18.057
Bundesgesetz über die Enteignung. Änderung
Merlini Giovanni · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Questa revisione parziale della legge federale sulla espropriazione risponde sostanzialmente a tre esigenze: la prima consiste nella necessità di adeguare le disposizioni di natura procedurale all'evoluzione del diritto; la seconda è di semplificare e migliorare l'organizzazione e la struttura delle commissioni federali di stima; e la terza è di modificare una serie di atti normativi per alcuni aspetti procedurali di dettaglio che interessano la pianificazione di opere infrastrutturali pubbliche in particolare della Confederazione.
La legge federale sulla espropriazione risale al 1930 e tutti gli addetti ai lavori le riconoscono di aver dato, tutto sommato, buona prova di sé. Come ben noto, per determinati interessi di diritto federale e ai fini della realizzazione di progetti importanti, per esempio la costruzione di strade nazionali e di collegamenti ferroviari, è data la facoltà di espropriare i fondi di proprietà privata contro piena indennità. La relativa procedura è disciplinata, appunto, dalla legge federale di cui ci stiamo occupando.
Il problema, come segnala anche la mozione Regazzi 13.3023, che aveva sollecitato questa revisione, è che tale procedura fu concepita in un'epoca in cui il diritto pianificatorio e in particolare la procedura completa di approvazione dei piani nella loro impostazione odierna non esistevano ancora, come peraltro neppure la legge federale sulla procedura amministrativa. In quel periodo, anche le grandi opere di pubblica utilità venivano approvate con una semplice procedura interna all'amministrazione federale e le persone toccate nei loro interessi potevano opporsi all'espropriazione soltanto in una procedura di espropriazione successiva.
Oggi invece, o meglio da quasi vent'anni ormai, la maggior parte delle espropriazioni concerne opere, per le quali è necessaria un'approvazione dei piani dopo il loro deposito pubblico con contestuale partecipazione di tutti gli interessati. Dal 1° gennaio 2000 le procedure per i progetti infrastrutturali a livello federale sono coordinate e semplificate in modo da assicurare che la decisione di principio sull'ammissibilità delle espropriazioni e quella sulla loro estensione risultino coordinate con la decisione di approvazione dei piani.
Tuttavia, le esperienze fatte con la nuova normativa evidenziano come le disposizioni di questa procedura di approvazione dei piani non siano sufficientemente armonizzate con le disposizioni della legge federale sulla espropriazione, il che comporta incertezze giuridiche. A questo proposito la revisione parziale che voteremo oggi fa chiarezza e contribuisce alla sicurezza del diritto.
L'attuale suddivisione del territorio svizzero in 13 circondari di stima è mantenuta. Oggi ognuno di essi è affidato a una commissione federale di stima, con un presidente, due supplenti e vari giudici periti. Le commissioni di stima sono organizzate come autorità di milizia, attive solo a titolo accessorio e hanno come compito principale quello di definire le indennità nelle procedure espropriative. Il loro sistema di funzionamento è ben collaudato e viene sostanzialmente mantenuto anche con questa revisione. Anche il loro radicamento nel territorio è un fattore apprezzato e rappresenta un punto di forza ai fini della conoscenza delle situazioni locali.
L'attuale assetto organizzativo presenta tuttavia alcuni limiti, laddove una commissione di stima risulti troppo gravata da singoli progetti di importanti dimensioni, come per esempio nel caso della Commissione federale di stima del circondario 10, nel canton Zurigo, in relazione a pretese di indennizzo derivanti dalle emissioni foniche causate dall'aeroporto. Il progetto offre gli strumenti che consentono di reagire tempestivamente ad aumenti temporanei della mole di lavoro, con la possibilità di assumere i membri delle commissioni o altri collaboratori a titolo principale a tempo determinato o indeterminato e precisa meglio il loro statuto giuridico.
Per quanto attiene al disegno di legge, la vostra commissione è entrata in materia il 25 gennaio 2019 con 16 voti contro 7. Durante la deliberazione di dettaglio dello scorso 4 aprile, scostandosi dalla decisione del Consiglio federale, essa ha approvato, con 13 voti contro 9 e 1 astensione, l'adozione di una norma, secondo cui l'indennità espropriativa di superfici coltive ed agricole ammonterà in futuro al sestuplo del prezzo massimo determinante secondo l'articolo 66 capoverso 1 della legge federale sul diritto fondiario rurale.
Inoltre, con 18 voti contro 4, ha introdotto nuove disposizioni, non previste dal Consiglio federale, miranti a rafforzare i diritti procedurali dei proprietari fondiari interessati da emissioni foniche provenienti dal traffico aereo e da infrastrutture di trasporto terrestre. In futuro, secondo la maggioranza commissionale, la procedura per stabilire il regolamento d'esercizio di un aeroporto sarà parificata alla procedura di approvazione dei piani e i sorvoli diretti di zone abitate o la loro estensione significativa in un corridoio preesistente dovranno essere inseriti in un piano di espropriazione e indennizzati.
Illustrerò durante la deliberazione di dettaglio le ragioni che hanno invece indotto la minoranza commissionale ad opporsi a queste modifiche del progetto.
Con 16 voti favorevoli e 7 astensioni, la commissione preparatoria ha deciso, pure scostandosi dalle proposte del Consiglio federale, di rafforzare l'indipendenza delle commissioni federali di stima in quanto organi giudiziari a tutti gli effetti, stabilendo che i loro membri siano nominati dal Tribunale federale e non dal Tribunale amministrativo federale, che funge da istanza ricorsuale direttamente superiore.
Nella votazione sul complesso la commissione ha approvato il progetto all'unanimità proponendo nel contempo di archiviare le mozioni Ritter 13.3196 e Regazzi 13.3023. Vi chiedo quindi a nome della commissione di approvare l'entrata in materia.
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Prima di dare la parola al collega Vogler vorrei chiedervi di continuare le vostre discussioni fuori dall'aula - abbiamo appena iniziato la seduta e non si riesce a seguire i dibattiti.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Vor uns liegt das Geschäft 18.057, das wir als Erstrat behandeln. Das Enteignungsgesetz datiert vom 20. Juni 1930, ist also fast neunzig Jahre alt. Seither haben sich die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Verhältnisse in verschiedener Hinsicht geändert. Diesen veränderten Verhältnissen will die anstehende Revision Rechnung tragen.
Ausgangspunkt der Revision bilden die Motionen Regazzi 13.3023, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung", und Ritter 13.3196, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten", welche von beiden Räten mit vom Bundesrat beantragten Änderungen angenommen wurden. Die aufgrund der beiden Motionen durch das UVEK durchgeführten Umfragen zeigten, dass sich das Gesetz grundsätzlich bewährt hat. Revisionsbedarf wurde insbesondere bei der Verfahrenskoordination, der Struktur und Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen wie auch beim Entschädigungssystem von deren Mitgliedern erkannt.
Die Vorlage nimmt diese Anliegen auf:
1. Das Enteignungsgesetz wird, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit, derart angepasst, dass es auf den heutigen Regelfall des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens zugeschnitten wird. Findet kein Plangenehmigungsverfahren statt, sieht das Gesetz weiterhin ein selbstständiges Enteignungsverfahren vor.
2. Die Vorschriften über die Struktur und Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen werden modernisiert. Neu soll es beispielsweise bei grosser Geschäftslast möglich sein, dauernd oder vorübergehend hauptamtliche Kommissionsmitglieder zu wählen. Neben der Abschaffung des Sportelsystems werden auch die Wahl- und die Besetzungsvorschriften der Schätzungskommissionen vereinfacht. Künftig gibt es nur noch eine Wahlbehörde. Der Bundesrat schlug dafür das Bundesverwaltungsgericht vor. Die Kommission entschied sich aus Gründen der Unabhängigkeit für das Bundesgericht.
3. Die Revision wird zum Anlass für punktuelle Anpassungen genommen, wie beispielsweise die Erstreckung der Maximaldauer für vorübergehende Enteignungen von fünf auf zehn Jahre oder die Harmonisierung der Verfahrensbestimmungen mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Nicht in die Revision aufgenommen hatte der Bundesrat das Anliegen der Motion Ritter betreffend marktkonforme, sprich bessere Entschädigung der Eigentümer aus Enteignungen von Boden ausserhalb des Baugebietes. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der vom Motionär vorgeschlagene Systemwechsel nicht praxistauglich und eine verfassungskonforme Umsetzung nicht möglich sei. Die Mehrheit der Kommission sieht das anders und schlägt eine künftig höhere - und nach Meinung der Kommissionsmehrheit auch gerechtere - Entschädigung vor. Diese Thematik wird dann Gegenstand der Detailberatung sein.
Ebenfalls nicht in die Revision aufgenommen hatte der Bundesrat die Thematik rund um die Lärmentschädigungen. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist hier ebenfalls anderer Meinung und hat unter anderem beschlossen, die Verfahrensrechte der Lärmbetroffenen zu stärken. Neu sollen die Lärmbetroffenen bei neuen oder wesentlich geänderten Anlagen direkt informiert werden müssen und eine persönliche Anzeige erhalten, damit sie ihre Ansprüche geltend machen können. Bei Flughäfen soll für die Entschädigung zudem neu massgebend sein, welche Lärmbeeinträchtigungen gemäss Betriebsreglement zulässig sind. Zu diesem Zweck soll das Verfahren zur Festsetzung des Betriebsreglements bei Flughäfen dem Plangenehmigungsverfahren gleichgestellt werden. Auch diese Thematik wird Gegenstand der Detailberatung bilden.
Erlauben Sie mir abschliessend ein paar wenige Worte zur Kommissionsarbeit. Ihre Kommission hat die Vorlage anlässlich von drei Sitzungen beraten. Angesichts der Bedeutung der Revision hat die Kommission auch breite Anhörungen gemacht. Angehört wurden unter anderem der Hauseigentümerverband, der Bauernverband, die Lärmliga Schweiz, aber auch die Aerosuisse und der Präsident einer Eidgenössischen Schätzungskommission. Eintreten wurde mit 16 zu 7 Stimmen beschlossen. In der Gesamtabstimmung wurde der Vorlage einstimmig, mit 23 zu 0 Stimmen, zugestimmt.
Entsprechend beantrage ich Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage in der Gesamtabstimmung.
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Für bundesrechtlich anerkannte Interessen, zum Beispiel für Nationalstrassen, Eisenbahnlinien und Flughäfen, kann gegen volle Entschädigung privates Eigentum an Grundstücken enteignet werden. Das Verfahren dazu ist im Enteignungsgesetz geregelt. Es gibt im Durchschnitt etwa fünfzig Enteignungen pro Jahr auf Bundesebene, und es ist wichtig zu wissen, dass die allermeisten einvernehmlich erfolgen.
Somit kann grundsätzlich festgestellt werden, dass sich das Enteignungsgesetz aus dem Jahr 1930 bewährt. Die darin geregelten Verfahren hingegen stammen aus einer Zeit, in der das Plangenehmigungsverfahren in seiner heutigen Ausgestaltung noch nicht existierte und das Werk oft nur in einem verwaltungsinternen Behördenverfahren bewilligt wurde, wobei die Betroffenen erst in einem nachfolgenden Verfahren Einsprache gegen die Enteignung erheben konnten. Heute hingegen finden die meisten Enteignungen im Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen erforderlich ist. Das kombinierte Enteignungsverfahren stellt heute den Regelfall dar. Damit diese Realität auch im Gesetz abgebildet ist, wurde der enteignungsrechtliche Teil des kombinierten Plangenehmigungsverfahrens neu in den Artikeln 28 bis 35 aufgenommen. Diese Änderungen sind weitgehend unbestritten.
Unbestritten sind auch alle Änderungen betreffend die dreizehn Schätzungskreise und deren Eidgenössische Schätzungskommissionen. Diese Kommissionen entscheiden ja über Art und Höhe bei formeller oder materieller Entschädigung. In den allermeisten Fällen kommt, wie bereits erwähnt, eine einvernehmliche Einigung zustande. Wenn das nicht der Fall ist, leitet der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission ein Schätzungsverfahren ein.
Mit der Revision wird die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals geklärt und werden die Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichtes als Aufsichtsbehörde konkretisiert und erweitert. Als Wahlbehörde der Mitglieder wird neu das Bundesgericht bezeichnet. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, im Bedarfsfall hauptamtliche Kommissionsmitglieder und ein ständiges Sekretariat einsetzen zu können.
Die SP-Fraktion unterstützt diese Verbesserungen, weil sie für die Stärkung der Arbeit der Schätzungskommissionen und ihrer Mitglieder nötig sind. Am Milizsystem wird dabei festgehalten.
Bei zwei inhaltlichen Änderungen, die in der Kommission aufgenommen wurden, geht es um lang diskutierte Themen, welche im Zusammenhang mit Enteignungen immer wieder zu reden geben. Das eine betrifft die Entschädigungshöhe für enteignetes Kulturland. Das andere betrifft die Sondersituation von Lärmbetroffenen, die nicht im klassisch materiellen Sinne enteignet werden, sondern aufgrund der Lärmimmissionen eine einmalige Entschädigung für den Wertverlust ihrer Liegenschaft einfordern können. Die Argumente, weshalb die SP-Fraktion einerseits keine Sonderberechnung für die Entschädigung von Kulturland einführen möchte und andererseits die Kommissionsmehrheit betreffend die Lärmimmissionen unterstützt, werde ich in der Detailberatung ausführen.
Die SP-Fraktion unterstützt das Eintreten auf die Vorlage.
Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion
Für den Bau von Eisenbahnen oder Nationalstrassen, die bundesrechtlich anerkannte Interessen beinhalten, kann privates Eigentum enteignet werden, dies notabene gegen vollständige Entschädigung. Dieses Verfahren ist im Enteignungsgesetz geregelt, welches aus dem Jahre 1930 stammt. In den letzten bald hundert Jahren haben diesbezüglich doch einige Änderungen stattgefunden. Im Zentrum der Gesetzesrevision steht deshalb die Anpassung der Verfahrensvorschriften des Enteignungsrechts an die geänderten rechtlichen Verhältnisse. Zur Aufrechterhaltung der Funktionalität werden zudem die Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen angepasst und gleichzeitig vereinfacht. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, um verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen. In Erfüllung der Motionen Regazzi und Ritter wurde der Revisionsbedarf des Enteignungsgesetzes vertieft geprüft. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat hierzu die wichtigsten Anspruchsgruppen nach deren Beurteilung bezüglich Revisionsbedarf befragt. Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass sich das Enteignungsgesetz grundsätzlich bewährt hat und nur punktuell anzupassen ist.
Ich nehme es vorweg: Die CVP-Fraktion ist für Eintreten auf das Bundesgesetz über die Enteignung und unterstützt jeweils die Mehrheit der Kommission. Auch den beiden Einzelanträgen Merlini stimmen wir zu. Wir unterstützen die Anpassungen betreffend die Verfahrenskoordination sowie bezüglich der Fragen im Zusammenhang mit der Struktur und Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen. Es ist sinnvoll, dass die Schätzungskommissionen, insbesondere die Schätzungskommission Kreis 10, bei dauerhafter Geschäftslast auch festes Personal anstellen können. Das heutige Entschädigungssystem, welches vorsieht, dass die Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen direkt von den Gebühren der Enteigner entschädigt werden, hat sich als nicht mehr zeitgemäss erwiesen.
Neu hat auch eine Regel Aufnahme ins Gesetz gefunden, wonach die Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland künftig das Sechsfache des massgeblichen Höchstpreises betragen soll. Weitere Bestimmungen wurden aufgenommen, welche die Verfahrensrechte von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern stärken, die von Fluglärm oder Immissionen von Verkehrsanlagen für den Landverkehr betroffen sind. Das Verfahren zur Festsetzung des Betriebsreglements eines Flughafens soll künftig dem Plangenehmigungsverfahren gleichgestellt werden. Zudem sollen Mitglieder der Schätzungskommission nicht, wie vom Bundesrat vorgesehen, vom Bundesverwaltungsgericht, sondern vom Bundesgericht gewählt werden.
Die CVP-Fraktion wird auf die Gesetzesrevision eintreten. Ich bitte Sie, dies ebenso zu tun. Mit der Gesetzesrevision werden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen. Auf die einzelnen Anträge werde ich in der Detailberatung eingehen.
Bauer Philippe · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Sans surprise, le groupe libéral-radical entrera en matière sur le projet de modification de la loi fédérale sur l'expropriation que nous soumet aujourd'hui le Conseil fédéral. Notre groupe fait siennes les conclusions du Conseil fédéral selon lesquelles la législation actuelle est bonne sur le fond, qu'elle a fait ses preuves, qu'elle préserve les intérêts privés tout en permettant, lorsque l'intérêt public est avéré, l'expropriation pour la construction d'ouvrages importants, utiles à tous ou, en tout cas, au plus grand nombre, étant entendu que notre législation est aussi bonne dans la mesure où elle privilégie en la matière la négociation entre l'exproprié et l'expropriant, plutôt que les rigueurs de la loi et donc des décisions.
Notre groupe est aussi convaincu du fait que si, en 1930, l'expropriation pouvait faire l'objet d'une procédure autonome, ce n'est plus possible aujourd'hui, la quasi-totalité des expropriations au sens propre étant liée à des chantiers et à des ouvrages importants qui nécessitent tous des procédures d'approbation coordonnées de plans, et ce en application d'autres lois de droit fédéral. Il est dès lors important, aujourd'hui, de modifier la loi fédérale sur l'expropriation, en réglementant séparément les diverses procédures, et surtout en les coordonnant étroitement avec les lois sectorielles.
Notre groupe est aussi favorable à la réorganisation des commissions fédérales d'estimation et notamment à la volonté de les rendre plus réactives et moins dépendantes des expropriants, ce qui sera vraisemblablement un plus pour les expropriés, qui vous en sauront gré.
Notre groupe salue enfin les clarifications dans le statut des membres des commissions d'estimation et, particulièrement, la décision de la Commission des affaires juridiques de donner la compétence de nommer les membres desdites commissions au Tribunal fédéral et non au Tribunal administratif fédéral, qui est souvent autorité de recours et qui a souvent le même pouvoir de cognition que l'autorité inférieure.
Dès lors, notre groupe entrera en matière sur le projet qui nous est soumis. Je reviendrai, lors de la discussion par article, sur la question de l'indemnisation en cas d'expropriation de terres agricoles et de l'expropriation des droits accessoires en matière d'aéroport, notamment.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Auch die grünliberale Fraktion bittet Sie, auf die Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung einzutreten. Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen.
Wenn der Staat eine Enteignung vornimmt, wenn der Staat einen Eingriff vornimmt in die Eigentumsrechte von Bürgerinnen und Bürgern, von Unternehmungen oder anderen juristischen Personen oder von uns allen, dann hat dies unter voller Entschädigung zu erfolgen. Die Entschädigung muss nicht nur gerecht sein, sondern sie soll auch effizient vonstattengehen und möglichst rasch erfolgen, damit die Unbill, die man dadurch erleidet, dass der Staat ins Eigentum eingreift, sei es materiell oder nur formell, nur möglichst kurz dauert.
Das modernisierte Gesetz, das uns nun vorliegt, soll vor allen Dingen bei den Abläufen Effizienzsteigerungen bringen. Es bringt aber auch eine Stärkung der Rechte von fluglärmbetroffenen Personen mit sich, und es koordiniert neu das Plangenehmigungsverfahren und das Enteignungsverfahren als kombiniertes System. Das ist eine Frage der Effizienz auf der einen Seite, aber vor allen Dingen auch der Transparenz auf der anderen Seite. Die Beschleunigung der Verfahren, die klareren Regeln auch für die Gerichtsbarkeit und das Wahlverfahren, für das neu das Bundesgericht zuständig sein soll, sind weitere Punkte, die für diese Revision sprechen.
Bei den Minderheitsanträgen finden sich noch Fragen, wie die Entschädigung zu erfolgen hat, beispielsweise bei Landwirtschaftsland. Da hat etwas Aufnahme auf die Fahne gefunden, das an Willkürlichkeit wirklich kaum noch zu überbieten ist und genau das, was ich vorhin ausgeführt habe - nämlich die Gerechtigkeit, die Transparenz und die Effizienz der Entschädigung -, wieder infrage stellt. Ich werde dann im Rahmen der Beratung der Minderheitsanträge noch einmal darauf zurückkommen.
Ich bitte Sie jetzt namens der grünliberalen Fraktion, einzutreten und dieses Gesetz aus dem Jahre 1930 zu revidieren.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die SVP-Fraktion ist für Eintreten und war vor allem auch in der Kommission für Eintreten und Zustimmung zum Gesetz, unter der Voraussetzung, dass die Mehrheiten obsiegen. Das war für uns eine wichtige Bedingung. Es geht ja hier vor allem für die Wirtschaft um Vertragsfreiheit und Eigentumsgarantie, um diese zwei wichtigen Grundpfeiler unserer Wirtschaft.
Die SVP-Fraktion stösst sich daran, dass jetzt bei dieser Revision nur verfahrensrechtliche und organisatorische Massnahmen bzw. Korrekturen angebracht werden und keine materiellen. Trotzdem können wir die Stossrichtung der Mehrheit der Kommission unterstützen bzw. haben sie unterstützt, vor allem bei der Verfahrenskoordination in Artikel 27, wo es um den Fluglärm geht. Da geht es vor allem um die Umsetzung des Vorstosses Hegetschweiler; das ist ein ganz alter Vorstoss, der jetzt umgesetzt wird. Damit wird erreicht, dass der Flughafeninhaber sämtliche Voraussetzungen des kombinierten Plangenehmigungsverfahrens einhalten muss. Dies stellt sicher, dass die Betroffenen ausreichend früh informiert werden und ihre Rechte wahrnehmen können.
Die Mehrheit der Kommission hat dann noch zusätzlich beschlossen, die Festsetzung des Betriebsreglementes dem Plangenehmigungsverfahren gleichzusetzen. In der Kommission haben wir das in der Mehrheit unterstützt. Die Fraktion ist jedoch gespalten und hat an der Fraktionssitzung anders entschieden. Sie möchte hier der Minderheit Merlini folgen.
Bei den neuen Artikeln 29a und 29b - das waren für uns in der Kommission sehr wichtige Artikel - geht es um die direkten Überflüge. Entsprechend sind die zu erwerbenden Rechte durch den Flughafeninhaber in einen Enteignungsplan und in eine Grunderwerbstabelle aufzunehmen. Die nähere Regelung der Überflugskorridore ist dem Bundesrat zu überlassen.
Die Fraktion hat dann mehrheitlich entschieden, hier dem Minderheitsantrag Merlini zu folgen; ebenso bei Artikel 29c, wo wir in der Kommission eigentlich klar gesagt haben, dass es die Grundbedingung ist, dass wir am Schluss zustimmen. Da geht es um die Enteignung von Nachbarrechten infolge übermässigen Fluglärms. Auch hier hat die Fraktion mehrheitlich beschlossen, dem Minderheitsantrag Merlini zuzustimmen.
In der Gesamtbeurteilung muss die SVP-Fraktion Folgendes festhalten: Es geht hier um die Eigentumsgarantie, und wir können dieser Revision in dieser Art und Weise nicht zustimmen.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Gesetze können durchaus noch praxistauglich sein, auch wenn sie schon fast neunzig Jahre alt sind. Dies trifft auch für das Enteignungsgesetz aus dem Jahr 1930 zu. Deshalb ist es richtig, sich auf die Teilrevision des Gesetzes zu beschränken und jene Bereiche zu modernisieren und zu flexibilisieren, welche den heutigen Ansprüchen und Entwicklungen nicht mehr genügen.
Dazu gehören unter anderem die Vorschriften über die Struktur und die Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen sowie der Ausbau der Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Weiteren sollen die Verfahrensbestimmungen besser und umfassender auf die Koordinationsverfahren abgestimmt werden. Dazu gehört auch, dass der Eigentümer sich richtig wehren kann, wenn er übermässig belärmt wird. Die vorgesehene Kombination von Plangenehmigungsverfahren und Enteignungsverfahren im Gesetz macht Sinn. Schliesslich soll das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch auf das Enteignungsverfahren Anwendung finden. Dadurch kann das Enteignungsgesetz verschlankt werden.
Aufgrund dieser Zielsetzung war es für die grüne Fraktion klar, auf den Revisionsentwurf einzutreten, allerdings mit dem Ziel, da und dort Korrekturen anzubringen und bei eigenen Kernanliegen Akzente zu setzen.
Der grünen Fraktion sind im Überblick folgende Punkte wichtig: die Halbprofessionalisierung der Instanzen bzw. der Schätzungskommissionen; die Entschädigungsfrage und die Stärkung der Verfahrensrechte von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, welche von Fluglärm oder von Immissionen von Verkehrsanlagen für den Landverkehr betroffen sind; das Problem der Enteignung und die damit zusammenhängende Entschädigung von Kulturland; die Aufnahme direkter Überflüge über bewohntes Gebiet oder die wesentliche Erweiterung von solchen in einem vorbestehenden Überflugkorridor in einen Enteignungsplan mit entsprechender Entschädigung.
Wir haben deshalb in der Detailberatung einerseits unsere Anliegen eingebracht und andererseits Anträge bekämpft, die unserer Meinung nach falsch waren. So haben wir auch schon früh den Vorschlag abgelehnt, der die Verlängerung einer vorübergehenden Enteignung von fünf auf zehn Jahre ablehnen wollte. Eine solche Verlängerung kann bei Grossbauprojekten wie Tunnelbauten durchaus sinnvoll sein.
Wir unterstützen die Idee, eine Regel aufzunehmen, wonach die Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland künftig das Sechsfache des massgeblichen Höchstpreises betragen soll. Dies ist mehr als gerecht, denn nach Gesetz müsste bei einer Enteignung von Kulturland eine volle, marktgerechte Entschädigung ausgerichtet werden. Die erwähnte Formel ist deshalb fair.
Ebenso erfolgreich war in der Kommission das Bestreben, Bestimmungen ins Gesetz aufzunehmen, welche die Verfahrensrechte von Grundeigentümerinnen und -eigentümern stärken, die von Fluglärm oder von Immissionen von Verkehrsanlagen für den Landverkehr betroffen sind. Die bisherige Lösung, in solchen Fragen an die Gerichte zu gelangen, war sehr unbefriedigend. Ein klares Ja der Grünen gab es zum Vorschlag, dass das Verfahren zur Festsetzung des Betriebsreglements eines Flughafens künftig dem Plangenehmigungsverfahren gleichgestellt werden soll.
Auch die Aufnahme direkter Überflüge über bewohntes Gebiet oder die wesentliche Erweiterung von solchen in einem bestehenden Überflugskorridor in einen Enteignungsplan mit entsprechender Entschädigung wurde von den Grünen mit Überzeugung unterstützt. Neu soll gelten, dass, wer neu übermässig belärmt wird und im Zeitpunkt der Planauflage Eigentümer ist, eine persönliche Anzeige zugestellt erhält und eine enteignungsrechtliche Einsprache einreichen muss, wenn er oder sie ihre oder seine Rechte nicht verwirken will.
Schliesslich votierten die Grünen dafür, dass die Mitglieder der Schätzungskommissionen nicht, wie vom Bundesrat vorgesehen, vom Bundesverwaltungsgericht, sondern vom Bundesgericht gewählt werden sollen.
Ich bitte Sie namens der Grünen, auf die Vorlage einzutreten, diese im Sinne der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zu unterstützen und die Minderheitsanträge abzulehnen.
Guhl Bernhard · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD
Ich werde es nicht allzu lange machen und zu den Einzelanträgen und auch den Minderheits- und Mehrheitsanträgen bereits jetzt sprechen. In der Detailberatung werde ich dann nicht mehr zu Ihnen sprechen. Die BDP-Fraktion bittet Sie, auf diese Teilrevision einzutreten. Es ist notwendig, die Verfahrensvorschriften an die geänderten rechtlichen Verhältnisse anzupassen.
Bei Artikel 19 wird die BDP-Fraktion grossmehrheitlich mit der Mehrheit stimmen, sodass das Kulturland entsprechend besser entschädigt wird, was unseren Landwirten sicherlich nützt. Im Weiteren werden wir bei den Minderheiten Merlini bezüglich Flughafen mit diesen Minderheiten stimmen. Es ist so, dass man, wenn man da mit der Mehrheit stimmen würde, die über Jahre verfeinerte Rechtsprechung aufs Spiel setzen würde. Die BDP-Fraktion wird zudem auch den Einzelanträgen Merlini zustimmen, welche hier zumindest redaktionell notwendig sind.
Nochmals zusammengefasst, werden wir bei Artikel 19 mit der Mehrheit stimmen, und wir bitten Sie, auf diese Vorlage einzutreten.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Die Revision des Enteignungsgesetzes, die Ihnen vorliegt, ist eine Auftragsarbeit, die Sie uns, dem Bundesrat, gegeben haben, und zwar in Form von zwei Motionen, der Motion Regazzi und der Motion Ritter. Es sind zwei Motionen, die Sie angenommen hatten. Mit diesen Motionen wurde insbesondere geltend gemacht, das im Enteignungsgesetz enthaltene Verfahren sei nicht abgestimmt mit dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes. Das führe zu Rechtsunsicherheit. Es wurde weiter bemängelt, dass der zu günstige Preis für Kulturland den sorglosen Umgang mit unserem Kulturland fördere. Das UVEK hat dann in der Folge verschiedene Abklärungen vorgenommen und insbesondere auch die Anspruchsgruppen bezüglich Revisionsbedarf konsultiert. Als Ergebnis dieser Abklärungen kann man festhalten, dass sich das Enteignungsgesetz aus dem Jahr 1930 grundsätzlich immer noch bewährt. Es wird aber Revisionsbedarf bestätigt, und zwar zunächst bezüglich der Koordination der Verfahren im Sinne der angenommenen Motion Regazzi. Ebenfalls gibt es einen Handlungsbedarf in Bezug auf die Struktur und die Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen.
Der Bundesrat hat am 1. Juni 2018 die Botschaft zur Änderung des Enteignungsgesetzes, die Sie heute debattieren, verabschiedet. Nun ist es so: Die meisten Enteignungen finden heute im Zusammenhang mit Werken statt, für welche ein sogenannt koordiniertes Verfahren nach Bundesrecht erforderlich ist, also mit öffentlicher Auflage und mit Einsprachemöglichkeiten, wie z. B. bei Eisenbahnlinien oder Nationalstrassen. Gemäss Entwurf des Bundesrates wird diese Realität jetzt in diesem revidierten Gesetz abgebildet. Die Verfahrensbestimmungen des Enteignungsrechts und der Spezialgesetze sollen bei einem koordinierten Verfahren neu aufeinander abgestimmt werden.
Der Bundesrat hat ebenfalls Handlungsbedarf festgestellt im Bereich der Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen, die ja im Nachgang zu einem Plangenehmigungsverfahren die Entschädigung für die Enteigneten festlegen. Auch hier hat sich das heutige Milizsystem mit den schweizweit dreizehn Schätzungskreisen zwar grundsätzlich bewährt; wenn aber eine Schätzungskommission durch ein Grossvorhaben übermässig belastet wird, dann kann das zu sehr langen Verfahrensdauern führen. Wir haben derzeit eine solche Situation im Raum Zürich, wo die Schätzungskommission sehr viele hängige Verfahren bezüglich Fluglärmentschädigungen abarbeiten muss. Das ist wiederum vor dem Hintergrund von Artikel 29 der Bundesverfassung heikel, welcher ja eine Beurteilung der Ansprüche innert angemessener Frist verlangt. Die Vorlage des Bundesrates zielt deshalb darauf ab, hier Flexibilität zu bringen, indem es kurzfristig möglich sein soll - allenfalls auch vorübergehend -, dass man Mitglieder einer Eidgenössischen Schätzungskommission auch hauptamtlich anstellt.
Die Vorlage bezweckt die Schaffung von mehr Rechtssicherheit. Das Enteignungsgesetz greift unmittelbar in die Eigentumsfreiheit der Betroffenen ein. Diese sind auf klare Regelungen und damit eben auch auf Rechtssicherheit angewiesen. Die Vorlage schafft zudem die Voraussetzungen dafür, dass die Schätzungskommissionen ihre Aufgaben zeitgerecht erfüllen können.
Ihre vorberatende Kommission ist bei der Beratung auf den Entwurf des Bundesrates eingetreten und ihm in vielen Punkten gefolgt. Es gibt aber noch ein paar offene, strittige Punkte, die hier noch zu diskutieren sein werden. Ich werde mich in der Detailberatung dazu noch äussern. Ich erhoffe mir aber, dass auch der Nationalrat die Vorlage letztlich unterstützen kann.
In diesem Sinne bitte ich Sie namens des Bundesrates, auf die Revision des Enteignungsgesetzes einzutreten.
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Enteignung
Loi fédérale sur l'expropriation
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ingress; Art. 6 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I introduction; préambule; art. 6 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... zuständigen Behörde. Der Eigentümer ist auf die 10-tägige Widerspruchfrist hinzuweisen.
Art. 15
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... visée à l'article 38. Le propriétaire doit être avisé du délai de 10 jours qu'il a pour faire opposition.
Angenommen - Adopté
Art. 19 Bst. abis
Antrag der Mehrheit
abis. für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB beträgt die Entschädigung das 6-Fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;
Antrag der Minderheit
(Wasserfallen Flavia, Aebischer Matthias, Bauer, Burkart, Fehlmann Rielle, Flach, Markwalder, Merlini, Naef)
Streichen
Art. 19 let. abis
Proposition de la majorité
abis. pour les terrains cultivables entrant dans le champ d'application de la LDFR, l'indemnité correspond à 6 fois le prix maximal déterminé selon l'article 66 alinéa 1, LDFR;
Proposition de la minorité
(Wasserfallen Flavia, Aebischer Matthias, Bauer, Burkart, Fehlmann Rielle, Flach, Markwalder, Merlini, Naef)
Biffer
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wie hoch ist die Entschädigung für das enteignete Land? Diese Frage ist eigentlich schnell beantwortet: Sie entspricht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Enteignung. Wofür das Land genutzt wird und ob es dadurch später an Wert gewinnen oder verlieren wird, spielt keine Rolle. Das ist nicht einfach eine Praxis, die sich eingestellt hat, sondern verfassungsrechtlich vorgegeben. Der Enteignete soll durch den entschädigten Eingriff weder einen Verlust erleiden noch einen Gewinn erzielen; er soll wirtschaftlich gleich gestellt sein wie vorher. Das ist die sogenannte Wertgarantie, wie sie in Artikel 26 Absatz 2 der Bundesverfassung festgehalten ist.
Wir führen nicht zum ersten Mal eine Diskussion darüber, ob Kulturland höher entschädigt werden müsste, weil sein Wert einem Bruchteil des Verkehrswertes von Bauland entspricht. Zwei Hauptgründe werden für eine höhere Entschädigung ins Feld geführt:
1. Wenn Kulturland höher entschädigt würde, könnte die Akzeptanz bei den Enteigneten erhöht werden, womit Gerichts- und Einspracheprozesse vermieden werden könnten.
2. Der tiefe Preis von Kulturland habe eine negative Auswirkung auf den Erhalt von Kulturland.
Bei näherer Betrachtung halten beide Argumente einer Prüfung nicht stand. Bei Projekten des Bundes können über 90 Prozent aller beanspruchten Flächen auf dem Weg einer gütlichen Einigung erworben werden. Effektive Enteignungsverfahren sind also eher der Ausnahmefall. Der jährliche Kulturlandverlust ist gross und beträgt, wie Sie wissen, einen Quadratmeter pro Sekunde. Wir sind uns daher auch einig, dass dagegen Massnahmen ergriffen werden müssen - keine Frage. Dafür haben wir Instrumente, beispielsweise in der Raumplangesetzgebung, die effektiver und breiter wirken. Vom jährlichen Kulturlandverlust entfallen nämlich gerade einmal 1,5 Prozent - nur 1,5 Prozent - auf Bundesinfrastrukturanlagen. Es ist also nicht ehrlich und nicht richtig, hier eine Erhöhung der Entschädigung als Massnahme gegen den Kulturlandverlust ins Feld zu führen. Ein wichtiger Hinweis in diesem Zusammenhang ist ausserdem, dass die Behörden ja meistens Variantenvorschläge machen, wenn es um eine Enteignung etwa im Rahmen eines Strassenbauprojekts geht. In der Variantenprüfung ist der Wert des Landes, das enteignet werden muss, kein Entscheidkriterium. Es gibt hier also keinen negativen Anreiz, auf das günstigere Land zu setzen.
Eine letzte Bemerkung: In Zukunft spielte es dann eine Rolle, ob ein Bauer vom Bund oder vom Kanton enteignet würde. Wenn er vom Bund enteignet würde, erhielte er das Sechsfache gegenüber einer Enteignung auf kantonaler Ebene. Klar ist davon auszugehen, dass die Kantone mit ihrer Enteignungsgesetzgebung werden nachziehen müssen. Umso heikler wäre es aber, wenn wir bei Artikel 19 einen Paradigmenwechsel mit doch erheblichen Auswirkungen auch auf die Kantone vornehmen würden, ohne dass eine breitere Diskussion oder Abwägung stattgefunden hätte.
Mit dieser Ergänzung bei Artikel 19 werden wir keinen Quadratmeter Kulturland schützen, den haushälterischen Umgang mit Kulturland nicht fördern und auch keine wesentlichen Gerichts- oder Entscheidprozesse vermeiden können. Vielmehr werden wir einen verfassungsmässigen Grundsatz verletzen und neue Ungerechtigkeiten schaffen.
Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 19 der Minderheit zu folgen und die von der Mehrheit beantragte Bestimmung zu streichen.
Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion
Bei diesem Antrag geht es um die bessere und gerechtere Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland. Der heute amtlich festgelegte, administrierte Preis für dieses Land liegt sehr tief. So sind die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Produktion überhaupt noch möglich. Das führt dann aber dazu, dass bei einer Enteignung der Quadratmeterpreis im Talgebiet bei 7 bis 9, im Berggebiet bei 2 bis 3 Franken liegen kann. Diese Preise sind angesichts des enormen Nutzens, den die Öffentlichkeit daraus ziehen kann, einfach zu tief. So können z. B. im Rahmen eines Hochwasserschutzprojektes Dutzende von Millionen Franken für die Allgemeinheit eingespart werden. Wäre das Land auf dem freien Markt, lägen die Preise dafür bedeutend höher. Auch im Verhältnis zu den generellen Infrastrukturkosten sind die Landpreise enorm tief.
Gemäss Artikel 26 Absatz 2 der Bundesverfassung müssen Enteignungen voll entschädigt werden. Es geht dabei nicht um eine Gewinnerzielung, sondern lediglich um eine Schadloshaltung. Es besteht keine Gefahr, dass mit einer Anhebung der Preise für Kulturland dieses weniger Schutz geniessen oder ein Anreiz bestehen würde, dieses zu enteignen. Kein Bauer will Land hergeben, geschweige denn verscherbeln, welches die Grundlage seiner Existenz bedeutet.
Die Mehrheit der Kommission beantragt bei der Berechnung des Preises von Kulturland im Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechtes als Entschädigung das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB. Ob dieser Faktor 6 der richtige ist oder ob er allenfalls zu hoch liegt, soll der Ständerat noch im Detail prüfen.
Die CVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit der Kommission. Ich bitte Sie, dies im Sinne einer fairen Lösung und der Verhältnismässigkeit ebenso zu tun.
Bauer Philippe · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Comme nous l'avons déjà dit en commission, notre groupe, dans sa majorité, suivra la minorité Wasserfallen Flavia à l'article 19, et ce pour les raisons qui ont déjà été expliquées par Madame Wasserfallen. Je reviendrai sur quelques-unes.
La modification de loi dont nous débattons actuellement ne vise par exemple pas à modifier le droit sur le fond, comme j'ai eu l'occasion de le dire avec les autres porte-parole des groupes. Nous discutons de modifications de procédure en matière d'expropriation et non du fond, ni des conditions qui s'appliquent concernant l'expropriation. Le droit en vigueur donne satisfaction en la matière. Pourquoi dès lors, aujourd'hui, apporter un changement sur le fond en matière d'indemnisation en cas d'expropriation de terres agricoles? Pourquoi aussi, et Madame Gmür-Schönenberger vient d'en parler, s'arrêter à six fois le prix maximal? Pourquoi ne pas fixer ce montant à cinq fois, sept fois, trois fois ou quatre fois? En commission, nous n'avons pas eu de réponse à cette question. Pourquoi dès lors, aujourd'hui, notre conseil devrait-il accepter une modification non proposée par le Conseil fédéral tout en laissant le soin au Conseil des Etats de décider si le multiplicateur est juste?
La loi en vigueur, enfin, parle de "pleine valeur vénale", et cette disposition s'applique indépendamment de la nature du bien exproprié. Ce peut être un terrain à vocation agricole, mais ce peut être aussi une usine, des bâtiments industriels, un outil de travail, et dans les deux cas, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral, c'est la valeur actuelle du bien qui doit être prise en compte.
Or, et ceci est important, nous ne devons pas, en modifiant la loi sur l'expropriation, aujourd'hui, avantager ou désavantager certaines catégories d'expropriés. Il y a là un principe d'égalité auquel notre groupe est attaché, un principe d'égalité face à l'expropriation, face à l'indemnisation des conséquences de l'expropriation.
Comme je l'ai dit, aujourd'hui, le principe est de déterminer la valeur de l'indemnité conformément à la valeur actuelle du bien au jour de l'expropriation. Pourquoi dès lors, en matière agricole, se fonder sur une autre notion, avec une indemnité correspondant à six fois le prix maximal déterminé?
Enfin, "last but not least", pourquoi introduire aujourd'hui dans notre loi sur l'expropriation une différence entre les principes d'expropriation en matière fédérale et les principes d'expropriation en matière cantonale? Il y aura là aussi une inégalité qui sera difficilement comprise par les personnes qui seront expropriées sur la base du droit cantonal.
Dès lors, pour toutes ces raisons, la majorité de notre groupe suivra la minorité Wasserfallen Flavia et je vous remercie d'en faire de même.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Ich erlaube mir, gleich zu den Minderheitsanträgen zu Artikel 19 und zu Artikel 27 und auch zu den Einzelanträgen Merlini zu sprechen. Gleich zu Letzteren: Die Einzelanträge Merlini werden die Grünliberalen unterstützen. Sie machen in unseren Augen Sinn und ergänzen das Gesetz in wichtigen Fragen. Der eine Punkt ist eigentlich ein rein redaktioneller, der andere ist ein systematischer. Wir bitten Sie, diesen Einzelanträgen zu folgen.
Zu Artikel 19 und der Minderheit Wasserfallen Flavia: Wir bitten Sie, hier unbedingt der Minderheit zu folgen. Was die Mehrheit hier will, indem sie im Gesetz festschreibt, dass bei der Entschädigung von Kulturland einfach willkürlich das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 BGBB gelten solle, das ist einfach verfassungswidrig. Das können Sie nicht einfach so in ein Bundesgesetz hineinschreiben. Sie schaffen damit auch ein extremes Gefälle zwischen dem kantonalen Recht bezüglich Enteignungen und deren Entschädigungen und dem Bundesrecht. Allenfalls kommt der Bauer dann plötzlich in den Genuss einer sechsmal so hohen Entschädigung, wenn sie der Bund macht, als wenn sie der Kanton macht. Das kann nicht im Sinne des Erfinders oder von uns sein. Es geht hier einzig und alleine darum, dass der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts entschädigt wird. Das gilt für Bauland genauso wie für Kulturland und wie für alle anderen Rechte, die enteignet werden. Ich bitte Sie hier dringend, der Minderheit Wasserfallen Flavia zu folgen.
Bei Artikel 27 bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen und die Minderheit Merlini abzulehnen. Was die Mehrheit der Kommission hier gemacht hat, ist eine längst überfällige Revision der Rechte der Betroffenen beim Fluglärm. Denn wenn Sie einen Flughafen planen, die ganzen Plangenehmigungsverfahren, die Sachplanverfahren usw. haben und am Schluss dort diese Entschädigungen fällig werden, dann ist dem eigentlich das Betriebsreglement vorgelagert. Das heisst, die Regelungen, in denen festgelegt ist, wie der Flughafen überhaupt betrieben wird, sind wesentlich wichtiger als das reine Plangenehmigungsverfahren, also welche Flugpisten oder welche Zufahrten usw. Sie bauen. Darum gehört das auch hier hinein, um die Koordination sicherzustellen und halt eben auch um den Betroffenen die richtigen Rechte zur richtigen Zeit zur Verfügung zu stellen, damit sie sich entsprechend frühzeitig informieren können und informiert werden, was denn in der nächsten Zeit passiert.
Ganz am Ende noch: Bei diesen Fragen des Fluglärms, des Strassenlärms usw. sollten wir uns alle in Erinnerung rufen, dass es die oberste Pflicht ist, den Lärm an der Quelle zu begrenzen und nicht die Betroffenen irgendwie zu entschädigen.
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe socialiste soutiendra la proposition de la minorité Wasserfallen Flavia à l'article 19 lettre abis, que la majorité veut introduire. Il s'agit de l'indemnité relative aux surfaces cultivables entrant dans le champ d'application de la loi sur le droit foncier rural: celle-ci correspondrait à six fois le prix maximal déterminé si l'on suivait la majorité de la commission.
Tout d'abord, il faut être conscient du fait que pour 90 pour cent des terrains concernés, la procédure se déroule à l'amiable. Il n'y a que 10 pour cent des cas qui font l'objet d'une expropriation, ce qui est minime.
Nous avons repris la discussion sur la motion Ritter 13.3196, "Révision totale de la loi fédérale sur l'expropriation. Indemniser les expropriés conformément à la valeur commerciale", qui visait une indemnité correspondant à la valeur commerciale également pour les surfaces hors des zones à bâtir. Le Conseil fédéral a rappelé que la Constitution ne permet d'offrir qu'une indemnité couvrant les dommages subis par le propriétaire, mais qu'un bénéfice ou une plus-value étaient exclus. Ainsi, le calcul d'une indemnité correspondant à une utilisation future du bien ne peut pas entrer en ligne de compte, ni viser un but de rentabilité. De plus, quand les autorités travaillent à différentes variantes pour un projet de route, par exemple, elles ne tiennent pas compte de la valeur du terrain.
Les socialistes, bien sûr, pensent qu'il faut préserver les terres cultivables, mais nous pensons également que les outils pour ce faire, tels que prévus dans la loi sur l'aménagement du territoire, sont bien plus efficaces qu'une augmentation de la valeur ou une plus-value en cas d'expropriation. Des ouvrages très variés peuvent être réalisés sur des terrains expropriés. On ne peut pas indemniser le propriétaire en fonction de la valeur du futur ouvrage. Cela a aussi été dit: ce serait arbitraire et contraire au principe d'équité. C'est le raisonnement suivi par le Conseil fédéral et que le groupe socialiste soutient.
D'ailleurs, une étude de la société Wüest Partner a confirmé ce point de vue. Cette étude a montré que l'on n'avait pas trouvé de modèle d'évaluation praticable pour les surfaces cultivables expropriées qui ne créerait pas de nouvelles injustices.
Comme cela a déjà été dit, la loi en vigueur donne satisfaction, il n'y a donc pas lieu de la modifier sur ce point. Je recommande donc de soutenir la position du Conseil fédéral et de rejeter la proposition de la majorité.
Je relève également que le groupe socialiste soutiendra les propositions Merlini aux articles 59 et 63, qui sont plutôt des modifications de forme.
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Vi informo che i Verdi sostengono la proposta della maggioranza.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich möchte vorweg sagen, weshalb der Bundesrat Ihnen hier beantragt, den Antrag der Minderheit Wasserfallen Flavia zu unterstützen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine solche Regelung, wie sie die Kommissionsmehrheit vorschlägt, gemäss Lehre, aber auch gemäss Bundesgericht verfassungswidrig ist, dass eine solche Regelung gegen das Prinzip der vollen Entschädigung verstösst. Diese volle Entschädigung ist ja in Artikel 26 der Bundesverfassung mit dem Verbot der Gewinnerzielung festgehalten. Das heisst, eine Entschädigung darf nicht über den effektiven Schaden hinausgehen. Dann kommt noch hinzu, dass eine Festlegung auf das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises als willkürlich taxiert werden muss.
Nun ist es so, dass die Befürworter dieser Lösung oft auf einen Entscheid des Bundesgerichtes verweisen. Darin hat das Bundesgericht zum kantonalen Enteignungsgesetz des Kantons Wallis Stellung genommen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass sich ein solcher kantonaler Unfreiwilligkeitszuschlag im Umfang von 25 Prozent auf dem Marktpreis nicht als bundesverfassungswidrig erweist. Aber das Bundesgericht hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Bundesrecht einen solchen Unfreiwilligkeitszuschlag ausschliesst. Das heisst, das Bundesgericht kam im selben Entscheid eben zum Ergebnis, dass sich diese Walliser Regelung nicht rechtsgleich anwenden lasse, sodass sie aus diesem Grund gegen die Bundesverfassung verstosse.
Das wollte ich Ihnen ausführen; aus diesem Grund ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission mit der Bundesverfassung nicht vereinbar ist.
Es ist so, dass andere Schadenspositionen nach dem Bundesenteignungsrecht über Artikel 19 Buchstabe c abgegolten werden. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche entstandenen Schäden im Einzelfall sachgerecht beurteilt und abgegolten werden können. Der Enteignete wird damit verfassungskonform schadlos gehalten. Entschädigungen, die aber darüber hinausgehen, sind - ich sage es auch hier noch einmal - verfassungswidrig.
Dazu kommt, dass aufgrund der parallelen Rechtsetzungskompetenz des Bundes und der Kantone diese Regelung nur für Vorhaben gelten würde, die sich auf Bundesrecht stützen können. Wie Sie in der Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik sehen, wurden in der Zeit zwischen 1985 und 2009 rund 8000 Hektaren Kulturland in Verkehrsflächen umgewandelt. Der Anteil der Bundesverkehrsflächen beträgt dabei rund 15 bis 20 Prozent; die übrigen 80 bis 85 Prozent wurden durch kantonale oder kommunale Projekte beansprucht. Wenn die Kantone also nicht nachziehen, dann erhält ein Landwirt, der vom Bund enteignet wird, viel mehr Geld als jene Landwirte, die von den Kantonen enteignet werden müssen. Das schafft eben Rechtsungleichheit, welche die Betroffenen kaum verstehen würden. Das hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheid so erwähnt.
Nun besteht aber noch eine Gefahr, und da, finde ich, müssen Sie nochmals sehr genau hinschauen. Es besteht die Gefahr, dass Kulturland vermehrt freihändig erworben oder zur Verfügung gestellt wird. Damit würde eine nach Enteignungsgesetz erforderliche Standortvarianten-Prüfung zur Ermittlung der Notwendigkeit der Enteignung wegfallen, und es würde nicht geprüft, ob es alternative Standorte im Baugebiet gäbe. Das könnte dem Bestreben eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden, mit dem Kulturland zuwiderlaufen, und im Endeffekt könnten Sie mit der Lösung der Kommissionsmehrheit sogar das Gegenteil von dem bewirken, was Sie eigentlich wollen. Sie würden nämlich nicht erreichen, dass Kulturland geschützt wird, sondern noch einen Anreiz schaffen, Kulturland in Zukunft vermehrt zu veräussern, sofern man es dem Bund veräussern kann. Das ist ja das Gegenteil von dem, was wir alle wollen.
In diesem Sinne bitte ich Sie aus verfassungsrechtlichen Gründen, aber eben auch aus dem Grund, dass wir das Kulturland besser schützen wollen, Ihre Kommissionsminderheit zu unterstützen.
Merlini Giovanni · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
La discussione verte attorno all'articolo 19, che secondo la legge nella sua versione attuale definisce gli elementi dell'indennità espropriativa e prescrive che nel fissarla devono essere tenuti in conto tutti i pregiudizi subiti dall'espropriato per effetto dell'estinzione o della limitazione dei suoi diritti.
L'indennità comprende sostanzialmente tre fattori: primo, l'intero valore venale del diritto espropriato secondo la lettera a; inoltre, secondo, nel caso di espropriazione parziale di un fondo o più fondi economicamente connessi, anche l'importo di cui il valore venale della parte residua viene ad essere diminuito, è la lettera b; terzo, l'ammontare di tutti gli altri pregiudizi subiti dall'espropriato in quanto essi possono essere previsti nel corso ordinario delle cose come una conseguenza delle espropriazioni, è la lettera c.
Ora, con 13 voti contro 9 e 1 astensione, la commissione ha ritenuto di aggiungere una nuova lettera abis allo stesso articolo 19, precisando che per i terreni coltivi che rientrano nel campo di applicazione della legge federale sul diritto fondiario rurale l'indennità è pari al sestuplo del prezzo massimo stabilito conformemente all'articolo 66 capoverso 1 della stessa legge federale. La maggioranza ritiene con ciò di recepire le esigenze e le preoccupazioni che stanno alla base della mozione Ritter, che mira ad una determinazione secondo i criteri dell'economia di mercato dei valori fondiari al di fuori delle zone edificabili, affinché i proprietari di terreni coltivi possano ottenere indennità che siano conformi al mercato.
Secondo la maggioranza, l'articolo 26 capoverso 2 della Costituzione federale - che stabilisce il principio della piena indennità in caso di espropriazione di diritti di proprietà o di diritti simili - non impedirebbe all'autorità espropriante di offrire e versare importi che vadano oltre la piena indennità, soprattutto se ciò avviene in un'ottica di salvaguardia e di uso parsimonioso di fondi coltivi ai fini della realizzazione di opere infrastrutturali e di pubblica utilità. Pertanto non dovrebbero più rientrare in considerazione indennità che si situano tra gli 8 e 12 franchi al metro, stabiliti in molti casi secondo la prassi attuale.
Come avete sentito da chi rappresenta la minoranza, in particolare dalla collega Flavia Wasserfallen, la minoranza commissionale ritiene invece che una simile proposta sia incompatibile con il dettato costituzionale e con la portata della garanzia della proprietà, che esclude peraltro la possibilità di considerare nel calcolo della piena indennità anche l'utilizzazione futura del fondo di profitti in caso di alienazione futura. Ragioni di equità e di parità di trattamento nonché il divieto dell'arbitrio imporrebbero di attenersi al consolidato principio, secondo il quale solo il valore venale effettivo al momento dell'esecutività del titolo espropriativo deve essere oggetto della piena indennità e non altri fattori legati a contingenze future che potrebbero eventualmente incrementarlo.
Non va poi dimenticato che, secondo i dati statistici, la Confederazione si riserva per opere legate ai trasporti solo il 20 per cento di tutte le superfici coltive necessarie per opere pubbliche. Circa il 90 per cento di queste aree viene acquisito attraverso accordi bonali con i proprietari interessati e solo per il 10 per cento si rende necessaria una procedura di espropriazione. Si tratta oltretutto di pochissime superficie coltive che vengono sacrificate a tale scopo e quindi non sussisterebbe una vera necessità di rafforzarne la protezione.
Le autorità propongono regolarmente, in ogni caso, delle varianti quando si tratta di dover espropriare superfici, per esempio nell'ambito di grossi progetti, e nel loro esame il valore venale dei terreni coltivi toccati non è mai il criterio principale. Introdurre una normativa speciale per l'agricoltura in relazione alle indennità di espropriazione non solo, secondo la minoranza, colliderebbe con la consolidata giurisprudenza del Tribunale federale e con il chiaro disposto dell'articolo 26 della Costituzione ma comporterebbe anche una differenza di trattamento dei proprietari immobiliari: quelli espropriati dalla Confederazione si ritroverebbero notevolmente avvantaggiati rispetto a quelli espropriati dai cantoni.
Nella mia veste di relatore vi invito comunque a sostenere la maggioranza.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Ich habe es bereits beim Eintreten gesagt: Nicht aufgenommen in die Revision hatte der Bundesrat das Anliegen der Motion Ritter 13.3196, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten". Kollege Ritter verlangt mit dieser eine marktnahe, marktkonforme, sprich bessere Entschädigung für Kulturland, dies nicht zuletzt, um einen allzu sorglosen Umgang mit der beschränkten Ressource Kulturland zu verhindern.
Der Bundesrat und mit ihm die Kommissionsminderheit sind der Meinung, dass der angestrebte Systemwechsel nicht praxistauglich und dass vor allem eine verfassungskonforme Umsetzung nicht möglich sei. Die Entschädigung im Falle der Enteignung habe sich einzig am erlittenen Schaden zu orientieren und dürfe keinen Gewinn beinhalten.
Die Mehrheit der Kommission schlägt eine künftig höhere und nach Meinung der Kommissionsmehrheit gerechtere Entschädigung vor, sprich den sechsfachen Höchstpreis gemäss Artikel 66 BGBB. Konkret: Wenn heute im Mittelland bei einem Verkauf von landwirtschaftlichem Kulturland ein Preis von 6 bis 9 Franken pro Quadratmeter bezahlt bzw. bewilligt wird, würde die Entschädigung künftig 36 bis 54 Franken betragen. Im Berggebiet sind die Entschädigungen entsprechend kleiner.
Im Rahmen der Beratungen zu Artikel 19 hat die Kommission im Übrigen festgestellt, dass der vorgeschlagene Faktor 6 nicht in Stein gemeisselt ist und der Ständerat darüber noch einmal beraten kann und soll. Der Kommissionsmehrheit ging es aber darum, klar zum Ausdruck zu bringen, dass die heutige Entschädigung von Kulturland im Geltungsbereich des BGBB im Falle der Enteignung deutlich zu tief ist. Entsprechend ist denn die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass die "volle Entschädigung" gemäss Artikel 26 der Bundesverfassung lediglich im Sinne einer Mindestgarantie zu verstehen ist und im Rahmen der Gesetzgebung durchaus eine höhere Entschädigung festgelegt werden darf. Eine solche ist nach Meinung der Kommissionsmehrheit insbesondere darum gerechtfertigt, weil der Preis für Kulturland bzw. von Grundstücken im Geltungsbereich des BGBB eben durch das BGBB administriert ist, sprich künstlich tief gehalten wird. Würde der Preis für solche Grundstücke durch den Markt bestimmt, wie das bei Grundstücken ausserhalb des Geltungsbereichs des bäuerlichen Bodenrechts der Fall ist, wäre er um ein Mehrfaches höher als eben dieser administrierte Preis.
Entsprechend erscheint es der Kommissionsmehrheit nur recht und billig, wenn für solche Grundstücke künftig eine höhere Entschädigung bezahlt wird und die betroffenen Grundeigentümer nicht mit einem Quasi-Trinkgeld abgespeist werden, das auch vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit von entsprechenden Enteignungen und den in der Folge errichteten Werken materiell im hohen Masse profitiert. Man denke - es wurde heute bereits gesagt - etwa an Hochwasserschutzmassnahmen und den dadurch erzielten Mehrwert für Hauseigentümer.
Erlauben Sie mir, dass ich noch auf zwei, drei hier gemachte Äusserungen der Minderheit eingehe - Äusserungen, die auch in der Kommission gemacht wurden. Wenn gesagt wird, dass die Grundstücke in 90 Prozent aller beanspruchten Fälle auf gütlichem Wege erworben werden und keine Enteignung notwendig ist, so mag das allenfalls zutreffen. Das schliesst aber selbstverständlich nicht aus, dass auch für gütlich erworbenes Land eine höhere und damit gerechtere Entschädigung bezahlt wird. Oder wenn gesagt wird, dass man mit der vorgeschlagenen Lösung eine Diskrepanz zwischen Bund und Kantonen schaffe, so trifft das aktuell in den meisten Fällen zu. Die Kantone werden in diesem Fall aber nicht umhinkommen, entsprechende Anpassungen an ihrer Gesetzgebung vorzunehmen. Ich erinnere auch daran, dass heute beispielsweise der Kanton Zug einen Betrag von 80 Franken pro Quadratmeter ausbezahlt.
Dann wurde auch gesagt, diese Faktorlösung sei willkürlich, sei zufällig - ja, das mag sogar zutreffen. Wir haben aber auch gesagt, dass der Ständerat die Thematik noch einmal vertieft diskutieren soll. Auf jeden Fall ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass heute ein zu tiefer Betrag ausbezahlt wird.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zuzustimmen.
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Siamo quindi giunti al termine della discussione sull'articolo 19. Prima di procedere alla votazione vorrei fare gli auguri di compleanno al signor Bäumle che compie gli anni oggi - auguri, signor Bäumle! (Acclamazioni)
Voglio anche fare gli auguri al signor Nantermod che è diventato papà il 1° maggio scorso, il bambino si chiama Paul, e ancora una volta alla signora Moser; abbiamo già fatto gli auguri in sua assenza ma li rifacciamo, oggi che è presente, per la nascita di Lotta Sophia - quindi auguri ad entrambi! (Acclamazioni)
Ora possiamo procedere alla votazione sull'articolo 19 capoverso 1 lettera abis.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 113 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 69 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 19bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 26
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 27
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre précédant l'art. 27
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen.
Abs. 2
Bei Flughäfen ist das Verfahren zur Festsetzung des Betriebsreglements dem Plangenehmigungsverfahren grundsätzlich gleichgestellt. Die Artikel 29a und 29b bleiben vorbehalten.
Abs. 3
Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbstständiges Verfahren durchzuführen.
Antrag der Minderheit
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 27
Proposition de la majorité
Al. 1
La procédure d'expropriation doit être conduite en combinaison avec la procédure d'approbation des plans visant l'ouvrage qui justifie l'expropriation.
Al. 2
Dans le cas des aéroports, la procédure d'établissement du règlement d'exploitation est en principe assimilée à la procédure d'approbation des plans. Les articles 29a et 29b sont réservés.
Al. 3
La procédure d'expropriation doit être conduite comme une procédure autonome lorsque la loi ne prévoit pas de procédure d'approbation des plans.
Proposition de la minorité
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bauer Philippe · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
J'interviens comme porte-parole aussi bien de la minorité Merlini que du groupe libéral-radical. Notre groupe ne minimise absolument pas les désagréments, voire les nuisances, qui confinent parfois à des restrictions de la propriété, que, souvent, les aéroports imposent aux riverains. Notre groupe ne minimise pas non plus le nombre de procédures qui sont sur la table de la commission d'expropriation du dixième arrondissement pour l'expropriation de droits accessoires liés au bruit des couloirs aériens de l'aéroport de Zurich. Enfin, notre groupe ne minimise pas non plus le fait que le bruit est, dans notre pays, une source importante de pollution, de mal-être, voire qu'il peut être responsable de troubles de la santé.
Il vous propose toutefois aujourd'hui de rejeter la proposition de la majorité de la Commission des affaires juridiques. Je le répète: il le propose non parce qu'il minimise le problème, mais parce qu'il estime que la réponse n'est pas adéquate. Suivre la proposition de la majorité de la commission reviendrait à accepter, lors de la même session de notre conseil et pour la même année, en même temps le budget et les comptes qui y sont liés - si vous me permettez cette image. Aujourd'hui, la proposition de la majorité doit être rejetée pour des raisons juridiques et pour des raisons de praticabilité.
Tout d'abord, il existe - et j'ai déjà eu l'occasion de le dire - des expropriations de droit fédéral et des expropriations de droit cantonal. Il y a toutefois une seule jurisprudence pour ces deux lois. Pourquoi, dès lors, créer aujourd'hui deux solutions concurrentes pour régler le même problème et donc donner au même problème deux solutions différentes? Une telle façon de procéder serait à l'évidence difficilement acceptable par les personnes susceptibles d'être expropriées, voire difficilement compréhensible pour nos concitoyennes et nos concitoyens.
De plus, régler au moment de l'adoption du règlement d'exploitation d'un aéroport, avant que les nuisances soient avérées, le problème de l'indemnisation de l'expropriation de droits accessoires n'est pas possible. Nous ne pouvons pas, en même temps, discuter des conditions auxquelles un aéroport peut être utilisé et des nuisances que celui-ci risque d'induire à l'avenir.
Enfin, le fait de s'adresser à toutes les personnes susceptibles d'être concernées va créer un monstre bureaucratique, une complication inouïe des procédures. Ce monstre administratif menacera, sans aucun doute, le développement des aéroports, et donc aussi le développement de notre pays. En effet, qui dit développement dit non seulement développement de l'aéroport en tant que tel, mais aussi, vraisemblablement, développement des techniques aéronautiques qui, je l'espère, permettront de diminuer, comme cela a déjà été le cas, le bruit émis par les avions.
Notre groupe est, enfin, sensible à ce qu'a exprimé le Conseil fédéral, en lien avec le nouvel article 36 de la loi, en créant des procédures autonomes. Il salue cette proposition. La nouvelle rédaction de l'article 36 simplifie la procédure, l'unifie, et permet avant toute chose de discuter du fait de savoir si d'autres mesures antibruit sont possibles.
Je vous remercie dès lors de suivre la minorité Merlini que je représente aujourd'hui.
Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion
Bei den Anträgen der Minderheit Merlini geht es um die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge von Lärm. Betroffene werden hier nicht im herkömmlichen Sinn enteignet und entschädigt, sondern sie treten ihr Klagerecht ab. Immer wieder Streitpunkt ist der Lärm rund um Flughäfen. Nach heutigem Recht besteht die Möglichkeit, bei übermässigem Lärm via Gang ans Bundesgericht eine einmalige Entschädigung einzufordern.
Gemäss Kommissionsmehrheit soll die Beurteilung der Belastung der Anwohner durch neue Verkehrsanlagen sowie durch An- und Abflugrouten von Flughäfen künftig nicht mehr der Rechtsprechung des Gerichtes überlassen werden. Neu soll eine Änderung des Betriebsreglements eines Flughafens dem Plangenehmigungsverfahren gleichgestellt werden. So können Enteignete sich besser ein Bild machen, ob sie zu einer Einsprache berechtigt sind. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass dies nicht einerseits zu einem zu grossen Aufwand seitens der Flughafenbetreiber führt, andererseits zu zu grossen Hoffnungen auf Entschädigung seitens der Liegenschaftsbesitzer.
Die CVP-Fraktion unterstützt die Mehrheit der Kommission und bittet den Ständerat, das Anliegen nochmals vertieft zu prüfen.
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir verlassen in diesem Block die materielle, klassische Enteignung von Grundstücken und diskutieren den ganzen Bereich der Lärmbetroffenheit: Lärm aufgrund von Infrastrukturanlagen wie Strassen, Eisenbahnen oder Flughäfen. Nach heutigem Recht haben von übermässigem Lärm Betroffene die Möglichkeit, eine einmalige Entschädigung für den Wertverlust ihrer Liegenschaften geltend zu machen. Gestützt auf das Nachbarrecht und das Enteignungsrecht hat das Bundesgericht dafür strenge Kriterien festgehalten: die Schwere der Betroffenheit, die Unvorhersehbarkeit und die Spezialität, d. h. die Übertretung der Grenzwerte. Die überwiegende Abstützung auf Richterrecht führt zu Rechtsunsicherheit. Heute sind allein im Schätzungskreis 10, der auch den Flughafen Zürich umfasst, über 13 000 Enteignungsforderungen pendent. Diese - im Vergleich zu allen anderen Schätzungskreisen - ausserordentliche Situation ist sowohl für den Anlageninhaber als auch für die Eigentümerinnen und Eigentümer unbefriedigend.
Die Kritik an der heutigen Rechtsprechung ist nicht neu; wir erinnern uns an die parlamentarische Initiative Hegetschweiler 02.418, "Fluglärm. Verfahrensgarantien". In verschiedenen weiteren Anläufen hat man sich dieser Thematik angenommen. Nun ist es Ihrer Kommission für Rechtsfragen gelungen, ein breitabgestütztes und pragmatisches Konzept einzuführen, damit diese nach wie vor unbefriedigende Situation im Enteignungsgesetz gelöst werden kann, mit dem Ziel, dass die Belastungen der Anwohnerinnen und Anwohner aufgrund von neuen Verkehrsanlagen sowie aufgrund von neuen oder wesentlich geänderten Flugverfahren nicht mehr einfach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes überlassen werden.
Die SP-Fraktion unterstützt diese Bestimmungen ausdrücklich. Damit kann die Entschädigung für den Wertverlust von betroffenen Liegenschaften generell und rechtsgleich geregelt und den Betroffenen ein direkter Zugang zum Recht ermöglicht werden. Wichtig zu betonen ist, dass diese Bestimmungen nicht bei vorbestehenden Belastungen greifen und in keiner Art und Weise rückwirkend sind. Für die hängigen Verfahren, die ich angesprochen habe, spielen sie keine Rolle. Betroffen sind nur neue An- oder Abflugrouten oder beispielsweise der Bau einer neuen Nationalstrasse.
Die Grundidee ist einfach: Konkret stellt der neue Absatz 2 von Artikel 27 das Verfahren zur wesentlichen Änderung des Betriebsreglements von Flughäfen dem Plangenehmigungsverfahren gleich. Das heisst, dass der Flughafeninhaber als Gesuchsteller die gleichen Arbeitsschritte nach den Artikeln 28 und 31 des Enteignungsgesetzes abarbeiten und dokumentieren muss. Dieser Aufwand hält sich im Rahmen, weil die nötigen Daten aus dem Umweltverträglichkeitsbericht aufgearbeitet werden können. Das kombinierte Verfahren kommt nicht für den Regelfall einer Betriebsreglementsänderung zur Anwendung. Die RK-NR hat dafür bewusst hohe Hürden aufgestellt. Damit für die Änderung eines Betriebsreglements das kombinierte Verfahren zur Anwendung kommt, müssen wesentliche Änderungen gemäss Artikel 29a enthalten sein, konkret Lärmbelastungen von neuen Gebieten oder neue direkte Überflüge über bewohntes Gebiet, deren Immissionen über dem Grenzwert liegen. Eine reine Zunahme der Flugfrequenz ist davon nicht betroffen.
Wir können mit diesen Änderungen eine stark verbesserte, zeitgerechte und kostenlose Information der Enteigneten erwirken. Diese können sich anhand dieser Grundlagen ein Bild davon machen und beurteilen, ob sie sich durch einfache Einsprache, die nicht anwaltlich begleitet werden muss, ins enteignungsrechtliche Verfahren einklinken wollen. Das bringt übrigens auch Rechtssicherheit für den Flughafen, weil die Einsprachefrist mit der Auflagefrist läuft und nicht wie in der gängigen Rechtsprechung fünf Jahre dauert. Wir begrüssen diese Verbesserungen für Lärmbetroffene auch bezüglich Strassenlärm ausdrücklich. In den Artikeln 29a bis 29c geht es ja auch um die terrestrischen Anlagen.
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, alle Anträge der Minderheit Merlini abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Vi informo che i Verdi sostengono la proposta della maggioranza.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich bitte Sie namens des Bundesrates, hier die Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
Es ist zwar schon so, dass bei der Frage der Enteignung und der Entschädigung von Lärmimmissionen - insbesondere, wenn es um den Fluglärm geht - die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehr restriktiv ist. Das heisst, eine entschädigungsberechtigte Enteignung liegt nur dann vor, wenn die Immissionsgrenzwerte tatsächlich überschritten sind, wenn dies zu einem schweren Schaden führt und wenn diese Entwicklung nicht voraussehbar war.
Nun geht das Bundesgericht - ich schaue jetzt mal den Fall des Flughafens Zürich an - davon aus, dass die Lärmentwicklung seit 1961 absehbar ist, das heisst: Eigentümer, die eine Liegenschaft nach diesem Zeitpunkt gekauft haben, haben demnach keinen Anspruch auf Entschädigung, und im Übrigen verfolgt das Bundesgericht auch den Grundsatz "Sanierung vor Entschädigung".
Diese Ausgangslage wurde schon mehrfach kritisiert. Man hat auch immer wieder nach Lösungen gesucht und bis jetzt keine gefunden. Das heisst, das Problem ist tatsächlich noch ungelöst. In der Vernehmlassung hat der Bundesrat deshalb vorgeschlagen, dass man Forderungen von Entschädigungen wegen Fluglärms an die öffentliche Auflage des Betriebsreglements anknüpft, mit der Folge, dass Entschädigungsforderungen anlässlich der Auflage des Betriebsreglements direkt bei der Schätzungskommission geltend gemacht werden können. Dies wurde aber in der Vernehmlassung deutlich abgelehnt, und deshalb hat der Bundesrat dann diesen Vorschlag nicht weiterverfolgt.
Nun hat die Mehrheit Ihrer Kommission einen anderen Vorschlag gemacht. Wir sind der Meinung, dass das Verfahren zur Festsetzung des Betriebsreglements im Luftfahrtgesetz geregelt werden soll. Dieses hat jedoch keine enteignungsrechtlichen Komponenten, da unmittelbar aus der Genehmigung des Betriebsreglements auch keine Lärmgrenzwertüberschreitungen resultieren. Das heisst, das Betriebsreglement definiert den übergeordneten Rahmen, in welchem sich die Flugplatzhalter bewegen können. Grenzwertüberschreitungen resultieren dann aber erst je nach effektiv gewählten An- und Abflugregimes. Deshalb ist hier diese Betriebsreglementsituation etwas speziell.
Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen namens des Bundesrates beantrage, die Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
Merlini Giovanni · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Agli articoli 27 e seguenti il tema è quello dell'indennizzo in caso di lesione rilevante dei diritti di vicinato a causa di emissioni foniche nell'ambito della procedura combinata, che è fissata all'articolo 27 e seguenti della legge.
Secondo il diritto vigente, le persone esposte ad emissioni foniche eccessive possono chiedere un'indennità unica per la perdita di valore dei propri immobili. Il Tribunale federale ha sviluppato negli anni criteri piuttosto ben consolidati per statuire su queste pretese. Tra questi criteri figurano la gravità delle emissioni foniche, la loro imprevidibilità e anche la loro specialità: deve cioè essere comprovato il raggiungimento di un determinato valore soglia.
Bisogna però riconoscere che l'assenza di criteri codificati genera incertezza giuridica e può quindi creare situazioni insoddisfacenti tanto per gli espropriati quanto per gli enti esproprianti. Tant'è vero che già alcuni anni fa, la Commissione dell'ambiente, della pianificazione del territorio e dell'energia del Consiglio nazionale e poi in seguito anche la commissione sorella avevano tentato di presentare delle proposte per migliorare la situazione procedurale dei proprietari fondiari. Ma le due commissioni non si erano trovate d'accordo sulla soluzione idonea, perché non era facile riuscire a trovare un equilibrio tra i diritti procedurali delle parti in causa. Era tra l'altro anche stata elaborata una proposta di norma di compensazione del rumore, la cosiddetta "Lärmausgleichsnorm" (LAN), in virtù della quale la concessione di agevolazioni per strade, ferrovie, aeroporti, con possibilità anche di superare i valori soglia delle emissioni foniche, avrebbe comportato un sostanziale diritto di compensazione dei proprietari colpiti. Alla fine però non se ne fece nulla, perché non fu possibile trovare un accordo tra le commissioni.
Fatto sta che la maggioranza della nostra commissione, con 18 voti contro 4, si è detta convinta che occorra comunque rimediare le carenze procedurali e migliorare la posizione giuridica dei proprietari di immobili, stabilendo prima di tutto all'articolo 27 capoverso 2 che per gli aeroporti la procedura di definizione del regolamento di esercizio è in linea di massima equiparata alla procedura di approvazione dei piani.
E poi ancorando agli articoli 29b e 29c l'obbligo di notifica personale - personale - ad ognuno dei proprietari dei fondi ubicati nelle zone che secondo il rapporto di impatto ambientale sono indicate come oggetto di presumibile carico ambientale dopo l'esecuzione del progetto. Ciò in due casi specifici: il primo caso è quello in cui l'esercente di un aeroporto che già esiste intende esporre le zone in questione a un rumore superiore ai valori limiti di emissione fonica a causa di procedure di volo nuove o modificate; il secondo caso è quello in cui l'espropriante quale esercente di un nuovo impianto aeroportuale intende superare gli stessi valori limite, laddove per nuovo impianto si deve intendere anche un impianto esistente la cui trasformazione equivale di fatto alla costruzione di una nuova opera.
La minoranza, come il Consiglio federale, giudica invece preferibile l'impostazione procedurale attuale, non solo per le ragioni emerse dalla cronistoria della genesi della LAN ma anche per evitare esiti del tutto incongrui. Infatti, in materia di espropriazioni sussiste una competenza parallela, una competenza normativa della Confederazione e una dei cantoni. Una deroga alla giurisprudenza attuale in materia di indennità per espropriazioni dei diritti di vicinato in relazione alle emissioni foniche condurrebbe a situazioni piuttosto paradossali. Fonti analoghe di emissioni eccessive, come per esempio il rumore stradale, potrebbero dare adito a indennità differenti solo perché la strada che provoca le emissioni foniche è di categoria diversa - nazionale, cantonale o comunale. Una simile disparità di trattamento, oltre a violare il principio dell'uguaglianza giuridica, risulterebbe incomprensibile per gli interessati.
Inoltre, non va dimenticato che al momento del deposito e dell'approvazione del regolamento d'esercizio non è ancora possibile stabilire l'esistenza di un diritto ad un'indennità per il deprezzamento, voi perché non è escluso che l'inquinamento fonico effettivo durante l'esercizio sia inferiore alle previsioni, voi perché la capacità non è sfruttata del tutto o perché cambia eventualmente il tipo di velivolo utilizzato. I limiti di rumore previsti nel regolamento sono infatti dei limiti massimi che non sempre vengono raggiunti. Pertanto resta indispensabile esaminare ogni singolo caso, e solo dopo aver verificato l'effettivo inquinamento fonico nella zona in questione è possibile sapere se si ha il diritto ad un'indennità per deprezzamento. Proprio per queste ragioni, le reazioni durante la consultazione sul progetto che proponeva la formulazione dell'articolo 36e capoverso 1 della legge federale sulla navigazione aerea, ripresa qui dalla maggioranza, erano state fortemente critiche.
La maggioranza della commissione ribatte che comunque le disposizioni da lei proposte troverebbero applicazione soltanto in caso di un eventuale cambiamento del regolamento d'esercizio dell'aeroporto di Zurigo che contemplasse il decollo degli aeromobili in direzione sud e non coinvolgerebbero quindi gli aeroporti nazionali e gli impianti regionali. Per queste ragioni come relatore vi invito di sostenere la maggioranza.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Lassen Sie mich kurz zusammenfassen, was die Kommissionsmehrheit mit ihren Anträgen zu den Artikeln 27ff. bezweckt.
Kritisiert wird heute insbesondere, dass es den von Fluglärm Betroffenen kaum möglich ist zu ermitteln, wann genau die Immissionsgrenzwerte für ihre Grundstücke tatsächlich überschritten sind - also das Kriterium der Spezialität erreicht ist - und damit auch die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Neu soll in Artikel 29b explizit festgehalten werden, dass die Eigentümer, die durch neue oder wesentlich geänderte Flugverfahren übermässig belärmt werden, eine persönliche Anzeige zugestellt erhalten. Damit verbunden ist die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprache und der Forderung innert 30 Tagen. Wird Letzteres nicht gemacht, so sind die entsprechenden Rechte verwirkt. Neu wird das Kriterium der Spezialität, also die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes, nicht mehr im Einzelfall anhand der am Stichtag der Enteignung bestehenden Lärmbelastung beurteilt. Vielmehr gilt, dass das im Umweltverträglichkeitsbericht ausgewiesene Gebiet mit voraussichtlich bleibender Belastung - also einer Belastung über den Immissionsgrenzwerten - das Kriterium der Spezialität erfüllt. Ich verweise auf Artikel 29 Absatz 3. Mit dieser generell-abstrakten Regelung wird Rechtssicherheit geschaffen.
Diese Regelung ist insbesondere auch deswegen gerechtfertigt, weil der Marktwert einer von künftigem Fluglärm betroffenen Liegenschaft bereits zu jenem Zeitpunkt sinkt, an dem die Belärmung angekündigt wird. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann die heute unbefriedigende Situation vermieden werden, dass die betroffenen Grundeigentümer oft weder wissen noch wissen können, ob und wann die Grenzwerte überschritten sind und sie ihre aus der Enteignung folgenden Forderungen stellen können. Die Forderungen verjähren so nach heutigem Recht, noch bevor die Betroffenen überhaupt Kenntnis von den Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts haben. Diese Situation ist unbefriedigend, und die Kommissionsmehrheit will diese verbessern.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschläge der Mehrheit aber nur bei neuen Verkehrsanlagen bzw. neuen oder wesentlich geänderten Flugverfahren zum Tragen kommen; ich verweise auf Artikel 29a und Artikel 29b. Alle anderen, bestehenden Anlagen sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen, ausser wenn sie faktisch einer Neuanlage gleichkommen. Die Vorschläge der Mehrheit, das sei ebenfalls festgestellt, gelten nur für Anlagen des Bundes, d. h. für Flughäfen, Nationalstrassen und Eisenbahnlinien, und nicht für solche der Kantone; ich verweise auf Artikel 29c. Und eine weitere Bemerkung an dieser Stelle: Die fünfjährige, vom Bundesgericht hergeleitete Verjährungsfrist für enteignungsrechtliche Forderungen verliert bei neuen Anlagen bzw. neuen Flugbetriebsverfahren ihre Bedeutung, wenn innerhalb der Auflagefrist keine entsprechende Einsprache gemacht wird. Damit erhöht sich auch die Rechtssicherheit für die Flughäfen ganz markant.
Erlauben Sie mir, dass ich noch zwei, drei Bemerkungen zu soeben gemachten Äusserungen mache. Wenn gesagt wurde, dass die persönliche Anzeigepflicht mit einem grossen administrativen Mehraufwand verbunden sei, so gilt es zu beachten, dass die Anzeige deshalb notwendig, und zwar zwingend notwendig ist, weil damit die Einsprachefrist beginnt. Die Einhaltung derselben ist für die Geltendmachung von enteignungsrechtlichen Forderungen zentral. Andernfalls sind diese ja neu verwirkt. Betont sei an dieser Stelle auch, dass nicht Tausende von persönlichen Anzeigen verschickt werden müssen, wie das behauptet wird. Solche Anzeigen sind gemäss Artikel 29b nur denjenigen Eigentümern zuzustellen, die gemäss Umweltverträglichkeitsbericht Lärm ausgesetzt sind, der über dem Immissionsgrenzwert liegt.
Noch ein Punkt: Wenn etwa gesagt wird, künftig könnten Entschädigungsansprüche nur noch von hochspezialisierten Anwälten geltend gemacht werden, so stimmt das nicht. Das Gegenteil ist richtig. Künftig kann das jeder betroffene Grundeigentümer aufgrund der persönlichen Anzeige gemäss Artikel 31 selber machen. Artikel 31 sagt genau, was der betroffene Grundeigentümer vorzukehren hat. Das führt zu einer grossen Entlastung der Grundeigentümer.
Die Kommission stimmte den Anträgen, die jetzt als Mehrheitsanträge vorliegen, bei den Artikeln 27 Absätze 1 bis 3, 29a und 29c jeweils mit 18 zu 4 Stimmen und bei Artikel 29b mit 17 zu 4 Stimmen ohne weitere Diskussionen zu. Zugestimmt hat die Kommission in der Folge ebenfalls einer Änderung von Artikel 36e Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes, und zwar mit 16 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Mein Kollege hat mich noch gebeten, kurz etwas zu den beiden Einzelanträgen Merlini zu Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 2 des Entwurfes zu sagen. Einzelanträge haben es an sich, dass sie in der Kommission nicht beraten werden. Ich meine aber, hier sagen zu dürfen, auch nach Rücksprache mit dem Sekretariat, dass es sich um Versehen handelt und deshalb unseres Erachtens den Einzelanträgen zugestimmt werden kann.
Hurter Thomas · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Kollege Vogler, ich habe eine Frage. Sie haben gesagt, die Eigentümer wüssten nicht, ob sie sich melden dürften. Es ist doch heute schon so - und da können Sie mir zustimmen -, dass sich jemand, der sich durch den Fluglärm belästigt fühlt, formlos melden kann und dass seine Entschädigung rechtlich geprüft wird. Daher braucht es diese Gesetzesbestimmung gar nicht, weil ansonsten genau das Gegenteil passiert, nämlich das, was Sie hier verneint haben.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Vielen Dank für diese Frage. Es ist natürlich so, dass man sich jederzeit melden kann, aber die Frage ist eben einfach: Wann sind diese entsprechenden Spezialitäten erreicht bzw. überschritten? Das ist das Problem des Grundeigentümers. Wenn er es verpasst, die entsprechenden Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, ist es so, dass die Verjährung eintritt und er das später nicht mehr machen kann.
Walti Beat · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Herr Kollege Vogler, Sie stellen das Betriebsreglement einem Plangenehmigungsverfahren für physische Infrastrukturen gleich. Nun ist ein Betriebsreglement aber etwas sehr viel Liquideres. Das kann sich in alle Richtungen relativ schnell und fundamental ändern. Hat sich die Kommission auch mit der Frage auseinandergesetzt, was geschehen soll, wenn eine Belastung wegfällt, die einmal entstanden ist? Gibt es dann eine Art Mehrwertabschöpfung, oder haben Sie diese Frage gar nicht besprochen?
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Wissen Sie, die gleiche Frage stellt sich natürlich heute auch im Strassenverkehr bei den Nationalstrassen: Wenn wir künftig E-Mobile haben, so wird es auch so sein, dass entsprechende Lärmbelastungen in Zukunft nicht mehr, zumindest nicht mehr in dem Masse, wie sie heute vorkommen, bestehen werden. Veränderungen gibt es also immer - das ist das eine.
Man muss natürlich auch das andere sehen: Es werden nur diejenigen Grundeigentümer benachrichtigt, die gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht auch das Kriterium der Spezialität tatsächlich erfüllen. Im Umweltverträglichkeitsbericht wird also künftig festgelegt werden müssen, welche Grundeigentümer tatsächlich übermässigen Lärm erleiden werden. Von daher besteht auch keine Gefahr, dass da eine grosse Masse von Grundeigentümern künftig entsprechend informiert wird.
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Lärmbetroffenen können ja eine einmalige Entschädigung für den Wertverlust ihrer Liegenschaft einfordern. Ich möchte Sie fragen: Wann trifft dieser Wertverlust für eine Liegenschaft ein? Ist das der Fall, wenn in einem geänderten Betriebsreglement die Überschreitung eines Lärmgrenzwerts angekündigt wird oder wenn diese tatsächlich eintrifft?
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Gemäss heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Minderwert von mindestens 10 Prozent vorliegen. Das wird dann natürlich erst später, aufgrund der konkreten Beeinträchtigung, beurteilt.
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Passiamo al voto. Il voto vale anche per gli articoli 29a, 29b, 29c, allegato cifra II, cifra 16 e l'articolo 36e capoverso 1.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 98 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 83 Stimmen
(1 Enthaltung)
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 28, 29
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 29a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Sieht das Betriebsreglement neue direkte Überflüge über bewohntes Gebiet oder die wesentliche Erweiterung von solchen in einem vorbestehenden Überflugskorridor vor, sind die zu erwerbenden Rechte in einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 aufzunehmen.
Abs. 2
Der Bundesrat definiert den entschädigungspflichtigen Überflugskorridor.
Antrag der Minderheit
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Streichen
Art. 29a
Proposition de la majorité
Al. 1
Si le règlement d'exploitation prévoit de nouveaux survols directs de zones habitées ou l'augmentation de tels survols dans un couloir de survol préexistant, les droits à acquérir doivent être indiqués dans un plan d'expropriation et un tableau des droits expropriés au sens de l'article 28 alinéa 2.
Al. 2
Le Conseil fédéral définit le corridor de survol donnant droit à une indemnité.
Proposition de la minorité
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Biffer
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Merlini all'articolo 27.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 29b
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Beansprucht der Flughafenhalter gemäss Umweltverträglichkeitsbericht das Recht, die in Absatz 2 spezifizierten Gebiete zufolge neuer oder wesentlich geänderter Flugverfahren Lärm über dem Immissionsgrenzwert auszusetzen, ist die persönliche Anzeige gemäss Artikel 31 auch den Eigentümern in diesen Gebieten zuzustellen.
Abs. 2
Als solche Gebiete gelten:
a. bisher nicht oder nicht über dem Immissionsgrenzwert belastete;
b. bisher bereits über dem Immissionsgrenzwert belastete, jedoch nur, wenn der Lärm um mindestens 3 dB(A) Leq zunimmt;
c. neu oder mit doppelt so vielen gesundheitsgefährdenden Aufwachreaktionen belastete, wenn die Lärmbelastung zu besonders sensitiven Tageszeiten (Morgenstunde von 06.00 bis 07.00 Uhr, Abend- und Nachtstunden ab 21.00 Uhr) erfolgt.
Abs. 3
Die Ausdehnung des Gebietes mit übermässiger Belastung entspricht dem im Umweltverträglichkeitsbericht ausgewiesenen Gebiet mit voraussichtlich verbleibender Belastung (Art. 10b Abs. 2 Bst. c USG).
Antrag der Minderheit
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Streichen
Art. 29b
Proposition de la majorité
Al. 1
Si, sur la base du rapport relatif à l'impact environnemental, l'exploitant de l'aéroport fait valoir le droit d'exposer les zones spécifiées à l'alinéa 2 à des nuisances sonores supérieures aux valeurs limites d'immission en raison de procédures de vol nouvelles ou ayant fait l'objet de modifications substantielles, l'avis personnel au sens de l'article 31 doit également être adressé aux propriétaires dont les immeubles se trouvent dans ces zones.
Al. 2
Sont concernées les zones:
a. qui n'étaient pas encore affectées jusqu'ici ou qui l'étaient par des nuisances sonores inférieures aux valeurs limites d'immission;
b. qui étaient déjà affectées par des nuisances sonores supérieures aux valeurs limites d'immission, mais uniquement lorsque les nuisances augmentaient d'au moins 3 dB(A) Leq;
c. dont les habitants sont désormais sujets, ou le sont deux fois plus qu'auparavant, à des réactions de réveil dangereuses pour la santé lorsque les nuisances sonores sont produites à des moments de la journée où ils y sont particulièrement sensibles (tôt le matin de 6 h 00 à 7 h 00, pendant la soirée et la nuit, dès 21 h 00).
Al. 3
La zone affectée par des nuisances excessives correspond à la zone indiquée dans le rapport relatif à l'impact environnemental comme étant exposée à des nuisances dont on peut prévoir qu'elles subsisteront (art. 10b al. 2 let. c LPE).
Proposition de la minorité
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Biffer
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Merlini all'articolo 27.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 29c
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Beansprucht der Enteigner als Inhaber einer neuen Anlage gemäss Umweltverträglichkeitsbericht das Recht, Grundstücke in deren Nachbarschaft Lärm über dem Immissionsgrenzwert auszusetzen, ist die persönliche Anzeige gemäss Artikel 31 auch deren Eigentümern zuzustellen.
Abs. 2
Als Neuanlage im Sinne von Absatz 1 gilt auch eine bestehende Anlage, wenn deren Änderung faktisch einer Neuanlage gleichkommt.
Antrag der Minderheit
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Streichen
Art. 29c
Proposition de la majorité
Al. 1
Si, sur la base du rapport relatif à l'impact environnemental, l'expropriant fait valoir, en tant que détenteur d'une nouvelle installation, le droit d'exposer des immeubles avoisinants à des nuisances sonores supérieures aux valeurs limites d'immission, l'avis personnel au sens de l'article 31 doit également être adressé à leurs propriétaires.
Al. 2
Est également considérée comme nouvelle installation au sens de l'alinéa 1 une installation existante dont la transformation équivaut dans les faits à une nouvelle construction.
Proposition de la minorité
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Biffer
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Merlini all'articolo 27.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 30-43; 45-48; 49 Titel; 50-52; 53 Titel; 54 Titel, Abs. 1; Gliederungstitel vor Art. 54bis; Art. 54bis; Gliederungstitel vor Art. 55; Art. 55; 56; Gliederungstitel vor Art. 57; Art. 57; 58
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 30-43; 45-48; 49 titre; 50-52; 53 titre; 54 titre, al. 1; titre précédant l'art. 54bis; art. 54bis; titre précédant l'art. 55; art. 55; 56; titre précédant l'art. 57; art. 57; 58
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 59
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der übrigen Mitglieder können die Kantone angehört werden.
Abs. 3
... zweimal wiedergewählt werden. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
Abs. 3bis
Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
Abs. 4
Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es
a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 6
Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der ...
Abs. 7
Die Mitglieder der Schätzungskommission erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Abs. 8
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Merlini
Abs. 3
... wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
Schriftliche Begründung
Gemäss Fahne lautet die Bestimmung in der Fassung der RK-NR wie folgt: "Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden." Damit wird wegen eines redaktionellen Versehens der Entwurf des Bundesrates mit dem neuen Konzept der RK-NR vermischt. Die RK-NR will jedoch eine einheitliche Regelung für sämtliche eidgenössischen Gerichte anstreben, die also auch für die Eidgenössischen Schätzungskommissionen als Fachgerichte gelten soll. Demzufolge ist es wichtig, dass auch bei den Schätzungskommissionen die Möglichkeit von Wiederwahlen (unter Vorbehalt der obenerwähnten Altersgrenze) nicht eingeschränkt und der entsprechende Satz in Absatz 3 gestrichen wird.
Verfahrensbeitrag
Art. 59
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le Tribunal fédéral nomme les membres des commissions d'estimation. Les cantons peuvent être auditionnés lors de la préparation de la nomination des autres membres.
Al. 3
... reconduits deux fois dans leurs fonctions. Ils quittent leurs fonctions à la fin de l'année lors de laquelle ils ont atteint l'âge de 68 ans révolus.
Al. 3bis
Au besoin, le Tribunal fédéral peut, dans un arrondissement donné, recourir à des membres de la commission d'estimation d'un autre arrondissement à titre de soutien temporaire.
Al. 4
Le Tribunal fédéral peut relever un membre d'une commission d'estimation de ses fonctions avant la fin de son mandat s'il
a. a, intentionnellement ou en faisant preuve de négligence grave, violé gravement ses devoirs de fonction, ou qu'il
b. a durablement perdu la capacité d'exercer sa fonction.
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
Les candidats à la nomination dans l'une des commissions d'estimation doivent signaler au Tribunal fédéral leurs liens avec des groupes d'intérêts. Les membres ...
Al. 7
Les membres des commissions d'estimation remplissent leurs tâches avec diligence. Dans l'exercice de leurs attributions judiciaires, ils sont indépendants et ne sont soumis qu'à la loi.
Al. 8
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Merlini
Al. 3
... qui coïncide avec celle des membres du Tribunal administratif fédéral. Ils quittent leurs fonctions à la fin de l'année lors de laquelle ils ont atteint l'âge de 68 ans révolus.
Abstimmung
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Merlini ... 184 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 0 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 59bis
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... erfordert, kann das Bundesgericht auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts einzelne oder alle ...
Abs. 3
Das Bundesgericht regelt das Arbeitsverhältnis der vollamtlichen Mitglieder in einer Verordnung.
Art. 59bis
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... requiert, le Tribunal fédéral peut nommer, à la demande du Tribunal administratif fédéral, certains membres ou tous les membres ...
Al. 3
Le Tribunal fédéral règle les rapports de travail des membres à plein temps dans une ordonnance.
Angenommen - Adopté
Art. 59ter
Antrag der Kommission
Abs. 1-4, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4bis
Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Präsidenten der Schätzungskommission die Mittel für die Finanzierung des ständigen Sekretariats zur Verfügung. Der Präsident unterbreitet dem Bundesverwaltungsgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag.
Art. 59ter
Proposition de la commission
Al. 1-4, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4bis
Le Tribunal administratif fédéral met à la disposition du président de la commission d'estimation les moyens nécessaires pour le financement du secrétariat permanent. Le président soumet chaque année un projet de budget au Tribunal administratif fédéral.
Angenommen - Adopté
Art. 59quater; 60 Abs. 1, 1bis, 1ter, 4; 61; 62
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 59quater; 60 al. 1, 1bis, 1ter, 4; 61; 62
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 63
Antrag der Kommission
Abs. 1 Einleitung, Bst. a, c, d, Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1 Bst. b
b. Es kann vom Präsidenten und von den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
Antrag Merlini
Abs. 2
Streichen
Schriftliche Begründung
In der Fahne wurde diese Bestimmung beibehalten. Sie lautet wie folgt: "Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen." Mit dem neuen Konzept der RK-NR werden die Eidgenössischen Schätzungskommissionen in institutioneller Hinsicht parallel zu den übrigen eidgenössischen Gerichten geregelt. Anders als unter geltendem Recht werden die bisher in den Verordnungen zum Enteignungsgesetz enthaltenen Regeln zu institutionellen Fragen im Gesetz viel ausführlicher geregelt. Ergänzt werden die Regeln wo nötig durch eine Verordnung des Bundesgerichtes (Art. 59 Abs. 3 des Gesetzentwurfes). Die Bestimmung ist deshalb nicht mehr notwendig und kann gestrichen werden.
Art. 63
Proposition de la commission
Al. 1 introduction, let. a, c, d, al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1 let. b
b. il peut demander des rapports individuels ou périodiques aux présidents et aux commissions.
Proposition Merlini
Al. 2
Biffer
Abstimmung
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Merlini ... 183 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 0 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Carobbio Guscetti Marina · P-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Gliederungstitel vor Art. 64; Art. 64 Abs. 1 Bst. a, bbis, k; 66; 67 Abs. 1; 76 Abs. 1, 2, 4, 5; 80-82; 88 Abs. 1; 91 Abs. 1; 109; 110; 114 Abs. 3, 4; 115 Abs. 1; Ziff. II-IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre précédant l'art. 64; art. 64 al. 1 let. a, bbis, k; 66; 67 al. 1; 76 al. 1, 2, 4, 5; 80-82; 88 al. 1; 91 al. 1; 109; 110; 114 al. 3, 4; 115 al. 1; ch. II-IV
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Abrogation et modification d'autres actes
Ziff. 1-15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1-15
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 16 Art. 36e
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Entschädigungsforderungen gegen den Flughafenhalter wegen übermässiger Lärmimmissionen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsreglements geduldet werden müssen und die nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 29b EntG waren, werden nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) beurteilt.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 16 art. 36e
Proposition de la majorité
Al. 1
Les demandes d'indemnisation à l'encontre de l'exploitant de l'aéroport en raison de nuisances sonores excessives, qui doivent être tolérées sur la base d'un règlement d'exploitation approuvé et qui ne font pas l'objet d'une procédure au sens de l'article 29b LEx, sont évaluées conformément à la loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx).
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Merlini, Bauer, Burkart, Markwalder)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 - Al. 1
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Abbiamo già votato sulla proposta della minoranza Merlini all'articolo 27.
Angenommen gemäss Antrag Merlini
Adopté selon la proposition Merlini
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Ziff. 16 Art. 37a; 37d Abs. 3; 37e; 37f Abs. 1, 2; 37k Titel, Abs. 1, 2; 37u; 44 Abs. 4; Ziff. 17, 18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 16 art. 37a; 37d al. 3; 37e; 37f al. 1, 2; 37k titre, al. 1, 2; 37u; 44 al. 4; ch. 17, 18
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 141 Stimmen
Dagegen ... 43 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté