16.035
Um- und Ausbau der Stromnetze. Bundesgesetz
Stahl Jürg · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
1. Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)
1. Loi fédérale sur la transformation et l'extension des réseaux électriques (Modification de la loi sur les installations électriques et de la loi sur l'approvisionnement en électricité)
Ziff. 1 Art. 3a Abs. 2; 15c Abs. 2; 16 Abs. 7; 55 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 3a al. 2; 15c al. 2; 16 al. 7; 55 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ziff. 2 Art. 4 Abs. 1 Bst. a
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 2 art. 4 al. 1 let. a
Proposition de la commission
Biffer
Ziff. 2 Art. 6 Abs. 5
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 2 art. 6 al. 5
Proposition de la commission
Maintenir
Ziff. 2 Art. 9b Abs. 1, 4; 9e Abs. 1, 2; 15 Abs. 3bis; 17a Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 9b al. 1, 4; 9e al. 1, 2; 15 al. 3bis; 17a al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ziff. 2 Art. 17b Abs. 3; 33b
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 2 art. 17b al. 3; 33b
Proposition de la commission
Maintenir
Nussbaumer Eric · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ihre Kommission hat in zwei Frühmorgensitzungen einige Differenzen zum Ständerat bereinigen können. Bevor ich Ihnen die Details der Differenzbereinigung erläutere, erlaube ich mir, namens der Kommission darauf hinzuweisen, dass Ihre Kommission sich nun strikt an die Trennungsvorgabe des Nationalrates gehalten hat. Die hier zur Debatte stehende Vorlage 1 beinhaltet nur Rechtsetzungselemente, die bereits in der Botschaft des Bundesrates vorgesehen waren. Die im Laufe des Gesetzgebungsprozesses eingebrachten Regulierungselemente wie die Infragestellung der Rechtsgrundlage für die Anwendung der Durchschnittspreismethode durch die Elcom oder Liberalisierungsschritte im Messwesen sind nach Meinung Ihrer Kommission nicht in Vorlage 1 zu behandeln, sondern können in die in der Kommission noch zur Beratung anstehende Vorlage 2 aufgenommen werden. Ihre Kommission hat in dieser Fragestellung immer mit grosser Mehrheit entschieden und erwartet nun vom Ständerat, dass er die Abtrennung dieser Vorlage als Teil der Kompromissfindung betrachtet.
Nun zu den Details: Bei den beantragten Änderungen des Elektrizitätsgesetzes in Ziffer 1 von Vorlage 1 ist Ihre Kommission vollumfänglich dem Ständerat gefolgt. Damit sind vier Differenzen bereinigt worden.
In Ziffer 2 von Vorlage 1 geht es um Änderungen im Stromversorgungsgesetz. Die vom Ständerat in der Differenzbereinigung aufgenommene Ergänzung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a gehört nach Meinung Ihrer Kommission nicht in diese Vorlage. Sie betrifft das Messwesen. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, nicht dem Ständerat zu folgen, der in einer unreflektierten Art innerhalb einer Woche auf einen Bundesgerichtsentscheid reagieren wollte.
Mit dieser Fragestellung verbunden ist die Bereinigung der vom Nationalrat beschlossenen Formulierung in Artikel 17a Absatz 4. Diese Formulierung wurde im Rahmen der Differenzbereinigung mit einem Einzelantrag im Nationalrat eingebracht. Der Ständerat wollte sich diesem Beschluss des Nationalrates nicht anschliessen. Die Kommission hält nun auch bei diesem Artikel mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht an Ihrem Beschluss fest. Verschiedene Votanten waren der Meinung, dass Regulierungen im Bereich Messwesen weder vom Ständerat noch vom Nationalrat übers Knie gebrochen werden sollten. Die Kommission erwartet, dass beide Regulierungsansätze sorgfältig und auch mit entsprechenden Vernehmlassungsprozessen geprüft werden und bei einer nächsten Revision des Stromversorgungsgesetzes à fond debattiert werden können. Eine bedeutende Differenz gegenüber dem Ständerat, die wir aufrechterhalten möchten, betrifft Artikel 6 Absatz 5 und, damit verbunden, die Übergangsbestimmung in Artikel 33b. Der Ständerat will mit der Streichung von Artikel 6 Absatz 5 der Elcom die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Durchschnittspreismethode entziehen. Damit müssten die Preisvorteile des freien Netzzugangs nicht mehr an feste Endkunden weitergegeben werden. Das würde die ökonomische Situation der Betreiber von Verteilnetzen weiter verbessern, insbesondere wenn diese Betreiber auch über eigene Produktionsanlagen verfügen.
Gleichzeitig will der Ständerat mit einer Rückwirkungsklausel in Artikel 33b die bisherige Praxis der Durchschnittspreismethode rückwirkend für mehrere Jahre ausser Kraft setzen.
Ihre Kommission erachtet es nicht als zielführend, dass solche Rückwirkungsklauseln in unsere Gesetzgebung einfliessen. Das ist im Lichte der Rechtssicherheit äusserst problematisch. Darum empfiehlt die Kommission einstimmig, keinen neuen Artikel 33b aufzunehmen. Bei Vorlage 2 kann sorgfältig über den eventuellen Anpassungsbedarf in Artikel 6 Absatz 5 weiterberaten werden.
Eine letzte Differenz betrifft Artikel 17b und die Zustimmungsoption der Endverbraucher bei der Installation und dem Betrieb von intelligenten Steuer- und Regelsystemen. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, die Zustimmungsoption beim Endverbraucher zu belassen und den Netzbetreiber nicht automatisch mit dem Betrieb von intelligenten Steuer- und Regelsystemen zu betrauen.
Ich bitte Sie, in allen Punkten Ihrer Kommission zu folgen.
Buttet Yannick · Mit-M · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion
Dans ce dossier de la transformation et de l'extension des réseaux électriques, qui revient devant notre conseil pour la deuxième fois, la commission vous propose de se rallier à la décision du Conseil des Etats sur toutes les thématiques sauf deux. Les deux points ayant fait débat sont la libéralisation des systèmes de mesure et l'abolition de la méthode du prix moyen.
Concernant la libéralisation des systèmes de mesure, notre conseil avait accepté, lors du premier examen de cet objet, la proposition Nantermod portant sur la section 2a, plus précisément sur l'article 17a alinéa 4 de la loi fédérale sur l'approvisionnement en électricité (LApEl), qui prévoyait précisément la libéralisation des systèmes de mesure. Le Conseil des Etats a réagi en biffant cette disposition et en bétonnant sa position par un ajout à l'article 4 alinéa 1 lettre a de la même loi.
La commission vous propose de rejeter cette libéralisation dans la LApEl et de revenir ainsi au droit en vigueur. Il ne s'agit pas de rejeter la libéralisation en soi, mais la manière dont cette proposition a été faite. Le processus que nous vous soumettons permet au contraire de débattre d'une possible libéralisation des systèmes de mesure, que votre commission est prête à analyser voire à envisager, lors de débats futurs. Cette manière de faire permettra de mener un travail parlementaire sérieux, notamment avec une procédure de consultation, afin de connaître l'avis des différents milieux concernés. Ainsi notre conseil pourra s'exprimer sur cette question en temps opportun en toute connaissance de cause.
C'est à l'unanimité que la commission vous recommande le rejet de la décision du Conseil des Etats à l'article 4 LApEl, soit de biffer l'article 4 alinéa 1 lettre a, et à l'unanimité moins 1 abstention qu'elle vous encourage à revenir sur notre décision à l'article 17a alinéa 4 LApEl et à rejeter une libéralisation des systèmes de mesure dont nous ne connaissons pas encore les conséquences.
Concernant l'abolition du système du prix moyen, à laquelle le Conseil des Etats s'est tenu lors du deuxième traitement du projet au conseil, la commission n'y est pas favorable en l'état. En effet, une telle suppression, si elle favoriserait les producteurs d'électricité, en particulier les quelques producteurs qui ont été remis à l'ordre par le Tribunal fédéral, pénaliserait par trop les consommateurs captifs, ce qui n'est pas acceptable sans un projet global et bien ficelé.
La Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie du Conseil national avait proposé de traiter cette question sensible dans un projet séparé, afin de ne pas ralentir l'adoption du projet qui vous est soumis aujourd'hui. Le Conseil des Etats a rejeté cette manière de faire, et c'est pour cette raison que nous souhaitons aujourd'hui maintenir le droit actuel, afin de pouvoir régler cette question dans le dernier round de la navette entre les deux conseils. En maintenant cette divergence, il est possible d'obtenir les données que l'Office fédéral de l'énergie est en train de récolter, à notre demande, sur la situation réelle des producteurs d'électricité dans notre pays et, sur la base des difficultés constatées, d'envisager une aide si celle-ci s'avère nécessaire.
Non content de maintenir sa décision, le Conseil des Etats a prévu une amnistie pour les entreprises que le Tribunal fédéral a montrées du doigt. En effet, à l'article 33b de la loi sur l'approvisionnement en électricité, les membres de la Chambre haute souhaitent libérer de l'obligation de remboursement les montants injustement perçus avant et jusqu'à l'année tarifaire 2014. Cette manière de faire revient à favoriser les mauvais élèves et met à mal la sécurité du droit, ce que votre commission rejette.
Ainsi, par 16 voix contre 9, la commission vous recommande, à l'article 6 alinéa 5 de la loi sur l'approvisionnement en électricité, de revenir au droit actuel afin de terminer proprement ce débat et de ne pas prendre de décision impulsive qui ne résoudrait pas complètement le problème. Elle vous recommande également, à l'unanimité, de rejeter l'amnistie injuste prévue à l'article 33b de la même loi.
Leuthard Doris · BPR-F · Bundesrat · Aargau
Ich beschränke meine Ausführungen auf die beiden Artikel, zu welchen Ihre Kommission noch gute Arbeit geleistet hat und bei denen inhaltlich keine Differenzen mehr bestehen. Ich kann mich den Empfehlungen Ihrer vorberatenden Kommission vollumfänglich anschliessen. Erlauben Sie mir trotzdem, dass ich nochmals das Wort ergreife, um die Überlegungen des Bundesrates darzulegen.
Bei Artikel 6 Absatz 5 des Stromversorgungsgesetzes gibt es seit geraumer Zeit eine Differenz zum Beschluss des Ständerates. Wie die Kommissionssprecher gesagt haben, hat das Bundesgericht die Durchschnittspreismethode der Elcom, die seit Langem angewendet wird, geschützt. Einige Stromunternehmen haben also vor Bundesgericht verloren. Was ist danach passiert? Man hat - ein bisschen hinterrücks, ohne Vernehmlassung, ohne breite Diskussion - über den Ständerat eine Korrektur dieses Bundesgerichtsurteils erwirken wollen und will das jetzt noch. Es sind Interessenvertreter, die da im Hintergrund wirken.
Als Erstes muss ich nochmals sagen, dass das Gros der Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese Methodik über Jahre richtig angewendet hat. Wenn nun das Parlament käme und sagen würde, dass sechs oder sieben gemauschelt hätten, sodass sie jetzt den Kundinnen und Kunden etwas zurückzahlen müssten, und diese Unternehmen würden nun noch belohnt, dann hätten wir schon ein Problem im Rechtsstaat. Denn die anderen 600, die das korrekt abgewickelt haben, würden sich nämlich ziemlich dämlich vorkommen.
Als Zweites ist zu erwähnen, dass der Ständerat nicht nur über diese Durchschnittspreismethodik reden und diese gar aushebeln will; nein, vielmehr möchte er eine neue Regelung einführen, die auch noch rückwirkend gelten soll. Wir sind uns aber hier gewohnt, dass Gesetze, wenn das Parlament solche beschliesst, für die Zukunft gelten. Eine Rückwirkung würde entgegen dem Bundesgerichtsurteil Rechtsunsicherheit - nicht Rechtssicherheit - und auch Ungleichbehandlung mit sich bringen.
Als Drittes ist zu sagen - auch das haben die Kommissionssprecher schon erwähnt -: Wir wussten alle, mit der Teilmarktöffnung gibt es Verzerrungen. Die grossen Kunden können sich jetzt direkt am europäischen Markt mit günstigem Strom eindecken; sie haben einen Vorteil. Das haben wir auch gewollt. Wir sagen, das stärkt den Werkplatz Schweiz. Wettbewerb im Stromgeschäft ist auch durchaus erwünscht.
Aber jetzt sagen Sie: Okay, wer jetzt am freien Markt einkauft, der soll nicht die allgemeinen Lasten, die anfallen, wenn Unternehmen Strom selber produzieren, mitbezahlen, sondern der soll nur profitieren vom Marktzutritt zu Europa und vom billigen Strom. Wenn ein Anbieter selber Anlagen in der Schweiz hat, also einheimischen Strom, dann sollen das gefälligst die gebundenen Kunden - sprich die KMU und die Haushalte - bezahlen. Mit dieser Regelung werden Sie die Teilmarktöffnung noch zusätzlich verzerren. Die Leidtragenden sind die KMU und die Haushalte, die bekanntlich keine Wahl haben. Das empfindet der Bundesrat als ungerecht und somit auch für die Zukunft als keine nachahmenswerte Lösung.
Ihre Kommission beschreitet deshalb nach unserer Ansicht den richtigen Weg. Wenn diese Durchschnittspreismethodik der Elcom angepasst oder ausgesetzt werden soll, dann darf das selbstverständlich so sein. Dann darf man das diskutieren, aber bitte en connaissance de cause und auch mit allen Konsequenzen, welche eine solche Änderung der Methodik für die Zukunft mit sich brächte. Es gibt auch, das hat die Kommission sehr gut gesehen, durchaus eben gerade im Bereich der Stromunternehmen sehr viele, die Eigenkapitalquoten von bis zu 80 Prozent haben. Von einer Notsituation kann da wohl keine Rede sein.
Deshalb gilt auch hier: Wir werden jetzt gerne schauen, ob die Unternehmen die Daten tatsächlich liefern oder ob sie das nicht tun, und wir werden ihre Behauptungen auch verifizieren. Wenn man die Daten nicht liefert, ist es in der Regel nicht unbedingt ein Zeichen für Transparenz und dafür, dass man wirklich ein Problem lösen will, sondern eben dafür, dass man gerne auch weiterhin von einer guten Situation profitieren möchte.
Zu guter Letzt: Ab 1. Januar 2018 ist das neue Energiegesetz mit 120 Millionen Franken Marktprämie für die Grosswasserkraftwerke in Kraft. Wir haben also schon etwas für die Wasserkraft getan. Es ist noch nicht so lange her, dass man es einlässlich geprüft und diskutiert hat. Weitere Stützungen sind aus Sicht des Bundesrates derzeit nicht begründet und auch nicht nötig. Deshalb bitte ich Sie, bei Artikel 6 und eben bei der Übergangsbestimmung in Artikel 33b Ihrer Kommission zu folgen.
Auch zu Artikel 17a Absatz 4 gab es kürzlich einen Bundesgerichtsentscheid. Hier möchte aber der Ständerat genau das Umgekehrte. Es ist also noch spannend, wie im selben Gesetz plötzlich die Meinungen ändern. Das Messwesen ist heute eine sehr komplexe und natürlich mit dem Netzbetrieb eng verknüpfte Sache. Wer den Netzbetrieb hat, muss auch messen können. Der Konsument braucht die Daten usw. Da geht es auch um relativ viel Geld. Eine Liberalisierung von Teilen des Messwesens kann man durchaus prüfen. Wir stehen dem offen gegenüber. Aber auch hier braucht es viele Abklärungen, gibt es Schnittstellen, die zu regeln sind.
Regeln müsste man namentlich die Verantwortlichkeiten. Wer ist verantwortlich für die Korrektheit der Daten? Wenn neue Messdienstleister auf den Markt kommen, was haben die für Pflichten? Dürfen sie einfach Ihr Haus und damit Ihre Stromversorgung ausmessen und publizieren? Wer trägt die gesamten Messkosten? Bislang war dies ja Teil der Netzkosten.
Es sind keine einfachen und leicht zu lösenden Probleme. Deshalb gilt auch hier: Man kann nach diesem Entscheid des Bundesgerichtes selbstverständlich auch hier mehr Wettbewerb zulassen und das Messwesen für andere zugänglich machen. Aber dann sollte man schon ein Konzept und Antworten auf Fragen haben. Deshalb gilt: Es gehört ebenso wenig in diese Vorlage wie vorhin die Preismethodik, da es hier ja um die Stromnetze geht.
Ich bitte Sie deshalb auch hier, der Kommission zu folgen.
Stahl Jürg · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
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