17.062
Schutz gewaltbetroffener Personen. Bundesgesetz
Tuena Mauro · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, Sie haben vorhin aufgezählt, wo es Gewalt gibt, zum Beispiel im Ausgang, in der Disco und so weiter. Ich möchte vorausschicken, dass ich in einer Stadt lebe, in welcher kein Wochenende ohne irgendwelche Gewaltexzesse vergeht. Frau Bundesrätin, ich will von Ihnen wissen, wie und in welchem Umfang diese enormen Gewaltexzesse einen Zusammenhang mit der massiven Zuwanderung haben. (Teilweise Unruhe)
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich spreche gerne zur Vorlage, die wir heute beraten, die Sie ja bestimmt auch interessiert im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt. Ich kann Ihnen hier dazu mitteilen, dass bei den beschuldigten Personen im Bereich der häuslichen Gewalt die schweizerische und die ausländische Wohnbevölkerung gleich vertreten sind. Bei den geschädigten Personen im Rahmen der häuslichen Gewalt sind Schweizerinnen und Schweizer etwas stärker vertreten als Mitglieder der ausländischen Wohnbevölkerung. Sehen Sie, ich glaube, Sie tun gut daran, wenn Sie zwischen der häuslichen Gewalt und der Gewalt im öffentlichen Raum unterscheiden, wenn Sie die verschiedenen Ursachen der Gewalt anschauen, wenn Sie es sich nicht zu einfach machen, zu schnell einfach zu versuchen, hier Ihre Schlüsse im Zusammenhang mit der ausländischen und der Schweizer Bevölkerung zu ziehen; ich habe Ihnen jetzt die Zahlen im Bereich der häuslichen Gewalt gesagt.
Ich denke, wir tun auch gut daran zu schauen, wer die Täter sind. Es sind in diesem Bereich zu einem sehr grossen Teil Männer, die häusliche Gewalt ausüben. Wir wissen auch, dass im Bereich der Gewalt im öffentlichen Raum vorwiegend Männer Täter sind. Auch das führt uns nicht dazu, irgendwelche Vorurteile zu pflegen, sondern einfach die Situation nüchtern anzuschauen, zu analysieren. Dann, glaube ich, ist es unsere Aufgabe, die Aufgabe des Gesetzgebers, die richtigen Antworten zu geben. Das tun wir heute.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Besten Dank, Frau Bundesrätin, für die Sachlichkeit. Wenn wir aber so in den Details sind und über Zahlen genau informiert sein wollen, können Sie uns dann - gestützt auf die Frage, die vorhin gestellt worden ist - auch sagen, ob es einen Zusammenhang mit der Parteizugehörigkeit gibt, ob von den Leuten einer Partei z. B. mehr häusliche Gewalt ausgeübt wird, und wenn nicht, ob Sie eine solche Statistik erstellen können?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Frau Nationalrätin Arslan, das kann ich Ihnen nicht sagen. Aber selbst wenn ich es Ihnen sagen könnte, sollte auch das nicht dazu führen, dass wir gegenüber gewissen Parteien Vorurteile haben.
Glarner Andreas · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eine Vorbemerkung zu Frau Arslan: Da bürgerliche Menschen glücklicher sind, dürfte es bei uns etwas weniger der Fall sein. (Teilweise Unruhe)
Frau Bundesrätin, Sie haben gesagt, die Verteilung zwischen Schweizern und Ausländern sei ungefähr halb, halb. Wie darf ich das interpretieren? Ist es die übliche statistische Verteilung, dass trotz 25 Prozent Bevölkerungsanteil der Anteil der Ausländer an Gewalttaten 50 Prozent beträgt? Wie muss ich das verstehen?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Vorlage, die wir heute beraten, unterscheidet ja nicht, woher die Täter kommen und welche Vergangenheit sie haben, sondern sie beurteilt alle Täter gleich. Wir wollen, dass diese Täter bestraft werden, und wir wollen, dass die Opfer besser geschützt werden. Darum geht es heute. Ich glaube, es ist gut, wenn wir diese Vorlage jetzt beraten können. Wir haben alle das gleiche Ziel, das unterscheidet uns nicht. Das bringt uns weiter, als jetzt zu versuchen, Vorurteile zu festigen oder zu pflegen.
Hess Erich · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Geschätzte Frau Bundesrätin, ich habe trotzdem noch eine Nachfrage zur Frage Tuena. Es ist also tatsächlich ein Ausländerproblem, denn wir haben einen Ausländeranteil von 25 Prozent, und diese 25 Prozent Ausländer sind verantwortlich für über 50 Prozent der Fälle, über die wir hier jetzt sprechen. Ist es hauptsächlich ein Ausländerproblem oder nicht?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Herr Nationalrat Hess, wenn Sie das Problem wirklich unbedingt bezeichnen wollen, dann ist es ein Männerproblem. (Teilweiser Beifall)
Portmann Hans-Peter · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Frau Bundesrätin, häusliche Gewalt geschieht ja nicht nur hier auf Schweizer Boden; es kann ja auch sein, dass sie in den Ferien geschieht. Wir haben die Problematik der Zwangsheiraten. Wenn diese nicht auf Schweizer Boden geschehen, sondern im Ausland, dann ist unsere Justiz etwas befangen. Meine Frage jetzt - das ist unabhängig davon, ob es Schweizer oder Ausländer sind, verstehen Sie mich richtig - lautet: Haben wir hier gesetzgeberisch noch Nachholbedarf, damit häusliche Gewalt, auch wenn sie nicht auf Schweizer Territorium geschieht, trotzdem auch hier einklagbar ist, verfolgt werden kann? Im Ausland wird man das entsprechende Recht ja wohl kaum durchsetzen können.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Zwangsehe lässt sich wohl nicht mit häuslicher Gewalt vergleichen. Häusliche Gewalt ist etwas ganz Spezifisches, und zwar in dem Sinne, dass es häufig eine Entwicklung gibt. Häusliche Gewalt beginnt nicht mit dem Tötungsdelikt am Tag nach der Heirat. Häusliche Gewalt beginnt häufig mit vielleicht kleinen Eifersüchteleien oder mit einer kleinen Drohung, dann versöhnt man sich wieder. Beim nächsten Mal ist es vielleicht etwas schlimmer, und irgendwann einmal rutscht die Hand aus, worauf es dann wieder eine länger dauernde Versöhnungsphase gibt. Auch hier gilt das Bild der Gewaltspirale: Die häusliche Gewalt verstärkt sich laufend, weshalb die Möglichkeit genutzt werden sollte, möglichst früh einzugreifen. Gerade mit dieser Vorlage könnten wir, denke ich, versuchen, frühzeitiges Eingreifen zu ermöglichen, dies, wie gesagt, über die Lernprogramme, damit es eben nicht bis zur versuchten oder tatsächlichen Tötung kommt.
Zu Ihrer Frage, ob man nicht mehr machen könne: Wie ich es vorhin gesagt habe, kann man präventiv tätig sein, beispielsweise mit einem Bedrohungsmanagement. Es muss mal jemand überhaupt hinschauen. Da muss eine Person sein, die feststellt, dass sich etwas anbahnt. Es braucht auch die Opferhilfestellen und Unterstützung.
Zu Ihrer Frage zur Zwangsehe: Wir sind daran abzuklären, ob da die Massnahmen genügen. Es gibt, glaube ich - wenn ich mich richtig erinnere, behaften Sie mich nicht darauf -, einen entsprechenden Vorstoss von Frau Nationalrätin Rickli Natalie, wonach die Situation einmal zu überprüfen ist. Wir haben ja die entsprechende Gesetzgebung gemacht, sodass folglich zu schauen ist, ob es zusätzliche Massnahmen braucht. Die Gewalt hat in der Tat verschiedenste Facetten. Heute sprechen wir über die häusliche Gewalt und Stalking. Das sind, glaube ich, wichtige Bereiche, in denen wir etwas Gutes machen können.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, Andreas Glarner hat Ihnen eine Verständnisfrage gestellt, die Sie nicht beantwortet haben. Deshalb stelle ich sie Ihnen nochmals. Sie haben gesagt, in der häuslichen Gewalt seien Ausländer und Schweizer anteilsmässig gleich vertreten. Der Ausländeranteil beträgt aber nur einen Viertel der Schweizer Bevölkerung. Können Sie somit bestätigen, dass Ausländer doppelt so gewalttätig sind wie Schweizerinnen und Schweizer und dass es eben vielleicht ein Ausländerproblem ist und nicht ein Männerproblem, wie Sie soeben gesagt haben?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich bleibe dabei, Herr Aeschi. Wenn man präzis sein will, sieht man: Es ist ein Männerproblem.
Rösti Albert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, dann frage ich nochmals nach - die gleiche Frage; ich wäre froh, wenn Sie sie beantworten könnten -: Wir haben einen Ausländeranteil von knapp 25 Prozent. Ist es richtig, dass diese 25 Prozent 50 Prozent der Straftaten, also doppelt so viel, begehen? Wenn ich noch anschliessen darf: Wenn dem so ist, wäre es nicht am Platz, hier auch dieses Problem der kulturellen Unterschiede zu adressieren, statt mit Applaus das Männerproblem hochzureden und damit Gefahren wie in Deutschland zu riskieren?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Schauen Sie, Herr Rösti, wenn Sie daraus ein Ausländerproblem machen wollen, dann können Sie das Problem gar nicht anpacken. Ich habe im Haus für geschlagene Frauen gearbeitet, zwar vor langer Zeit, aber ich habe dort gesehen, dass ausländische Männer und Schweizer Männer sich in Bezug auf die Ausübung von Gewalt in Paarbeziehungen nicht unterscheiden. Vielleicht gibt es zahlenmässig einen Unterschied, aber in Bezug auf die häusliche Gewalt gibt es hier keinen Unterschied. Daraus eine kulturelle Frage zu machen geht einfach am Problem vorbei. Sie versuchen vielleicht hier, was Ihnen entgegenkommen würde, etwas vom eigentlichen Problem abzulenken. Aber uns geht es darum, dass wir in jeder Paarbeziehung, in der häusliche Gewalt vorkommt - unabhängig davon, ob der Mann oder die Frau eine Schweizerin oder ein Ausländer ist -, diesen Menschen, es sind vorwiegend Frauen, Unterstützung, Hilfe anbieten können, dass der Staat hier hinschaut, dass er eingreift. Da nützt es Ihnen nichts, wenn Sie hier diese Unterscheidung machen. Sie wollen doch allen Opfern helfen, und Sie wollen alle Täter bestrafen. Darum geht es in dieser Vorlage.
Amstutz Adrian · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, würden Sie nun endlich die Frage beantworten: Werden bei 25 Prozent Ausländeranteil 50 Prozent der Straftaten von Ausländern verübt, ja oder nein?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich habe Ihnen die Zahlen genannt, die ich hier vor mir habe. Ich improvisiere keine Statistiken, wie Sie das gerne von mir haben möchten - das mache ich nicht.
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, prima vicepresidente): I relatori rinunciano a prendere la parola.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Loi fédérale sur l'amélioration de la protection des victimes de violence
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 28b
Antrag der Mehrheit
Abs. 3bis, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Wasserfallen Flavia, Aebischer Matthias, Arslan, Fehlmann Rielle, Flach, Marti, Mazzone, Naef)
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1. art. 28b
Proposition de la majorité
Al. 3bis, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Wasserfallen Flavia, Aebischer Matthias, Arslan, Fehlmann Rielle, Flach, Marti, Mazzone, Naef)
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Eines hat die Evaluation, die durchgeführt wurde, auch gezeigt: Es ist entscheidend, dass Personen, die im Bereich des Gewaltschutzes arbeiten, sei es bei der Polizei, bei den Gerichten oder bei den Kriseninterventionsstellen, über die nötigen Fachkenntnisse verfügen. Gewalt innerhalb von Familien - das sind meist sehr komplexe Fälle, es geht um hoch emotionale Situationen, und es kommt meistens noch grosser Zeitdruck hinzu. Zur erfolgreichen Vermeidung von häuslicher Gewalt ist es wichtig, dass das Opfer zu jeder Zeit unterstützt und gut begleitet wird. Dieser Umgang erfordert hohe Sensibilität und besondere Fachkenntnisse. Es ist deshalb sinnvoll, dass die Kantone für eine ausreichende Weiterbildung all dieser involvierten Fachpersonen sorgen. Der Bundesrat hat die entsprechende Bestimmung in Artikel 28b Absatz 4 vorgeschlagen und so auch in die Vernehmlassung geschickt. Eine klare Mehrheit der Kantone, die ja für diese Weiterbildung sorgen müssten, hat diese in der Vernehmlassung begrüsst.
Wir von der Minderheit möchten Sie deshalb bitten, auf die Fassung des Bundesrates zurückzukommen und die Weiterbildungspflicht wieder aufzunehmen.
Guhl Bernhard · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD
Wir unterstützen natürlich das Anliegen der Minderheit Wasserfallen Flavia, aber wir tun gut daran, unsere Gesetze schlank zu halten. Die Minderheit verlangt, dass im Gesetz explizit festgehalten wird, dass die Personen an diesen Stellen entsprechend von den Kantonen weitergebildet werden müssen. Das ist eine verwaltungsrechtliche Bestimmung, die wir den Kantonen so auferlegen würden. Die Kantone wissen aber ihrerseits, dass sie die Personen an den Stellen, die sie definieren müssen, entsprechend auch ausbilden und weiterbilden müssen. Es ist also nicht nötig, das hier noch explizit im Gesetz festzuschreiben. Diese Bestimmung ist nicht nötig; die Kantone wissen, was sie tun müssen. Da wir das jetzt auch entsprechend in der Debatte erwähnt haben, kann man gut mit der Mehrheit stimmen. Das Anliegen wird dennoch erfüllt, Frau Wasserfallen.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Es geht hier um die Frage - Sie haben es gehört -, ob im vorliegenden Gesetz eine Bestimmung der Art aufgenommen werden soll, dass die Kantone für die nötige Weiterbildung der Personen, die mit dem Schutz von Opfern von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betraut sind, zu sorgen haben. Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, Entsprechendes abzulehnen und der Mehrheit und damit dem Ständerat zu folgen.
Warum das? Es ist unbestritten, dass die Personen, welche im Bereich der Krisenintervention tätig sind, eine anspruchsvolle, sensible und für die Sicherheit von gewaltbetroffenen Menschen ausserordentlich wichtige Tätigkeit ausüben. Entsprechend ist es für unsere Fraktion aber auch eine Selbstverständlichkeit, dass dafür nur geeignete und entsprechend gut ausgebildete Personen eingesetzt werden. Dazu gehört selbstredend eine adäquate und regelmässige Weiterbildung. Gleiches gilt im Übrigen auch für die zuständigen Gerichte.
Weil ein Grossteil der aus häuslicher Gewalt anfallenden Kosten ja ohnehin bei den Kantonen und Gemeinden anfällt, haben diese auch ein explizites Interesse daran, dass bei den Kriseninterventionsstellen und den Gerichten möglichst gut ausgebildete Personen arbeiten. Es sollen auch Personen sein, die sich zeitgemäss weiterbilden bzw. denen die entsprechenden Möglichkeiten eingeräumt werden. Zusätzliche bundesrechtliche Vorgaben mit entsprechenden Verpflichtungen für die Kantone braucht es daher aus unserer Sicht nicht.
Schliesslich, und das als Letztes: Als Gesetzgeber müssen wir wieder vermehrt darauf achten, dass im Zivilgesetzbuch nicht unnötige - das wurde auch gesagt - verwaltungsrechtliche Bestimmungen festgeschrieben werden. Das ZGB ist dafür der falsche Ort.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Sowohl in der Vernehmlassung als auch in verschiedenen Vorstössen wurde immer wieder auf die Problematik des mangelnden Fachwissens der Personen, die mit häuslicher Gewalt zu tun haben, hingewiesen. Es wurde bemängelt, dass die Grundkenntnisse oft ungenügend sind, und gefordert, dass mehr Verständnis und eine einheitliche Regelung geschaffen werden. Sensibilisierungsarbeiten oder auch eine einheitliche Ausbildung, zum Beispiel in einer Polizeischule oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, sind natürlich relativ wichtig. Wir wissen aber alle, dass dort der Fokus eher woanders liegt, weil es manchmal auch aus Gründen der Praktikabilität gar nicht anders möglich ist.
Wir haben mit der Zustimmung zur Istanbul-Konvention zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen bestätigt, dass wir in der Schweiz eine einheitliche Regelung wollen, damit wir diese Massnahmen auch überall vereinheitlichen können. Der Entwurf des Bundesrates bietet in diesem Gesetz eine klare, strukturelle Möglichkeit, mit der die nötige Weiterbildung der Personen bei den Kriseninterventionsstellen und bei den Gerichten gewährleistet wird. Damit hätten die Kantone, aber auch alle Personen, die mit diesen Gesetzen zu tun haben, eine klare Vorgabe.
Nun waren die Ständeräte dagegen, obwohl sich zwölf Kantone klar für diese Regelung aussprachen. Das kann man einigermassen verstehen, denn man möchte den Kantonen nicht noch mehr Auflagen aufbürden. Aber ich glaube, eine solche Regelung ist wichtig. Wir können die Argumentation von Herrn Vogler nachvollziehen, dass es nicht immer nötig ist, Details in einem Gesetz zu verankern. Hier würde es aber Klarheit schaffen, weshalb wir den Minderheitsantrag unterstützen werden. Sollte er nicht durchkommen, werden wir natürlich auch darauf beharren, dass das auf Verordnungsebene und bei den Kantonen weiterhin einheitlich so geregelt wird, und wir werden dies mit Vorstössen auch in den jeweiligen Kantonen so nachfragen.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Kollegin, ist Ihnen tatsächlich nicht bekannt, dass in den Polizeikorps der Tatbestand der häuslichen Gewalt sehr genau behandelt wird? Wir wissen genau, wie vorzugehen ist, wir sind für diese Fälle sensibilisiert. Ist Ihnen das wirklich nicht bekannt?
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Besten Dank für Ihre Frage, Frau Geissbühler. Es freut mich, dass Sie in einer Polizeischule waren, wo man das genau angeschaut hat. Es ist aber nicht so, dass man bei häuslicher Gewalt nur eine Phase beobachtet. Bei der Polizeischule geht es, so, wie ich das kenne, darum, dass man vor Ort ist, dass man die Frau oder das Opfer in Sicherheit bringen kann. Dort ist die Polizei strukturell gut. Aber wie gehen die Polizisten mit Kindern um? Wie gehen sie mit Personen um, die mit Gewalt konfrontiert oder ängstlich sind? Wie gehen sie mit unterschiedlichen Hintergründen, Sozialschichten und Kulturen um? Da weiss ich, dass es leider - ich muss Sie enttäuschen - nicht genügend Massnahmen gibt. Da braucht es wirklich einheitliche, klare Regelungen. Wir sind deshalb klar der Meinung, dass der Antrag des Bundesrates sehr hilfreich wäre.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Ich finde es wichtig, dass wir noch ganz kurz auf Artikel 28b Absatz 3bis eingehen. Mit dieser Bestimmung wird, und das ist völlig unbestritten von der Kommission und auch vom Erstrat, die Entscheidbehörde verpflichtet, ihren Entscheid an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiterzugeben. Es scheint mir wichtig, hier darauf hinzuweisen, dass die Kantone in ihren Verfahrensabläufen regeln müssen, was mit diesen Meldungen dann geschieht, wie diese Meldungen an den richtigen Ort kommen, und dass die Gerichte sie innerhalb nützlicher Zeit weitergeben, damit diese Informationen immer ohne Verzug fliessen.
Die Ergänzung von Absatz 4 hat der Ständerat gestrichen, und die Mehrheit Ihrer Kommission ist dem Ständerat gefolgt. Dazu möchte ich Folgendes ausführen: Sie finden meinen Namen noch bei der Minderheit. Das war ein Irrtum von mir. Ich habe im Nachgang zur Sitzung die Materialien noch einmal etwas angeschaut und geprüft, was wir im Zivilgesetzbuch alles regeln. Das Anliegen, das teilen wir selbstverständlich: Es ist absolut wichtig und elementar, dass die Personen, die sich um häusliche Gewalt kümmern, die intervenieren, die bei einer ersten Krise gerufen werden und erscheinen, geschult sind, gut ausgebildet sind; dass sie das notwendige Fingerspitzengefühl, aber auch die notwendige Autorität haben, um mit solchen Situationen im familiären Bereich umzugehen; dass sie auch eine Gesamtbetrachtung der Situation anstellen können, denn häufig ist ja nicht nur ein Paar, sondern es sind auch noch Kinder oder Verwandte involviert. Es ist elementar wichtig, dass diese Personen richtig ausgebildet sind. Aber auf der anderen Seite muss man auch sagen: Das ist ohnehin eine Voraussetzung für diese Tätigkeit.
Mir scheint es eigentlich wichtiger zu sein, dass wir die Kantone darauf hinweisen, dass sie genügend Ressourcen zur Verfügung stellen, genügend Zeit zur Verfügung stellen, damit diese Personen bei einer Intervention nicht gleich wieder wegrennen müssen, wenn sie das Gefühl haben: Die Situation ist jetzt einigermassen in Ordnung, die Prügelei oder die Schreierei hat aufgehört, das Zerschlagen von Geschirr ist beendet, die Personen sind jetzt einigermassen beruhigt. Es muss Zeit investiert werden, um präventiv zu wirken, um eine Eskalation zu verhindern. Aber diese Bestimmung über die notwendige Ausbildung gehört nicht in Artikel 28b an den Anfang des Zivilgesetzbuches. Die Kantone müssen das, was in dieser Bestimmung verlangt wird, ohnehin tun.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je m'exprimerai à propos de la proposition de la minorité Wasserfallen Flavia à l'article 28b alinéa 4. Le projet du Conseil fédéral charge les cantons d'assurer la formation continue du personnel ou des tribunaux qui doivent garantir la protection contre la violence, les menaces et le harcèlement. La majorité de la commission veut biffer cet alinéa en invoquant l'argument qu'il ne faut pas imposer des obligations supplémentaires aux cantons qui forment déjà le personnel de ces services.
Le groupe socialiste pense au contraire que les victimes doivent être soutenues et accompagnées par des professionnels bien formés. La violence domestique est un problème particulièrement sensible, avec une forte charge émotionnelle, et les professionnels doivent savoir y faire face tout en gardant une certaine distance. Or, la problématique de la violence domestique n'est certainement pas au coeur de la formation continue dans les écoles de police par exemple. Il est dès lors indispensable qu'une formation continue particulière soit dispensée aux personnes qui travaillent dans les services concernés par ce problème. Il est aussi important que l'obligation de dispenser une formation continue soit étendue à tous les cantons. Je relève que, lors de la procédure de consultation, douze cantons se sont prononcés en faveur de cette mesure et qu'ils n'ont pas jugé que cette disposition était une entorse au fédéralisme.
Je vous propose donc de soutenir cette proposition de minorité.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Es geht natürlich schon darum, dass für den Gewaltschutz auch bei den Behörden und involvierten Personen die entsprechenden Fachkenntnisse vorhanden sein müssen. Deshalb hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass die Kantone in Zukunft für die nötige Aus- und Weiterbildung sorgen sollen.
Der Ständerat hat diesen Vorschlag abgelehnt, nicht weil er der Meinung war, diese Bestimmung sei nicht nötig oder nicht wichtig, sondern aus der Überlegung heraus, dass im bewährten Vollzugsföderalismus die Kantone Bundesrecht vollziehen. Dazu gehöre ausgebildetes Personal, das sich natürlich auch weiterbilde. Es sei aber nicht notwendig, dies auch noch im Zivilgesetzbuch festzuhalten.
Ich muss Ihnen sagen: Ich kann mit dem Entscheid des Ständerates und auch der Mehrheit Ihrer Kommission durchaus leben, weil ich erstens davon ausgehe, dass die Kantone sich tatsächlich auch ohne ausdrückliche Weiterbildungspflicht in der Pflicht sehen, dass hier geschulte Fachpersonen eingesetzt werden; zweitens vor allem deshalb, weil sich die Kantone natürlich auch bewusst sind, dass die Folgekosten von häuslicher Gewalt viel höher sind als die Kosten für Interventionsmassnahmen durch geschultes Personal. Ich habe mich übrigens schlaugemacht: Es wird, wie es Frau Nationalrätin Geissbühler erwähnt hat, in den verschiedenen Polizeikorps bereits sehr viel gemacht, leider nicht in allen Kantonen gleich viel. Ich denke aber, das Bewusstsein, dass man hier mit gutgeschultem Personal wirklich gute Arbeit leisten kann, ist vorhanden.
In diesem Sinne kann ich mit dem Entscheid der Mehrheit Ihrer Kommission leben.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion
Sie haben es gehört, der Bundesrat will mit dem neuaufgenommenen zweiten Satz von Artikel 28b Absatz 4 ZGB die Kantone zur Weiterbildung der Personen verpflichten, die bei den zuständigen Stellen und Gerichten mit dem Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betraut sind.
Die Kommission geht mit dem Bundesrat einig, dass Fachkenntnisse in diesem Bereich zentral sind, denn es geht immer um Krisensituationen im sensiblen Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen. Die Kommissionsmehrheit stimmt aber mit dem Ständerat darin überein, dass die Kantone ein ureigenes Interesse daran haben, dass der Vollzug des Bundesrechts funktioniert. Die Kantone sorgen deshalb auch ohne bundesrechtliche Vorschrift für eine gute Ausbildung der Personen, die im Krisenfall intervenieren müssen. Es braucht deshalb aus Sicht der Kommissionsmehrheit keinen Eingriff in die kantonale Souveränität.
Die Kommissionsminderheit erachtet eine spezialisierte Ausbildung als derart wichtig und den Eingriff in die föderale Struktur als derart gering, dass sich die vom Bundesrat vorgesehene Ergänzung von Artikel 28b Absatz 4 rechtfertigt.
Mit 16 zu 7 Stimmen hat sich die Kommission für die Variante des Ständerates und damit gegen einen unnötigen Eingriff in die kantonale Souveränität ausgesprochen. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit, mit dem auch der Bundesrat leben kann - wir haben es gehört -, zu folgen.
Mazzone Lisa · Mit-F · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Vous l'avez entendu, nous sommes à l'article 28b alinéa 4 du Code civil. Le Conseil fédéral propose de garantir la formation continue du personnel du service qui peut prononcer l'expulsion immédiate du logement commun en cas de crise. Il propose aussi de garantir la formation continue des tribunaux chargés de garantir la protection contre la violence, les menaces et le harcèlement. S'il y a divergence entre la majorité de la commission et le projet du Conseil fédéral, ce n'est pas sur la question de la nécessité de disposer de personnel qui jouisse d'une bonne formation et qui soit adéquat dans l'exercice de sa fonction, mais bien sur la question de savoir si l'on doit l'inscrire dans le Code civil.
Les cantons ont tout intérêt à avoir du personnel qui soit bien formé et sensibilisé à ces questions. L'inscrire dans le Code civil serait lourd de conséquences et porte atteinte à l'autonomie des cantons. C'est la réflexion à laquelle a abouti la majorité de la commission. C'est pour cette raison qu'elle a suivi le Conseil des Etats - qui est évidemment sensible à cette question de l'autonomie des cantons - et qu'elle propose de ne pas mentionner dans le Code civil la formation continue pour le personnel du service compétent et des tribunaux. La commission a pris sa décision par 16 voix contre 7. Le Conseil des Etats a aussi décidé de biffer cette disposition.
Je vous invite à suivre la majorité de la commission.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 133 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 46 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 28c, 6d Schlusstitel; Ziff. 2 Art. 114 Bst. f
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 28c, 6d titre final; ch. 2 art. 114 let. f
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 115Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder eine Massnahme nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.
Antrag der Minderheit I
(Wasserfallen Flavia, Aebischer Matthias, Arslan, Fehlmann Rielle, Flach, Marti, Mazzone, Naef)
Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder eine Massnahme nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird und der obsiegenden Partei dadurch keine Nachteile entstehen.
Antrag der Minderheit II
(Bauer, Derder)
Streichen
Ch. 2 art. 115al. 2
Proposition de la majorité
En cas de litige au sens de l'article 114, lettre f, les frais peuvent être mis à la charge de la partie succombante si une interdiction en vertu de la disposition sur la violence, les menaces et le harcèlement au sens de l'article 28b CC ou une mesure au sens de l'article 28c CC est prononcé contre elle.
Proposition de la minorité I
(Wasserfallen Flavia, Aebischer Matthias, Arslan, Fehlmann Rielle, Flach, Marti, Mazzone, Naef)
En cas de litige au sens de l'article 114 lettre f les frais peuvent être mis à la charge de la partie succombante si une interdiction en vertu de la disposition sur la violence, les menaces et le harcèlement au sens de l'article 28b CC ou une mesure au sens de l'article 28c CC est prononcé contre elle et si cela ne porte pas préjudice à la partie qui a eu gain de cause.
Proposition de la minorité II
(Bauer, Derder)
Biffer
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Um die prozessualen Hürden zu senken, hat der Bundesrat sinnvollerweise vorgeschlagen, dass im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden. Diese Kostenbefreiung, die in der Zivilprozessordnung festgehalten ist, kennen wir auch bei arbeits- und gleichstellungsgesetzlichen Verfahren.
Jetzt möchte die Mehrheit der Kommission diese Kostenbefreiung aufweichen, indem die Gerichte die Möglichkeit erhalten, die Gerichtskosten der unterliegenden Partei zu übertragen. Nun ist es bei häuslicher Gewalt - wir haben eingehend darüber gesprochen - in den meisten Fällen so, dass sowohl die klagende als auch die unterliegende Partei das gleiche Familienbudget haben.
Mit der Formulierung in unserem Minderheitsantrag soll eine Gerichtskostenübertragung möglich sein, jedoch soll vermieden werden, dass damit allfällig betroffene Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt am Schluss die Leidtragenden sind. Aus diesem Grund ist es uns Antragstellenden wichtig, dass die Formulierung, wie sie die Mehrheit vorschlägt, durch den Zusatz ergänzt wird, dass "der obsiegenden Partei dadurch keine Nachteile entstehen". Sollten Sie dem für uns wichtigen Zusatz nicht zustimmen, werden wir in der Konsequenz der Minderheit II (Bauer) folgen.
Bauer Philippe · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Ma proposition de minorité vise à régler, comme cela se fait pour toutes les autres procédures gratuites, la question des frais de justice dans le cadre de la violence domestique. Le coût du bracelet - vous en avez discuté, vous l'avez réglé à l'article 28c alinéa 4 du Code civil -, peut être imputé à l'auteur de violence domestique. Nous ne parlons dès lors que des frais de justice, des frais liés à l'intervention du juge, et, en la matière, il s'agit de replacer l'article 115 du Code de procédure civile dans sa systématique. L'article 114 que nous venons de modifier prévoit qu'un certain nombre de procédures sont gratuites. Il s'agit des procédures liées à la loi sur l'égalité, et aux personnes en situation de handicap, des procédures en matière de droit du travail avec une valeur inférieure à 30 000 francs, des procédures sur la participation et - comme je l'ai dit -, maintenant, des litiges liés à la violence domestique. Cela est juste et cela est bien parce que cela permet un accès à la justice pour des personnes qui, souvent, sont dans une situation financière précaire, voire des personnes qui ne pourraient pas accéder à la justice pour diverses raisons, notamment consécutives à la séparation et à l'absence de décision pour ce qui concerne les contributions d'entretien.
L'article 115 actuel prévoit que les frais de toutes ces procédures peuvent être, dans certaines situations, malgré tout, mis à la charge de l'une ou l'autre des parties, cela pouvant concernant d'ailleurs aussi bien le demandeur que le défendeur.
L'article 115 en vigueur du Code de procédure civile prévoit en effet que les frais seront mis à la charge de la partie qui a procédé de façon téméraire ou de mauvaise foi. Si je demande quelque chose de façon téméraire, même si la procédure est par essence gratuite, je peux voir les frais mis à ma charge. Si je m'oppose, dans une telle procédure, de mauvaise foi, les frais peuvent être mis à ma charge. Le système est clair, le système est logique, et ni le Conseil fédéral ni le Conseil des Etats n'ont proposé d'y changer quoi que ce soit.
Aujourd'hui, la Commission des affaires juridiques, dans un souci de lutter contre la violence domestique, propose d'introduire une exception à l'exception de l'article 115 du Code de procédure civile pour les cas liés à l'application des articles 28b et 28c du Code civil: dans ces cas-là, les frais pourraient être mis à la charge de l'auteur. Selon moi, il n'y a aucune raison de créer là une "lex specialis" en matière de violence conjugale. Le système des frais a été réglé par le Code de procédure civile, la procédure est gratuite et il convient d'en rester à la règle de l'article 115 en vigueur, sans vouloir y rajouter un alinéa supplémentaire.
C'est pourquoi je vous remercie de suivre ma minorité, étant précisé que la majorité du groupe libéral-radical adoptera cette proposition alors qu'une minorité de membres du groupe libéral-radical, vraisemblablement, en restera à la proposition de la majorité de la commission.
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, prima vicepresidente): Il gruppo del Partito borghese democratico sostiene la proposta della maggioranza.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Die grüne Fraktion wird den Minderheitsantrag I unterstützen, und zwar, weil wir eine Regelung für die Kosten und eine Vereinfachung schaffen wollen.
Die Gerichtskosten sollten nicht einer Person in einem Haushalt auferlegt werden, welche vielleicht nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt. Dies wäre zum Nachteil der obsiegenden Partei; sie soll nicht noch einmal belastet werden. Dies scheint uns wichtig zu sein, gerade auch, wenn es um die Abwägung geht, ob man einen solchen Prozess durchzieht.
In Artikel 114 sind konkrete Beispiele erwähnt, bei denen es nicht zu einer Übertragung der Gerichtskosten kommen soll. Die Bestimmung wäre natürlich, wenn wir dem Bundesrat folgen würden, einheitlich. Aber wir sind trotzdem der Meinung, dass es nicht noch mehr Kosten für Personen geben sollte, die vielleicht nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen. Es könnte sie in den Ruin treiben, wenn sie diese Gerichtskosten zu tragen hätten.
Deshalb beantragen wir, dem Antrag der Minderheit I zuzustimmen.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Auch die grünliberale Fraktion empfiehlt Ihnen, hier der Minderheit I (Wasserfallen Flavia) zu folgen. Es geht um die Umlegung von Prozesskosten. Wir haben es gehört: In diesen Bereichen soll grundsätzlich eine Prozesskostenfreiheit bestehen, damit wir die Hürden für die Opfer, solche Prozesse zu führen, möglichst tief halten. Es kann aber durchaus gerechtfertigt sein, dass die anfallenden Prozesskosten der unterliegenden Partei eben doch aufgebürdet werden. Das Gericht soll hier die Möglichkeit haben, sein Ermessen spielen zu lassen.
Die Minderheit I nimmt bei dieser Umlage von Kosten aber einen ganz wichtigen Punkt auf. Es geht nämlich um die Frage, was passiert, wenn einem Ehemann solche Kosten auferlegt werden, der weiterhin mit der Ehefrau und vielleicht mit Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, der die Kinder betreut und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Werden ihm Kosten auferlegt, dann trägt das die ganze Familie mit, und letztlich wird das der Frau, den Kindern und der ganzen Situation abträglich sein. Deshalb ist diese Ausnahme hier wichtig. Die Gerichte sollen die Handhabe und die Möglichkeit haben, die Kosten entsprechend dem individuellen Fall aufzuerlegen.
Lassen Sie mich noch kurz etwas zu Artikel 198 Buchstabe abis sagen. Der Artikel ist vollkommen unbestritten. Er hält fest, dass in Verfahren, über die wir hier sprechen, das Schlichtungsverfahren nicht mehr notwendig ist, das heisst, es wird übersprungen. Mir scheint es wichtig zu sein, dass wir hier als Gesetzgeber auch den Kantonen mitgeben, dass es natürlich nicht reicht, wenn man in der Prozessordnung das Schlichtungsverfahren einfach überspringt. Man muss für die Opfer auch Informationen bereitstellen, damit sie wissen, wo sie sich melden und wie sie vorgehen können. Es ist wichtig, dass sie wissen, dass sie ein Recht auf ein schnelles Verfahren beim zuständigen Gericht haben, und diese Informationen verfügbar sind. Damit die Opfer tatsächlich schnell Hilfe bekommen und ein schnelles zivilrechtliches Verfahren anstrengen können, das ihnen tatsächlich auch schnell hilft, könnten entsprechende Informationen auf dem Internet bereitgestellt werden. Wir könnten so Opfer vermeiden oder Opfern helfen.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Hier geht es um die Frage, ob bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f ZPO, d. h. bei solchen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gemäss Artikel 28b ZGB oder betreffend die Anordnung einer elektronischen Überwachung nach Artikel 28c ZGB, die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden können, wenn gegen sie ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder eine Massnahme nach Artikel 28c ZGB angeordnet wurde. Entsprechendes beantragt die Mehrheit der Kommission, während die Minderheit I (Wasserfallen Flavia) eine solche Überbindung nur dann will, wenn der obsiegenden Partei dadurch keine Nachteile entstehen. Die Minderheit II (Bauer) will die Bestimmung ganz streichen.
Namens der Fraktion der CVP bitte ich Sie auch hier, der Mehrheit zu folgen. Wir sind der Meinung, dass es im Grundsatz richtig ist, die Möglichkeit der Gerichtskostenüberbindung auch in diesem sensiblen Bereich zulasten des Täters oder der Täterin zu schaffen. Dabei haben wir gleichzeitig Verständnis für die Argumentation der Minderheit I, dass nämlich aus der entsprechenden Überbindung der obsiegenden Partei keine Nachteile entstehen sollen. Wir sind jedoch der Meinung: Weil Artikel 115 Absatz 2 ZPO eine Kann-Vorschrift darstellt, kann es den Gerichten überlassen werden, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Gerichtskosten der unterliegenden Person überbunden werden sollen oder eben nicht. Wir gehen davon aus, dass ein Gericht in verantwortungsvoller Ausübung seiner Tätigkeit Entsprechendes nicht machen wird, wenn der obsiegenden Partei oder etwa der Familie daraus tatsächlich echte und nicht zu rechtfertigende Nachteile entstehen. Ein Ausschluss der Überbindung der Gerichtskosten im Falle der Nachteilsfolge zulasten der obsiegenden Partei könnte zudem dazu führen, dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei selbst dann nicht überbunden würden, wenn sich letztere in guten finanziellen Verhältnissen befindet. Es gilt zu beachten, dass gerade bei häuslicher Gewalt die Überbindung der Gerichtskosten zulasten der unterliegenden Partei ohnehin in vielen Fällen auch die obsiegende Partei treffen kann und auch treffen wird. Das lässt sich letztlich gar nicht vermeiden, beispielsweise etwa im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen. Den Minderheitsantrag II (Bauer) lehnen wir deshalb ab, weil damit eine Kostenüberbindung an die unterliegende Partei generell verunmöglicht würde. Das wollen wir nicht.
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Comme cela a déjà été dit à plusieurs reprises, à cet article, il est question de savoir si l'on doit faire supporter les frais à la partie qui a été condamnée et cela dans tous les cas sans exception. Ce qui est proposé par la minorité I (Wasserfallen Flavia), c'est que la partie dite succombante paie les frais du procès si cela ne porte pas préjudice à toute la famille, notamment à la ou aux victimes.
Il est vrai que si l'on regarde les choses de manière superficielle, on peut se dire qu'il est normal que la personne condamnée, surtout en matière de violence domestique, doive aussi payer les frais de justice. Mais il semble que ce soit une manière un peu rapide de voir les choses. En effet, en cas de violence domestique, si l'auteur de la violence a peu de moyens financiers, les frais qu'il devra payer risquent d'appauvrir toute la famille et donc de priver les victimes de certaines prestations. Ce sont souvent les enfants qui seront prétérités dans ce cas. Les victimes seront donc doublement pénalisées, d'abord pour avoir subi des violences, puis pour supporter des frais dont elles ne sont pas responsables, ce qui risque de les priver de certains moyens importants. Finalement, cela risque d'aller à l'encontre des buts recherchés par la loi.
La majorité de la commission pense que la personne qui est responsable de la violence domestique doit dans tous les cas payer les frais de justice. En revanche, le Conseil fédéral est d'accord avec l'approche de la minorité de la commission qui lui semble mieux correspondre à la loi dont nous sommes en train de discuter.
Je vous demande donc de suivre la minorité I.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Wenn man das Recht durchsetzen will, um Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking zu schützen, wenn man will, dass das Recht durchgesetzt werden kann, dann muss man gewisse Verbesserungen vornehmen; das hat die Evaluation ganz deutlich gezeigt. Man muss prozessuale Hürden abbauen, und da spielen natürlich die Kosten eine ganz zentrale Rolle.
Opfer von Gewalt und Stalking sollen sich deshalb aus Sicht des Bundesrates im zivilrechtlichen Gewaltschutzverfahren kostenlos an das Zivilgericht wenden können, und es sollen daher keine Gerichtskosten mehr anfallen. Damit entfällt auch der Kostenvorschuss, der oft sehr problematisch ist. Was natürlich nicht entfällt - einfach damit das auch noch gesagt ist -, das sind die Kosten für einen Anwalt; diese müssen bezahlt werden. Auch das kann unter Umständen ein Familienbudget sehr belasten.
Nach dem Entwurf des Bundesrates ist das Verfahren für Kläger und Beklagte kostenlos. Die Minderheit II (Bauer) möchte bei diesem Antrag des Bundesrates bleiben, beim Verzicht auf die Prozesskosten. Der Sprecher der Minderheit II hat es deutlich gesagt: Selbstverständlich können bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Kosten auch weiterhin auferlegt werden. Ich glaube, dieses Risiko ist damit gebannt.
Nun hat Ihre Kommission aber beschlossen, dass das Gericht einem Täter Verfahrenskosten auferlegen können soll. Voraussetzung ist, dass ein Kontakt- oder Rayonverbot angeordnet wird, allein oder in Kombination mit einer elektronischen Überwachung. Ich glaube, es ist wichtig, was Herr Nationalrat Vogler vorhin nochmals betont hat: Es ist ein Können, nicht ein Müssen. Das heisst, auch der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission impliziert ein Ermessen des Gerichtes, ob diese Kosten überwälzt werden oder nicht.
Für den Bundesrat ist das an sich vertretbar, allerdings unter einem gewichtigen Vorbehalt: Bei häuslicher Gewalt und Stalking, das wurde vorhin mehrfach gesagt, belasten die Gerichtskosten natürlich nicht einfach das Budget des Täters, sondern wir sprechen hier von Paarbeziehungen, von Familien; es ist ja Gewalt innerhalb von Beziehungen. Deshalb ist eigentlich in der Regel das gesamte Familienbudget betroffen. Es sind ja Menschen, die miteinander unter dem gleichen Dach leben. Da sind wir ganz klar der Meinung, dass die Regelung der Kommissionsmehrheit nicht dazu führen darf, dass ein Opfer wegen dieser indirekten Kostenrisiken darauf verzichtet, den Schutz, der ihm hier zusteht, einzufordern.
Es ist daher wirklich zentral, dass die Verfahrenskosten der Tatperson auferlegt werden können, aber nicht müssen. Damit hat das Gericht dann einen Ermessensspielraum. Es kann die Gerichtskosten im Einzelfall der Tatperson auferlegen, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt und gleichzeitig nicht die Gefahr besteht, dass das Opfer oder auch zum Beispiel die mitbetroffenen Kinder unter der Kostenauflage leiden.
Die Minderheit I (Wasserfallen Flavia) möchte gerade diese Auflage direkt ins Gesetz schreiben. Wenn Sie überhaupt die Möglichkeit einer Kostenauflage in Betracht ziehen, stellt diese Ergänzung sicher, dass das Gericht diese wichtige Überlegung anstellt und vor allem auch diesen Zusammenhang nicht übersieht.
Wir favorisieren selbstverständlich nach wie vor unsere eigene Lösung - den Entwurf des Bundesrates -, die auch von der Minderheit II (Bauer) unterstützt wird. In zweiter Priorität würden wir Sie bitten, die Minderheit I (Wasserfallen Flavia) zu unterstützen, weil sie sicherstellt, dass das Gericht zwar einen Ermessensspielraum hat, aber eben auch die Gesamtsituation in Betracht zieht. Wenn Sie die Kommissionsmehrheit unterstützen, dann habe ich immerhin von denjenigen, welche die Mehrheit unterstützen, gehört, dass hier ganz klar vom Gericht erwartet wird, dass es die Gesamtsituation anschaut und der speziellen Situation von häuslicher Gewalt Rechnung trägt. Das würde dann nicht im Gesetz stehen, wäre aber zuhanden der Materialien so festgehalten.
Mazzone Lisa · Mit-F · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Il s'agit ici de l'article 115 du Code de procédure civile, qui règle les frais juridiques. Il faut relever que la question des frais juridiques est un grand enjeu. Dans l'évaluation qui avait été faite, les entraves procédurales que constituent les frais juridiques étaient un élément déterminant dans la poursuite ou non de la procédure. Dans ce sens, le projet du Conseil fédéral est positif puisqu'il vise à alléger les frais juridiques de la victime.
Cet article règle le fait que, dans certaines situations, ces frais peuvent être mis à la charge des parties. Ces situations sont constituées par les cas où la partie a procédé de façon téméraire ou de mauvaise foi. La proposition de la majorité de la commission introduit une exception à la gratuité: dans tous les cas, les frais peuvent - et non pas "doivent" - être mis à la charge de l'auteur. Donc, il y a de toute façon une appréciation du juge à propos du fait de mettre ou de ne pas mettre les frais de justice à la charge de la partie succombante.
La raison qui a motivé la majorité de la commission, c'est qu'un auteur d'infraction peut par exemple être particulièrement fortuné. Dans ce sens, il serait déplacé que ces frais soient pris en charge par la collectivité. Il y a d'autres situations qui justifieraient cette façon de procéder. Ce qui est sûr, c'est qu'il y a un examen au cas par cas. C'est le sens de la formulation potestative.
La minorité I (Wasserfallen Flavia) souhaite préciser, à cette exception à l'exception, que cela ne doit pas porter préjudice à la partie qui a eu gain de cause. On pense évidemment à des situations où il y a un ménage commun, une dépendance économique. Dans ces cas, les frais juridiques peuvent avoir des conséquences pour la victime elle-même. C'est dans ce sens que la minorité I veut préciser l'application de l'exception introduite par la majorité de la commission.
La minorité II (Bauer) veut en rester aux exceptions actuelles, donc à la version du Conseil fédéral et au droit en vigueur, à savoir que les frais judiciaires peuvent être mis à la charge de la partie seulement si elle a procédé de façon téméraire ou de mauvaise foi.
Je vous invite à soutenir la proposition de la majorité de la commission.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion
Der vom Ständerat und von der nationalrätlichen Kommission unterstützte Artikel 114 Litera f der Zivilprozessordnung sieht neu vor, dass bei Entscheidverfahren bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die Anordnung einer elektronischen Überwachung nach Artikel 28c ZGB keine Gerichtskosten gesprochen werden. Diese Bestimmung soll dafür sorgen, dass Opfer häuslicher Gewalt nicht wegen eines zu leistenden Kostenvorschusses oder aus Angst vor einer Kostenübernahme daran gehindert werden, ein Verfahren einzuleiten. Oft ist es nämlich so, dass die Kosten, die der verletzenden Person in einem Urteil überbunden werden, aus dem Familienbudget bezahlt werden und damit wieder die von Gewalt betroffene Familie darunter leidet. Die Absicht des Bundesrates, dies zu verhindern, wird von der Kommission einstimmig unterstützt.
Es gibt aber Fälle, in denen die verletzende Person vermögend ist, und es gibt natürlich auch Stalkingfälle, in denen die involvierten Personen nicht familiär miteinander verbunden sind. In solchen Fällen ist es für die Kommissionsmehrheit vertretbar, dass die Kosten der verurteilten Person auferlegt werden.
Artikel 115 Absatz 2 ZPO nimmt dieses Anliegen auf, und zwar in Form einer Kann-Vorschrift; das heisst, der Richter muss beim Kostenentscheid abschätzen, ob er vom Grundsatz des kostenlosen Verfahrens abweichen und Kosten überwälzen will.
Die Minderheit I (Wasserfallen Flavia) ist mit dieser Möglichkeit einverstanden, will aber präzisieren, dass eine Überwälzung der Kosten nur möglich ist, wenn der obsiegenden Partei dadurch keine Nachteile entstehen. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit ist dieser Zusatz nicht notwendig, weil der Richter in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens diese Abwägung so oder so machen muss.
Die Minderheit II (Bauer) will beim geltenden Recht bleiben und auf die Möglichkeit der Kostenüberwälzung gänzlich verzichten.
Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, die Anträge der Minderheiten I und II abzulehnen.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 116 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 56 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 95 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 82 Stimmen
(1 Enthaltung)
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 2 Art. 198 Bst. abis, 243 Abs. 2 Bst. b, 343 Abs. 1bis, Gliederungstitel vor Art. 407d, Art. 407d; Ziff. 3 Gliederungstitel vor Art. 52
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 198 let. abis, 243 al. 2 let. b, 343 al. 1bis, titre précédant l'art. 407d, art. 407d; ch. 3 titre précédant l'art. 52
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 55a
Antrag der Mehrheit
Titel, Abs. 1 Einleitung, Bst. b, c, 2-5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Walliser, Zanetti Claudio)
Rückweisung an die Kommission
mit dem Auftrag, einen Formulierungsvorschlag für ein Konzept zu erarbeiten mit folgenden Elementen:
Für die im geltenden Artikel 55a StGB genannten Straftaten soll ein Täter grundsätzlich bestraft werden (keine Einstellungs- oder Sistierungsmöglichkeit gemäss Artikel 55a StGB).
Einem Täter kann die Pflicht zur Teilnahme an einem Lernprogramm während des Verfahrens auferlegt werden, auch ohne dass das Verfahren sistiert wird.
Einem Täter kann die Pflicht zur Teilnahme an einem Lernprogramm (zusätzlich zur Strafe) auch dann als Massnahme auferlegt werden, wenn die in Artikel 56 Absatz 1 StGB genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Strafe kann dann gegebenenfalls zugunsten der Massnahme aufgeschoben werden.
Antrag der Minderheit II
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Walliser)
Abs. 1 Bst. c
c. eine Wiederholungstat ausgeschlossen werden kann.
Antrag der Minderheit III
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Walliser, Zanetti Claudio)
Aufheben
Antrag Feri Yvonne
Abs. 1 Bst. c
c. die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers und allfällig mitbetroffener Kinder zu stabilisieren oder zu verbessern.
Schriftliche Begründung
Im Entwurf des Bundesrates wird nicht mehr geprüft, ob Kinder im Konflikt zwischen den Erziehungsberechtigten betroffen sind und ob mit einer Sistierung das Kindeswohl gefährdet wird. Dies, obwohl die Sistierung des Verfahrens direkte Auswirkungen auf die von der Paargewalt betroffenen Kinder hat. Die Interessen des Opfers und diejenigen mitbetroffener Kinder sind nicht immer deckungsgleich. Eine Sistierung kann das Opfer im elterlichen Paarkonflikt zwar kurzzeitig vom psychischen Druck eines Verfahrens entlasten, sie kann jedoch gleichzeitig dem übergeordneten Wohl des Kindes entgegenlaufen und beim Kind zu Unsicherheiten und einer zusätzlichen Belastung infolge des verlängerten Verfahrens führen.
Antrag Regazzi
Abs. 5
Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor, welche das übergeordnete Wohl von allfällig mitbetroffenen Kindern berücksichtigt. Hat sich die Situation des Opfers und der allfällig mitbetroffenen Kinder stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.
Schriftliche Begründung
Die Situation von Kindern, die direkt oder indirekt von häuslicher Gewalt betroffen sind, muss man stets in den Fokus rücken. Die Einstellung eines Verfahrens bei elterlicher Paargewalt ist ein entscheidender Schritt - auch für die betroffenen Kinder. Regelt das Paar nach der Einstellung des Verfahrens seine Konflikte auf gewaltfreie Art und Weise, dann hat dies Auswirkungen auf die Kinder. Im schlimmsten Fall fällt das Paar wieder in alte Gewaltmuster zurück, kann das Kind erneut traumatisiert oder vernachlässigt werden. Der Entscheid zur Einstellung des Verfahrens hat deshalb einschneidende Auswirkungen auf das Leben der Kinder. Staatsanwaltschaft/Gericht oder Auditor/Militärgericht sollen Kinder, die von Paargewalt betroffen sind, deshalb anhören und im Sinne des übergeordneten Wohls des Kindes den Entscheid zur Einstellung des Verfahrens fällen.
Ch. 3 art. 55a
Proposition de la majorité
Titre, al. 1 introduction, let. b, c, 2-5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Walliser, Zanetti Claudio)
Renvoyer l'article à la commission
avec mandat d'élaborer une proposition de formulation qui contienne les éléments suivants:
Les auteurs d'un ou de plusieurs délits énumérés à l'article 55a CP doivent être effectivement punis (toute exemption ou suspension de peine selon l'article 55a CP est exclue).
Les auteurs peuvent être tenus de suivre un programme de prévention pendant la procédure sans que cette dernière ne soit pour autant suspendue.
Les auteurs peuvent être tenus, à titre de mesure, de suivre un programme de prévention (en plus de la peine proprement dite) même lorsque les conditions mentionnées à l'article 56 alinéa 1 CP ne sont pas remplies. Le cas échéant, la peine peut alors être reportée au profit de la mesure en question.
Proposition de la minorité II
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Walliser)
Al. 1 let. c
c. si une récidive peut être exclue.
Proposition de la minorité III
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Walliser, Zanetti Claudio)
Abroger
Proposition Feri Yvonne
Al. 1 let. c
c. si la suspension semble pouvoir stabiliser ou améliorer la situation de la victime et d'éventuels enfants covictimes.
Proposition Regazzi
Al. 5
Avant la fin de la suspension, le ministère public ou le tribunal procède à une évaluation qui tient compte de l'intérêt supérieur des enfants éventuellement exposés. Si la situation de la victime et des enfants éventuellement exposés s'est stabilisée ou améliorée, il ordonne le classement de la procédure.
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, prima vicepresidente): La signora Geissbühler presenta le proposte della minoranza Rickli Natalie.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich beginne mit der Minderheit III. Hier wollen wir Artikel 55a StGB streichen.
Eine Streichung wäre die sinnvollste Lösung, denn seit der Offizialisierung der Tatbestände der häuslichen Gewalt 2004 und der gleichzeitigen Einführung von Artikel 55a mit der Möglichkeit des Opfers, das Strafverfahren einzustellen, konnte nicht das erreicht werden, was man sich davon erhoffte, nämlich das Opfer besser zu schützen.
Da die meisten Opfer von den Tätern unter Druck gesetzt werden oder/und von ihnen abhängig sind, ziehen fast alle den Strafantrag zurück. Sie machen also von Artikel 55a Gebrauch. Der administrative und juristische Aufwand bei häuslicher Gewalt ist sehr gross, und auch die Kosten sind hoch, weil trotz Einstellung des Verfahrens die Befragungen - meist mit Dolmetschern - durchgeführt und Anzeigen erstellt werden müssen, und dies alles ohne eine Verbesserung für die Opfer.
Für diejenigen, die noch nicht so lange im Rat sind: Ich habe bereits vor neun Jahren einen Vorstoss zur Abschaffung dieses Artikels 55a eingereicht (09.3169). Dieser wurde nur mit 5 Stimmen Unterschied nicht angenommen. Es hat sich also schon vor neun Jahren gezeigt, dass weder die Polizei noch die Opferhilfe, noch die Betroffenen mit diesem Artikel glücklich sind. Trotzdem will man jetzt an diesem Artikel herumbasteln, statt ihn gleich zu streichen. Jetzt hätten wir mit dem Minderheitsantrag III die Möglichkeit, diesen unsinnigen, nichtzielführenden Artikel 55a zu streichen.
Zur Minderheit I: Mit dem Antrag der Minderheit I wollen wir die Vorlage verbessern, deshalb auch der Rückweisungsantrag. Wir wollen die Vorlage verbessern, indem wir die Repression, also die Strafen, und die Prävention zusammennehmen. Es geht bei der häuslichen Gewalt um Offizialdelikte, die man nicht verharmlosen soll. Um die Opfer besser zu schützen, braucht es Prävention, aber auch Strafen. Es ist nicht einzusehen, warum Verfahren in einem Offizialdelikt bei häuslicher Gewalt sistiert oder gar eingestellt werden können.
In einem ersten Punkt wollen wir vor allem, dass der Täter bestraft wird. Hier wird immer kommuniziert, die Täter dürften nicht bestraft werden, weil dann die Familie in Mitleidenschaft gezogen würde. Bei anderen Straftätern und anderen Delikten fragen wir auch nicht, ob die Täter eine Familie haben, die ja vielleicht auch darunter leidet, wenn der Täter eine Strafe bekommt. Eine Strafe heisst: Das Verhalten wird nicht toleriert und muss gebüsst werden. In Anbetracht der Tatsache, dass rund 50 Prozent der Täter bei häuslicher Gewalt ausländischer Herkunft sind, ist es besonders wichtig, dass wir auch Strafen aussprechen können, weil wir nur dann die Leute auch ausschaffen können.
In einem zweiten Punkt wollen wir die Prävention stärken: Dem Täter kann die Pflicht zur Teilnahme an einem Lernprogramm während des Verfahrens auch auferlegt werden, ohne dass das Verfahren sistiert wird.
Drittens kann dem Täter die Pflicht zur Teilnahme an einem Lernprogramm auch zusätzlich zur Strafe als Massnahme auferlegt werden, wenn die in Artikel 56 Absatz 1 StGB genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Strafe kann gegebenenfalls zugunsten einer Massnahme aufgeschoben werden.
Jetzt noch zur Minderheit II: Mit diesem Minderheitsantrag wollen wir Buchstabe c anders formulieren und damit die Wiederholungsgefahr ausschliessen. Wenn man den Staatsanwälten oder den Gerichten tatsächlich die Möglichkeit geben will, das Verfahren zu sistieren oder einzustellen, reicht es unserer Ansicht nach nicht, dass dadurch die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert wird. Die Sistierung soll nur dann möglich sein, wenn sicher ist, dass eine Wiederholungstat ausgeschlossen werden kann. Ansonsten heisst dies, dass der Staat zuschaut, wie der Täter und das Opfer beisammenbleiben. Man nimmt in Kauf, dass nochmals gedroht wird und dass es zu Körperverletzungen kommt. Dies kann nicht in unserem Sinne sein.
Ich bitte Sie, die drei Minderheitsanträge Rickli Natalie zu unterstützen - zum Wohle der Opfer.
Guhl Bernhard · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD
Wir sprechen hier von häuslicher Gewalt; das Opfer steht in einer direkten Beziehung zum Täter oder zur Täterin. Opfer und Täter haben einen gemeinsamen Haushalt, allenfalls gemeinsame Kinder. Sie leben zusammen, wie es auch die Frau Bundesrätin gesagt hat, und haben allenfalls sogar das Bett im gleichen Zimmer. Diese Situation ist für alle Beteiligten nicht einfach.
Die Sistierung des Verfahrens kann ein Mittel sein, um die belastete Beziehungssituation zu entschärfen. Wichtig ist es festzuhalten, dass die Sistierung nur in leichten Fällen erfolgen kann. In Fällen von schwerer Gewalt oder sexuellem Missbrauch kann also keine Sistierung erfolgen. Die Sistierung kann jederzeit aufgehoben werden, wenn sich die Situation wieder verschärft oder wieder Gewalt angewendet wird.
Bezüglich des Begriffs "stabilisieren", wie er hier im Gesetz steht, sei festgehalten, dass damit nicht einfach die Einhaltung des Status quo gemeint ist, bei dem weiterhin Gewalt angewendet wird. Unter "stabilisieren" ist vielmehr zu verstehen, dass sich das Zusammenleben wirklich verbessert hat und sich das Risiko, dass Gewalt angewendet wird, auch wirklich reduziert hat.
Die BDP-Fraktion wird bei diesem Artikel mit der Mehrheit stimmen und die Minderheits- und Einzelanträge ablehnen.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Die grüne Fraktion wird der Mehrheit folgen und die Minderheitsanträge ablehnen. Wir haben den Eindruck, dass es wichtig ist, dass die Sistierungsmöglichkeit vorhanden ist. Es ist aber auch wichtig, dass die Sistierung klarer geregelt und strukturierter aufgebaut ist, sodass die Opfer genau wissen, was es für Folgen hat, wenn sie Sistierung beantragen und nach einer gewissen Zeit nichts passiert. Die Regelung, welche wir heute haben, ist natürlich sehr weitgehend; das Opfer muss eine aktive Rolle einnehmen, um die Sistierung aufzuheben. Oft wird ja das Opfer auch unter Druck gesetzt, sodass es ihm gar nicht möglich ist, sich ganz dem Prozess zu widmen oder sich aus Konfliktsituationen herauszuhalten.
Ich muss aber trotzdem eingestehen, dass ich Verständnis und Sympathien für die Anträge der Minderheiten habe, und zwar, weil ich das Gefühl habe, dass die Möglichkeiten, das Verfahren sistieren zu lassen, eben auch zu Druck auf das Opfer führen können, dass es das machen muss. Aber unseres Erachtens wäre es nicht richtig, von einem Extrem gleich ins andere Extrem zu fallen. Deshalb erachten wir den Entwurf des Bundesrates, welcher auch in Form einer Zwischenlösung und auch gestützt auf die Vernehmlassungsantworten so erstellt worden ist, für prüfenswert.
Wenn Sie, Frau Geissbühler, nach ein paar Jahren trotzdem das Gefühl haben, die Regelung nütze nichts, müsste man das wahrscheinlich weiterhin politisch verfolgen. Man könnte es dann auch mit Zahlen und Statistiken belegen. Ich könnte mir vorstellen, dass man die Anliegen der Minderheitsanträge dann auch unterstützen könnte.
Deshalb bin ich der Meinung, dass wir jetzt der Mehrheit folgen und den Entwurf des Bundesrates unterstützen sollten.
Bauer Philippe · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
L'article 55a du Code pénal est une pièce importante dans l'arsenal législatif permettant de lutter contre la violence domestique, et il convient dès lors ni de l'affaiblir ni de l'abroger. Pour mémoire, vous vous souviendrez que, en 2003, nous avons accepté une modification du Code pénal prévoyant que les infractions de voie de fait, de lésion corporelle simple, de menace ou de contrainte allaient se poursuivre d'office dans le cadre de la violence conjugale. En corollaire de la poursuite d'office, ce qui n'est pas le cas lorsqu'il s'agit d'infractions de droit commun, il a été prévu, compte tenu des liens qui, malgré tout, existent entre l'auteur et la victime, de pouvoir suspendre la procédure et, ensuite, de classer la plainte.
Ce mécanisme a été voulu pour ne pas casser définitivement ce qui n'est peut-être pas encore complètement cassé et, surtout, pour éviter la récidive. Je l'ai déjà dit: nous sommes dans un problème interfamilial, avec des personnes qui seront amenées vraisemblablement à se croiser, à peut-être encore à cohabiter - pour certaines d'entre elles -, et dès lors il s'agit de trouver la solution qui sera la plus profitable pour éviter la récidive.
Aujourd'hui, nous allons accepter un certain durcissement des conditions de la procédure de suspension. Ce durcissement est le bienvenu. Je l'ai dit lors du débat d'entrée en matière: il s'agit de pouvoir, parfois, aider la victime elle-même, ou les covictimes qui sont souvent les enfants, à faire le choix qui s'impose. Aujourd'hui, il serait dès lors faux de vouloir, sous couvert d'"ultrapénalisation", simplement prescrire que ces infractions de violence conjugale doivent continuer à être poursuivies d'office, et que ces infractions donneront simplement lieu, chaque fois, à des condamnations.
Alors, oui, l'article 55a est, vraisemblablement, un outil de prévention. Oui, l'article 55a est un outil qui vise à essayer d'éviter au maximum la récidive, et c'est d'ailleurs pour cela qu'on a exclu la suspension en cas, justement, de récidive.
Pour toutes ces raisons, le droit pénal devant malgré tout rester l'ultima ratio, le groupe libéral-radical vous recommande de rejeter toutes les propositions de minorité.
En ce qui concerne les propositions Regazzi et Feri, on peut se poser la question de savoir si le bien des enfants doit ou ne doit pas être pris en compte. De l'avis de notre députation, le bien des enfants fait partie de l'amélioration qu'on peut attendre dans la situation de la victime au sens large. Les enfants ne sont pas directement parties à la procédure en cas de violence conjugale. On peut néanmoins admettre que leur présence dans de telles situations les rend aussi victimes et que, dès lors, il est nécessaire de rejeter les deux propositions présentées.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Wir befinden uns jetzt im Teil des Strafrechtes bei dieser Revision zum Schutz gewaltbetroffener Personen. Hier geht es darum, einen Fehler, den wir 2004 gemacht haben, auszumerzen. Es geht aber nicht darum, hier quasi das Kind mit dem Bade auszuschütten und den Retourgang einzulegen.
2004 hat man gesagt, dass es richtig und wichtig ist, dass Gewalt in Paarbeziehungen kein Kavaliersdelikt ist, dass das verwerflich ist, dass das strafbar ist, dass das ein Offizialdelikt ist. Aber weil man sich hier im Bereich der persönlichen Beziehungen, des Familiären befindet, sah man die Möglichkeit vor, dass die Opfer sagen können, dass sie den Täter noch lieben, ihm noch eine Chance geben wollen und das Verfahren sistiert haben möchten. Dann brauchte es wieder ein Tätigwerden des vermeintlichen oder ehemaligen Opfers, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Der Druck war wahrscheinlich in vielen Fällen gross, das nicht zu tun.
So sieht jetzt diese Revision eben nur eine Justierung vor, aber eine wichtige Justierung, indem sie sagt, dass der Staatsanwalt, die Staatsanwältin oder das Gericht eine Sistierung vornehmen können, aber eben nicht müssen, und sie vor allen Dingen dann einer Sistierung zustimmen können, wenn sie zur Einsicht gelangen, dass das die Situation im familiären Bereich stabilisiert und verbessert, dass sich die Betroffenen dort auf einem guten Weg befinden.
Im Strafrecht steht ganz klar auch die Forderung im Vordergrund, dass Straftaten bestraft werden müssen. Straftäter sollen die Härte der Strafe erfahren, sollen abgeschreckt werden, und es soll immer auch ein Zeichen an die Gesellschaft sein, dass die Gesellschaft nicht leichtfertig mit Straftaten umgeht, sondern Straftäter hart anfasst.
Wir befinden uns hier aber im Bereich der persönlichen Beziehungen von Menschen, die Tisch und Bett miteinander teilen. Wir versuchen hier abzuwägen, ob man das Strafrecht grundsätzlich durchsetzen und der Durchsetzung des Strafrechts erste Priorität einräumen soll oder ob man nicht dem Zweck des Strafrechts, nämlich dem Schutz der Menschen vor Gewalt, einen höheren Stellenwert geben soll. Mit dieser Möglichkeit schaffen wir genau diese Einzelfallgerechtigkeit, die notwendig ist.
Die Grünliberalen werden in diesem Punkt den Einzelantrag Feri Yvonne unterstützen. Der Einzelantrag Feri Yvonne besagt, dass das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen ist. Wahrscheinlich braucht es diesen Hinweis im Gesetz nicht, denn in der Güterabwägung, die eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, ein Gericht machen muss, ist es selbstverständlich immer notwendig, dass auch berücksichtigt wird, wie die gesamten familiären Umstände sind und was den Kindern am meisten nützt.
Die Anträge der Minderheiten I, II und III lehnen wir ab, insbesondere den Antrag der Minderheit II. Diese Minderheit ist einfach unehrlich: Der Antrag besagt, eine Sistierung sei nur dann möglich, wenn eine Wiederholungstat ausgeschlossen werden könne. Wir bewegen uns hier im Bereich von familiären Straftaten. Niemand kann sagen, dass das für immer ausgeschlossen werden kann. Es geht darum, dass man die beste Prognose wählt, die möglich ist, um ein Verfahren allenfalls zu sistieren.
Ich bitte Sie, dem Einzelantrag Feri Yvonne zuzustimmen, sonst allenfalls dem Antrag der Mehrheit.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Hier geht es vorab um die Frage, ob gemäss dem Antrag der Minderheit I der Artikel an die Kommission zurückzuweisen sei, mit dem Auftrag, einen Formulierungsvorschlag zu erarbeiten, enthaltend verschiedene Elemente, so etwa und insbesondere, dass für die in Artikel 55a StGB genannten Straftaten der Täter grundsätzlich bestraft werden soll und es weder Einstellungs- noch Sistierungsmöglichkeiten gibt. Die Fraktion der CVP lehnt diesen Antrag ab, auch wenn das Anliegen auf den ersten Blick vielleicht nachvollziehbar erscheinen mag. Erlauben Sie mir an dieser Stelle die Feststellung, dass es einigermassen speziell ist, wenn ein einzelner Artikel an die Kommission zurückgewiesen werden soll, mit dem Auftrag, einen Formulierungsvorschlag zu erarbeiten.
Nun aber zum Inhaltlichen: Warum lehnen wir diesen Minderheitsantrag ab? Man muss sich - es wurde heute bereits mehrmals gesagt - wirklich vergegenwärtigen, dass man sich im Bereich der häuslichen Gewalt in einer sehr speziellen, für alle Beteiligten äusserst schwierigen und komplexen Situation befindet: Täter oder Täterin und Opfer stehen meist in einer engen und direkten Beziehung, sie leben unter einem Dach, eventuell zusammen mit Kindern, weiteren Familienangehörigen und in oftmals wechselnden emotionalen Stimmungen. Würde man nun dem Antrag der Minderheit I stattgeben, so hiesse das, dass das Opfer zur Sache quasi nichts mehr zu sagen hätte und sich die ohnehin nicht einfache Situation deshalb weiter verschlimmern, ja, dass sie eskalieren könnte. Das ist aus Sicht unserer Fraktion nicht zielführend und geradezu kontraproduktiv. Es kann und darf nicht sein, dass dem Opfer in dieser schwierigen Situation mehr oder weniger die Handlungsmacht entzogen wird und die Bestrafung des Täters oder der Täterin als Maxime höher gewichtet wird als das Opferinteresse.
Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit I abzulehnen.
Abzulehnen ist ebenfalls der Antrag der Minderheit II, weil es schlicht unmöglich ist - Kollege Flach hat dies vorhin ebenfalls gesagt -, eine Wiederholungstat von vornherein auszuschliessen; das ist nicht möglich. Und mit einer Streichung gemäss Minderheit III würden wir hinter den heutigen Zustand zurückfallen, was wir ebenfalls klar ablehnen.
Zusammengefasst bitte ich Sie somit, bei Artikel 55a StGB und bei Artikel 46b MStG der Mehrheit zu folgen. Ebenfalls lehnen wir die beiden Einzelanträge ab, und zwar deshalb, weil sie unnötig sind.
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Es gibt auf der einen Seite das Konzept Offizialdelikt und auf der anderen Seite das Konzept Antragsdelikt. Ich muss Ihnen die Unterschiede nicht erklären. Seit 2004 werden Straftatbestände wie einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeit, Drohung oder Nötigung innerhalb von Paarbeziehungen auch als Offizialdelikte behandelt.
Um dem besonderen Umstand gerecht zu werden, dass es sich hier um Gewalt zwischen Personen handelt, die sich unter Umständen lieben, das Bett teilen, gemeinsame Kinder haben, und um dem Umstand gerecht zu werden, dass sich eine solche Gewaltsituation auch verbessern kann und hierfür die Sistierung bzw. die Einstellung eines Verfahrens helfen kann, hat der Gesetzgeber Artikel 55b des Strafgesetzbuches vorgesehen. Damit hat er die Möglichkeit geschaffen, dass das Verfahren sistiert, wiederaufgenommen oder allenfalls ganz eingestellt werden kann. Für diese Sistierung ist heute alleine das Opfer zuständig. Eine einzige Willensäusserung reicht dafür.
Wir haben aber festgestellt, dass dadurch zu viele Verfahren, nämlich 50 bis 90 Prozent aller Fälle, eingestellt werden. Das kann nicht in unserem Sinn sein. Deshalb soll neu die Behörde abschliessend eine Interessenabwägung vornehmen und über eine Sistierung befinden, ob sich damit gemäss Abklärung der Behörde die Situation des Opfers verbessert. Wir begrüssen diese Verschiebung der Verantwortung vom Opfer zur Behörde ausdrücklich. Das Opfer wird so entlastet. Denn es liegt auf der Hand, dass mit der jetzigen Bestimmung viele Verfahren eingestellt werden, weil das Opfer vom Täter oder vom erweiterten Umfeld unter Druck gesetzt wird.
Die Abschaffung dieser Sistierungs- und Einstellungsmöglichkeit, wie sie nun von den Minderheiten I, II und III (Rickli Natalie) verlangt wird, unterstützt die SP-Fraktion nicht. Vielmehr wollen wir jetzt mit der Anpassung der Bestimmung, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen worden ist, fortfahren.
Ich möchte noch erwähnen, dass die Kommission gefordert hat, dass vier Jahre nach dem Inkrafttreten eine verbindliche Evaluation stattfinden soll. Das ist im Gesetz festgeschrieben. Wir wollen ein unüberlegtes und übereiltes Über-Bord-Werfen dieser Bestimmung verhindern. Das wäre nicht klug und könnte sogar dazu führen, dass weniger Opfer überhaupt klagen.
Die SP-Fraktion unterstützt den Einzelantrag Feri Yvonne und den Einzelantrag Regazzi. Beide Anträge fordern den Einbezug des Kindeswohls. Das scheint uns sinnvoll zu sein, da bei häuslicher Gewalt ja oft auch Kinder mitbetroffen sind. Sollten diese Anträge keine Mehrheit finden, möchten wir festhalten, dass gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung der Staat allgemein dazu verpflichtet ist, die Interessen von Kindern und Jugendlichen besonders zu schützen. Diese Pflicht gilt auch für Gerichte, wenn sie, wie in diesen Fällen, über allfällige Massnahmen, eine allfällige Verfahrenssistierung oder eine allfällige Kostenverteilung entscheiden. Und zur Beurteilung der Situation des Opfers gehören aus unserer Sicht zwingend auch die Interessen und Bedürfnisse allfällig mitbetroffener Kinder.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Sprecherin der Minderheit hat darauf hingewiesen, dass die heutige Regelung im Rahmen von Strafverfahren im Bereich der häuslichen Gewalt, die dem Opfer allein die Verantwortung gibt, ob ein Strafverfahren sistiert oder eingestellt wird, nicht gut funktioniert. Das sieht der Bundesrat genauso. Deshalb hat er ja auch Änderungen beantragt.
Nun möchte aber die Minderheit ins andere Extrem fallen. Sie möchte, dass der Wille des Opfers überhaupt keine Rolle mehr spielt. Heute muss ein Opfer alleine entscheiden, es trägt die ganze Verantwortung und ist allenfalls auch dem Druck zum Beispiel eines Partners ausgesetzt zu beantragen, das Verfahren sei zu sistieren oder einzustellen. Das andere Extrem ist: Das Opfer hat rein gar nichts mehr zu sagen. Ich muss Ihnen sagen: Da ist der Bundesrat der Meinung, dass Sie dem Opfer damit keinen Gefallen tun. Es ist eben nicht das Gleiche, ob ein Täter zufällig vorbeikommt und an einem Opfer eine leichte Körperverletzung verübt - wir sprechen hier in diesem spezifischen Zusammenhang von leichten Gewaltdelikten - oder ob ein Paar zusammenbleibt, weiterhin den Haushalt teilt und versucht, wieder miteinander auszukommen. Das ist eine andere Ausgangslage. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, es wäre falsch und wie gesagt sicher nicht im Sinne des Opfers, jetzt ins andere Extrem zu fallen und dem Opfer gar keine Möglichkeit mehr zu geben, überhaupt einen eigenen Willen kundzutun.
Hingegen ist der Bundesrat der Meinung - das führt er ja neu auch in diesem Gesetz ein, und das ist ja im Wesentlichen auch unbestritten -, dass die Strafbehörden die beschuldigte Person für die Zeit der Sistierung zu einem Lernprogramm gegen Gewalt verpflichten können, wenn eine solche Sistierung angeordnet wird. Solche Lernprogramme werden übrigens bereits in einigen Kantonen durchgeführt. Man hat gesehen - das wurde auch in der Vernehmlassung betont -, dass solche Lernprogramme gegen Gewalt auch bei Personen Erfolg versprechen, die am Anfang nicht motiviert sind, die also dazu förmlich gezwungen werden müssen; auch dort können solche Lernprogramme einen Effekt haben. In Kombination mit der Sistierung macht der Besuch eines solchen Lernprogramms unter Umständen wirklich Sinn. Das hat der Bundesrat deshalb neu vorgesehen.
Neu sieht der Bundesrat ebenfalls vor, dass bei wiederholter Gewalt eine Sistierung nicht mehr ausgesprochen werden kann, auch vom Gericht nicht. Wenn also die beschuldigte Person bereits wegen Gewaltstraftaten in der aktuellen oder auch in einer früheren Paarbeziehung verurteilt worden ist, kommt dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung höheres Gewicht zu, und dann ist eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens nicht mehr möglich.
Es kommt noch etwas hinzu: Es kann sein, dass eine Sistierung von der Behörde angeordnet worden ist, weil man sich dadurch - so soll es ja auch im Gesetz stehen - eine Stabilisierung oder eine Verbesserung der Situation erhofft. Wenn aber diese Sistierung das Ziel verfehlt - das kann durchaus vorkommen - und sich die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert, dann muss die Strafbehörde das Verfahren von Amtes wegen wieder neu an die Hand nehmen.
Man kann also nicht sagen: einmal sistiert, immer sistiert. Vielmehr muss beobachtet werden, ob sich die Situation tatsächlich verbessert, ob das Ziel der Sistierung auch erreicht wird. Wenn dem nicht so ist, muss die Behörde das Verfahren, wie gesagt, von Amtes wegen wieder an die Hand nehmen. Andernfalls kommt es dann zu einer Einstellung des Verfahrens, aber vor der Einstellung muss die Strafbehörde eine abschliessende Beurteilung vornehmen und prüfen, ob sich die Situation des Opfers tatsächlich stabilisiert oder verbessert hat. Dabei hat die Behörde die Möglichkeit, das Opfer erneut anzuhören. Sie muss dies nicht tun, aber sie hat diese Möglichkeit.
Bundesrat, Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission sind überzeugt, dass wir damit eine massgebliche Verbesserung der aktuellen Einstellungspraxis erreichen. Wir entlasten die Opfer, und zwar wesentlich, indem eben mehr Verantwortung bei den Strafbehörden liegt, die aber wiederum die gesamten Umstände zu berücksichtigen haben und damit natürlich gerade auch die Interessen des Opfers.
Ich komme noch kurz zu den drei Minderheiten Rickli Natalie, heute vertreten durch Frau Nationalrätin Geissbühler. Mit der Minderheit I verlangt Frau Rickli die Rückweisung an die Kommission, um diese Bestimmung noch einmal anzuschauen. Ich darf Ihnen aber wirklich sagen: Ihre Kommission hat intensiv diskutiert. Ich bin auch sehr froh, dass sie das getan hat, weil die Vorstellungen - ich habe es Ihnen beim Eintreten gesagt - hier sehr kontrovers sind. Ihre Kommission hat wie gesagt intensiv diskutiert. Ich glaube, eine Rückweisung an die Kommission für diese Bestimmung ist jetzt wirklich nicht angezeigt.
Die Minderheit II verlangt, dass eine Sistierung nur infrage kommt, wenn eine Wiederholungstat ausgeschlossen werden kann. Ich habe Ihnen vorhin die Dynamik der häuslichen Gewalt etwas aufzuzeigen versucht. Ich glaube, es ist eine Illusion, sagen zu können, dass es garantiert nie mehr zu einer Wiederholungstat kommt. Wir sprechen hier von Menschen und nicht von Robotern. Von daher, glaube ich, ist die Forderung der Minderheit II gar nicht zu erfüllen.
Die Minderheit III möchte die Bestimmung zur Sistierung und Einstellung direkt aufheben. Auch bei leichteren Gewaltdelikten in Paarbeziehungen soll es nur noch reine Offizialdelikte geben. Das wäre, ich habe das vorhin ausgeführt, aus Sicht des Bundesrates ein ganz klarer Rückschritt, auch für die Opfer und auch für die Familienangehörigen, die betroffen sind. Ich muss das nicht wiederholen. Wir sind der Meinung, das wäre jetzt das andere Extrem von dem, was wir heute haben. Das, was der Bundesrat, der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlagen, berücksichtigt die Interessen des Opfers viel besser.
Ich äussere mich noch kurz zu den beiden Einzelanträgen Feri Yvonne und Regazzi. Sie möchten die Voraussetzungen für die Sistierung respektive für die Einstellung des Verfahrens anders formulieren. Sie möchten, dass in dieser Situation nicht nur die Situation des Opfers, sondern auch die Situation allfällig mitbetroffener Kinder stabilisiert respektive verbessert werden muss, dass man also auch die Situation der mitbetroffenen Kinder anschaut. Ich kann Ihnen versichern, das ist genau die Meinung des Bundesrates. Beim Entscheid über die Sistierung oder die Einstellung eines Verfahrens muss die Strafbehörde umfassend prüfen und berücksichtigen, ob von der Gewalt in der Paarbeziehung Kinder betroffen sind. Es ist eben oft so, dass Kinder in dieser Situation leider auch stark belastet werden und grosses Leid erfahren.
Der Entwurf des Bundesrates enthält hier - und ich glaube, es ist wichtig, dass Sie das wissen - eine Generalklausel. Nachdem nämlich in der Vernehmlassung ein beispielhafter Katalog mit einer Aufzählung von einzelnen Kriterien auf grosse Kritik gestossen ist, hat der Bundesrat dann in der Botschaft ganz klar gesagt, dass sich in diesem Punkt materiell nichts ändert. Ich sage noch einmal, auch zuhanden der Materialien, dass die Strafbehörde die Situation mitbetroffener Kinder berücksichtigen muss. Ich zitiere Ihnen gerne den entsprechenden Satz aus der Botschaft: "Ob die Sistierung geeignet ist, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern, kann nicht unabhängig vom Wohl seiner Kinder beurteilt werden."
Ich glaube, damit habe ich aufgezeigt, dass die Strafbehörde im Rahmen dieser umfassenden Prüfung auch die Situation der Kinder einbeziehen muss. Die Strafbehörde kann die Kinder im Übrigen auch einvernehmen, wenn sie der Meinung ist, dass eine solche Einvernahme für die Gesamtbeurteilung dienlich ist.
Ich bitte Sie deshalb, die beiden Einzelanträge Regazzi und Feri Yvonne abzulehnen; nicht, weil wir damit nicht einverstanden wären, sondern weil wir der Meinung sind, dass mit der Generalklausel, wie sie in der Vorlage des Bundesrates formuliert ist, diese Frage bereits geklärt ist.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion
Ich spreche gleichzeitig zu den Artikeln 55a StGB und 46b MStG - es geht bei beiden um dasselbe Thema. Bei diesen Artikeln muss ich ein wenig ausholen.
Seit 2004 ist häusliche Gewalt ein Offizialdelikt. Das heisst, die Strafbehörde muss ein Verfahren eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat hat, ohne dass ein Strafantrag vorliegt. Das war eine wichtige Neuerung zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Da es sich bei der häuslichen Gewalt um Delikte in einer Paarbeziehung und um sehr komplexe zwischenmenschliche Situationen handelt, war sich der Gesetzgeber bewusst, dass ein Eingriff des Staates wohlüberlegt sein muss.
Um den individuellen Situationen Rechnung zu tragen, wurde deshalb die Möglichkeit einer Verfahrenssistierung und schliesslich Verfahrenseinstellung vorgesehen, wenn das Opfer dies beantragt. Die Überprüfung der Praxis zeigt, dass je nach Kanton zwischen 53 und 92 Prozent der Verfahren sistiert und/oder eingestellt werden. Das weist darauf hin, dass die Opfer beeinflusst bzw. unter Druck gesetzt werden, womit die Wirkung des Offizialdelikts unterwandert wird.
Entsprechend schlägt der Bundesrat in Buchstabe c vor, dass eine Sistierung bzw. eine Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Opfers nur noch möglich ist, wenn die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Das bedeutet, dass das zuständige Gericht oder die Staatsanwaltschaft abschätzen muss, ob eine Sistierung im Interesse des Opfers ist. Wenn nicht, darf man die Sistierung nicht beschliessen. Zuhanden des Amtlichen Bulletins halte ich fest, dass mit dem Wort "stabilisieren" nicht etwa gemeint ist, die Gewalt auf einem bestimmten Niveau zu halten, im Gegenteil: Mit "stabilisieren" ist der erste Schritt zur Verbesserung der Situation gemeint.
Des Weiteren wird festgehalten, dass bei einem verurteilten Täter eine Sistierung nicht mehr möglich ist. Das heisst, bei einem Wiederholungstäter gibt es keine Sistierung. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, den Täter zur Teilnahme an einem Lernprogramm gegen Gewalt zu verpflichten.
Damit wird aus Sicht der Kommissionsmehrheit eine wichtige und genügende Korrektur der heutigen Situation geschaffen. Die Sistierung bleibt möglich, sie liegt aber nicht mehr in der alleinigen Verantwortung des Opfers. Der Richter muss beurteilen, ob die Sistierung aus Sicht des Opfers zu verantworten ist. Damit wird Druck vom Opfer weggenommen.
Drei Kommissionsminderheiten finden, das gehe zu wenig weit: Die Minderheit I wünscht die Rückweisung und die Ausarbeitung eines neuen Konzeptes. Die Minderheit II will die Sistierung nur zulassen, wenn eine Wiederholungstat ausgeschlossen werden kann. Das ist unmöglich. Die Minderheit III will Artikel 55a ganz aufheben. Das heisst, eine Sistierung wäre überhaupt nicht mehr möglich.
Auch für die Kommissionsmehrheit ist es wichtig, dass die Opfer nicht unter Druck gesetzt werden, eine Sistierung zu beantragen. Aus Sicht der Mehrheit ist dieses Anliegen mit dem Entwurf des Bundesrates erfüllt. Die grundsätzliche Aufhebung der Sistierung geht der Mehrheit zu weit. Die Mehrheit will das Pendel nicht von einem Extrem ins andere ausschlagen lassen. Der Bundesrat schlägt eine pragmatische, ausgewogene Lösung vor. Ich bitte Sie, den Rückweisungsantrag der Minderheit I wie auch die Anträge der Minderheiten II und III abzulehnen.
Zu Artikel 55a StGB und Artikel 46b des Militärstrafgesetzes liegen die Einzelanträge Feri Yvonne und Regazzi vor. Diese Anträge wollen diese Artikel dahingehend ergänzen, dass eine Sistierung bzw. provisorische Einstellung des Verfahrens nur dann möglich ist, wenn dies im Interesse des Opfers und der allfällig betroffenen Kinder ist.
Die Anträge lagen der Kommission nicht vor. Entsprechend kann ich Ihnen auch keine Kommissionsmeinung und keine Kommissionsempfehlung dazu mitteilen. Ich verweise aber auf die Ausführungen von Frau Bundesrätin Sommaruga, die sich eingehend dazu geäussert hat.
Mazzone Lisa · Mit-F · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Il faut souligner qu'à l'origine de cette modification à l'article 55a du Code pénal et à l'article 46b du Code pénal militaire - je m'exprimerai en même temps sur ces deux articles -, il y a le constat que la plupart des procédures pénales pour violence dans le couple sont suspendues ou classées. Ce constat n'a malheureusement pas évolué avec l'introduction de la poursuite d'office de ces infractions dans le couple.
Dans ce sens, il est proposé ici que l'autorité doive s'assurer que la victime prenne une décision de suspension en toute autonomie, et il est aussi précisé que l'autorité doit analyser l'effet de la suspension sur la situation de la victime s'il y a lieu de penser qu'elle puisse se stabiliser ou s'améliorer - "stabiliser" étant entendu ici comme une étape vers une amélioration, comme cela a été précisé. Le but est que la décision de poursuivre ne repose plus uniquement sur la victime, ce qui décharge grandement cette dernière puisqu'une telle décision, qui concerne un proche, représente un poids psychologique évident. Une précision importante toutefois: la suspension est exclue si le prévenu a déjà été condamné pour un crime, pour un délit contre la vie, contre l'intégrité corporelle, contre la liberté ou contre l'intégrité sexuelle. Deuxième précision importante: après six mois, l'autorité reprend la procédure en cas de demande de la victime ou si la situation ne s'est pas modifiée. Le classement n'a lieu que dans le cas où la situation de la victime s'est stabilisée. Une évaluation est faite pour certifier ou garantir que la situation de la victime s'est stabilisée ou améliorée.
Enfin, cela a déjà été dit, le ministère public ou le tribunal peuvent obliger le prévenu à suivre un programme de prévention de la violence pendant la suspension de la procédure. On voit qu'il s'agit d'une procédure évolutive qui permet justement, pendant la suspension, d'avoir des progrès au sein du couple.
Les divergences portent sur les conditions de suspension de la procédure d'une part et sur le principe même de la suspension d'autre part. Du point de vue de la majorité, il est important de laisser une possibilité à la victime de s'exprimer ou de faire la demande de suspendre la procédure, ceci avec un encadrement strict. Je rappelle qu'il s'agit de cas très compliqués, avec des liens affectifs, émotionnels et parfois, aussi, économiques.
Il y a parfois aussi des enfants qui sont en jeu. Les choses ne sont pas simples, et il ne faudrait pas passer d'un extrême à l'autre, avec des situations qui ne profiteraient pas forcément à la victime.
Il y a trois propositions de minorité: la proposition de la minorité I vise un renvoi à la commission, notamment pour supprimer la possibilité de suspendre la procédure. La commission a déjà travaillé; elle a bien travaillé; elle a décidé à une majorité assez claire de maintenir cet article et de le modifier comme proposé dans la version de la majorité. Dans ce sens, un renvoi serait une perte de temps, qui est défavorable, à mon avis, aux victimes concernées.
La proposition de la minorité II vise à ce que l'on ajoute une condition à la suspension selon laquelle on peut exclure une récidive. Pour la majorité de la commission, l'exclusion d'une récidive n'est pas possible. Il est impossible de garantir qu'il n'y ait jamais de récidive, c'est un critère qu'il est impossible d'évaluer, mais évidemment c'est l'intention du juge de faire son choix en appréciant l'effet de la suspension sur la situation de la victime, si la situation semble pouvoir s'améliorer ou se stabiliser au minimum.
La proposition de la minorité III rejoint la proposition de la minorité I et vise à ne plus prévoir de suspension. C'est aller d'un extrême à l'autre, ce qui revient à ne pas nécessairement agir pour le bien de la victime.
Enfin, les propositions Regazzi et Feri Yvonne visent, dans l'analyse de la situation et concernant l'effet de la suspension sur la situation de la victime - si cette situation se stabilise ou s'améliore -, à considérer aussi d'éventuels enfants covictimes. Je rappelle que, chaque année, des enfants meurent aussi des suites de la violence domestique, c'est important de le préciser. La commission n'a toutefois pas pris position sur ces propositions et, en ce sens, je ne peux pas vous transmettre sa position. Je vous renvoie simplement à l'explication qui a été donnée par le Conseil fédéral sur la définition de la victime.
Je vous remercie donc de suivre la majorité de la commission.
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, prima vicepresidente): Il voto vale anche per la cifra 4 articolo 46b.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 118 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 63 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen
Für den Antrag Feri Yvonne ... 57 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 122 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 62 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Vierte Abstimmung - Quatrième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen
Für den Antrag Regazzi ... 61 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abstimmung
Fünfte Abstimmung - Cinquième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 122 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III ... 62 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 4 Art. 46b
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. b, c, 2, 3, 3bis, 3ter, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Walliser, Zanetti Claudio)
Rückweisung an die Kommission
mit dem Auftrag, einen Formulierungsvorschlag für ein Konzept zu erarbeiten mit folgenden Elementen:
Für die im geltenden Artikel 46b MStG genannten Straftaten soll ein Täter grundsätzlich bestraft werden (keine Einstellungs- oder Sistierungsmöglichkeit gemäss Artikel 46b MStG).
Einem Täter kann die Pflicht zur Teilnahme an einem Lernprogramm während des Verfahrens auferlegt werden, auch ohne dass das Verfahren sistiert wird.
Einem Täter kann die Pflicht zur Teilnahme an einem Lernprogramm (zusätzlich zur Strafe) auch dann als Massnahme auferlegt werden, wenn die in Artikel 56 Absatz 1 StGB genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Strafe kann dann gegebenenfalls zugunsten der Massnahme aufgeschoben werden.
Antrag der Minderheit II
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Walliser)
Abs. 1 Bst. c
c. eine Wiederholungstat ausgeschlossen werden kann.
Antrag der Minderheit III
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Walliser, Zanetti Claudio)
Aufheben
Antrag Feri Yvonne
Abs. 1 Bst. c
c. die provisorische Einstellung geeignet erscheint, die Situation des Opfers und allfällig mitbetroffener Kinder zu stabilisieren oder zu verbessern.
Antrag Regazzi
Abs. 3ter
Vor Ende der provisorischen Einstellung nimmt der Auditor oder das Militärgericht eine Beurteilung vor, welche das übergeordnete Wohl von allfällig mitbetroffenen Kindern berücksichtigt. Hat sich die Situation des Opfers und der allfällig mitbetroffenen Kinder stabilisiert oder verbessert, so wird die definitive Einstellung des Verfahrens verfügt.
Ch. 4 art. 46b
Proposition de la majorité
Al. 1 let. b, c, 2, 3, 3bis, 3ter, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Walliser, Zanetti Claudio)
Renvoyer à la commission
avec mandat d'élaborer une proposition de formulation qui contienne les éléments suivants:
Les auteurs d'un ou de plusieurs délits énumérés à l'article 46b CPM doivent être effectivement punis (toute exemption ou suspension de peine selon l'article 46b CPM est exclue).
Les auteurs peuvent être tenus de suivre un programme de prévention pendant la procédure sans que cette dernière ne soit pour autant suspendue.
Les auteurs peuvent être tenus, à titre de mesure, de suivre un programme de prévention (en plus de la peine proprement dite) même lorsque les conditions mentionnées à l'article 56 alinéa 1 CP ne sont pas remplies. Le cas échéant, la peine peut alors être reportée au profit de la mesure en question.
Proposition de la minorité II
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Walliser)
Al. 1 let. c
c. si une récidive peut être exclue.
Proposition de la minorité III
(Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Walliser, Zanetti Claudio)
Abroger
Proposition Feri Yvonne
Al. 1 let. c
c. si la suspension semble pouvoir stabiliser ou améliorer la situation de la victime et d'éventuels enfants covictimes.
Proposition Regazzi
Al. 3ter
Avant la fin de la suspension, l'auditeur ou le tribunal militaire procède à une évaluation qui tient compte de l'intérêt supérieur des enfants éventuellement exposés. Si la situation de la victime et des enfants éventuellement exposés s'est stabilisée ou améliorée, il rend une ordonnance de non-lieu définitive.
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, prima vicepresidente): L'articolo 46b della cifra 4 è già stato appianato con il voto sull'articolo 55a della cifra 3.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. Ia
Antrag der Kommission
Der Bundesrat überprüft Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der in diesem Gesetz beschlossenen Gesetzesänderungen und Massnahmen. Er erstattet dem Parlament spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für mögliche Verbesserungen.
Ch. Ia
Proposition de la commission
Le Conseil fédéral examine l'opportunité et l'efficacité des modifications légales et des mesures adoptées dans le cadre de la présente loi. Il fait rapport au Parlement au plus tard quatre ans après l'entrée en vigueur de la loi et lui soumet le cas échéant des propositions d'amélioration.
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 122 Stimmen
Dagegen ... 62 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté