02.093

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG). Totalrevision

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Loi fédérale sur la radio et la télévision

Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich gehe davon aus, dass wir heute bei dieser Differenzbereinigung keine besonders lange Debatte mehr haben werden. Wir kommen nämlich zügig voran, obwohl unser Rat jetzt das dritte Mal dran ist.

Wenn weiterhin Differenzen mit dem Ständerat bestehen bleiben, wird es eine Einigungskonferenz geben. Ich möchte Sie einleitend darauf hinweisen, dass wir vor der letzten Runde noch fünfzehn Differenzen hatten; davon hat der Ständerat vier ausgeräumt. Wir empfehlen Ihnen vonseiten der KVF, nochmals sechs Differenzen auszuräumen, indem wir uns dem Ständerat anschliessen. Wir werden eigentlich hier nur noch über fünf weitere Punkte zu diskutieren haben, bei denen Ihnen die Kommission empfiehlt, an der Fassung unseres Rates festzuhalten. Die Vielzahl verwirrlicher Differenzen ist also auf dem Weg der Differenzbereinigung geschrumpft.

Wir hoffen, mit diesen letzten Differenzen jetzt dem Ständerat noch einmal einen Steilpass zu geben, damit er nächsten Montag die Zahl der Differenzen auf null bringen kann, sodass vielleicht nicht einmal eine Einigungskonferenz nötig sein wird.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Germanier als französischsprachiger Berichterstatter verzichtet auf das Wort.

Art. 9 Abs. 2; 16 Abs. 1; 31 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 9 al. 2; 16 al. 1; 31 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 50 Abs. 1

Antrag der Kommission

Festhalten

Antrag Stamm

.... betragen 4 Prozent des Ertrages .... Gebührenanteil 3 bis 5 Prozent des Ertrages ....

Art. 50 al. 1

Proposition de la commission

Maintenir

Proposition Stamm

.... se monte à 4 pour cent du produit .... se monte entre 3 et 5 pour cent du produit de la redevance ....

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bitte entschuldigen Sie, dass ich diesen Antrag so kurzfristig eingereicht habe. Ich bin erst vor kurzem darauf aufmerksam geworden, dass unser Kollege Maximilian Reimann im Ständerat einen Kompromissvorschlag eingebracht hat, den wir im Nationalrat unbedingt ebenfalls diskutieren sollten. Der Ständerat schlägt ja 3 bis 5 Prozent für die Radio- und die Fernsehveranstalter vor. Unsere Kommission hält an der Lösung mit 4 Prozent für Radio und 4 Prozent für TV fest.

Der Kompromissvorschlag Reimann ist im Ständerat ganz knapp gescheitert, nur gerade mit einer Stimme Unterschied, und er macht sicher Sinn. Beim Radio - das ist die Hauptdifferenz - haben wir in der Schweiz ja schon eine Struktur, die sich bewährt hat und langfristig wahrscheinlich so bleiben wird: etwa dreissig Radiostationen im Mittelland und im Berggebiet, von denen die meisten kommerziell ausgerichtet sind. Das wird so bleiben, und hier macht es durchaus Sinn, was der Nationalrat wollte: 4 Prozent fix.

In Bezug auf die TV-Landschaft haben wir eine ganz andere Situation: Wir haben TV-Stationen, die im Aufbau begriffen sind. Wir wissen nicht, wie das in zehn Jahren, in zwanzig Jahren aussieht. Ich glaube, es ist sinnvoll, wenn wir mit dem Vorschlag "3 bis 5 Prozent" sagen: Wir wollen mindestens 3 Prozent - damit wird für die privaten TV-Veranstalter mehr Geld zur Verfügung gestellt. Wir wollen aber nicht gerade 4 Prozent fix, sondern wir lassen mit dem Vorschlag "3 bis 5 Prozent" die Möglichkeiten offen, um zu schauen, wie sich die Branche entwickelt. Dann haben wir die Flexibilität, die wahrscheinlich positiv ist.

Eine letzte Bemerkung, Herr Präsident: Es stellt sich die Frage, wie wir abstimmen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass im Ständerat beim Abstimmen die Variante gewählt wurde, dass über das Radio, betreffend die 4 oder die 3 bis 5 Prozent, separat abgestimmt wurde. Über die Fernseh-Gebührenanteile wurde ebenfalls separat abgestimmt. Wahrscheinlich ist das die sinnvollste Variante.

Fehr Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Es geht um zwei Fragen: Die eine Frage ist, wie viele Gebühren die Radios erhalten sollen; die andere Frage ist, wie viele Gebühren die Fernsehstationen erhalten sollen. Prima vista stimmt es, dass es keinen Sinn macht, fixe Beträge festzulegen, wenn man nicht weiss, wie sich die Medienlandschaft bewegt. Es entsteht der Eindruck - und das war auch die Haltung des Ständerates -, dass für die Radios zu viel und für die Fernsehstationen zu wenig ausgegeben werden könnte. Auf den zweiten Blick macht es aber durchaus Sinn, an der Version des Nationalrates festzuhalten, vor allem, wenn man die Sache unter medienpolitischem Gesichtspunkt anschaut.

Bei den Radios sind wir der Meinung, dass wir weiterhin eine kleinräumige Struktur erhalten sollten, dass wir weiterhin wirklich und tatsächlich unabhängige Radios haben sollten - auch in Räumen, die wirtschaftlich eher schwächer sind. Wir wollen, dass diese Radios unabhängig bleiben können. Damit sie dies können, brauchen sie genügend Mittel aus diesem Gebührentopf. Wenn wir ihnen mehr Gebühren geben als heute, ist das so gewollt, weil wir eben wollen, dass sie ihre Eigenständigkeit auch in einem härteren wirtschaftlichen Umfeld erhalten können und nicht von den grossen Medienkonzernen übernommen werden.

Deshalb beantrage ich Ihnen, punkto Radios Ihrer Kommission zu folgen und bei den 4 Prozent zu bleiben.

Bei den Fernsehstationen sieht es anders aus. Grundsätzlich sträuben sich bei mir sowieso die Nackenhaare, wenn grosse, rentable Verlagshäuser bei Vater Staat die hohle Hand machen. Wohlverstanden sind darunter sehr viele Verlagshäuser, die nicht müde werden, in den Leitartikeln ihrer Printmedien den Staat zu verunglimpfen und nach ordnungspolitischer Korrektheit zu rufen.

Wenn wir nun schon einmal Ja zu Gebühren sagen, müssen wir uns sehr genau überlegen, wie hoch diese Gebührenanteile sein sollen und wofür sie sein sollen. Dabei müssen wir uns zuerst klar werden, dass wir uns, wenn wir "3 bis 5 Prozent" in das Gesetz schreiben, keine Illusionen machen dürfen. Es werden früher oder später 5 Prozent sein. Wir müssen heute also konkret darüber entscheiden, ob die Fernsehstationen 5 Prozent der Gebührengelder erhalten sollen. Das Delta gegenüber der Version von 4 Prozent ist dann konkret ein Mehr von etwa 6 bis 8 Millionen Franken.

Gemäss aktuellem Stand wird es dereinst rund 10 bis 12 regionale Fernsehstationen geben. Dabei ist aber auch klar, dass nicht einfach alle diese Fernsehstationen Gebührengelder erhalten sollen, sondern nur diejenigen, die eben in einem Raum senden, der wirtschaftlich zu schwach ist, um ihnen eigenständig zu schwarzen Zahlen zu verhelfen. Diese Gebühren sollen für Stationen in wirtschaftlich schwächeren Regionen mit aufwendigerem Service regional reserviert sein. Das heisst eben auch, dass Stationen in Bern und Zürich wohl kaum Anspruch auf diese Gebührengelder haben werden, vor allem dann, wenn wir uns darüber klar werden, dass z. B. "Telezüri" aller Voraussicht nach bereits dieses Jahr schwarze Zahlen schreiben wird. Dann wird es ja wohl kaum der Fall sein, dass eine solche Station auch noch Gelder vom Staat erhält. Mit anderen Worten: Die 4 Prozent werden für die verbleibenden Stationen ausreichen, die tatsächlich auf Unterstützung angewiesen sind. Sie werden reichen, um deren Qualität medienpolitisch anzuheben.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, der Kommission und damit der Version des Ständerates zu folgen, d. h., in beiden Fällen 4 Prozent zu bewilligen.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich habe grosses Verständnis dafür, dass Sie sich alle freuen, Ihre Sitznachbarinnen und Sitznachbarn wiederzusehen und sich mit ihnen auszutauschen. Im Moment ist der Lärmpegel aber derart hoch, dass man fast nichts mehr versteht. Ich bitte Sie, Gespräche nicht hier im Saal zu führen.

Fehr Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Aufgrund eines Hinweises verschiedener meiner Kollegen muss ich mich korrigieren. Ich habe mich offensichtlich in diesem Lärm versprochen. Ich wollte Ihnen nämlich beantragen, der Kommission zu folgen, also am Beschluss des Nationalrates festzuhalten - damit das im Amtlichen Bulletin noch richtig gestellt wird.

Hochreutener Norbert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion

Die CVP-Fraktion ist für die Variante Ständerat mit einem flexiblen Satz von 3 bis 5 Prozent Gebührenanteil für die Privaten. Aber da die Mehrheitsverhältnisse eindeutig waren, haben wir auf einen Minderheitsantrag verzichtet. Jetzt hat aber Kollege Stamm diese Idee teilweise wiederaufgenommen. Deshalb möchte ich mich doch noch zur flexibleren Variante des Ständerates äussern.

Mit der fixen Grösse von 4 Prozent, wie Sie das im Nationalrat und in der Kommission beschlossen haben, werden Sie für den Radiobereich zu viel und für den Fernsehbereich zu wenig Geld haben. Der Grund liegt darin, dass der Gebührenanteil für das SRG-Radio im Verhältnis zu jenem für das SRG-Fernsehen viel höher ist, weil das SRG-Radio im Unterschied zum SRG-Fernsehen keine Werbung machen darf. Mit dem fixen Prozentsatz gemäss Kommission und früherem Beschluss des Nationalrates überträgt sich diese Ungleichheit auch auf die lokalen Veranstalter. Deshalb haben wir dann im lokalen Radiobereich zu viel und im lokalen Fernsehbereich zu wenig Geld. Diese Lösung ist eine zu starre Lösung. Die Lösung des Ständerates ist viel flexibler, und die Medien können dann auch sachgerechter behandelt werden.

Nun gibt es wie gesagt keinen Antrag in diese Richtung, aber der Antrag Stamm kommt ihr sehr nahe. Die CVP-Fraktion unterstützt deshalb den Antrag Stamm.

Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eigentlich staune ich schon über den Antrag aus den eigenen Reihen! Dieser Rat hat sich nämlich nach langem Hin und Her endlich gefunden, und zwar mit einer klaren Lösung von 4 Prozent. Die Radio- wie auch die Fernsehgesellschaften wollen nämlich wissen, wo sie stehen und was sie bekommen. Es geht hier zum Teil um Sein oder eben Nichtsein. Sogar die SRG weiss dann auch ganz genau, was sie abgeben muss und was nicht.

Ich bitte Sie, einen konkreten, klaren Entscheid zu fällen, und beantrage Ihnen an unserem Beschluss festzuhalten, das heisst, der Kommission zu folgen und die Radiogebühren wie die Fernsehgebühren auf 4 Prozent festzulegen.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Dieser Artikel hat ja eine lange Geschichte, die Sie sicherlich alle noch in Erinnerung haben. Die beste Lösung ist, wie ich in aller Objektivität und Unbefangenheit feststellen will, immer noch der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates. Nur ist dieser durch Ihre langen Diskussionen leider überholt worden, sodass heute noch drei Varianten zur Diskussion stehen, nämlich der Beschluss des Ständerates, der Antrag Stamm sowie der Antrag Ihrer Kommission. Von diesen drei Varianten bevorzuge ich jene des Ständerates; zweite Priorität hat der "Kompromissantrag" Stamm, wenn ich dem so sagen darf, und dritte Priorität hat der Antrag Ihrer Kommission auf Festhalten am Beschluss des Nationalrates.

Ich möchte Sie auf ein einziges Argument nochmals aufmerksam machen: Mit dem Antrag Ihrer Kommission würden Sie einen Ausgabenautomatismus einführen. Der Bund müsste dann also soundso viel Geld ausgeben, obwohl Sie ja nicht wissen, wie die Radio- und Fernsehlandschaft später, im Jahre XY, aussehen wird. Da sind viele Entwicklungsmöglichkeiten denkbar: Es können Radio- und Fernsehsender fusionieren, es können aber auch welche eingehen; und wenn sie eingehen, müssen Sie, weil hier ein fixer Betrag festgelegt wird, das Geld einfach auf alle übrigen verteilen. Das würde zu einer starren Lösung führen, die wir nicht möchten.

Obwohl niemand von Ihnen die Fassung des Ständerates aufgenommen hat, halte ich ausdrücklich fest, dass der Bundesrat sich der Fassung des Ständerates anschliesst. Ich bitte Sie, Herr Präsident, entsprechend abstimmen zu lassen.

Germanier Jean-René · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

L'article 50 est le coeur de la loi. Il a occupé le débat aux deux chambres tout au long du processus législatif. Il entérine le financement mixte, en ouvrant aux privés et aux concessionnaires l'accès à la quote-part de la redevance, ce qui va garantir le pluralisme des médias pour chaque région de la Suisse.

Notre conseil, par 106 voix contre 62, a fixé à 4 pour cent la quote-part de la redevance attribuée aux diffuseurs de radio et de télévision. Le Conseil des Etats, par 21 voix contre 20, ne s'est pas rallié à cette solution. Il est regrettable que cette divergence n'ait pas été éliminée, et ceci à une voix près.

La commission, par 19 voix contre 4, a très clairement maintenu la position de notre conseil, c'est-à-dire la quote-part de 4 pour cent. C'est incontestablement la meilleure solution qui a été retenue. Elle est l'objet d'un important compromis et a été acceptée par la majorité des acteurs privés et publics.

On respecte ainsi la différenciation entre la radio et la télévision. Je vous rappelle que 1 pour cent du produit de la redevance représente 7 millions de francs pour la télévision, alors qu'il équivaut à 4 millions de francs pour la radio. Il y a aujourd'hui 35 télévisions privées, qui touchent près de 7 millions de francs de redevances. Si la quote-part est fixée à 4 pour cent, elles pourront bénéficier de 28 millions de francs de redevances, ce qui signifie 21 millions de francs supplémentaires comparé à la situation actuelle. Il est vrai que le nombre des télévisions va diminuer, ceci en raison de fusions.

Il y a actuellement 32 radios, qui touchent 7,5 millions de francs de redevances. Elles en toucheront 16 millions de francs avec les 4 pour cent de quote-part, ce qui représente une augmentation de 8,5 millions de francs. Il y a déjà une grande différence entre la radio et la télévision, simplement à cause du produit de la redevance différente entre radio et télévision. Cette solution de quote-part à taux fixe permet une prévisibilité budgétaire pour les privés et une sécurité de financement pour les concessionnaires.

En conclusion, je vous rappelle que le vote du Conseil des Etats, acquis à une voix près - dans le cas des diffuseurs de radio -, n'a pas permis d'éliminer la divergence. On voit qu'on est proches du taux de 4 pour cent pour tout le monde.

Au nom de la commission, qui a pris sa décision à une "écrasante" majorité, je vous demande de maintenir la position de notre conseil en faveur de ce taux fixe de 4 pour cent.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die FDP-Fraktion teilt mit, dass sie dem Antrag der Kommission zustimmt.

Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte Sie einfach nochmals darauf aufmerksam machen, welches der Hauptgrund dafür ist, dass die Kommission hier für einen fixen Prozentbetrag eintritt. Wir haben im Laufe der Debatte ja alle Varianten gehabt, Sie sehen sie auf der Fahne. In der Kommission hatten wir in der ersten Lesung den totalen Basar mit allen möglichen Prozentsätzen, differenziert nach Radio und Fernsehen. Heute empfehlen wir Ihnen klar - mit 19 zu 4 Stimmen -, an unserer Regelung mit den 4 Prozent festzuhalten. Es stimmt, Herr Bundespräsident, eine starre Regelung ist an sich etwas Unschönes. Wir hatten in der ursprünglichen Fassung, im ersten Vorschlag der Kommission, auch im ersten Beschluss des Nationalrates, einen Satz von höchstens 4 Prozent; dann wurde das aufgeweicht, und dann sind wir aber zum festen Betrag zurückgekommen. Weshalb?

Es waren vor allem die kleinen lokalen Radiostationen, die Angst hatten, dass man ihnen, wenn "3 bis 5 Prozent" im Gesetz steht, eben dann möglicherweise nicht 4 Prozent, sondern nur 3 Prozent auszahlt. Es wurde vom Bundesrat auch einmal gesagt, dass an sich diese 4 Prozent für die Radios zu viel und für die Fernsehstationen zu wenig wären. Damit wird klar, dass der Wille des Bundesrates, dann auch wirklich 4 Prozent auszuzahlen, an sich nicht vorhanden ist. Das war der Grund, weshalb die Kommission deutlich zum Ausdruck gebracht hat: Wir wollen jetzt den lokalen Radiostationen diese 4 Prozent sicher zur Verfügung stellen, daran soll nicht gerüttelt werden. Es soll hier eine gewisse Sicherheit für die privaten Stationen geben.

Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen hier Festhalten empfehlen, obwohl das Argument der fehlenden Flexibilität durchaus auch ins Feld geführt werden kann. Dennoch empfiehlt Ihnen aber die Kommission Festhalten.

Der Antrag Stamm lag der Kommission nicht vor. Herr Stamm möchte differenzieren. Und wenn ich mich jetzt an die Diskussion in der Kommission erinnere, muss ich sagen: Wir möchten zwar an unserer Fassung festhalten, aber in der Kommission hat sich niemand dagegen ausgesprochen, dass man für das Fernsehen eine gewisse Flexibilität walten lässt. Aber wenn wir für das Fernsehen 3 bis 5 Prozent festschreiben, besteht die Gefahr, dass der Druck, das Lobbying, die Interessen dieser Fernsehstationen, die ganz anders aufgebaut sind als die Radiostationen und meistens in grosse Konzerne eingepasst sind, derart stark sind, dass letztlich doch eine Lösung Platz greift, die im Ergebnis dazu führt, dass man den Fernsehstationen 5 Prozent gibt und den Radiostationen 4 Prozent.

Das wäre unschön; und deshalb empfiehlt die Kommission, an ihrer Fassung festzuhalten: je 4 Prozent, keine Privilegierung des Fernsehens, und klar zum Ausdruck bringen, dass diese Gelder so fliessen sollen.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Radioveranstalter - Diffuseurs de radio

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission/Stamm .... 141 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 25 Stimmen

Fernsehveranstalter - Diffuseurs de télévision

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 123 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates/Stamm .... 42 Stimmen

Art. 54 Abs. 3; 67 Abs. 1

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 54 al. 3; 67 al. 1

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 67a Abs. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 67a al. 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 69a

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Binder, Hochreutener, Simoneschi-Cortesi, Theiler)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 69a

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Binder, Hochreutener, Simoneschi-Cortesi, Theiler)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Binder Max · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Minderheit stört sich bei Artikel 69a vor allem am zweiten Satz der Version unseres Rates. Wir sind der Meinung, dass dieser unnötig und wettbewerbspolitisch falsch sei. Er würde nämlich die Möglichkeit schaffen, einzelne TV-Veranstalter aufgrund ihres Erfolges zu diskriminieren, und den Kabelnetzbetreibern erlauben, eine Monopolrente einzuziehen. Es geht nicht an, dass ein Monopolist seine Vergütung am Erfolg seines Vertragspartners ausrichten kann: Seine Vergütung ist vielmehr an seinen eigenen Aufwendungen auszurichten. Es wäre auch ordnungspolitisch bedenklich, wenn im RTVG das Prinzip eingeführt würde: Je erfolgreicher ein TV-Veranstalter ist, desto mehr muss er für die Verbreitung bezahlen. Deshalb hat auch die Wettbewerbskommission mit Schreiben vom 3. August 2004 an das UVEK ausdrücklich festgehalten: "Vorzuziehen wäre eine kostenbasierte Vergütung, wie sie in neueren Erlassen vorgesehen ist, welche sich die Schaffung wirksamen Wettbewerbes zum Ziel gesetzt hat."

Unser Kommissionssprecher hat bei der Differenzbereinigung die Behauptung aufgestellt, wenn der zweite Satz von Artikel 69a gestrichen würde, dann hätten ausländische Sender wie die Werbesplitveranstalter Anspruch auf kostenlose Weiterverbreitung. Richtig ist, dass ein Kabelnetzbetreiber ein kommerzielles Programm mit oder ohne Werbesplit nur weiterverbreiten muss, wenn er sich gegenüber dem Veranstalter auch vertraglich dazu verpflichtet hat. Es ist ihm auch unbenommen, anstelle des Programms mit Werbesplits das ausländische Programm ohne Werbesplits zu verbreiten; einzelne Kabelnetzbetreiber tun dies auch. Es ist völlig unbestritten, dass der Kabelnetzbetreiber berechtigt ist, vom Veranstalter eine Vergütung für die Weiterverbreitung rein kommerzieller TV-Veranstalter zu verlangen. Dies passiert auch heute schon; zum Beispiel wurde der Schweizer Sender U1 nur aufgeschaltet, weil er eine Vergütung zahlt, ebenso die Werbefenster.

Ohne Artikel 69a finden solche Vertragsverhandlungen auf dem Boden der Vertragsautonomie im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung statt. Wie auch in der Beratung des Ständerates zu Recht ausgeführt worden ist, geht es einzig darum, ob der Gesetzgeber im Rahmen des RTVG einen Sondertatbestand für die Rahmenbedingungen solcher Vertragsverhandlungen einführen will. Aus der Sicht der Kommissionsminderheit gibt es keinen Grund, im Bereich der Kabelweiterverbreitung in das Wettbewerbsrecht einzugreifen und von den bewährten Lösungen abzuweichen, welche der Gesetzgeber in anderen Infrastrukturbereichen umsetzt.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Minderheit, dem Ständerat zu folgen und Artikel 69a zu streichen.

Simoneschi-Cortesi Chiara · Mit-F · Nationalrat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion

Ich werde im Namen der Mehrheit der CVP-Fraktion zu diesem Artikel sprechen. Wir haben eine gute Lösung gefunden. Sie bezieht sich auf die Artikel 68, 69 und 61 Absatz 2. Mit Artikel 69a will man Artikel 61 Absatz 2 ersetzen, da eine Regelung für die Programme vorgesehen ist, die nicht nach den Artikeln 68 oder 69 geregelt werden. Mit dem neuen Artikel wird den Kabelnetzbetreibern ein grosser Entscheidungsspielraum eingeräumt. Entscheidend wäre also die Kapazität des Kabels. Zudem wird der wirtschaftliche Nutzen, den der Veranstalter aus der Verbreitung ziehen kann, als zusätzliches Kriterium eingeführt, sodass man für Werbefenster mehr verlangen kann als für publizistische Beiträge. Unserer Ansicht nach ist aber dieses Anliegen durch Artikel 61 Absatz 2 schon erfüllt, wobei nach publizistischen Kriterien erwogen wird. Der neue Artikel bricht also das sorgsam austarierte System auf. In diesem Sinne machen wir Ihnen beliebt, der Fassung des Ständerates zuzustimmen.

Die Mehrheit der CVP-Fraktion ist für die Fassung der Kommissionsminderheit Binder, das heisst für die Fassung des Ständerates.

Jermann Walter · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 69a haben wir eine der wichtigsten Differenzen. Es trifft meiner Meinung nach nicht zu, dass das Anliegen von Artikel 69a in Artikel 61 Absatz 2 enthalten ist. Die Generalklausel in Artikel 61 Absatz 2 ermöglicht eine Entschädigung nach dem Nutzerprinzip. Die Bemessung müsse lediglich "chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend" erfolgen. Mit Artikel 69a wird jedoch eine klare Aussage zur Entschädigungsfrage gemacht.

"Angemessen und nicht diskriminierend" ist schwer zu interpretieren und kann leicht zu Rechtsstreitigkeiten führen. Wenn wir Rechtssicherheit wollen, müssen wir am nationalrätlichen Beschluss festhalten. Gemäss Amtlichem Bulletin sagte Ständerat Escher in der dritten Ständeratssitzung der letzten Wintersession: "Der Vorteil der nationalrätlichen Lösung ist, dass es klar gesagt wird." Die Übertragung muss diskriminierungsfrei erfolgen. Mit dem nationalrätlichen Beschluss schaffen wir Klarheit, unter welchen Voraussetzungen wir welches Verhalten als nichtdiskriminierend beurteilen. Es steht uns gut an, wenn wir im Gesetz regeln, wann ein nichtschweizerischer Sender mit Werbezwecken Geld verdienen kann und dass dann eine besondere Art der Durchleitung mit Gebühren abzugelten ist.

Ich bitte Sie, nicht dem Ständerat zu folgen, sind doch für kleine Netzbetreiber die Werbefenster für das Überleben notwendig.

Weigelt Peter · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte nicht weiter ausholen, sondern nur noch ergänzen, was Kollege Jermann bereits ausgeführt hat, und zwar zurückgreifend auf die Debatte im Ständerat in der letzten Session.

Dass das Thema Klarheit in einer Gesetzgebung hohe Priorität hat, sollte selbstverständlich sein. Umso erstaunlicher ist es, dass Bundespräsident Leuenberger im Ständerat damals die Aussage gemacht hat, dass eben gerade wichtig sei, dass ein kleiner schweizerischer Anbieter einem grossen ausländischen Anbieter gleichgestellt ist. Wer die Systematik des RTVG kennt, weiss, dass in Artikel 61 die Kriterien definiert sind, aber eben nicht abschliessend, nicht genau, insbesondere was den Begriff "nichtdiskriminierend" anbelangt. Denn ein Schweizer Anbieter wird in der Regel immer eine Konzession und damit auch eine privilegierte Verbreitung haben. Es wird also nie zu einer Auseinandersetzung zwischen einem grossen europäischen und einem kleinen Schweizer Veranstalter kommen.

Erlauben Sie mir, Kollege Schweiger zu zitieren, der dazu im Ständerat Folgendes gesagt hat: "Wenn wir bezüglich der Interpretation des Begriffes 'Diskriminierung' Klarheit schaffen wollen, müssen wir ausdrücklich sagen, unter welchen Voraussetzungen wir welches Verhalten als 'nichtdiskriminierend' beurteilen." Weiter sagt Herr Schweiger korrekt: "Wir schaffen damit nicht mehr und nicht weniger als Rechtssicherheit." Artikel 69a bietet die Möglichkeit, diese Rechtssicherheit zu schaffen.

Ich bitte Sie, dem Artikel entsprechend zuzustimmen und damit der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Marti Werner · Mit-M · Nationalrat · Glarus · Sozialdemokratische Fraktion

Im Namen der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen ebenfalls, der Mehrheit zu folgen. Es ist nicht so, dass mit Artikel 69a Monopolrenten abgeschöpft werden könnten, wie Herr Binder ausgeführt hat, denn abgegolten werden muss gemäss Artikel 69a der "Aufwand" - nicht mehr als der Aufwand, das ist die Obergrenze. Es wird dann aber festgehalten, wie dieser Aufwand unterschiedlich zu berücksichtigen ist.

Es ist auch falsch, wenn man sagt, wer erfolgreich sei, müsse mehr bezahlen. Hier ist es so: Wer die grössere Wertschöpfung hat, wer mehr verdienen kann, der soll mehr bezahlen. Das ist ein absolut vernünftiges Prinzip, das beispielsweise auch bei der Benutzung von öffentlichem Grund und Boden angewendet wird.

Im Übrigen sind die Vorschläge zur Bemessung, die wir in Artikel 69a haben, nicht etwa weltfremd, sondern dieses Konzept entspricht demjenigen, das wir im Urheberrecht haben, wo sich die Abgabe eben auch nach dem richtet, was man mit den Urheberrechten, die man verwendet, ökonomisch erzielen kann. Es macht eben auch inhaltlich Sinn. Ich bin froh, dass hier auch Herr Jermann vonseiten der CVP zum Ausdruck gebracht hat, dass man kommerzielle Sender, Werbesender, mehr belastet als solche, die einen anderen, einen publizistischen Inhalt haben. Gerade dies wollen wir mit der Mehrheitsfassung, mit Artikel 69a.

Ich ersuche Sie deshalb, wie es auch Herr Jermann und Herr Weigelt getan haben, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mit Artikel 69a wird eine Grundlage geschaffen, damit auch künftig von den grossen ausländischen Programmveranstaltern mit gewinnbringenden Schweizer Werbefenstern ein Beitrag an die Infrastrukturkosten der Schweizer Kabelnetzbetreiber verlangt werden kann. Es geht also einerseits um die ausländischen Programmanbieter, und andererseits geht es hier um unsere Schweizer Kabelnetzbetreiber.

Würde Artikel 69a im Gesetz fehlen, bestünde nämlich die Gefahr, dass diese ausländischen Programmveranstalter sich auf die gleichen Privilegien berufen würden, die für die SRG und die lokalen Radio- und Fernsehprogramme gelten: Die Veranstalter könnten sich auf die Gratisverbreitung berufen, unter Geltendmachung von Artikel 61 Absatz 2, wonach die Programmverbreitung "zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen" erfolgen muss. Die grossen ausländischen Anbieter realisieren jährlich einen Gewinn in zweistelliger Millionenhöhe, und es wäre für mich deshalb unverständlich, wenn diesen grossen Anbietern ein Schutz gewährt würde.

Ich bitte Sie: Schaffen wir Klarheit, schaffen wir Rechtssicherheit, und stimmen wir der Mehrheit zu - es tut mir Leid, Kollege Binder.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

In Artikel 61 Absatz 2 steht - das ist bereits beschlossen und nicht mehr strittig -: Die Verbreitungsdienstleistungen werden "chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend" angeboten.

Wir sind der Meinung, das sei eine klare Aussage, die sich an die Kabelnetzbetreiber wendet, auch mit der Folge, dass ein Werbefenster in einem deutschen Sender anders tarifiert werden kann als bei einem kleinen Anbieter. Dieser neue, von Ihnen vorgeschlagene Artikel 69a schafft unseres Erachtens eine Unklarheit: Wir wissen nicht, ob dann beide Bestimmungen miteinander gelten und in welchem Zusammenhang sie zueinander stehen.

Daher ersuche ich Sie, der Minderheit Binder und damit dem Ständerat zuzustimmen.

Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Die Kommission hat mit 21 zu 4 Stimmen Festhalten beschlossen. Es ist mir wichtig, noch zwei Dinge beizufügen. Viele Argumente der Kommissionsmehrheit sind ja schon von Herrn Jermann, von Herrn Weigelt, von Herrn Föhn und von Herrn Marti dargelegt worden. Es ist selten, dass ein solcher Antrag so breit abgestützt ist.

Wenn Sie Artikel 69a streichen, schaffen Sie eine grosse Rechtsunsicherheit für die Kabelnetzbetreiber. Es ist nämlich tatsächlich so: Wenn Artikel 69a nicht hier steht, muss der Kabelnetzbetreiber quasi alle gleich behandeln. Er muss also den kleinen lokalen Anbieter gleich behandeln wie den ausländischen Kommerzanbieter, der mit dem Programm, das er aufschaltet, vor allem eine Werbemaschine betreibt und sein Geld vor allem damit verdient. Es geht darum, dass wir hier differenzieren. Und ich muss Ihnen sagen: Es ist eigentlich das Marktwirtschaftsprinzip, dass derjenige, der von dieser Aufschaltung, von dieser Verbreitung einen grösseren Nutzen hat, dem Verbreiter auch mehr bezahlt.

Heute ist es so, dass die Kabelnetzbetreiber mit diesen privaten ausländischen Sendern zum Teil Verträge abgeschlossen haben, mit denen sie die Nutzung, die für die Fernsehanstalten sehr hoch ist, zum Teil abschöpfen. Und mit diesem Geld kann man faktisch zu günstigen Konditionen dafür sorgen, dass auch die übrigen Betreiber auf diesem Netz einen Platz haben.

Es geht einzig und allein darum, dass wir das Prinzip des wirtschaftlichen Nutzens zum Kriterium machen und damit auch einen gerechten Ausgleich schaffen zwischen denjenigen, die viel verdienen, und denjenigen, die quasi aus idealistischen Gründen einen Sender betreiben und ihre Programme auch vom Kabelnetzbetreiber aufschalten lassen wollen.

Ich bitte Sie unbedingt: Stimmen Sie gemäss der Kommissionsmehrheit! Sie empfiehlt Ihnen mit 21 zu 4 Stimmen die Beibehaltung dieses Artikels. Er ist enorm wichtig. Wenn er fehlt, haben wir eine wirklich schwierige Situation für die Kabelnetzbetreiber. Das Prinzip des wirtschaftlichen Nutzens gilt nicht mehr für sie. Und das ist letztlich zum Schaden der kleinen Veranstalter, die nicht nur kommerzielle Programme machen wollen.

Germanier Jean-René · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

L'article 69a est une disposition qui prévoit que les coûts de diffusion peuvent être indemnisés notamment en fonction de la rentabilité pour le câblodistributeur.

Il est vrai que le Conseil des Etats a jugé, dans sa majorité, inutile cette disposition qui se retrouve aux articles 61 et, surtout, 68 et 69. Celle-ci est reprise par la minorité Binder. Mais, tout de même! ne pas permettre au câblodistributeur de toucher les montants qui correspondent aux coûts de diffusion en fonction de la rentabilité, c'est, comme l'a dit mon collègue Vollmer, engendrer une insécurité dans ce marché finalement libéralisé. Les investissements s'en ressentiront.

La commission, dans son "immense" majorité, puisqu'elle a pris sa décision par 21 voix contre 4, a voté pour le maintien de la décision de son conseil et, par conséquent, de cet article. Je vous prie de la suivre.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 135 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 29 Stimmen

Art. 85a Abs. 1; 85b-85d

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 85a al. 1; 85b-85d

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

6. Titel

Antrag der Kommission

Festhalten

(Dieser Antrag gilt für die Art. 86; 87 Abs. 1; 88; 89 Abs. 1, 3-5; 94 Abs. 1, 5; 95 Bst. e; 97 Abs. 1, 4; 99 Abs. 5; 2. Abschnitt Titel; 101 Abs. 1, 2; 102 Abs. 1-3; 103 Abs. 1-4; 104 Abs. 1)

Antrag Leutenegger Filippo

Art. 86-89

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Bugnon

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(Dieser Antrag gilt für die Art. 86; 87 Abs. 1; 88; 89 Abs. 1, 3-5; 94 Abs. 1, 5; 95 Bst. e; 97 Abs. 1, 4; 99 Abs. 5; 2. Abschnitt Titel; 101 Abs. 1, 2; 102 Abs. 1-3; 103 Abs. 1-4; 104 Abs. 1)

Eventualantrag Bugnon

(falls der Antrag Bugnon zum 6. Titel abgelehnt wird)

Art. 94 Abs. 5

Die Unabhängige Aufsichtsbehörde beurteilt einzig Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.

Titre 6

Proposition de la commission

Maintenir

(Cette proposition vaut pour les art. 86; 87 al. 1; 88; 89 al. 1, 3-5; 94 al. 1, 5; 95 let. e; 97 al. 1, 4; 99 al. 5; section 2 titre; 101 al. 1, 2; 102 al. 1-3; 103 al. 1-4; 104 al. 1)

Proposition Leutenegger Filippo

Art. 86-89

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Bugnon

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

(Cette proposition vaut pour les art. 86; 87 al. 1; 88; 89 al. 1, 3-5; 94 al. 1, 5; 95 let. e; 97 al. 1, 4; 99 al. 5; section 2 titre; 101 al. 1, 2; 102 al. 1-3; 103 al. 1-4; 104 al. 1)

Proposition subsidiaire Bugnon

(au cas où la proposition Bugnon au titre 6 serait rejetée)

Art. 94 al. 5

L'autorité indépendante de surveillance ne statue que sur les plaintes déposées contre des émissions de radio et de télévision qui ont été diffusées par des diffuseurs suisses. Elle n'agit pas d'office.

Leutenegger Filippo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Mir geht es um die Artikel 86ff. Der Antrag ist insofern unvollständig, als auch die anderen Artikel mit einbezogen werden müssten. Worum geht es? Es geht darum, dass der Beschluss des Ständerates vorsieht, dass die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) bei einer Sendung nur den redaktionellen Inhalt überprüfen kann. Sie kann auch überprüfen, ob eine Sendung auch konzessionsrechtlich den Bestimmungen entspricht, und zwar auf Antrag, wenn eine Beschwerde vorliegt. Das Bakom kann nach dieser Regelung des Ständerates - das ist übrigens schon heute so - Werbung und Sponsoring von Amtes wegen überprüfen, aber nur, wenn Geld fliesst. Es gibt eine amtliche Überprüfung, aber es gibt keine inhaltliche Beurteilung, sondern es gibt nur eine Überprüfung, wenn Geld fliesst.

Die Kommission des Nationalrates will die UBI als Aufsichtsinstanz, sie will nämlich die beiden Gebiete Werbung und Sponsoring ebenfalls der UBI unterstellen. Das heisst also, die UBI könnte nicht auf Antrag, sondern von Amtes wegen, von sich aus, Werbung und Sponsoring überprüfen; aber nicht nur, wenn Geld geflossen ist - das ist der entscheidende Punkt -, sondern auch inhaltlich. Die UBI müsste also nicht nur eine Feststellung machen, einen Antrag stellen, sondern sie könnte verfügen und entsprechende Sanktionen aussprechen. Die UBI müsste gleichzeitig, weil das Bakom in dieser Frage entlastet würde und weil sie dann ja eine Aufsichts- statt einer Beschwerdeinstanz wäre, ein Sekretariat aufbauen. Die Kommission des Nationalrates führt damit durch die Hintertüre eine Programmaufsicht ein.

Ich kann Ihnen das an einem konkreten Beispiel erklären. Wenn in einem Beitrag von Radio oder Fernsehen eine Partei - ich nehme jetzt mal die SVP - bevorteilt wird oder wenn ein Unternehmen in einem besonders guten Licht dargestellt wird, aus der Sicht eines Betroffenen, weil es ein Porträt von ihm gibt, dann könnte in einem solchen Fall heute und auch gemäss der Regelung des Ständerates das Bakom gar nicht intervenieren, weil kein Geld geflossen ist. Gemäss der Regelung des Nationalrates würde genau das Gegenteil passieren: Die UBI - also die Aufsichtsbehörde - könnte beispielsweise prüfen, ob Schleichwerbung vorliegt, auch wenn kein Geld geflossen ist. Das heisst, sie könnte redaktionelle Inhalte überprüfen.

Hier haben wir so etwas wie einen Rubikon, wenn es um die redaktionelle Unabhängigkeit der Sendungen geht. Das ist ein wichtiges Argument. Wir dürfen nicht auf dem Umweg über die UBI eine Programmaufsicht einführen. Denn gerade das würde ein medienpolitisches Experiment bedeuten, das sehr gefährlich ist.

Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zu folgen.

Bugnon André · 2VP-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Comme vous l'avez compris, il y a ici deux concepts qui s'opposent: la solution du Conseil des Etats et celle du Conseil national. D'un côté, par deux fois le Conseil des Etats a décidé de maintenir sa version et, de l'autre, la commission propose de maintenir la décision initiale prise par notre chambre.

La proposition que je présente est valable pour tous les articles mentionnés puisqu'elle concerne l'ensemble du concept. Il est quand même étonnant de constater que la commission du Conseil national, lors de la discussion, s'est dans un premier temps ralliée à la décision du Conseil des Etats et que, dans un deuxième temps, elle est revenue sur son vote et propose de maintenir la décision de notre conseil.

De quoi s'agit-il? Il est important de se référer toujours à la pratique. Or, dans la pratique, la version du Conseil des Etats est la solution qui fonctionne aujourd'hui. Nous avons actuellement trois autorités en matière de surveillance qui ont déjà fait leurs preuves. Tout d'abord, il y a le Conseil fédéral, qui est l'autorité politique, qui reste l'autorité de décision sur les questions essentielles concernant les concessions, le montant des redevances, l'octroi de la part des redevances aux radios et aux télévisions, etc. Ensuite, il y a l'OFCOM, qui intervient pour la surveillance générale de l'application de la loi fédérale sur la radio et la télévision et qui surveille l'évolution par rapport au droit international; l'OFCOM dépend, comme vous le savez, du DETEC. Enfin, il y a l'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision, qui a été instaurée en 1984; elle est inscrite dans la Constitution; elle assume l'examen a posteriori des plaintes en matière de programmes radio et TV. Cela, c'est la situation actuelle.

Par sa décision, reprise par la commission, notre conseil a voulu étendre le champ de compétences de l'autorité indépendante de surveillance. Il a voulu étendre ses compétences dans les champs liés à la publicité et au parrainage - ce qui n'est pas le cas actuellement -, alors que ce sont des éléments qui ne relèvent pas du rédactionnel. On ne voit donc pas pourquoi une autorité pourrait intervenir en matière de publicité et de parrainage. L'OFCOM intervient actuellement aussi bien d'office que sur plainte. Dans la version retenue par notre conseil, nous aggravons le fonctionnement de cette autorité. En effet, on donnerait la compétence à l'autorité indépendante de pouvoir agir systématiquement - cela veut dire pas seulement sur plainte, comme c'est le cas actuellement - si tel ou tel élément diffusé ne lui convenait pas. Donc, on alourdit la machine administrative.

J'ai lu dans le message qu'il serait possible que l'autorité indépendante de surveillance s'organise en créant des sous-commissions, ce qui impliquerait des séances de travail en plus, des plaintes plus nombreuses et des interventions supplémentaires sans plainte avec des droits de recours au Tribunal fédéral. On alourdit la machine administrative, on augmente les charges de fonctionnement aussi bien de l'office de surveillance que de la Confédération, alors que dans la situation actuelle - et c'est ce que le Conseil des Etats propose -, nous avons déjà cette sécurité. La pratique actuelle qui fonctionne depuis 1992 a fait ses preuves depuis plus de treize ans et je ne vois pas pourquoi il faut absolument mettre en route des machines administratives supplémentaires. On peut très bien continuer avec le système actuel.

Je vous demande de vous rallier à la version du Conseil des Etats.

Hochreutener Norbert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion

Die CVP-Fraktion unterstützt den Antrag Leutenegger Filippo und den Eventualantrag Bugnon und ist - entgegen der Kommission - der Meinung, dass wir in dieser Frage auf die Lösung des Ständerates einschwenken sollten. Der Nationalrat hat bisher eine Lösung bevorzugt, welche vor dem Hintergrund der Medienfreiheit problematisch ist. Wenn Sie an dieser Lösung festhalten, wollen Sie der UBI nicht nur die Möglichkeit geben, auf Beschwerde hin redaktionelle Sendungen des Programmes auf Verletzungen von Programmvorschriften zu überprüfen, was sie heute schon darf. Nein, der Nationalrat möchte der UBI zusätzlich auch noch die Aufsicht in Werbe- und Sponsoringfragen übertragen. Beim Bakom verbleiben dann lediglich technische Aufgabenbereiche.

Mit dieser Lösung ermöglichen Sie, dass die UBI sowohl auf Beschwerde hin wie auch von Amtes wegen eingreifen kann. Dadurch ergibt sich die Gefahr, dass auf diesem Wege eine Programmaufsicht von Amtes wegen eingeführt würde; Kollege Leutenegger hat es schon gesagt. Das steht nicht im Einklang mit der Medienfreiheit. Der Eingriff in die Programmfreiheit wäre zu gross. Die heute gut funktionierende Balance zwischen Publikumsinteresse und Veranstalterfreiheit würde gestört.

Die Lösung des Ständerates ist unserer früheren Lösung eindeutig vorzuziehen. Der Ständerat hat es abgelehnt, die auf Beschwerde hin durchgeführte Programmaufsicht und die von Amtes wegen ausgeübte Aufsicht zusammenzulegen. Er kommt somit auf die heutige Praxis zurück. Diese Aufgabenteilung zwischen dem Bakom für den Sponsoring- und Werbebereich und der UBI für den redaktionellen Bereich hat sich seit 1992 bewährt. Es ist nicht einzusehen, weshalb wir diesen bewährten Weg verlassen und eine überdimensionierte UBI mit einer überdimensionierten Programmaufsicht für alle Bereiche neu installieren sollen. Damit würden wir zudem einen riesigen bürokratischen Apparat schaffen, der unnötig ist.

Die CVP-Fraktion schlägt Ihnen deshalb vor, dem Antrag Leutenegger Filippo und dem Eventualantrag Bugnon zu folgen und auf die Lösung des Ständerates einzuschwenken.

Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Fassung des Ständerates verlangt, die Zuständigkeiten in Bezug auf die Programmnatur von der UBI zum Bundesamt für Kommunikation und damit in die Bundesverwaltung zu verlegen. Das will die Mehrheit der SVP-Fraktion grundsätzlich nicht.

Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, an unserer Fassung festzuhalten, so, wie die Kommission es beantragt. Ich verweise aber auf den Eventualantrag Bugnon, der eingereicht worden ist, und ich verweise auch auf meine Vorredner - ich muss nicht allzu lange reden. Herr Bugnon hat hier einen sehr guten Kompromissantrag gestellt und uns vorgelegt: Wir brauchen nicht zwei Aufsichtsbehörden, und - Herr Hochreutener - es muss auch nichts überdimensioniert werden.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission und dem Eventualantrag Bugnon zuzustimmen. Dann haben wir einen sehr, sehr guten Kompromiss, und mit diesem können hundertprozentig alle leben.

Marti Werner · Mit-M · Nationalrat · Glarus · Sozialdemokratische Fraktion

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. Wir von der SP haben uns immer gegen eine Programmaufsicht gewehrt - dieses Gespenst ist nun von Herrn Leutenegger Filippo an die Wand gemalt worden -, und wir sind nach wie vor der Auffassung, dass eine Programmaufsicht nicht notwendig ist. Aus der Tatsache, dass wir gleichwohl dem Antrag der Kommission zustimmen, ist eben zu schliessen, dass mit dieser Variante die befürchtete Programmaufsicht nicht installiert wird.

Welches sind die Gründe, deretwegen wir für Festhalten an der nationalrätlichen Variante sind? Es sind die folgenden: Erstens ist die Grenze zwischen publizistischen Programmen und Werbespots fliessend, Mischformen sind je länger, desto gebräuchlicher. Deshalb ist es sinnvoll, wenn diese Fragen von einer Instanz beurteilt werden. Zweitens ist entscheidend - das ist auch für uns wichtig -, dass die Aufsicht von einer unabhängigen Instanz wahrgenommen wird. Es erstaunt mich etwas, Herr Leutenegger, dass Sie hier derart verwaltungsgläubig sind - es geht um eine Verwaltung, die Sie ja sonst immer scharf kritisieren. Es erstaunt mich etwas, dass Sie hier ein völlig anderes Verhalten an den Tag legen als sonst, ein Verhalten, das ja fast eine Kolumne in der "Weltwoche" wert wäre, wenn ich es etwas überspitzt darstellen darf. Die UBI ist im Gegensatz zur Verwaltung eben unabhängig; gerade bei so delikaten Fragen wie der Aufsicht ist sie das angemessenere Instrument. Drittens ist entscheidend, dass diese Fragen aus einer einzigen Sicht beurteilt werden, dass wir nicht zwei Instanzen haben, die sich hier ins Gehege kommen und allenfalls sogar unterschiedlich urteilen.

Ich ersuche Sie deshalb, dem Antrag der Kommission zuzustimmen, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass bei der Meinungsbildung in der Kommission enge Kurven gerissen worden sind. Bei einer ersten Beratung waren nämlich die Stimmen für die Fassung des Ständerates in der Mehrheit. Wir von der SP waren von Beginn weg für die Fassung des Nationalrates. Dank eines bürgerlichen Rückkommens in der Kommission hat es dann eine Mehrheit für Festhalten an der nationalrätlichen Fassung gegeben. Ich erwarte, dass zumindest die bürgerliche Mehrheit, die in der Kommission zu diesem Resultat beigetragen hat, im Rahmen der nun anstehenden Abstimmungen stabil bleibt und so stimmt, wie sie es nach langer Beratung in der Kommission getan hat.

Wir haben damit eine Differenz zum Ständerat, das ist unbestritten, aber diese Differenz kann im Rahmen der Einigungskonferenz dann noch ausdiskutiert werden. Allenfalls kann dann auch noch eine Lösung gefunden werden, mit welcher nochmals explizit gesagt wird, dass wir mit dieser Fassung keine staatliche Programmaufsicht wollen.

Weigelt Peter · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Vielleicht ist es für einige von Ihnen nicht mehr ganz transparent, welches die ursprünglichen Eckdaten des Expertenberichtes in der Vernehmlassung zum Thema RTVG waren. Das RTVG wollte damals dem Thema der Konvergenz, also dem Zusammenfliessen von Fernmeldetechnik und Massenmedien, sehr stark Rechnung tragen. Es sah eine Behördenorganisation vor, die als konvergente Kommission in beiden Bereichen - FMG-Bereich und RTVG-Bereich - gehandelt hätte.

Das, was wir hier am Schluss noch diskutieren, ist ein kleiner Rest dieser Konvergenz, nämlich, dass man im RTVG zumindest den redaktionellen Teil und den Werbeteil in der Aufsicht zusammenfasst. In diesem Sinne spreche ich hier für die FDP-Fraktion im Sinne der Kommission. Wir sind der Meinung, dass es Sinn macht, wenn die Aufsicht im redaktionellen Bereich, im Bereich von Werbung, Sponsoring, "product placement" und von allem, was sonst noch in diese Richtung geht, von einer Hand geführt wird. Diese eine Hand ermöglicht eine klare, berechenbare Situation für die Veranstalter: Man weiss, was gilt.

Es wurde vorhin bereits von meinem Vorredner gesagt, dass es wichtig sei, dass eine solche Aufsicht im Medienbereich von einer unabhängigen Behörde wahrgenommen werde. Es ist für uns nicht richtig und nicht zukunftsweisend, wenn eine weisungsgebundene Behörde - und das Bakom ist eine weisungsgebundene Behörde - Aufsicht in einem so sensiblen Bereich wie den Medien wahrnimmt. Wir sind der Meinung, dass es richtig ist, wenn eine unabhängige Behörde im Sinne der UBI für diese Aufsicht verantwortlich zeichnet.

Ich bitte Sie im Namen der FDP-Fraktion, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.

Leuenberger Moritz · BPR-M · Bundesrat · Zürich

Ich ersuche Sie, dem Ständerat zu folgen, d. h., den Anträgen Leutenegger Filippo und Bugnon zuzustimmen. Wir erachten die Lösung, welche Ihnen Ihre Kommission vorschlägt, in mehrfacher Hinsicht als fragwürdig. Zunächst gibt es einmal eine Vermischung der Interventionsformen, nämlich ob die UBI - wie Sie das wollen - auf Antrag hin oder ex officio, von sich aus, tätig wird. Das wollen Sie einführen. Das widerspricht aber dem Grundsatz, den Sie gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates ins Feld geführt haben, nämlich zu verhindern, dass dieser Entwurf zu einer Gefährdung der Pressefreiheit führen könnte. Es kommt noch dazu, dass die UBI so, wie sie heute ausgestaltet ist, niemals die entsprechenden Ressourcen für eine Intervention ex officio hätte; diese hat das Bakom, und diese Funktion ist heute auch beim Bakom angesiedelt.

Sie müssen sehen: Die UBI ist ein Milizgremium mit nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem ganz kleinen Sekretariat, während das Bakom im Aufsichtsbereich tätig ist, jährlich etwa 50 Verfahren eröffnet und rund 500 Rechtsauskünfte erteilt. Die UBI behandelt demgegenüber etwa ein bis zwei Dutzend Verfahren pro Jahr. Sie besteht aus nebenamtlichen Mitgliedern, grösstenteils Juristen. Würde nun der Antrag Ihrer Kommission angenommen, dann müsste es hier zu einer gewaltigen personellen Umschichtung kommen.

Deswegen ersuchen wir Sie, dem Ständerat zu folgen.

Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Die Kommission, es wurde von einem Sprecher schon erwähnt, empfiehlt Ihnen mit 14 zu 4 Stimmen, hier an ihrem Konzept festzuhalten. Es ist jetzt ein bisschen verwirrend, weil es sich nicht um die Bereinigung einzelner Artikel handelt; ich komme dann noch zum Eventualantrag Bugnon. Stattdessen geht es darum, dass wir hier zwei Konzepte haben. Ich bin jetzt schon überrascht, wie gegenüber dem Konzept, das wir gewählt haben, vonseiten des Bundesrates heute argumentiert wird, es brauche dann sehr viele administrative Ressourcen; Herr Hochreutener sagte, das würde die Pressefreiheit gefährden. Herr Bundespräsident, ursprünglich hat uns der Bundesrat hier eine stärkere Aufsichtskommission vorgeschlagen. Wir haben das dann abgeschwächt und haben eigentlich nur die UBI mit stärkeren Kompetenzen versehen. Das Argument der Ressourcen kann hier nicht stechen.

Worum geht es letztlich? Es geht darum, dass die UBI, wie wir sie vorsehen, zwei Aufgaben zu erfüllen hat. Sie ist einerseits Beschwerdebehörde, wenn es um Programminhalte geht. Sie ist andererseits Aufsichtsbehörde, wenn es um Fragen der Einhaltung der Werbebestimmungen geht. Jetzt gibt es einen gewissen Mischbereich. Es ist natürlich so, dass wir heute zunehmend eine Verschmelzung von Werbung und Programminhalten haben. Dort, wo quasi über die Programminhalte auch Werbebestimmungen verletzt werden, braucht die UBI eben auch die Kompetenz, von sich aus einzuschreiten. Das heisst nicht, dass sie deshalb die Kompetenz hat, bezüglich der Programminhalte tätig zu werden. Es geht also letztlich darum: Wollen wir eine stärkere UBI, oder wollen wir eine schwächere UBI? Die Kompetenzen, die der Ständerat nicht der UBI geben will, überträgt er dem Bakom. Dort ist dann die Programmfreiheit offenbar in besseren Händen als bei einer unabhängigen Beschwerdeinstanz?

Wir von der Kommission verstehen das nicht. Deshalb empfehlen wir Ihnen hier, am Konzept einer stärkeren UBI festzuhalten.

Noch eine Bemerkung zum Eventualantrag Bugnon; Herr Föhn hat ihn ja auch unterstützt: Ich bin mir nicht so sicher, ob Ihnen bewusst ist, was er bedeutet. Wenn Sie den Eventualantrag Bugnon annehmen, dieses Element also in das Konzept implementieren, haben Sie im Grunde genommen eine noch schwächere UBI. Sie gehen also eigentlich noch weiter zurück im Vergleich zu dem, was wir jetzt in der Gegenüberstellung einer stärkeren und schwächeren UBI als Entscheid vor uns haben.

Ich bitte Sie also in jedem Fall, auch den Eventualantrag Bugnon abzulehnen. Halten Sie sich an die Fassung der Kommission; es geht um das Konzept, das wir jetzt dreimal so bestätigt haben. Es macht Sinn und unterhöhlt die Programmfreiheit nicht, im Gegenteil: Es wird den neuen Entwicklungen der Verschmelzung der verschiedenen Aspekte von Werbung und Programm gerecht. Deshalb braucht es die stärkere UBI, wie sie die Kommission in ihrem Konzept vorsieht.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.

Germanier Jean-René · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

Il s'agit là d'une confrontation de concepts destinés à régler les compétences de l'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP).

Notre conseil a d'abord opté pour faire de cet organe une autorité de surveillance en matière de radio-télévision. Le Conseil des Etats a ensuite choisi de maintenir le système actuel, à savoir une autorité de prise en compte et de traitement des plaintes adressées à la radio-télévision. La décision de notre conseil introduit finalement un nouveau pouvoir d'intervention - d'office - comme un procureur en matière judiciaire.

Il ne faut pas confondre en fait enregistrement et investigation: un des concepts veut que l'AIEP enregistre seulement; l'autre que l'AIEP investigue comme un procureur. Avec la solution de notre conseil, on étend cet examen non seulement au domaine rédactionnel - aujourd'hui, c'est séparé -, mais également à celui de la publicité et du parrainage. Cela fait partie aussi du nouveau concept de notre conseil. Cette nouvelle approche peut introduire une confusion, mais elle prévoit surtout une fusion entre l'examen de l'autorité administrative, l'OFCOM, et celui effectué par l'instance judiciaire d'enregistrement des plaintes.

Il ressort du débat en commission qu'il n'y aurait en aucun cas économie de travail administratif, mais plutôt qu'il s'agirait d'un transfert de personnel de l'OFCOM à l'AIEP. Au sein de la commission, le débat fut animé. Ainsi, dans un premier temps, des interventions au nom des groupes radical-libéral, démocrate-chrétien et UDC ont demandé le ralliement au Conseil des Etats, soit le maintien du système actuel. Dans ce premier temps - c'était en janvier -, la commission a éliminé la divergence avec le Conseil des Etats par 12 voix contre 10 - c'était assez serré. Par la suite, Monsieur Marti Werner l'a dit, il y a eu vraiment un changement d'avis; d'ailleurs au niveau de l'administration aussi on s'est cherché un peu et différents messages ont été donnés. A la dernière séance de la commission, en février dernier, à la suite d'une demande de réexamen, le vote s'est inversé: 14 voix contre 4 pour un maintien de la version de notre conseil.

Je vous demande aujourd'hui de soutenir la proposition de la commission. Quant à la proposition subsidiaire Bugnon, je ne l'ai pas eue encore entre mes mains; je ne peux pas en parler.

Leutenegger Filippo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Vielleicht noch eine kurze Antwort an Herrn Marti, der nicht drauskommt, wie ich funktioniere.

Ich kann Ihnen versichern: Wenn Sie die Variante des Ständerates wählen, haben wir zwar ein Bakom, das unangenehm ist und viel Aufsichtsmacht hat. Wenn wir aber die Fassung des Nationalrates nehmen, haben wir ganz sicher noch viel mehr Aufsichtsmacht.

Verfahrensbeitrag

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Bugnon/Leutenegger Filippo .... 89 Stimmen

Für den Antrag der Kommission .... 79 Stimmen

Präsident (Janiak Claude, Präsident): Der Eventualantrag Bugnon entfällt.

Art. 97 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 97 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 105 Abs. 1

Neuer Antrag der Kommission

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gegen Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.

Antrag Bugnon

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 105 al. 1

Nouvelle proposition de la commission

La protection juridique est régie par les dispositions générales sur l'organisation judiciaire fédérale. Les recours contre les décisions prises par l'Autorité indépendante d'examen des plaintes peuvent être interjetés directement au Tribunal fédéral.

Proposition Bugnon

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Vollmer hat das Wort für eine Bemerkung zu Artikel 105.

Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Nur eine ganz kurze Erklärung; es ist ja kein Antrag zu diesem Artikel 105 gestellt worden. Wir haben hier neue Bestimmungen bezüglich des Rechtsweges eingeführt. Wir wurden von der Redaktionskommission darauf aufmerksam gemacht, dass die bis jetzt durch die Botschaft getragenen Bestimmungen eine Differenz zur Totalrevision der Bundesrechtspflege schaffen würden. Es kann ja nicht sein, dass wir auf der einen Seite mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege eine neue Konzeption einführen wollen, und zwar mit einem prinzipiell zweistufigen Rechtsweg, und dass wir hier im RTVG und bei der Anpassung des FMG nur den einstufigen Rechtsweg vorsehen.

Wir haben deshalb jetzt - das ist eigentlich unüblich - diese Anpassungen bei der dritten Behandlung vorgenommen. Wir haben einen Weg gewählt, der auch der Philosophie dieser Totalrevision der Bundesrechtspflege entspricht. Es ist ein zweistufiger Rechtsweg, bei dem aber explizit alle Fragen der Interkonnektion und auch alle Fragen, die sich stellen können, wenn Konzessionen öffentlich ausgeschrieben werden, von einem Weiterzug ausgeschlossen werden. Dort bleibt es bei einem einstufigen Verfahren. Wir halten diese Anpassungen für richtig; sonst wären wir mit der anderen Philosophie, wie sie bei der Totalrevision der Bundesrechtspflege vorgesehen ist, in Konflikt gekommen.

Das einfach zur Information; ein anderer Antrag ist ja, wie ich gesehen habe, nicht gestellt worden.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts

Abrogation et modifications du droit en vigueur

Ziff. II Ziff. 3

Antrag der Kommission

Art. 39 Abs. 2 Bst. a

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 61

Aufheben

Ch. II ch. 3

Proposition de la commission

Art. 39 al. 2 let. a

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Art. 61

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 5

Antrag der Kommission

Titel

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

(BBl 2005 4045; AS ....)

(Inkrafttreten geplant für den 1. Januar 2007)

Art. 83 Bst. p

p. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit Konzessionen gemäss FMG und RTVG, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, sowie Verfügungen gestützt auf Artikel 11 FMG;

Art. 86 Bst. c

c. der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

Ch. II ch. 5

Proposition de la commission

Titre

Loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005

(FF 2005 3829; RO ....)

(Entrée en vigueur prévue pour le 1er janvier 2007)

Art. 83 let. p

p. les décisions du Tribunal administratif fédéral relatives aux concessions relevant de la LTC et de la LRTV, et qui ont fait l'objet d'une mise au concours publique, ainsi qu'aux décisions prises sur la base de l'article 11 LTC;

Art. 86 let. c

c. de l'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision;

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 6

Antrag der Kommission

Titel

Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005

(BBl 2005 4093; AS ....)

(Inkrafttreten geplant für den 1. Januar 2007)

Art. 32 Bst. g

g. Verfügungen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

Ch. II ch. 6

Proposition de la commission

Titre

Loi sur le Tribunal administratif fédéral du 17 juin 2005

(FF 2005 3875; RO ....)

(Entrée en vigueur prévue pour le 1er janvier 2007)

Art. 32 let. g

g. les décisions rendues par l'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision;

Angenommen - Adopté