10.4030

Mehrwertsteuerschranken bei Immobilienverkauf beseitigen

Lustenberger Ruedi · 2VP-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP

Präsident (Lustenberger Ruedi, zweiter Vizepräsident): Die Motion Rutschmann wurde von Frau Flückiger übernommen.

Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Motion 10.4030 verlangt vom Bundesrat, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um die Abgrenzung zwischen steuerbarer werkvertraglicher Lieferung und steuerfreiem Grundstückskauf zu regeln. Dabei soll massgeblich sein, wem der Boden gehört, auf welchem das Bauwerk erstellt wird, und ob wegen individuellen Käuferwünschen Mehrkosten im Vergleich zum Pauschalpreis resultieren. Für die Abgrenzung nicht ausschlaggebend ist das Kriterium der Finanzierung, zum Beispiel die Höhe der Anzahlung. Auch soll wie vor der Inkraftsetzung der Baubeginn als der für die Unterscheidung relevante Zeitpunkt gelten und nicht der Zeitpunkt der bezugsbereiten Fertigstellung eines Bauwerks.

Mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz, welches auf den 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde der baugewerbliche Eigenverbrauch als Steuertatbestand abgeschafft. Die Konsequenz davon ist, dass der Unterscheidung zwischen einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung und dem steuerfreien Grundstückskauf gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 des Mehrwertsteuergesetzes seither eine entscheidende Bedeutung zukommt. Baut ein Generalunternehmer auf seinem eigenen Land, so muss sowohl er wie auch der Käufer wissen, ob die Übertragung der Liegenschaft steuerpflichtig ist oder nicht.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit der MWST-Praxis-Info 01 vom 31. März 2010 per 1. Juli 2010 eine neue Praxis dazu eingeführt. Diese Weisung hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in der MWST-Branchen-Info 04, "Baugewerbe", vom 16. Juli 2010 bestätigt. Diese Regeln erwiesen sich jedoch als sehr kompliziert und haben in der Praxis gravierende finanzielle Folgen. Auch sind Abgrenzungskriterien in einem Rechtssatz und nicht nur in einer Branchen-Info der Steuerverwaltung zu regeln.

Die kritisierte neue Praxis der Steuerverwaltung stellt zur Abgrenzung grundsätzlich auf die Finanzierung respektive die Bezahlung des Kaufpreises bei bezugsbereiter Fertigstellung des Objekts ab, während zuvor der Baubeginn und das Vorliegen der Kaufverträge für das gesamte Bauprojekt ausschlaggebend waren. Wurde der Kaufvertrag nach Baubeginn vereinbart, so konnten gemäss alter Praxis noch Änderungswünsche angebracht werden, ohne dass der Kauf steuerpflichtig wurde. Die Zahlungsmodalitäten hatten dabei ebenso wenig Einfluss auf die Qualifikation wie der Zeitpunkt der Bezahlung. Damit waren auch Ratenzahlungen eines Bauherrn möglich, ohne dass diese mehrwertsteuerpflichtig wurden. Die neue Praxis stellt demgegenüber Immobilienkäufer deutlich schlechter. Die vielfach praktizierte Bezahlung eines Gebäudes in Raten, die sogenannte rollende Finanzierung, ist kaum mehr möglich, ohne dass diese mehrwertsteuerpflichtig wird.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, die Motion zu unterstützen. Ich danke Ihnen dafür.

Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Bundesrat · Graubünden

Im Verhältnis zur zivilrechtlichen Unterscheidung von Werkvertrag und Kaufvertrag ist bereits die heute geltende Regelung der Eidgenössischen Steuerverwaltung sehr grosszügig. Ein klar werkvertragliches Element wie die individuelle Anpassung im Umfang von 5 bzw. 7 Prozent des Pauschalpreises, zum Beispiel für andere Bodenbeläge oder Küchengeräte, ist gemäss der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen eines steuerausgenommenen Kaufvertrages bereits heute möglich. Auch Anzahlungen bis zu 30 Prozent des Pauschalpreises sind gemäss geltender Praxis mit dem steuerausgenommenen Kaufvertrag vereinbar.

Die von der Motion verlangte Regelung geht einerseits zu weit und ist andererseits in sich widersprüchlich. Je mehr Änderungen im Rahmen eines steuerausgenommenen Kaufvertrages zugelassen werden, desto stärker werden die zivilrechtlichen Merkmale eines Kaufvertrages unterminiert. Spielt der Umfang der Vorfinanzierung durch den Käufer keine Rolle, kann nicht mehr von Erstellung auf eigene Rechnung und damit auf eigenes Risiko gesprochen werden, sondern dann handelt es sich um eine steuerbare Werklieferung.

Eine Beurteilung der Abgrenzungskriterien zum Zeitpunkt des Baubeginns steht im direkten Widerspruch zu den in der Motion genannten Abgrenzungskriterien. So lässt sich beispielsweise erst nach Abschluss der Bauarbeiten beurteilen, ob die Änderungswünsche der Käufer einen bestimmten Anteil des Pauschalpreises übersteigen.

Auf den Zeitpunkt des Baubeginns kann nur abgestellt werden, wenn es sich um Kriterien handelt, die zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen. Bei der ursprünglichen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung war dies der Fall, denn es wurde einzig darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits Verträge abgeschlossen waren oder nicht. Unbestritten ist einzig das Kriterium, wem der Boden gehört. Gehört der Boden bereits dem Bauherrn, kann es sich nur um einen steuerbaren Werkvertrag handeln. Wenn der Boden zusammen mit dem Bauwerk verkauft wird, kommen die genannten Abgrenzungskriterien zur Anwendung, damit dann beurteilt werden kann, ob es sich um einen von der Steuer ausgenommenen Liegenschaftsverkauf oder um eine steuerbare Werklieferung handelt.

Wie aus dieser Motion hervorgeht, ist die heutige Praxis zur Abgrenzung von Liegenschaftskaufverträgen, die von der Steuer ausgenommen sind, und steuerbarem Werkvertrag umstritten. Seit dem Einreichen der Motion haben deshalb verschiedene Gespräche zwischen der Steuerverwaltung, dem Konsultativgremium und Vertretern der betroffenen Branchen stattgefunden; Frau Flückiger, Sie wissen das. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mir zwei mögliche Abgrenzungsvarianten zur Entscheidung vorgelegt, da die Varianten, die von den betroffenen Branchen favorisiert werden, zu substanziellen Mindereinnahmen bei den Steuern führen würden. Ich werde den Entscheid des Departementes, wie auch immer er ausfallen wird, nach einem demnächst stattfindenden Fachgespräch bekanntgeben; wir werden dann informieren.

Die in der Motion geforderten Massnahmen zur Abgrenzung des von der Steuer ausgenommenen Liegenschaftskaufvertrages vom steuerbaren Bau einer Liegenschaft für Dritte sind, wie dargestellt, in sich etwas widersprüchlich und deshalb auch nicht geeignet, die bestehenden Schwierigkeiten - es gibt Schwierigkeiten bei dieser Abgrenzung - zu lösen.

Aus diesem Grund beantragen wir Ihnen die Ablehnung der Motion, mit dem Hinweis - noch einmal -, dass wir die Gespräche führen und auch hoffen, zu einer Lösung zu kommen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 74 Stimmen

Dagegen ... 97 Stimmen