06.046
Polizeiliche Informationssysteme des Bundes. Bundesgesetz
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) ist der erste Schritt zur Erneuerung des Polizeirechtes des Bundes. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ist für mehrere polizeiliche Informationssysteme verantwortlich; für einen Grossteil dieser Systeme schafft das BPI nun eine einheitliche Rechtsgrundlage.
Welche Datenkategorien umfasst das BPI?
1. Daten für die polizeiliche Fahndung mit der heutigen Datenbank Ripol;
2. erkennungsdienstliche Daten sowie polizeiliche Informationen, die über Interpol ausgetauscht und heute im System Ipas erfasst werden;
3. Daten, welche die Bundeskriminalpolizei im Rahmen ihrer Abklärungen bearbeitet und die heute in der Datenbank Janus gespeichert werden.
Alle mit diesen Datenkategorien verbundenen Datenbearbeitungen erhalten eine vereinheitlichte und transparente Rechtsgrundlage. Gleichzeitig ermöglicht das BPI eine Modernisierung der Informatikarchitekturen und damit effizientere Arbeitsabläufe. Insbesondere die beiden Polizeidatenbanken Ipas und Janus werden zum neuen polizeilichen Informationssystemverbund zusammengefasst. Die Online-Zugriffe auf die bereits bestehenden Systeme dieses neuen Verbundes bleiben aber selektiv ausgestaltet. Jeder Benützer kann nur jene Daten abrufen, die er oder sie zur Erfüllung der individuellen gesetzlichen Aufgabe benötigt. Nicht Gegenstand des BPI sind das Staatsschutz-Informationssystem (Isis) und das Datenbearbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Gewa).
Es ist uns in der Kommission versichert worden, dass das BPI keine neuen Datenbanken schafft. Es stellt die heute bestehenden Datenbestände lediglich in einen rechtlichen Gesamtzusammenhang, der es erlaubt, die Informationen wirtschaftlicher und rechtssicherer zu bearbeiten. Neu ist hingegen der nationale Polizeiindex. Das soll aber keine eigentliche Datenbank, sondern lediglich ein Verzeichnis sein, das die Verzeichnungen in den Polizeidatenbanken sichtbar macht. Ein solcher Index ist offenbar von den Kantonen seit längerer Zeit gefordert worden. Es soll nicht mehr in jedem Kanton nachgeforscht werden müssen, ob eine Person in einer Polizeidatenbank verzeichnet ist. Es ist eine Weiterentwicklung des bereits in Artikel 354 StGB vorgesehenen bundesverwaltungsinternen Ipas-Indexes, der auch für kantonale Benutzer zugänglich gemacht wird.
Wir haben in der Kommission auch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten angehört, der bei der Erarbeitung des BPI mitgewirkt hat. Er hat sein formelles Einverständnis dazu gegeben, dass die betrieblichen und technischen Erfordernisse des nationalen Polizeiindexes im Rahmen eines Pilotbetriebs ausgetestet werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat zu einzelnen Bestimmungen kritische Anmerkungen gemacht; ich komme bei der Detailberatung darauf zurück. An dieser Stelle nur so viel: Vor allem das anstelle des direkten vorgesehene indirekte Auskunftsrecht hat schon in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zu Diskussionen geführt. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat dort auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Segerstedt-Wiberg gegen Schweden hingewiesen. Dieses Urteil war nach der Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat ergangen. Das EJPD wurde beauftragt zu klären, ob das in der Botschaft vorgesehene indirekte Auskunftsrecht für das von der Bundeskriminalpolizei betriebene System EMRK-konform sei. Die Prüfung hat offenbar zu einer Modifizierung des Mechanismus der indirekten Auskunft geführt, welcher der EMRK grundsätzlich standhalten soll. Sie sehen auf der Fahne, dass die Artikel 7 und 8, verglichen mit der Botschaft, neu formuliert sind. Die Kritik des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist allerdings nicht verstummt.
Die Vorlage will den polizeilichen Informationsfluss, der aufgrund der Mitwirkung der Schweiz im Schengen-Raum und bei Europol entsteht, in die polizeiliche Informatik-Gesamtarchitektur des Bundes integrieren. Mit dem BPI wird auch die definitive formellgesetzliche Grundlage für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) geschaffen. Der Nationalrat hat darüber hinaus entschieden, Verzeichnungen im SIS über den nationalen Polizeiindex erschliessbar zu machen.
Bereits am 1. Juni 2008 wird die Schweiz über das "SIS one for all" an das SIS angeschlossen. Dann können Daten aus dem zentralen System des SIS in Strassburg bezogen und im Gegenzug schweizerische Daten dorthin übermittelt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss die nationale Rechtsgrundlage für das SIS in Kraft sein. Vorübergehend - bis zum Inkrafttreten des BPI - wird Artikel 351decies StGB, der nach der Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu Artikel 355d StGB wird, die Rechtsgrundlage bilden. Er ist Teil des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, und der Bundesrat wird ihn im Hinblick auf die Datenübermittlung rechtzeitig in Kraft setzen. Sobald das BPI in Kraft tritt, wird er dann durch Artikel 16 BPI abgelöst werden.
Die Vorlage beinhaltet gewisse technische Schwierigkeiten. Seit ihrer Verabschiedung durch den Bundesrat sind umfassende Gesetzesrevisionen wie jene des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit oder des Ausländergesetzes verabschiedet worden und in Kraft getreten. Das hat zur Folge, dass die Inkraftsetzung und die Artikelnummern all dieser Partialrevisionen in sogenannten Koordinationsbestimmungen aufeinander abgestimmt werden müssen. Daraus resultierten verschiedene Anträge der Verwaltung, welche die Kommission dann übernommen hat.
Es liegen Ihnen heute auch noch drei Anträge Stadler vor; der Antragsteller wird sie nachher begründen. Es geht um Anträge, die von der Redaktionskommission stammen. Ich empfehle Ihnen schon an dieser Stelle, diesen Anträgen zuzustimmen, damit wir eine Differenz zum Nationalrat schaffen und diese Fragen geklärt werden können.
Im Namen der Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.
Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
A mon avis, la loi fédérale sur les systèmes d'information de police de la Confédération est un projet utile, cela a été dit par Monsieur Janiak, et aussi équilibré - ce qui est déjà un peu plus nuancé, j'y viendrai tout à l'heure.
Ce projet est utile parce qu'il permet de rassembler et d'actualiser les systèmes d'information de police existants, à savoir Ripol, IPAS, Janus ou Sirene. Derrière ces noms parfois un peu poétiques ou opaques se cachent des offices de sécurité européens qui permettent d'améliorer la collaboration contre le crime organisé. Ce projet est aussi utile parce qu'il permet de mettre en place un index national de police et, donc, une cohérence pour toutes les bases de données nationales. Ainsi, pour résumer l'utilité de ce projet, la Suisse améliore ses connaissances sur le front de la sécurité extérieure à ses frontières ainsi que ses connaissances et ses informations sur son sol national.
En plus d'utile, cette loi présente un équilibre entre les intérêts de la poursuite pénale et la protection des individus. Je le dis non sans une certaine prudence, une certaine réserve, bien sûr, en me rappelant la discussion de nos collègues au Conseil national, qui ont à juste titre évoqué la triste affaire des fiches et la mise sous contrôle de 900 000 personnes à l'époque. Le préposé fédéral à la protection des données a raison de s'en inquiéter. La prudence reste de mise, particulièrement à l'article 8 de la loi, où le droit d'accès indirect est maintenu. Si un particulier, par exemple, souhaite savoir s'il fait l'objet d'une enquête, il reçoit simplement du préposé fédéral à la protection des données une réponse protocolaire qui l'avertit que ce dernier s'est informé. Le particulier n'a pas le droit de rectification ni d'accès direct à des informations le concernant, ce qui représente, il est vrai, une restriction des libertés individuelles.
La solution proposée par le Conseil national - le Conseil national est soutenu par le Conseil des Etats - prévoit un ajournement du renseignement selon les intérêts de la poursuite pénale. Malgré cette restriction de la protection des données, malgré les réticences de certains de nos collègues au Conseil national, cette loi mérite quand même, à mon avis, d'être acceptée pour deux raisons, je dirai, prioritaires.
Premièrement, les restrictions du droit d'accès sont limitées aux infractions fédérales de la Police judiciaire fédérale, et cela touche essentiellement des organisations criminelles qui méritent d'être poursuivies, d'être contrôlées et surveillées. Deuxièmement, le droit d'accès indirect permet au secret de l'enquête pénale d'être maintenu. Je pense que c'est central de nos jours. Ainsi les acteurs de la grande criminalité qui ont des moyens financiers et des armadas d'avocats pour se défendre ne pourront pas accéder à des informations les concernant et surtout ne pourront pas se protéger efficacement contre une enquête.
Donc il est vrai, cela a été dit dans la commission, qu'il y a une pesée d'intérêts entre la bonne marche d'une enquête contre la grande criminalité et la légitime préoccupation de la protection des données. Je pense malgré tout que nous devons adopter cette loi, c'est en tout cas la position que je défendrai aujourd'hui.
Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich erlaube mir zum Eintreten eine Bemerkung als Präsident der Redaktionskommission; ich kann dann in den Detailberatungen auf die entsprechenden Bemerkungen verzichten.
Verschiedentlich spricht man im Gesetz von "Daten" und "Personendaten". Wir haben uns da in der Redaktionskommission gefragt, ob diese beiden Begriffe deckungsgleich sind. Das Datenschutzgesetz bezieht sich eigentlich nur auf Personendaten. Wenn innerhalb des Datenschutzgesetzes also von Daten gesprochen wird, können nur Personendaten gemeint sein. Jetzt sind wir aber in einem anderen Gesetz, und im vorliegenden Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes werden auch andere Daten bearbeitet. Zum Teil geht zwar aus einer Bestimmung hervor, dass bei Daten nur Personendaten gemeint sein können. Wir erachten es aber trotzdem als richtig, wenn in der Vorlage nur dann von Personendaten gesprochen wird, wenn man effektiv auch Personendaten meint. Denn der Begriff "Daten" umfasst in dieser Vorlage nebst Personendaten auch Sachdaten, Geschäftsdaten, Metadaten usw.
In den Artikeln 6 Absatz 1, 11 Absatz 1 und 14 Absatz 3 muss deshalb der Begriff "Personendaten" durch den Begriff "Daten" ersetzt werden. Das ist auch die Meinung der Verwaltung. Wir in der Redaktionskommission haben etwas Respekt davor, diese Änderungen einfach als redaktionell und formell abzuhaken; sie haben durchaus einen bestimmten materiellen Gehalt.
Ich habe nun diese Änderungen als Antrag aufgenommen, und ich bitte Sie, diesem zuzustimmen. Dann ersuche ich auch die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen, diese Änderungen nochmals kurz zu überprüfen. Ich bin natürlich auch für Eintreten.
Burkhalter Didier · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
J'aimerais intervenir sur le coeur du projet, au sujet du seul élément véritablement nouveau et en effet très utile de ce projet de loi: l'index national de police. Tout d'abord, j'aimerais saluer le fait que la commission a adhéré à la décision du Conseil national quant à la proposition d'intégrer dans cet index la partie nationale du système d'information Schengen, ce qui n'était pas prévu à l'origine et ce qui constitue à mon avis un progrès réel et cohérent.
Dans la lutte contre la criminalité, l'un des facteurs de réussite décisif réside dans la rapidité d'action des services de police et de renseignement; c'est vrai en matière internationale et c'est d'ailleurs l'une des raisons de la collaboration européenne par l'intermédiaire de la banque de données centralisée de Schengen. Et il s'agit aussi de favoriser à tous les niveaux cette vitesse de réaction, en tout cas de supprimer les obstacles inutiles qui peuvent entraver la progression des enquêtes menées par les autorités.
L'accélération du transfert des informations dans toute l'Europe ou presque doit inspirer la Suisse également, afin qu'elle dépasse la logique des frontières d'un autre temps. Et c'est pourquoi j'aimerais aussi demander des éclaircissements, non pas seulement à la commission, mais surtout au Conseil fédéral: il s'agit de l'accès direct, sans retard, aux informations lorsque l'on souhaite déterminer si une personne est en détention ou, le cas échéant, la localiser. Le message du Conseil fédéral en parle dans les commentaires à l'article 17, précisément au sujet de l'index national de police, mais il en parle au conditionnel, en disant que l'index "pourrait également diminuer l'ampleur des recherches qui s'imposent". Le message dit aussi que "les informations supplémentaires qu'apporte cet outil pourraient permettre de répondre en partie à la recommandation no 4 du rapport du 16 novembre 2005 de la Délégation des Commissions de gestion", rapport intitulé "Le dispositif de sécurité de la Suisse et le cas Mohamed Achraf - appréciation résumée sous l'angle de la haute surveillance parlementaire". Cette recommandation demandait au Conseil fédéral de trouver des solutions qui permettent aux services de sécurité suisses de vérifier rapidement et de manière systématique si une personne est détenue en Suisse.
Le message estime aussi que l'index national de police pourrait répondre au souhait exprimé dans la motion 05.3773, que j'avais déposée au Conseil national sous le titre "Banque de données centralisée répertoriant les personnes en détention". En fait, pour être clair, le rapport de la Délégation des Commissions de gestion ainsi que ma motion se basaient tous deux sur le cas concret d'une personne qui était détenue en Suisse en raison d'un délit mineur tout en étant le chef désigné d'une cellule terroriste soupçonnée d'avoir planifié un attentat contre la Cour pénale espagnole.
Les débuts de l'enquête avaient été considérablement freinés par le fait qu'il n'existait précisément aucun registre pénitentiaire sur le plan national dans notre pays. Les autorités responsables doivent donc, dans un tel cas, s'armer de patience à défaut d'efficacité, faire le tour de l'Helvétie et aller aux renseignements dans chacun des 26 cantons. Le Conseil fédéral, dans diverses prises de position, avait eu, dirons-nous, un peu de peine à admettre non pas l'importance du sujet mais l'importance d'agir pour être plus efficace, plus rapide, dans la recherche de telles informations au travers des multiples frontières cantonales, avec d'ailleurs des arguments assez peu convaincants, liés en général aux coûts spécifiques de l'opération.
Maintenant on voit, avec ce rapport, que l'on peut peut-être régler le problème sans coûts supplémentaires mais dans le cadre de l'index national de police. Alors j'aimerais simplement savoir, aujourd'hui, si la situation a évolué et si, de l'avis de notre commission ou en tout cas de celui de Madame la conseillère fédérale Widmer-Schlumpf qui a repris ce dossier en route, on peut affirmer que l'article 17 de cette loi - et donc le nouvel index national de police - permettra, dans la grande majorité des cas, d'aller dans le sens de ma motion et de la recommandation de la Délégation des Commissions de gestion.
Je vous remercie par avance, Madame la conseillère fédérale, de votre prise de position à propos de cet objet.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Der Bundesrat unterbreitet Ihnen die Botschaft und den Entwurf zum Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI). Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ist für mehrere polizeiliche Informationssysteme verantwortlich. Für einen grossen Teil dieser Systeme schafft die Vorlage BPI nun eine einheitliche Rechtsgrundlage. Mit dem BPI und dem zurzeit ebenfalls von den eidgenössischen Räten behandelten Zwangsanwendungsgesetz wird somit der erste Schritt zu einer gesetzessystematischen Erneuerung des Polizeirechtes des Bundes getan. Mit Blick dann auf eine zweite Erneuerungsetappe des Polizeirechtes des Bundes wurde das Fedpol mit der Erweiterung der Vorschläge zur Schaffung eines Polizeigesetzes des Bundes beauftragt. Ich verweise diesbezüglich auf die bundesrätliche Antwort auf die Interpellation Banga 06.3285 vom 21. Juni 2006. Die Arbeiten zur Ausarbeitung entsprechender Normkonzepte sind im Gange.
Welche Datenkategorien umfasst nun das BPI? Es umfasst zum einen die polizeiliche Fahndung - die heutige Datenbank, das Ripol, dürfte den meisten hier ein Begriff sein -; das BPI erfasst aber zum anderen auch erkennungsdienstliche Daten und die polizeilichen Informationen, die über den Interpol-Kanal ausgetauscht werden. Diese Daten werden heute im System Ipas erfasst. Weiter werden von der Vorlage BPI auch die von der Bundeskriminalpolizei im Rahmen ihrer Vorabklärungen bearbeiteten Daten erfasst. Diese Daten sind heute in der Datenbank Janus gespeichert. All die mit diesen Datenkategorien verbundenen Datenbearbeitungen werden mit dem BPI auf eine vereinheitlichte und transparente Rechtsgrundlage gestellt. Gleichzeitig führt die Vorlage zu einer Modernisierung der informatischen Architekturen und damit auch zur Effizienzsteigerung bei den Arbeitsabläufen. Nicht im BPI geregelt sind das Staatsschutz-Informationssystem (Isis) und das Datenbearbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Gewa).
Wie erwähnt, führt die Vorlage zu einer Erneuerung der informatischen Architekturen; so werden insbesondere die beiden erwähnten Polizeidatenbanken, Ipas und Janus, zum neuen polizeilichen Informationssystemverbund zusammengefasst. Die Online-Zugriffe auf die bereits bestehenden Systeme dieses neuen Verbundsystems bleiben selektiv ausgestaltet, sodass jeder Benützer nur jene Daten abrufen kann, die er zur Erfüllung seiner individuellen gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Umgruppierung und Neubenennung bestehender Datenbanken darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das BPI keine neue Datenbank schafft. Die Vorlage stellt lediglich die heute bestehenden Datenbestände in einen rechtlichen Gesamtzusammenhang, der es erlaubt, die Informationen wirtschaftlicher und rechtssicherer zu bearbeiten.
Neu ist hingegen der von der Vorlage vorgesehene nationale Polizeiindex, darauf wurde hingewiesen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine eigentliche Datenbank, sondern nur um ein Verzeichnis, welches lediglich die Verzeichnungen in den Polizeidatenbanken sichtbar macht. Die Einführung eines solchen Indexes ist von den Kantonen schon seit langer Zeit gefordert und im Rahmen des nationalen Projektes Usis vom EJPD und von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren als Sofortmassnahme in Auftrag gegeben worden. Ziel des in der Vernehmlassung fast einhellig begrüssten Indexes ist die Erleichterung der Amtshilfe, sodass nicht mehr in jedem Kanton nachgeforscht werden muss, ob eine Person in einer Polizeidatenbank verzeichnet ist. Die zentrale Datenbank über inhaftierte Personen lässt sich so realisieren. Das entspricht der Motion Burkhalter 05.3773. Die genaue Ausgestaltung dieser Datenbank wird dann auf Verordnungsstufe geregelt werden. Aber ich denke, dass wir dieser Motion hier sehr weit entgegenkommen. Sie werden dann sehen, dass deren Anliegen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden kann.
Der neue nationale Polizeiindex ist eine Weiterentwicklung des bereits im geltenden Artikel 355 StGB vorgesehenen bundesverwaltungsinternen Ipas-Indexes. Diesen gilt es nun auf zusätzliche Datenbanken auszudehnen und neu auch für kantonale Benützer zugänglich zu machen.
Das BPI entspricht den zeitgemässen Anforderungen des Datenschutzes. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat bei der Erarbeitung des BPI mitgewirkt und - das wurde beim Eintreten gesagt - das formelle Einverständnis dazu gegeben, dass die betrieblichen und technischen Erfordernisse des nationalen Polizeiindexes im Rahmen eines inzwischen vom Bundesrat genehmigten Pilotbetriebes ausgetestet werden können. Im Rahmen der Beratungen in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Segerstedt-Wiberg gegen Schweden hingewiesen. Dieser Entscheid ist erst nach Verabschiedung der Botschaft zum BPI ergangen. Die Kommission hat das EJPD daher beauftragt zu klären, ob die in der Botschaft vorgesehene indirekte Auskunftsregelung für das von der Bundeskriminalpolizei betriebene System Bundesdelikte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) konform sei. Das Prüfungsergebnis führte dann zu einer Modifizierung des grundsätzlich vor der Konvention standhaltenden Mechanismus der indirekten Auskunftserteilung. Diese Anpassung erfolgte nach Gutheissung der neuformulierten Artikel 7 und 8 der Vorlage, wie sie vom EJPD unter Einbezug des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vorgeschlagen wurden.
Ich komme auf ein weiteres zentrales Element zu sprechen: Mit der Vorlage gilt es den polizeilichen Informationsfluss, der aufgrund der Mitwirkung der Schweiz im Schengen-Raum und bei Europol anfällt, in die polizeiinformatische Gesamtarchitektur des Bundes einzubauen. Insbesondere wird mit dem BPI auch die definitive formellgesetzliche Grundlage für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) geschaffen. Der Nationalrat hat die bundesrätliche Vorlage hinsichtlich SIS sogar noch etwas ausgebaut, indem er Verzeichnungen in dieser EU-weiten Fahndungsdatenbank über den nationalen Polizeiindex erschliessbar machen will. Das BPI wird also die definitive nationale Rechtsgrundlage für das SIS und dessen Weiterentwicklung sein.
Bereits am 1. Juni 2008 wird die Schweiz über das "SIS one for all" an das SIS angeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt werden wir produktive Daten aus dem zentralen System des SIS in Strassburg beziehen und im Gegenzug natürlich auch schweizerische Daten dorthin übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt muss unsere nationale Rechtsgrundlage für das Informationssystem SIS I in Kraft sein. Da das BPI als referendumspflichtiger Erlass bis zum 1. Juni 2008 noch nicht in Kraft sein wird, wird der Bundesrat auf Artikel 351decies StGB zurückgreifen, welcher nach der Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Artikelnummer 355d erhalten hat. Diese Bestimmung ist wiederum Teil des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin.
Mit den Anträgen Stadler betreffend die Verwendung des Ausdrucks "Daten" bin ich selbstverständlich einverstanden, und ich unterstütze das Vorgehen, dass man das der nationalrätlichen Kommission zur Überprüfung übergibt. Ich bedanke mich für die Arbeit, die hier geleistet wurde.
Nach dem Eintreten werde ich noch auf die beiden momentanen Differenzen zum Erstrat zu sprechen kommen. Es ist zum einen die Ergänzung von Artikel 15 BPI, wonach Personen, die verwahrungswürdige Straftaten begangen haben und sich im Strafvollzug befinden, im Ripol aufgenommen werden sollen. Die zweite Differenz betrifft die nachträgliche Mitteilungspflicht der Bundeskriminalpolizei bei verdeckten Informationsbeschaffungen; hier besteht noch eine Differenz. Unseres Erachtens ist diese Informationspflicht auf Daten zu beschränken, die von der Bundeskriminalpolizei selbst beschafft wurden. Wir können in der Detailberatung sicher noch darüber diskutieren. Dann werde ich gerne noch auf den Minderheitsantrag Schweiger zu Artikel 15 zu sprechen kommen.
Im Namen des Bundesrates beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Loi fédérale sur les systèmes d'information de police de la Confédération
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1-5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Stadler
Abs. 1
Daten dürfen in den polizeilichen ...
Art. 6
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Stadler
Al. 1
Les données traitées dans les ...
Abs. 1 - Al. 1
Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Der Kommissionssprecher und Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf haben dem Antrag Stadler in der Eintretensdebatte bereits zugestimmt.
Angenommen gemäss Antrag Stadler
Adopté selon la proposition Stadler
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Hier geht es um das indirekte Auskunftsrecht. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat geltend gemacht, dass an sich ein direktes Auskunftsrecht richtig sei; das zeigten auch seine Erfahrungen mit dem BWIS. Der Beschluss des Nationalrates sei für die Rechtsstellung der Betroffenen zwar eindeutig besser als das indirekte Auskunftsrecht gemäss BWIS, was aber den nationalen Polizeiindex anbelange, so wäre ein direktes Auskunftsrecht richtig. Es müssten wie bei Artikel 7 BPI die Artikel 8 und 9 des Datenschutzgesetzes gelten. Das Datenschutzgesetz sehe bei Artikel 8 ein direktes Auskunftsrecht vor und schränke dieses bei Artikel 9 ein, dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft. Diese Einschränkung würde also auch hier gelten. Damit würde lediglich die Systematik umgekehrt. Gelten würde das direkte Auskunftsrecht, das aber aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit eingeschränkt werden könne. Es müsse also nicht in jedem Fall Auskunft erteilt werden. Dieses direkte Auskunftsrecht sei auch in anderen Ländern gebräuchlich. Die Erfahrungen zeigten, dass das indirekte Auskunftsrecht immer wieder zu Problemen führe.
Weshalb führe ich das aus? Erlauben Sie mir eine persönliche Äusserung; ich spreche jetzt nicht als Präsident der Kommission. Ich hätte, wäre ich nicht Präsident der Kommission und damit der Zurückhaltung verpflichtet, Antrag auf Streichung gestellt. Als Mitglied Ihrer Delegation der GPK habe ich einige Erfahrungen mit dem indirekten Auskunftsrecht. Es ist immer wieder Gegenstand von Aussprachen mit dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP) und auch mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Da habe ich feststellen müssen, dass das im BWIS geregelte indirekte Auskunftsrecht eigentlich eine blosse Farce und jedenfalls nicht geeignet ist, das Vertrauen der Bürger zu stärken, dass die Datenbearbeitung auch wirklich zurückhaltend erfolgt. Denken Sie daran: Seit der Fichenaffäre hat die Anzahl der Daten, die erfasst werden, sehr stark zugenommen. Das, worüber man damals gesprochen hat, ist natürlich längstens um ein x-Faches übertroffen worden. Ich behalte mir deshalb persönlich vor, dieses Thema bei Gelegenheit wieder einmal zur Diskussion zu stellen.
Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen aber Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte nur ganz kurz und nicht allgemein darauf hinweisen, was bei Artikel 8 wirklich wichtig ist. Es besteht ein grosses Geheimhaltungsinteresse im Rahmen von sogenannten Strukturermittlungen. Bei diesen geht es darum, gemäss dem Auftrag von Artikel 7 des Zentralstellengesetzes ein weites Umfeld von Personen auf jenen engeren Kreis von Akteuren einzugrenzen, der sich der Begehung von komplexen und grenzüberschreitenden Straftaten verdächtig macht. Ein überwiegendes Strafverfolgungsinteresse wird die Bundeskriminalpolizei immer dann darlegen und auch darlegen können, wenn sie aufgrund des aktuellen Standes der stets verdeckt ablaufenden Strukturermittlungen nicht ausschliessen kann, dass die unaufgeschobene Erteilung oder Verweigerung einer Auskunft von der gesuchstellenden Person selber oder von ihrem Umfeld dazu benützt werden könnte, diese Strukturermittlungen zu vereiteln. Es geht also hier vor allem um diesen Bereich.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 9, 10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Kommission
Abs. 1-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Stadler
Abs. 1
... Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche ...
Art. 11
Proposition de la commission
Al. 1-5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Stadler
Al. 1
... Le système contient des données récoltées par la ...
Abs. 1 - Al. 1
Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Der Kommissionssprecher und Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf haben in der Eintretensdebatte ausgeführt, dass sie den Antrag Stadler zu Absatz 1 unterstützen.
Angenommen gemäss Antrag Stadler
Adopté selon la proposition Stadler
Abs. 6 - Al. 6
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Zu Absatz 6: Gemäss Nationalrat muss die betroffene Person nur dann nachträglich informiert werden, wenn die Bundeskriminalpolizei (BKP) die Daten gesammelt hat. Das wäre, was die Datenbearbeitung anbelangt, eine Sonderlösung, denn gemäss Datenschutzgesetz ist klar: Alle, die Daten bearbeiten, unterstehen dieser Informationspflicht. Daten zu bearbeiten ist gemäss Artikel 3 Litera e des Datenschutzgesetzes "jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten".
Von diesem Grundsatz weicht der Nationalrat bei der Polizeiarbeit ab. Das ist eine Sonderlösung, ein Systembruch. Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, den Zusatz des Nationalrates zu streichen. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat darauf hingewiesen, dass die BKP, wenn sie gestützt auf Artikel 14 des Zentralstellengesetzes Daten bearbeitet, die Betroffenen informieren müsse. Offenbar steht dieser Auffassung jene von Fedpol gegenüber, wonach diese Informationspflicht nicht gelte, wenn die BKP die Daten nicht selbst beschaffe.
Absatz 6 bedeutet, dass die Informationspflicht dann nicht gilt, wenn die BKP die Daten nicht selbst beschafft hat. Mit anderen Worten: Absatz 6 nimmt einen Teil der Datenbearbeitung von der Informationspflicht aus. Das widerspricht dem Datenschutzgesetz, wonach die Informationspflicht für alle gilt, die Daten bearbeiten. Warum soll die BKP dieser Informationspflicht nicht unterstehen, wenn sie Daten bearbeitet, die sie nicht selbst beschafft hat? Es geht hier also um eine grundsätzliche Frage des Datenschutzrechtes.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, auf die ursprüngliche Version des Bundesrates zurückzukommen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Aufgrund der Fahne könnte der falsche Eindruck entstehen, Ihre Kommission habe eine vom Nationalrat geschaffene Differenz zum Bundesrat beseitigt. Dem ist nicht so. Wir haben bereits an der Sitzung der Kommission für Rechtsfragen darüber diskutieren können. Der Bundesrat hat in der Botschaft ausdrücklich begründet, weshalb die von Ihrer Kommission gestrichenen Worte "durch die BKP" entgegen der schon damals abweichenden Auffassung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in den Wortlaut dieses Absatzes 6 von Artikel 11 des BPI gehören. Dass die drei Worte dann im Wortlaut des Gesetzestextes selbst nicht enthalten waren, beruht auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen. Sie können das in den Materialien der Botschaft nachlesen. Auf dieses Versehen wurde dann auch in der Kommissionssitzung hingewiesen.
Das in Artikel 11 geregelte System entspricht der heutigen Datenbank Janus, es dient der Bundeskriminalpolizei als Hilfsmittel für Vorabklärungen. Dabei handelt es sich - das ist klar - um Informationsbearbeitungen, die ausserhalb von eröffneten Strafverfahren erfolgen und sich dann vor allem auf das Zentralstellengesetz stützen. Absatz 6 von Artikel 11 BPI übernimmt den Inhalt des abzulösenden Absatzes 1 von Artikel 14 des Zentralstellengesetzes. Nach dieser Bestimmung dürfen bei Vorliegen wichtiger Strafverfolgungsinteressen Personendaten ohne Wissen der Betroffenen gesammelt werden. Diese Befugnis zur verdeckten Beschaffung von Personendaten kommt der BKP gerade auch in ihrer Eigenschaft als kriminalpolizeiliche Zentralstelle zu. Ist es seitens der BKP zu einer solchen verdeckten Informationsbeschaffung gekommen, hat sie die betroffene Person zu gegebener Zeit über die Beschaffung zu informieren. Die nachträgliche Information erfolgt, sobald die Interessen der Strafverfolgung an einer weiteren Geheimhaltung weggefallen sind und der Mitteilung auch keine anderen gesetzlichen Gründe entgegenstehen. So weit besteht Einigkeit in Bezug auf die Daten, die von der Bundeskriminalpolizei selbst beschafft worden sind.
Uneinigkeit besteht nun bezüglich der Frage, ob die BKP auch hinsichtlich solcher Daten eine Pflicht zur nachträglichen Mitteilung trifft, welche ursprünglich nicht von ihr selbst, sondern von anderen Behörden des In- oder Auslands beschafft worden sind. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte vertritt seit Jahren die Auffassung, dass die Bundeskriminalpolizei bei der Löschung solcher von Drittbehörden beschafften Daten stellvertretend für diese Drittbehörden die nachträgliche Mitteilungspflicht wahrnehmen müsse. Der Datenschutzbeauftragte legt den heute geltenden Artikel 14 Absatz 1 des Zentralstellengesetzes dahingehend aus, dass die BKP die von einer Datenlöschung Betroffenen im In- oder Ausland darüber informieren müsste, dass eine kantonale oder eine ausländische Polizeistelle die gelöschten Daten seinerzeit verdeckt beschafft habe. Die BKP hat diese Forderung des Datenschutzbeauftragten immer - mit gutem Grund, wie wir meinen - zurückgewiesen. Mit Blick auf diesen alten Auslegungsstreit hat der Bundesrat beschlossen, im BPI nun ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und die nachträgliche Mitteilungspflicht der BKP in Artikel 11 Absatz 6 BPI ausdrücklich auf verdeckte Beschaffungen, welche die Bundeskriminalpolizei selbst vorgenommen hat, zu beschränken. In der Botschaft zum BPI hat der Bundesrat die gegenteilige Auffassung des Datenschutzbeauftragten widerlegt und ausführlich begründet, weshalb er diese Erweiterung der Mitteilungspflicht ablehnt.
Ehe hier nun eine Differenz zum Nationalrat entsteht, möchte ich noch einmal die Argumentation des Bundesrates wiederholen:
1. Die Bundeskriminalpolizei kann den Erkenntnissen, welche auf Meldungen von Drittbehörden zurückgehen, in tatsächlicher Hinsicht meist schwerlich entnehmen, wie sie beschafft worden sind. Aber selbst in den Fällen, in denen der Bundeskriminalpolizei klare Hinweise vorliegen, dass eine verdeckte Beschaffung - beispielsweise durch Befragung einer Auskunftsperson - stattgefunden haben dürfte, kennt die Bundeskriminalpolizei den operativen Rahmen und Zweck, in dessen Zuge es zu dieser Beschaffung gekommen ist, meist nicht. Genau zu diesen Aspekten aber wünschen die mit einer nachträglichen Mitteilung konfrontierten Betroffenen in der Praxis oft nähere Informationen. Gerade ausländische Behörden wären in der Regel weder willens noch berechtigt, der Bundeskriminalpolizei mitzuteilen, in welchem operativen Rahmen die ihr seinerzeit übermittelten Erkenntnisse angefallen sind. Die vom Datenschutzbeauftragten vertretene Ausdehnung der nachträglichen Mitteilungspflicht erweist sich somit schon in tatsächlicher Hinsicht als verfehlt, und sie ist auch nicht vollzugstauglich.
2. Wie der Bundesrat in der Botschaft aufgezeigt hat, sprechen dann auch gewichtige rechtliche Gründe gegen die Auslegung, wie sie vom Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Der Bundesgesetzgeber kann im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes die nachträgliche Informationspflicht der Bundeskriminalpolizei für die von ihr selbst beschafften Informationen regeln. Die Datenbeschaffung kantonaler oder ausländischer Behörden und die sich daraus dann ergebende Pflicht zur nachträglichen Wiederherstellung grundrechtlich gesicherter Rechtspositionen liegt indessen nicht in der Verantwortung des Bundes. Hier greift das jeweilige Recht der beschaffenden Behörde ein. Ich verweise auf drei Erlasse, welche die Polizeiorgane der entsprechenden Kantone einer expliziten nachträglichen Mitteilungspflicht unterstellen: auf das Polizeigesetz des Kantons Zug, wo diese Frage klar geregelt wird, auf das Polizeigesetz des Kantons Baselland und auf das Polizeigesetz des Kantons Aargau. Durch die vom Datenschutzbeauftragten beantragte Ausweitung der Mitteilungspflicht des Bundes würde also eine ebenso unnötige wie systemwidrige Kollision von kantonalem und eidgenössischem Polizeirecht verursacht, welche die polizeiliche Zusammenarbeit von Bund und Kantonen erschwerte.
Aber auch mit Blick auf die Informationen, die aus dem Ausland stammen, muss eine ausgedehnte Interpretation der Mitteilungspflicht verworfen werden. Man stelle sich einmal vor, die Bundeskriminalpolizei müsste sich anschicken, einen ausländischen Staatsbürger darüber zu informieren, dass eine Polizeibehörde seines Heimatstaates verdeckte Informationen über ihn beschafft haben könnte. Allein schon die theoretische Aussicht, dass es seitens der schweizerischen Behörde zu einer derartigen Übersteuerung des ausländischen Datenschutzrechtes kommen könnte, würde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachteilig auf den kriminalpolizeilichen Meldefluss aus dem Ausland auswirken. Es liegt also auf der Hand, dass Artikel 11 Absatz 6 BPI auch im internationalen Verhältnis nicht dem Recht der beschaffenden Behörde vorgehen kann.
Die rechtlichen Gründe, die gegen eine ausgeweitete Interpretation der nachträglichen Mitteilungspflicht der Bundeskriminalpolizei sprechen, machen deutlich, dass die vom Bundesrat vorgenommene explizite Beschränkung der Pflicht letztlich nur transparent macht, wie weit die Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers überhaupt reicht. Ich bitte Sie, diese tatsachenbezogenen und rechtlichen Argumente zur Kenntnis zu nehmen und bei der Bestimmung von Artikel 11 Absatz 6 keine Differenz zum Erstrat und zum Bundesrat zu schaffen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich glaube, die Ausführungen, die Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf gemacht hat, bringen zum Ausdruck, dass die Bundeskriminalpolizei nicht ohne Weiteres beurteilen könnte, ob das Geheimhaltungsinteresse noch besteht, wenn kantonale Instanzen die Daten beschafft haben. Nach Auffassung der Kommission löst dieses Problem Artikel 7 Absatz 2, der besagt, dass das Fedpol Auskünfte erteilt, "unter Vorbehalt von Artikel 8 und nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen". Das genügt aus der Sicht der Kommission. Deshalb beantragen wir Ihnen diese Streichung.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 37 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 3 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 12
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
b. ... von Artikel 2 Buchstabe b des ...
Art. 12
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Stadler
Abs. 3
Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ...
Art. 14
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Stadler
Al. 3
Le traitement de données dans le système d'information est ...
Abs. 3 - Al. 3
Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Der Kommissionssprecher und Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf haben dem Antrag Stadler in der Eintretensdebatte bereits zugestimmt.
Angenommen gemäss Antrag Stadler
Adopté selon la proposition Stadler
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 15
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
d. ... vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer sowie ...
...
gbis. Meldung von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit verfügt wurde;
...
j. Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches begangen haben.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
...
i. ... Absatz 1 Buchstaben a bis j;
...
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Schweiger, Bürgi, Hess, Inderkum)
Abs. 4
...
abis. die Militärische Sicherheit;
...
Art. 15
Proposition de la majorité
Al. 1
...
d. ... de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et de la loi ...
...
gbis. annonce de personnes frappées d'une interdiction de se rendre dans un pays donné au sens de l'article 24c de la loi fédérale du 21 mars 1997 instituant des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure;
...
j. vérifications relatives à une personne purgeant une peine ou faisant l'objet d'une mesure à la suite d'une infraction au sens de l'article 64 alinéa 1 CP.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
...
i. ... lettres a à j;
...
Al. 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Schweiger, Bürgi, Hess, Inderkum)
Al. 4
...
abis. la sécurité militaire;
...
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Zu den Buchstaben d und gbis von Absatz 1: Es geht hier um technische Anpassungen, welche von der Verwaltung und offenbar auch von der Redaktionskommission vorgeschlagen werden. Es geht um die Koordination mit dem inzwischen in Kraft getretenen Ausländerrecht. Ich muss das hier nicht im Einzelnen begründen; es sind Anpassungen an Gesetze, die nach der Verabschiedung der Botschaft beschlossen worden sind. Das habe ich in meinem Eintretensvotum bereits gesagt.
Zu Absatz 1 Buchstabe j: Die Kommission hat hier einstimmig ein Anliegen der KKJPD übernommen und Absatz 1 in dem Sinne ergänzt, dass das Personen- und Sachfahndungssystem auch dazu dienen soll, Personen zu überprüfen, die im Straf- oder Massnahmenvollzug sind und eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben. Dort geht es durchwegs um sehr schwerwiegende Delikte, die ich kurz aufzähle. Der Titel von Artikel 64 lautet "Verwahrung. Voraussetzungen und Vollzug". Absatz 1 lautet: "Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte."
Anlass ist der Fall des in der Strafanstalt Pöschwies Verwahrten, der im Frühjahr 2006 während eines unbegleiteten Hafturlaubs zweimal von der Kantonspolizei St. Gallen kontrolliert und im Zusammenhang mit möglichen strafbaren Handlungen bei Kontakten zu Prostituierten befragt wurde. Bei beiden Kontrollen war für die Polizei nicht erkennbar, dass es sich beim Befragten um einen Straftäter im unbegleiteten Urlaub handelte. So, wie das Anliegen der KKJPD formuliert ist, könnte die Polizei künftig vor Ort über das Ripol überprüfen, ob sich ein von ihr angehaltener oder befragter Störer oder Verdächtiger wegen schwerster Delikte im Strafvollzug befindet.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, diesen Zusatz aufzunehmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Zu Buchstabe j von Absatz 1: Der Bundesrat bittet Sie, diesem Antrag der Kommission zu entsprechen. Es ist sicher vernünftig und richtig, dass man diese Personenkategorie auch in das Ripol aufnimmt.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Schweiger begründet nun den Antrag der Minderheit zu Absatz 4 Buchstabe abis.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte Ihnen zuerst ein Geheimnis verraten. Es geht um ein Ereignis, das sich in der Kommission abgespielt hat, sodass es vordergründig scheint, als wäre es ein Amtsgeheimnis. Da es aber mich selbst betrifft, glaube ich davon ausgehen zu können, dass dem nicht so ist und mir deshalb ein Verweis erspart bleiben dürfte.
Es geht um Folgendes: Wenn Sie in der Kommission oder im Plenum einen Antrag stellen, wird es Ihnen allen so gehen, dass Sie etwas gespannt sind, ob er angenommen wird oder nicht - das ist menschlich, und das geht auch mir im Regelfall so. Als ich in der Kommission diesen Antrag stellte, war die Situation für mich eine völlig andere: Ich war völlig überzeugt, dass er mit absoluter Sicherheit angenommen würde, weil ich glaubte, dass die Militärpolizei völlig gleich behandelt werde wie eine Kantonspolizei und es sich bei der fehlenden Erwähnung um ein absolutes Versehen handelte. Ich erwartete deshalb für meinen Antrag Anerkennung, ja, ich ging in meinen Vorstellungen sogar so weit, dass ich hoffte, Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf werde mir aus Dankbarkeit um den Hals fallen. (Heiterkeit) Dem war aber nicht so. Ich war wie vom Blitz getroffen, als seitens des Bundesrates und der Verwaltung die Auffassung vertreten wurde, man könne diesem Antrag nicht zustimmen. Ich ging deshalb dieser Sache nach, und es wird Sie interessieren, was ich dabei glaube herausgefunden zu haben.
In der Armee gibt es eine Gruppe bzw. ein Amt, das sich Militärische Sicherheit nennt. In Artikel 100 des Militärgesetzes ist die Aufgabe der Militärischen Sicherheit ungefähr so umschrieben, dass sie im Bereich des Militärs alle kriminal- und sicherheitspolitischen Aufgaben zu betreuen hat, dass sie im Assistenzdienst, im Friedensförderungsdienst und Ähnlichem dafür zu sorgen hat, dass Abklärungen getroffen und Informationen eingeholt werden gegen Sabotage, gegen Terror, Spionage usw., und dass sie zum Beispiel im Assistenzdienst den Bundesrat zu schützen hat. Diese militärische Einheit umfasst ungefähr 700 Personen; das sind alles Berufsmilitärs. Davon sind über 200 völlig identisch wie die Kantonspolizisten ausgebildet; weitere rund 300 haben eine Ausbildung, die man als jene von Sicherheitsfachkräften, die auch in den Polizeikorps vorkommen, bezeichnen kann. Angesichts dieser Aufgabenstellung auf der einen Seite und dieser Grösse auf der anderen Seite - sie entspricht dem Polizeikorps eines mittleren Kantons wie beispielsweise Luzern - habe ich mir gesagt, dass eigentlich diese Militärpolizei nichts anderes ist als die Kantonspolizei des "Kantons Armee".
Ich habe mir gesagt: Aus welchen Gründen soll ein doch respektabler Personenbestand, der mehr oder weniger identische Informations- und Abklärungsbedürfnisse hat, eine andere Position haben als alle schweizerischen Polizeikorps? Ich habe mich dann auch noch informiert, ob diese Informationen tatsächlich gebraucht werden und mit welcher Häufigkeit zu rechnen sei. Es wurde mir geantwortet, es gehe um 20 bis 40 Anfragen bzw. Informationsbedürfnisse, die man pro Tag habe. Diese Angehörigen der Polizei der Armee haben analoge Sachen zu tun wie die Kantonspolizeien: Sie haben Personen abzuklären, die der Justiz zugeführt werden müssen; sie haben Fahrzeuge zu identifizieren, die dem Militärbereich angehören, und Fahrzeuge, die dem zivilen Bereich angehören. Sie haben bei Tätlichkeiten, bei anderen Angelegenheiten, bei denen sowohl Zivile als auch Militär beteiligt sind, Abklärungen zu treffen; sie haben bei Betäubungsmitteldelikten, bei Kameradendiebstahl, bei Munitionsdiebstahl usw. zu ermitteln.
Darum glaube ich, dass eine Identität zwischen kantonalen Polizeien und dieser Militärischen Sicherheit besteht und auch der Informationsbedarf mehr oder weniger gleich ist. Weil dem so ist, ist es nicht richtig, ein Element auszunehmen und es auf einen schwierigeren Informationsweg zu verweisen. Es sind genau diese Situationen, die zu einer Schnittstellenproblematik und zu Lücken führen usw. Ich weiss nicht, ob beim Fall Höngg so etwas auch eine Rolle gespielt hat. Wir vergeben uns aber überhaupt nichts, wenn wir dieser militärischen Einheit, die aus Berufsleuten besteht und die in weiten Teilen - auch von der Ausbildung her - mit den Kantonspolizeien identisch ist, dieses Informationsbedürfnis zugestehen.
Darum beantrage ich Ihnen, meinem Antrag zuzustimmen. Das hat auch noch einen parlamentarischen Grund. Der Nationalrat hat über diese Frage gar nicht gesprochen, weil sie nicht aufgeworfen wurde. Darum fand ich, ich sei ein solches Genie, als ich diesen Antrag stellte - zu Unrecht, aber immerhin. Der Nationalrat hat über diesen Antrag nicht gesprochen. Es wäre richtig, wenn sich der Nationalrat in Kenntnis dessen, was nun im Ständerat gesagt wird, nochmals zu dieser Sache äussern könnte.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben dem Antrag Schweiger in der Kommission selbstverständlich die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt und das intensiv diskutiert. Der Bundesrat hat die Militärische Sicherheit bewusst nicht in diese Aufzählung aufgenommen. Gemäss Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes erfüllt der Dienst für militärische Sicherheit "kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich". Das ist eine eindeutig auf die Armee eingeschränkte Aufgabe. Es ist nach Auffassung der Mehrheit nicht sachgerecht, ein Organ der Armee allgemein per Online-Anschluss an die Datenbanken der zivilen Polizeiorgane anzuschliessen. Die Militärische Sicherheit kann sämtliche Informationen zu einer Person, die sie benötigt, auf dem Weg der Amtshilfe erhalten. Sie hat heute keinen Zugriff auf Ripol, kann aber vom Fedpol jederzeit die notwendigen Auskünfte erhalten, rund um die Uhr, während 24 Stunden und 365 oder 366 Tagen im Jahr; die Einsatzzentrale ist rund um die Uhr besetzt. Die entsprechenden Anfragen für Informationen sind zudem, so haben wir uns sagen lassen, ohne Weiteres zu bewältigen, weil es davon nur ganz wenige gibt.
Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 7 zu 4 Stimmen, den Antrag der Minderheit Schweiger abzulehnen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Die Zusammenarbeit zwischen Fedpol und Militärischer Sicherheit funktioniert, auch heute. Die gewünschten Daten können jederzeit bei Fedpol abgefragt werden. Das wurde im Übrigen auch nicht bestritten.
Damit Herr Schweiger doch noch etwas Freude haben kann, möchte ich zuerst auf das Ripol und dann auf den nationalen Polizeiindex zu sprechen kommen. Ich sehe hier die Möglichkeit, unterschiedliche Regelungen zu treffen. Dass das Fedpol als Einsatzzentrale immer und während 24 Stunden am Tag Auskunft gibt, das ist für die Militärische Sicherheit klar. Ich denke auch, dass es sich nicht rechtfertigt, jetzt auf Gesetzesstufe eine Regelung zu treffen. Es ist so, dass die Ripol-Verordnung im Anschluss an den Erlass dieses Gesetzes revidiert werden muss. Dort könnte man dann auch vorsehen - im Sinne einer Delegation -, dass ein Online-Anspruch der Militärischen Sicherheit auf das Ripol bestehen würde. Darüber kann man durchaus sprechen, Herr Schweiger. Ich denke, das würde auch Sinn machen.
In Bezug auf den Anschluss an den nationalen Polizeiindex sieht die Sache etwas anders aus. Beim nationalen Polizeiindex gehen wir von einem sehr stark beschränkten Kreis von berechtigten Online-Benützern aus. Er soll viel kleiner sein als jener heute beim Ripol, nicht zuletzt aus Datenschutzgründen. Hier werden vor allem Polizeibehörden, die kriminalpolizeilich tätig sind, und dann auch die Einsatzzentralen Zugriff haben. Wir denken, dass es nicht richtig ist, im sehr sensiblen Datenbereich der Militärischen Sicherheit auch einen direkten Online-Zugriff zu ermöglichen. Gerade beim nationalen Polizeiindex verhindert der Amtshilfeweg über die Einsatzzentralen eine unnötige Weitergabe von Hinweisen, welche für die gesetzlichen Aufträge der Militärischen Sicherheit, die Sie heute aufgezeigt haben, nicht relevant sein können.
Ich wäre einverstanden damit, dass man eine Trennung zwischen Ripol und nationalem Polizeiindex macht und dann den Ripol-Bereich separat behandelt.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 18 Stimmen
Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Schweiger, Bürgi, Hess, Inderkum)
Abs. 4
...
ibis. die Militärische Sicherheit;
...
Art. 17
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Schweiger, Bürgi, Hess, Inderkum)
Al. 4
...
ibis. la sécurité militaire;
...
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Zu Absatz 3: Auch zu diesem Absatz hat sich der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kritisch geäussert. Der Index, also der nationale Polizeiindex, sei keine neue Datenbank, sondern nur ein Inhaltsverzeichnis; wer darauf Zugriff habe, sei noch nicht klar. Vielleicht komme es zu unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen, deshalb dürfe der Index möglichst nichts darüber aussagen, was gegen eine Person vorliege. Er dürfe nur aussagen, die Polizeiinstanz X habe zu dieser oder jener Person einen Vorgang verzeichnet. Daran anschliessen müsse als nächster Schritt die Amtshilfe.
Die Kommission hat sich von der Argumentation der Verwaltung beruhigen lassen. Der Index nennt nicht das System - beispielsweise das System Bundesdelikte -, er nennt lediglich die Art der Daten, besagt aber nicht, in welcher Datenbank die Person verzeichnet ist. Letztlich geht es um die Frage, wie viel Verwaltungsaufwand sich dank des Indexes verhindern lässt. Wenn der Index nur aussagt, dass eine Person verzeichnet ist, bedeutet das entsprechend viele Nachfragen. Geht aus dem Index hingegen hervor, dass es um eine Fahndung oder um eine kantonale Datenbank geht, erübrigt sich die Amtshilfe in vielleicht 70 oder 80 Prozent der Fälle.
Das hat die Kommission dann dazu bewogen, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich glaube aus den Worten von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf gehört zu haben oder die Meinung vertreten zu dürfen, dass in diesem Punkt eine Annäherung der Position des Bundesrates an diejenige der Minderheit festgestellt werden dürfte - dies in aller Vorsicht gesagt. In diesem Sinne glaube ich, dass auch diejenigen, die in der ersten Abstimmung gegen meinen Minderheitsantrag gestimmt haben, sich diesmal etwas anders entscheiden könnten.
Ich habe versucht, so vorsichtig wie möglich zu reden, damit Sie sich nicht überfahren vorkommen. (Heiterkeit)
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Der nationale Polizeiindex ist ja nur ein Verzeichnis: Er zeigt nur an, ob jemand in einem bestimmten Kanton oder beim Bund polizeilich in Erscheinung getreten ist. Erscheint eine Person im Index, ist der nächste Schritt in jedem Fall die Amtshilfe, also die Klärung der Frage, was gegen diese Person vorliegt. Der Index verringert lediglich den Aufwand bei der Amtshilfe. Dieser ist für die kantonalen Polizeikorps gross, weil sie so viele Schnittstellen zum Bund und zu den anderen Kantonen haben. Für die Militärische Sicherheit hingegen ist der Aufwand deutlich kleiner - ich habe das schon bei der Debatte zum ersten Antrag der Minderheit Schweiger ausgeführt -, weil es dort sehr viel weniger Fälle gibt. Der Index wird nicht wie beim Ripol jedem Polizisten in die Hand gegeben; er ist insbesondere für die Einsatzzentralen der Kantone und des Fedpol gedacht. Inwieweit er auch den Ermittlern der Kriminalpolizeien zur Verfügung stehen wird, wird der laufende Versuch weisen.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 3 Stimmen, den Antrag der Minderheit Schweiger abzulehnen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Vielleicht noch einmal: Ich möchte die Unterscheidung zwischen Ripol und Abfragen dort und dem nationalen Polizeiindex machen. Es sprechen verschiedene Gründe dagegen, darauf habe ich hingewiesen, dass man beim nationalen Polizeiindex einen Online-Zugriff der Militärischen Sicherheit ermöglicht.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 14 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 18-20
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 20a
Antrag der Kommission
Titel, Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Ab Inkrafttreten der StPO lauten Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 wie folgt:
Art. 7 Abs. 4
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 108 der Eidgenössischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
Art. 10 Abs. 3
Die Daten werden nach den Artikeln 95 bis 99 der ...
Abs. 4
Unabhängig davon, ob die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Ziff. II Ziff. 1) oder das vorliegende Gesetz (BPI) zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 15 Absätze 4 und 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wie folgt:
Art. 15 Abs. 4
Das Informationssystem wird getrennt von den übrigen Informationssystemen der Polizei und der Verwaltung betrieben.
Art. 15 Abs. 6
Die Bundeskriminalpolizei meldet dem Dienst für Analyse und Prävention im Einzelfall, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, folgende Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren, die im Informationssystem bearbeitet werden können:
a. Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie Aufschluss über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit geben können;
b. Daten über nicht beschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Mitgliedern einer terroristischen Organisation, einer gewaltanwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichtendienstlichen Organisation oder einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist;
c. Daten, die für betroffene Personen in erkennbarer Weise erhoben worden sind.
Art. 20a
Proposition de la commission
Titre, al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Dès l'entrée en vigueur du CPP, les articles 7 alinéa 4 et 10 alinéa 3 ont la teneur suivante:
Art. 7 al. 4
Le Ministère public de la Confédération accorde les renseignements relatifs aux données qui sont traitées dans le système d'information selon l'article 10. Les restrictions se fondent sur l'article 108 du Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007.
Art. 10 al. 3
... articles 95 à 99 du Code ...
Al. 4
Quel que soit l'ordre dans lequel le Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (annexe ch. II ch. 1) et la présente loi (LSIP) prennent effet, à l'entrée en vigueur de la seconde de ces lois ou à leur entrée en vigueur simultanée, l'article 15 alinéas 4 et 6 LMSI aura la teneur suivante:
Art. 15 al. 4
Le système d'information doit être géré séparément des autres systèmes d'information de la police ou de l'administration.
Art. 15 al. 6
Pour autant que l'autorité compétente en matière pénale en soit informée simultanément, la Police judiciaire fédérale communique de cas en cas au Service d'analyse et de prévention les données suivantes issues des recherches de police judiciaire, qui peuvent être traitées dans le système d'information:
a. les données relatives à des personnes inculpées, si des indices permettent d'en espérer des renseignements concernant une mise en danger de la sûreté intérieure ou extérieure;
b. les données relatives à des personnes non inculpées, s'il est établi sur la base d'indices fiables qu'elles ont des contacts, en connaissance de cause ou non, avec des membres d'une organisation terroriste, d'une organisation extrémiste recourant à la violence, d'un réseau d'espionnage ou d'une organisation criminelle au sens de l'article 260ter du Code pénal;
c. les données qui ont été recueillies de façon reconnaissable pour les personnes concernées.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich muss hier zuhanden der Materialien darauf hinweisen, dass auf der französischen Fahne Litera c fehlt. Am Schluss von Artikel 20a, also genau vor Artikel 20b, steht: "c. Daten, die für betroffene Personen in erkennbarer Weise erhoben worden sind." Diese Passage fehlt auf der französischen Fahne; in der französischen Version müsste es also heissen: "c. les données qui ont été recueillies de façon reconnaissable pour les personnes concernées."
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 20b, 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Art. 15 Abs. 4, 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24c Abs. 6
Die Ausreisebeschränkung wird im automatisierten Polizeifahndungssystem (Ripol; Art. 15 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes) ausgeschrieben.
Ch. 1
Proposition de la commission
Art. 15 al. 4, 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 24c al. 6
L'interdiction de se rendre dans un pays donné est inscrite dans le système de recherche informatisé de police (Ripol; art. 15 de la loi fédérale sur les systèmes d'information de police de la Confédération).
Angenommen - Adopté
Ziff. 2-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2-5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 6
Antrag der Kommission
Titel
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
Art. 111 Abs. 3
Zur Prüfung, ob die gesuchstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens ausgeschrieben ist, erfolgt eine automatische Abfrage im automatisierten Polizeifahndungssystem Ripol.
Ch. 6
Proposition de la commission
Titre
Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers
Art. 111 al. 3
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Ziff. 7
Antrag der Kommission
Titel
Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Art. 6 Abs. 4
Die Ausstellung eines Ausweises wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
Art. 8
Jeder Verlust eines Ausweises ist der Polizei anzuzeigen. Diese gibt den Verlust in das automatisierte Polizeifahndungssystem Ripol ein. Ripol übermittelt die Verlustanzeige automatisch an das Informationssystem nach Artikel 11.
Ch. 7
Proposition de la commission
Titre
Loi fédérale du 22 juin 2001 sur les documents d'identité des ressortissants suisses
Art. 6 al. 4, art. 8
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Ziff. 8
Antrag der Kommission
Titel
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 43a Abs. 4 Ziff. 2
2. die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;
Ch. 8
Proposition de la commission
Titre
Code civil suisse du 10 décembre 1907
Art. 43a al. 4 ch. 2
2. le service fédéral qui gère le système de recherche informatisé de police prévu à l'article 15 de la loi fédérale sur les systèmes d'information de police de la Confédération et les services de filtrage des corps de police cantonaux et municipaux raccordés à ce système de recherche;
Angenommen - Adopté
Ziff. 9
Antrag der Kommission
Titel
Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege
Art. 102quater Abs. 1 Bst. f
f. dem Bundesamt für Polizei, soweit dieses die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Bundesgesetze über die Rechtshilfe in Strafsachen benötigt oder soweit Daten ins automatisierte Polizeifahndungssystem Ripol aufgenommen werden sollen;
Ch. 9
Proposition de la commission
Titre
Loi fédérale du 15 juin 1934 sur la procédure pénale
Art. 102quater al. 1 let. f
f. l'Office fédéral de la police, dans la mesure où il a besoin de ces données pour accomplir les tâches que lui attribuent les lois fédérales sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale ou dans la mesure où les données doivent être enregistrées dans le système de recherche informatisé de police;
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 38 Stimmen
(Einstimmigkeit)
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