17.4201

Exécution rigoureuse des expulsions

Keller-Sutter Karin · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe libéral-radical

BO 2018 E 218Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Der Interpellant ist von der schriftlichen Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. Er beantragt Diskussion. - Dem wird nicht opponiert.

Müller Philipp · Mit-M · Conseil des Etats · Argovie · Groupe libéral-radical

Besten Dank für die Beantwortung der Fragen in meiner Interpellation zum Thema des Vollzugs bei der Landesverweisung.

Die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Mit ihnen hat der Gesetzgeber die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt. Die Härtefallklausel, die darin enthalten ist, soll den Gerichten einen minimalen Spielraum beim Entscheid öffnen, ob eine Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Artikel 66a Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit einer Landesverweisung verbunden werden soll oder nicht. Als der Gesetzgeber die Verschärfungen bei den Landesverweisen vornahm, war eines klar: Begeht jemand eine Katalogtat, ist der Landesverweis die Regel und der Härtefall die Ausnahme. Diese Ausnahme soll nur dann zum Tragen kommen, wenn eine Landesverweisung für die betroffenen ausländischen Personen einen schweren Härtefall bedeutet.

In der Praxis werden die neuen Bestimmungen nun aber laut Medienberichten von den kantonalen Staatsanwaltschaften nicht konsequent umgesetzt. Grund für die Zeitungsberichte waren die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 24. November 2016. Gemäss diesen Empfehlungen verzichten die Staatsanwälte trotz Katalogtat auf einen Landesverweis, wenn einem Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung eine Strafe von bis zu sechs Monaten droht. Zudem werden weitere, ziemlich zahlreiche Kriterien empfohlen, die zu einem Verzicht auf einen Landesverweis führen. Die Staatsanwälte erledigen solche Fälle in der Regel im Strafbefehlsverfahren. Damit ist aber ein Landesverweis ausgeschlossen, denn dieser kann nur von einem Gericht verhängt werden.

Wenn ich das so lese, muss ich sagen: Wenn alle Staatsanwälte tatsächlich so vorgehen, entspricht das nicht dem, was das Parlament beschlossen hat. Das Parlament wollte, dass im Einzelfall genau hingeschaut wird, ob wirklich ein Härtefall vorliegt. Eine pauschale Regelung, wie sie die Empfehlungen der Staatsanwälte-Konferenz nun vorsehen, läuft diesem Ziel zuwider. Mir ist bewusst, dass es für eine vertiefte Analyse der Praxis noch sehr früh ist. Was aber nicht sein darf, BO 2018 E 219 ist, dass die Staatsanwälte das Gesetz nicht richtig anwenden, nur um einen Fall rascher per Strafbefehl abschliessen zu können.

Es ist mir indessen auch klar, dass viele, wenn nicht die meisten, Delikte, die zu einem Landesverweis führen müssten, von Kriminaltouristen begangen werden. Diese sind in der Schweiz per Definition nicht aufenthaltsberechtigt und mussten auch unter dem früheren Regime die Schweiz verlassen. In der "Sonntags-Zeitung" vom 11. März, also vom letzten Sonntag, war nun zu lesen, dass es "nur gerade eine Handvoll Härtefälle bei den Gerichten" gab. Es war aber auch zu lesen - das ist wichtig zu ergänzen -, dass bei Katalogtaten mit geringer Strafe die Staatsanwälte per Strafbefehl urteilen und damit einen Landesverweis verhindern. Hier sind die effektiven Zahlen unklar.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die Problematik erkannt und weist gleichzeitig einen möglichen Weg, wie damit umgegangen werden könnte: Es ist Aufgabe der gerichtlichen Behörden, das neue Recht anzuwenden. Dazu gehört auch, dass sich höherinstanzliche Gerichte zu den sich stellenden Fragen äussern können und das Bundesgericht Gelegenheit erhält, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sorgen. Der Bundesrat erklärt, dass bei fehlendem Ausnahmecharakter der Härtefallregelung in der Praxis des Vollzugs der Ausschaffungsgesetzgebung eine Gesetzesrevision vonnöten wäre.

Ich zitiere, weil sie mir so gefällt, aus der Stellungnahme des Bundesrates: "Stellt sich beispielsweise heraus, dass Katalogtaten nach Artikel 66a Absatz 1 StGB aus Effizienzgründen in grosser Zahl im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden und - da in diesem Verfahren keine Landesverweisung ausgesprochen werden kann - die Härtefallklausel zu extensiv ausgelegt wird, ist eine Revision der Strafprozessordnung denkbar." Man könnte auch sagen: vonnöten. Weiter heisst es: "Infrage käme eine Regelung, die bei Katalogtaten das Strafbefehlsverfahren ausschliesst, sofern die Tat durch eine ausländische Person begangen worden ist. So liesse sich sicherstellen, dass bei Katalogtaten in jedem Einzelfall durch ein Gericht geprüft wird, ob ein Härtefall vorliegt."

Aus diesen Überlegungen des Bundesrates und zur Konkretisierung dieser Aussagen ergeben sich für mich zusätzlich zu den Fragen in der Interpellation drei Nachfragen:

1. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, um bei den Kantonen zu eruieren, wie die Staatsanwälte im Strafbefehlsverfahren die Härtefallklausel anwenden?

2. Muss das Gesetz aus Sicht des Bundesrates angepasst werden?

3. Welche Gesetzesänderungen sind denkbar?

Ich danke für die Beantwortung dieser Nachfragen.

Caroni Andrea · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Ich möchte noch ganz kurz ein paar Ausführungen auf den Fragen von Herrn Müller aufbauen. Zuerst stelle ich erfreut fest, dass die Umfrage der "Sonntags-Zeitung", die auch Herr Müller erwähnt hat, ergibt, dass die Gerichte - also dort, wo wir die Praxis schon etwas kennen - mit der Härtefallklausel offenbar sehr zurückhaltend sind. Nun interessiert mich natürlich, wie Herrn Müller in seiner Nachfrage auch, wie es denn auf Stufe der Strafbefehle aussieht. Kann der Bund dazu etwas eruieren?

Hier stelle ich nun meinerseits eine erste ergänzende Frage: Frau Bundesrätin, Sie schreiben in Ihrer Interpellationsantwort, es sei nun "Aufgabe der gerichtlichen Behörden, das neue Recht anzuwenden". Weiter heisst es: "Dazu gehört auch, dass sich höherinstanzliche Gerichte zu den sich stellenden Fragen äussern und das Bundesgericht Gelegenheit erhält, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sorgen." Wie soll es das in den Fällen tun, bei denen im Strafbefehlsverfahren ein Härtefall angerufen wird und so der Fall ja gar nie vor höherinstanzlichen Gerichten landen kann?

Eine zweite ergänzende Frage, ebenfalls auf den Fragen von Herrn Müller aufbauend: Was für Gesetzesrevisionen stünden denn im Vordergrund? Sie haben nun selber eine skizziert, und Sie erinnern sich, dass es nur wenige Monate her ist, dass wir hier mit dem Geschäft 16.048 auch eine Revision der Strafprozessordnung diskutiert haben. Aufhänger war die Umsetzung der Pädophilen-Initiative, aber es ging um beides, um die Pädophilen-Initiative und die Ausschaffungs-Initiative. Die Frage war: Soll ein Staatsanwalt im Strafmandatsverfahren die Härtefallklausel anrufen können? Dort hat die Kommissionsmehrheit noch beantragt, das solle den Gerichten obliegen. Sie haben damals für den Antrag der Minderheit plädiert und gesagt, nein, man solle die Staatsanwälte hier arbeiten lassen. Die Minderheit hat dann mit 23 zu 17 Stimmen obsiegt. Das ist erst wenige Monate her. Und nun lese ich in der Interpellationsantwort eine gewisse Bereitschaft Ihrerseits, hier über eine Revision der Strafprozessordnung nachzudenken. Meine Frage in diesem Zusammenhang: Sind Sie bereit, das als Element in die laufende StPO-Revision aufzunehmen? Wie verhält sich Ihr Vorschlag, den Sie hier skizzieren, zu demjenigen, den wir damals besprochen haben? Die Vorschläge kommen mir relativ ähnlich vor.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe socialiste

Ich möchte hier einen Kontrapunkt setzen. Es ist Aufgabe des Parlamentes, Gesetze zu erlassen. Und es ist Aufgabe der Gerichte, die Gesetze anzuwenden, und zwar haben die Gerichte die Gesetze so zu interpretieren, wie ihr Wortlaut, wie ihr Sinn dies intendiert. Ich möchte Kollege Caroni, der ja ebenfalls Jurist ist, daran erinnern, dass auch Ausnahmebestimmungen Bestimmungen sind, die Anwendung finden müssen. Ganz berühmte Konstellationen sind jene der Baubewilligungen. Wo eine Klausel eine Ausnahme vorsieht, hat auch der Bauherr im konkreten Fall den Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung aufgrund dieser Klausel. Es ist Aufgabe der gesetzesvollziehenden Behörden, der Justiz, den Überlegungen, die hinter einer solchen Bestimmung stehen, zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist Aufgabe der Justiz und nicht des Parlamentes, eine solche Bestimmung anzuwenden.

Ich möchte bezüglich der Gesetzgebung zur Härtefallklausel daran erinnern, dass die Auseinandersetzung darüber hart war, intensiv und auch sehr überlegt. Diese Gesetzgebung ist ja nachher auch in einer Volksabstimmung auf die Probe gestellt worden, in der Volksabstimmung über die Durchsetzungs-Initiative Anfang 2016. Die Härtefallklausel war ja der Punkt, aufgrund dessen seitens der Partei, die hinter der Durchsetzungs-Initiative stand, gesagt worden ist, der Volkswille werde nicht umgesetzt. Aber das Volk hat eindrücklich bestätigt, dass diese Gesetzgebung mit der Härtefallklausel gilt.

In diesem Sinne möchte ich Sie einladen, im gleichen Geist, wie es gestern bei der sogenannten Selbstbestimmungs-Initiative gesagt worden ist, auch hier zu sagen, dass es die Aufgabe der Justiz ist, Recht zu sprechen, und dass hier Justizschelte fehl am Platz ist. Auch die Staatsanwälte gehören zur Justiz. Diese Behörden haben jetzt ihre Tätigkeit wahrzunehmen und Sinn und Geist des Gesetzes umzusetzen. Gerade auch die zuletzt von Kollege Caroni angesprochene Frage der Kompetenz der Staatsanwaltschaft ist entschieden worden, richtig entschieden worden. Auch hier meine ich, dass es keinen Anlass gibt, auf die getroffenen Entscheide zurückzukommen.

Klar ist man frei, wieder Vorstösse einzureichen und Fragen wieder zur Diskussion zu stellen - das geschieht auch von meiner Seite gelegentlich -, die auf anderen Gebieten schon einmal entschieden worden sind. Aber es ist so, dass hier, bei einer so stark politisierten Frage wie dieser Härtefallklausel, jetzt die Gerichte, die rechtsanwendenden Behörden unter Einschluss der Staatsanwaltschaften, ihre Arbeit tun sollen. Wir werden nachher evaluieren können, was das bedeutet.

Aber wo ein Härtefall vorliegt, dort haben die Betroffenen das Recht, sich auf diese Härtefallklausel zu berufen, und auch das Recht, von dieser Klausel Gebrauch machen zu können.

Müller Philipp · Mit-M · Conseil des Etats · Argovie · Groupe libéral-radical

Ich möchte nicht riskieren, hier einen Hosenlupf mit Spitzenjuristen, wie das die Kollegen Caroni und Rechsteiner sind, zu veranstalten. Aber trotzdem erlaube ich mir, hier noch einmal das Wort zu ergreifen. Ich war ja einer von denjenigen, welche die Durchsetzungs-Initiative an der Front - wie man so sagen kann - bekämpft haben. Ich tat das aus nachvollziehbaren Gründen, so, wie das viele von Ihnen auch getan haben. Wir haben damals BO 2018 E 220 eine sogenannt pfefferscharfe Umsetzung - "pfefferscharfe Umsetzung", das wird mir heute noch um die Ohren geschlagen - der Ausschaffungs-Initiative versprochen. Das wollen wir eben auch einhalten. Da ist es ganz natürlich, dass wir irgendwann auch ein Monitoring vornehmen.

Wenn nun vonseiten der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz am 24. November 2016 Empfehlungen betreffend Ausschaffung abgegeben wurden, zur Frage, unter welchen Bedingungen man den Landesverweis nicht vornehmen solle, dann muss ich schon sagen: Wenn ich diese Liste der Empfehlungen, sprich der Ausnahmen, lese, dann habe ich meine Bedenken, ob die Staatsanwälte-Konferenz wirklich gewillt ist, den gesetzgeberischen Willen umzusetzen. Es geht darum - so weit bin ich auch noch ein bisschen Jurist, ich höre ja immer wieder zu -, dass eine Landesverweisung nicht möglich ist, wenn ein Staatsanwalt per Strafbefehl entscheidet. Das kann nur ein Gericht beschliessen, das habe ich eingangs erwähnt.

Die Staatsanwälte sagen, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, an folgenden Kriterien orientiert, und jetzt kommt ein ellenlanger Katalog: Integration, familiäre und finanzielle Situation, Arbeits- oder Ausbildungswille, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand und Wiedereingliederungsaussichten im Ursprungsland. Die privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz sind in der Regel gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung höher zu gewichten, wenn eine Person mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B oder C eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu gewärtigen hat und keine Vorstrafe für eine Straftat gemäss Katalog von Artikel 66a Absatz 1 StGB aufweist oder wenn die Person in den letzten fünf Jahren nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde.

Das ist ein Katalog von Ausnahmen, fix beschlossen von der Staatsanwälte-Konferenz. Diese Ausnahmen führen nicht zu einem Landesverweis, obwohl es um Katalogtaten geht. Das stört mich einerseits als Parlamentarier, weil wir bezüglich des Gesetzes etwas anderes diskutiert haben; und die Materialien, in denen steht, was wir damals gesagt und begründet haben, sind auch entscheidend. Es stört mich andererseits als Staatsbürger, weil wir eine Ausschaffungs-Initiative haben, die vom Souverän angenommen worden ist. Es stört mich, weil wir eine Durchsetzungs-Initiative - auch ich, auch andere - mit dem Versprechen aktiv bekämpft haben, dass wir das Anliegen eben dann im Sinne einer rechtsstaatlichen Übung umsetzen werden und im Sinne, dass bei wirklichen Härtefällen, wie wir sie damals auch umschrieben haben, kein Landesverweis erfolgt. Dann entspricht ein solcher Katalog, der dermassen umfangreich ist, effektiv nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers.

Daher, scheint mir, ist das Votum von Kollege Caroni sehr wohl berechtigt. Das Votum von Kollege Rechsteiner, den ich ansonsten sehr schätze - er ist ja im Übrigen auch Jurist -, kann ich jetzt eher nicht nachvollziehen.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe socialiste

Auf die Replik erfolgt im Recht eine Duplik. Es ist so, dass auch ich den Einsatz von Herrn Müller Philipp gegen die sogenannte Durchsetzungs-Initiative sehr geschätzt habe. Wir haben damals auch Seite an Seite gekämpft, mit vielen, vielen anderen zusammen. Herr Müller hat das Verdienst, das helvetische Politvokabular um den Begriff "pfefferscharf" erweitert zu haben, womit er auch immer wieder zitiert wird. "Pfefferscharf" ist aber nicht ein Begriff der Gesetzgebung, sondern eine Kampfvokabel unseres Kollegen Müller. Wir haben im Gesetz auch nicht den Begriff "wirklicher Härtefall", sondern es gibt den "Härtefall", und es ist die Aufgabe der Justiz, Begriffe dieser Art so anzuwenden, wie sie angewendet werden müssen.

Die Frage der Kompetenzen der Staatsanwaltschaften - diese Frage ist aufgeworfen worden, Kollege Caroni hat darauf hingewiesen - ist entschieden worden: Die Staatsanwälte haben gesetzlich diese Kompetenz, und sie machen nur von den Gesetzen Gebrauch, sie setzen nur die Gesetze um. Dabei muss es auch bleiben. Ich erinnere Sie daran, dass viele den Kampf gegen die Durchsetzungs-Initiative mit Berufung auf die Menschenrechte, mit Berufung auf die rechtsstaatlichen Grundprinzipien geführt haben. Ich habe zu ihnen gehört und meine deshalb, dass es hier jetzt richtig ist festzustellen, dass es Aufgabe der Justiz ist, die Gesetze umzusetzen. Wir sollten bei der Gesetzgebung bleiben und keine Justizschelte, keine Staatsanwälteschelte betreiben.

Germann Hannes · Mit-M · Conseil des Etats · Schaffhouse · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Ich bin Kollege Müller Philipp dankbar für diesen Vorstoss. Ich habe mich seinerzeit auch gewundert, denn dieser Katalog ist ja schon länger bekannt und liegt auf dem Tisch. Er ist eigentlich eine Anleitung zur Umgehung des Volkswillens. Und wenn er von Staatsanwälten kommt, ist mir eigentlich egal, wem sie zugeordnet sind. Herr Rechsteiner spricht von der Justiz. Ich meine, Staatsanwälte seien mindestens so sehr Organe des Vollzugs. Wir sind ja auch nicht zuständig für die Wahl der Staatsanwälte, doch für die Wahl der Bundesrichter sind wir es. Staatsanwälte haben halt eine Zwischenposition, sie sind sicher ein wichtiges Element.

Aber wir wollen in diesem Land, dass Gerichte über Gesetze und deren Vollzug entscheiden, nicht Staatsanwälte. Sie sind in diesem System eigentlich die Diener und Zubringer und haben eine objektive Position einzunehmen und ihre Aufgabe so zu erledigen. Sie haben nicht Anleitungen zu schreiben, wie Gesetz und Verfassung umgangen werden können. Und das ist ja nichts anderes: Lesen Sie diesen Katalog. Es wird einem ja schwindlig, wenn man sieht, dass beispielsweise das Interesse im Vordergrund steht oder der Wille, etwas zu machen oder besser zu werden. Das, meine ich, umgeht komplett den Willen des Volkes, den es mit dem Ja zur Ausschaffungs-Initiative einst klar dokumentiert hat.

Wenn wir den Vollzug nicht richtig aufgegleist haben, dann müssen wir eben noch einmal über die Bücher, und ich glaube, Herr Caroni hat hier einen guten Ansatz aufgezeigt, in welche Richtung es gehen könnte. Ich wäre natürlich dankbar, wenn der Bundesrat nicht noch die Staatsanwälte bestärken würde, sondern hier auch wieder auf den Weg der Justiz zurückkehren würde, nämlich via Gerichte.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Die Bestimmungen über die Landesverweisung - es wurde gesagt - sind seit eineinhalb Jahren in Kraft. Sie setzen die Ausschaffungs-Initiative um, und sie haben zum Ziel, die bisherige Ausweisungspraxis gegenüber straffälligen Ausländern entscheidend zu verschärfen.

Es geht jetzt darum - so habe ich auch die Interpellation Müller Philipp verstanden -, sich allenfalls noch einmal zu erinnern oder klarzustellen, was der Gesetzgeber entschieden hat; dazu gehört selbstverständlich das Gesetz, aber auch die Materialien. Wenn man aber Schlüsse in die eine oder andere Richtung ziehen will, muss man auch über das nötige Zahlenmaterial verfügen, damit man eben nachher auch die richtigen Schlüsse zieht.

Es ist aber so, dass die Bestimmungen, die Sie damals beschlossen haben, verschiedene Änderungen zur Folge haben, nämlich dass es neu die Aufgabe der Strafbehörden ist und eben nicht mehr der Migrationsbehörden, straffällige ausländische Personen aus der Schweiz auszuweisen. Höherinstanzliche Gerichte und das Bundesgericht hatten allerdings bis jetzt - das haben Sie auch gesagt, Herr Ständerat Müller - noch kaum Gelegenheit, sich zu Einzelfragen zu äussern; es gibt meines Wissens jetzt einen ersten Fall beim Bundesgericht. Das heisst, es gibt noch keine einheitliche Rechtsprechung. Viele Fälle befinden sich auch noch im Rechtsmittelverfahren und sind noch nicht rechtskräftig. Ich bitte Sie also einfach, das zu berücksichtigen, bevor Sie in die eine oder andere Richtung allenfalls schon Schlussfolgerungen ziehen.

Ein zentraler Punkt der damaligen Gesetzgebung war die sogenannte Härtefallklausel, wonach eben in Ausnahmefällen von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden darf. Es wurde damals - Sie erinnern sich, ich erinnere mich auch noch sehr gut an diese Gesetzesberatung - wiederholt betont, diese Härtefallklausel stelle eine strenge, eine restriktive Regelung dar, die nur wenige Ausnahmen zulasse. Es ging nicht darum, das Ziel der BO 2018 E 221 Ausschaffungs-Initiative insgesamt infrage zu stellen. Die Empfehlungen, die an der Delegiertenversammlung der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz Ende 2016 verabschiedet wurden - und zwar sind es Empfehlungen, wie die neuen Bestimmungen anzuwenden sind -, haben jetzt zur Befürchtung Anlass gegeben, dass diese Härtefallklausel unter Umständen zu weit ausgelegt oder auch von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich angewendet werde. Dazu gehört auch die Befürchtung, dass dann bestimmte Staatsanwaltschaften im Strafbefehlsverfahren, gestützt auf die Härtefallklausel, von einer obligatorischen Landesverweisung absehen. Das möchte ich in aller Klarheit sagen: Im Gesetzgebungsverfahren stand dieses Vorgehen nicht zur Diskussion! Es ist schon wichtig, dass man das noch einmal in aller Klarheit festhält.

Was man jetzt bezüglich der Praxis der Strafbehörden noch nicht verlässlich sagen kann, ist Folgendes: Wir wissen zum Beispiel noch nicht, wie viele Personen eine Katalogtat begangen haben. Das ist eine Zahl, die Sie kennen müssen. Wir wissen noch nicht, in wie vielen Fällen dann die Härtefallklausel zur Anwendung gekommen ist. Und wir wissen noch nicht, ob es eher die Gerichte oder die Staatsanwälte waren, die die Härtefallklausel angewendet haben. Da wird man die Statistik, die durch das Bundesamt für Statistik Mitte dieses Jahres publiziert werden soll, abwarten müssen.

Allerdings wird, da muss ich Sie etwas vorwarnen, diese erste Statistik noch nicht alle gestellten Fragen beantworten können. Warum? Weil das neue Gesetz eben nur auf Delikte anwendbar ist, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Das heisst, ein Teil dieser Delikte ist in der Zwischenzeit rechtskräftig beurteilt worden, bei anderen Delikten ist aber das Verfahren noch nicht abgeschlossen - und die Statistik beruht ja bekanntlich nur auf den rechtskräftigen Urteilen. Wir sind halt jetzt in einer Übergangsperiode, in der die Kurve bei den Landesverweisungen noch ansteigen könnte. Aber wir können noch nicht abschliessend sagen, auf welcher Höhe sich ihre Zahl einpendeln wird.

Was ich Ihnen sagen kann: Der Bundesrat verfolgt diese Entwicklung sehr aufmerksam. Wir stehen auch im Kontakt mit den Kantonen. Wenn sich herausstellen sollte, dass das Gesetz die Absichten des Gesetzgebers nicht zu realisieren vermag, dann können Massnahmen ins Auge gefasst werden, und dazu gehört auch, wenn nötig, eine Revision der gesetzlichen Grundlage.

Damit habe ich auch eine der Fragen von Herrn Ständerat Philipp Müller beantwortet. Ja, der Bundesrat kann sich selbstverständlich vorstellen, auch das Gesetz anzupassen, wenn es nötig ist. Wir sind, wie gesagt, der Meinung, man sollte genügend Zahlenmaterial haben, damit man dann auch die richtigen Schlüsse ziehen kann. Ich kann Ihnen jetzt noch nicht im Detail sagen, wie eine solche Gesetzesanpassung aussehen könnte. Aber sollte sich zeigen, dass die Straftaten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollten, aus Effizienzgründen in grosser Zahl in Strafbefehlsverfahren beurteilt werden, dann wäre eine Revision der Strafprozessordnung denkbar.

Ich glaube, niemand von Ihnen - und vor allem auch nicht die Kantone - möchte das Strafbefehlsverfahren abschaffen. Ich glaube, das wäre für die Kantone unvorstellbar. Aber es stellt sich hier zum Beispiel die Frage: Bräuchte es dann eine Regelung, wonach für Katalogtaten, die durch ausländische Personen begangen wurden, das Strafbefehlsverfahren generell ausgeschlossen wäre? Das müsste man mit den Kantonen dann sicher intensiv diskutieren. Aber noch einmal: Ich glaube, es geht jetzt vor allem darum, auch die Botschaft auszusenden, dass der Gesetzgeber mit diesem Gesetz nicht vorgesehen hat, dass dadurch, dass Verfahren im Strafbefehlsverfahren entschieden werden, automatisch von einer Landesverweisung abgesehen wird.

Eine andere Variante könnte sein, dass man den Staatsanwaltschaften mehr Kompetenzen gäbe, sodass sie zum Beispiel gegenüber Tätern, die sich illegal in der Schweiz aufhalten - ich spreche jetzt vor allem von den Kriminaltouristen -, auch im Strafbefehlsverfahren Landesverweisungen anordnen könnten. Aber noch einmal: Das müsste man intensiv diskutieren.

Einen anderen Ansatz schlägt Nationalrat Heinz Brand in einer parlamentarischen Initiative (17.438) vor, die demnächst in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates behandelt wird.

Ich denke, es ist wichtig, dass die Staatsanwälte und diejenigen, die jetzt mit diesen Verfahren direkt konfrontiert sind, Ihre Botschaft und unsere Botschaft gehört haben zur Frage, wie dieses Gesetz verstanden werden wollte, was man sich vorgestellt hat und was man sich nicht vorgestellt hat. Es ist wichtig, dass dem Rechnung getragen wird und das Gesetz auch entsprechend umgesetzt und angewendet wird. Noch einmal: Wir werden erste Aussagen Mitte dieses Jahres bekommen.

Ich bitte Sie aber, sich hier auch wirklich im Sinne einer verlässlichen Gesetzgebung eine Rechtsprechung entwickeln zu lassen und genügend Zahlen zu sammeln, um auch die richtigen Schlüsse zu ziehen. Es stellt sich nämlich die Frage: Misst sich der Erfolg der neuen Landesverweisung nur an der Anzahl angeordneter Landesverweisungen? Die Anzahl der angeordneten Landesverweisungen ist nicht unbedingt der einzige Massstab für den Erfolg, sie muss auch in Relation zur Anzahl der Verurteilungen von ausländischen Personen gesetzt werden.

In diesem Sinne haben wir noch einmal in aller Deutlichkeit festgehalten, was Sie mit dem Gesetz gewollt haben und was auch Ihre Erwartungen an die rechtsanwendenden Behörden sind. Wir verfolgen die Entwicklung aufmerksam. Wenn sich zeigen sollte, dass gewisse Nachbesserungen nötig sind, dann sind wir selbstverständlich offen dafür, sie Ihnen auch vorzuschlagen.