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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Titel Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis Erlasser KStA ZH Erlassdatum
8. April 2002
Stichworte Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (vom 8. April 2002)
Inhalt
A. Einleitung
B. Gesetzliche Grundlagen
C. Verlegung des Sitzes
D. Änderung der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Grundlagen
während der Steuerperiode ausserhalb des Kantons Zürich
E. Begründung und Aufhebung eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich
F. Inkrafttreten
A. Einleitung
1 Diese Weisung behandelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausscheidung der Steuerfaktoren von juristischen Personen im Verhältnis zu Kantonen mit einjähriger Gegenwartsbemessung. Sie basiert auf dem Kreisschreiben Nr. 17 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 27. November 2001.
2 Gemäss § 83 Abs. 2 StG gilt als Steuerperiode das Geschäftsjahr. In § 83 Abs. 3 StG wird verlangt, dass ein Geschäftsabschluss zu erstellen ist bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland, nicht aber bei solchen Vorgängen innerhalb der Schweiz. Im interkantonalen Verhältnis richten sich die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht nach § 10 Abs. 3 StG auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
3 Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000 hatte die Änderung von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zur Folge. Diese Bestimmung legt die Wirkungen einer Änderung der Steuerpflicht von juristischen Personen zwischen Kantonen mit Postnumerandobesteuerung fest.
4 Bei Gegenwartsbemessung gibt es keine Zwischeneinschätzungen mehr. Trotzdem ist der Veränderung der für die interkantonale und internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse Rechnung zu tragen. Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person im Verhältnis zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung gilt folgendes:
5 Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Die juristische Person ist in allen betroffenen Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. 6 Die Steuerfaktoren der gesamten Steuerperiode werden zwischen dem alten und dem neuen Sitzkanton aufgeteilt.
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7 Wenn in mehreren Kantonen eine Steuerpflicht besteht, hat die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons am Ende der Steuerperiode den anderen Kantonen Kenntnis zu geben (Art. 39 Abs. 2 StHG).
8 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 22 Abs. 2 StHG (Betriebsstätte oder Kapitalanlageliegenschaft) zu einem anderen Kanton als dem Sitzkanton oder dem Kanton der tatsächlichen Verwaltung gilt die Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
9 Gemäss Art. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 wird in den Kantonen, in welchen auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine Steuerpflicht besteht, ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons erfüllt werden. Die interkantonale Steuerausscheidung wird durch die Steuerbehörde des Sitzkantons aufgrund der mit der Steuererklärung eingereichten Grundlagen vorgenommen.
10 Die Zuständigkeiten für die Erhebung der direkten Bundessteuer richten sich bei Sitzverlegungen nach Art. 105 Abs. 3 und Art. 106 DBG.
B. Gesetzliche Grundlagen
I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in der Fassung vom 8. Januar 2001
11
"§ 59. 1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 ...
4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt."
12
"§ 83. 1 ... 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation."
13
"§ 84. 1 ... 3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert."
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II. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 in der Fassung vom 15. Dezember 2000
14
"Art. 22. 1 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. 2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Art. 21 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
3 Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden."
C. Verlegung des Sitzes
I. Verlegung des Sitzes in den Kanton Zürich
15 Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person in den Kanton Zürich von einem anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die juristische Person im Zuzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird und im Wegzugskanton für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig bleibt. Die Steuerfaktoren der gesamten Steuerperiode werden jedoch in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen dem Zuzugskanton Zürich und dem Wegzugskanton aufgeteilt. Der Sitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Kanton Zürich, nimmt die Einschätzung und die interkantonale Steuerausscheidung vor und teilt diese dem Wegzugskanton mit.
16 Die Berechnung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Sofern das Geschäftsjahr 12 Monate umfasst und kein ausserordentlicher Erfolg angefallen ist, wird das Ergebnis der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, grundsätzlich im Verhältnis zur Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton verteilt. Ein ausserordentlicher Erfolg ist vorweg nach dem Zeitpunkt der Realisation demjenigen Kanton, in welchem er realisiert worden ist, zuzuweisen.
17 Zur Gewinnsteuer bei über- oder unterjährigen Geschäftsjahren vgl. Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen vom 30. Juni 1998.
18 Die Bemessung des Eigenkapitals richtet sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Das Eigenkapital ist nach dem Stand am Ende der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, im Verhältnis zur Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton zu verteilen.
19 Beispiel 1: Sitzverlegung ohne ausserordentlichen Erfolg
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton A. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am
30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton Zürich. Der nach dem
Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000, das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 500 000. Es ist kein Seite 4 von 22
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ausserordentlicher Erfolg angefallen.
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?
Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn, linear umgerechnet auf 180 Tage * 29 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000
* Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen.
Der Anteil des Kantons Zürich vom gesamten Reingewinn bzw. vom gesamten Eigenkapital wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet und zum Satz des gesamten Reingewinnes bzw. des gesamten Eigenkapitals besteuert.
Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 - 30.6.2002
20 Beispiel 2: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Gewinn
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton A. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am
30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton Zürich. Der nach dem
Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000. In diesem Gewinn ist ein ausserordentlicher Ertrag von 30 000 enthalten. Dieser stammt aus der Veräusserung von beweglichen Aktiven im Zeitpunkt des Wegzugs vom Kanton A in den Kanton Zürich. Das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 beträgt 500 000.
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?
Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn: (58 000-30 000): 360 x 180 14 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000
Der Anteil des Kantons Zürich vom ordentlichen Gewinn (58 000 – 30 000 = 28 000) wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet (14 000) und zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert. Der ausserordentliche Gewinn wird dem Wegzugskanton A zur Besteuerung zugewiesen.
Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002
21 Beispiel 3: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Verlust
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton A. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am
30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton Zürich. Der nach dem
Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000. Das Unternehmen hat bei der Sitzverlegung bewegliche Aktiven veräussert und dabei einen Verlust von 40 000 erlitten. Das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 beträgt 500 000.
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Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?
Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn: (58 000+40 000): 360 x 180 49 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000
Der Anteil des Kantons Zürich vom ordentlichen Gewinn (58 000 + 40 000 = 98 000) wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet (49 000) und zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert. Den ausserordentlichen Verlust von 40 000 hat der Wegzugskanton A zu tragen.
Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002
II. Verlegung des Sitzes in einen anderen Kanton
22 Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die juristische Person im Wegzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig bleibt und im Zuzugskanton für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird. Die Steuerfaktoren der gesamten Steuerperiode werden jedoch in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen dem Wegzugskanton Zürich und dem Zuzugskanton aufgeteilt. Der Sitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Zuzugskanton, nimmt die Einschätzung und die interkantonale Steuerausscheidung vor und teilt diese dem Wegzugskanton mit.
23 Die Berechnung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Sofern das Geschäftsjahr 12 Monate umfasst und kein ausserordentlicher Erfolg angefallen ist, wird das Ergebnis der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, grundsätzlich im Verhältnis der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton verteilt. Ein ausserordentlicher Erfolg ist vorweg nach dem Zeitpunkt der Realisation demjenigen Kanton, in welchem er realisiert worden ist, zuzuweisen.
24 Zur Gewinnsteuer bei über- oder unterjährigen Geschäftsjahren vgl. Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen vom 30. Juni 1998.
25 Die Bemessung des Eigenkapitals richtet sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Das Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, im Verhältnis nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton verteilt.
26 Beispiel 1: Sitzverlegung ohne ausserordentlichen Erfolg
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton A. Der nach dem Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000, das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 500 000. Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen.
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Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?
Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn, umgerechnet auf 180 Tage * 29 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000
* Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen.
Der Anteil des Kantons Zürich vom gesamten Reingewinn bzw. vom gesamten Eigenkapital wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet und zum Satz des gesamten Reingewinnes bzw. des gesamten Eigenkapitals besteuert.
Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002
27 Beispiel 2: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Gewinn
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton A. Der nach dem Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000. In diesem Gewinn ist ein ausserordentlicher Ertrag von 30 000 enthalten. Dieser stammt aus der Veräusserung von beweglichen Aktiven zum Zeitpunkt des Wegzugs vom Kanton Zürich in den Kanton A. Das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 beträgt 500 000.
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?
Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn: 30 000 + [(58 000-30 000): 360 x 180] 44 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000
Zusätzlich zum ausserordentlichen Gewinn (30 000) wird dem Kanton Zürich ein Anteil am ordentlichen Gewinn (58 000 – 30 000 = 28 000) linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) zugeteilt (14 000). Der steuerbare Reingewinn wird zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert.
Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002
28 Beispiel 3: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Verlust
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. Am 1. Januar 2002 verlegt die X-AG ihren Sitz in den Kanton A. Der nach dem Steuergesetz des Kantons Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres 1.7.2001 bis 30.6.2002 beträgt 58 000. Das Unternehmen hat bei der Sitzverlegung bewegliche Aktiven veräussert und dabei einen Verlust von 40 000 erlitten. Das steuerbare Eigenkapital per 30.6.2002 beträgt 500 000.
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 1.7.2001 – 30.6.2002 58 000 Steuerbarer Reingewinn: [(58 000+40 000): 360 x 180] – 40 000 9 000 Satzbestimmendes Eigenkapital per 30.6.2002 500 000 Steuerbares Eigenkapital (500 000 : 360 x 180) 250 000
Der Anteil des Kantons Zürich vom ordentlichen Gewinn (58 000 + 40 000 = 98 000) wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet (49 000), reduziert um den ausserordentlichen Verlust (40 000). Der steuerbare Reingewinn wird zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert.
Steuerperiode für beide Kantone: 1.7.2001 – 30.6.2002
III. Verlegung des Sitzes in das Ausland
29 Bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, des Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland muss auf das Datum des Wegzugs ein Zwischenabschluss erstellt werden. Die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven werden zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
IV. Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer
30 Gemäss Art. 105 Abs. 3 DBG und Art. 2 Abs. 3 VO über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei juristischen Personen ist für die Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer derjenige Kanton zuständig, in welchem die juristische Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung hat.
D. Änderung der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Grundlagen während
der Steuerperiode ausserhalb des Kantons Zürich
I. Eröffnung einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton
31 Für die Ausscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Kanton, in welchem eine Betriebsstätte eröffnet wird, entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der Betriebsstätte in diesem Kanton entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen.
32 Für die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode auszugehen. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen.
33 In der Regel ist der Gewinn aus der Veräusserung von beweglichen Aktiven Teil des gesamten Unternehmensgewinnes, der quotenmässig auf alle Kantone verteilt wird unter Einschluss des neuen Betriebsstättekantons. Ausnahmsweise kann bei der Ausscheidung des Gesamtergebnisses der Erzielung von ausserordentlichem Erfolg, welcher mit der Begründung der Betriebsstätte zusammenhängt, Rechnung getragen werden. Bei Immobilien sind die interkantonalen Grundsätze über die Zuweisung der Veräusserungsgewinne von Grundstücken anwendbar.
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34 Beispiel: Eröffnung einer Betriebsstätte
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich und | eine Betriebsstätte im Kanton | A. Das Geschäftsjahr ist mit | ||
dem Kalenderjahr identisch. Am 1. April 2001 | eröffnet die X-AG eine Betriebsstätte im Kanton B. | |||
Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 - 31.12.2001 beträgt das | steuerbare Eigenkapital 140 | 000 (Quoten | ||
Kantone Zürich 45 %, A 35 % und B 20 %). Der | gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 | |||
beträgt 150 000. Die Aufteilung erfolgt nach | Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 % | |||
zugeteilt. Die Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den
Kanton Zürich 60 %, den Kanton A 30 % und den Kanton B 10 %.
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, | steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und | |||
Steuerperiode? | ||||
Steuerbares Eigenkapital | Total | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
satzbestimmend | ||||
Steuerbares Eigenkapital per | ||||
31.12.2001 | ||||
verteilt nach Quoten | ||||
(45/35/20 %) | 140 000 | 63 000 | 49 000 | 28 000 |
Korrektur Kanton B für die Zeit vor | ||||
Eröffnung der Betriebsstätte: 90 Tage | ||||
28 000 x 90 ./. 360 = 7 000 | ||||
zu Gunsten des Sitzkantons Zürich | 7 000 | - 7 000 | ||
Steuerbares Eigenkapital | 140 000 | 70 000 | 49 000 | 21 000 |
Von dem auf den neuen Betriebsstätte-Kanton B entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode 2001 (28
000) ist derjenige Teil auf den Sitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der
Betriebsstätte im Kanton B entfällt (1.1. 2001 – 31.3.2001 = 90 Tage).
Steuerbarer Reingewinn | Total Kanton ZH Kanton A Kanton B | ||||
satzbestimmend | |||||
Quote gemäss Umsatz 2001 | 100 % | 60 % | 30 % | 10 % | |
Reingewinn abzüglich 20 % | 150 000 | ||||
Voraus Sitzkanton | - 30 000 | 30 000 | |||
Rest, verteilt nach Quoten | 120 000 | 72 000 | 36 000 | 12 000 | |
Steuerbarer Reingewinn | 150 000 | 102 000 | 36 000 | 12 000 | |
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 - 31.12.2001
II. Schliessung einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton
35 Am Ende der Steuerperiode besteht im Kanton, in dem die Betriebsstätte aufgehoben wurde, kein steuerlicher Anknüpfungspunkt. Trotzdem ist diesem Kanton nach der Dauer der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit ein Teil des Kapitals zur Besteuerung zuzuweisen.
36 Für die Ausscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem
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Kanton, in welchem eine Betriebsstätte geschlossen wird, basierend | auf den Quoten | der vorangehenden | ||
Steuerperiode derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zuzuweisen, | welcher auf die Zeit zwischen Beginn | |||
der Steuerperiode und Schliessung der Betriebsstätte entfällt. | ||||
37 Für die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn | in der Steuerperiode | |||
auszugehen. Die Ausscheidungsquoten basieren | ebenfalls auf den für | die Steuerperiode massgebenden | ||
Grundlagen. | ||||
38 In der Regel ist der Gewinn aus der Veräusserung von beweglichen Aktiven Teil des gesamten | ||||
Unternehmensgewinns, der quotenmässig auf alle Kantone verteilt wird, unter Einschluss des | ||||
Betriebsstättekantons. Ausnahmsweise kann bei der Ausscheidung des | Gesamtergebnisses der Erzielung | |||
von ausserordentlichem Erfolg, welcher mit der Schliessung der Betriebsstätte zusammenhängt, Rechnung
getragen werden. Bei Immobilien sind die interkantonalen Grundsätze über die Zuweisung der | ||||
Veräusserungsgewinne von Grundstücken anwendbar. | ||||
39 Bei Zuweisung der Gewinne aufgrund der Produktionsfaktoren werden die Produktionsfaktoren Löhne
und Miete in der Regel auf der Basis der Daten des Jahres bestimmt, in dem die Betriebsstätte | aufgehoben | |||
wurde. Beim Produktionsfaktor Kapital wird für die aufgehobene Betriebsstätte auf | die Aktiven | gemäss | ||
vorangegangenem Abschluss zurückgegriffen und deren Wert je nach Dauer der steuerlichen | ||||
Zugehörigkeit vermindert. | ||||
40 Beispiel 1: Schliessung einer Betriebsstätte
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich und | Betriebsstätten in den Kantonen A und B. Das | |||
Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. September | 2001 schliesst | sie die Betriebsstätte | ||
im Kanton B. | ||||
Ende 2000 beträgt die Quote des Kantons Zürich am steuerbaren Eigenkapital von 100 000 45 %, jene der Kantone A 35 % und B 20 %. Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 - 31.12.2001 beträgt das steuerbare
Eigenkapital 140 000 (Quoten Kanton Zürich 60%, Kanton A 40%).
Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 150 000. Die Aufteilung erfolgt gemäss
Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil | von 20 % zugeteilt. Die Quote aufgrund der Umsätze 2001 | |||
beträgt für den Kanton Zürich 60 %, für die Kantone A 30 % und B 10 %. | ||||
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, | steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und | |||
Steuerperiode? | ||||
Steuerbares Eigenkapital | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
Steuerbares Kapital 31.12.2001 | 140 000 | 84 000 | 56 000 | |
verteilt nach Quoten (60 bzw. 40 %) | ||||
Korrektur Kanton B für die Zeit bis zur | ||||
Schliessung der Betriebsstätte: | ||||
270 Tage | ||||
Basis Quote 31.12.2000: 20 % | ||||
28 000 x 270./. 360 = 21 000 | ||||
zu Lasten des Sitzkantons Zürich | - 21 000 | 21 000 | ||
Steuerbares Eigenkapital | 140 000 | 63 000 | 56 000 | 21 000 |
Auf den Kanton B ist aufgrund der Quote per 31.12.2000 derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und der Schliessung der
Betriebsstätte im Kanton B entfällt (1.1. 2001 – 30.9.2001 = 270 Tage).
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der | Steuerp... | |||
Steuerbarer Reingewinn | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
Quote gemäss Umsatz 2001 | 100 % | 60 % | 30 % | 10 % |
Reingewinn | 150 000 | |||
abzüglich 20 % | ||||
Voraus Sitzkanton | - 30 000 | 30 000 | ||
Rest, verteilt nach Quoten | 120 000 | 72 000 | 36 000 | 12 000 |
Steuerbarer Reingewinn | 150 000 | 102 000 | 36 000 | 12 000 |
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 | – 31.12.2001 | |||
41 Beispiel 2: Schliessung einer Betriebsstätte; Steuerausscheidung nach Produktionsfaktoren
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich | und Betriebsstätten in den Kantonen A, B und C. Das | |||
Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. Juni 2001 wird die Betriebsstätte im Kanton C | ||||
aufgehoben. | ||||
Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 250 000. Die Steuerausscheidung erfolgt | ||||
nach Produktionsfaktoren. Dem Sitzkanton | wird ein Vorausanteil von 10 % zugewiesen. | |||
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn und Steuerperiode?
Produktionsfaktoren | Total Kanton ZH Kanton A | Kanton B Kanton C | |||
satzbestimmend | |||||
Steuerperiode 2000 Aktiven | 4 300 | 2 000 | 1 000 | 500 | 800 |
Produktionsfaktoren | |||||
Steuerperiode 2001 Aktiven | 4 000 | 2 000 | 1 200 | 800 | |
Korrektur zu Gunsten der | |||||
Betriebsstätte im Kanton C* | - 400 | 400 | |||
Löhne, kapitalisiert mit 10%** | 40 000 | 20 000 | 12 000 | 5 000 | 3 000 |
Total | 44 000 | 21 600 | 13 200 | 5 800 | 3 400 |
Quoten | 100.00 % | 49.09 % | 30 % | 13.18 % | 7.73 % |
* Die Aktiven am Ende der Steuerperiode 2000 (800) werden um die Hälfte vermindert | ||||
** Effektive Löhne 2001 | ||||
Steuerbarer Reingewinn | Total Kanton ZH Kanton A | Kanton B | Kanton C | |||
satzbestimmend | ||||||
Quote gemäss | ||||||
Produktionsfaktoren | 100 % | 49.09 % | 30 % | 13.18 % | 7.73 % | |
Reingewinn | 250 000 | |||||
abzüglich 10% | ||||||
Voraus Sitzkanton | - 25 000 | 25 000 | ||||
Rest, verteilt nach | ||||||
Quoten | 225 000 | 110 452 | 67 500 | 29 655 | 17 393 | |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der | Steuerp... | ||||
Steuerbarer Reingewinn | 250 000 | 135 452 | 67 500 | 29 655 | 17 393 |
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001
III Verlegung einer Betriebsstätte während einer Steuerperiode
42 Bei Verlegung der Betriebsstätte | während der Steuerperiode wird das steuerbare Eigenkapital in der | ||||
Regel nach der Dauer der Zugehörigkeit auf die beteiligten Kantone verteilt. Für die Ausscheidung des
steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn | in der Steuerperiode auszugehen. Die | ||||
Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen.
43 Beispiel: Verlegung einer Betriebsstätte
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich und Betriebsstätten in den | Kantonen A und B. Das | ||||
Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. Juni 2002 verlegt die X-AG ihre Betriebsstätte
vom Kanton B in den Kanton C.
Ende 2002 beträgt das steuerbare Kapital 140 000. Die | Anteile der Kantone Zürich, A und C betragen 60, | ||||
30 und 10 %. | |||||
Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung beträgt | 400 000. Die Aufteilung erfolgt gemäss | Umsatz. | |||
Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 15 % zugeteilt. Die Quote aufgrund der | Umsätze 2002 | beträgt | |||
für den Kanton Zürich 40 %, für die | Kantone A 35 %, B | 15 % und C 10 | %. | ||
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und
Steuerperiode?
Steuerbares Eigenkapital | Total | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B | Kanton C |
satzbstimmend | |||||
Steuerbares Eigenkapital per | |||||
31.12.2002 | 140 000 | 84 000 | 42 000 | 14 000 | |
Korrektur Kantone B/C von/bis | |||||
zur Verlegung: | |||||
180 Tage | 7 000 | - 7 000 | |||
Steuerbares Eigenkapital | 140 000 | 84 000 | 42 000 | 7 000 | 7 000 |
Steuerbarer Reingewinn | Total | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B | Kanton C |
satzbstimmend | |||||
Quote gemäss | |||||
Umsatz 2002 | 100 % | 40 % | 35 % | 15 % | 10 % |
Reingewinn 400 000
Voraus Sitzkanton | |||||
15% - 60 000 | 60 000 |
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Rest, verteilt nach | |||||
Quoten | 340 000 | 136 000 | 119 000 51 000 | 34 000 | |
Steuerbarer Gewinn | 400 000 | 196 000 | 119 000 51 000 | 34 000 |
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2002 – 31.12.2002
IV. Begründung und Aufhebung einer Betriebsstätte im Verlauf einer Steuerperiode
44 Bei bloss kurzzeitiger wirtschaftlicher Zugehörigkeit aufgrund einer | Betriebsstätte wird auf eine | ||||
Zuweisung einer Quote des steuerbaren | Reingewinns und Eigenkapitals verzichtet. | ||||
V. Erwerb von Kapitalanlageliegenschaften in einem anderen | Kanton | ||||
45 Für die Ausscheidung | des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des | Eigenkapitals am Ende der | |||
Steuerperiode auszugehen. Von dem auf | den Kanton, in welchem eine Kapitalanlageliegenschaft erworben | ||||
wird, entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor dem
Erwerb der Kapitalanlageliegenschaft in diesem Kanton entfällt, auf den | Sitzkanton zu verlegen. | ||||
46 Für die Ausscheidung | des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode | ||||
auszugehen. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf | den für die Steuerperiode massgebenden | ||||
Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Liegenschaftskanton zu übernehmen,
welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.
47 Beispiel: Erwerb einer Kapitalanlageliegenschaft
Die X-AG hat ihren Sitz | im Kanton Zürich und eine Betriebsstätte im Kanton A. Das Geschäftsjahr ist mit | ||||
dem Kalenderjahr identisch. Am 1. Juli 2001 erwirbt die X-AG eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton
B.
Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 – 31.12.2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 200 000 und die
Aktiven 800 000 (Kanton | Zürich 500 000; Kanton A 200 000, Liegenschaft Kanton B 100 000). | ||||
Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt | 30 000, die gesamten Schuldzinsen 10 | ||||
000. Die Aufteilung des | Reingewinns erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton | wird ein Vorausanteil von | 20 | ||
% zugewiesen. Die Quote | aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für | ||||
den Kanton Zürich 60 % und den Kanton | A 40 %. | ||||
Die Liegenschaft wird für 100 000 erworben und durch Aufnahme einer Hypothek von 80 000 (zu 5 %) | |||||
finanziert. Der Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und | Abschreibung) beträgt 8 000. | ||||
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und | |||||
Steuerperiode? | |||||
Aktiven | Total | Kanton ZH | Kanton A Kanton B | ||
Aktiven per 31.12.2001 | 800 000 | 500 000 | 200 000 100 000 | ||
(Liegenschaft ab 1.7.2001) | |||||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen | Personen während der Steuerp... | ||
Korrektur Kanton B für die Zeit vor | ||||
dem Erwerb der Liegenschaft: | ||||
180 Tage | ||||
100 000 x 180 ./. 360 = 50 000 | ||||
zu Gunsten des Sitzkantons Zürich | 50 000 | - 50 000 | ||
Aktiven | 800 000 | 550 000 | 200 000 | 50 000 |
in % der Gesamt-Aktiven | 100 % | 68,75 % | 25,00 % | 6,25 % |
Auf den Sitzkanton Zürich ist von dem auf | den Kanton B entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode | ||
2001 (100 000) derjenige Teil zu verlegen, welcher auf die Zeit vor dem | Erwerb der Liegenschaft im | ||
Kanton B entfällt (1.1. 2001 – 30.6.2001 = 180 Tage). | |||
Steuerbares Eigenkapital | Total | Kanton ZH | Kanton A Kanton B |
satzbestimmend | |||
Steuerbares Eigenkapital, verteilt | |||
nach Lage der Aktiven | 200 000 | 137 500 | 50 000 12 500 |
Steuerbarer Reingewinn | Total Kanton ZH Kanton A Kanton B | ||||
satzbestimmend | |||||
Reingewinn | 30 000 | 30 000 | |||
Nettoertrag
Liegenschaft B | - 8 000 | 8 000 | |||
+ Schuldzinsen: | |||||
6,25 % von 10 000 | 625 22 625 | - 625 |
20 % Voraus Sitzkanton - 4 525 4 525
Rest, verteilt nach | |||||
Quoten | |||||
(60/40 %) | 18 100 | 10 860 | 7 240 | ||
Steuerbarer Reingewinn | 30 000 | 15 385 | 7 240 | 7 375 |
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001
VI. Veräusserung von Kapitalanlageliegenschaften in einem anderen Kanton
48 Für die Ausscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des | Eigenkapitals am Ende der | ||
Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem Kanton, in welchem eine Kapitalanlageliegenschaft veräussert wird, basierend auf dem Gewinnsteuerwert der Liegenschaft der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zuzuweisen,
welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und Veräusserung | der Liegenschaft entfällt. | ||
49 Für die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen | von juristischen Personen während der Steuerp... | |||
auszugehen. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden
Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige | Teil vom Liegenschaftskanton zu übernehmen, | |||
welcher seinem Anteil an den Aktiven | entspricht. | |||
50 Beispiel: Veräusserung einer Kapitalanlageliegenschaft
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich, eine Betriebsstätte im Kanton | A und eine | |||
Kapitalanlageliegenschaft im Kanton B. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30.
Juni 2001 verkauft sie die Liegenschaft im Kanton B.
Von den gesamten Aktiven Ende 2000 von 800 000 entfallen 500 000 (62,5 %) auf den Kanton Zürich, 200 000 (25 %) auf den Kanton A und 100 000 (12,5 %) auf den Kanton B. Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 – 31.12.2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 200 000 (Aktiven Kanton Zürich 540 000,
Kanton A 360 000).
Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 30.000, die gesamten Schuldzinsen 10
000. Die Aufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton | wird ein Vorausanteil von 20 % zugewiesen. Die | |||
Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den Kanton Zürich 60
% und den Kanton A 40 %.
Die Liegenschaft, welche mit einer Hypothek von 80 000 (5 %) belastet ist, wird für | 100 000 verkauft. Der | |||
verbleibende Nettoertrag (Mietertrag | abzüglich Unterhaltsaufwand und Abschreibung) beträgt 8 000. | |||
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und
Steuerperiode?
Aktiven | Total | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
Aktiven 31.12.2001 | 900 000 | 540 000 | 360 000 | |
Korrektur Kanton B für die Zeit bis | ||||
zum Verkauf der Liegenschaft: | ||||
180 Tage: | ||||
100 000 x 180 ./. 360 = 50 000 zu | ||||
Lasten des Sitzkantons Zürich | - 50 000 | 50 000 | ||
Aktiven | 900 000 | 490 000 | 360 000 | 50 000 |
In % der Gesamt-Aktiven | 100 % | 54,44 % | 40,00 % | 5,56 % |
Auf den Kanton B ist vom Gewinnsteuerwert der verkauften Liegenschaft per 31.12.2000 (100 000) derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und der Veräusserung der Liegenschaft im Kanton B (1.1.2001 – 30.6.2001 = 180 Tage)
entfällt.
Steuerbares Eigenkapital | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
Steuerbares Eigenkapital, verteilt | ||||
nach Lage der Aktiven | 200000 | 108 880 | 80 000 | 11 120 |
Steuerbarer Reingewinn | Total satzbestimmend | Kanton ZH | Kanton A | Kanton B |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von | juristischen Personen während der Steuerp... | ||||
Reingewinn | 30 000 | 30 000 | |||
Nettoertrag
Liegenschaft B | - 8 000 | 8 000 | |||
+ Schuldzinsen: | |||||
5,56 % von 10 000 | 556 22 556 | - 556 | |||
- 20 % Voraus Sitzkanton - 4 511 | 4 511 | ||||
Rest, verteilt nach | |||||
Quoten | |||||
(60/40 %) | 18 045 | 10 827 | 7 218 | ||
Steuerbarer Reingewinn | 30 000 | 15 338 | 7 218 | 7 444 | |
Ein allfälliger Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft ist in Anwendung | der Grundsätze des | ||||
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Kanton B steuerbar.
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001
E. Begründung und Aufhebung eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich
I. Eröffnung einer Betriebsstätte im Kanton Zürich
51 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. b StG und § 57 | Abs. 2 StG werden juristische Personen, welche im Kanton | ||||
Betriebsstätten unterhalten, beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund von § 59 Abs. 4 StG | und Art. 22 Abs. 2 | ||||
StHG besteht die Steuerpflicht im Kanton des Nebensteuerdomizils für die | gesamte Steuerperiode, auch | ||||
wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode. | |||||
52 Der Kanton Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des
Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen | Verwaltung erfüllt werden (Art. 2 VO über die Anwendung des | ||||
Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001). | |||||
53 Für die Festlegung des | steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals und von den Quoten | ||||
am Ende der Steuerperiode | auszugehen. Von | dem auf den Kanton Zürich entfallenden Kapital per Ende | |||
der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit | vor der Eröffnung der Betriebsstätte in diesem | ||||
Kanton entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen. | |||||
54 Die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden
Grundlagen.
55 Beispiel: Eröffnung einer Betriebsstätte
Die X-AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton B und eine Betriebsstätte im Kanton A. Das
Geschäftsjahr ist mit dem | Kalenderjahr identisch. Am 1. Juli 2001 eröffnet die X-AG eine Betriebsstätte | ||||
im Kanton Zürich. | |||||
Am Ende der Steuerperiode | 2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 140 000 (Quoten Kantone B 45 %, | ||||
A 35 % und Zürich 20 %). Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 150 000. Die
Aufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von | 20 % zugeteilt. Die Quote | ||||
aufgrund der effektiv erzielten Umsätze 2001 beträgt für den Kanton B 60 | %, den Kanton A 30 % und den | ||||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen | von juristischen Personen während der Steuerp... | |||
Kanton Zürich 10 %.
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbetimmendes Eigenkapital und
Steuerperiode?
Steuerbares Eigenkapital | Total | Kanton B | Kanton A | Kanton ZH |
satzbestimmend | ||||
Steuerbares Eigenkapital per | ||||
31.12.2001 | 140 000 | 63 000 | 49 000 | 28 000 |
Verteilt nach Quoten (45/35/20 %) | ||||
Korrektur Kanton Zürich | ||||
für die Zeit vor Eröffnung der | ||||
Betriebsstätte: 180 Tage | ||||
28 000 x 180 ./. 360 = 14 000 | ||||
zu Gunsten des Sitzkantons B | 14 000 | - 14 000 | ||
Steuerbares Eigenkapital | 140 000 | 77 000 | 49 000 | 14 000 |
Auf den Sitzkanton B ist von dem auf den Kanton Zürich entfallenden | Kapital per | Ende der Steuerperiode | ||
2001 (28 000) derjenige Teil zu verlegen, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der Betriebsstätte im
Kanton Zürich entfällt (1.1. 2001 – 30.6.2001 = 180 Tage).
Steuerbarer Reingewinn | Total Kanton B Kanton A Kanton ZH | ||||
satzbestimmend | |||||
Quote gemäss Umsatz 2001 | 100 % | 60 % | 30 % | 10 % | |
Reingewinn | 150 000 | ||||
abzüglich 20 % | |||||
Voraus Sitzkanton | - 30 000 | 30 000 | |||
Rest, verteilt nach | |||||
Quoten | 120 000 | 72 000 | 36 000 | 12 000 | |
Steuerbarer Reingewinn | 150 000 | 102 000 | 36 000 | 12 000 | |
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001
II. Schliessung einer Betriebsstätte im | Kanton Zürich | |||
56 Gemäss § 59 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht unter | anderem mit | dem Wegfall | der steuerbaren Werte | |
im Kanton. Aufgrund von § 59 Abs. 4 StG | und Art. 22 Abs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im Kanton | |||
des Nebensteuerdomizils für die gesamte | Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen | |||
Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode. | ||||
57 Der Kanton Zürich ist auch bei bloss | wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung | |||
zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der | Steuererklärung des | |||
Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden | (Art. 2 VO über die Anwendung des | |||
Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001). | ||||
58 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist | vom Stand des Eigenkapitals und von den Quoten | |||
am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per | Ende der | |||
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Steuerperiode ist dem Kanton Zürich basierend auf den Quoten der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und Schliessung der
Betriebsstätte entfällt.
59 Die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der
Steuerperiode. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls | auf den für die Steuerperiode massgebenden | |||
Grundlagen. | ||||
60 Beispiel: Schliessung einer Betriebsstätte
Die X-AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton B und Betriebsstätten in | den Kantonen A und Zürich. Das | |||
Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. Juni 2001 schliesst sie die Betriebsstätte im
Kanton Zürich.
Ende 2000 beträgt die Quote des Sitzkantons B am steuerbaren Eigenkapital von 100 000 45 %, jene der Kantone A 35 % und Zürich 20 %. Das steuerbare Eigenkapital am 31.12.2001 beträgt 140 000 (Quoten
Kanton A 60 %, Kanton B 40 %).
Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 150 000. Die Aufteilung | erfolgt gemäss | |||
Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20% zugeteilt. Die Quote aufgrund | der Umsätze 2001 | |||
beträgt für den Kanton B 60 %, für die Kantone A 30 % und | Zürich 10 %. | |||
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und
Steuerperiode?
Steuerbares Eigenkapital | Total | Kanton B | Kanton A | Kanton ZH |
satzbestimmend | ||||
Steuerbares Eigenkapital per | ||||
31.12.2001 verteilt nach Quoten | ||||
(60 bzw. 40 %) | 140 000 | 84 000 | 56 000 | |
Korrektur Kanton Zürich für die | ||||
Zeit bis zur Schliessung der | ||||
Betriebsstätte: 180 Tage | ||||
Basis Quote 31.12.2000: 20% | ||||
28 000 x 180 ./. 360 = 14 000 | ||||
zu Lasten des Sitzkantons B | - 14 000 | 14 000 | ||
Steuerbares Eigenkapital | 140 000 | 70 000 | 56 000 | 14 000 |
Auf den Kanton Zürich ist aufgrund der Quote per 31.12.2000 derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons B
zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der | Steuerperiode und der Schliessung der | |||
Betriebsstätte im Kanton Zürich entfällt (1.1. 2001 – 30.6.2001 = 180 Tage). | ||||
Steuerbarer Reingewinn | Total Kanton B Kanton A Kanton ZH | ||||
satzbestimmend | |||||
Quote gemäss Umsatz 2001 | 100 % | 60 % | 30 % | 10 % | |
Reingewinn (2001) | 150 000 | ||||
abzüglich 20 % | |||||
Voraus Sitzkanton | - 30 000 | 30 000 | |||
Rest, verteilt nach | |||||
Quoten | 120 000 | 72 000 | 36 000 | 12 000 | |
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Steuerbarer Reingewinn 150 000 102 000 36 000 12 000
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 – 31.12.2001
III. Begründung und Aufhebung einer Betriebsstätte im Kanton Zürich im Verlauf einer Steuerperiode
61 Bei bloss kurzzeitiger wirtschaftlicher Zugehörigkeit aufgrund einer Betriebsstätte wird auf eine Zuweisung einer Quote des steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals verzichtet.
IV. Erwerb von Kapitalanlageliegenschaften im Kanton Zürich
62 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c StG und § 57 Abs. 2 StG werden juristische Personen, welche im Kanton Eigentum an Grundstücken halten, beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund von § 59 Abs. 4 StG und Art. 22 Abs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im Kanton des Nebensteuerdomizils für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode.
63 Der Kanton Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden (Art. 2 VO über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001).
64 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Kanton Zürich entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor dem Erwerb der Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen.
65 Die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Kanton Zürich zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.
66 Beispiel: Erwerb einer Kapitalanlageliegenschaft
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton B und eine Betriebsstätte im Kanton A. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 1. Juli 2001 erwirbt die X-AG eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich.
Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 – 31.12.2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 200.000. Von den gesamten Aktiven von 800 000 entfallen 500 000 (62,5 %) auf den Sitzkanton B, 200 000 (25 %) auf den Betriebsstättekanton A und 100 000 (12,5 %) auf den Liegenschaftskanton Zürich.
Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 30 000, die gesamten Schuldzinsen 10
000.
Die Liegenschaft wird für 100 000 erworben und durch Aufnahme einer Hypothek von 80 000 (zu 5 %) finanziert. Der Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und Abschreibung) beträgt 8 000.
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen | während der Steuerp... | ||
Aktiven | Total Kanton B Kanton A Kanton ZH | |||
Aktiven per 31.12.2001 | 800 000 | 500 000 | 200 000 | 100 000 |
(Liegenschaft ab 1.7.2001) | ||||
Korrektur Kanton Zürich für die | ||||
Zeit vor Erwerb der Liegenschaft: | ||||
180 Tage | ||||
100 000 x 180 ./. = 50 000 | ||||
zu Gunsten des Sitzkantons B | 50 000 | - 50 000 | ||
Aktiven | 800 000 | 550 000 | 200 000 | 50 000 |
in % der Gesamt-Aktiven | 100 % | 68,75 % | 25,00 % | 6,25 % |
Auf den Sitzkanton B ist von dem auf den | Kanton Zürich entfallenden | Kapital per Ende der Steuerperiode | |
2001 (100 000) derjenige Teil zu verlegen, welcher auf die Zeit vor | dem Erwerb der Liegenschaft im | ||
Kanton Zürich entfällt (1.1. 2001 – 30.6.2001 = 180 Tage). | |||
Steuerbares Eigenkapital | Total Kanton B | Kanton A | Kanton ZH |
satzbestimmend | |||
Steuerbares Eigenkapital, verteilt | |||
nach Lage der Aktiven | 200 000 137 500 | 50 000 | 12 500 |
Steuerbarer Reingewinn | Total Kanton B | Kanton A | Kanton ZH |
satzbestimmend | |||
Reingewinn 30 000 | 30 000 | ||
Nettoertrag
Liegenschaft - 8 000 | 8 000 | ||
+ Schuldzinsen: | |||
6,25 % von 10 000 625 | - 625 | ||
Steuerbarer Reingewinn | 30 000 | 7 375 | |
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 | - 31.12.2001 |
V. Veräusserung von Kapitalanlageliegenschaften im Kanton Zürich
67 Gemäss § 59 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht unter anderem mit | dem Wegfall der steuerbaren Werte |
im Kanton. Aufgrund von § 59 Abs. 4 StG und Art. 22 Abs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im Kanton des Nebensteuerdomizils für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode.
68 Der Kanton Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung
zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht | kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des | ||
Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden | (Art. 2 VO über die Anwendung des | ||
Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001). | |||
69 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals und von den Quoten
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am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem Kanton Zürich basierend auf dem Gewinnsteuerwert der Liegenschaft der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen Beginn der Steuerperiode und Veräusserung der Liegenschaft entfällt.
70 Die Ausscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die Ausscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Kanton Zürich zu übernehmen, welcher seinem Anteil an den Aktiven entspricht.
71 Beispiel: Veräusserung einer Kapitalanlageliegenschaft
Die X-AG hat ihren Sitz im Kanton B, eine Betriebsstätte im Kanton A und eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Am 30. Juni 2001 verkauft sie die Liegenschaft im Kanton Zürich.
Von den gesamten Aktiven Ende 2000 von 800 000 entfallen 500 000 (62,5 %) auf den Hauptsitzkanton B, 200 000 (25 %) auf den Betriebsstättekanton A und 100 000 (12,5 %) auf den Liegenschaftskanton Zürich. Am Ende der Steuerperiode 1.1.2001 – 31.12.2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital 200 000 (Aktiven B 540 000, A 360 000).
Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt 130 000, die gesamten Schuldzinsen 10
000. Die Aufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 % zugewiesen. Die
Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den Kanton B 60 % und den Kanton A 40 %.
Die Liegenschaft, welche mit einer Hypothek von 80 000 (5 %) belastet ist, wird für 200 000 verkauft. Der Anlagewert gemäss Grundstückgewinnsteuerveranlagung beträgt 150 000 (bis zum Verkauf geltend gemachte Abschreibungen: 50 000). Der verbleibende Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und Abschreibung) beträgt 8 000.
Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital und Steuerperiode?
Aktiven | Total | Kanton B Kanton A Kanton ZH | ||
Aktiven 31.12.2001 | 900 000 | 540 000 | 360 000 | |
Korrektur Kanton Zürich für die Zeit | ||||
bis zum Verkauf der Liegenschaft: | ||||
180 Tage: | ||||
100 000 x 180 ./. 360 = 50 000 | ||||
zu Lasten des Sitzkantons B | - 50 000 | 50 000 | ||
Aktiven | 900 000 | 490 000 | 360 000 | 50 000 |
In % der Gesamt-Aktiven | 100% | 54,44% | 40,00% | 5,56% |
Auf den Kanton Zürich ist vom Gewinnsteuerwert der verkauften Liegenschaft per 31.12.2000 (100 000) derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons B zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und der Veräusserung der Liegenschaft im Kanton Zürich (1.1.2001 – 30.6.2001 = 180 Tage) entfällt.
Steuerbares Eigenkapital Total Kanton B Kanton A Kanton ZH satzbestimmend
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Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Steuerbares Eigenkapital, verteilt | |||
nach Lage der Aktiven | 200 000 108 880 80 000 | 11 120 | |
Steuerbarer Reingewinn | Total Kanton B Kanton A Kanton ZH | ||
satzbestimmend | |||
Reingewinn | 130 000 | 130 000 | |
darin enthaltener
Veräusserungsgewinn aus | |||
Verkauf Liegenschaft* | - 100 000 | 100 000 |
Staatssteuerfreier
Liegenschaften-gewinn** | - 50 000 | - 50 000 | |
- Nettoertrag Liegenschaft | - 8 000 | 8 000 | |
+ Schuldzinsen: | |||
5,56 % von 10 000 | 556 | - 556 |
22 556
- 20 % Voraus Sitzkanton | - 4 511 | 4 511 | |
Rest, verteil nach Quoten | |||
(60/40 %) | 18 045 | 10 827 7 218 | |
Steuerbarer Reingewinn | 80 000 15 338 7 218 | 57 444 | |
* Verkaufspreis 200 000 – Buchwert 100 000 = 100 | 000 | ||
** Verkaufspreis 200 000 – Anlagewert 150 000 = 50 000 (mit Grundstückgewinnsteuer erfasst) | |||
Die Differenz zwischen Anlagewert und Buch- bzw. | Gewinnsteuerwert ist dem Belegenheitskanton | ||
zuzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Abschreibungen seinerzeit vollständig oder teilweise | zu Lasten | ||
des gesamten Gewinns vorgenommen werden (BGE 111 | Ia 120). | ||
Steuerperiode für alle Kantone: 1.1.2001 - 31.12.2001.
F. Inkrafttreten
72 Die Weisung gilt ab dem 1. Januar 2001.
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