11.030

6. IV-Revision. Zweites Massnahmenpaket

Verfahrensbeitrag

1. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

1. Loi fédérale sur l'assurance-invalidité (6e révision de l'AI, deuxième volet)

Block 1 (Fortsetzung) - Bloc 1 (suite)

Gilli Yvonne · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion

Ich spreche zuerst zu den Artikeln 7 und 7c, zu den Pflichten der versicherten Person und zur Mitwirkung des Arbeitgebers. Die Grünen bitten Sie um Unterstützung der Minderheit Schenker Silvia, welche, wie auch der Bundesrat, verlangt, dass ein Arbeitgeber eingeladen ist, bei Massnahmen im Rahmen von Frühintervention oder Frühintegration das Arbeitsverhältnis nicht ohne Rücksprache mit der IV-Stelle zu kündigen. Ich möchte hier noch einmal aufmerksam machen auf das Wording: Der Arbeitgeber ist eingeladen, nicht verpflichtet. Das ist ein Minimum an Engagement, das für die Arbeitgeberseite vorausgesetzt werden darf, und es ist eigentlich fast schon eine Schande, dass dieses Minimum von Gesetzes wegen eingefordert werden muss.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit Schenker Silvia zuzustimmen.

Bei Artikel 14a bitten wir Sie um Unterstützung der Mehrheit, welche dem Bundesrat folgt und festlegt, dass Integrationsmassnahmen mehrmals gesprochen werden können. Die Minderheit Ingold schränkt die Möglichkeit der Wiederholung von Integrationsmassnahmen ein und spezifiziert sie, was für gewisse Fälle bewirken kann, dass erfolgversprechende Integrationsmassnahmen nicht finanziert werden können. Eine solche Einschränkung mag auf dem Papier vordergründig Sinn machen, in der Praxis wird sie sich aber nicht bewähren und läuft dem Integrationsgedanken zuwider.

Sie wissen bereits, dass es sich hier, bei dieser Gruppe von Betroffenen, vor allem um chronisch psychisch kranke Menschen mit einem wellenförmigen Krankheitsverlauf handelt. Es ist eben durchaus möglich, dass es Sinn macht, auch nach mehr als einem Jahr noch Integrationsmassnahmen zu finanzieren, auch wenn diese nicht im ersten Arbeitsmarkt geleistet werden können, weil der Weg zurück oft lang und zeitlich nicht zum Voraus berechenbar ist und ein stufenweises Vorgehen erfordert.

Zu Artikel 16, "Erstmalige berufliche Ausbildung": Wir Grünen bitten Sie bei Absatz 1 um Unterstützung der Minderheit Heim, die beim geltenden Recht bleibt. In der Botschaft weist der Bundesrat ausdrücklich darauf hin, dass es gar keine Neuformulierung braucht, sondern dass sich die heute praktizierte Lösung bereits auf die Finanzierung der behinderungsbedingten Mehrkosten beschränkt. Dies ist auch im Gesetz formuliert, einfach mit der Wortwahl "zusätzliche Kosten" anstelle von "Mehrkosten". Es handelt sich hier also um eine unnötige Zusatzformulierung, die die Kommission gewählt hat. Sie bewirkt inhaltlich, materiell keine Änderung.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Dans ce bloc sont traitées les mesures qui visent la réadaptation et le maintien sur le marché du travail. J'ai eu l'occasion lors du débat d'entrée en matière de vous dire qu'il s'agissait d'un des éléments importants de la révision 6b de l'assurance-invalidité. L'idée est ici de poursuivre sur cette voie qui veut que "la réadaptation prime la rente", une voie qui a été ouverte lors de la 5e révision afin que l'assurance-invalidité passe d'une assurance de rentes à une assurance axée sur la réadaptation.

Il s'agit tout d'abord d'optimiser et de flexibiliser les instruments qui ont été mis en place lors de la 5e révision de l'AI et également de mettre en place de nouveaux instruments qui doivent permettre de gagner en efficacité, notamment en ce qui concerne la pratique avec les assurés souffrant d'un handicap psychique, qui représentent tout de même, avec 40 pour cent, le plus grand groupe de bénéficiaires de l'assurance-invalidité.

Parmi ces instruments, il y a la détection précoce. Les critères actuels, à savoir une incapacité de travail ininterrompue de 30 jours ou des absences répétées, ne sont pas absolument efficaces et entraînent souvent une communication trop tardive. Il s'agit donc d'étendre la détection précoce. La collaboration des employeurs est importante également - je l'ai mentionné dans le débat d'entrée en matière. Dans le projet du Conseil fédéral, nous souhaitons qu'il soit possible à l'office AI d'inviter les employeurs à ne pas résilier les rapports de travail les liant à leurs employés lorsque des mesures d'intervention précoce ou de réadaptation sont mises en oeuvre, sans qu'il y ait eu d'abord une discussion.

Le Conseil fédéral prévoit ensuite de supprimer la limite temporelle, à savoir un an, voire deux ans au maximum dans les mesures de réinsertion, pour ne pas freiner la réadaptation, car elle peut prendre plus de temps chez les assurés souffrant notamment d'un handicap psychique, public cible de cet instrument introduit par la 5e révision.

Je vous invite simplement et dans tous les cas à suivre le projet du Conseil fédéral aux articles 7c, 14a alinéa 3 et 16 alinéa 1. Je vous invite donc, au nom du Conseil fédéral, à adopter les propositions, soit de majorité soit de minorité, qui correspondent au projet du Conseil fédéral.

Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP

Zuerst zu Artikel 7c Absatz 2, "Mitwirkung des Arbeitgebers": Der Begriff "einladen" hat in der SGK wie zuvor schon im Ständerat zu Diskussionen Anlass gegeben. "Einladen" ist kein Begriff in der Rechtsetzung. Das Wort "einladen" enthält keine Verpflichtung, sondern den Wunsch an die Arbeitgeber, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter nicht während einer Massnahmenphase zu kündigen. Für eine Einladung braucht es daher nach Ansicht der Kommissionsmehrheit keine gesetzliche Grundlage. Frühinterventions- oder Integrationsmassnahmen bei einem Arbeitgeber können ohne ihn gar nicht durchgeführt werden. Deshalb braucht es Gespräche, und es wird eine Zielvereinbarung zwischen der IV-Stelle und dem Arbeitgeber abgeschlossen.

Die knappe Mehrheit der SGK - das Abstimmungsergebnis lautete 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung - folgt dem Ständerat, weil eine Gesetzesbestimmung ohne Verbindlichkeit deklaratorisch sein mag, aber nicht wirksam ist.

Zu Artikel 14a Absatz 3, zur Dauer der Integrationsmassnahmen: Integrationsmassnahmen der 5. IV-Revision sind insbesondere für Menschen mit psychischen Problemen gedacht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die geltende gesetzliche Regelung nicht genügt, weil die Limitierung auf höchstens zwei Jahre bei Menschen, die psychisch labil sind, nicht reicht. Gerade junge Menschen mit psychischen Leiden müssen zielführend gefördert werden, um sie nicht im jungen Alter zu Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern zu machen. Integrationsmassnahmen sollen Menschen für eine eigentliche berufliche Massnahme fit machen, sei es durch eine Ausbildung oder eine Umschulung. Heute findet ein grosser Teil solcher Massnahmen im institutionellen Rahmen statt, weshalb die Kommissionsmehrheit der Ansicht ist, dass die Verlängerungsmöglichkeit nicht bloss für den ersten Arbeitsmarkt gelten soll.

Kurz zu den Kosten: Für berufliche Massnahmen werden pro Jahr insgesamt rund 500 bis 540 Millionen Franken ausgegeben; davon entfallen rund 24 Millionen Franken auf diese Integrationsbestimmung gemäss Artikel 14a Absatz 3. Diese Zahlen belegen, dass mit dem Instrumentarium vorsichtig umgegangen wird und die Leistungen spezifisch auf die Person abgestimmt werden.

Ich bitte Sie daher im Namen der Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 12 zu 10 Stimmen -, dem Ständerat zu folgen.

