08.011, 08.080
OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht / Gegen die Abzockerei. Volksinitiative. OR. Änderung
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2007 eine für die schweizerische Wirtschaft zentrale Vorlage verabschiedet: die Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes. Angesichts der Finanzkrise, die leider deutlich aufgezeigt hat, dass die Vergütung des Verwaltungsrates von börsenkotierten Unternehmen durch die Mechanismen der Selbstregulation nicht genügend kontrolliert werden kann, hat der Bundesrat die Vorlage am 5. Dezember 2008 nachgebessert. Der Schutz des Eigentums der Aktionäre soll auf diese Weise verstärkt werden.
Die Revision verfolgt vier Ziele:
1. Dieser Punkt dürfte derjenige sein, der politisch am umstrittensten ist und auch auf das grösste Interesse stossen dürfte: Es geht um die Corporate Governance. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Corporate Governance zu verbessern, also das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen, die Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Rechtsstellung der Aktionäre. Dies stärkt insbesondere die Stellung der Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaft.
Ein Hauptthema - Sie haben das sicher auch mitbekommen - ist die Frage der Vergütungen an den Verwaltungsrat. Die verschärften Neuregelungen sehen einerseits vor, dass die Statuten von Gesellschaften mit kotierten Aktien zwingend Bestimmungen über die Grundzüge der Vergütungen enthalten müssen. Dementsprechend erhält der Verwaltungsrat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, ein Reglement über die Vergütungen festzulegen. Andererseits erhält die Generalversammlung von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, zwingend die Kompetenz, das Reglement über die Vergütungen sowie jährlich die Gesamtvergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates zu genehmigen. Lohnexzesse können dadurch von den Aktionären verhindert werden; es wird ihnen mehr Verantwortung gegeben.
Der Entwurf hält auch fest, dass die Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaft befugt sind, auf die Entschädigungen der obersten Unternehmensspitze Einfluss zu nehmen, sofern sie dies wünschen. Deshalb kann sich die Generalversammlung bei nichtkotierten Gesellschaften auch entsprechende Kompetenzen im Hinblick auf die Entschädigungen vorbehalten. Bei kotierten ist es punkto Statuten eine zwingende Vorgabe und bei nichtkotierten eine fakultative.
Weitere Punkte stehen zur Debatte, Sie werden das im Rahmen der Detailberatung sehen: Konsultativabstimmung der Generalversammlung über die Gesamtvergütungen; Genehmigung der Grundprinzipien der Vergütungspolitik durch die Generalversammlung; statutarische oder gesetzliche Festsetzung einer maximalen Verhältniszahl zwischen tiefstem und höchstem Lohn - hierzu haben wir Anträge -; Genehmigung von Vergütungen, die einen gewissen Betrag übersteigen, durch die Generalversammlung; Genehmigung von Vergütungen des Verwaltungsrates sowie der Geschäftsleitung durch die Generalversammlung; Festsetzung der Vergütungen des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung.
Nur die Frage der Zuständigkeit in Vergütungsfragen zu regeln kann sicher nicht genügen; es ist auch wichtig, ausreichende Transparenz zu gewährleisten. Am 1. Januar 2007 sind die Vorschriften betreffend Offenlegung der Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung in Kraft getreten; die Lohntransparenzvorschriften erfassen indessen nur Publikumsgesellschaften. In der Praxis kommt es zudem vor, dass dieselben Personen in Verwaltungsräten verschiedener Gesellschaften sitzen und gegenseitig die Vergütungen für ihre Arbeit in diesen Unternehmen festlegen. In Ergänzung zu den Vorschriften über die Offenlegung der Bezüge sollen Gesellschaften mit kotierten Aktien verpflichtet werden, die gegenseitige Einflussnahme auf die Festsetzung der Honorare auszuschliessen.
2. Ein weiterer Punkt ist die Regelung der Kapitalstrukturen, die flexibler ausgestaltet werden und mehr Spielraum für die Unternehmen schaffen sollen. Mittels eines sogenannten Kapitalbands kann die Generalversammlung den Verwaltungsrat künftig ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite beliebig herauf- und herabzusetzen. Gegen unten ist das Kapitalband durch das Basis- und gegen oben durch das Maximalkapital begrenzt. Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ein Aktiensplitting oder eine Nennwertreduktion zu erhöhen, schreibt der Entwurf neu vor, dass die Aktien einen Nennwert von mehr als null haben müssen. Im Gegenzug wird jedoch auf das Kreieren von sogenannten nennwertlosen Aktien verzichtet.
Neu vorgesehen wird die Zwischendividende. Der Entwurf sieht eine klare rechtliche Grundlage vor: Die Generalversammlung kann die Ausrichtung einer solchen Zwischendividende beschliessen, sofern die Statuten dies vorsehen und eine Zwischenbilanz vorliegt, die nicht älter als sechs Monate ist.
Die Inhaberaktie gab in der Vernehmlassung Anlass zur Diskussion. Wir werden darüber bei der Detailberatung sicher ebenfalls eine Diskussion führen.
3. Zur Generalversammlung: Der Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Grundlagen, damit sie an verschiedenen Tagungsorten stattfinden kann, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Voten der Teilnehmer unmittelbar in Bild und Ton an sämtlichen Orten übertragen werden - ein viel flexiblerer Ansatz als heute. Notwendig ist allerdings die Bestimmung eines Haupttagungsortes, von dem aus die Versammlung geleitet und wo die Beschlüsse beurkundet werden. Ebenfalls geregelt wird die Möglichkeit, die Generalversammlung elektronisch einzuberufen sowie die Vollmacht zur Stimmrechtsvertretung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Weiter werden die Aktionäre an der Generalversammlung unter bestimmten Voraussetzungen Rechte auf elektronischem Weg ausüben können. Sie werden also beispielsweise von zu Hause aus via Videokonferenz an einer Generalversammlung teilnehmen können. Beim Einverständnis aller Aktionäre kann gänzlich auf eine herkömmliche Versammlung an einem physischen Tagungsort verzichtet werden. Die Generalversammlung wird in diesem Fall ausschliesslich mittels elektronischer Mittel - Intranet, Internet - durchgeführt; eine zukunftsgerichtete Lösung, zweifellos, die sich langsam, aber sicher durchsetzen wird.
4. Das Rechnungslegungsrecht hat Ihre Kommission von der Vorlage abgetrennt, damit die Fristen im Zusammenhang mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" eingehalten werden und uns nicht der Vorwurf gemacht werden kann, wir hätten das Geschäft auf die lange Bank geschoben. Das Gegenteil ist der Fall: Ihre Kommission hat Zusatzsitzungen durchgeführt und andere Geschäfte zurückgestellt, um dieses Geschäft in diesem Sommer behandeln zu können.
Die mit dem Aktienrecht zu behandelnde Zusatzbotschaft des Bundesrates versteht sich als indirekter Gegenvorschlag. Die Beratungen in Ihrer Kommission für Rechtsfragen fanden auch, aber nicht nur unter dem Eindruck der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" statt. Sie fanden zu einer Zeit statt, als die Bedienungsmentalität verschiedener Exponenten der Wirtschaft auf grosses Unverständnis in der Bevölkerung stiess. Dieses Unverständnis hält an.
Wir mussten zum einen die Frage beantworten, ob das, was wir dem Rat unterbreiten, die Qualität eines indirekten Gegenvorschlags aufweist. Wir mussten zum andern auch die Frage stellen, ob unsere Vorschläge die Wirtschaft in nichtvertretbarer Weise einschränken. Die Gewichtung dieser Aspekte war nicht einfach und erfolgte naturgemäss unterschiedlich. Die einen bezeichneten es als populistisch, einige Aspekte der Initiative zu übernehmen, anderen, den Initianten, gehen unsere Vorschläge zu wenig weit. Einige Entscheide sind in der Kommission knapp ausgefallen, verschiedene mit einer Stimme Unterschied. Auch dies widerspiegelt das Dilemma, dem wir ausgesetzt waren und dem Sie heute alle ausgesetzt sind: Wollen Sie in Kauf nehmen, dass eine Initiative, die eindeutig auch Schwächen aufweist, angenommen wird? Sind Sie bereit, Lehren aus der Vergangenheit zu ziehen und der Bedienungsmentalität einen Riegel vorzuschieben?
Erlauben Sie mir eine persönliche Bemerkung: Wir werden, was auch immer das Ergebnis unserer Beratungen sein wird, Kritik ernten. Wie gesagt: Den einen werden unsere Beschlüsse zu weit und den anderen zu wenig weit gehen. Dass wir das Aktienrecht unter dem Eindruck der Abzockerei revidieren müssen, hat nicht die Politik, sondern haben diejenigen zu verantworten, die keine Grenzen mehr kannten und jede Ethik vermissen liessen. Damit ist es noch nicht vorbei. Stellen Sie sich vor, wie die Debatte zur Volksabstimmung in einem Jahr verlaufen wird, wenn Spitzenvertreter der Wirtschaft im nächsten Frühling wiederum Millionen garniert haben werden, auch bei Unternehmen, die der Staat unterstützen musste. Sie können sich selber ausmalen, wie die Debatte verlaufen wird.
Das Argument, dass man die besten Leute nur findet, wenn man ihnen schon im Voraus finanzielle Zusicherungen macht, hat an Überzeugungskraft verloren. Denn dieses Argument musste schon herhalten, als man diejenigen reichlich ausstattete, die uns in die Misere geritten haben. Wir können diese Debatte nicht führen, ohne die Stimmung im Volk aufzunehmen. Ich persönlich habe auch einen Antrag formuliert - es geht dabei um die Abgangsentschädigungen und auch um die "Golden Hellos" - und habe mir damit den Vorwurf des Populismus eingehandelt. Populismus mag, wie so oft in der Politik, mitspielen. Wer aber die Vorschläge nur darauf reduziert und so abtut, verkennt die Ernsthaftigkeit der politischen Stimmung. Es könnte eine fatale Fehleinschätzung sein. Ich glaube, bei der ganzen Debatte müssen wir uns heute immer fragen, wie wir die Chancen dieser Initiative einschätzen, wieweit wir ihr entgegenkommen wollen. Das wird sehr wahrscheinlich bei jeder Abstimmung irgendwie eine Rolle spielen, ganz ausblenden kann man das nicht.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich habe mich nicht als Redner eingetragen, sondern ich wurde als "rapporteur" benannt; deswegen wird mir nun das Wort erteilt. Es gäbe an sich zwei Möglichkeiten, nämlich die eine Möglichkeit, dass ich jetzt in grundsätzlicher Art und Weise über das Nominee-Modell spreche, und die andere Möglichkeit, dass ich beim ersten Artikel, welcher dieses Modell betrifft, sprechen werde und dann gesamtheitlich darüber diskutiert würde. Ich habe mit dem Präsidenten der Kommission das Zweite abgemacht; vom Präsidium des Ständerates habe ich erfahren, dass man auch die Eintretensdebatte bezüglich des Nominee-Modells in die Gesamteintretensdebatte einbinden will. Ich tue dies.
Zuerst: Warum hat sich Ihre Kommission mit den Dispo-Aktien und dabei mit der Frage einer gesetzlichen Regelung der Stimmmöglichkeiten von Dispo-Aktionären beschäftigt? Ich muss zurückblenden. Beim Bucheffektengesetz stand bereits die Frage zur Diskussion: Soll bezüglich der sogenannten Dispo-Aktien - ich werde auf diesen Begriff zurückkommen - eine Regelung getroffen werden? Prinzipiell hat man dies damals bejaht, dann aber auf die Aktienrechtsrevision verwiesen.
In der Botschaft des Bundesrates wurde über die Dispo-Aktien-Problematik geschrieben. Es wurde gesagt, dass an sich eine Lösung dieses Problems richtig wäre, dass man aber kein geeignetes Modell gefunden habe. In den Vernehmlassungen wurde dann darauf hingewiesen, dass man doch den Versuch machen sollte, aber die Botschaft erschien dann trotzdem ohne dieses Modell.
Nun hat sich insbesondere Herr Professor Böckli mit dieser Sache auseinandergesetzt und eine Abhandlung darüber geschrieben, aber auch ein Konzept erarbeitet, wie man das Problem der Dispo-Aktien lösen könnte. Die Vorschläge von Herrn Professor Böckli habe ich in meinem Büro zusammen mit Mitarbeitern bearbeitet und sie dann in der Kommission für Rechtsfragen eingebracht. Dies sage ich deshalb, damit nicht der Eindruck entsteht, ich sei nun wirklich ein gescheiter Typ; das stimmt so nicht. Die Verdienste kommen Herrn Professor Böckli zu.
Ihre Kommission hat sich intensiv mit dem Nominee-Modell beschäftigt. In der Abstimmung hat sie ihm bzw. dem, was sie Ihnen als Regelung vorschlägt, mit 8 zu 4 Stimmen, also doch recht deutlich, zugestimmt.
Sie gestatten, dass ich für all diejenigen, die nicht Mitglied der Kommission sind, ganz kurz darauf eingehe, was eine Dispo-Aktie überhaupt ist: Wenn bei der Geburt einer Aktiengesellschaft Namenaktien ausgegeben werden, werden diese Namenaktien mit einer Nummer im Aktienbuch eingetragen. Dieses Aktienbuch liegt bei der Gesellschaft; zum Zeitpunkt der Gründung weiss die Gesellschaft also ganz genau, wer ihr Aktionär ist. Bei nichtbörsenkotierten Gesellschaften erfolgt die Übertragung der Namenaktien durch eine sogenannte Zession. Der Neuaktionär stellt der Gesellschaft den Antrag, im Aktienbuch eingetragen zu werden, und dies geschieht dann auch. Auch bei den nichtbörsenkotierten Gesellschaften kann es so etwas wie Dispo-Aktien geben, aber machen wir es nicht kompliziert.
Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die Situation nun eine andere: Wenn bei einer börsenkotierten Gesellschaft ein Aktionär Aktien über die Börse verkauft, und das ist der Regelfall, wird der Gesellschaft von der beauftragten Bank gemeldet, dass der Aktionär - nennen wir ihn Müller - seine Aktien verkauft hat; dann wird Müller, der ehemalige Aktionär, im Aktienbuch gestrichen. Der neue Aktionär hat nun die Möglichkeit, via Verwahrungsstelle ein Gesuch zu stellen, als Aktionär eingetragen zu werden. Wird dem Gesuch entsprochen, wird er eingetragen.
Die Praxis hat nun aber gezeigt, dass es immer mehr Erwerber von Aktien gibt, die sich nicht in das Aktienbuch eintragen lassen. Es gibt hierfür verschiedene Gründe: Bei vielen Aktionären steht das Verwalten von Vermögen im Vordergrund; es steht im Vordergrund, dass sie Kursgewinne ausnützen wollen oder dass sie, wenn es mit dem Kurs heruntergeht, möglichst schnell aussteigen wollen. Das primäre Interesse gilt also der Anlage des eigenen Vermögens.
Wieder andere Aktionäre scheuen die Umtriebe eines Eintrags. Ausländische Aktionäre verlangen oft deshalb keine Eintragung, weil dies in ihren Ländern eben auch so ist. Im ganzen angelsächsischen Rechtsbereich hat es viel solche Dispo-Aktien, und dort wird auch eine Lösung getroffen, auf welche ich zurückkomme.
Wie sieht die Situation nun heute aus? Es gibt bei sehr vielen börsenkotierten Gesellschaften Anteile solcher Dispo-Aktien in der Höhe von 30 bis 50 Prozent, oder umgekehrt gesagt: Im Extremfall sind nur etwa 50 Prozent aller Aktionäre im Aktienbuch eingetragen. Heute ist das Stimmrecht der Aktionäre mit dem Eintrag im Aktienbuch verbunden, sodass also die Situation entsteht, dass bei vielen Generalversammlungen nur die Hälfte der Aktionäre überhaupt stimmberechtigt ist. Ein weiteres Faktum ist, dass von denjenigen, die an sich stimmberechtigt sind, nie und nimmer alle entweder an der Generalversammlung teilnehmen oder sich durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder durch die Organe vertreten lassen. Das bedeutet also, dass die stimmenmässige Präsenz an vielen Generalversammlungen nur etwa 25 Prozent des gesamten Aktienkapitals beträgt. Dies bedeutet, dass beim Beispiel, das ich gegeben habe, 12,5 Prozent der Aktienstimmen genügen, um sich die Kontrolle über die Gesellschaft verschaffen zu können, beispielsweise und vor allem dadurch, dass man durch eine entsprechende Wahl in den Verwaltungsrat Leute bestimmt, die eben im Interesse des Minderheitsaktionärs mit relativ kleinem Aktienanteil dann die Gesellschaft beherrschen wollen.
Wir haben nun gesagt: Diese Situation ist unbefriedigend. Es waren vier Gründe, welche uns bewogen haben, eine Lösung zu finden.
Der erste Grund: Ich habe schon darauf hingewiesen, dass viele Aktionäre gar nicht mehr grossen Wert darauf legen, eingetragen zu werden, weil ihre Motive wie gesagt beispielsweise in der Vermögensanlage oder Ähnlichem liegen. Wir meinen, dass auch solche Aktionäre ein Recht haben sollen, ihre Stimmberechtigung ausüben zu können. Logisch, man kann sagen, sie könnten sich ja eintragen lassen. Aber das Faktum lehrt uns eben, dass dies in vielen Fällen nicht geschieht. Es wäre falsch zu sagen, dass es die guten Aktionäre gibt, die sich eintragen lassen, und die bösen, die sich nicht eintragen lassen. Unser Recht lässt es zu, dass man sich nicht eintragen lässt und gleichwohl Aktionär mit Dividendenberechtigung ist, nun soll man aber auch das Stimmrecht erhalten.
Der zweite Grund: Wir glauben, dass es richtig ist, institutionalisiert eine Regelung zu treffen, welche die Möglichkeit schafft, dass zwischen der Gesellschaft und dem Dispo-Aktionär Kontakte bestehen. Das heisst, dass auch ein nichteingetragener Aktionär die Möglichkeit hat, Mitteilungen zu erhalten. Es kann darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise eine wichtige Generalversammlung durchgeführt wird usw.
Der dritte Grund: Für die Gesellschaft besteht ein Interesse daran, dass der Kreis der stimmberechtigten Aktionäre in einer Generalversammlung relativ gross ist. Es ist dies auch ein Akt der Corporate Governance, kann man doch sagen: Es muss Gewähr geboten werden, dass diejenigen, die an einer Gesellschaft beteiligt sind, auch mitbestimmen können. Man muss das Faktum, dass sich viele nicht eintragen, nicht als Vorwurf ansehen, sondern als Faktum hinnehmen. Das macht es trotzdem wünschbar, eine grosse Präsenz bezüglich der Stimmberechtigung zu haben.
Der vierte Grund - es ist wohl der wichtigste - ist folgender: Ich habe bereits gesagt, mit wie wenigen Stimmen ein Minderheitsaktionär, der eingetragen ist, eine Gesellschaft kontrollieren kann. Bei meinem Beispiel waren es 12,5 Prozent. Es gab - ich glaube im Jahr 2007 - eine Generalversammlung bei der UBS, bei der man mit 11,x Prozent der Stimmen die Kontrolle hätte erlangen können. Nun stellt sich für uns die Frage: Haben wir nicht eine Veranlassung, solchen Situationen zu begegnen? Sollen wir nicht versuchen, eine Lösung zu finden, die es nicht so einfach macht, Gesellschaften mit einer relativ kleinen Minderheit kontrollieren zu können? Nun kann man sagen: Wir wollen in Aktiengesellschaften demokratische Situationen haben. Wir schauen dabei auf das Vorbild unseres Staates und sagen: Eigentlich ist das System, dass man sich engagiert, dass man mitmacht, sinngemäss das System, das auch der AG zugrunde liegen sollte. Das wäre an sich ein absolut idealer Zustand, aber, wie gesagt, es scheitert an den Realitäten. Nur ein Beispiel: Wenn Sie sehen, in welchem Umfange täglich Aktien gehandelt werden - es sind zum Teil 3, 5 bis 6 Prozent des Kapitals einer Gesellschaft -, dann sehen Sie, dass allein schon das Drehen des gesamten Aktienkapitals etwas anderes ist als das Ideal, das wir uns vorstellen, nämlich langfristige Bindungen an eine Gesellschaft.
Zudem besteht zwischen der staatlichen Demokratie und der Aktionärsdemokratie ein wesentlicher Unterschied. Wenn in der staatlichen Demokratie, beispielsweise in einer Gemeinde, nur 5 bis 6 Prozent der Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung teilnehmen und einen Entscheid fällen, der für den Staat nicht unbedingt positiv ist, kann damit keine schwerwiegende Situation entstehen. Die Exekutiven des Staates sind durch umfangreiche Gesetze eingebunden. Sie sind in die Strukturen von Bund, Kantonen und Gemeinden eingebunden. Es gibt unendlich viele Kontrollmechanismen usw. Bei einer AG ist die Situation eine andere. Wenn ein Verwaltungsrat einmal gewählt ist, ist seine Machtfülle eine grosse.
In der Regel sind Verwaltungsräte von einer Mehrheit gewählt und haben die Tendenz, allein im Interesse der Gesellschaft, der Aktionäre, der Kunden usw. zu handeln. Minderheitsaktionäre aber können Gedanken haben, die nicht in diese Richtung gehen. Es sind x Beispiele bekannt, beispielsweise von Hedge-Fonds, die mit wenig Kapital versucht haben, Firmen zu erwerben, was ihnen auch gelungen ist. Noch schlimmer ist die Situation, wenn Konkurrenzunternehmen versuchen, durch eine unfreundliche Übernahme die Macht über einen Mitkonkurrenten zu erringen.
Wenn ein Verwaltungsrat gewählt ist, stehen ihm hiefür viele Möglichkeiten zur Verfügung. Es ist für einen Verwaltungsrat kein Problem, Tochtergesellschaften innert Tagen, innert Wochen zu verkaufen. Es wäre kein Problem, Fabriken zu schliessen, um damit dem Aktionär, der Konkurrent ist, einen Vorteil im Markt zu verschaffen. Es ist kein Problem, Fabriken zu verkaufen usw. Wenn wir beispielsweise die Diskussion in Deutschland verfolgt haben, wo gerade vonseiten der Linken dieses Problem der Heuschrecken dramatisch dargestellt worden ist, müssen wir uns doch fragen, ob wir nicht eben der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass es möglich ist, Abwehrmöglichkeiten dafür schaffen, dass man mit wenig sehr viel erreichen kann.
In diesem Sinne stehen wir Politiker auch in einer eigenen Verantwortung, wenn wir uns vorstellen können, dass solche Situationen passieren, dass also beispielsweise ein Unternehmen in unserer Gemeinde oder in unserer Region über Nacht verkauft würde; wenn wir uns vorstellen, dass bei einer solchen Übernahme plötzlich Fabriken geschlossen oder verkauft würden. In Winterthur hat man am Rande ein solches Gefühl miterlebt. Ich glaube, vor allem in Winterthur würde für diesen Antrag, den wir jetzt stellen, ein grosses Verständnis bestehen.
Deshalb glaube ich, dass man bei diesem System der Dispo-Aktien das Nominee-Modell einführen könnte. Ich skizziere kurz, wie dieses Modell aussehen würde: Wenn an der Börse Aktien verkauft werden, wird dies der Gesellschaft gemeldet, und der Verkäufer wird sofort im Aktienbuch gestrichen. Nun wartet die Gesellschaft heute, ob ein neues Eintragungsgesuch kommt oder nicht, und wenn keines kommt, bleibt diese Stelle einfach leer.
Wir schlagen nun vor, dass sich dann, wenn sich der Neuaktionär nicht eintragen lässt, und zwar innert 30 Tagen nicht, die sogenannte Verwahrungsstelle im Aktienbuch eintragen lassen kann. Der Begriff "Verwahrungsstelle" ist für viele ein technischer. Um etwas plastisch zu sagen, was das ist, lässt sich ausführen, dass es in der Regel die Banken sind, über welche solche Börsengeschäfte abgewickelt werden. Dieses Recht der Verwahrungsstellen, sich im Aktienbuch als Nominee eintragen zu lassen, kann in den Statuten ausgeklammert, gestrichen werden. Somit ist also jede Gesellschaft frei, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will.
Wenn nun eine Verwahrungsstelle eingetragen wird, heisst das, dass sie die Befugnis hat, das Stimmrecht als Nominee auszuüben. Diese Befugnis ist aber an verschiedene Voraussetzungen gebunden: Die Verwahrungsstelle darf für einen einzelnen Aktionär das Stimmrecht für maximal 0,2 Prozent des Aktienkapitals ausüben. Die Statuten können ein anderes Quorum festlegen, aber wenn sie nichts sagen, gilt die Limite von 0,2 Prozent. Die Verwahrungsstelle darf das Stimmrecht nur dann ausüben, wenn sie dem hinter ihr stehenden Aktionär Informationen über diejenigen Geschäfte erteilt hat, bei denen das Stimmrecht ausgeübt werden kann, also insbesondere Informationen über die Traktanden der Generalversammlung.
Die Verwahrungsstelle darf das Stimmrecht nur dann ausüben, wenn sie vom hinter ihr stehenden Aktionär Weisungen erhalten hat. Es können konkrete Weisungen sein; es können auch allgemeine Weisungen sein, aber allgemeine Weisungen dürfen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert sein, sondern müssen ausdrücklich erteilt werden. Wenn die Verwahrungsstelle nun keine solche Weisung erhalten hat, darf sie an der Generalversammlung nicht stimmen, werden solche Dispo-Stimmen bei den Abstimmungen also nicht wirksam.
Sie sehen, dass hier eine Lösung gefunden worden ist, die Ihre Kommission für Rechtsfragen als tauglich beurteilt: Es wird für die Gesellschaft die Möglichkeit geschaffen, mit den dahinterstehenden Aktionären in Kontakt zu treten, nämlich über die Verwahrungsstelle; es wird auch für nichteingetragene Aktionäre die Möglichkeit geschaffen zu stimmen; es sind Sicherungen eingebaut, die verhindern, dass dies durch die Verwahrungsstelle automatisch geschieht. Vor allem aber ist mit dieser Lösung gewährleistet, dass die Stimmbeteiligung an Generalversammlungen wieder höher ist als heute. Was heute zum Teil vermerkt wird - Stimmbeteiligungen von 25 Prozent und weniger -, würde mit diesem Modell nicht mehr Platz greifen.
Basierend auf diesen Ausführungen ersuche ich Sie, allen Anträgen, die das Nominee-Modell betreffen, zuzustimmen. Bei den einzelnen Artikeln werde ich dann ergänzende Ausführungen machen.
Inderkum Hansheiri · 2VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" will für die im In- und Ausland kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften die als massiv überhöht erachteten Vergütungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und eines allfälligen Beirates auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Dieses Ziel soll generell erreicht werden durch eine Stärkung der Stellung der Aktionärinnen und Aktionäre und speziell durch zwingende gesetzliche Regelungen, welche - ich verzichte darauf, diese im Einzelnen auszuführen; Sie haben die Botschaft und damit den Initiativtext - wie folgt gruppiert werden können: Wahlen und Abstimmungen an der Generalversammlung, unzulässige vertragliche Vereinbarungen, Ausschluss von Umgehungsgeschäften, Statutenbestimmungen im Zusammenhang mit Vergütungen, Strafbestimmungen und schliesslich eine Übergangsbestimmung.
Von ihrer Zielsetzung her ist die Initiative deckungsgleich mit der Revisionsvorlage des Aktienrechtes, denn wie wir von Kommissionspräsident Janiak gehört haben, besteht eines der Hauptziele der Aktienrechtsreform in einer substanziellen Verbesserung der Corporate Governance, also des sinnvollen und ausgewogenen Verhältnisses und Zusammenwirkens der verschiedenen Organe der Aktiengesellschaft, insbesondere von Verwaltungsrat und Generalversammlung.
Wie ist diese am 26. Februar 2008 eingereichte Initiative zu würdigen? Zunächst ist absolut zutreffend, dass in den letzten Jahren in einigen Unternehmen der Schweiz seitens des Verwaltungsrates und vor allem auch seitens der Geschäftsleitung, sprich des Managements, Entschädigungen bezogen wurden, die jedes Mass vermissen liessen bzw. lassen, was nicht anders denn als "Verwerfung" bezeichnet werden kann. Dass dies im Volk Unverständnis, Unzufriedenheit, ja eine eigentliche Wut erzeugt hat, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern verständlich. Der gesellschaftliche Zusammenhalt, ein für unser Land unabdingbares Element, droht so, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen, ja hat auch schon Schaden genommen. So gesehen ist es eigentlich nicht mehr als natürlich, dass diese Initiative lanciert und eingereicht wurde, und sie konnte auch nicht anders als im Rahmen einer Volksinitiative auf Änderung der Verfassung erfolgen. Die allgemeine Volksinitiative, die wir ja vor Kurzem beerdigt haben, lässt grüssen.
Wir müssen und wollen die Initiative ernst nehmen. Sie hätte wohl durchaus Chancen, angenommen zu werden, würde heute über sie abgestimmt. Trotzdem ist es auch unsere Pflicht, die Initiative nüchtern und sachlich zu beurteilen, was selbstverständlich nicht ausschliesst, sondern im Gegenteil gebietet, dass die berechtigten Begehren der Initiative aufgenommen werden und den Empfindungen des Volkes Rechnung getragen wird. Dies tun wir auch, indem wir der Initiative im Rahmen der Revision des Aktienrechts einen indirekten Gegenentwurf gegenüberstellen.
Professor Peter Forstmoser hat in seiner Abschiedsvorlesung vom 14. Dezember 2007 mit Blick auf die überrissenen Manager- und Verwaltungsratssaläre festgestellt, dass dieses Problem eigentlich nicht oder nur am Rande ein solches des Aktienrechts, sondern vielmehr ein gesellschaftspolitisches sei. Der Initiant, Herr Thomas Minder, sagte anlässlich der Anhörung, es sei nicht das System, sondern der Mensch, der krank ist. Und er hat Recht. Aber so gesehen stellt sich natürlich die Frage, ob und vor allem in welchem Ausmass das System, sprich: das Gesetz, zu ändern sei, zumal in neuerer Zeit eine Tendenz auszumachen ist, die suggeriert, es könne jedes Problem auf dem Weg der Gesetzgebung gelöst werden.
Dennoch ist klar: Handlungsbedarf besteht auch bei der Gesetzgebung. Dabei ist aber zu beachten, dass es etwa 300 börsenkotierte schweizerische Aktiengesellschaften gibt. Das ist angesichts des Totals von gut 183 000 Aktiengesellschaften zwar eine verhältnismässig kleine Zahl, doch darf andererseits nicht verkannt werden, dass die Zahl der Gesellschaften, bei denen es zu Exzessen, ja zu eigentlichen "Verwerfungen" - ich habe es gesagt - gekommen ist, absolut gesehen klein ist. Unter den börsenkotierten Gesellschaften gibt es auch zahlreiche klaglos funktionierende mittelgrosse Betriebe und Familienunternehmen. Es ist eine Tatsache, dass die 500 grössten schweizerischen Unternehmen die eigentlichen Wirtschaftsmotoren unseres Landes sind. Und da stellt sich schon die Frage, ob es richtig sei, alle börsenkotierten Gesellschaften mittels zwingender Gesetzesbestimmungen über einen Leisten zu schlagen.
Bei der Ausgestaltung der Gesetzgebung ist sodann zu beachten, dass die sogenannte Aktionärsdemokratie - Herr Kollege Schweiger hat es angetönt - nur sehr bedingt mit der Bürgerdemokratie vergleichbar ist.
Dies ergibt sich schon aus den unterschiedlichen Organisationsformen und Zwecken. Der Staat, an dessen Willensbildung die Bürgerinnen und Bürger direkt partizipieren, ist eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete öffentlich-rechtliche Körperschaft mit einem der staatlichen Gemeinschaft dienenden, also öffentlichen Zweck. Der Staat hat die Rahmenbedingungen zu setzen, die den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entitäten ein gedeihliches Wirken ermöglichen. Demgegenüber ist die Aktiengesellschaft ein privatrechtliches Gebilde mit einem wirtschaftlichen Zweck. An der Willensbildung des Staates sind die Bürgerinnen und Bürger nur je mit einer Stimme vertreten, wobei sich bei der Aktiengesellschaft die Stimmrechte nach dem Kapitaleinsatz bemessen. Und noch etwas: Wir Bürgerinnen und Bürger haben nicht nur Rechte, wir haben auch verschiedene Pflichten. Der Aktionär hat eigentlich nur eine Pflicht, die Liberierungspflicht, und im Übrigen nur Rechte.
Ein erklärtes generelles Ziel der Aktienrechtsrevision besteht in der Erhaltung des Wirtschaftsstandortes Schweiz in einem zunehmend schwieriger werdenden Umfeld. Das Gesellschaftsrecht und das Aktienrecht insbesondere sollen so beschaffen sein, dass die schweizerischen Unternehmen ihre langfristigen Unternehmensinteressen optimal wahrnehmen können und nicht gezwungen sind, ins Ausland auszuweichen.
Nach diesen generellen Ausführungen, welche gleichermassen das Raster bilden, unter welchem die Initiative zu prüfen ist, kann im Einzelnen Folgendes festgehalten werden:
Zunächst waren in der Kommission und auch seitens des Bundesrates die folgenden Begehren der Initiative unbestritten und wurden demzufolge in die Revisionsvorlage aufgenommen: Genehmigung der Gesamtsumme der Vergütungen an den Verwaltungsrat durch die Generalversammlung; Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates; Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates durch die GV, wie dies bereits heute der allgemeinen Praxis entsprechen dürfte - allerdings muss man sich dann noch Gedanken bezüglich einer allfälligen Kompetenz zugunsten des Verwaltungsrates für gebotene Interimslösungen machen. Wir haben auch die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters oder der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin durch die Generalversammlung und die Möglichkeit der elektronischen Abstimmung aufgenommen. Es gibt sodann Begehren der Initiative, die durch die Revision des Aktienrechtes bzw. durch die Vorlage teilweise erfüllt werden sollen - vorausgesetzt, dass diese so verabschiedet wird -, nämlich eine Konsultativabstimmung durch die Generalversammlung über die Gesamtvergütungen der Geschäftsleitung und eines allfälligen Beirates.
Die Kommission beantragt Ihnen die Abschaffung von Depot- und Organstimmrechtsvertretung, dagegen aber, wie Sie von Kollege Schweiger gehört haben, die Einführung des Nominee-Modells zur Lösung des Problems der Dispo-Aktien. Diese Einführung des Nominee-Modells zur Lösung der Problematik der Dispo-Aktien steht aber bei Lichte betrachtet nicht in Widerspruch zur Initiative, weil mit der Lösung des Problems der Dispo-Aktien durch das Nominee-Modell letztlich die Entscheide der Generalversammlung repräsentativer werden, was nicht nur im Interesse der einzelnen Gesellschaft ist, sondern - gleichsam aus einer Makrosicht - im Interesse des Aktienrechtes.
Es gibt Forderungen der Initiative, denen aus der Sicht der Kommission nicht zugestimmt werden kann. Da ist zunächst die zwingende einjährige Amtsdauer für die Mitglieder des Verwaltungsrates zu erwähnen. Eine solche, für alle börsenkotierten Gesellschaften zwingend geltende Bestimmung geht zu weit. Zunächst ist eine solche Bestimmung gar nicht geeignet, das Problem der übersetzten Saläre zu lösen, und sodann - und vor allem - würden die Verwaltungsräte in erster Linie nur noch an ihre Wiederwahl denken und entsprechend handeln, anstatt die mittel- und langfristigen Interessen der Gesellschaft auszumachen und zu wahren.
Es besteht aber selbstverständlich - darauf hinzuweisen ist wichtig -, wie übrigens heute schon, die Möglichkeit, die Amtsdauer statutarisch auf ein Jahr festzusetzen. Im Unterschied zu heute soll die maximale Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates nur noch vier anstatt wie bisher sechs Jahre betragen.
Ein weiteres Element, das nach Überzeugung der Kommission nicht aufgenommen werden kann, sind die strafrechtlichen Sanktionen. Die Initiative verlangt strafrechtliche Sanktionen - konkret: eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen - für den Fall, dass gegen die gemäss Initiative zu erlassenden Bestimmungen verstossen würde. Dies würde einem eigentlichen Paradigmenwechsel in unserer Rechtskultur gleichkommen. Aktienrecht ist Privatrecht, und eine Verletzung von Privatrecht ist mit den entsprechenden Mitteln, insbesondere mit zivilprozessualen Instrumentarien, zu sanktionieren.
Zu den Pensionskassen: Die Initiative verlangt, dass die Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen und dieses Stimmverhalten auch offenzulegen haben. Auch das kann nicht im Aktienrecht geregelt werden. Ganz abgesehen davon: Wer entscheidet denn letztlich, ob die Pensionskassen bzw. deren Vertreter im Interesse der Versicherten abstimmen? Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass alle Organvertreter im Interesse ihrer Gesellschaften handeln. Und da ist bei den Pensionskassen wahrscheinlich das Interesse der Versicherten an oberster Stelle.
Schliesslich noch zur Forderung gemäss Buchstabe b der Initiative: "Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe." Eine so absolute Bestimmung in das Gesellschaftsrecht aufzunehmen würde dem schweizerischen Wirtschaftsstandort ganz erheblichen Schaden zufügen.
Ich komme zur Zusammenfassung: Es kann festgestellt werden, dass die Initiative ein Lösungsansatz für ein Phänomen ist, das nicht anders denn als "Verwerfung" bezeichnet werden kann und das im Volk flächendeckend Unmut, ja Wut generiert hat. Es handelt sich aber, absolut gesehen, um sehr wenige Gesellschaften, die sich diesbezüglich etwas haben zuschulden lassen kommen. Die Initiative ist überschiessend, weil sie die überwiegende Zahl der börsenkotierten Gesellschaften, die ohne Anlass zur Klage funktionieren und deren Organe verantwortungsbewusst handeln, bestraft und ihnen ein Korsett verpasst, welches ihnen und letztlich dem Wirtschaftsstandort Schweiz schadet. Die Initiative ist überschiessend, weil sie Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Organe verwischt; und sie ist überschiessend, weil sie wesensfremde Elemente in das Aktienrecht einführen will.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen namens der Kommission, die Initiative für gültig zu erklären, sie aber Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.
Freitag Pankraz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Schweiz hat eine Wertschöpfung, die siebenmal so gross ist, wie es der Einwohnerzahl eigentlich entsprechen würde. Unseren grossen Wohlstand verdanken wir der politischen Stabilität, unserer traditionell freiheitlichen Wirtschaftsordnung und den fleissigen Bewohnerinnen und Bewohnern dieses Landes.
Die Revision des Aktienrechts hat für den Unternehmensstandort Schweiz eine sehr grosse Bedeutung. Wir können die Geldgier und die finanziellen Exzesse, die nicht nur, aber leider auch bei schweizerischen Unternehmungen vorgekommen sind, dabei nicht einfach ausser Acht lassen. Die Herausforderung ist nun, auf der einen Seite Sicherungen einzubauen, auf der anderen Seite aber die unternehmerische Flexibilität und Freiheit nicht zu behindern. Dabei droht die Gefahr des Pendels: Es hat weit in Richtung unkontrollierter Bereicherung und Bedienung ausgeschlagen - jetzt besteht die Gefahr, dass es zu weit auf die andere Seite der Überregulierung und Einschränkung schwingt, weil alle auf die gleiche Seite stossen. Es besteht die Gefahr, dass wir damit unser liberales Wirtschaftssystem beeinträchtigen oder sogar liquidieren, obschon es uns selbst in der Krise einen überdurchschnittlichen Wohlstand bringt.
Die Stärkung der Aktionärsrechte, also der Rechte der Eigentümer, ist grundsätzlich gut. Beim Minderheitenschutz ist aber zu beachten, dass es auch Aktionäre geben kann, die andere Interessen verfolgen als die der Firma selbst. Es gibt schlicht auch "Querschläger" und "Beinsteller". Mit der Stärkung der Aktionärsrechte geht eine Schwächung des Verwaltungsrates einher. Wir schwächen den Verwaltungsrat, also das Gremium, das die volle Verantwortung für die Führung der Firma hat, zugunsten der Aktionäre, wir haben es gehört, die über ihren Geldeinsatz hinaus keinerlei Verantwortung für die Firma tragen.
Die unter Zeitdruck erarbeitete Vorlage hat noch einige Korrekturen nötig. Wir müssen das Pendel bremsen, weil es weit auf die Seite Regulierung und Schwächung des Verwaltungsrates ausgeschlagen hat. Es sind bei der Mehrheitsfassung noch Änderungen nötig.
Erlauben Sie mir noch einige grundsätzliche Überlegungen zu einem speziellen Thema: das Thema der Grösse. Mehr denn je hat man das Gefühl, es gelte überall "small is beautiful". Das hat natürlich etwas für sich. Praktisch jedes grosse Projekt in diesem Land ist fast unabhängig von seiner Art sofort mit Widerstand konfrontiert. Grosse Unternehmen, allen voran natürlich die UBS, werden misstrauisch betrachtet oder sogar generell an den Pranger gestellt. Selbst die Feststellung der renommierten Zeitschrift "The Economist", die Credit Suisse sei aktuell die beste Bank der Welt, macht uns komischerweise irgendwie überhaupt nicht froh. Kein Vergleich mit dem Medienecho bei Erfolgen im Sport, bei der Schönheit oder beim Gesang. Dabei verdanken wir doch einen rechten Teil unseres überdurchschnittlichen Wohlstandes in der Schweiz auch überdurchschnittlich grossen Unternehmen und überdurchschnittlich grossen Projekten. Unter reinen Risikobetrachtungen müsste man zum Beispiel die Neat als für unser kleines Land zu grosses, zu risikoreiches Projekt betrachten. Das wäre aber falsch, denn nebst den Risiken gibt es auch die Chancen.
Ich möchte in der Schweiz weiterhin einen überdurchschnittlichen Wohlstand; ich möchte nicht, dass wir beim Mittelmass landen. Es gibt durchaus Bereiche, wo wir Strukturen haben, die unserer Kleinheit entsprechen. Ich nehme als Beispiel den Fussball. Wir haben in der Schweiz keine Mannschaft von europäischer oder gar weltweiter Grösse und Bedeutung, dies mit dem Effekt, dass die grössten Talente so schnell wie möglich dieses Land verlassen, weil hier keine Toppositionen mit entsprechenden Salären und Entwicklungsmöglichkeiten zu haben sind. Das ist für mich keine Vision für die Wirtschaft dieses Landes. Die KMU sind äusserst wichtig. Wir tun aber gut daran, auch für grosse Unternehmen weiterhin gute Rahmenbedingungen zu bieten, in unserem eigenen Interesse.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage zum neuen Aktienrecht einzutreten.
Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
La dernière révision du droit de la société anonyme a pris 27 ans. Cela a duré très longtemps, entre autres 8 ans pour les travaux parlementaires. Dieu merci, notre Commission des affaires juridiques a été plus rapide, plus efficace, je l'espère. Si nous avons été plus rapides, ce n'est pas parce que nous avons des compétences plus élevées sur le plan de la rapidité, mais parce que nous savons que cette révision est extrêmement urgente. Elle est urgente parce que le monde des entreprises a changé ces dernières années, parce que les attentes de la population ont changé, parce que la crise nous a frappés brutalement, parce qu'une initiative populaire a été lancée sur la question des rémunérations des managers.
L'urgence montre que la confiance de la population vis-à-vis du monde des entreprises s'est délitée. Cette révision devrait servir avant tout à retrouver la confiance, à réconcilier la population et l'économie. Une réconciliation est possible en instaurant plus de démocratie dans le monde de l'économie et dans celui des entreprises. C'est en fait l'objectif des deux messages du Conseil fédéral qui concernent des révisions du Code des obligations (Droit de la société anonyme). Il souhaite aller vers plus de transparence, plus de démocratie au sein du monde des entreprises.
Il s'agit de faire en sorte que les propriétaires de l'entreprise, c'est-à-dire les actionnaires, soient responsables, qu'ils puissent se prononcer sur les objectifs de l'entreprise lors de l'assemblée générale, que leur vote compte quant à la marche de l'entreprise, à la nomination du conseil d'administration et de la direction et au système de rémunération, que l'assemblée générale puisse sanctionner une politique néfaste ou des comportements scandaleux, que le poids des petits actionnaires ou des grandes institutions ne soit pas disproportionné, que l'assemblée générale retrouve ses prérogatives face à un conseil d'administration et à une direction tout-puissants, que la stratégie de l'entreprise soit transparente. Voilà tout ce que nous attendons de cette révision.
Au final, est-ce que les objectifs précités sont atteints par la présente révision? Oui et non, comme souvent en politique. Oui, parce que les droits de propriété des actionnaires sont mieux protégés. Entre autres, l'assemblée générale élit individuellement les membres du conseil d'administration et elle est consultée sur les prestations individuelles des membres du conseil d'administration, ce qui lui permet de se prononcer sur le montant des indemnités des rémunérations. Oui, l'assemblée générale peut, selon les statuts de l'entreprise, se réserver la compétence en matière de fixation de la rémunération perçue par les membres du conseil d'administration. Oui, il est possible d'inscrire dans les statuts d'une entreprise que certaines décisions du conseil d'administration soient soumises à l'assemblée générale. Oui, les actionnaires peuvent exercer leur droit de vote par vote électronique. Oui, les actionnaires pourront désormais requérir la convocation d'une assemblée générale et l'inscription d'un objet à l'ordre du jour. Oui, enfin, les actions en restitution sont simplifiées s'il y a disproportion évidente entre la prestation et la situation économique de l'entreprise.
Tout cela va donc dans le bon sens, mais l'esprit de la réforme, qui est de renforcer et de consolider le pouvoir des propriétaires de l'entreprise, est à mon avis dénaturé, détourné par la proposition de la majorité de la commission, proposition qui a été présentée par Monsieur Rolf Schweiger. En effet, la majorité de la commission a décidé d'introduire le système appelé "Nominee-Modell".
Pour rappel, il arrive que les propriétaires d'actions nominatives liées et cotées en Bourse ne soient pas inscrits au registre des actions de la société. C'est un problème, c'est vrai, et c'est un problème aussi parce que le projet du Conseil fédéral ne résout pas cette question. C'est vrai aussi que, dans certains cas, 50 pour cent des actionnaires d'une entreprise ne sont pas connus. Au fond, c'est un peu comme la démocratie suisse, cela a été rappelé: 40 ou 50 pour cent des gens en Suisse votent, est-ce que pour autant la démocratie suisse est une mauvaise démocratie? Je n'en suis pas persuadée. Je pense qu'il faut inciter les gens à voter, mais en même temps la démocratie en Suisse fonctionne.
Pour résoudre le problème des actions dispo, la majorité de la commission propose que la banque dépositaire de ces actions flottantes puisse exercer en leur nom leur droit d'actionnaire. Si l'on continue la comparaison avec la démocratie suisse, c'est comme si 60 pour cent des abstentionnistes étaient pris en charge par un parti politique et que celui-ci pouvait désormais les représenter. Je crois qu'introduire le système du "Nominee-Modell" est un vrai problème, parce qu'au lieu d'aller vers plus de transparence, vers plus de démocratie interne, plus de droits pour les petits actionnaires - ce qui était voulu par la réforme -, on va dans le sens contraire: l'actionnariat reste secret, ce qui n'améliore pas les droits et les devoirs des actionnaires et de l'assemblée générale.
Je fais encore deux remarques sur ce projet. Le projet qui vous est proposé compte sur un renforcement du rôle des propriétaires des entreprises, des actionnaires pour contrôler, éviter ou sanctionner les comportements inacceptables de certains dirigeants d'entreprise, pour lutter contre des rémunérations qui n'ont plus aucun rapport avec la prestation fournie, ni avec la prospérité de l'entreprise. Ce projet compte sur l'autorégulation de l'économie. Alors, la question qu'on peut se poser est la suivante: est-ce que cette confiance est suffisante? Je pense que non. Quand l'économie fait preuve de son incapacité à fixer ses propres règles et à s'y tenir, le législateur doit intervenir.
Les scandales autour des salaires exorbitants, des bonus indus, des parachutes dorés doivent nous inciter à réagir. C'est le sens de la proposition de la minorité à l'article 717, qui prévoit des plafonds pour la part des rémunérations variables. C'est aussi le sens de la proposition de la majorité de la commission, qui vous invite à prévoir en particulier l'interdiction des parachutes dorés.
Ma deuxième remarque porte bien sûr sur l'initiative populaire - puisque c'est au fond le contenu de la proposition que je vous présente aujourd'hui, c'est-à-dire d'accepter cette initiative - et sur les questions complémentaires: est-ce que le projet du Conseil fédéral nous autorise à rejeter cette initiative populaire? Est-ce que le projet du Conseil fédéral est suffisant? Est-ce que le projet du Conseil fédéral règle tout? Comme je l'ai dit, le projet du Conseil fédéral va dans la bonne direction en matière de transparence et de démocratie, il faut le dire et il faut le saluer, mais il s'arrête au milieu du chemin, il ne va pas assez loin.
Pour ces raisons-là, je vous propose et vous recommande - à ce niveau des débats bien sûr, parce qu'ils seront encore longs - de ne pas rejeter l'initiative "contre les rémunérations abusives". En effet, l'initiative propose entre autres l'interdiction des organes dépositaires, au fond l'interdiction du système "Nominee-Modell" réintroduit par la majorité de la commission. Mais pas seulement. L'initiative touche différents problèmes que le projet du Conseil fédéral ne résout pas, en particulier: la revalorisation du rôle des propriétaires de l'entreprise, avec une assemblée générale plus forte; le fait que l'assemblée générale puisse se prononcer annuellement sur le montant global des indemnités du conseil d'administration et de la direction, ainsi que du conseil consultatif; le fait que les statuts règlent les plans de bonus et de participation des membres des organes; le fait que soient interdites les indemnités de départ, les indemnités d'avance, et les primes lors de l'achat ou de la vente de sociétés. Toutes ces propositions ne figurent pas encore dans le projet du Conseil fédéral et, à ce sujet, la discussion doit rester ouverte.
Je terminerai en répondant à Monsieur Inderkum: il est vrai que le droit des sociétés anonymes est un droit privé, mais je pense que le débat sur la réforme des sociétés anonymes ne doit pas rester privé. Je pense que la population souhaite ce débat, qu'elle souhaite que l'on puisse tenir compte de toute une série de préoccupations, et c'est pour ces raisons-là, entre autres, que l'initiative doit être soutenue, afin qu'elle puisse susciter un débat au sein de la population.
C'est aussi comme cela que la confiance sera retrouvée; c'est aussi comme cela que notre place économique sera plus forte, parce que nous aurons eu un débat sur la santé, l'état, la transparence et la démocratie au sein de nos entreprises. Je pense que c'est une bonne chose non seulement pour les entreprises elles-mêmes, mais aussi pour le pays tout entier.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Die Kommission für Rechtsfragen hat sich an insgesamt sieben Sitzungen intensiv mit dieser Vorlage befasst. Nachdem einmal entschieden war, einen Teil der Revision als Gegenvorschlag zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" auszugestalten, hat die Kommission die Vorlage aufgeteilt und in engen zeitlichen Verhältnissen, gestützt auf den Entwurf des Bundesrates, versucht, einen tauglichen Gegenvorschlag zu erarbeiten. Ob dies gelungen ist, werden wir letztendlich erst nach der Volksabstimmung wissen. Ich bin guten Mutes, dass es von der Stossrichtung her gelungen sein könnte. Allerdings ist die Vorlage ausserordentlich komplex, und ich erachte es als absolut notwendig, dass sich der Zweitrat noch einmal intensiv und sehr systematisch mit der Vorlage auseinandersetzt.
Wichtige Elemente der Initiative wurden in die Vorlage aufgenommen. Nur drei Stichworte dazu: mehr Transparenz, Stärkung der Stellung der Aktionäre und Schaffung der Voraussetzungen, dass künftig Lohnexzesse verhindert werden können. Verschiedene Postulate aus der Initiative wurden aber richtigerweise nicht aufgenommen. Der Rat muss sich bewusst sein, dass die Initiative in Teilbereichen sehr weit geht. Würde die Abzocker-Initiative angenommen, hätte dies nicht nur negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz, es würden auch der Übernahme von Schweizer Unternehmen durch ausländische Unternehmen Tür und Tor geöffnet. Warum? Bei einer Umsetzung dieser Initiative wird die Unternehmensleitung geschwächt.
Es ist wichtig und politisch klug, das künftige Aktienrecht nicht allein unter dem Eindruck des tagespolitischen Geschehens und unter dem Druck der Initiative zu gestalten. Zwei Elemente scheinen mir besonders berücksichtigenswert.
Das erste Element: Das neue Aktienrecht muss nicht nur die Abstimmung überstehen, die Ausgestaltung des neuen Aktienrechts ist für den Unternehmensstandort Schweiz von entscheidender Bedeutung. Die künftige Standortattraktivität unseres Landes hängt massgeblich von der Ausgestaltung dieser Vorlage ab.
Das zweite Element: Wir sollten nicht die Kleinen für die Fehler der Grossen bestrafen. Es darf nicht sein, dass wir nun aufgrund von Auswüchsen in einigen wenigen grossen Unternehmen überreagieren und unseren Tausenden und Abertausenden kleineren Aktiengesellschaften mit zusätzlichen gesetzlichen Vorgaben und Auflagen das Leben schwermachen, die Kosten in die Höhe treiben und damit die Konkurrenzfähigkeit dieser Unternehmen nachhaltig schwächen.
In diesem Sinn bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dort, wo die Kommission für Rechtsfragen den beiden soeben genannten wichtigen Grundsätzen nicht nachgekommen ist, bei der Beratung noch Verbesserungen vorzunehmen, sowie die Volksinitiative abzulehnen.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit dieser Aktienrechtsrevision geht es ja darum, drei Zielsetzungen zu verwirklichen: Verbesserung der Corporate Governance, Flexibilisierung der Kapitalstrukturen und Modernisierung der Generalversammlung. Währenddem die Neuregelung der Kapitalstrukturen und die Aktualisierung der Ordnung der Generalversammlung keine grossen Wellen werfen - sie sind ja im Wesentlichen völlig unbestritten -, werden demgegenüber die Vorschläge im Bereich Corporate Governance kontrovers diskutiert. Als Folge der am 26. Februar 2008 eingereichten Volksinitiative gegen die Abzockerei ist die Frage der Ausgestaltung der Corporate Governance zum absolut zentralen Thema geworden, und die zu diskutierende Aktienrechtsrevision steht und fällt mit den diesbezüglich vorgeschlagenen Lösungen.
Es liegt deshalb auf der Hand, dass auch die Detailberatung durch unterschiedliche Auffassungen geprägt sein wird. Wenn es darum geht, über diese Anträge zu entscheiden, scheint es mir aber wichtig, dass einige grundlegende Aspekte nicht ausser Acht gelassen werden.
Gemäss Botschaft des Bundesrates bezweckt die Corporate Governance "ein funktionales Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft, eine ausreichende Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Rechtsstellung der Aktionärinnen und Aktionäre". Wenn Sie nur schon während kurzer Zeit im Internet nachschauen, was Corporate Governance ist, dann finden Sie Tausende von Hinweisen, was darunter zu verstehen ist. Einer - ich habe nicht alle gelesen - gefällt mir besonders gut. Er lautet: "Unter Corporate Governance versteht man die verantwortungsvolle, auf eine langfristige Wertschöpfung und Steigerung des Unternehmenswertes ausgerichtete Leitung und Kontrolle des Unternehmens." Die Erreichung dieses Zieles erfordert eine Aufteilung von Rechten und Verantwortlichkeiten auf die verschiedenen Organe des Unternehmens.
Ich habe noch einen Hinweis gelesen, der viel kürzer ist und den ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Dieser Hinweis umschreibt Corporate Governance ganz kurz als "gutes Benehmen für Unternehmen". Sie gehen zweifellos mit mir einig, dass es in der Vergangenheit an verschiedenen Orten an gutem Benehmen fehlte, sonst müssten wir uns heute nicht mit der Abzockerei-Initiative beschäftigen.
Für uns als Gesetzgeber stellt sich nun die zentrale Frage, wer die Grundsätze für die Führung und Überwachung des Unternehmens erlassen bzw. ausgestalten soll. Es gibt zwei Möglichkeiten: Die eine Lösung besteht darin, dass im Gesetz alles und jedes festgeschrieben wird. Eine andere Lösung basiert darauf, dass der Glaube an das gute Benehmen immer noch vorhanden ist, sodass sich das Gesetz auf Leitplanken beschränken und es im Übrigen den Organisationen der Privatwirtschaft bzw. den einzelnen Unternehmen überlassen kann, massgeschneiderte Lösungen zu treffen, beispielsweise im Sinne von Best-Practice-Regeln.
Persönlich vertrete ich die Meinung, dass entsprechend den tragenden Grundwerten unseres Staates und unserer Gesellschaft der Gesetzgeber nicht alles und jedes festschreiben sollte. Es wäre verfehlt, einzelne fragwürdige oder verwerfliche Beispiele unbesehen zum Massstab aller Dinge zu machen.
Zu einem weiteren Thema, das heute verschiedentlich genannt worden ist: Aktionärinnen und Aktionäre als Eigentümer. Es wird in Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision häufig - und ich betone dies - unreflektiert vom Aktionär als vom Eigentümer der Gesellschaft gesprochen, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass seinen Interessen und Rechten absolute Priorität einzuräumen sei. Im gleichen Atemzug wird dann auch von Aktionärsdemokratie gesprochen. Damit wird die Aktiengesellschaft gleichsam mit dem Staat verglichen. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen Aktionär und Bürger. Die Rechte des Aktionärs unter diesem Blickwinkel zu betrachten ist jedoch verfehlt, ich betone das, und führt zu unsachgerechten Schlüssen.
Ich verweise Sie auf den Begriff der Aktiengesellschaft, wie er in Artikel 620 des revidierten OR umschrieben ist. Die Beziehung des Aktionärs zur Aktivengesellschaft besteht in einer Beteiligung am Aktienkapital mit der ausschliesslichen Pflicht, der einzigen Pflicht der Zahlung des Ausgabebetrages der Aktie, sonst nichts. Im Übrigen bestehen für den Aktionär keinerlei weitere Verpflichtungen. Professor Böckli hat in einem Beitrag in der "Schweizerischen Juristen-Zeitung" von einer strapazierten Berufung auf die Corporate Governance und die Eigentümerstellung gesprochen: "Auch ist die ständige Betonung der Botschaft, der Aktionär sei Eigentümer der Gesellschaft, allzu undifferenziert. Es sollte selbst den Hohepriestern der Eigentümertheorie einmal auffallen, dass ein echter Eigentümer für alle seine Entscheidungen voll verantwortlich und persönlich haftbar ist. Der Aktionär dagegen, im Gegensatz zum Eigentümer, ist von jeder Verantwortung und Haftung gesetzlich ausgeschlossen. Der Aktionär ist also ein 'verantwortungsfreier Eigentümer'." Das ist die Stellung des Aktionärs.
Bei allem Verständnis dafür, dass mit der Revision unter dem Titel Corporate Governance auch die Aktionärsrechte zu stärken sind - auch ich bin dafür -, sollte man sich aber bei deren Ausgestaltung an die tatsächliche Rechtslage bezüglich des Aktionärs erinnern. Im Rahmen der Revision des Aktienrechts muss man sich auch bewusst sein, dass es um Unternehmen geht, die im Interesse der Aktionäre, aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter primär erfolgreich zu führen sind. Das ist das Zentrale, und bei allem Respekt für die Mechanismen der direkten Demokratie: Diese sind für sich allein - ich sage: für sich allein - nicht geeignet, die Unternehmen zu führen. Es braucht Mitspracherechte, aber sie allein sind nicht geeignet. Es braucht Organe mit entsprechenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
Corporate Governance ist dann hergestellt - ich habe es bereits zitiert -, wenn ein funktionales Gleichgewicht zwischen den Organen der Gesellschaft besteht, oder man kann in Klammern sagen, wenn "checks and balances" entsprechend ausgestaltet sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb bei der Ausgestaltung des Aktienrechts mit Augenmass vorzugehen.
Ein letzter Hinweis betrifft die Tatsache, dass eben Aktiengesellschaft nicht gleich Aktiengesellschaft ist. Das wurde auch schon erwähnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass in der Schweiz mehr als 180 000 Aktiengesellschaften existieren. Beim überwiegenden Teil handelt es sich nicht um börsenkotierte Gesellschaften und zudem um echte KMU. Ich befürworte die Einheit des Aktienrechts, aber in Anbetracht der divergierenden Strukturen dieser Aktiengesellschaften ist auch den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Es darf also nicht alles gleichsam über den gleichen Leisten geschlagen werden. Gefordert sind vielmehr dort, wo nötig, unterschiedliche Regelungen für börsenkotierte und nichtbörsenkotierte Unternehmen. Im Rahmen der Aktienrechtsrevision gilt es, diese Differenzierung zu beachten. Wenn wir dann also in der Detailberatung Entscheidungen zu treffen haben, sollten diese Gesichtspunkte eben nicht übersehen werden.
Noch ein Wort an die Adresse derjenigen, denen unsere Anträge zu weit gehen: Diese ersuche ich, zur Kenntnis zu nehmen, dass es hier um einen Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative geht. Ohne Fleisch am Knochen besteht für einen indirekten Gegenvorschlag keine Chance, dieser aus meiner Sicht über das Ziel hinausschiessenden Initiative entgegentreten zu können.
In diesem Sinne bin ich selbstverständlich für Eintreten.
Diener Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp
Im Jahre 2007 hat uns der Bundesrat die Botschaft zugeleitet. Ich denke, das war ein recht schicksalhafter Zeitpunkt für diese Vorlage. Knapp ein Jahr später hat dann der Bundesrat auch schon die Nachbesserungen geliefert. Die Frage stellt sich: Warum?
Ich denke, dass es mindestens drei Gründe für diese Nachbesserung vonseiten des Bundesrates gibt: Zum einen kam die Wirtschafts- und Finanzkrise, die in einer ganz neuen Art und Weise auch wieder das Aktienrecht ins Zentrum rückte. Zum andern kam die Volksinitiative von Herrn Minder. Ein dritter Punkt ist vielleicht, dass das Departement eine neue Vorsteherin erhielt.
Wir haben in der Kommission intensiv diskutiert, wir haben gerungen, und es war uns auch bewusst, dass wir einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative Minder zu erarbeiten hatten. Die Protokolle unserer Diskussionen, unsere Überlegungen sind sicher eine gute Basis für die Weiterarbeit im Nationalrat.
Viele Punkte waren eigentlich unbestritten. Sie geraten jetzt ein bisschen in den Hintergrund, obwohl sie markante Verbesserungen sind. Sie geraten darum in den Hintergrund, weil wir uns darüber eigentlich einig sind. Ich erlaube mir trotzdem, noch einmal kurz darauf hinzuweisen.
Die Verbesserung der Corporate Governance beinhaltet nicht nur die Frage der Entschädigungen und auch nicht nur die Frage der Zuständigkeiten bezüglich dieser Entschädigungen. Es findet eigentlich eine generelle Stärkung der Aktionäre statt, was sicher eine breite Unterstützung findet. Ich denke, nur schon die Frage der Sonderuntersuchungen, die Frage des Einberufungsrechts oder auch des Traktandierungsrechts sind klare Verbesserungen, und sie bedeuten auch eine klare Zuweisung von mehr Verantwortlichkeit an die Aktionäre. Wenn ich den Ausführungen von Kollege Bürgi folge, muss ich sagen: Ich denke, wenn die Aktionärsrechte im erwähnten engen Umfang - einzig das Bezahlen einer Geldsumme - verstanden werden, ist das keine zeitgemässe Antwort mehr. Auch das Aktionärsrecht muss sich weiterentwickeln und die gesellschaftspolitischen Fragestellungen aufnehmen. Die zweite Verbesserung ist sicher die Flexibilisierung der Kapitalstrukturen, und die dritte ist die Modernisierung der Regeln zur Generalversammlung. Ich denke da insbesondere an die neugeschaffenen elektronischen Möglichkeiten.
Ein wichtiges Element, Kollege Schweiger hat schon darauf hingewiesen, ist die Lösung der Problematik der Dispo-Aktien. Wir haben uns, in einer ersten Lesung nur knapp, in einer zweiten Lesung dann mit einer klaren Mehrheit, für das Nominee-Modell entschieden. Ich denke, das ist ein ganz wichtiger Schritt in dieser Revision.
Dann haben wir, das ist auch ganz klar, Unterschiede zwischen börsenkotierten Unternehmen und nichtbörsenkotierten Unternehmen gemacht. Auch das ist, denke ich, ein Meilenstein. Über die meisten dieser Punkte herrscht eigentlich Einigkeit, und wir werden in der Detailberatung wohl kaum mehr viele Worte darüber verlieren.
Im Zentrum der Uneinigkeit stehen die Zuständigkeit für die Höhe der Entschädigungen und die Frage, wieweit diese Entschädigungen, die in unserer Gesellschaft im Zentrum der Kritik stehen, reguliert werden können. In diesem Bereich haben wir diverse Minderheiten; das kann man der Fahne entnehmen. Als Gegenstück sind im Laufe des gestrigen und des heutigen Tages sehr viele Einzelanträge auf unsere Pulte geflattert. Und ich muss schon sagen: Sie stammen mehrheitlich von Leuten, die nicht in der Kommission sind. Ich bin froh um den Hinweis von Kollege Bürgi, der festgehalten hat, dass es gilt, einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative von Herrn Minder zu formulieren. Da möchte ich doch auf eine gewisse Mässigung tendieren, wenn es jetzt darum geht, alle Verbesserungen und Erweiterungen, die wir in der Kommission vorgenommen haben, radikal infrage zu stellen.
Für mich ganz persönlich standen folgende Themen im Zentrum: Die Aktienrechtsrevision muss aus meiner Sicht die kritisierten Missstände im Bereiche der Entschädigungen korrigieren; und zwar zwingend. Sie muss diese Korrekturen verknüpfen mit der Stärkung der Aktionärsrechte und dem Miteinbezug einer sogenannten demokratischen Legitimierung vonseiten der Aktionäre - auch wenn mir klar ist, dass diese Demokratie nicht mit der politischen Demokratie zu vergleichen ist und das Wort demokratisch damit vielleicht in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt werden muss. Für mich persönlich sind starre, fixe Obergrenzen bei den Entschädigungen jedoch abzulehnen. Sie sind zu oft realitätsfremd und begrenzen die Freiheit der Aktionäre zu stark. Fixlohn und Bonus müssen wieder in Proportionen zurückgeführt werden, die das kurzfristige Gewinndenken korrigieren.
Wie schon erwähnt wurde, ist die Regelung der Dispo-Aktien notwendig, weil viele Kleinaktionäre, die primär ihr Geld anlegen wollen und kein Interesse an der Firma oder an der Unternehmung haben, wirklich eine neue Lösung brauchen. Darum unterstütze ich auch eine institutionelle Stimmrechtsvertretung durch eine Verwahrungsstelle.
Wir alle wurden im Vorfeld dieser Debatte mit Mails und Schreiben eingedeckt, die massiv Kritik übten am Vorschlag, wie er heute auf unserem Tisch liegt. Im Zentrum stand immer das Argument der Schwächung des Verwaltungsrates gegenüber der Geschäftsleitung, vor allem im Bereich der Entschädigungskompetenz. In der Vergangenheit haben wir aber erlebt, dass in einigen Unternehmungen Verwaltungsräte ihren Herausforderungen nicht gewachsen waren. Aus meiner Optik ist Handlungsbedarf unbestritten. Ich möchte all denen, die unsere Vorlage jetzt wieder in Bausch und Bogen verwerfen, gerne entgegenhalten, dass wir all diese Diskussionen heute nicht hätten, hätten gewisse Leute ihre Aufgabe wirklich ernst genommen und entsprechend gehandelt.
Wenn gerade von diesen Kreisen jetzt Kritik geübt und uns vorgehalten wird, wir würden ihre Freiheiten einschränken, wir würden die unternehmerische Freiheit einschränken, dann muss ich schon sagen: Das ist eine Folge der gelebten Realität der letzten Jahre!
Es gibt eben auch Beispiele - ich denke da an Novartis, aber auch an andere -, wo die personellen Verknüpfungen zwischen dem Verwaltungsrat, dem CEO und der Geschäftsleitung dergestalt sind, dass nicht mehr von unabhängigen Gremien gesprochen werden kann. Ich habe darum wirklich kein Verständnis für solche Schreiben. Wir haben einen Handlungsbedarf, und es geht nicht an, so zu tun, als ob es sich nur um politische Hirngespinste oder dogmatische Positionsbezüge im alten Links-rechts-Schema handeln würde. Es geht auch nicht an, so zu tun, als ob keine Volksinitiative im Raum stehen würde. Diese geniesst in der Bevölkerung grosse Sympathie, weil sie das anspricht, was viele einfache Leute denken.
Aufgrund all der Vorkommnisse der letzten Monate und Jahre müssen die Wirtschaft und der Finanzplatz Schweiz akzeptieren, dass mehr Transparenz bezüglich Entschädigungen gefordert wird; und sie müssen akzeptieren, dass diese Transparenz nicht nur für den Verwaltungsrat gilt, sondern auch für die Geschäftsleitung und die Beiräte. Sie müssen ebenfalls akzeptieren, dass die Aktionärsversammlung nicht nur ein Kopfnickergremium ist, um getätigte Gehaltszahlungen zu bestätigen, sondern ein Gremium darstellt, das über Löhne, Boni usw. direkt und abschliessend entscheidet.
Wenn ich die Argumente der Gegner dieser Vorlage betrachte - Behinderung der unternehmerischen Flexibilität, übereiltes Einzwängen der Schweizer Unternehmen, Schaden für die Attraktivität unseres Unternehmensstandorts -, dann muss ich dem entgegenhalten: Ich bin für Freiheit - Freiheit: ja, aber nur für Menschen und Unternehmen, die dieser Freiheit auch moralisch, ethisch und ökonomisch gewachsen sind. Sonst braucht es gesetzliche Einschränkungen, die lenkend einzusetzen sind.
Die heutige Selbstregulierung auf Stufe Verwaltungsrat und Geschäftsleitung hat vielerorts versagt, und die sogenannt besten Leute, sprich die teuersten Arbeitskräfte, führten unser Land in eine beispiellose Finanzkrise. Das ist die Realität. Unsere Wirtschaft kann sich nicht abgehoben in einer Sphäre bewegen, sie braucht eine Ankoppelung und einen Rückhalt bei unserer Bevölkerung.
Darum bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten und die Minderheitsanträge gut zu beachten.
Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Herr Kollege Schweiger hat die Diskussion zur Dispo-Aktie eigentlich bereits lanciert. Ich möchte mich deshalb auch zu dieser Dispo-Aktie eingehend äussern. Vorab erlaube ich mir aber eine Bemerkung zur Volksinitiative. Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" liegt nun auf dem Tisch des Parlamentes. Am 17. Oktober 2006 - ich betone: 2006 - wurde diese Volksinitiative vorgeprüft, und sie wurde bereits am 26. Februar 2008 eingereicht. Herr Minder hat zu einem Zeitpunkt den Finger auf durchaus wunde Stellen gelegt, wo einige Punkte öffentlich noch nicht so breit diskutiert wurden. Gestehen wir nun dem Initianten zu, dass er den Puls der Bevölkerung gut gespürt hat.
Die Initiative haben wir grundsätzlich ernst zu nehmen. Wir haben sie bei den Überlegungen zur Revision des Aktienrechtes einzubeziehen. Ob unser Entwurf schon der taugliche indirekte Gegenvorschlag ist, kann heute noch nicht abschliessend beantwortet werden. Der vorliegende Vorschlag unserer Kommission enthält diesbezüglich aber gute Elemente.
Herr Kollege Maissen hat bei der Minarett-Initiative vor einer Woche für die Ungültigerklärung gewisser Initiativen plädiert und dabei auch auf andere Volksinitiativen hingewiesen, die Volk und Stände angenommen haben. Wir haben aber richtigerweise vor einer Woche anders entschieden.
Eine Lehre sollten wir aber schon ziehen. Alle diese Volksinitiativen waren auch einmal auf dem Tisch des Parlamentes. Deshalb müssen wir die Volksinitiativen grundsätzlich immer ernst nehmen. Es nützt dann nichts, wenn sich das Parlament am Abend des Abstimmungssonntags - wie bei der Verwahrungs-Initiative oder bei jener betreffend Unverjährbarkeit von Sexualdelikten - die Augen reibt. Es steht denn auch nicht dem Parlament zu, Qualifikationen auszusprechen und nachträglich zu kritisieren, dass eine Initiative nicht umsetzbar sei. Nach der Annahme einer Volksinitiative durch Volk und Stände ist diese dann vorab ein Auftrag an Bundesrat und Parlament.
Gerade bei der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" spürte ich dann auch, dass ich bei wechselnder Grosswetterlage bei der Bekämpfung der Volksinitiative plötzlich auch einsam war, obwohl das Parlament diese Initiative damals breit abgelehnt hatte. Merken wir uns somit auch, dass es nicht nur darum geht, allenfalls eine Volksinitiative zur Abstimmung zu empfehlen, sondern dann auch allenfalls in einer ungemütlichen Wetterlage dagegen anzutreten.
Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" schiesst aber über das Ziel hinaus. Was mir auch nicht passt, ist die grosse Verbissenheit der Initianten; das sage ich auch ganz offen. Wir haben uns in der Kommission für Rechtsfragen bemüht, mit den Initianten auch Berührungspunkte auszuloten. Unser Vorschlag hat auch Anliegen der Initianten aufgenommen. Das Recht einer Volksinitiative beinhaltet meines Erachtens doch auch die Verantwortung der Initianten, auch das zum Teil substanzielle Entgegenkommen einer Kommission in die Würdigung einzubeziehen, und das vermisse ich bis heute.
Ich komme nun zur ganzen Angelegenheit der Dispo-Aktie. Ich sage es ganz offen: Ich ging in die Kommissionsberatungen mit der Absicht, dass wir eine Regelung für die Dispo-Aktie ernsthaft prüfen sollten. Denn auch ich hatte natürlich verschiedene Stellungnahmen und Zuschriften gelesen, die dies von uns gefordert hatten. Sie schienen mir auch gut nachvollziehbar. Ich betone deshalb, dass das Nominee-Modell durchaus interessante Aspekte aufweist, denn bei hohen Beständen an Dispo-Aktien können bestimmte Probleme entstehen. Aber auch das Nominee-Modell beinhaltet meines Erachtens gewichtige Mängel. Deshalb kam ich nach Abwägung der verschiedenen Argumente wie der Bundesrat zu einer Ablehnung dieses Modells. Warum?
Erstens ist die Stärkung der Aktionärsrechte für mich eines der Hauptziele der Revision. Für mich ist deshalb ganz zentral, dass anlässlich einer Generalversammlung der wirkliche Wille der Aktionäre zum Ausdruck kommt. Die unverfälschte Willenskundgebung des Aktionärs anlässlich der Generalversammlung ist auch der Schlüssel für alle weiteren wichtigen Aktionärsrechte. Alle stürzen sich heute vorab auf aktuelle Themen wie die Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates; aber für mich ist ebenso entscheidend, wie Aktionäre gerade bei diesen Entscheiden ihren wirklichen Willen unverfälscht kundtun können und wer bei ihrem Verhindertsein allenfalls an ihrer Stelle und mit welchen Weisungen anlässlich der Generalversammlung die Stimme abgibt. Für mich spielen deshalb die Abschaffung der Organ- und Depotvertreter und auch die klare Ausgestaltung bezüglich der unabhängigen Stimmrechtsvertreter gemäss Artikel 689c eine wichtige Rolle.
Wir schaffen nun den Organ- und Depotvertreter ab, aber gleichzeitig führt die Kommissionsmehrheit mit dem Nominee-Modell eine neue institutionelle Stimmrechtsvertretung ein. Damit wird die Abschaffung der Organ- und Depotvertreter eigentlich zum Teil wieder unterlaufen.
Die Verwahrungsstelle braucht nach dem vorgeschlagenen Konzept nicht unabhängig zu sein. Die Unabhängigkeit ist aber für das Vertrauen der Aktionärinnen und Aktionäre wesentlich. Deshalb ist auch die Erteilung von Dauervollmachten zugunsten der unabhängigen Stimmrechtsvertreter durch die Aktionäre nicht zulässig. Hat die unabhängige Stimmrechtsvertretung keine Weisungen zu den angekündigten Anträgen erhalten, so enthält sie sich der Stimme. Bisher war es doch häufig die Regel, dass die institutionellen Stimmrechtsvertreter bei Fehlen spezieller Weisungen gemäss den Anträgen des Verwaltungsrates abgestimmt haben. Nur bei nicht angekündigten Anträgen anlässlich der Generalversammlung übt der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht gemäss den Empfehlungen des Verwaltungsrates aus, sofern der Aktionär für diesen Fall nicht eine andere Weisung erteilt hat.
Die Verwahrungsstelle hat natürlich auch nach den Weisungen der Aktionäre zu handeln. Gemäss dem Vorschlag der Mehrheit sind zwar - und das wurde von Kollege Schweiger bereits betont - Dauervollmachten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Machen wir uns aber nichts vor: Beim Ausbleiben von Weisungen kann man auch allgemeine Weisungen ausserhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, so zum Beispiel in separaten Schreiben.
Ich komme zu einem zweiten Punkt: Ein weiterer Mangel des Nominee-Modells ist die fehlende Transparenz. Mit dem Nominee-Modell können zwar Dispo-Aktien, das möchte ich betonen, zum Verschwinden gebracht werden, doch würden die Unternehmen effektiv die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre nach wie vor nicht kennen. Gerade bei drohenden feindlichen Übernahmen wäre es anders besser, gibt es doch hier das legitime Interesse der Gesellschaft, zu wissen, wer nun wirklich Aktionär ist. Ja, die Zahl der unbekannten Beteiligten an einer Gesellschaft würde nach dem Konzept der Mehrheit noch ansteigen, denn dieses Modell schafft eigentlich einen Anreiz, dass sich noch weniger Namenaktionäre ins Aktienregister eintragen lassen. Bezüglich der Transparenz, welche wir mit der vorliegenden Aktienrechtsreform eigentlich stärken wollen, bringt das Nominee-Modell somit überhaupt keine Verbesserung.
Jetzt kann natürlich der Standpunkt vertreten werden - Kollege Schweiger hat dies als Beispiel herausgegriffen -, dass es auch ein Recht eines Aktionärs sei, die Aktie nur als Mittel der Vermögensanlage zu besitzen. Das ist richtig. Wenn ein Aktionär Aktien nur als Mittel der Vermögensanlage hält, kann man sich natürlich sofort fragen, ob ihm über ein Nominee-Modell auch noch ein Stimmrecht eingeräumt werden soll.
Es wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass das Nominee-Modell nun zum Teil als Abwehrmassnahme gegen feindliche Übernahmen dargestellt wird. Wirksamer kann sich aber meines Erachtens heute ein Unternehmen vor allem mit entsprechenden Vinkulierungsbestimmungen gegen feindliche Übernahmen wehren. Darüber hinaus müssen wir uns auch ernsthaft fragen, ob sich denn die eingetragenen Aktionäre gegenüber dem Verwaltungsrat immer loyaler verhalten als die nichteingetragenen Aktionäre. Ich denke, das ist bis heute eigentlich nicht bewiesen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kommunikation mit den Aktionärinnen und Aktionären mit diesem Dazwischenschalten, mit diesem Nominee-Modell, verbessert werde. Kollege Schweiger erwähnte dabei, dass der Aktionär ein legitimes Interesse daran habe, dass er Mitteilungen der Gesellschaft erhalte. Ja, das Interesse billige ich ihm zu, dieses Interesse hat er. Aber wie kommunizieren die börsenkotierten Unternehmen heute? Meistens tun sie es über ihre Internetplattform. Dem Internet könnten wir die meisten relevanten Informationen der grossen Unternehmen entnehmen. Überdies haben wir ein Kotierungsreglement, wo kursrelevante Tatsachen so oder so veröffentlicht werden müssen.
Schliesslich, denke ich, kann man hier durchaus auch den Bezug zur Volksinitiative herstellen: Es ist zu sagen, dass diese Initiative gefordert hat, die Organ- und Depotstimmrechtsvertreter seien abzuschaffen. Das ist richtig so. Sie spricht sich nicht über ein Nominee-Modell aus, aber das Dazwischenschalten der Verwahrungsstelle zwischen Aktionär und Gesellschaft ist doch auch im Hinblick auf diese Initiative zu würdigen.
Ich ersuche Sie deshalb, bei allen Artikeln, die das Nominee-Modell betreffen, den Anträgen der Minderheit, das heisst dem bundesrätlichen Entwurf, zuzustimmen.
Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte nicht verhehlen, dass ich zusammen mit Tausenden und Abertausenden von anderen Kleinaktionären börsenkotierter Unternehmen mit dem Zustandekommen der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" sehr zufrieden bin. Diese Initiative war dringend nötig, um der Selbstbedienungsmentalität an der Spitze von verschiedenen Unternehmen mit breitem Aktionariat den Riegel zu schieben. Diese Mentalität, die Mentalität des schnellen Geldes und der Gewinnaufblähung zwecks Abzocke von hohen Boni, war denn auch erwiesenermassen eine der Ursachen der verheerenden Finanz- und Wirtschaftskrise ab Mitte 2007.
Als die Unterschriftensammlung für die Initiative begann, war von dieser schweren globalen Krise überhaupt noch nichts in Sicht. Da hat Thomas Minder, der Hauptinitiant - Kollege Stadler hat eben darauf hingewiesen - in der Tat politische Weitsicht bewiesen. Ob ich seiner Initiative allerdings bis zur Volksabstimmung die Stange halten werde, weiss ich zu Beginn dieser Debatte noch nicht. In mehreren Punkten, die von mir als Schlüsselpunkte eingestuft werden, ist die Kommission dem Initiativbegehren entgegengekommen; das ist richtig so. Aber ebenso ist Wesentliches, das nötig ist, um die Aktionäre als Eigentümer eines Unternehmens gegenüber dem Topmanagement zu stärken, nach wie vor offen. Klar ist für mich, dass es mir nur um die börsenkotierten Unternehmen geht.
Nun zu meinen Schlüsselpunkten:
1. Als Kernpunkt gilt für mich insbesondere die Dauer eines Verwaltungsratsmandates. Da sind mir drei Jahre einfach zu lang. Ein Jahr wäre besser, das haben uns auch verschiedene grosse Unternehmen zu verstehen gegeben.
2. Ein weiterer Kernpunkt ist für mich die Regelung des Organ- und Depotstimmrechts. Diese Rechte dürfen keinesfalls mehr einseitig zugunsten des Verwaltungsrates in die Waagschale gelegt werden können. Ob das von der Kommission entwickelte Nominee-Modell eine taugliche Lösung ist, davon muss man mich zuerst noch überzeugen; dazu interessiert mich dann insbesondere die Haltung des Bundesrates.
3. Ins gleiche Kapitel gehört die Ausübung des Stimmrechts von Pensionskassen. Da muss eine angemessene Regelung gefunden werden, denn Pensionskassen werden als Aktionäre immer wichtiger.
4. Ich halte fest, dass Konsultativabstimmungen verbindliche Abstimmungen niemals ersetzen können. Da sehe ich im Übrigen, im Gegensatz zu einigen Vorrednern, keinen so grossen Unterschied zwischen Volks- und Aktionärsdemokratie.
5. Schliesslich kann ich mir durchaus vorstellen, dass künftig eine Komponente der Dividende als Abgeltung für die aktive Ausübung des Stimmrechts entrichtet wird, also eine höhere Dividende für aktive Aktionäre.
Völlig falsch ist also, was dieser Tage eine wirtschaftsnahe Zeitung behauptet hat, dass sich heute Vertreter von links und von rechts unversöhnlich gegenüberstehen würden. Dieser Vergleich ist alles andere als haltbar. Wenn sich überhaupt zwei Lager gegenüberstehen, dann solche, die mehr auf der Seite der Aktionärsdemokratie stehen - und dazu gehöre auch ich -, und solche, die den Verwaltungsräten und Managern möglichst viel Kompetenz zukommen lassen möchten.
Wenn uns aus diesem zweiten Lager nun die Behauptung entgegengeschleudert wird, bei zu grosser Konzession an die Abzocker-Initiative würde eine ganze Reihe von Grossunternehmen ihren Hauptsitz aus der Schweiz abziehen, dann nehme ich diese Botschaft zur Kenntnis, aber mir fehlt der Glaube daran. Das ist eine Zweckbehauptung, ist pure Angstmacherei, vorläufig nicht mehr und nicht weniger.
Wer es anders sieht, der möge sich doch nur an die EWR-Abstimmung von 1992 erinnern. Was wurde doch damals alles ins Feld geführt, was wirtschaftsseitig passieren würde, wenn die Volksabstimmung negativ verlaufe. Es trat das pure Gegenteil ein; die Aktienkurse gingen hoch. Eine Vielzahl von Firmensitzverlegungen in die Schweiz setzte ein.
Die Haltung von Firmensitzen in der Schweiz hängt wohl kaum allzu sehr davon ab, ob und wie viel die Eigentümer, sprich Aktionäre, zur Höhe der Bezüge von Verwaltungsräten und Topmanagern zu sagen haben. Andere Aspekte wie das Steuerniveau, die Rechtssicherheit, die Verkehrsverbindungen, das Bildungswesen oder die Wohnlichkeit und die Lebensqualität sind und bleiben da zweifellos die gewichtigeren Argumente. Grosse börsenkotierte Unternehmen finden in der Schweiz nach wie vor attraktive Standortbedingungen vor. Wenn sie mit nachhaltigem Erfolg arbeiten, Erfolg aber auch für die Aktionäre, dann werden die Generalversammlungen auch Vergütungssystemen zustimmen, die attraktiv sind, selbst für die besten und fähigsten Verwaltungsräte und Direktoren dieser Welt.
Büttiker Rolf · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich lege meine Interessenbindung offen: Ich bin Mitglied des Vorstandes des Schweizerischen Gewerbeverbandes. Der Gewerbeverband hat sich ausführlich und intensiv sowohl mit der Initiative als auch mit dem Vorschlag, wie er nun vorliegt, befasst. Ich kann Ihnen sagen, dass der Schweizerische Gewerbeverband und die KMU-Wirtschaft mit der vorliegenden Vorlage nicht einverstanden sind, dass sie grosse Sorgen in Bezug auf diesen Vorschlag haben, weil er schlicht und einfach nicht KMU-verträglich ist. Deshalb ersuche ich Sie im Namen der fast 180 000 Aktiengesellschaften, die es in der Schweiz gibt und die fast ausnahmslos als KMU-Betriebe einzuordnen sind, die zahlreichen Mängel, die bei diesem Geschäft offenkundig sind, zu beheben. Es gilt dringend zu vermeiden, dass die Revision des Aktienrechts zu einem regulatorischen Monstrum wird und die überwiegende Anzahl der über 180 000 kleinen Aktiengesellschaften und Familienbetriebe die Zeche für Fehler bezahlen müssen, die bei börsenkotierten grossen Unternehmen begangen wurden.
In wesentlichen Punkten läuft diese Revision in die falsche Richtung. Es fehlt darin die Differenzierung von Vorschriften und Regulierungen, die für börsenkotierte, und von solchen, die für nichtbörsenkotierte Unternehmen gelten sollen. Die Kommission und der Bundesrat haben an einigen Stellen versucht, Vorschriften für börsenkotierte Unternehmen zu machen, an anderen Stellen solche für nichtbörsenkotierte Unternehmen. Aber dieser Versuch ist nicht konsequent durchgezogen worden.
Die Vorlage des Bundesrates hat derart gravierende Mängel, dass sie in der Konsequenz eigentlich zurückgewiesen und in eine Vorlage für börsenkotierte und in eine Vorlage für nichtbörsenkotierte Unternehmen aufgespaltet werden müsste. Allein der Zeitdruck lässt dies nicht zu. Die ganze Problematik zeigt sich auch darin, dass sich der Entwurf des Bundesrates am Grundsatz "One size fits all" orientiert.
Des Weiteren ist festzustellen, dass der Bundesrat unter dem Eindruck der unerwartet hereingebrochenen Finanzkrise und aufgrund der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" einen im Ergebnis missglückten Versuch unternommen hat, dieser Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Bei der Initiative von Herrn Minder kann ich nirgends feststellen, dass er die KMU im Visier hat. Ich kann in der Initiative Minder keine Stossrichtung erkennen, dass es um die kleinen, gewerblichen Aktiengesellschaften geht, denn die Stossrichtung der Initiative Minder hat nicht die KMU-Wirtschaft im Visier, sondern grosse, börsenkotierte Unternehmen.
Beim redlichen Versuch von Bundesrat und Kommission, der Hydra der Abzockerei den Kopf abzuschlagen, sind gleichzeitig existenzielle Probleme für viele der 180 000 kleinen Aktiengesellschaften in der Schweiz entstanden. Deshalb bitte ich Sie eindringlich, diese Aktienrechtsrevision KMU-verträglich zu gestalten. Der Gewerbeverband hat sich ja vorbehalten, wenn diese Revision missglückt, die Initiative von Herrn Minder zu unterstützen - was ja einige Überraschung ausgelöst hat.
Wir lehnen es insbesondere ab, den Aktionären ein ständiges Auskunfts-, Einsichts- und Antragsrecht zu gewähren. Zugegeben, bei einem börsenkotierten Unternehmen sind solche Rechte durchaus nachvollziehbar; bei einem kleineren Betrieb hingegen würde es den Unternehmer massiv einschränken. Viele KMU sind Familienbetriebe, in denen in der Regel ein Mitglied der Familie in der Führung ist, während sich der Rest der Familie darauf beschränkt, Aktionär zu sein. Kurz gesagt: Wir - der Gewerbeverband und ich mit ihm - befürchten, dass die jetzt vorliegende Form übers Ganze betrachtet zu einer Entmachtung der KMU-Inhaber und der Familienunternehmen führen würde. Das kann ein Parlament, das die Bedeutung der gewerblichen Wirtschaft als Konjunkturpuffer in der gegenwärtigen Krise klar vor Augen hat, doch nicht allen Ernstes wollen!
Ich bitte Sie, in der Detailberatung die Anträge zu unterstützen, bei denen es darum geht, die Grossen von den Kleinen - oder die Spreu vom Weizen, das ist in dieser Ausgangslage fast identisch - zu trennen und die ganze Vorlage KMU-verträglich zu machen.
Niederberger Paul · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP/EVP/glp
Bei einzelnen Artikeln in diesem überarbeiteten Gesetz verspüre ich praktisch eine Faust im Nacken, ausgelöst durch die Abzocker-Initiative. Die Abzockerei verurteile ich aufs Schärfste. Durch die Masslosigkeit und Geldgier ist in der Schweiz grosser Schaden entstanden. Ich muss aber auch festhalten: Zum Glück ist es nicht das Gros, welches sich unanständig benimmt. Aus dieser einfachen Feststellung heraus möchte ich festhalten, dass man beim neuen Aktienrecht nicht versuchen soll, sogenannte Kollektivstrafen einzuführen; ich meine, dass man damit falsche Kompetenzverschiebungen vornehmen würde. Der Verwaltungsrat muss nach wie vor handlungsfähig bleiben. Eine Erosion des Wirtschafts- und Werkplatzes Schweiz ist zu verhindern. Falsche Reaktionen im Zorn und in der Empörung über Fehlleistungen sind zu vermeiden.
Ich bin für Eintreten und dann für massvolle Lösungen.
Jenny This · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Abzocker-Initiative wird, das ist gar keine Frage, in diesem Rat Schiffbruch erleiden. Aber zumindest etwas hat diese Initiative auch hier in diesem Saal bewirkt, und das ist erfreulich: Firmenchefs und leitende Angestellte können sich nicht mehr schamlos bedienen und sich alles erlauben; zu sehr haben die sogenannten Manager mit ihrer Raffgier, ihrem scham- und beispiellosen Verhalten die Bevölkerung und die Aktionäre gegen sich aufgebracht.
Empört, ja geradezu schockiert sind aber auch all jene Firmeneigner in diesem Land, die den letzten, den allerletzten eigenen Franken in ihre Unternehmung stecken und mit äusserst bescheidenen Bezügen dafür sorgen, dass die Unternehmung auch in Krisenzeiten mit genügend Kapital ausgestattet ist. All diese Abzocker mit ihrer Casino-Mentalität haben unserem Wirtschaftsstandort irreparablen und horrenden Schaden zugefügt. Kann mir jemand erklären, wie ich meine Mitarbeiter dazu motivieren soll, doch die Arbeitszeiten einzuhalten, selbst auf fünf Minuten zu achten, wenn auf der anderen Seite täglich in der Zeitung steht, dass gewisse Leute - auch bei schlechtem Geschäftsgang! - drei- bis vierhundertmal mehr verdienen? Ich kann Ihnen sagen: Diese Motivation ist schwierig zu bewerkstelligen. Vor diesem Hintergrund sollte man sich nicht wundern, wenn auch viele Leute, die Verständnis für die Aufgaben der Manager haben, die Verständnis für den Stress der Führungspersonen haben, dieser Initiative zustimmen werden und ihr wohlgesinnt sind.
Nun wird all jenen, die sich in dieser Frage zur Wehr setzen, Populismus vorgeworfen. Man macht also gewissermassen das Opfer zum Täter. Aber so geht es nicht. Nach den hier vorgenommenen Korrekturen werden nun die KMU, mit eben den Eigentümern, die nur für die Firma leben, sogar noch schlechter gestellt - Herr Kollege Büttiker hat darauf hingewiesen.
Dass die Forderung nach jährlicher Wiederwahl jedes einzelnen Verwaltungsrates keinen Niederschlag in dieser Revision gefunden hat, ist bedauerlich und unverständlich. Das ist ja ein zentraler Punkt. Das führt nun dazu, dass ich persönlich - das ist der Stand der Dinge - dieser Initiative zustimmen werde.
Wer denn, wenn nicht die Aktionäre - die Aktionäre sind ja die Besitzer -, soll über die Bezüge des Verwaltungsrates befinden? Etwa die, die keinen einzigen Franken im Unternehmen haben? Die, die sich beim erstbesten lauen Lüftchen am Wirtschaftshorizont aus der Verantwortung schleichen? Ganz sicher nicht! Die Besitzer haben nämlich ein Interesse an Kontinuität. Die wechseln nicht einfach Verwaltungsräte aus, überhaupt nicht. Wieso soll ich als Besitzer nach zwei Jahren, in denen es schlecht gelaufen ist, nach zwei Jahren des Missmanagements, nicht ohne mit Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden sagen können: Diesen Verwaltungsrat wähle ich nicht mehr? Das ist ja in aller Regel eine Nullachtfünfzehn-Übung. In 99 Prozent aller Fälle ist diese Wiederwahl überhaupt kein Problem. Es gibt aber ein Prozent der Fälle - oder ein Promille, meinetwegen -, in denen ich als Besitzer, als Mehrheitsaktionär in der Lage sein muss, zusammen mit anderen Besitzern sagen zu können: Nein, diesen Verwaltungsrat wähle ich eben nicht mehr.
Dass ich auch über die Bezüge bestimmen kann, ja bestimmen muss, ist ja wohl eine Selbstverständlichkeit. Dass das Depotstimmrecht mit diesen sogenannten Nominees - Kollege Stadler hat darauf hingewiesen - jetzt durch die Hintertüre wieder eingeführt wird, das kann ich nicht verstehen; dafür habe ich null Verständnis. Dass in den letzten Monaten in den Teppichetagen bezüglich der Casino- und Selbstbedienungsmentalität keine Einsicht - keine Einsicht! - festzustellen ist, bewegt mich dazu, dieser Initiative zuzustimmen, sofern unserer Vorlage im Nationalrat keine wesentlichen Korrekturen beigefügt werden.
Das, worüber wir hier diskutieren, ist nur ein klitzekleiner Vorgeschmack, gewissermassen ein laues Lüftchen dessen, was wir im Abstimmungskampf in dieser Angelegenheit zu erwarten haben; das kann ich Ihnen garantieren!
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Reform des Aktienrechts wird in erster Linie daran gemessen werden, ob sie das Ziel, die Corporate Governance zu verbessern, erreicht oder nicht. Die Auswüchse, vor allem im Bereich der Entschädigungen, die in den letzten Jahren immer wieder vorkamen und immer noch vorkommen, haben deutlich gemacht, dass es zwischen den verschiedenen Organen einer Gesellschaft ganz offensichtlich ein funktionales Ungleichgewicht gibt, das unbedingt korrigiert werden muss.
Meines Erachtens genügt es aber nicht, diese Aktienrechtsrevision nur auf die Frage der Entschädigungen zu reduzieren. Es geht auch darum, welche Rechte und welche Pflichten wir zuteilen und wie wir das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten innerhalb der verschiedenen Organe einer Gesellschaft sicherstellen. Das führt zur interessanten Frage, die wir uns bei dieser Vorlage stellen müssen: Wem trauen wir eine nachhaltige und verantwortungsvolle Führung einer Gesellschaft eher zu, den Aktionären oder dem Verwaltungsrat respektive der Geschäftsleitung? Welche Seite hat die ganzheitlichere Sicht auf ein Unternehmen? Führt eine Stärkung der Aktionärsrechte, in einer Art von Demokratisierung, zu den Resultaten, die wir uns wünschen, nämlich z. B. dazu, dass Auswüchse bei Entschädigungen verhindert werden?
Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen, dass ich mich mit den Antworten auf diese Fragen schwertue. Ich möchte keinesfalls in die Falle tappen, nur weil die Auswüchse in den letzten Jahren vor allem von Verwaltungsräten beschlossen worden sind, automatisch davon auszugehen, dass Aktionäre per se eine langfristige und nachhaltige oder auch moderate Perspektive auf ein Unternehmen haben.
Es gibt wohl sowohl unter den Aktionären wie auch unter den Mitgliedern von Verwaltungsräten Personen, die ohne Skrupel und ohne Rücksicht auf Verluste allein dem eigenen Gewinnstreben verpflichtet sind und die eigenen Interessen über das Wohl des Unternehmens und der Mitarbeitenden stellen. Selbstverständlich gibt es auch die andere Sorte von Personen, und zwar im Aktionariat wie auch in den Verwaltungsräten und den Geschäftsleitungen, in börsenkotierten und in nichtbörsenkotierten Unternehmen, in kleinen und in grossen Firmen.
Angesichts dieser kniffligen Ausgangslage werde ich mich deshalb in dieser Reform vor allem an einem Ziel orientieren, das mir - unabhängig vom Menschenbild und unabhängig von den Erfahrungen der letzten Jahre - richtig und zielführend scheint, nämlich der Schaffung von mehr Transparenz. Ich habe die Stärkung der Transparenz auch bei der letzten Revision des Börsengesetzes, als es um die Meldepflicht ging, unterstützt. Eine Gesellschaft muss wissen können, woran sie ist. Nur so ist es möglich, überhaupt Verantwortung zu übernehmen. Das gilt für das Aktionariat ebenso wie für den Verwaltungsrat. Ich begrüsse deshalb explizit, dass sich die Kommission für Rechtsfragen entschieden hat, auf die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung zu verzichten. Das ist ein wichtiger Schritt - und vor allem sollten wir diesen Schritt machen, bevor wir erneut international unter Druck geraten und man uns zu diesem Schritt zwingen wird.
Umso mehr bedaure ich, dass die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen diesen wichtigen Schritt in Richtung mehr Transparenz gleich selber wieder ausgehebelt hat: Mit dem sogenannten Nominee-Modell werden Dispo-Aktien nämlich regelrecht gefördert. Das bedeutet: Die Gesellschaften werden in Zukunft noch weniger wissen, wer ihre Eigentümer sind. Bisher hatten Dispo-Aktionäre, das wissen Sie, keine Mitbestimmungsrechte; das war ihr Entscheid. Sie bleiben anonym, lassen sich die Dividenden auszahlen, verzichten aber auf ein Mitbestimmungsrecht. Will der wirtschaftlich Beteiligte hingegen mitentscheiden und seine Stimmrechte ausüben, dann trägt er sich im Aktienbuch ein und gibt damit auch seinen Namen und seine Identität bekannt. Mit dem von der Kommissionsmehrheit eingebrachten sogenannten Nominee-Modell erhalten Dispo-Aktionäre nun aber Mitbestimmungsrechte, die sie über den Treuhänder, eben über den Nominee, ausüben können, ohne dass sie sich ins Aktienbuch eintragen lassen. Das bedeutet, dass der Aktionärskreis anonymisiert wird und dass der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft unbekannt bleibt. Damit wird die Transparenz nicht gefördert, sondern verschlechtert. Genau dies, nämlich eine grössere Transparenz, wollte man jedoch mit der Aufhebung der Organ- und der Depotstimmrechtsvertretung erreichen.
Das Nominee-Modell schneidet aber auch in zwei anderen Punkten schlecht ab: Erstens führt es dazu, dass statutarische Vinkulierungsbestimmungen systematisch umgangen werden können, was aus Sicht einer Gesellschaft wohl kaum erwünscht ist, und zweitens sieht die Kommissionsmehrheit eine Kostenregelung vor, die dem Verursacherprinzip diametral widerspricht: Die Kosten sollen nämlich auf die Gesellschaft überwälzt werden. Das führt dazu, dass die regulären Namenaktionäre an etwas bezahlen müssen, an dem sie gar nicht beteiligt sind.
Die vorliegende Aktienrechtsreform versteht sich ja auch als indirekter Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative. Ich muss Ihnen ehrlich sagen, dass ich für diese Initiative durchaus Sympathien habe, und zwar in erster Linie dort, wo die Initiative für mehr Transparenz sorgt. Hingegen stehe ich in einem Punkt der Initiative sehr kritisch gegenüber. Es ist vielleicht nicht untypisch, dass Herr Jenny, mein Vorredner, und ich jetzt Sympathien für die Initiative haben, aber mit unterschiedlichen Argumenten: Ich bin nämlich dort kritisch, wo es darum geht, dass jeder Verwaltungsrat an jeder Generalversammlung einzeln abgewählt werden kann. Ich glaube nicht, dass diese Regelung für eine Gesellschaft wirklich von Vorteil ist. Sie könnte nämlich auch dazu führen, dass die einzelnen Verwaltungsräte zum Spielball von kurzfristig orientierten Aktionärsinteressen werden, und das ist für ein Unternehmen und auch für die Mitarbeitenden alles andere als positiv.
Ich werde deshalb die gesamte Aktienrechtsreform in erster Linie unter dem Aspekt beurteilen, ob sie in Sachen Transparenz einen echten Fortschritt bringt oder nicht. Das ist für mich auch entscheidend in der Beurteilung, ob die Reform am Schluss als indirekter Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative taugt oder nicht.
Ich bitte Sie deshalb schon jetzt, die vorliegende Reform wirklich dazu zu nutzen, die Transparenz in zentralen Punkten zu verbessern. Das geht aber nur, wenn wir die Transparenz, die wir mit dem Verzicht auf die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung gewinnen, mit der Einführung des Nominee-Modells nicht gleich wieder aushebeln.
Ich unterstütze Eintreten auf die Vorlage.
Leuenberger Ernst · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Mir fällt als Beobachter dieser Debatte etwas auf, was mit dem Stichwort "Hilflosigkeit" bezeichnet werden kann. Wir sind insgesamt von einem Unternehmer voll überrascht worden, der das Links-rechts-Schema durcheinandergebracht hat, indem er als Unternehmer eigentlich plakativ antikapitalistisch daherkommt, sich aber im Endeffekt bei näherem Hinsehen die Frage gefallen lassen muss, inwiefern er durch die Stärkung der Aktionärsrechte letztendlich den Shareholder-Value wieder Urständ feiern lässt.
Es besteht Hilflosigkeit, vielleicht auch Orientierungslosigkeit in einem Zeitpunkt, in dem festgestellt wird, dass es eigentlich nötig wäre, in der Wirtschaft gutes Benehmen für die Unternehmen einzuführen, indem mehr Transparenz anstelle von mehr Anonymität hergestellt würde. Um eine Glosse zu formulieren: Auf Französisch heisst Aktiengesellschaft "société anonyme". Es ist eigenartig, sich vorzustellen, dass wir diese Anonymität durch mehr Transparenz überwinden möchten, wofür mindestens im Moment noch alle sind, dass aber dann, wenn die Stunde der Wahrheit kommt, wohl nicht mehr alle dafür sein werden.
Ein Votantin hat gesagt, es werde sich weisen, ob denn alle der Freiheit ökonomisch gewachsen seien, der Freiheit, die man hier den Aktionären auch geben möchte. Ich muss Ihnen gestehen, dass es dem Initianten gelungen ist, unser Spiel etwas durcheinanderzubringen, weil er eine Initiative vorlegt, die durchaus Chance auf Annahme hat, was in der Schweiz eher eine Seltenheit darstellt. Aber ich sage es Ihnen hier: Je nachdem, wie die Abstimmungskampagne geführt wird - das hängt wesentlich davon ab, was hier als indirekter Gegenvorschlag geboren wird -, hat diese Initiative durchaus Chancen. Ich werde ihr auch die Stange halten. Denn ich spüre doch bereits Folgendes: Es hat zwar noch niemand das Bild gebraucht, aber bei diesen Debatten kommt normalerweise plötzlich so das Bild auf, die Vorlage könnte noch verbessert werde, man müsse dem Ungeheuer nur noch einige Zähne ziehen. Wenn dann vom Zähneziehen die Rede ist, dann weiss ich, was es geschlagen hat, dann wird da irgendein zahnloses Baby gezeugt, das am Schluss eigentlich nicht sehr viel taugt.
Meiner Rede kurzer und einfältiger Sinn ist bloss der, Ihnen hier Folgendes mitzuteilen: Auch wenn hier drin die Befürwortenden der Initiative zum jetzigen Zeitpunkt noch eine relativ bescheidene Minderheit darstellen, sage ich, dass Sie Mühe haben werden, das Volk davon zu überzeugen, dass es der Initiative nicht zustimmen soll, wenn wir bis zur Volksabstimmung keinen bissigen indirekten Gegenvorschlag haben, der für gutes Benehmen in der "Unternehmenskinderstube" sorgt - ich zitiere Herrn Bürgi, wie Sie bemerken - und der für mehr Transparenz und weniger Anonymität sorgt.
Sie, die Sie in der Wirtschaft tätig sind, müssen ermessen, was das tatsächlich bedeutet: Sind es Kassandrarufe, wenn Sie sagen, die Annahme der Initiative würde eine mittlere Katastrophe für die Wirtschaft bedeuten? Oder ist das Zweckpropaganda? Oder entspricht es tatsächlich der Wahrheit - wäre das für die Wirtschaft schädlich? Ich kann das im Augenblick nicht ermessen, aber ich möchte Sie ganz dringend bitten, für einen griffigen - so sage ich jetzt einmal, um nicht "bissig" zu wiederholen - indirekten Gegenvorschlag zu sorgen, damit in der Volksabstimmung diejenigen, die ehrlich davon überzeugt sind, dass die Initiative auch Nachteile für die Wirtschaft hätte, dann tatsächlich Oberwasser erhalten.
Vorläufig behalte ich mir vor, der Initiative zuzustimmen.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte mich ganz kurz fassen. Herr Stadler geht in seinem Votum von einer Idealvorstellung aus, wie eine Aktiengesellschaft funktionieren sollte. Er geht davon aus, dass jeder Aktionär ein primäres Interesse daran hat, wie eine Gesellschaft konstruiert wird, und er sich bemüht, sich aktiv für diese einzusetzen. Die Frage ist nun, ob wir bei unserer Rechtsetzung nur von einem Idealbild ausgehen dürfen oder ob wir eben auch die Fakten und die Gegebenheiten zur Kenntnis zu nehmen haben. Das Bild beispielsweise, dass ein Grossteil der Aktionäre an die Generalversammlung kommt, stimmt nicht, das wissen Sie alle: Die Vertretung durch die Aktionäre, die im Saal sind, ist klein und wird immer klein bleiben. Sie wissen auch, dass es heute in der Schweiz Gesellschaften gibt, bei denen 80 Prozent des Aktienkapitals im Ausland liegt - vor allem auch bei den ganz grossen Gesellschaften. Die Aktionäre sind also zu einem Grossteil darauf angewiesen, dass sie an der Generalversammlung vertreten werden können. Für diesen Grossteil der Aktionäre, die sich vertreten lassen wollen und vielfach auch müssen - denken Sie an die, welche im Ausland wohnen -, gibt es nach dem Vorschlag Ihrer Kommission zwei Arten von Möglichkeiten: Die eine ist der unabhängige Stellvertreter für all diejenigen, die im Aktienregister eingetragen sind, die andere ist eben für die, die nicht eingetragen sind, die dies über die Verwahrungsstelle machen können.
Nun wird gesagt, es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen unabhängigen Stimmrechtsvertretern und der Vertretung durch eine Verwahrungsstelle. Auch dies ist relativ zu sehen. Die Verwahrungsstelle darf dann und nur dann das Stimmrecht ausüben, wenn sie Weisungen erhalten hat. Dabei gibt es eine Weisung, die sich auf den konkreten Fall zu beziehen hat, auf die konkrete Generalversammlung, und es gibt allgemeine Weisungen, die aber ausdrücklich erteilt werden müssen und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfen.
Wenn nun gesagt wird, es bestehe die Gefahr von Missbräuchen, ist auch dies zu relativieren. Wir schlagen erstens vor, dass keine Verwahrungsstelle Aktionäre für mehr als 0,2 Prozent des Aktienkapitals vertreten kann. Die Statuten können dies ändern, aber unser Grundsatz ist 0,2 Prozent. Zweitens sagen wir ausdrücklich, dass Weisungen eingeholt werden müssen. Man kann also nicht zuwarten, ob irgendetwas kommt, man muss den Aktionär anfragen, ob er Weisungen erteilen will oder nicht. Wenn der Aktionär von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht und keine Weisungen erteilt, darf die Verwahrungsstelle nicht stimmen.
Nun etwas zur Freiheit: Jede Gesellschaft kann, wenn sie die Befürchtungen teilt, die da geäussert wurden, in den Statuten vorsehen, dass sie eine Vertretung der Dispo-Aktien nicht will. Wir, die wir die Schweiz ja doch als freiheitlich gesinntes Land verstehen, können doch sagen: Wenn wir den Gesellschaften diese Freiheit lassen, dann ist dem doch Rechnung getragen, was auch unseren Wertvorstellungen entspricht.
Was die Transparenz anbetrifft: Sehen Sie, schon rein faktisch ist es einer Gesellschaft nicht möglich, von allen Aktionären zu wissen, wie sie heissen, und zwar wegen der Geschwindigkeit des Drehens. Schauen Sie heute im Börsenbericht, wie viele Millionen Aktien von einzelnen Gesellschaften heute gekauft wurden. Bis allein das Wissen da ist, vergehen Tage, wenn nicht Wochen. Ich muss einfach an Sie appellieren: Blenden Sie die Gegebenheiten des Marktes nicht aus.
Sie können in der Schweiz nicht etwas machen, was weltweit nicht existiert. Nehmen Sie die USA: Da wird der überwiegende Teil der Aktien durch sogenannte Trustees vertreten; ein Trustee ist etwas Ähnliches wie ein Nominee. Sie können doch nicht sagen, dass diese Erfahrungen, die international gemacht worden sind, nicht auch in der Schweiz gemacht werden dürfen.
Denken Sie daran, dass es Aktionäre gibt, die es mit der Gesellschaft nicht gut meinen, die andere Absichten verfolgen. Diese werden sich eintragen lassen. Wenn Sie wollen, dass eine Gesellschaft mit einem Aktienanteil von 12 Prozent beherrscht werden kann, dann können Sie das zulassen. Dann müssen Sie aber auch zur Kenntnis nehmen, dass Sie damit die Gefahr schaffen, dass es zu missbräuchlichen Übernahmen kommt und dass ein neugewählter Verwaltungsrat, beispielsweise im Auftrag einer Konkurrenzfirma, sofort Gegebenheiten schafft, die für unsere Volkswirtschaft schädlich sein können. Wenn Sie sich vorstellen können, dass Sie, wenn beispielsweise in Ihrer Region eine Firma geschlossen wird, vor die Bürger hintreten und sagen: "Okay, ich habe gewusst, dass dies möglich ist, aber ich habe im Parlament anders gestimmt", dann können Sie das Nominee-Modell ablehnen. Wenn Sie hingegen verantwortungsbewusst sind und sagen: "Ich baue Hürden auf, damit so etwas nicht möglich ist", dann müssen Sie dem Nominee-Modell zustimmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Warum braucht es eine Aktienrechtsrevision? Die aktuelle Finanzkrise hat bewiesen, dass gewisse Lücken und Optimierungspotenziale im Sinne einer nachhaltigen Geschäftsführung bestehen. Die Masslosigkeit hat zum Teil das akzeptable Mass überschritten, insbesondere dort, wo diese Masslosigkeit dazu geführt hat, dass die öffentliche Hand die Folgen davon zu tragen hatte. Es sind also gewisse Grenzen zu setzen, es sind Spielregeln einzuhalten. Selbstverständlich ist es so, dass dann auch der Gesetzgeber masszuhalten hat, um nicht wieder in die andere Richtung zu verfallen. Das versuchen wir jetzt mit dieser Aktienrechtsrevision.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren geändert, stark geändert. Die Wirtschaft ist durch Globalisierung, Integration der Märkte, Modernisierung der Informationstechnologie um ein Vielfaches dynamischer geworden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Unternehmensrechts sind in der Zwischenzeit zu einem Teil überholt. Man hat daher in den letzten Jahren eine umfassende Aktualisierung des Gesellschaftsrechts in Angriff genommen; Sie wissen das. Man hat das Fusionsgesetz revidiert, man hat die Revision des GmbH-Rechts und des Revisionsrechts in wesentlichen Etappen bereits realisiert, und nun sind wir bei der Aktienrechtsrevision.
Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2007 die Vorlage, die wir hier besprechen, mindestens in ihren Grundlagen verabschiedet. Am 5. Dezember 2008, also knapp ein Jahr später, hat der Bundesrat die Vorlage dann im Rahmen der Botschaft zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" in einigen Punkten, die den Schutz des Eigentums der Aktionäre verstärken, nachgebessert.
Was ist das Ziel dieser Aktienrechtsrevision? Mit der Revision des Aktienrechts soll das schweizerische Unternehmensrecht modernisiert und den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Die Vorlage regelt drei zentrale Punkte - darauf wurde heute verschiedentlich hingewiesen -: Sie verbesserte die Corporate Governance, sie schafft im Bereich der Kapitalstrukturen mehr Spielraum für Unternehmen, und sie ermöglicht die Nutzung elektronischer Mittel zur Durchführung der Generalversammlung; das dürfte allerdings dann eher für grössere Aktiengesellschaften zum Tragen kommen.
Ich werde ganz kurz auf diese drei Punkte eingehen:
Der Gesetzentwurf zielt erstens darauf ab, die Corporate Governance, also das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen, die Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Rechtsstellung der Aktionäre zu verbessern. Es soll insbesondere auch die Stellung der Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaft stärken. Bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien muss der Verwaltungsrat zwingend ein Vergütungsreglement sowie einen Vergütungsbericht erlassen. Zudem erhält die Generalversammlung zwingend die Kompetenz, die Gesamtvergütung des Verwaltungsrates zu genehmigen. Damit können allfällige Lohnexzesse von den Aktionären verhindert werden.
Der Entwurf hält weiter fest, dass die Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaft befugt sind, auf die Entschädigungen der obersten Unternehmensspitze Einfluss zu nehmen, soweit sie das wünschen. Es kann deshalb statutarisch vorgesehen werden, dass auch die Vergütungen der Geschäftsführung genehmigt werden müssen.
Die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen hat sich im geltenden Recht als nicht operabel erwiesen und muss daher verbessert werden. Inskünftig sollen nun neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch die Mitglieder der Geschäftsleitung zur Rückerstattung verpflichtet werden. Weiter soll die Rückerstattungspflicht unabhängig vom guten oder bösen Glauben des Empfängers sein. Ferner wird gemäss dem Entwurf auch das Kriterium des Missverhältnisses zur Ertragslage gestrichen.
Zu den Schwellenwerten der Aktionärsrechte: Die Hürden für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte sind heute zu hoch. Die Schwellenwerte für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte sollen daher gesenkt werden, so namentlich für das Recht auf eine Sonderuntersuchung oder auch für das Recht, eine Generalversammlung einzuberufen. Um den unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen bei kotierten und bei nichtkotierten Gesellschaften gebührend Rechnung zu tragen, werden differenzierte Schwellenwerte für Gesellschaften mit kotierten und solche mit nichtkotierten Aktien vorgesehen. Hier machen wir also einen Unterschied zwischen Gesellschaften mit kotierten und solchen mit nichtkotierten Aktien bzw. zwischen börsenkotierten und nichtbörsenkotierten Gesellschaften.
Zur Stimmrechtsvertretung: Aufgrund der heutigen unbefriedigenden Situation sieht der Entwurf eine Neuregelung der Vertretung der Aktionäre an der Generalversammlung vor: Die Vertretung kann neu nur noch in Privatgesellschaften auf andere Aktionäre beschränkt werden. Wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so muss sie auf Verlangen eines Aktionärs eine unabhängige Person als Vertreter bezeichnen. Die Organ- und die Depotvertretung werden sowohl im Hinblick auf kotierte als auch auf nichtkotierte Gesellschaften abgeschafft. Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien müssen einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen.
Zur Einzelwahl des Verwaltungsrates: In Zukunft sollen sich die Mitglieder des Verwaltungsrates der Wahl durch die Generalversammlung individuell stellen müssen.
Nun komme ich zu den Dispo-Aktien - das war ja eines der Hauptthemen, die Sie heute diskutiert haben. Bei börsenkotierten Gesellschaften kann es zu sogenannten Dispo-Aktien kommen - das wurde durch Ständerat Schweiger ausführlich aufgezeigt -, wenn der Erwerber der Aktien kein Gesuch um Anerkennung stellt und somit kein Eintrag im Aktienbuch erfolgt, sondern die entsprechende Stelle im Aktienbuch leer bleibt. Bei der Ausarbeitung des Vorentwurfes und des Entwurfes wurden verschiedene Lösungsvorschläge geprüft. Man hat dieses Problem bereits in den Jahren 2006/07 eingehend geprüft und ist dann zum Schluss gekommen, dass sämtliche möglichen Lösungen suboptimal sind, auch nicht zum Ziel führen. Darum hat man darauf verzichtet, im Entwurf diese Dispo-Aktien zu regeln. Damit würden Dispo-Aktien weiterhin so wie bisher bestehen, und die Aktionäre hätten einen Anspruch auf Dividende, aber kein Stimmrecht, so, wie das heute eben vorgesehen ist.
Die Kommission für Rechtsfragen hat jetzt entschieden, ein Nominee-Modell einzuführen. Dadurch können auch Aktionäre, die anonym bleiben, nebst dem Bezug der Dividende über die Verwahrungsstelle ihre Stimmrechte ausüben. Ich frage mich wirklich, das hat Ständerat Stadler auch angesprochen, worin der Grund dafür besteht, dass man den Aktionären auch ein Stimmrecht zugestehen soll, wenn sie - das war ja die Argumentation von Ständerat Schweiger -, das ist zuzugestehen, gelegentlich offensichtlich einfach nur eine Finanzanlage haben und sich nicht an der Entwicklung des Unternehmens beteiligen wollen, wenn sie also ihr Finanzengagement nur als Finanzanlage sehen. Dann reicht es ja, wenn sie die Dividendenbeteiligung haben. Und wenn es mehr als dies ist, wenn ein Aktionär sich tatsächlich auch für das Wohl der Gesellschaft engagieren will, kann er sich jederzeit ins Aktienbuch eintragen lassen. Ich sehe also hier diese Begründung nicht, warum ein anonym bleibender Aktionär, der eigentlich nur ein Interesse daran hat, eine Dividende zu bekommen, plötzlich auch noch über eine Hintertür ein Stimmrecht erhalten soll.
Ganz abgesehen davon, das möchte ich auch betonen - Ständerätin Sommaruga hat darauf hingewiesen -, hätten wir damit Inhaberaktien und zudem noch ein Nominee-Modell, was für uns im europäischen Kontext, wenn Sie an Gafi denken, zu einigen Schwierigkeiten führen könnte.
Ich denke auch, dass dieses Nominee-Modell - und das wurde heute auch gesagt - weder zu einer Verbesserung der Transparenz führt, noch dass es sachgerecht ist, solche Namenaktionäre, die die Anonymität suchen, zu privilegieren. Durch das Zulassen von Dauervollmachten an die Verwahrungsstelle wird die Realisierung des zentralen Anliegens der bundesrätlichen Vorlage, an der Generalversammlung dem tatsächlichen Willen der Aktionäre zum Durchbruch zu verhelfen, verunmöglicht.
Ein zweiter Bereich dieser Aktienrechtsreform betrifft die Regelung der Kapitalstrukturen, die flexibler ausgestaltet werden sollen und damit auch für die Unternehmen mehr Spielraum schaffen. Mittels eines sogenannten Kapitalbands kann die Generalversammlung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite beliebig herauf- und herabzusetzen. Das Kapitalband ist nach unten durch das Basiskapital und nach oben durch das Maximalkapital begrenzt.
Um die Flexibilität der Gesellschaften in Bezug auf das Aktiensplitting oder eine Nennwertreduktion zu erhöhen, schreibt der Entwurf neu nur noch vor, dass die Aktien einen Nennwert aufweisen müssen, der grösser als null ist. Im Gegenzug wird jedoch auf die Schaffung der sogenannten nennwertlosen Aktie verzichtet.
Nun noch zur Inhaberaktie: Ich habe gesagt, die Kritik an der Inhaberaktie ist im europäischen Kontext gegeben. Man hat im Vorentwurf die Abschaffung der Inhaberaktie vorgeschlagen. Dagegen ist massive Kritik erwachsen. Ich sage Ihnen: Wir lassen die Inhaberaktie ja jetzt bestehen - wir schlagen das so vor -, aber man muss sich bewusst sein, dass die Problematik im Zusammenhang mit dieser Inhaberaktie nicht definitiv gelöst ist. Mit der OECD und der Gafi werden wir hier noch gewisse Schwierigkeiten bekommen, mindestens in mittlerer Zukunft.
Der dritte Bereich der Aktienrechtsreform betrifft die Generalversammlung: Wir schlagen neue Regelungen vor, womit man auch bei grösseren Aktiengesellschaften Kosten senken kann und die Teilnahme der Aktionäre fördern kann. Wir schlagen ja die Möglichkeit vor, dass mehrere Tagungsorte bestimmt werden, mit der einzigen Voraussetzung, dass die Voten der Teilnehmenden dann unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden. Der Verwaltungsrat hat einen Haupttagungsort zu bestimmen. Auf die Auswirkungen, insbesondere dann auch bezüglich der Frage eines Tagungsortes im Ausland, werden wir sicher in der Detailberatung noch zurückkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Aktionäre ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können, das heisst, wir schlagen auch die Möglichkeit einer Videokonferenz vor.
Zur Rechnungslegung: Man hat den Teil Rechnungslegung aus Zeit- und Fristgründen abgekoppelt. Ich möchte Sie aber bitten, diesen Teil dann doch auch zügig an die Hand zu nehmen, weil es ja unser Ziel sein müsste, die ganze Aktienrechtsrevision gleichzeitig in Kraft zu setzen. Es wäre also sehr schwierig, einen Teil in Kraft zu setzen und dann ein oder zwei Jahre später den anderen Teil. Das würde auch für die Unternehmen eine grosse zusätzliche Belastung bringen.
Ich komme zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" und auch zum Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Initiative. Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen. Zuerst einmal zu den Ausführungen zum indirekten Gegenvorschlag und eben auch zur Initiative: In der Zusatzbotschaft, in der wir die Vergütungen regeln - das geht an Ständerat Büttiker - sehen wir ausdrücklich nur die börsenkotierten Gesellschaften vor. Die Zusatzbotschaft, die ja eigentlich der indirekte Gegenvorschlag zur Initiative ist, bezieht sich nicht auf die KMU, mindestens nicht dort, wo es die Vergütungsregelung betrifft. Das haben wir genau gleich vorgesehen, wie es in der Initiative vorgesehen ist, nämlich für die börsenkotierten Aktiengesellschaften. Was für beide gilt, nämlich für börsenkotierte und nichtbörsenkotierte Gesellschaften, ist die Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates, die der indirekte Gegenvorschlag eben aufnimmt. Ich denke, es kann für alle Unternehmen nicht schädlich sein, wenn sie sich an gewisse Sorgfaltspflichten halten. Was auch noch enthalten ist, ist die Rückerstattungsklage für ungerechtfertigte Leistungen. Auch da sehe ich eigentlich kein Problem, wenn man diese Bestimmungen auf börsenkotierte und auf nicht börsenkotierte Gesellschaften anwendet.
Ich habe darum mit etwas Erstaunen von der Haltung des Schweizerischen Gewerbeverbandes Kenntnis genommen, der sich mit dem Gedanken trägt, die Initiative zu unterstützen.
Herr Jenny, Sie haben eigentlich genau den indirekten Gegenvorschlag unterstützt, indem Sie klar gesagt haben, man müsse das Gehalt des Verwaltungsrates regeln, das müsse die Generalversammlung tun können. Das ist der indirekte Gegenvorschlag. Sie haben gesagt, man müsse das Depotstimmrecht abschaffen. Das ist der indirekte Gegenvorschlag. Und die Dispo-Aktien, das heisst das Nominee-Modell, wollen Sie auch nicht. Das möchte ich eigentlich auch nicht. Das ist also der indirekte Gegenvorschlag. Was wir auch haben, ist die Regelung, dass man eine Grundvergütung vorschlägt, dass also der Verwaltungsrat eine Grundvergütung vorschlägt. Die muss von der Generalversammlung genehmigt werden. Dann kommt noch eine zusätzliche Vergütung. Also wären wir insofern ja Ihrem Anliegen vollumfänglich gerecht geworden.
Das sind alles Anliegen, die im Übrigen in der ursprünglichen Botschaft nicht vorhanden waren. In der ursprünglichen Botschaft war die einjährige Amtsdauer eines Verwaltungsrates enthalten, aber keine Vergütungsregelung. Keine Frage war dort auch, wie man diese Grundvergütungen und Zusatzvergütungen regeln würde. Insofern meine ich, haben wir hier also noch einen guten Schritt weiter in Ihrem Sinne gemacht. Ich sehe nicht, wo Sie Probleme haben, den indirekten Gegenvorschlag zu unterstützen.
In wesentlichen Teilen, in den Hauptteilen, nehmen wir ja mit diesem indirekten Gegenvorschlag die Anliegen der Abzockerei-Initiative auf. Wir haben eine Vergütungsregelung für den Verwaltungsrat bei börsenkotierten Unternehmungen vorgeschlagen. Wir wollen die Sorgfaltspflicht klar regeln, und auch die Rückerstattungspflicht wollen wir in bestimmten Grenzen klar regeln. Ich denke, das ist eine sachgerechte Lösung, eine Lösung, mit der wir dieser Initiative einen guten Vorschlag entgegenstellen können. Vor allem hat dieser indirekte Gegenvorschlag einen Vorteil: Wir machen eine Regelung auf Gesetzesstufe und nicht auf Verfassungsstufe. Jetzt schauen Sie sich einmal diese Initiative an, wenn das alles Verfassungsbestimmungen würden, und überlegen Sie sich dann einmal - und das mache ich, seit verschiedene Abstimmungen etwas anders ausgefallen sind, als man es sich erhofft hatte -, wie Sie das konkret umsetzen würden, was man so auf Verfassungsstufe verankern würde!
Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und dann den indirekten Gegenvorschlag zu unterstützen.
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu