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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...

Titel Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis Erlasser KStA ZH Erlassdatum

8. April 2002

Stichworte Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...

Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (vom 8. April 2002)

Inhalt

A. Einleitung

B. Gesetzliche Grundlagen

C. Verlegung des Sitzes

D. Änderung der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Grundlagen

während der Steuerperiode ausserhalb des Kantons Zürich

E. Begründung und Aufhebung eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich

F. Inkrafttreten

A. Einleitung

1 Diese Weisung behandelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausscheidung der Steuerfaktoren von juristischen Personen im Verhältnis zu Kantonen mit einjähriger Gegenwartsbemessung. Sie basiert auf dem Kreisschreiben Nr. 17 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 27. November 2001.

2 Gemäss § 83 Abs. 2 StG gilt als Steuerperiode das Geschäftsjahr. In § 83 Abs. 3 StG wird verlangt, dass ein Geschäftsabschluss zu erstellen ist bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland, nicht aber bei solchen Vorgängen innerhalb der Schweiz. Im interkantonalen Verhältnis richten sich die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht nach § 10 Abs. 3 StG auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

3 Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000 hatte die Änderung von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zur Folge. Diese Bestimmung legt die Wirkungen einer Änderung der Steuerpflicht von juristischen Personen zwischen Kantonen mit Postnumerandobesteuerung fest.

4 Bei Gegenwartsbemessung gibt es keine Zwischeneinschätzungen mehr. Trotzdem ist der Veränderung der für die interkantonale und internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse Rechnung zu tragen. Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person im Verhältnis zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung gilt folgendes:

5 Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Die juristische Person ist in allen betroffenen Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. 6 Die Steuerfaktoren der gesamten Steuerperiode werden zwischen dem alten und dem neuen Sitzkanton aufgeteilt.

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7 Wenn in mehreren Kantonen eine Steuerpflicht besteht, hat die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons am Ende der Steuerperiode den anderen Kantonen Kenntnis zu geben (Art. 39 Abs. 2 StHG).

8 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 22 Abs. 2 StHG (Betriebsstätte oder Kapitalanlageliegenschaft) zu einem anderen Kanton als dem Sitzkanton oder dem Kanton der tatsächlichen Verwaltung gilt die Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

9 Gemäss Art. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 wird in den Kantonen, in welchen auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine Steuerpflicht besteht, ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons erfüllt werden. Die interkantonale Steuerausscheidung wird durch die Steuerbehörde des Sitzkantons aufgrund der mit der Steuererklärung eingereichten Grundlagen vorgenommen.

10 Die Zuständigkeiten für die Erhebung der direkten Bundessteuer richten sich bei Sitzverlegungen nach Art. 105 Abs. 3 und Art. 106 DBG.

B. Gesetzliche Grundlagen

I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in der Fassung vom 8. Januar 2001

11

"§ 59. 1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

3 ...

4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt."

12

"§ 83. 1 ... 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation."

13

"§ 84. 1 ... 3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert."

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II. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 in der Fassung vom 15. Dezember 2000

14

"Art. 22. 1 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. 2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Art. 21 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

3 Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden."

C. Verlegung des Sitzes

I. Verlegung des Sitzes in den Kanton Zürich

15 Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person in den Kanton Zürich von einem anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die juristische Person im Zuzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird und im Wegzugskanton für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig bleibt. Die Steuerfaktoren der gesamten Steuerperiode werden jedoch in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen dem Zuzugskanton Zürich und dem Wegzugskanton aufgeteilt. Der Sitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Kanton Zürich, nimmt die Einschätzung und die interkantonale Steuerausscheidung vor und teilt diese dem Wegzugskanton mit.

16 Die Berechnung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Sofern das Geschäftsjahr 12 Monate umfasst und kein ausserordentlicher Erfolg angefallen ist, wird das Ergebnis der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, grundsätzlich im Verhältnis zur Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton verteilt. Ein ausserordentlicher Erfolg ist vorweg nach dem Zeitpunkt der Realisation demjenigen Kanton, in welchem er realisiert worden ist, zuzuweisen.

17 Zur Gewinnsteuer bei über- oder unterjährigen Geschäftsjahren vgl. Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen vom 30. Juni 1998.

18 Die Bemessung des Eigenkapitals richtet sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Das Eigenkapital ist nach dem Stand am Ende der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, im Verhältnis zur Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton zu verteilen.

19 Beispiel 1: Sitzverlegung ohne ausserordentlichen Erfolg

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton A. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am

30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton Zürich. Der nach dem

Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000, das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 500 000. Es ist kein Seite 4 von 22

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ausserordentlicher Erfolg angefallen.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?

Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn, linear umgerechnet auf 180 Tage * 29 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000

* Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen.

Der Anteil des Kantons Zürich vom gesamten Reingewinn bzw. vom gesamten Eigenkapital wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet und zum Satz des gesamten Reingewinnes bzw. des gesamten Eigenkapitals besteuert.

Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 - 30.6.2002

20 Beispiel 2: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Gewinn

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton A. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am

30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton Zürich. Der nach dem

Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000. In diesem Gewinn ist ein ausserordentlicher Ertrag von 30 000 enthalten. Dieser stammt aus der Veräusserung von beweglichen Aktiven im Zeitpunkt des Wegzugs vom Kanton A in den Kanton Zürich. Das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 beträgt 500 000.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?

Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn: (58 000-30 000): 360 x 180 14 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000

Der Anteil des Kantons Zürich vom ordentlichen Gewinn (58 000 – 30 000 = 28 000) wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet (14 000) und zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert. Der ausserordentliche Gewinn wird dem Wegzugskanton A zur Besteuerung zugewiesen.

Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002

21 Beispiel 3: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Verlust

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton A. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am

30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton Zürich. Der nach dem

Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000. Das Unternehmen hat bei der Sitzverlegung bewegliche Aktiven veräussert und dabei einen Verlust von 40 000 erlitten. Das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 beträgt 500 000.

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Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?

Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn: (58 000+40 000): 360 x 180 49 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000

Der Anteil des Kantons Zürich vom ordentlichen Gewinn (58 000 + 40 000 = 98 000) wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet (49 000) und zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert. Den ausserordentlichen Verlust von 40 000 hat der Wegzugskanton A zu tragen.

Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002

II. Verlegung des Sitzes in einen anderen Kanton

22 Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die juristische Person im Wegzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig bleibt und im Zuzugskanton für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird. Die Steuerfaktoren der gesamten Steuerperiode werden jedoch in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen dem Wegzugskanton Zürich und dem Zuzugskanton aufgeteilt. Der Sitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Zuzugskanton, nimmt die Einschätzung und die interkantonale Steuerausscheidung vor und teilt diese dem Wegzugskanton mit.

23 Die Berechnung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Sofern das Geschäftsjahr 12 Monate umfasst und kein ausserordentlicher Erfolg angefallen ist, wird das Ergebnis der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, grundsätzlich im Verhältnis der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton verteilt. Ein ausserordentlicher Erfolg ist vorweg nach dem Zeitpunkt der Realisation demjenigen Kanton, in welchem er realisiert worden ist, zuzuweisen.

24 Zur Gewinnsteuer bei über- oder unterjährigen Geschäftsjahren vgl. Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen vom 30. Juni 1998.

25 Die Bemessung des Eigenkapitals richtet sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Das Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, im Verhältnis nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton verteilt.

26 Beispiel 1: Sitzverlegung ohne ausserordentlichen Erfolg

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton A. Der nach dem Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000, das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 500 000. Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen.

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Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?

Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn, umgerechnet auf 180 Tage * 29 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000

* Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen.

Der Anteil des Kantons Zürich vom gesamten Reingewinn bzw. vom gesamten Eigenkapital wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet und zum Satz des gesamten Reingewinnes bzw. des gesamten Eigenkapitals besteuert.

Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002

27 Beispiel 2: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Gewinn

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton A. Der nach dem Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000. In diesem Gewinn ist ein ausserordentlicher Ertrag von 30 000 enthalten. Dieser stammt aus der Veräusserung von beweglichen Aktiven zum Zeitpunkt des Wegzugs vom Kanton Zürich in den Kanton A. Das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 beträgt 500 000.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?

Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn: 30 000 + [(58 000-30 000): 360 x 180] 44 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000

Zusätzlich zum ausserordentlichen Gewinn (30 000) wird dem Kanton Zürich ein Anteil am ordentlichen Gewinn (58 000 – 30 000 = 28 000) linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) zugeteilt (14 000). Der steuerbare Reingewinn wird zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert.

Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002

28 Beispiel 3: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Verlust

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton A. Der nach dem Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000. Das Unternehmen hat bei der Sitzverlegung bewegliche Aktiven veräussert und dabei einen Verlust von 40 000 erlitten. Das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 beträgt 500 000.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...

Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn: [(58 000+40 000): 360 x 180] – 40 000 9 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000

Der Anteil des Kantons Zürich vom ordentlichen Gewinn (58 000 + 40 000 = 98 000) wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet (49 000), reduziert um den ausserordentlichen Verlust (40 000). Der steuerbare Reingewinn wird zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert.

Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002

III. Verlegung des Sitzes in das Ausland

29 Bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, des Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland muss auf das Datum des Wegzugs ein Zwischenabschluss erstellt werden. Die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven werden zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

IV. Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer

30 Gemäss Art. 105 Abs. 3 DBG und Art. 2 Abs. 3 VO über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei juristischen Personen ist für die Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer derjenige Kanton zuständig, in welchem die juristische Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung hat.

D. Änderung der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Grundlagen während

der Steuerperiode ausserhalb des Kantons Zürich

I. Eröffnung einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton

31 Für die Ausscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Kanton, in welchem eine Betriebsstätte eröffnet wird, entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der Betriebsstätte in diesem Kanton entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen.

32 Für die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode auszugehen. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen.

33 In der Regel ist der Gewinn aus der Veräusserung von beweglichen Aktiven Teil des gesamten Unternehmensgewinnes, der quotenmässig auf alle Kantone verteilt wird unter Einschluss des neuen Betriebsstättekantons. Ausnahmsweise kann bei der Ausscheidung des Gesamtergebnisses der Erzielung von ausserordentlichem Erfolg, welcher mit der Begründung der Betriebsstätte zusammenhängt, Rechnung getragen werden. Bei Immobilien sind die interkantonalen Grundsätze über die Zuweisung der Veräusserungsgewinne von Grundstücken anwendbar.

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juristischen Personen während der Steuerp...

34 Beispiel: Eröffnung einer Betriebsstätte

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich und

eine Betriebsstätte im Kanton

A. Das Geschäftsjahr ist mit

dem Kalenderjahr identisch. Am 1. April 2001

eröffnet die X-AG eine Betriebsstätte im Kanton B.

Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 - 31.12.2001 beträgt das

steuerbare Eigenkapital 140

000 (Quoten

Kantone Zürich 45 %, A 35 % und B 20 %). Der

gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001

beträgt 150 000. Die Aufteilung erfolgt nach

Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 %

zugeteilt. Die Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den

Kanton Zürich 60 %, den Kanton A 30 % und den Kanton B 10 %.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn,

steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und

Steuerperiode?

Steuerbares Eigenkapital

Total

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

satzbestimmend

Steuerbares Eigenkapital per

31.12.2001

verteilt nach Quoten

(45/35/20 %)

140 000

63 000

49 000

28 000

Korrektur Kanton B für die Zeit vor

Eröffnung der Betriebsstätte: 90 Tage

28 000 x 90 ./. 360 = 7 000

zu Gunsten des Sitzkantons Zürich

7 000

- 7 000

Steuerbares Eigenkapital

140 000

70 000

49 000

21 000

Von dem auf den neuen Betriebsstätte-Kanton B entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode 2001 (28

  1. 000) ist derjenige Teil auf den Sitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der

Betriebsstätte im Kanton B entfällt (1.1. 2001 – 31.3.2001 = 90 Tage).

Steuerbarer Reingewinn

Total Kanton ZH Kanton A Kanton B

satzbestimmend

Quote gemäss Umsatz 2001

100 %

60 %

30 %

10 %

Reingewinn abzüglich 20 %

150 000

Voraus Sitzkanton

- 30 000

30 000

Rest, verteilt nach Quoten

120 000

72 000

36 000

12 000

Steuerbarer Reingewinn

150 000

102 000

36 000

12 000

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 - 31.12.2001

II. Schliessung einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton

35 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton, in dem die Betriebsstätte aufgehoben wurde, kein steuerlicher Anknüpfungspunkt. Trotzdem ist diesem Kanton nach der Dauer der wirtschaftlichen

Zugehörigkeit ein Teil des Kapitals zur Besteuerung zuzuweisen.

36 Für die Ausscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem

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Kanton, in welchem eine Betriebsstätte geschlossen wird, basierend

auf den Quoten

der vorangehenden

Steuerperiode derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zuzuweisen,

welcher auf die Zeit zwischen Beginn

der Steuerperiode und Schliessung der Betriebsstätte entfällt.

37 Für die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn

in der Steuerperiode

auszugehen. Die Ausscheidungsquoten basieren

ebenfalls auf den für

die Steuerperiode massgebenden

Grundlagen.

38 In der Regel ist der Gewinn aus der Veräusserung von beweglichen Aktiven Teil des gesamten

Unternehmensgewinns, der quotenmässig auf alle Kantone verteilt wird, unter Einschluss des

Betriebsstättekantons. Ausnahmsweise kann bei der Ausscheidung des

Gesamtergebnisses der Erzielung

von ausserordentlichem Erfolg, welcher mit der Schliessung der Betriebsstätte zusammenhängt, Rechnung

getragen werden. Bei Immobilien sind die interkantonalen Grundsätze über die Zuweisung der

Veräusserungsgewinne von Grundstücken anwendbar.

39 Bei Zuweisung der Gewinne aufgrund der Produktionsfaktoren werden die Produktionsfaktoren Löhne

und Miete in der Regel auf der Basis der Daten des Jahres bestimmt, in dem die Betriebsstätte

aufgehoben

wurde. Beim Produktionsfaktor Kapital wird für die aufgehobene Betriebsstätte auf

die Aktiven

gemäss

vorangegangenem Abschluss zurückgegriffen und deren Wert je nach Dauer der steuerlichen

Zugehörigkeit vermindert.

40 Beispiel 1: Schliessung einer Betriebsstätte

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich und

Betriebsstätten in den Kantonen A und B. Das

Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. September

2001 schliesst

sie die Betriebsstätte

im Kanton B.

Ende 2000 beträgt die Quote des Kantons Zürich am steuerbaren Eigenkapital von 100 000 45 %, jene der Kantone A 35 % und B 20 %. Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 - 31.12.2001 beträgt das steuerbare

Eigenkapital 140 000 (Quoten Kanton Zürich 60%, Kanton A 40%).

Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 150 000. Die Aufteilung erfolgt gemäss

Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil

von 20 % zugeteilt. Die Quote aufgrund der Umsätze 2001

beträgt für den Kanton Zürich 60 %, für die Kantone A 30 % und B 10 %.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn,

steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und

Steuerperiode?

Steuerbares Eigenkapital

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Steuerbares Kapital 31.12.2001

140 000

84 000

56 000

verteilt nach Quoten (60 bzw. 40 %)

Korrektur Kanton B für die Zeit bis zur

Schliessung der Betriebsstätte:

270 Tage

Basis Quote 31.12.2000: 20 %

28 000 x 270./. 360 = 21 000

zu Lasten des Sitzkantons Zürich

- 21 000

21 000

Steuerbares Eigenkapital

140 000

63 000

56 000

21 000

Auf den Kanton B ist aufgrund der Quote per 31.12.2000 derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und der Schliessung der

Betriebsstätte im Kanton B entfällt (1.1. 2001 – 30.9.2001 = 270 Tage).

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der

Steuerp...

Steuerbarer Reingewinn

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Quote gemäss Umsatz 2001

100 %

60 %

30 %

10 %

Reingewinn

150 000

abzüglich 20 %

Voraus Sitzkanton

- 30 000

30 000

Rest, verteilt nach Quoten

120 000

72 000

36 000

12 000

Steuerbarer Reingewinn

150 000

102 000

36 000

12 000

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001

– 31.12.2001

41 Beispiel 2: Schliessung einer Betriebsstätte; Steuerausscheidung nach Produktionsfaktoren

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich

und Betriebsstätten in den Kantonen A, B und C. Das

Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. Juni 2001 wird die Betriebsstätte im Kanton C

aufgehoben.

Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 250 000. Die Steuerausscheidung erfolgt

nach Produktionsfaktoren. Dem Sitzkanton

wird ein Vorausanteil von 10 % zugewiesen.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn und Steuerperiode?

Produktionsfaktoren

Total Kanton ZH Kanton A

Kanton B Kanton C

satzbestimmend

Steuerperiode 2000 Aktiven

4 300

2 000

1 000

500

800

Produktionsfaktoren

Steuerperiode 2001 Aktiven

4 000

2 000

1 200

800

Korrektur zu Gunsten der

Betriebsstätte im Kanton C*

- 400

400

Löhne, kapitalisiert mit 10%**

40 000

20 000

12 000

5 000

3 000

Total

44 000

21 600

13 200

5 800

3 400

Quoten

100.00 %

49.09 %

30 %

13.18 %

7.73 %

* Die Aktiven am Ende der Steuerperiode 2000 (800) werden um die Hälfte vermindert

** Effektive Löhne 2001

Steuerbarer Reingewinn

Total Kanton ZH Kanton A

Kanton B

Kanton C

satzbestimmend

Quote gemäss

Produktionsfaktoren

100 %

49.09 %

30 %

13.18 %

7.73 %

Reingewinn

250 000

abzüglich 10%

Voraus Sitzkanton

- 25 000

25 000

Rest, verteilt nach

Quoten

225 000

110 452

67 500

29 655

17 393

Seite 11 von 22

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der

Steuerp...

Steuerbarer Reingewinn

250 000

135 452

67 500

29 655

17 393

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001

III Verlegung einer Betriebsstätte während einer Steuerperiode

42 Bei Verlegung der Betriebsstätte

während der Steuerperiode wird das steuerbare Eigenkapital in der

Regel nach der Dauer der Zugehörigkeit auf die beteiligten Kantone verteilt. Für die Ausscheidung des

steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn

in der Steuerperiode auszugehen. Die

Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen.

43 Beispiel: Verlegung einer Betriebsstätte

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich und Betriebsstätten in den

Kantonen A und B. Das

Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. Juni 2002 verlegt die X-AG ihre Betriebsstätte

vom Kanton B in den Kanton C.

Ende 2002 beträgt das steuerbare Kapital 140 000. Die

Anteile der Kantone Zürich, A und C betragen 60,

30 und 10 %.

Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung beträgt

400 000. Die Aufteilung erfolgt gemäss

Umsatz.

Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 15 % zugeteilt. Die Quote aufgrund der

Umsätze 2002

beträgt

für den Kanton Zürich 40 %, für die

Kantone A 35 %, B

15 % und C 10

%.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und

Steuerperiode?

Steuerbares Eigenkapital

Total

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Kanton C

satzbstimmend

Steuerbares Eigenkapital per

31.12.2002

140 000

84 000

42 000

14 000

Korrektur Kantone B/C von/bis

zur Verlegung:

180 Tage

7 000

- 7 000

Steuerbares Eigenkapital

140 000

84 000

42 000

7 000

7 000

Steuerbarer Reingewinn

Total

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Kanton C

satzbstimmend

Quote gemäss

Umsatz 2002

100 %

40 %

35 %

15 %

10 %

Reingewinn 400 000

Voraus Sitzkanton

15% - 60 000

60 000

Seite 12 von 22

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...

Rest, verteilt nach

Quoten

340 000

136 000

119 000 51 000

34 000

Steuerbarer Gewinn

400 000

196 000

119 000 51 000

34 000

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2002 – 31.12.2002

IV. Begründung und Aufhebung einer Betriebsstätte im Verlauf einer Steuerperiode

44 Bei bloss kurzzeitiger wirtschaftlicher Zugehörigkeit aufgrund einer

Betriebsstätte wird auf eine

Zuweisung einer Quote des steuerbaren

Reingewinns und Eigenkapitals verzichtet.

V. Erwerb von Kapitalanlageliegenschaften in einem anderen

Kanton

45 Für die Ausscheidung

des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des

Eigenkapitals am Ende der

Steuerperiode auszugehen. Von dem auf

den Kanton, in welchem eine Kapitalanlageliegenschaft erworben

wird, entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor dem

Erwerb der Kapitalanlageliegenschaft in diesem Kanton entfällt, auf den

Sitzkanton zu verlegen.

46 Für die Ausscheidung

des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode

auszugehen. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf

den für die Steuerperiode massgebenden

Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Liegenschaftskanton zu übernehmen,

welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.

47 Beispiel: Erwerb einer Kapitalanlageliegenschaft

Die X-AG hat ihren Sitz

im Kanton Zürich und eine Betriebsstätte im Kanton A. Das Geschäftsjahr ist mit

dem Kalenderjahr identisch. Am 1. Juli 2001 erwirbt die X-AG eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton

B.

Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 – 31.12.2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 200 000 und die

Aktiven 800 000 (Kanton

Zürich 500 000; Kanton A 200 000, Liegenschaft Kanton B 100 000).

Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt

30 000, die gesamten Schuldzinsen 10

000. Die Aufteilung des

Reingewinns erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton

wird ein Vorausanteil von

20

% zugewiesen. Die Quote

aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für

den Kanton Zürich 60 % und den Kanton

A 40 %.

Die Liegenschaft wird für 100 000 erworben und durch Aufnahme einer Hypothek von 80 000 (zu 5 %)

finanziert. Der Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und

Abschreibung) beträgt 8 000.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und

Steuerperiode?

Aktiven

Total

Kanton ZH

Kanton A Kanton B

Aktiven per 31.12.2001

800 000

500 000

200 000 100 000

(Liegenschaft ab 1.7.2001)

Seite

13 von 22

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen

Personen während der Steuerp...

Korrektur Kanton B für die Zeit vor

dem Erwerb der Liegenschaft:

180 Tage

100 000 x 180 ./. 360 = 50 000

zu Gunsten des Sitzkantons Zürich

50 000

- 50 000

Aktiven

800 000

550 000

200 000

50 000

in % der Gesamt-Aktiven

100 %

68,75 %

25,00 %

6,25 %

Auf den Sitzkanton Zürich ist von dem auf

den Kanton B entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode

2001 (100 000) derjenige Teil zu verlegen, welcher auf die Zeit vor dem

Erwerb der Liegenschaft im

Kanton B entfällt (1.1. 2001 – 30.6.2001 = 180 Tage).

Steuerbares Eigenkapital

Total

Kanton ZH

Kanton A Kanton B

satzbestimmend

Steuerbares Eigenkapital, verteilt

nach Lage der Aktiven

200 000

137 500

50 000 12 500

Steuerbarer Reingewinn

Total Kanton ZH Kanton A Kanton B

satzbestimmend

Reingewinn

30 000

30 000

  • Nettoertrag

Liegenschaft B

- 8 000

8 000

+ Schuldzinsen:

6,25 % von 10 000

625

22 625

- 625

  • 20 % Voraus Sitzkanton - 4 525 4 525

Rest, verteilt nach

Quoten

(60/40 %)

18 100

10 860

7 240

Steuerbarer Reingewinn

30 000

15 385

7 240

7 375

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001

VI. Veräusserung von Kapitalanlageliegenschaften in einem anderen Kanton

48 Für die Ausscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des

Eigenkapitals am Ende der

Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem Kanton, in welchem eine Kapitalanlageliegenschaft veräussert wird, basierend auf dem Gewinnsteuerwert der Liegenschaft der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zuzuweisen,

welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und Veräusserung

der Liegenschaft entfällt.

49 Für die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode

Seite 14 von 22

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen

von juristischen Personen während der Steuerp...

auszugehen. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden

Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige

Teil vom Liegenschaftskanton zu übernehmen,

welcher seinem Anteil an den Aktiven

entspricht.

50 Beispiel: Veräusserung einer Kapitalanlageliegenschaft

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich, eine Betriebsstätte im Kanton

A und eine

Kapitalanlageliegenschaft im Kanton B. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30.

Juni 2001 verkauft sie die Liegenschaft im Kanton B.

Von den gesamten Aktiven Ende 2000 von 800 000 entfallen 500 000 (62,5 %) auf den Kanton Zürich, 200 000 (25 %) auf den Kanton A und 100 000 (12,5 %) auf den Kanton B. Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 – 31.12.2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 200 000 (Aktiven Kanton Zürich 540 000,

Kanton A 360 000).

Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 30.000, die gesamten Schuldzinsen 10

000. Die Aufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton

wird ein Vorausanteil von 20 % zugewiesen. Die

Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den Kanton Zürich 60

% und den Kanton A 40 %.

Die Liegenschaft, welche mit einer Hypothek von 80 000 (5 %) belastet ist, wird für

100 000 verkauft. Der

verbleibende Nettoertrag (Mietertrag

abzüglich Unterhaltsaufwand und Abschreibung) beträgt 8 000.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und

Steuerperiode?

Aktiven

Total

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Aktiven 31.12.2001

900 000

540 000

360 000

Korrektur Kanton B für die Zeit bis

zum Verkauf der Liegenschaft:

180 Tage:

100 000 x 180 ./. 360 = 50 000 zu

Lasten des Sitzkantons Zürich

- 50 000

50 000

Aktiven

900 000

490 000

360 000

50 000

In % der Gesamt-Aktiven

100 %

54,44 %

40,00 %

5,56 %

Auf den Kanton B ist vom Gewinnsteuerwert der verkauften Liegenschaft per 31.12.2000 (100 000) derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und der Veräusserung der Liegenschaft im Kanton B (1.1.2001 – 30.6.2001 = 180 Tage)

entfällt.

Steuerbares Eigenkapital

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Steuerbares Eigenkapital, verteilt

nach Lage der Aktiven

200000

108 880

80 000

11 120

Steuerbarer Reingewinn

Total

satzbestimmend

Kanton ZH

Kanton A

Kanton B

Seite 15 von 22

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von

juristischen Personen während der Steuerp...

Reingewinn

30 000

30 000

  • Nettoertrag

Liegenschaft B

- 8 000

8 000

+ Schuldzinsen:

5,56 % von 10 000

556

22 556

- 556

- 20 % Voraus Sitzkanton - 4 511

4 511

Rest, verteilt nach

Quoten

(60/40 %)

18 045

10 827

7 218

Steuerbarer Reingewinn

30 000

15 338

7 218

7 444

Ein allfälliger Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft ist in Anwendung

der Grundsätze des

Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Kanton B steuerbar.

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001

E. Begründung und Aufhebung eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich

I. Eröffnung einer Betriebsstätte im Kanton Zürich

51 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. b StG und § 57

Abs. 2 StG werden juristische Personen, welche im Kanton

Betriebsstätten unterhalten, beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund von § 59 Abs. 4 StG

und Art. 22 Abs. 2

StHG besteht die Steuerpflicht im Kanton des Nebensteuerdomizils für die

gesamte Steuerperiode, auch

wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode.

52 Der Kanton Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des

Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen

Verwaltung erfüllt werden (Art. 2 VO über die Anwendung des

Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001).

53 Für die Festlegung des

steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals und von den Quoten

am Ende der Steuerperiode

auszugehen. Von

dem auf den Kanton Zürich entfallenden Kapital per Ende

der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit

vor der Eröffnung der Betriebsstätte in diesem

Kanton entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen.

54 Die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden

Grundlagen.

55 Beispiel: Eröffnung einer Betriebsstätte

Die X-AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton B und eine Betriebsstätte im Kanton A. Das

Geschäftsjahr ist mit dem

Kalenderjahr identisch. Am 1. Juli 2001 eröffnet die X-AG eine Betriebsstätte

im Kanton Zürich.

Am Ende der Steuerperiode

2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 140 000 (Quoten Kantone B 45 %,

A 35 % und Zürich 20 %). Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 150 000. Die

Aufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von

20 % zugeteilt. Die Quote

aufgrund der effektiv erzielten Umsätze 2001 beträgt für den Kanton B 60

%, den Kanton A 30 % und den

Seite 16 von 22

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen

von juristischen Personen während der Steuerp...

Kanton Zürich 10 %.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbetimmendes Eigenkapital und

Steuerperiode?

Steuerbares Eigenkapital

Total

Kanton B

Kanton A

Kanton ZH

satzbestimmend

Steuerbares Eigenkapital per

31.12.2001

140 000

63 000

49 000

28 000

Verteilt nach Quoten (45/35/20 %)

Korrektur Kanton Zürich

für die Zeit vor Eröffnung der

Betriebsstätte: 180 Tage

28 000 x 180 ./. 360 = 14 000

zu Gunsten des Sitzkantons B

14 000

- 14 000

Steuerbares Eigenkapital

140 000

77 000

49 000

14 000

Auf den Sitzkanton B ist von dem auf den Kanton Zürich entfallenden

Kapital per

Ende der Steuerperiode

2001 (28 000) derjenige Teil zu verlegen, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der Betriebsstätte im

Kanton Zürich entfällt (1.1. 2001 – 30.6.2001 = 180 Tage).

Steuerbarer Reingewinn

Total Kanton B Kanton A Kanton ZH

satzbestimmend

Quote gemäss Umsatz 2001

100 %

60 %

30 %

10 %

Reingewinn

150 000

abzüglich 20 %

Voraus Sitzkanton

- 30 000

30 000

Rest, verteilt nach

Quoten

120 000

72 000

36 000

12 000

Steuerbarer Reingewinn

150 000

102 000

36 000

12 000

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001

II. Schliessung einer Betriebsstätte im

Kanton Zürich

56 Gemäss § 59 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht unter

anderem mit

dem Wegfall

der steuerbaren Werte

im Kanton. Aufgrund von § 59 Abs. 4 StG

und Art. 22 Abs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im Kanton

des Nebensteuerdomizils für die gesamte

Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen

Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode.

57 Der Kanton Zürich ist auch bei bloss

wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung

zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der

Steuererklärung des

Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden

(Art. 2 VO über die Anwendung des

Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001).

58 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist

vom Stand des Eigenkapitals und von den Quoten

am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per

Ende der

Seite 17 von 22

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...

Steuerperiode ist dem Kanton Zürich basierend auf den Quoten der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und Schliessung der

Betriebsstätte entfällt.

59 Die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der

Steuerperiode. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls

auf den für die Steuerperiode massgebenden

Grundlagen.

60 Beispiel: Schliessung einer Betriebsstätte

Die X-AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton B und Betriebsstätten in

den Kantonen A und Zürich. Das

Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. Juni 2001 schliesst sie die Betriebsstätte im

Kanton Zürich.

Ende 2000 beträgt die Quote des Sitzkantons B am steuerbaren Eigenkapital von 100 000 45 %, jene der Kantone A 35 % und Zürich 20 %. Das steuerbare Eigenkapital am 31.12.2001 beträgt 140 000 (Quoten

Kanton A 60 %, Kanton B 40 %).

Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 150 000. Die Aufteilung

erfolgt gemäss

Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20% zugeteilt. Die Quote aufgrund

der Umsätze 2001

beträgt für den Kanton B 60 %, für die Kantone A 30 % und

Zürich 10 %.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und

Steuerperiode?

Steuerbares Eigenkapital

Total

Kanton B

Kanton A

Kanton ZH

satzbestimmend

Steuerbares Eigenkapital per

31.12.2001 verteilt nach Quoten

(60 bzw. 40 %)

140 000

84 000

56 000

Korrektur Kanton Zürich für die

Zeit bis zur Schliessung der

Betriebsstätte: 180 Tage

Basis Quote 31.12.2000: 20%

28 000 x 180 ./. 360 = 14 000

zu Lasten des Sitzkantons B

- 14 000

14 000

Steuerbares Eigenkapital

140 000

70 000

56 000

14 000

Auf den Kanton Zürich ist aufgrund der Quote per 31.12.2000 derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons B

zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der

Steuerperiode und der Schliessung der

Betriebsstätte im Kanton Zürich entfällt (1.1. 2001 – 30.6.2001 = 180 Tage).

Steuerbarer Reingewinn

Total Kanton B Kanton A Kanton ZH

satzbestimmend

Quote gemäss Umsatz 2001

100 %

60 %

30 %

10 %

Reingewinn (2001)

150 000

abzüglich 20 %

Voraus Sitzkanton

- 30 000

30 000

Rest, verteilt nach

Quoten

120 000

72 000

36 000

12 000

Seite 18 von 22

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...

Steuerbarer Reingewinn 150 000 102 000 36 000 12 000

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001

III. Begründung und Aufhebung einer Betriebsstätte im Kanton Zürich im Verlauf einer Steuerperiode

61 Bei bloss kurzzeitiger wirtschaftlicher Zugehörigkeit aufgrund einer Betriebsstätte wird auf eine Zuweisung einer Quote des steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals verzichtet.

IV. Erwerb von Kapitalanlageliegenschaften im Kanton Zürich

62 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c StG und § 57 Abs. 2 StG werden juristische Personen, welche im Kanton Eigentum an Grundstücken halten, beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund von § 59 Abs. 4 StG und Art. 22 Abs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im Kanton des Nebensteuerdomizils für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode.

63 Der Kanton Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden (Art. 2 VO über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001).

64 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Kanton Zürich entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor dem Erwerb der Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen.

65 Die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Kanton Zürich zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.

66 Beispiel: Erwerb einer Kapitalanlageliegenschaft

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton B und eine Betriebsstätte im Kanton A. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 1. Juli 2001 erwirbt die X-AG eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich.

Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 – 31.12.2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 200.000. Von den gesamten Aktiven von 800 000 entfallen 500 000 (62,5 %) auf den Sitzkanton B, 200 000 (25 %) auf den Betriebsstättekanton A und 100 000 (12,5 %) auf den Liegenschaftskanton Zürich.

Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 30 000, die gesamten Schuldzinsen 10

000.

Die Liegenschaft wird für 100 000 erworben und durch Aufnahme einer Hypothek von 80 000 (zu 5 %) finanziert. Der Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und Abschreibung) beträgt 8 000.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?

Seite 19 von 22

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen

während der Steuerp...

Aktiven

Total Kanton B Kanton A Kanton ZH

Aktiven per 31.12.2001

800 000

500 000

200 000

100 000

(Liegenschaft ab 1.7.2001)

Korrektur Kanton Zürich für die

Zeit vor Erwerb der Liegenschaft:

180 Tage

100 000 x 180 ./. = 50 000

zu Gunsten des Sitzkantons B

50 000

- 50 000

Aktiven

800 000

550 000

200 000

50 000

in % der Gesamt-Aktiven

100 %

68,75 %

25,00 %

6,25 %

Auf den Sitzkanton B ist von dem auf den

Kanton Zürich entfallenden

Kapital per Ende der Steuerperiode

2001 (100 000) derjenige Teil zu verlegen, welcher auf die Zeit vor

dem Erwerb der Liegenschaft im

Kanton Zürich entfällt (1.1. 2001 – 30.6.2001 = 180 Tage).

Steuerbares Eigenkapital

Total Kanton B

Kanton A

Kanton ZH

satzbestimmend

Steuerbares Eigenkapital, verteilt

nach Lage der Aktiven

200 000 137 500

50 000

12 500

Steuerbarer Reingewinn

Total Kanton B

Kanton A

Kanton ZH

satzbestimmend

Reingewinn 30 000

30 000

  • Nettoertrag

Liegenschaft - 8 000

8 000

+ Schuldzinsen:

6,25 % von 10 000 625

- 625

Steuerbarer Reingewinn

30 000

7 375

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001

- 31.12.2001

V. Veräusserung von Kapitalanlageliegenschaften im Kanton Zürich

67 Gemäss § 59 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht unter anderem mit

dem Wegfall der steuerbaren Werte

im Kanton. Aufgrund von § 59 Abs. 4 StG und Art. 22 Abs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im Kanton des Nebensteuerdomizils für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen

Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode.

68 Der Kanton Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung

zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht

kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des

Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden

(Art. 2 VO über die Anwendung des

Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001).

69 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals und von den Quoten

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...

am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem Kanton Zürich basierend auf dem Gewinnsteuerwert der Liegenschaft der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und Veräusserung der Liegenschaft entfällt.

70 Die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Kanton Zürich zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.

71 Beispiel: Veräusserung einer Kapitalanlageliegenschaft

Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton B, eine Betriebsstätte im Kanton A und eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. Juni 2001 verkauft sie die Liegenschaft im Kanton Zürich.

Von den gesamten Aktiven Ende 2000 von 800 000 entfallen 500 000 (62,5 %) auf den Hauptsitzkanton B, 200 000 (25 %) auf den Betriebsstättekanton A und 100 000 (12,5 %) auf den Liegenschaftskanton Zürich. Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 – 31.12.2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 200 000 (Aktiven B 540 000, A 360 000).

Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 130 000, die gesamten Schuldzinsen 10

000. Die Aufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 % zugewiesen. Die

Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den Kanton B 60 % und den Kanton A 40 %.

Die Liegenschaft, welche mit einer Hypothek von 80 000 (5 %) belastet ist, wird für 200 000 verkauft. Der Anlagewert gemäss Grundstückgewinnsteuerveranlagung beträgt 150 000 (bis zum Verkauf geltend gemachte Abschreibungen: 50 000). Der verbleibende Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und Abschreibung) beträgt 8 000.

Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?

Aktiven

Total

Kanton B Kanton A Kanton ZH

Aktiven 31.12.2001

900 000

540 000

360 000

Korrektur Kanton Zürich für die Zeit

bis zum Verkauf der Liegenschaft:

180 Tage:

100 000 x 180 ./. 360 = 50 000

zu Lasten des Sitzkantons B

- 50 000

50 000

Aktiven

900 000

490 000

360 000

50 000

In % der Gesamt-Aktiven

100%

54,44%

40,00%

5,56%

Auf den Kanton Zürich ist vom Gewinnsteuerwert der verkauften Liegenschaft per 31.12.2000 (100 000) derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons B zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und der Veräusserung der Liegenschaft im Kanton Zürich (1.1.2001 – 30.6.2001 = 180 Tage) entfällt.

Steuerbares Eigenkapital Total Kanton B Kanton A Kanton ZH satzbestimmend

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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...

Steuerbares Eigenkapital, verteilt

nach Lage der Aktiven

200 000 108 880 80 000

11 120

Steuerbarer Reingewinn

Total Kanton B Kanton A Kanton ZH

satzbestimmend

Reingewinn

130 000

130 000

  • darin enthaltener

Veräusserungsgewinn aus

Verkauf Liegenschaft*

- 100 000

100 000

  • Staatssteuerfreier

Liegenschaften-gewinn**

- 50 000

- 50 000

- Nettoertrag Liegenschaft

- 8 000

8 000

+ Schuldzinsen:

5,56 % von 10 000

556

- 556

22 556

- 20 % Voraus Sitzkanton

- 4 511

4 511

Rest, verteil nach Quoten

(60/40 %)

18 045

10 827 7 218

Steuerbarer Reingewinn

80 000 15 338 7 218

57 444

* Verkaufspreis 200 000 – Buchwert 100 000 = 100

000

** Verkaufspreis 200 000 – Anlagewert 150 000 = 50 000 (mit Grundstückgewinnsteuer erfasst)

Die Differenz zwischen Anlagewert und Buch- bzw.

Gewinnsteuerwert ist dem Belegenheitskanton

zuzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Abschreibungen seinerzeit vollständig oder teilweise

zu Lasten

des gesamten Gewinns vorgenommen werden (BGE 111

Ia 120).

Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 - 31.12.2001.

F. Inkrafttreten

72 Die Weisung gilt ab dem 1. Januar 2001.

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