Zu Artikel 16 Absatz 1: Es mag da als Inkonsequenz erscheinen, dass die Frage der behinderungsbedingten Mehrkosten nicht in das dritte Paket verschoben worden ist. Das ist nämlich der einzige der heute zur Diskussion stehenden Artikel, in dem von behinderungsbedingten Mehrkosten die Rede ist. Aber hier geht es um die erstmalige berufliche Ausbildung, also um Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Diese haben Anspruch auf Ersatzleistungen bezüglich der behinderungsbedingten Mehrkosten.

Die Kommission entschied mit 13 zu 12 Stimmen, die behinderungsbedingten Mehrkosten in das Gesetz aufzunehmen.

Cassis Ignazio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

L'article 7c alinéa 2 traite de la question de la collaboration de l'employeur: il indique aux offices AI ce qu'ils doivent faire lorsque des mesures d'intervention précoce ou de réadaptation sont en cours. Les offices AI doivent inviter les employeurs à ne pas résilier les contrats de travail, ce qu'ils pourraient aussi très bien faire si cet alinéa n'existait pas. Cet alinéa a par contre comme but d'obliger les offices AI à prendre contact avec les employeurs lorsqu'ils mettent en place des mesures. Les offices AI ne peuvent évidemment pas obliger les employeurs à ne pas résilier le rapport de travail avec l'assuré; contraindre les employeurs irait bien au-delà de la portée de cette loi.

Voilà pourquoi, par 12 voix contre 11 et 1 abstention, la commission vous invite à suivre le Conseil des Etats et à biffer cette disposition, jugée inutile et peu claire.

A l'article 14a alinéa 3, il s'agit de la durée des mesures de réinsertion, mesures qui coûtent environ 24 millions de francs par année. Les mesures de réinsertion préparent à la réadaptation professionnelle et ont été créées par la 5e révision. Elles sont spécifiquement destinées aux assurés souffrant d'un handicap psychique. L'expérience a toutefois déjà montré que cet instrument pouvait encore être optimisé pour atteindre efficacement son but. Voilà pourquoi le Conseil fédéral veut permettre de rallonger la durée des mesures de réinsertion et biffer la limitation à un an ordonnée par le droit en vigueur. La minorité Ingold veut que cette levée de la limitation temporelle à partir de la deuxième année puisse avoir lieu seulement si les efforts de réinsertion sont réalisés sur le marché ordinaire du travail. La réinsertion prime la rente: c'est la devise de toutes ces révisions.

Voilà pourquoi votre commission vous recommande, par 15 voix contre 10 et 2 abstentions, de rejeter la limitation proposée par la minorité Ingold.

Et pour finir, à l'article 16, "Formation professionnelle initiale", la commission, par 13 voix contre 12, a soutenu cette modification, qui prévoit que seuls les frais supplémentaires dus spécifiquement au handicap doivent être remboursés à l'assuré qui n'a pas encore eu d'activité lucrative et qui est en train de suivre sa formation initiale.

Une minorité Heim vous demande de biffer cet ajout, c'est-à-dire d'en rester au droit en vigueur.

Je vous invite, au nom de la commission, à suivre la majorité.

Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ersatz eines Ausdrucks

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, ch. I introduction, remplacement d'un terme

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 3 Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 65 Franken, wenn sie obligatorisch, und 130 Franken, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung. Artikel 9bis AHVG gilt sinngemäss.

Art. 3 al. 1bis

Proposition de la commission

Les personnes n'exerçant aucune activité lucrative paient une cotisation en fonction de leur condition sociale. La cotisation minimale s'élève à 65 francs par an pour l'assurance obligatoire et à 130 francs pour l'assurance facultative au sens de l'article 2 LAVS. La cotisation maximale correspond à 50 fois la cotisation minimale de l'assurance obligatoire. L'article 9bis LAVS est applicable par analogie.

Angenommen - Adopté

Gliederungstitel vor Art. 3a; Art. 3a; Gliederungstitel vor Art. 3abis; Art. 3abis; 3b Abs. 2 Bst. f, g; 7 Abs. 2 Bst. d; 7abis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre précédant l'art. 3a; art. 3a; titre précédant l'art. 3abis; art. 3abis; 3b al. 2 let. f, g; 7 al. 2 let. d; 7abis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 7c Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Schenker Silvia, Carobbio Guscetti, Fehr Jacqueline, Gilli, Heim, Ingold, Rossini, Steiert, van Singer, Weibel)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 7c al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Schenker Silvia, Carobbio Guscetti, Fehr Jacqueline, Gilli, Heim, Ingold, Rossini, Steiert, van Singer, Weibel)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 111 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 72 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Art. 8 Abs. 3 Bst. b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 8 al. 3 let. b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 14a

Antrag der Mehrheit

Abs. 3, 5

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Ingold, Aeschi Thomas, Borer, Bortoluzzi, de Courten, Frehner, Hess Lorenz, Parmelin, Stahl)

Abs. 3

Integrationsmassnahmen können mehrmals gesprochen werden, sofern sie ab dem zweiten Jahr im allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen und die gesamte Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen.

Art. 14a

Proposition de la majorité

Al. 3, 5

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Ingold, Aeschi Thomas, Borer, Bortoluzzi, de Courten, Frehner, Hess Lorenz, Parmelin, Stahl)

Al. 3

Les mesures de réinsertion peuvent être accordées plusieurs fois pour autant qu'elles soient mises en oeuvre sur le marché ordinaire du travail à partir de la deuxième année et qu'elles n'excèdent pas la durée de deux ans au total.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 101 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 82 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Art. 16 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

... Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten, sofern ...

Antrag der Minderheit

(Heim, Bulliard, Carobbio Guscetti, Gilli, Ingold, Lohr, Rossini, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert, van Singer)

Unverändert

Art. 16 al. 1

Proposition de la majorité

... a droit au remboursement des frais supplémentaires dus spécifiquement à son handicap ...

Proposition de la minorité

(Heim, Bulliard, Carobbio Guscetti, Gilli, Ingold, Lohr, Rossini, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert, van Singer)

Inchangé

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 112 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 71 Stimmen

Art. 18abis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Verfahrensbeitrag

Block 2 - Bloc 2

Gilli Yvonne · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion

Wir sprechen über die Hilflosenentschädigung. Artikel 42 behandelt den Anspruch; Absatz 3 besagt, unter welchen Umständen Personen, die zu Hause leben, als hilflos gelten. Gemäss geltendem Recht sind dies Personen, die dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das geltende Recht schliesst in diesem Sinn psychisch Kranke ein, sofern ihnen mindestens eine Viertelrente zugesprochen wurde.

Gemäss Antrag der Mehrheit und Entwurf des Bundesrates wird der Personenkreis neu definiert. Mit der neuen Definition wird der Kreis auf Personen mit psychischer oder geistiger Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt. Zudem ist die lebenspraktische Begleitung neu auf indirekte Hilfe beschränkt. Diese Einschränkungen sind aus praktischer Sicht nicht zweckmässig. Direkte und indirekte Hilfe können in der Praxis nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden. Sie gehen nicht nur ineinander über, sie können auch von Tag zu Tag schwanken, je nach aktueller Verfassung der hilflosen Person. Die Einschränkung auf die Diagnostizierung von psychischer oder geistiger Beeinträchtigung klammert aus, dass es sich gerade bei dieser Personengruppe oft um Mehrfachbehinderte handelt. Auch da wird das Auseinanderdividieren einzig einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand kreieren.

Es ist mir bewusst, dass die neue Definition und explizite Beschränkung auf indirekte lebenspraktische Hilfe auf präjudizierende Bundesgerichtsurteile Bezug nimmt und auf der Befürchtung beruht, dass die Kosten genau in diesem Bereich überproportional steigen könnten. Ich anerkenne, dass wir hier sind, um die IV zu sanieren; ich möchte aber betonen, dass wir auch hier sind, um praktikable und zweckmässige Lösungen zu finden. In diesem Fall mag die Intention zwar gut sein, die Lösung ist aber nicht zweckmässig und nur mit verwaltungsintensiver Kreativität umsetzbar. Weniger Kosten werden nicht anfallen, allenfalls werden sie verlagert. Ob am Tag X die mehrfach geistig und körperlich behinderte Person zum Einkaufen aufgefordert werden muss oder ob sie wegen schwererer körperlicher Beschwerden am Tag Y die Schuhe nicht selber binden und die Tasche nicht selbst tragen kann, das macht es aus, ob man von direkter bzw. indirekter Hilfe spricht. Diese Unterscheidung für die IV-Finanzierung ins Gesetz zu schreiben ist absurd.

Ich bitte Sie deshalb, auf der Basis des gesunden Menschenverstands meine Minderheit zu unterstützen.

Lohr Christian · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion CVP-EVP

Das Taggeld besteht aus zwei Komponenten, aus einer Grundentschädigung, auf die Versicherte Anspruch haben, die Eingliederungsmassnahmen absolvieren, und aus einem Kindergeld, nur für Versicherte mit Kindern. Die Taggelder ergänzen die Eingliederungsmassnahmen der IV. Sie sollen sicherstellen, dass die Existenzkosten während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen gedeckt sind.

In Artikel 23 Absatz 1a sprechen wir von der Grundentschädigung. Für die Berechnung der Höhe dieser Grundentschädigung wird der Basisverdienst herangezogen. Gemeint ist also das letzte Einkommen, welches ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielt worden ist. Dieses ist bei Menschen mit einer Behinderung oft tief. Viele leben bereits vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen in vergleichsweise prekären finanziellen Verhältnissen. Sie haben vielleicht nur eine Attestlehre absolvieren können und sind beruflich nicht in der Lage gewesen, wirklich eine Karriere zu machen. Sie haben aus eigenem Antrieb häufig die Stelle gewechselt, um einer Arbeit nachgehen zu können, die ihren Einschränkungen entspricht, und sie haben dabei immer wieder Verdiensteinbussen in Kauf nehmen müssen.

Auch in Fällen, in denen die Invalidität nicht plötzlich eintritt, sondern als langjähriger, schleichender Prozess, der mit Lohneinbussen einhergeht, ist der Basisverdienst in der Praxis oft sehr tief; denn es wird ja einfach nur der letzte Lohn eingesetzt, den eine Person bei einem 100-Prozent-Pensum verdient hat. Das führt dazu, dass die Grundentschädigung der IV schon heute oft sehr knapp ausfällt und etliche Versicherte kaum in der Lage sind, damit ihren Lebensbedarf ohne Verschuldung zu decken.

Nun ist es zwar so, dass der Antrag der Kommissionsmehrheit ein Mindesttaggeld von 101 Franken garantiert. Gerade in städtischen Umgebungen mit hohen Mietzinsen und hohen Lebenskosten wird aber auch ein solches Taggeld vielfach nicht genügen, um die laufenden Kosten während einer längeren Eingliederungsmassnahme wirklich zu decken.

Vor diesem Hintergrund ist eine Kürzung der Grundentschädigung bei Personen ohne Unterhaltspflichten von 80 Prozent auf 70 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens klar abzulehnen. Das ist der falsche Ansatz. Meiner Ansicht nach ist das auch Augenwischerei. Würde die Grundentschädigung auf 70 Prozent gesenkt, so hätte das zur Folge, dass viele Versicherte bei einer Eingliederungsmassnahme in noch grössere finanzielle Schwierigkeiten geraten würden.

Es gibt einen weiteren Grund, dem Antrag der Minderheit, also dem Beschluss des Ständerates, zuzustimmen. Die vorgeschlagene Senkung der Grundentschädigung würde dazu führen, dass eine Person, welche bisher ein Krankenversicherungstaggeld von 80 Prozent erhalten hat, mit einer Leistungskürzung bestraft würde, sobald sie sich Eingliederungsmassnahmen der IV unterzieht. Das muss ja als Widerspruch empfunden werden. Ziel muss es aber sein, dass sich Personen mit Leistungseinschränkungen möglichst schnell wieder in einen Eingliederungsprozess begeben. Eine Kürzung der Grundentschädigung würde sie aber animieren, sich so lange wie möglich nicht in einen Eingliederungsprozess zu begeben. Um die Eingliederungsorientierung der IV zu unterstützen, muss sich das Taggeld der IV wie bis anhin an den Taggeldern der Kranken- und der Unfallversicherung, nicht aber an jenem der Arbeitslosenversicherung orientieren.

Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist auch systematisch nicht kohärent. Versicherte, die über 20 Jahre alt sind und sich in der erstmaligen beruflichen Ausbildung befinden, erhalten heute ein Taggeld von Fr. 103.80. Weshalb sollen dann Versicherte, die während Jahren erwerbstätig gewesen sind, unter Umständen ein Taggeld von nur 101 Franken erhalten? Das ist für mich nicht verständlich.

Mein Fazit ist klar: Der Bundesrat legt den Fokus auch bei der IV-Revision 6b auf die berufliche Eingliederung, doch mit diesem Antrag der Kommissionsmehrheit wird dieses Ziel nicht erreicht.

Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion

A l'article 23 alinéa 1a, le groupe libéral-radical vous invite à suivre la majorité et à rejeter la proposition de la minorité Lohr. Il s'agit ici de se rapprocher de la situation existant dans le cadre de l'assurance-chômage. En effet, dans ce cadre-là, on tient compte pour la fixation de l'indemnité de l'existence ou de l'absence d'une obligation d'entretien envers des enfants.

A l'article 42 alinéa 2, le groupe libéral-radical vous invite à suivre la majorité, c'est-à-dire à adopter le projet du Conseil fédéral, et à rejeter de ce fait la proposition de la minorité Gilli qui prévoit d'en rester au droit en vigueur. Pour mémoire, a droit à une allocation pour impotent "toute personne qui, en raison d'une atteinte à sa santé, a besoin de façon permanente de l'aide d'autrui ou d'une surveillance personnelle pour accomplir des actes élémentaires de la vie quotidienne"; c'est l'article 9 LPGA. En plus de ces personnes, d'autres personnes peuvent recevoir une allocation pour impotent: ce sont les personnes qui vivent chez elles et qui, en raison d'une atteinte à leur santé psychique, ont durablement besoin d'un accompagnement sous la forme d'une aide indirecte pour faire face aux nécessités de la vie. C'est-à-dire que ces personnes sont capables physiquement par exemple de se doucher ou de cuisiner, mais qu'elles ne le font pas forcément d'elles-mêmes. Il faut que quelqu'un passe de temps en temps chez elles pour leur dire par exemple: "Aujourd'hui, il faut prendre une douche." C'est cela, l'accompagnement par une aide indirecte.

Je rappelle que les personnes qui ont besoin d'une aide directe pour les assister dans leur quotidien peuvent, elles, bénéficier encore de la contribution d'assistance prévue à l'article 42quater.

Schmid-Federer Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP

Zu Artikel 23 Absatz 1a: Herr Lohr hat Ihnen bereits erklärt, worum es in seinem Minderheitsantrag geht. Wir unterstützen ihn. Anders als Bundesrat und Ständerat schlägt die Kommissionsmehrheit vor, die Grundentschädigung an Personen ohne Unterhaltspflichten zu kürzen, auf 70 statt wie bisher 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Dieser Ansatz entspräche der Regelung in der Arbeitslosenversicherung.

Der Antrag der Mehrheit ist abzulehnen, weil er der so wichtigen Eingliederungsorientierung der IV zuwiderläuft. Die vorgeschlagene Senkung würde dazu führen, dass eine Person, welche bisher ein Krankenversicherungstaggeld von 80 Prozent erhalten hat, mit einer Leistungskürzung bestraft würde, sobald sie sich Eingliederungsmassnahmen der IV unterzieht. Ziel muss es aber sein, dass sich Personen mit Leistungseinschränkungen möglichst schnell in einen Eingliederungsprozess begeben. Eine Kürzung der Grundentschädigung, wie sie von der Kommissionsmehrheit beantragt wird, würde sie aber lange davon abhalten. Um die Eingliederungsorientierung der IV zu unterstützen, muss sich das Taggeld der IV wie bis anhin an den Taggeldern der Kranken- und der Unfallversicherung orientieren und nicht an jenem der Arbeitslosenversicherung. Der Bundesrat legt den Fokus auch bei der IV-Revision 6b auf die berufliche Eingliederung. Das macht Sinn, auch im Hinblick auf eine nachhaltige Sanierung der IV. Mit der beantragten Kürzung der Grundentschädigung wird ein negativer Anreiz gesetzt, der die Eingliederung erschwert, anstatt sie zu fördern. Das läuft gegen die Eingliederungsorientierung und gegen die Sanierung der IV und ist daher abzulehnen.

Ich bitte Sie, hier die Minderheit zu unterstützen.

Dann noch zu Artikel 42 Absatz 3, zur Hilflosenentschädigung: Hier unterstützt die CVP/EVP-Fraktion die Mehrheit. Die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung wurde im Jahr 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision eingeführt. Ziel war es, für Personen mit psychischer oder leichter geistiger Beeinträchtigung den Zugang zu einer Hilflosenentschädigung zu öffnen, weil das damalige System der Hilflosenentschädigung auf Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung zugeschnitten war. Absicht des Bundesrates und Gegenstand der politischen Diskussion war es, auch für Personen mit psychischer und geistiger Beeinträchtigung, welche die Tätigkeiten zwar körperlich ausführen können, es aber aus psychischen Gründen nicht machen, eine Hilfe anzubieten. Es geht dabei um eine Begleitung, damit die Menschen alleine wohnen können, für den Fall, dass sie nicht in der Lage sind, die Wohnung alleine zu verlassen, oder dass sie sich dauerhaft isolieren würden. Es geht also um eine indirekte Hilfe. Unglücklicherweise ist der entsprechende Gesetzestext sehr vage formuliert. Das Bundesgericht hat deshalb den Anspruch auch für körperlich behinderte Menschen und auch auf die direkte Hilfe angewendet.

Es geht hier also nicht um den Abbau von Leistungen, sondern es geht um das Vermeiden nichtbeabsichtigter künftiger Mehrkosten, welche durch den Bundesgerichtsentscheid entstehen. Die Mehrheit will das, was man im Rahmen der 4. IV-Revision diskutiert hat, im Gesetz richtig notieren.

Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen.

Carobbio Guscetti Marina · Mit-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 23 geht es eigentlich um einen erschwerten Zugang zum Rentenanspruch, ohne dass dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" Rechnung getragen würde. Dass eine Eingliederung einer Rente vorgezogen wird, befürwortet die SP-Fraktion, aber dies soll angemessen geschehen, und berechtigte Anliegen sollen erfüllt werden. Beim genannten Artikel ist dies nicht der Fall. So hat die Mehrheit der Kommission bei Artikel 23 Absatz 1a entschieden, dass die Grundentschädigung in der IV, das IV-Taggeld, für versicherte Personen ohne Unterhaltspflichten in Anlehnung an die Regelung in der Arbeitslosenversicherung bei 70 Prozent statt 80 Prozent festgelegt wird; das ist de facto eine Reduktion des IV-Taggelds.

Die Anlehnung an die Arbeitslosenversicherung könnte logisch erscheinen, in der Realität wird diese Massnahme aber zu einer Ungleichbehandlung führen: Personen, die in einer Eingliederungsmassnahme der IV stehen und da Taggelder erhalten, werden in Zukunft weniger bekommen als diejenigen, die eine Teilrente haben, noch arbeitsfähig, aber arbeitslos sind und Arbeitslosengeld erhalten. Die Arbeitslosenversicherung macht in der Tat eine Ausnahme bei den Bezügern einer Rente von 70 Prozent Taggeld, wenn eine IV-Rente von mindestens 40 Prozent ausgerichtet wird. Die Folge dieses Antrages der Mehrheit ist ein Negativanreiz zur Eingliederung. Diese Kürzung wird nach Angabe der Verwaltung 11 000 Versicherte betreffen und 1,3 Millionen Franken Mehrausgaben bei den Ergänzungsleistungen verursachen.

Um die Ungleichbehandlung zu vermeiden und um zu vermeiden, dass Menschen mit Behinderung in Schwierigkeiten geraten, bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Lohr zu Artikel 23 Absatz 1a zu unterstützen, denn zu weiteren inakzeptablen Kürzungen bei dieser Revision kommt noch die Kürzung der Taggelder hinzu.

Im Namen der SP-Fraktion beantrage ich ebenfalls, den Minderheitsantrag Gilli zu Artikel 42 Absatz 3 zu unterstützen.

Was vom Bundesrat und von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagen wird, ist für uns nicht akzeptabel. Um finanzielle Einsparungen zu erreichen, werden - versteckt hinter dem beschönigenden Ausdruck "Vermeiden von künftigen Mehrkosten" - Leistungen gekürzt. Dies bedeutet, dass behinderte Menschen von nötiger Hilfe ausgeschlossen werden und dass eine Trennung zwischen körperlich und psychisch Behinderten geschaffen wird. Die Erschwerung des Zugangs zur Rente oder die Einschränkung der Hilflosenentschädigung bedeutet Einsparungen auf dem Rücken der Betroffenen und erleichtert die Integration von behinderten Menschen nicht.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der SP-Fraktion, die Minderheitsanträge bei den Artikeln 23 und 42 zu unterstützen.

de Courten Thomas · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ziel der heute diskutierten Revision ist die nachhaltige Sanierung der IV. Selbstverständlich ist es auch eine Gelegenheit, die Leistungen der IV dahingehend zu überprüfen, ob sie jenen Benachteiligten unserer Gesellschaft zugutekommen, die sie auch wirklich benötigen, und in dem Umfang, in dem dies tatsächlich notwendig ist. Diesem zentralen Grundsatz unserer Sozialversicherungssysteme muss mit der vorliegenden Revision auch in der IV wieder Geltung verschafft werden.

Mit Artikel 23 Absatz 1a, wie ihn die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, wird die Grundentschädigung für Versicherte ohne Unterhaltspflicht von 80 Prozent des Taggelds nach Artikel 24 Absatz 1 auf 70 Prozent abgesenkt. Das ist erstens eine Angleichung an die Arbeitslosenversicherung, die ebenfalls eine Unterscheidung vornimmt zwischen unterhaltspflichtigen Personen, die zusätzlich Kindergeld oder weitere Leistungen erhalten und auch erhalten sollen, und Personen, die keine Unterhaltspflichten haben. Es ist für mich nicht einsichtig, wieso da bisher ein Unterschied zwischen der Arbeitslosenversicherung und der IV bestand. Ich kann zweitens auch das Argument nicht nachvollziehen, das sei ein falscher Anreiz zur Integration. Ich bin von der gegensätzlichen Position überzeugt. Ich finde, dass es ein zusätzlicher Anreiz ist, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Es ist drittens eine Anpassung, die keinem wirklich wehtut. Dennoch ist das Einsparpotenzial mit rund 38 Millionen Franken erheblich. Es macht Sinn, davon auszugehen, dass diejenigen Personen, die keine Unterhaltspflichten haben, weniger Geld benötigen als unterhaltspflichtige. Die sozialpolitische Abfederung ist mit den Buchstaben a und b jedenfalls gewährleistet.

Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 23 Absatz 1a dem Antrag der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 42 Absatz 3: Die geltende Formulierung von Absatz 3 erlaubt es nicht, den ursprünglich eng gefassten Ansatz umzusetzen, der vorsah, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung auf Personen mit psychischer oder geistiger Beeinträchtigung zu begrenzen, das heisst auf diejenigen, die indirekte Hilfe benötigen. Steht die Leistung Menschen offen, deren körperliche Gesundheit beeinträchtigt ist, wird der ursprüngliche und einzige Zweck der lebenspraktischen Begleitung entfremdet. Körperlich beeinträchtigte Personen haben seit Inkrafttreten des IVG, also seit dem 1. Januar 1960, ohne Einschränkung Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Deshalb muss wieder das im Rahmen der 4. IV-Revision ausgearbeitete Modell Gültigkeit haben, und die Leistungsempfänger müssen eindeutig benannt werden.

Mit dieser Ergänzung wird beabsichtigt, den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers klar und eindeutig im Gesetz festzuhalten. Zudem soll verhindert werden, dass es aufgrund der bisher erfolgten Rechtsprechung zu einer ungewollten Mengenausweitung und damit auch zu einem erheblichen Anstieg der Kosten bei diesen Leistungen kommt.

Ich beantrage Ihnen namens der SVP-Fraktion, auch hier der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.

Schenker Silvia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Herr de Courten, können Sie mir sagen, wie Sie zur Einschätzung kommen, dass es niemandem wehtut, wenn die Taggelder von 80 auf 70 Prozent gekürzt werden?

de Courten Thomas · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Frau Kollegin, ich habe Ihnen dargelegt, dass es einen Unterschied gibt zwischen Personen, die unterhaltspflichtig sind, und solchen, die es nicht sind. In diesem Sinn finde ich es ungerechtfertigt, wenn in der IV diese Unterscheidung nicht gemacht wird, während sie bei der ALV eben gemacht wird. Es ist der richtige Weg, dass bei beiden Sozialversicherungswerken der gleiche Ansatz gilt.

Gilli Yvonne · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion

Ich spreche nur noch zu Artikel 23 Absatz 1a. Die grüne Fraktion bittet Sie, der Minderheit Lohr zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.

Für uns macht es keinen Sinn, die Grundentschädigung um 10 Prozentpunkte, nämlich von 80 auf 70 Prozent des vor der Invalidität erreichten Einkommens zu kürzen, und zwar aus zwei Gründen:

Zum Ersten führt diese Massnahme wohl zu Kosteneinsparungen bei der IV, jedoch eher durch Kostenverlagerungen zur Sozialhilfe oder zu Ergänzungsleistungen. Damit verlagern wir die Kosten vom Bund zu den Kantonen und Gemeinden. Das scheint uns keine geeignete Massnahme zu sein, um die Finanzen der IV zu sanieren.

Zum Zweiten schaffen wir mit der Kürzung der Taggeldleistungen für Betroffene ohne Unterhaltspflichten nicht nur eine weitere Abstufung, sondern, im Vergleich zu anderen Versicherungsnormen, beispielsweise der Arbeitslosenversicherung, auch eine rechtliche Ungleichbehandlung. Und insbesondere treffen diese Massnahmen Menschen in Eingliederung, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Sie sind somit ein negativer Anreiz, ein Anreiz gegen die Eingliederung - genau das Gegenteil dessen also, was eigentlich die Intention dieses Gesetzes ist.

Wir bitten Sie deshalb, der Minderheit Lohr zu folgen.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Tout d'abord, en ce qui concerne la proposition de la minorité Lohr, je souligne que l'indemnité journalière de l'assurance-invalidité sert à compenser une partie au moins de la perte de revenu que l'assuré subit le temps pendant lequel il suit une mesure de réadaptation. La 4e révision de l'assurance-invalidité avait été l'occasion de repenser le système des indemnités journalières en l'ajustant, à quelques détails près, au système en vigueur dans l'assurance-accidents obligatoire. Tous les assurés perçoivent en principe la même indemnité de base, équivalente à 80 pour cent du revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité exercée sans restriction due à des raisons de santé.

La proposition que fait maintenant votre commission de différencier le montant des indemnités journalières en fonction d'une obligation d'entretien s'inspire d'un autre système d'indemnité, celui de l'assurance-chômage. Ce que le Conseil fédéral souhaite en premier lieu, c'est très clairement maintenir l'encouragement de la réadaptation, en suivant le principe "la réadaptation prime la rente". Nous savons que l'indemnité journalière peut influencer directement la motivation des assurés. Nous craignons qu'une diminution des indemnités à 70 pour cent du gain assuré ait un effet contre-productif et ait pour effet une baisse de la motivation à travailler, sans tenir compte du fait que cela compliquerait le système de l'assurance-invalidité, en introduisant des distinctions qui aujourd'hui n'existent pas.

Avec cette argumentation, je vous prie, au nom du Conseil fédéral, d'en rester au projet du Conseil fédéral et donc de soutenir la proposition de la minorité Lohr.

Par contre, à l'article 42 alinéa 3, je vous invite à suivre la majorité de votre commission. En effet, la modification qui est apportée n'a pas pour but de réduire les dépenses courantes, mais elle vise à garantir la mise en oeuvre de la volonté initiale du législateur. Le message sur la 4e révision de l'assurance-invalidité se réfère uniquement aux personnes souffrant d'une atteinte à la santé psychique ou mentale, alors que la loi, elle, utilise la formulation générale "atteinte à la santé". Cette formulation ne permet pas de mettre en oeuvre l'approche initiale qui avait été souhaitée, qui était restrictive et qui visait à limiter le droit à l'allocation pour impotent pour faire face aux nécessités de la vie uniquement aux assurés atteints dans leur santé mentale ou psychique qui ont besoin d'une aide indirecte, à savoir de prestations de conseil et d'accompagnement. Le but est ici d'expliquer et de montrer à la personne concernée comment remplir l'acte, comme cela a été rappelé.

Au moment de déterminer le droit à cette prestation, on peut distinguer clairement si la personne assurée a besoin d'une aide directe ou indirecte. Le nouveau texte limite ce droit à une allocation, en raison d'un besoin d'accompagnement pour faire face aux nécessités de la vie. Désormais, seules les personnes atteintes dans leur santé psychique ou mentale pourront en bénéficier.

Si une telle prestation est accordée à des personnes atteintes dans leur santé physique, le but initial et unique de l'accompagnement pour faire face aux nécessités de la vie est détourné. Les personnes atteintes dans leur santé physique bénéficient en effet sans restriction de l'allocation pour impotent telle qu'elle existe depuis l'entrée en vigueur de la loi sur l'assurance-invalidité en 1960. De plus, la révision 6a de l'assurance-invalidité, qui est en vigueur depuis le début de cette année, met en place la contribution d'assistance s'ajoutant à l'allocation pour impotent et à l'aide prodiguée par les proches, pouvant se substituer à l'aide institutionnelle.

Je vous invite donc, au nom du Conseil fédéral, à adopter la proposition de la minorité Lohr et, à l'article 42 alinéa 3, à suivre la proposition de la majorité de la commission.

Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP

Ich spreche zuerst zu Artikel 23 Absatz 1a, zur Grundentschädigung. Heute ist das Taggeldsystem der IV an dasjenige der Unfallversicherung angelehnt. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, einen Wechsel zu machen und das Taggeldsystem an dasjenige der Arbeitslosenversicherung anzugleichen. Das würde bedeuten, dass Versicherte, welche keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben oder eine Grundentschädigung von nicht mehr als 101 Franken bekommen, Anspruch auf eine Grundentschädigung von 70 Prozent ihres ursprünglichen Einkommens haben. Die Kommissionsmehrheit erachtet eine Angleichung der Systeme in der Arbeitslosen- und in der Invalidenversicherung als sozial vertretbar, zumal ja das minimale Taggeld 101 Franken betragen würde.

Die Kommission hat mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Zu Artikel 42 Absatz 3, zur Hilflosenentschädigung: Ursprünglich war die Hilflosenentschädigung auf Personen mit einer körperlichen Behinderung zugeschnitten, die alltägliche Verrichtungen, also Verrichtungen wie Aufstehen, Waschen, Kochen usw., nicht selber erbringen können. Die Hilflosenentschädigung für Personen, die zu Hause leben, wird in drei Stufen zwischen 450 Franken und 1850 Franken im Monat ausgerichtet. Mit der 4. IV-Revision hat man eine neue Hilfe für Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen eingeführt. Die Idee war, ihnen eine Hilfe zu geben, damit sie mit einer relativ geringen Unterstützung trotzdem alleine leben können. Aus der Gesetzesformulierung geht nicht hervor, welche Zielgruppe man konkret im Auge hatte, obwohl die Stossrichtung im Parlament klar war.

Nun hat es Fälle vor Bundesgericht gegeben, und das Bundesgericht hat festgehalten, dass im Gesetz nicht stehe, dass dies nur für psychisch oder geistig behinderte Menschen Gültigkeit habe. Diesen Mangel möchten wir nun beheben. Mit dieser Änderung wird die normale Hilflosenentschädigung nicht tangiert, aber es geht darum, dass man die Schwelle klar definiert und der Bestimmung im ursprünglichen Sinn der 4. IV-Revision Nachachtung verschafft. Die Leistung der lebenspraktischen Begleitung erfährt im Moment eine Zunahme von rund 20 Prozent pro Jahr. Das hat mit dem Einführungseffekt zu tun, aber auch mit dem Entscheid des Bundesgerichtes.

Mit dieser Bestimmung wird keine finanzielle Einsparung erzielt. Vielmehr geht es darum, künftige Mehrkosten zu verhindern und den ursprünglichen Sinn der Bestimmung der 4. IV-Revision durchzusetzen.

Die Kommission hat mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Cassis Ignazio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Je parle tout d'abord de l'article 23 alinéa 1a qui concerne l'indemnité journalière de base. Cette indemnité s'élève, selon l'alinéa 1 du droit en vigueur, à 80 pour cent du revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée en bonne santé. La commission, par 13 voix contre 11 et 1 abstention, vous propose d'ajouter un alinéa 1a dans lequel ce pourcentage de 80 est réduit à 70 si la personne n'a pas d'obligation d'entretien envers des enfants de moins de 25 ans ou si cette personne bénéficie d'une indemnité journalière élevée, c'est-à-dire de plus de 101 francs par jour.

Ce choix, la commission le justifie par le désir d'utiliser le même barème que celui de l'assurance-chômage - qui fait la distinction entre personnes seules et personnes avec des enfants à charge -, et non le barème de l'assurance-accidents. C'est un changement de comparaison. La commission, par 13 voix contre 11, a fait ce choix; voilà pourquoi je vous demande de suivre la majorité.

Venons-en maintenant à l'article 42 alinéa 3, qui concerne le droit à l'allocation pour impotent. Alors que le message concernant la 4e révision de l'AI mentionne uniquement les personnes souffrant d'une atteinte à la santé psychique ou mentale, le texte de loi utilise la formulation générale "atteinte à la santé": cette notion peut se référer non seulement aux atteintes psychiques et mentales, mais aussi aux atteintes physiques. La formulation actuelle de la loi ne permet pas de mettre en oeuvre l'approche initiale restrictive qui visait à limiter le droit à l'allocation pour impotent afin de faire face aux nécessités de la vie uniquement pour les assurés atteints dans leur santé psychique ou mentale qui ont besoin d'une aide indirecte.

Plusieurs arrêtés du Tribunal fédéral se basant sur l'égalité de traitement confirment qu'il n'est pas permis d'exclure un groupe de personnes sans une base légale claire. Le complément que le Conseil fédéral propose et que la commission accepte, par 14 voix contre 8 et 2 abstentions, vise à inscrire dans la loi de façon claire et distincte la volonté initiale du législateur. Il doit aussi empêcher que la jurisprudence développée jusqu'ici n'aboutisse à une extension des prestations qui n'était pas voulue et ne fasse ainsi augmenter considérablement le coût de ces prestations.

Une minorité Gilli s'y oppose, mais je vous invite à suivre la majorité.

Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Art. 22 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 22 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 23 Abs. 1a

Antrag der Mehrheit

Die Grundentschädigung beträgt 70 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1, für Versicherte, die:

a. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; und

b. eine Grundentschädigung von mehr als 101 Franken erreichen.

Antrag der Minderheit

(Lohr, Carobbio Guscetti, Fehr Jacqueline, Gilli, Heim, Humbel, Ingold, Rossini, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)

Streichen

Art. 23 al. 1a

Proposition de la majorité

L'indemnité de base s'élève à 70 pour cent du revenu que l'assuré percevait pour la dernière activité lucrative exercée sans restriction due à des raisons de santé, mais à 80 pour cent au plus du montant maximum de l'indemnité journalière fixée à l'article 23 alinéa 1 pour les assurés qui:

a. n'ont pas d'obligation d'entretien envers des enfants de moins de 25 ans; et

b. bénéficient d'une indemnité journalière entière dont le montant dépasse 101 francs.

Proposition de la minorité

(Lohr, Carobbio Guscetti, Fehr Jacqueline, Gilli, Heim, Humbel, Ingold, Rossini, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)

Biffer

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 90 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 90 Stimmen

Mit Stichentscheid der Präsidentin

wird der Antrag der Minderheit angenommen

Avec la voix prépondérante de la présidente

la proposition de la minorité est adoptée

Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Art. 42

Antrag der Mehrheit

Abs. 3, 4, 4bis

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Gilli, Carobbio Guscetti, Heim, Rossini, Schenker Silvia, Steiert, van Singer)

Abs. 3

Unverändert

Art. 42

Proposition de la majorité

Al. 3, 4, 4bis

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Gilli, Carobbio Guscetti, Heim, Rossini, Schenker Silvia, Steiert, van Singer)

Al. 3

Inchangé

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 122 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 61 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Block 3 - Bloc 3

Schenker Silvia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ich verstehe das Grundanliegen des Bundesrates. Man hat festgestellt, dass es im heutigen, vierstufigen Rentensystem zu sogenannten Schwelleneffekten kommt. Das heisst, mit einem erzielten Zusatzeinkommen bleibt unter dem Strich je nachdem weniger als ohne dieses Zusatzeinkommen. Damit lohne sich, so wurde uns gesagt, für die Versicherten die Arbeit nicht. Mit einem neuen, linearen Rentensystem will man diese Schwelleneffekte beseitigen.

Die Kommission hat sich sehr lange und sehr intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt. Es wurden verschiedenste Modelle durchgerechnet und geprüft. Wir haben ausführliche Berichte und schöne Diagramme erhalten. Dabei hat sich eines gezeigt: Es gibt kein System, das nicht wieder Schwelleneffekte hat oder andere Nachteile mit sich bringt.

Ihnen stehen heute zwei Varianten zur Auswahl. Beide sind nach dem gleichen Prinzip aufgebaut. Sie unterscheiden sich eigentlich nur in der Frage, ab welchem Invaliditätsgrad eine volle Rente ausgerichtet wird, wenn kein Erwerbseinkommen erzielt wird.

Mit meiner Minderheit beantrage ich Ihnen, beim heutigen System zu bleiben; dies aus zwei Gründen:

1. Alle Varianten, die heute zur Auswahl vorliegen, haben Rentenkürzungen zur Folge. Rentenkürzungen sind für mich inakzeptabel. Keine der bisherigen IV-Revisionen hatte eine Kürzung der eigentlichen Rente zur Folge. Zusatzrenten für Ehepartnerinnen wurden gestrichen, sogenannte Karrierezuschläge wurden gestrichen, aber die Kernrenten blieben bis anhin unangetastet. Das soll weiterhin so sein.

2. Der Bundesrat blendet meiner Meinung nach eines der wesentlichen Probleme aus. Immer wieder wird davon gesprochen, dass sich Arbeit für IV-Rentnerinnen und -Rentner lohnen müsse und dass man deshalb die Schwelleneffekte beseitigen müsse. Nie oder kaum erwähnt wird, wie es mit der Verfügbarkeit solcher Teilzeitarbeitsplätze steht. Wenn IV-Rentnerinnen und -Rentner kein Zusatzeinkommen erzielen, dann liegt es in vielen Fällen daran, dass sie keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden. Ich kenne viele IV-Rentnerinnen und -Rentner, die noch so gerne einer Arbeit nachgehen würden. Sie verzweifeln daran, dass sie keine Chance bekommen. Sie fühlen sich in unserer so von der Arbeit dominierten und geprägten Welt wertlos, wenn sie in der Arbeitswelt keinen Platz finden. Wir müssen also sehr aufpassen, dass wir nicht zynisch werden, wenn wir von Anreizen sprechen. Die Realität ist für ganz viele IV-Rentnerinnen und -Rentner eine ganz andere.

Ich verschliesse mich nicht grundsätzlich einem neuen Rentensystem. Ich bin aber dezidiert der Meinung, dass man ein solches erst dann einführen soll, wenn alle anderen Veränderungen der Invalidenversicherung umgesetzt worden sind. Ob man ein System findet, das nicht wieder Schwelleneffekte aufweist, wage ich zu bezweifeln.

Was ich dagegen ganz dezidiert ablehne - und jetzt komme ich zu meiner zweiten Minderheit in diesem Block -, ist die Anwendung des linearen Rentensystems auf laufende Renten. Meine grundsätzlichen Bedenken gegenüber dem linearen System habe ich schon geäussert. Vielleicht können Neurentnerinnen und Neurentner noch eine Arbeit finden, mit der sie ihre Teilrente ergänzen können. Sicher jedoch wird das für Menschen, die seit einer mehr oder weniger langen Zeit schon eine Rente haben, praktisch unmöglich. Der Aufwand, auch für die IV-Stellen, für eine teilweise Eingliederung wäre so gross, dass Aufwand und Ertrag in keinem günstigen Verhältnis stehen würden. Wenn Sie der Schlussbestimmung, Buchstabe a, gemäss Mehrheit und Bundesrat zustimmen, hat das für sehr viele Betroffene Rentenkürzungen zur Folge. Darüber müssen Sie sich im Klaren sein, und dazu müssen Sie im Fall einer eventuellen Referendumsabstimmung stehen können.

Lohr Christian · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion CVP-EVP

Was ich mit meinem Minderheitsantrag möchte, ist nicht unanständig. Ich möchte mit meinem Antrag vor allem auch an das erinnern, was wir als Versprechen abgegeben haben. Ich bin heute Morgen mehrfach von Rednerinnen und Rednern darauf aufmerksam gemacht worden, dass wir das Versprechen abgegeben haben, die IV zu sanieren. Zu diesem Versprechen stehe ich auch. Ich habe aber hier in diesem Rat vor gut einem Jahr auch ein Versprechen abgegeben, als ich den Eid auf die Bundesverfassung abgelegt habe, und zwar auf die Bundesverfassung, in der in der Präambel steht, dass die Stärke des Volkes sich am Wohl der Schwachen misst. Dieses Versprechen möchte ich ebenso einlösen, wie ich auch ganz bewusst sagen möchte, dass ich ein Interesse daran habe, dass die IV für die Zukunft nachhaltig saniert werden kann, damit wir die Sicherung dieses äusserst wichtigen Sozialwerks gewährleisten können.

Was würden wir auslösen, wenn wir heute diese Grenze auf 80 Prozent setzen würden? Wir würden Schwerstbehinderte mit einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent, die kaum eine realistische Chance auf einen Platz im Arbeitsmarkt haben, derart bestrafen und plagen, dass wir ihnen einen Drittel des bisherigen Einkommens mit einem einfachen Entscheid wegstreichen würden. Stellen Sie sich einmal vor, was ein Drittel bedeutet. Sagen wir doch einfach einmal: ein Drittel unseres Tageshonorars. Würden Sie das auch so ohne Weiteres akzeptieren und damit leben können? Ein Drittel bedeutet bei einem IV-Einkommen von 1800 Franken, dass man auf einmal auf 1200 Franken unten steht. Einen Drittel können Sie nicht kompensieren, indem Sie locker einen Kaffee weniger trinken oder - um jetzt auch wieder auf unsere Ebene zu kommen - bei einem Apéro ein Glas Wein weniger trinken. Das läuft nicht so. Ein Drittel weniger heisst nichts anderes als andere, schlechtere Lebensumstände, schlechtere Lebensqualität. Dazu müssen wir stehen, wir müssen auch die moralische Verantwortung für einen solchen "Missentscheid" übernehmen. Wenn man schon von "Misspolitik" redet: Das ist ein "Missentscheid", nicht eine Misswirtschaft, aber ein "Missentscheid", den wir zu tragen bereit sein müssen.

Wir können nicht ein System umsetzen, bei dem wir einfach auf die Schwächsten losgehen. Wenn man den Anreiz verbessern will, muss man auch die Arbeitsplätze bieten können, und da müssen wir einfach ehrlich sein: Die Realität sieht anders aus. Wissen Sie, was wir machen, wenn wir diese Grenze heute auf 80 Prozent setzen? Dann begeben wir uns auf das Niveau der Bankrottstaaten Griechenland und Spanien, die momentan genau auf diese Art und Weise politisieren und in ihrem Land für einen Riesenaufruhr sorgen. Bei diesen beiden Staaten muss man sagen, dass sie dies tun müssen; wir aber müssen das nicht tun, denn unsere Zahlen sehen anders aus, und auch unser politischer Verstand sieht, so denke ich, anders aus. Wir müssen gut überlegen, was wir jetzt machen. Es ist der falsche Ansatz, die Schwächsten zu prügeln.

Ich beantrage Ihnen deshalb, das neue, lineare Rentensystem einzuführen und damit auch den vom Bundesrat gewünschten Weg zu gehen, die Vollrente aber weiterhin ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent zu zahlen.

Blocher Christoph · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Das ist eine Sanierungsvorlage. Sie sind damals vors Volk getreten und haben erklärt: "Für acht Jahre brauchen wir eine Mehrwertsteuererhöhung von 0,4 Prozentpunkten, und wir werden die IV so sanieren, dass nach diesen acht Jahren die Rechnung ausgeglichen ist." Damals haben Sie die Rechnung vorgelegt: Es brauche 1,1 Milliarden, damit die Rechnung ausgeglichen sei. Der Bundesrat ging bei dieser Vorlage mit 700 Millionen Franken Einsparungen jährlich in die Vernehmlassung und erklärte: "Unter diesen Voraussetzungen und mit der 5. Revision mit zusätzlichen 500 Millionen Einsparungen können wir das Ziel erreichen, selbstverständlich später." Dann kam die Vorlage des Bundesrates vors Parlament, und da betrug die Einsparung nur noch 325 Millionen Franken. Aus dem Ständerat ist die Vorlage mit einer Einsparung von noch 265 Millionen zu uns gekommen. Und heute haben Sie die Vorlage geteilt, und der Bundesrat schreibt auf Französisch: "La scission permet de réaliser des économies de l'ordre de 105 millions de francs par année." Jetzt sind wir also noch bei 105 Millionen Franken! Wenn es bei 700 Millionen acht Jahre dauert, bis die Rechnung ausgeglichen ist, dauert es bei 105 Millionen folglich 56 Jahre, bis Sie eine ausgeglichene Rechnung haben. Solchen Humbug treiben wir!

Heute ist gesagt worden, das seien griechische Verhältnisse, wenn man kürze. So, wie es vorgesehen ist, kommen Sie in griechische Verhältnisse! Das ist doch keine Sanierung einer Versicherung! Sie haben bei der Erhöhung der Mehrwertsteuer nichts anderes gemacht als von morgens bis abends mit gezinkten Karten gespielt, um die Bürger faustdick anzulügen. Wir werden bei der neuen Mehrwertsteuererhöhung daran denken.

Zur Ratsmitte, die heute der Aufteilung der Vorlage zugestimmt hat: Sie können Ihre Vorlage in der Volksabstimmung dann mit Ihren linken Freunden, mit denen Sie sie heute aufgeteilt haben, durchtragen - die Linke gegen die Mitte.

Wir werden uns der Stimme enthalten müssen; wir können nicht einer Vorlage zustimmen, mit der die IV erst nach 56 Jahren saniert ist.

Der Minderheitsantrag, den ich hier stelle, übernimmt das lineare Rentensystem, wie es der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat. Das ergibt eine Verbesserung von etwa 200 Millionen Franken. Man hat von 300 Millionen gesprochen; ich bin etwas vorsichtig, weil die Ärzte da nicht immer genau jedes Prozent aufrechnen werden. Das heisst nichts anderes, als dass jemand, der 57 Prozent invalid ist, 57 Prozent bekommt; und das geht weiter bis 100 Prozent.

Und wenn Sie die Invaliden eingliedern wollen - das sage ich Ihnen als Industrieller -, kommen Sie nicht darum herum, das Arztgeheimnis aufzuheben. Es geht nicht, dass wir die Leute eingliedern sollen und nicht wissen dürfen, was die Leute haben. So können wir sie nicht einstellen. Ich bringe Ihnen ein kleines Beispiel von einem Mann, der invalid ist, und zwar geistig invalid. Für eine einfache Arbeit müssen Sie wissen, ob er Absenzen hat, ob er sich nicht lange konzentrieren kann usw. Wenn man Ihnen das nicht sagt, können Sie die Verantwortung für einen solchen Mitarbeiter nicht übernehmen. Ich bitte Sie, den Alltag anzuschauen: In allen Betrieben arbeiten heute relativ viele invalide Leute, auch solche, die gar nicht in der Invalidenversicherung sind. Aber Sie müssen wissen, was die Leute haben.

Ich bitte Sie, wenigstens diesem Anträglein, das meine Minderheit hier gestellt hat, zuzustimmen, damit Sie auf Ihrer Unwahrheitsskala nicht immer weiter hinuntergeraten.

Kessler Margrit · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grünliberale Fraktion

Als Patientenvertreterin möchte ich Sie Folgendes fragen, Herr Blocher: Sie möchten der Landwirtschaft Millionen verteilen und gleichzeitig bei den Invaliden sparen?

Blocher Christoph · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Erstens muss ich Ihnen sagen, dass wir bei der Landwirtschaft viel gespart haben.

Zweitens: Wissen Sie, warum ich diese Subventionen bei der Landwirtschaft bewillige? Damit wir eine Landwirtschaft mit all diesen landesweiten Aufgaben haben; wir machen sie nicht aus Liebe zu jemand anderem.

Drittens will ich, dass die Invaliden recht behandelt werden. Ich will aber auch diese ganze Ausnützung rückgängig machen, beispielsweise bei den Zulagen für Kinder. Sie wissen ganz genau, dass wir Invalide mit mehreren Kindern haben, namentlich aus den Ostländern, die mit den Zulagen wesentlich mehr bekommen, als wenn sie arbeiten würden. Das muss man unterbinden, sonst schafft man einen falschen Anreiz - und das ist möglich.

Nicht ich habe die Einsparungen, die ich heute genannt habe, versprochen, sondern der Bundesrat und die ganze Parteienlandschaft haben sie bei der Erhöhung der Mehrwertsteuer versprochen. Sie wollen wahrscheinlich den Leuten mit der Mehrwertsteuer noch mehr Geld wegnehmen; das ist auch nicht sehr sozial. Und dagegen wehre ich mich.

Ingold Maja · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP

Arbeit muss sich lohnen; das ist das Ziel, das man mit dem Wechsel zu einem stufenlosen Rentensystem erreichen will. Wegen der Abstufung der Renten auf der 10-Prozent-Stufen-Treppe führt eine Arbeitsintegration heute oft dazu, dass sich die Rente durch die Arbeitsaufnahme mehr reduziert, als sich das Erwerbseinkommen erhöht, sodass die arbeitsfähige und arbeitswillige IV-versicherte Person am Schluss zwar eine Stelle hat, aber weniger im Portemonnaie.

Dass man diese Schwelleneffekte mit den negativen Arbeitsanreizen abschaffen muss, darüber sind sich in der CVP/EVP-Fraktion fast alle einig. Versicherte, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ihr Arbeitspensum erhöhen, sollen künftig finanziell nicht bestraft werden. Deshalb wird jedem Invaliditätsgrad linear eine bestimmte Rentenhöhe zugeordnet.

Diese Systemverbesserungen sind unbedingt zu sichern. Damit werden die Ziele erreicht, die man sich in Bezug auf die Behebung der unerwünschten Negativanreize versprochen hat, nämlich den Erfolg der Eingliederung aus der Rente - das ist der Fokus dieser Revision. Dass man diese Systemkorrektur mit einer der potenziell ergiebigsten Sparmassnahmen verbunden hat, bedingt sich nicht gegenseitig. Die neue Systematik ist nicht zwingend an die Formel "80 Prozent Invalidität gleich 100 Prozent Rente" gebunden. Genauso gut könnte mit 75 Prozent oder eben, wie es der Antrag der Minderheit I (Lohr) tut, mit 70 Prozent gerechnet werden. Die Vorteile der Systematik werden dabei nicht angetastet. Die CVP/EVP-Fraktion ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass dieser Systematik unbedingt zum Durchbruch verholfen werden muss und dass nicht Widerstände gegen die Rentenkürzungen am Ende die ganze Verbesserung zunichtemachen dürfen.

Der neuen Systematik gemäss wurde nun aber die Sparmassnahme eingebaut, dass die neue Kurve die 100-Prozent-Rente erst bei 80 Prozent anstatt bei 70 Prozent auslöst. Da aber auf dem Arbeitsmarkt nachweislich nicht mehr Arbeitgeber Behinderte mit kleinen Pensen einstellen, heisst das: Die Rentenbezüger werden auf einer Reduktion sitzenbleiben, weil sie keine Jobs finden, um das zu kompensieren oder daraus ein Mehreinkommen zu generieren. Diesem Umstand hat Christian Lohr Rechnung getragen, indem er in seinem Minderheitsantrag das stufenlose Rentensystem befürwortet, aber die Formel "80 Prozent Invalidität gleich 100 Prozent Rente" ändert und den Wert wieder auf 70 Prozent zurückfährt. Die CVP/EVP-Fraktion wird ihm teilweise folgen.

Wer hier jetzt zum Wert von 80 Prozent Ja sagt, sollte auch Ja dazu sagen, dass Arbeitgeber mehr als nur freiwillig verpflichtet werden, wie bei der Revision 6a hoch und heilig beteuert wurde. Wir werden noch den Antrag Weibel beraten, der genau das erreichen will.

Bei der Festlegung des Rentenanspruchs folgt die CVP/EVP-Fraktion voll dem Bundesrat bzw. dem Ständerat. Ebenso unbestritten ist die Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Bundesrat hat für Rentnerinnen und Rentner ab 55 Jahren eine Besitzstandwahrung vorgesehen. Die Mehrheit der SGK hat diese essenzielle Bestimmung des Ständerates gestrichen. Das heisst, alle Renten von über 50 Prozent würden innert drei Jahren angepasst werden. Das trägt die CVP/EVP-Fraktion nicht mit; sie wird mit der Minderheit stimmen.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Das vom Bundesrat vorgeschlagene, stufenlose Rentensystem ist richtig und vernünftig und geht konform mit vergleichbaren Abstufungen anderer wesentlicher Versicherungen. Jedem Invaliditätsgrad wird durchgehend eine bestimmte Rentenhöhe zugeordnet, sodass die bisherigen Schwellenwerte entfallen. Diese haben regelmässig zu Problemen und Ungerechtigkeiten geführt; unzählige Fälle aus der Praxis belegen dies. Im Besonderen soll es in Zukunft nicht mehr möglich sein, dass eine Rentenreduktion höher ausfällt als das zusätzliche Arbeitseinkommen, wenn ein IV-Rentner eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder seinen bisherigen Beschäftigungsgrad erhöht. Wir meinen, dass es angemessen ist, jemandem, der zu 50 Prozent eingeschränkt ist, auch eine 50-Prozent-Rente zu bezahlen usw. Dieses System kennt die Unfallversicherung, und es soll auch in der zweiten Säule konsequent eingeführt werden.

Mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen, stufenlosen Rentensystem erreichen wir, dass Sozialversicherungen mit Renten ein gleiches System haben und somit Konformität hergestellt wird. Das bisherige System bestrafte zum Teil IV-Rentner, die arbeiteten oder arbeiten wollten. Sie waren die Dummen im Vergleich zu denjenigen, die nicht oder weniger arbeiteten, obwohl sie eigentlich zu einem höheren Beschäftigungsgrad hätten tätig sein können. Das bisherige System war insofern absurd und verhinderte zum Teil die Weiterbeschäftigung oder die Wiedereingliederung.

Wir sind klar der Meinung, dass sich Arbeit lohnen soll und muss, und insofern brauchen wir auch ein System, das klare Anreize schafft, damit IV-Rentner sich bis zu einem zumutbaren, für sie vernünftigen Grad weiterbeschäftigen lassen oder sich später entsprechend wiedereingliedern lassen. Das neue, stufenlose Rentensystem eliminiert die bisherigen, mehrheitlich kontraproduktiven Schwelleneffekte und verstärkt den Arbeitsanreiz.

Zu den Schlussbestimmungen: Die FDP-Liberale Fraktion schliesst sich der Kommissionsmehrheit und damit der Fassung des Bundesrates an. Wir lehnen den Minderheitsantrag und damit die Fassung des Ständerates ab. Mit der von der Kommissionsminderheit und dem Ständerat vorgesehenen Besitzstandwahrung würden wir das stufenlose Rentensystem, welches das zweite Massnahmenpaket richtiger- und notwendigerweise vorsieht, unterlaufen. Ansonsten sind wir aber klar der Meinung, dass das neue, stufenlose System konsequent greifen muss. Dabei geht es nicht um den Einspareffekt, sondern es geht vielmehr um eine Frage der Gerechtigkeit und der Konsequenz. Grundsätzlich muss für alle IV-Bezüger dasselbe Rentensystem gelten. Würde das neue System nur bei Neurentnern umgesetzt, würden wir unweigerlich neue Ungerechtigkeiten und vor allem zwei Klassen von Rentnern schaffen.

Die FDP-Liberale Fraktion bittet Sie, die Kommissionsmehrheit und somit den Entwurf des Bundesrates zu unterstützen.

Verfahrensbeitrag

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu