Parliamentary business: Bas les masques! (10.3173)

10.3173

Bas les masques!

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

BO 2012 E 77Präsident (Altherr Hans, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Die Kommission beantragt mit 7 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Der Bundesrat beantragt ebenfalls die Ablehnung der Motion.

Stöckli Hans · Mit-M · Conseil des Etats · Berne · Groupe socialiste

Diese Motion verlangt, dass Artikel 22bis des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit dem Thema des Vermummungsverbotes ergänzt wird. Es sind drei konkrete Lagen, die beschrieben werden, in denen man das Vermummungsverbot durchsetzen möchte:

1. Wer sich aus amtlichen Gründen an Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden wendet, darf das Gesicht nicht vermummen.

2. Im öffentlichen Verkehr darf man nicht vermummt fahren. Auch die Zutrittsverweigerung zu öffentlichen Gebäuden ist notwendig, um die Sicherheit zu gewährleisten.

3. An Veranstaltungen auf öffentlichem Grund können Leute, die vermummt sind, nicht teilnehmen. Die berühmten Ausnahmen - wir haben jetzt die Zeit der Fasnacht hinter uns - müssen die Kantone und Gemeinden regeln.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung dieser Motion. Der Nationalrat hat am 28. September letzten Jahres der Motion mit 101 zu 77 Stimmen bei 9 Enthaltungen zugestimmt.

Die SPK Ihres Rates hat befunden, dass der Vorstoss grundsätzlich in eine ähnliche Stossrichtung geht wie bereits die Standesinitiative Aargau 10.333, "Nationales Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum", welche der Rat praktisch vor einem Jahr, am 9. März 2011, auf Antrag der SPK mit 24 zu 4 Stimmen abgelehnt hat. Man war zur Einsicht gekommen, dass diese Standesinitiative einen Eingriff in die kantonale Regelungshoheit bedeuten würde. Die damalige Standesinitiative Aargau hatte zwei Ziele: auf der einen Seite das Burkaverbot, also ein Verbot religiös motivierter Gesichtsverhüllung, und andererseits ein Vermummungsverbot, z. B. eben für Chaoten bei Demonstrationen. Unser Rat hatte sich damals klar dahingehend geäussert, dass betreffend die Burka kein Handlungsbedarf bestehe, weil in der Schweiz höchstens 100 bis 150 Frauen, vornehmlich Touristinnen, solche Burkas tragen würden. Des Weiteren fand man damals, dass die Grundlage für ein Vermummungsverbot auf Bundesebene in unserer Verfassung fehlt, weil Artikel 57 der Bundesverfassung die Wahrung der Sicherheit hauptsächlich in die kantonale Kompetenz legt. Auch die SPK folgte damals mehrheitlich dieser Begründung.

Es kommen aber noch drei Überlegungen zur konkreten Ausgestaltung der Motion Freysinger hinzu: Herr Freysinger verlangt, dass das BWIS ergänzt wird. Das Problem ist aber, dass dieses Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und dem Schutz der Freiheitsrechte der Bevölkerung dient. Es richtet sich nicht an Privatleute, sondern an die Staatsschutzorgane. Dementsprechend wäre eine Regelung im BWIS am falschen Ort. Zudem hat, wie schon damals erkannt wurde, ein generelles Vermummungsverbot auf dem gesamten Territorium der Kantone wie auch der Gemeinden keine Verfassungsgrundlage. Schliesslich, betreffend den Behördenkontakt: Man hat uns gesagt, auf Bundesebene sei noch nie ein Fall bekanntgeworden, bei dem eine Bundesbehörde mit einer burkatragenden Frau konfrontiert gewesen wäre. Auf kantonaler und kommunaler Ebene kommt dies ab und zu vor, aber dort sind die entsprechenden Regelungen vorhanden. Es ist nämlich so: Es ist absolut selbstverständlich, dass eine Behörde, wenn sie im Kontakt mit der Bevölkerung steht, verlangen kann, dass die betreffenden Personen ihre Identität preisgeben. Dementsprechend besteht auch in diesem Bereich kein Handlungsbedarf.

Die Motion verlangt auch ein Vermummungsverbot im öffentlichen Verkehr und in öffentlichen Gebäuden. Auch in diesen Bereichen besteht kein Handlungsbedarf. Im Falle der öffentlichen Gebäude bedeutet dies, dass das Hausrecht, wenn man es durchsetzt, mit einschliesst, dass man die Vermummung aufgeben muss. Betreffend den Transport ist die Gesetzgebung auch klar, die entsprechenden Gesetzesbestimmungen sind bereits heute vorhanden.

Was die Teilnahme an Veranstaltungen anbelangt, ist schliesslich noch zu sagen, dass deren Regelung auch eine kantonale Kompetenz darstellt. Eine gewichtige Zahl von Kantonen hat bereits eine entsprechende Regelung getroffen: Aargau, Bern, Basel-Stadt, Genf, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Waadt, Zürich, Appenzell Ausserrhoden.

Dementsprechend ist die Kommission mit 7 zu 3 Stimmen zur Einsicht gelangt, dass der Vorstoss von Herrn Freysinger nicht angenommen werden sollte.

Die Befürworter dieser Motion sehen in diesem Vorstoss einen Beitrag zur Stärkung der Sicherheit in unserem Land. Sie wollen eigentlich verhindern, dass man nur über das Burkaverbot spricht. Gemeint sei im Gesamtkontext eben das Vermummungsverbot insgesamt und die Lösung bestehe darin, dass man im Kontakt mit der Bevölkerung, im Kontakt mit den Behörden und an Veranstaltungen eben das Gesicht zeigen sollte. Das sind die Argumente der Minderheit.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Diese Motion möchte im BWIS festhalten, dass das Tragen von gesichtsverdeckender Kleidung an bestimmten Orten oder bestimmten Anlässen verboten werde. Ich kann dazu gleich vorweg bestätigen, was der Kommissionssprecher gesagt hat: Das BWIS ist für eine solche Regelung schlicht und einfach der falsche Ort. Als Staatsschutzgesetz dient das BWIS ja der Sicherung der demokratischen, rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz. Dieses Gesetz beinhaltet somit Massnahmen, welche die Sicherheitsbehörden von Bund und Kantonen zum Schutz der inneren Sicherheit der Schweiz als Staatsgebilde zu ergreifen haben.

BO 2012 E 78Es gibt aber auch materielle Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat die Motion zur Ablehnung empfiehlt. Vermummungsverbote auf öffentlichem Grund decken nämlich lokal unterschiedliche Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit ab. Sie sollen namentlich Gewalttätigkeit und Sachbeschädigung verhindern helfen, wobei sie aber keine nationale Dimension haben. Gemäss Bundesverfassung ist die Regelung von Massnahmen gegen Vermummungen deshalb zu Recht eine Aufgabe der kantonalen Gesetzgeber, die ja für die öffentliche Sicherheit besorgt sind. Die Kantone nehmen ihre diesbezügliche Verantwortung auch tatsächlich wahr. Sie haben ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechend legiferiert. Gerade die Kantone mit grösseren städtischen Agglomerationen haben fast ausnahmslos bereits seit Längerem solche Regelungen getroffen.

Schliesslich verlangt die Motion zum Teil auch Massnahmen, die ohne Gesetzesanpassung umgesetzt werden können. So kann bereits heute jede Behörde zum Beispiel anordnen, dass ihre Dienstleistungen nur gegenüber nichtvermummten Personen erbracht werden, und den Zugang zu ihren Gebäuden aus Sicherheitsgründen beschränken - das ist der Inhalt der Absätze 1 und 2 der Motion. Zu Absatz 2 ist zu erwähnen, dass das Bundesrecht bereits heute erlaubt, Personen vom Transport auszuschliessen, wenn sie die öffentliche Sicherheit gefährden.

Die Stellungnahme des Bundesrates zur vorliegenden Motion entspricht ausserdem der Haltung des Bundesrates, wie er sie bereits früher gegenüber ähnlichen parlamentarischen Vorstössen vertreten hat, in welchen es auch um ein Verbot der Verschleierung - unter anderem mit einer Burka - ging. Daneben verneinte der Bundesrat bei diesen Vorstössen auf nationaler Ebene auch aus faktischen Gründen einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. So ist die vollständige Verschleierung in der Schweiz - rein zahlenmässig besehen - wirklich ein unbedeutendes Phänomen.

Insgesamt sieht der Bundesrat aus rechtlichen, aber auch aus faktischen Gründen keinen Handlungsbedarf. Ich bitte Sie namens des Bundesrates, Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen und die Motion abzulehnen.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

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