wohnhaften steuerpflichtigen Person

Der in Deutschland wohnhafte Herr E gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich am 31. Mai des Jahres n auf. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai erzielte er ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 50'000 und ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland von Fr. 80'000. Sein Kapital in der Einzelfirma beträgt per 31. Mai Fr. 100'000 und sein übriges Vermögen in Deutschland beläuft sich per 31. Mai auf Fr. 400'000.

Bis wann ist Herr E im Kanton Zürich steuerpflichtig und wie lauten die Steuerfaktoren?

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmend

Vermögen in Einzelfirma per 31.5.

100'000

100'000

Bewegliches Vermögen per 31.5.

400'000

400'000

Steuerbares Vermögen

100'000

400'000

500'000

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmend

Erwerbseinkommen 1.1. – 31.5.

50'000

120'000

Einkommen aus unselb. Erw. 1.1. - 31.5.

80'000

192'000

Steuerbares Einkommen

50'000

80'000

312'000

Die Steuerperiode von Herrn E endet per 31.5.n.

Besteuert wird nur das in der Schweiz erzielte Einkommen und Vermögen. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird das in der Schweiz und im Ausland erzielte Einkommen für die Satzbestimmung umgerechnet.

E. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person im internationalen Verhältnis mit beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz

1.Bei Begründung oder Beendigung der Steuerpflicht nur im Kanton Zürich

Verlegt eine natürliche Person, die bisher im Kanton Zürich schon aufgrund Liegenschaftenbesitz, Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig war, ihren Wohnsitz vom Ausland in den Kanton Zürich, ist diese Person für das ganze Kalenderjahr steuerpflichtig.

Eine ganzjährige Steuerpflicht ist auch gegeben, wenn eine bisher im Kanton Zürich wohnhafte natürliche Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, aber nach wie vor aufgrund von Liegenschaftenbesitz, Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig bleibt.

Dem Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht oder umgekehrt wird Rechnung getragen, indem einerseits eine internationale Steuerausscheidung vorgenommen wird und andererseits beim Vermögen eine Korrektur anhand der gewichteten Methode erfolgt.

Ein Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht oder umgekehrt wird demnach wie folgt berücksichtigt:

Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens wird auf die effektiv erzielten Einkünfte und Abzüge in der Steuerperiode abgestellt. Die Zuteilung der Einkünfte wird anhand einer internationalen Steuerausscheidung vorgenommen.

Das Vermögen per Ende der Steuerperiode wird zuerst ebenfalls aufgrund einer internationalen Steuerausscheidung zugeteilt. In einer zweiten Phase wird das bewegliche Vermögen anhand der gewichteten Methode unter Berücksichtigung der Dauer der steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu den einzelnen Steuerhoheiten korrigiert.

Befindet sich das Hauptsteuerdomizil nicht in der gleichen Gemeinde wie das Nebensteuerdomizil, so gilt betreffend Zuständigkeit der Steuererhebung folgendes (Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern, ZStB Nr. 191.1):

Bei Zuzug aus dem Ausland ist diejenige Gemeinde ab 1.1. des Zuzugsjahres für die ganze Steuerperiode Einschätzungsgemeinde, in welcher die Pflichtigen den Wohnsitz begründen (Zuzugsprinzip). Die Gemeinden mit Nebensteuerdomizil streichen den Steuerpflichtigen aus dem ordentlichen Register und stellen gegebenenfalls bei der Wohnsitzgemeinde ein Steuerausscheidungsbegehren.

Bei Wegzug ins Ausland gilt die bisherige Wohnsitzgemeinde für die ganze Steuerperiode im Wegzugsjahr als Einschätzungsgemeinde. Die Gemeinden mit Nebensteuerdomizil stellen gegebenenfalls im Wegzugsjahr wie in den Vorperioden bei der Wohnsitzgemeinde ein Steuerausscheidungsbegehren.

Beispiel 1: Zuzug aus dem Ausland mit bisheriger beschränkter Steuerpflicht im Kanton Zürich

Frau G ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Adliswil und wohnt in London. Am 1. Juni des Jahres n verlegt sie ihren Wohnsitz in die Stadt Zürich (Zuzug). Folgende Werte sind bekannt:

Vermögen per 31.12.n:

Steuerwert der Liegenschaft in Adliswil

1'500'000

Wertschriften

120'000

Schulden

-400'000

Einkünfte im Jahre n:

Wertschriftenertrag Inland / GB

2'000 / 1'000

Mietertrag

12'000

Erwerbseinkommen Inland / GB

49'000 / 30'000

Schuldzinsen

-12'000

Berufsauslagen Inland / GB

-5'000 / -6'000

Kanton Zürich

Grossbritannien

Total satzbestimmend

Liegenschaft in Adliswil

1'500'000

1'500'000

Wertschriften per 31.12.

120'000

120'000

Korrektur bewegliches Vermögen zu Gunsten von Grossbritannien

-50'000

50'000

Total Aktiven

1'570'000

50'000

1'620'000

in %

96,91%

3,09%

100%

Schulden, verteilt nach Lage der Aktiven

-387'654

-12'346

-400'000

Steuerbares Vermögen

1'182'346

37'654

1'220'000

Kanton Zürich

Grossbritannien

Total satzbestimmend

Wertschriftenertrag

2'000

1'000

3'000

Mietertrag

12'000

12'000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven

-11'629

-371

-12'000

Erwerbseinkommen
1.1. – 31.5. (GB)

30'000

30'000

Erwerbseinkommen
1.6. – 31.12. (ZH)

49'000

49'000

Berufsauslagen

-5'000

-6'000

-11'000

Steuerbares Einkommen

46'371

24'629

71'000

Es liegt keine unterjährige Steuerpflicht vor. Die Steuerperiode dauert somit vom 1.1.n – 31.12.n.

Infolge des Wechsels von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht während der Steuerperiode erfolgt in der Steuerperiode vom 1.1.n – 31.12.n die Einschätzung in der neuen Wohnsitzgemeinde. Das Steueramt Adliswil kann ab der Steuerperiode n ein Ausscheidungsbegehren stellen.

Beispiel 2: Wegzug ins Ausland mit fortdauernder beschränkter Steuerpflicht im Kanton Zürich

Herr I verlegt per 1. Mai des Jahres n seinen Wohnsitz von Meilen nach Italien. Auch nach seinem Wegzug ist er immer noch Eigentümer einer Liegenschaft in Uster. Folgende Werte sind bekannt:

Vermögen per 31.12.n:

Steuerwert der Liegenschaft in Uster

1'500'000

Wertschriften

300'000

Schulden

-400'000

Einkünfte im Jahre n:

Wertschriftenertrag Inland / Italien

1'000 / 2'000

Mietertrag

24'000

Erwerbseinkommen Inland / Italien

30'000 / 40'000

Schuldzinsen

-12'000

Berufsauslagen Inland / Italien

-4'000 / -7'000

Kanton Zürich

Italien

Total satzbestimmend

Liegenschaft in Uster

1'500'000

1'500'000

Wertschriften per 31.12.

300'000

300'000

Korrektur bewegliches Vermögen zu Gunsten des Kantons Zürich

100'000

-100'000

Total Aktiven

1'600'000

200'000

1'800'000

in %

88,89%

11,11%

100%

Schulden, verteilt nach Lage der Aktiven

-355'556

-44'444

-400'000

Steuerbares Vermögen

1'244'444

155'556

1'400'000

Kanton Zürich

Italien

Total satzbestimmend

Wertschriftenertrag

1'000

2'000

3'000

Mietertrag

24'000

24'000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven

-10'667

-1'333

-12'000

Erwerbseinkommen
1.1. – 30.4. (CH)

30'000

30'000

Erwerbseinkommen
1.5. – 31.12. (I)

40'000

40'000

Berufsauslagen

-4'000

-7'000

-11'000

Steuerbares Einkommen

40'333

33'667

74'000

Es liegt keine unterjährige Steuerpflicht vor. Die Steuerperiode dauert somit vom 1.1.n – 31.12.n.

Trotz Wechsels von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht während der Steuerperiode erfolgt in der Steuerperiode vom 1.1.n – 31.12.n kein Wechsel der Einschätzungsgemeinde. Die Stadt Uster ist erst in der darauffolgenden Steuerperiode n+1 Einschätzungsgemeinde.

Die Stadt Uster hat ihren Steueranspruch in der Steuerperiode vom 1.1.n – 31.12.n wie in den Vorperioden mittels Antrag auf interkommunale Steuerausscheidung bei der Gemeinde Meilen geltend zu machen.

2.Bei Begründung oder Beendigung der Steuerpflicht während der Steuerperiode in einem Kanton und ganzjähriger Steuerpflicht in einem anderen Kanton

Besteht die Steuerpflicht nicht nur im Kanton Zürich, sondern auch in anderen Kantonen, sind folgende Grundsätze zu beachten:

Wird die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich während der Steuerperiode aufgegeben und ist der Pflichtige in einem anderen Kanton noch ganzjährig steuerpflichtig, so wird auch im Kanton Zürich eine ganzjährige Steuerpflicht angenommen.

Eine ganzjährige Steuerpflicht ist auch dann anzunehmen, wenn der Pflichtige im Laufe der Steuerperiode im Kanton Zürich steuerpflichtig wird und während der ganzen Steuerperiode bereits in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

Die Veranlagung der direkten Bundessteuer liegt in solchen Fällen in der Kompetenz desjenigen Kantons, in welchem der Pflichtige per Ende der Steuerperiode sein Hauptsteuerdomizil hat. Ist der Pflichtige im Ausland wohnhaft, ist derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte am Ende der Steuerperiode befinden.

Beispiel 1: Zuzug vom Ausland in den Kanton Zürich mit bisheriger beschränkter Steuerpflicht in einem anderen Kanton

Frau A ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Chur (GR) und wohnt in London. Am 1. Juni des Jahres n verlegt sie ihren Wohnsitz in die Stadt Zürich (Zuzug). Folgende Werte sind bekannt:

Vermögen per 31.12.n:

Steuerwert der Liegenschaft in Chur (GR)

1'500'000

Wertschriften

120'000

Schulden

-400'000

Einkünfte im Jahre n:

Wertschriftenertrag Inland / GB

2'000 / 1'000

Mietertrag

12'000

Erwerbseinkommen Inland / GB

49'000 / 30'000

Schuldzinsen

-12'000

Berufsauslagen Inland / GB

-5'000 / -6'000

Kanton Zürich

Kanton Graubünden

Grossbritannien

Total satzbestimmend

Liegenschaft in Chur

1'500'000

1'500'000

Wertschriften per 31.12.

120'000

120'000

Korrektur bewegliches Vermögen zu Gunsten von Grossbritannien

-50'000

50'000

Total Aktiven

70'000

1'500'000

50'000

1'620'000

in %

4,32%

92,59%

3,09%

100%

Schulden, verteilt nach Lage der Aktiven

-17'294

-370'360

-12'346

-400'000

Steuerbares Vermögen

52'706

1'129'640

37'654

1'220'000

Kanton Zürich

Kanton Graubünden

Grossbritanien

Total satzbestimmend

Wertschriftenertrag

2'000

1'000

3'000

Mietertrag

12'000

12'000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven

-518

-11'111

-371

-12'000

Erwerbseinkommen
1.1. – 31.5. (GB)

30'000

30'000

Erwerbseinkommen
1.6. – 31.12. (ZH)

49'000

49'000

Berufsauslagen

-5'000

-6'000

-11'000

Steuerbares Einkommen

45'482

889

24'629

71'000

Obwohl die Wohnsitznahme im Kanton Zürich erst per 1.6. erfolgt, führt dies zu keiner unterjährigen Steuerpflicht. Es gilt der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode (vgl. Art. 4b StHG). Auch bei der direkten Bundessteuer liegt eine ganzjährige Steuerpflicht vor. Frau A wird für die ganze Steuerperiode n durch den Kanton Zürich veranlagt.

Die Steuerperiode im Kanton Zürich dauert somit vom 1.1.n – 31.12.n.

Beispiel 2: Wegzug aus dem Kanton Zürich ins Ausland mit fortbestehender beschränkter Steuerpflicht in einem anderen Kanton

Herr K verlegt per 1. Mai des Jahres n seinen Wohnsitz von Meilen nach Italien. Auch nach seinem Wegzug ist er immer noch Eigentümer einer Liegenschaft in Altdorf (UR). Folgende Werte sind bekannt:

Vermögen per 31.12.n:

Steuerwert der Liegenschaft in Altdorf (UR)

1'500'000

Wertschriften

300'000

Schulden

-400'000

Einkünfte im Jahre n:

Wertschriftenertrag Inland / Italien

1'000 / 2'000

Mietertrag

24'000

Erwerbseinkommen Inland / Italien

30'000 / 40'000

Schuldzinsen

-12'000

Berufsauslagen Inland / Italien

-4'000 / -7'000

Kanton Zürich

Kanton Uri

Italien

Total satzbestimmend

Liegenschaft in Altdorf

1'500'000

1'500'000

Wertschriften per 31.12.

300'000

300'000

Korrektur bewegliches Vermögen zu Gunsten des Kantons Zürich

100'000

-100'000

Total Aktiven

100'000

1'500'000

200'000

1'800'000

in %

5,55%

83,34%

11,11%

100%

Schulden, verteilt nach Lage der Aktiven

-22'196

-333'360

-44'444

-400'000

Steuerbares Vermögen

77'804

1'166'640

155'556

1'400'000

Kanton Zürich

Kanton Uri

Italien

Total satzbestimmend

Wertschriftenertrag

1'000

2'000

3'000

Mietertrag

24'000

24'000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven

-666

-10'001

-1'333

-12'000

Erwerbseinkommen
1.1. – 30.4. (CH)

30'000

30'000

Erwerbseinkommen
1.5. – 31.12. (I)

40'000

40'000

Berufsauslagen

-4'000

-7'000

-11'000

Steuerbares Einkommen

26'334

13'999

33'667

74'000

Obschon aufgrund des Wegzugs von Herrn K per 1.5.n ins Ausland die direkte Bundessteuer für die ganze Steuerperiode n (sowohl für die unbeschränkte als auch die beschränkte Steuerpflicht) neu durch den Kanton Uri veranlagt wird, gilt auch für die Staatssteuer der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode (vgl. Art. 4b StHG). Somit wird auch im Kanton Zürich eine ganzjährige Steuerpflicht angenommen.

Die Steuerperiode dauert somit vom 1.1.n – 31.12.n.

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die