18.057

Bundesgesetz über die Enteignung. Änderung

Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion

Bundesgesetz über die Enteignung

Loi fédérale sur l'expropriation

Art. 15 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 15 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 19 Bst. abis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit I

(Reimann Lukas, Geissbühler, Hess Erich, Schwander, Steinemann, Tuena, Vogt)

abis. ... des BGBB das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises ...

Antrag der Minderheit II

(Markwalder, Bellaïche, Eymann, Fehlmann Rielle, Flach, Funiciello, Hurni, Marti Min Li, Schneeberger, Schneider Schüttel)

Streichen

Art. 19 let. abis

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité I

(Reimann Lukas, Geissbühler, Hess Erich, Schwander, Steinemann, Tuena, Vogt)

abis. ... de la LDFR, six fois le prix maximal déterminé ...

Proposition de la minorité II

(Markwalder, Bellaïche, Eymann, Fehlmann Rielle, Flach, Funiciello, Hurni, Marti Min Li, Schneeberger, Schneider Schüttel)

Biffer

Reimann Lukas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich beantrage Ihnen mit meiner Minderheit I, die Bauern bei Enteignungen mit dem Sechsfachen des ermittelten Höchstpreises nach Artikel 66 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht zu entschädigen. Wieso ein Sechsfaches? Es geht uns nicht darum, die Bauern einfach besserzustellen oder einmal mehr zu subventionieren. Es geht darum: Wenn Kulturland enteignet wird, dann darf das nicht einfach so salopp passieren, sondern das sollte nur zurückhaltend und in Ausnahmefällen passieren. Die beste Zurückhaltung erfolgt dann, wenn die Entschädigung eben höher ist.

Es gab im Vorfeld und auch bei der Vernehmlassung zahlreiche Studien. Das bäuerliche Bodenrecht sieht ja keine Marktpreise vor, und das steht in diametralem Gegensatz zur neuen Nutzung durch die Person, die dann eben enteignet. Darum braucht es hier eine Regelung, und wir finden: eine Regelung, die für alle fair ist und die ausreichend entschädigt. Es gab dazu die Stellungnahme der Schweizerischen Vereinigung Industrie und Landwirtschaft. Diese verweist auch auf verschiedene Studien, die darüber gemacht wurden. Auch sie ist der Meinung, dass es eine Entschädigung mit dem sechsfachen Preis geben soll.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit I zuzustimmen.

Markwalder Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Ich beantrage Ihnen im Namen einer starken Minderheit, den vom Nationalrat eingefügten Artikel 19 Buchstabe abis aus dieser Vorlage herauszustreichen.

Mir ist durchaus bewusst, dass beide Räte 2015 eine Motion Ritter und eine Motion Regazzi angenommen haben, wonach bei der bundesrechtlichen Enteignung eine marktkonforme Entschädigung von landwirtschaftlichem Kulturland anstelle des Verkehrswerts gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht eingeführt werden sollte. Das schafft jedoch sehr viele Probleme: Willkür und rechtsungleiche Behandlung zwischen Bund und Kantonen; raumplanerisch falsche Anreize, wo Werke gebaut werden; falsche Anreize für Eigentümer von landwirtschaftlichem Kulturland, sodass sie sich lieber enteignen lassen, als mit Bund und Kantonen, Stromversorgern oder Seilbahnen in entsprechende Verhandlungen zu treten. Der Bundesrat hat deshalb eine solche Regelung im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung verworfen. Konkret hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, dass eine solche Lösung weder als zweckmässig noch als praktikabel zu beurteilen sei und die Umsetzung zudem am verfassungsmässig vorgegebenen Rahmen - Gewinnerzielungsverbot, Rechtsgleichheit und Willkürverbot - scheitern würde.

Sie haben es gehört: Im Klartext heisst dies, die von National- und Ständerat vorgeschlagenen Fassungen - also Mehrheit und Minderheit I (Reimann Lukas) - zu Artikel 19abis sind verfassungswidrig. Das wird auch vom Bundesgericht und der Lehre so bestätigt. Artikel 26 unserer Bundesverfassung garantiert das Eigentum. In Absatz 2 wird statuiert, dass Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen - also materielle Enteignungen -, voll entschädigt werden. Das bedeutet, dass eine Entschädigung nicht über den effektiven Schaden hinausgehen und damit kein Gewinn erzielt werden darf.

Das verfassungsmässige Verbot der Gewinnerzielung wird aber sowohl durch die Mehrheitsfassung wie auch durch die Minderheit I frivol ausgehebelt, indem entweder der dreifache, wie es Ständerat und Mehrheit fordern, oder gar der sechsfache Wert des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB, wie es die Minderheit I fordert, bei einer Enteignung durch den Bund gesetzlich statuiert werden. Eine solche Faktorlösung und die willkürliche Spanne von drei- bis sechsfachem Mindestpreis bei der Enteignung von landwirtschaftlichem Kulturland lässt keine sachgerechten Differenzierungsmöglichkeiten zu. Das Feilschen um einen richtigen Faktor erinnert denn auch mehr an einen orientalischen Basar als an eine seriöse schweizerische und vor allem verfassungskonforme Gesetzgebung.

Da wir in unserem Land keine ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit kennen, sind wir als Parlament gefordert, die Hüterinnen und Hüter der Bundesverfassung zu sein. Sowohl die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz als auch die Energiedirektorenkonferenz der Kantone haben in ihren Eingaben an unsere Kommission für Rechtsfragen das Ausmass der Willkür, die wir durch diesen Artikel schaffen würden, weiter ausgeführt. Rund 80 Prozent der Enteignungen werden heute von den Kantonen vorgenommen. Inskünftig würden enteignete Grundeigentümer von landwirtschaftlichem Kulturland seitens Bund und Kantonen unterschiedlich hoch entschädigt. Das kann ja wohl nicht Ihr ernsthafter gesetzgeberischer Wille sein! Hinzu kommt, dass es sich beim Bau neuer Werke häufig um kombinierte Projekte von Bund und Kantonen handelt. Wie erklären Sie dann bitte den Eigentümern von landwirtschaftlichem Kulturland, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie vom Kanton und nicht vom Bund enteignet werden, den Verkehrswert und nicht das Drei- oder gar Sechsfache davon erhalten?

Der parlamentarische Auftrag zur Umsetzung der Motionen Ritter 13.3196, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten", und Regazzi 13.3023, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung", wurde in der vorliegenden Gesetzesrevision seriös geprüft und muss mangels Verfassungskonformität fallengelassen werden. Ein neues Sonderrecht auf drei- bis sechsfache Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen durch den Bund verstösst gegen das Willkürverbot, gegen das Gebot der gleichen Rechtsbehandlung und widerspricht dem Gewinnerzielungsverbot gemäss Artikel 26 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Ich muss Ihnen gestehen: Ich bin nicht stolz darauf, dass die neu zusammengesetzte RK-N bei ihrer ersten Abstimmung bereits einen verfassungswidrigen Entscheid traf. Aber es ist nun an uns als Plenum, meiner Minderheit II zu folgen und diesen Entscheid zu korrigieren.

Marti Min Li · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Wir haben es gehört: In Artikel 26 der Bundesverfassung ist festgehalten, dass durch Enteignungen kein Gewinn erzielt werden darf. Die Minderheit I (Reimann Lukas) will, dass das Kulturland zum Sechsfachen des ermittelten Höchstpreises entschädigt wird. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und der Ständerat fordern nur das Dreifache. Das ist zwar moderater, aber im Grundsatz genauso falsch und verfassungswidrig. Wir haben zudem ein Schreiben der Kantone erhalten, in dem sie uns darauf hingewiesen haben, dass die Enteignungen durch die Kantone anders entschädigt und ja rund 80 Prozent der Enteignungen durch die Kantone vorgenommen werden. Mit dieser Regelung, die wir hier beschliessen würden, würde eine Ungerechtigkeit zwischen jenen, die vom Kanton enteignet werden, und jenen, die vom Bund enteignet würden, geschaffen.

Das bäuerliche Bodenrecht folgt dem Grundsatz, dass Bauernland in Bauernhand bleiben soll. Aus diesem Grund wird auch Kulturland anders bewertet. Das Gesetz soll überrissene Preise für landwirtschaftlichen Boden verhindern. Es ist dann aber schon etwas widersprüchlich, wenn man im Fall einer Enteignung diese Logik nicht mehr gelten lassen will und das Kulturland doch noch zum Marktwert einpreisen will. Das kann eine andere Grundbesitzerin auch nicht machen. Sie kann auch nicht damit argumentieren, dass sie mit ihrem Bauland vielleicht mehr Ertrag erzielen könnte, wenn sie einen Streifen, der ihr jetzt weggenommen würde, ebenfalls bebauen könnte: Dann könnte sie ja mehr Miete erzielen. Oder vielleicht könnte ihr Land mehr Wert erhalten, wenn es in ein paar Jahren umgezont würde. Aber so kann man nicht argumentieren, und es scheint auch nicht sinnvoll, dass es die Bauern tun können.

Die hier vorgeschlagene Änderung der Minderheit I (Reimann Lukas) und auch die der Mehrheit tun nichts für den Kulturlandschutz, sondern es ist eine Privilegierung einer Sorte von Grundeigentümern, es ist eine Verletzung der Verfassung, und es ist eine Ungerechtigkeit, die gegenüber anderen Eigentümerinnen und Eigentümern geschaffen wird.

Aus diesem Grund unterstützt die SP-Fraktion die Minderheit II (Markwalder).

Brélaz Daniel · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Nous avons ici affaire à un conflit d'objectifs. Ceux qui veulent juste garder la valeur vénale du sol considèrent que si on exproprie, il faut payer le moins possible, quoi qu'il arrive, et se lancent dans diverses arguties juridiques pour le justifier. Ceux qui examinent la valeur des terres agricoles, le fait qu'elles commencent à manquer, et veulent prendre en compte la juste indemnisation de personnes dont le terrain est systématiquement sous-évalué pour des raisons de marché vont vers d'autre solutions.

C'est le cas du groupe des Verts, qui soutiendra la majorité de la commission, soit trois fois le prix maximal déterminé, comme le Conseil des Etats, avec le soutien de l'Union suisse des paysans. Lors du vote précédent, nous avions soutenu six fois le prix maximal déterminé, mais nous prenons acte du fait qu'il y a un compromis et que la majorité du Conseil des Etats en faveur de trois était très faible, ce qui veut dire que si on pousse trop le bouchon, cela pourrait encore changer.

Pour toutes ces raisons, le groupe des Verts soutiendra la version qui prévoit trois fois le prix maximal déterminé. Nous ne considérons pas que c'est une injustice, cela fera pression en faveur du maintien de davantage de terres agricoles et, pour ceux qui sont malgré tout expropriés, cela leur permettra d'un peu plus facilement se retourner qu'avec une valeur vénale souvent poussée le plus près de 0 que possible.

Voilà les raisons pour lesquelles le groupe des Verts, malgré l'appel des cantons - qui craignent évidemment de devoir copier la Confédération, parce que si l'on inscrit "trois fois" dans la loi, il y aura des pressions dans pas mal de cantons pour qu'ils inscrivent "trois fois" aussi, alors que, aujourd'hui, c'est 1 fois -, décide de soutenir la proposition de la majorité de la commission, et de ne pas soutenir la variante indiquant "six fois", ni celle qui prévoit "une fois".

Brenzikofer Florence · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Es ist aus Sicht der grünen Fraktion völlig klar, dass das neunzigjährige Bundesgesetz über die Enteignung den heutigen Bedürfnissen angepasst werden muss. Wir haben es gehört: Anpassungsbedarf bestand bei der Verfahrenskoordination sowie bei Fragen betreffend Struktur und Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen. Zudem ist das Entschädigungssystem für die Enteignung von Kulturland nicht mehr zeitgemäss und soll deshalb einer Anpassung unterzogen werden. Gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Enteignung, wir haben es gehört, soll gemäss Artikel 66 BGBB für Kulturland künftig das Dreifache des Höchstpreises als Vergütung festgelegt werden. Die Grünen forderten ursprünglich die sechsfache Vergütung, unterstützen nun aber im Sinn eines Kompromisses den Beschluss des Ständerates mit einer dreifachen Vergütung.

Mit dieser Vorlage verbessern wir die Gerechtigkeit bei Enteignungen, denn bei Infrastrukturprojekten, wie aktuell beim Ausbau der Autobahn A1 in Oensingen, sollen die Bauern anständig entschädigt werden, und der Kulturlandverlust muss auf ein Minimum reduziert werden.

Die Kantone nehmen heute den Grossteil der Enteignungen vor und unterstützen die Haltung des Bundesrates. In vielen Kantonen gibt es keine Spezialpreise. Wir nehmen somit in Kauf, dass die Kantone mit der umgesetzten Bundesgesetzgebung stärker unter Druck geraten werden. Der grünen Fraktion ist es wichtig, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen höher entgolten werden - dies zum erhöhten Schutz der Landschaft und der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion

Auch für die Grünliberalen ist es sehr wichtig, dass Bauernland in Bauernhand bleibt, dass Kulturland geschützt wird und dass überall dort, wo Verkehrsinfrastrukturanlagen und Ähnliches entsteht, möglichst schonend in die Landschaft eingegriffen wird und möglichst wenig Kulturland, von dem es ja immer weniger gibt, genutzt wird. Der Weg aber, hier einfach über das Enteignungsgesetz einen komplett willkürlichen Ansatz zu wählen und einfach zu sagen, dass wir jetzt das Drei- oder Sechsfache des Wertes nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht geben, ist einfach komplett falsch. Sie können mit diesen neuen Verfahren, die eben nicht mehr dem entsprechen, wie früher das Enteignungsgesetz war, nicht verhindern, dass Kulturland enteignet wird, sei es materiell oder formell. Die Entscheide darüber, ob ein Projekt realisiert wird oder nicht, werden in den allerseltensten Fällen tatsächlich davon tangiert, wie hoch letztlich die Entschädigung ist. Wir sprechen hier nicht nur von kleinen Flächen, sondern auch von grossen. Nach den neuen Verfahren, diesen Sachplanverfahren, werden die Entschädigungen heute und hoffentlich auch in Zukunft nach bundesrechtskonformen und verfassungskonformen Kriterien ausbezahlt.

Wir haben in der Verfassung ganz klare Richtlinien dafür, dass das Eigentum geschützt ist und dass, wer eine Sonderlast trägt, sei es durch eine materielle Enteignung oder durch eine formelle Enteignung, das entschädigt erhält, was zum Zeitpunkt der Entschädigung der Wert der Sache oder des Rechts oder des Grundstücks ist. Dieser Wert beinhaltet immer auch eine gewisse Nutzung, aber nicht die Nutzung bis in alle Ewigkeit. Wenn man jemandem wegen einer Strasse ein Stück Land enteignet und er sagt, man könne dort in den nächsten hundert Jahren keine Mieten mehr generieren, weil man keinen Parkplatz mehr habe, dann ist das ein Bestandteil des Preises. Beim bäuerlichen Bodenrecht ist es ja ebenfalls so, dass der Ertragswert in die Berechnung dieses Preises mit einfliesst. Kommt noch hinzu, dass insbesondere bei den materiellen Enteignungen, beispielsweise Überleitungsrechten usw., es bestimmt nicht im Sinne der Sache ist, dass man dann diesen Wert, den man durch die mindere Eignung des Grundstückes zur Nutzung als Kulturland errechnet, quasi einfach verdrei- oder versechsfacht, mit der Haltung, man wolle es so bremsen.

Es ist auch so, dass wir in der Verfassung ganz klar die Regel haben, dass es bei Enteignungen durch den Staat ein Verbot der Gewinnerzielung gibt. Es kann ja nicht sein, dass jemand, weil die Allgemeinheit das Gut eines Privaten nutzen muss, daraus einen Gewinn erzielt, den die Allgemeinheit dann wieder bezahlt. Sonderlasten müssen vergütet werden - das ist korrekt -, aber den Entschädigungen entsprechend, wie wir sie in der Verfassung haben. Die Kantone haben in Schreiben an uns darauf hingewiesen, dass diese willkürliche Festsetzung einer drei- oder sechsfachen Entschädigung im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zu Ungerechtigkeiten führen würde. Das ist wirklich unsinnig, vor allem, wenn wir das vor dem Hintergrund betrachten, dass viele grosse Projekte heute gemeinsam mit Kantonen und Bund angegangen werden müssen, damit sie überhaupt realisiert werden können.

Ich bitte Sie dringend, der Minderheit II (Markwalder) zu folgen.

Eymann Christoph · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion

Die Mehrheit der FDP-Liberalen Fraktion unterstützt bei Artikel 19 Buchstabe abis die Minderheit II (Markwalder). Wir möchten den Passus mit der Sonderbehandlung von Kulturland im Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts streichen. Es ist bei einer Enteignung auf den Wert des Eigentums abzustellen und nicht auf einen willkürlich festgelegten Multiplikator, ob dieser nun das Dreifache oder das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises beträgt. Durch eine Enteignung soll dem Enteigneten weder ein Verlust noch ein Gewinn entstehen.

Zudem würde eine höhere Entschädigung nur dann erfolgen, wenn der Bund enteignet; tut dies ein Kanton, würde diese Spezialregelung nicht greifen. Die Frau Bundespräsidentin hat im Laufe der Entwicklung dieses Geschäfts mehrfach und sehr präzis darauf hingewiesen, und auch Frau Nationalrätin Markwalder hat das heute Morgen erläutert. Das Gesetz gibt faire Bedingungen bei einer Enteignung jeder Art von Grundstücken vor - es braucht keinen Zusatz für Kulturland.

Ich bitte Sie um Unterstützung der Minderheit II (Markwalder).

Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Wir sind hier beim Bundesgesetz über die Enteignung und haben noch eine Differenz. Die Frage, die sich hier stellt, ist folgende: Wie wollen wir enteignetes Kulturland entschädigen? Wollen wir den Verkehrswert zahlen, den dreifachen oder den sechsfachen Wert?

Der Beschluss des Nationalrates bei der ersten Lesung war klar: Er hat sich für den sechsfachen Wert entschieden. Der Ständerat war für den dreifachen Wert. Die Kommission hat sich nun diesem Kompromiss angeschlossen und entschieden, dass wir hier und heute diese Differenz bereinigen möchten.

Worum geht es konkret bei diesem Thema? Es geht um Kulturland oder, anders gesagt, um landwirtschaftlich genutzten Boden. Es gibt da zwei Eigenheiten: Erstens hat Kulturland aufgrund des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht einen tiefen Verkehrswert. Zweitens ist ein Eins-zu-eins-Ersatz nicht möglich! Wenn man Ihnen Reben enteignet, dann brauchen Sie Zeit, um diese an einem anderen Ort wieder zu pflanzen. Wenn man Ihnen eine Obstplantage enteignet, dann brauchen Sie Zeit, um diese an einem anderen Ort wieder zu pflanzen und zu pflegen, bis etwas wächst. Diesen Wert gilt es mit einzubeziehen. Dieser Umstand rechtfertigt es, hier eine Sonderlösung zu treffen.

Das Gegenargument, dass das verfassungswidrig sei, greift nicht. Wenn wir eine Entschädigung in der Höhe des dreifachen Werts festlegen, kommt es nicht zu einer Gewinnerzielung - nein, es wird höchstens der Schaden gedeckt. Das Beispiel der Reben oder der Obstplantagen hat es gezeigt. Es kommt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Parzellen. Und von Willkür, die heute hier genannt worden ist, kann schon gar nicht die Rede sein. Die Entschädigung des dreifachen Werts übersteigt nicht die Höhe des Schadens, sondern trägt der Besonderheit dieses Kulturlands Rechnung. Zudem gilt das Argument nicht, dass damit die Projekte verteuert würden. Denken Sie an ein Eisenbahnprojekt, an ein Hochwasserschutzprojekt oder ein Nationalstrassenprojekt - hier sind die Bodenerwerbspreise der mit Abstand kleinste Teil der Kosten. Sie sind nicht matchentscheidend für die Gesamtkosten, doch für die Bauernschaft und unsere Landwirte und damit auch für den Schutz unseres Kulturlands sind sie überlebenswichtig.

Es geht bei dieser Vorlage also um einen einzigen Punkt: Es geht darum, mehr Gerechtigkeit bei Enteignungen zu schaffen. Die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP ist für mehr Gerechtigkeit bei Enteignungen, für den Schutz von Kulturland und demzufolge auch für den Kompromiss, der mit der Entschädigung des dreifachen Wertes vorliegt.

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP unterstützt die Minderheit I (Reimann Lukas). Warum?

Zuerst müssen wir uns im Klaren sein, wie der heutige Wert beim Landwirtschaftsland festgelegt wird. Hier haben wir eine 180-seitige Schätzungsanleitung. Dort geht es vor allem darum, den Wert aufgrund des Ertrages festzulegen. Sie haben Dutzende von Tabellen in dieser Schätzungsanleitung, die von A bis Z gehen. Sie haben x Möglichkeiten, den Wert von ganz tief bis sehr hoch einzuschätzen. Wenn Sie das einmal durchexerzieren und einmal eine Schätzung mit allen tiefen Werten und dann die gleiche Schätzung mit allen Höchstwerten vornehmen, dann erhalten Sie eine sechsfache Differenz. Das müssen Sie selber einmal durchexerzieren, ich rate das Ihnen allen. Nur rein aufgrund der Schätzungsanleitung erhalten Sie eine sechsfache Differenz. Ich habe das persönlich durchexerziert und bin in x Fällen auf dieses Sechsfache gekommen, rein aufgrund der Schätzungsanleitung.

Dann basieren diese Werte auf den Erträgen, die heute die Landwirtschaft erwirtschaften kann. Warum haben wir das? Wir haben übergeordnete Ziele, dass das Bauernland in Bauernhand bleibt, dass die Landwirtschaft sich nicht überschuldet und dass die Nachfolge geregelt wird. Wir haben hier eine eigentliche Eigentumsbeschränkung, weil eben nicht einfach jeder ein landwirtschaftliches Gewerbe kaufen kann. Da sind Anforderungen gesetzt, und die müssen berücksichtigt werden. Also, in diesem Rahmen von Verkehrswert zu sprechen - gemäss Bundesverfassung -, ist meiner Meinung nach klar übertrieben. Ich könnte Ihnen ein anderes Beispiel geben: Setzen Sie zum Beispiel bei der Einfamilienhauszone auch nur den Ertragswert ein? Da würden sich sehr viele freuen, wenn das so wäre: nur den Ertragswert! Beim Einfamilienhaus wird bei der Enteignung der absolute Bodenwert geschätzt und nicht der Ertragswert. Der Ertragswert ist in der Einfamilienhauszone immer massiv tiefer, etwa um die Hälfte tiefer als der absolute Bodenwert. Auch da gibt es also entsprechende Unterschiede.

Wir sind hier klar der Meinung: Wir sind im Rahmen der Bundesverfassung, wenn wir hier etwas ändern, rein aufgrund der Schätzungsanleitung.

Es wird gesagt, wir hätten hier ein anderes Recht - ein wichtiger Punkt. Ziel der landwirtschaftlichen Schätzungsanleitung ist, dass es eben in Bauernhand bleibt, und jetzt geht es um einen Wechsel. Es kann nicht sein, dass der neue Eigentümer dann aufgrund des tiefen Ertragswerts profitiert. Um diese Frage geht es. Diese Frage müssen wir lösen, damit nicht ein anderer einen Sondervorteil hat, wenn er Land für einen tiefen Ertragswert bekommt. Das darf es nicht sein, und das ist nicht die Meinung der Verfassung.

Ich konnte in der Vergangenheit x Dutzend Enteignungen sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite begleiten, sowohl von der Schätzungslehre wie auch von der juristischen Seite her. Es geht also nicht nur um den Nachteil, bzw. man muss auch überlegen, wer dabei gewinnt, wer einen Sondervorteil hat; das ist bei Enteignungen sehr wichtig. Mit diesem Sechsfachen machen wir genau in diesem Punkt eine Interessenabwägung: Wer hat einen Nachteil, wer hat einen Sondervorteil? Kollege Bregy hat es gesagt: Mit dem Landwirtschaftsertragswert können wir heute keinen Ersatz kaufen. Abgesehen davon gibt es gar keinen Ersatz mehr, wir haben gar kein Land mehr; also müsste ja der Preis für Kulturland nach Angebot und Nachfrage ins Enorme steigen.

Wir sind also von der Seite der SVP-Fraktion, von der Minderheit her nach wie vor überzeugt, dass wir aufgrund der Schätzungsanleitung im Rahmen der Verfassung bleiben. Es geht um einen Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer darf nicht einen Sondervorteil haben. Das ist ein gewisser Ausgleich - noch nicht der gute Ausgleich. Wichtig scheint mir auch noch die Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Kulturlands, der Ernährungssouveränität und dem Natur- und Heimatschutz. All das muss in die Waagschale gelegt werden, wenn wir hier über die Enteignung von Landwirtschaftsland und Kulturland diskutieren.

Ich bitte Sie aufgrund meiner Ausführungen, der Minderheit I (Reimann Lukas) zu folgen.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Wir brauchen für die Enteignung klare Regeln, daran sind Sie jetzt gerade, und ich denke, etwas vom Wichtigsten ist, dass wir diese Regeln für alle gleich festhalten. Das ist die Frage, die Sie jetzt noch diskutieren, und dazu gibt es einen Verfassungsgrundsatz, der eben ganz klar sagt, dass bei einer Enteignung die volle Entschädigung erfolgen soll, aber dass man nicht über diesen effektiven Schaden hinausgehen darf; das ist das sogenannte Verbot der Gewinnerzielung in Artikel 26 der Bundesverfassung. Das heisst also, eine Entschädigung darf nicht über den effektiven Schaden hinausgehen. Das heisst gleichzeitig, dass eine Festlegung einer Entschädigung zum Beispiel um das Sechsfache oder auch um das Dreifache willkürlich ist und nicht der Bundesverfassung entspricht.

Gleichbehandlung heisst auch, dass unabhängig davon, wer enteignet, die gleiche Entschädigung geleistet werden soll. Mit der Regelung, die Ihre Kommissionsmehrheit oder auch die Minderheit I (Reimann Lukas) vorsieht, ist es so - das haben einige von Ihnen bereits erwähnt -, dass die Entschädigung eine andere ist, wenn beispielsweise der Kanton enteignet, als wenn der Bund enteignet. Das können Sie den Leuten nicht erklären, und daran merken Sie: Wenn Sie solche zusätzlichen Entschädigungen, wenn Sie das Drei- oder das Sechsfache vorsehen, führen Sie hier ein Element ein, das mit den Grundlagen der Entschädigung nicht mehr übereinstimmt. Sie haben hier neue Elemente. Ich sage nicht, dass Sie diese Elemente nicht erwähnen dürfen, aber Sie können sie nicht im Enteignungsrecht einbauen, sonst haben Sie hier sozusagen sachfremde Elemente und verstossen damit gegen die Verfassung. Das habe ich Ihnen schon in einer früheren Runde gesagt. Übrigens: Das Bundesgericht hat gerade in einem neuen Entscheid vom Juli letzten Jahres seine bisherige Haltung nochmals bekräftigt, dass dies eben mit der Verfassung nicht vereinbar ist.

Heute hat niemand davon gesprochen, dass in Artikel 19 Buchstabe c die Möglichkeit besteht, andere Schadenspositionen nach dem Bundesgesetz über die Enteignung abzugelten. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche entstandenen Schäden im Einzelfall sachgerecht beurteilt und abgegolten werden können. Der Enteignete wird damit verfassungskonform schadlos gehalten. Darüber hinausgehende Entschädigungen sind aber verfassungswidrig. Das können Sie drehen, wie Sie wollen. Ich habe es gehört: Sie haben raumplanerische Ziele, die Sie jetzt auch noch verfolgen wollen. Sie möchten verhindern, dass man zu schnell Kulturland enteignet. Das hat aber mit dem Enteignungsrecht - mit der Grundlage, wie sie in der Verfassung steht, wie die Enteignung erfolgen und wie die Gleichbehandlung sichergestellt werden soll - nichts zu tun.

Ich bitte Sie, die Minderheit II und damit den Bundesrat zu unterstützen, bin aber froh, dass sich mindestens die Mehrheit Ihrer Kommission, wenn schon, auf den ständerätlichen Beschluss eingelassen hat und wenigstens eine dreifache Entschädigung vorsieht. Eine sechsfache Entschädigung schiesst hingegen ganz klar übers Ziel hinaus; verfassungswidrig bleibt aber auch eine dreifache Entschädigung.

Ich bitte Sie, die Minderheit II (Markwalder) zu unterstützen.

Roduit Benjamin · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Madame la présidente de la Confédération, est-ce que vous connaissez le prix moyen au mètre carré des terrains agricoles, par exemple dans l'Oberland bernois ou dans la vallée du Rhône? Est-ce qu'on parle de 50 francs le mètre carré ou plutôt de 5 francs le mètre carré?

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Danke für Ihre Frage, Herr Roduit. Das Departement hat ja im Nachgang zur Beratung noch eine Studie machen lassen, ein Ergänzungsgutachten bei Wüest und Partner. Dort hat man geschaut, wie sich der Preis für Landwirtschaftsland entwickelt hätte, wenn das BGBB ausgeblendet werden könnte. Man ist bei diesem Ergänzungsgutachten von einem durchschnittlichen Preis von 7 Franken pro Quadratmeter ausgegangen und hat dann gesagt, wenn man die verschiedenen Entwicklungen ausblenden würde, käme man auf einen Quadratmeterpreis von 21 Franken. Deshalb habe ich gesagt, die dreifache Entschädigung wäre allenfalls zumindest besser als die sechsfache, aber das Ergänzungsgutachten sagt auch ganz klar, dass hier verschiedene Annahmen getroffen worden sind, die dann in die eine oder in die andere Richtung moduliert werden können.

Deshalb bleibt die Grundfrage. Im Enteignungsrecht sagt die Bundesverfassung, es seien alle gleich zu behandeln und es dürfe keine Entschädigung geben, die über den effektiven Schaden hinausgeht. Aber zu Ihrer Frage, Herr Roduit: Ich bin mir sehr im Klaren, wie hoch die Landwirtschaftspreise pro Quadratmeter sind.

Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Sehr geschätzte Frau Bundespräsidentin, ich möchte Sie fragen: Können Sie bestätigen, dass der Wert, den Sie hier für die Enteignung von Landwirtschaftsland verteidigen, der Verkehrswert, einem administrierten Preis entspricht, den die Kantone festlegen? Entspricht er dem Wert, den die Selbstbewirtschafter bezahlen, wenn sie das Land nutzen wollen, um darauf Kartoffeln zu pflanzen oder Kühe zu melken?

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Diese Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten, Herr Ritter, aber meine Juristen werden Ihnen diese Antwort gerne nachliefern. Wenn Sie Artikel 26 der Bundesverfassung lesen, dann ist die Ausgangslage, glaube ich, sehr klar.

Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion

Ich erinnere kurz an das Ziel der Vorlage und die Resultate der bisherigen Verhandlungen.

Das bestehende Enteignungsgesetz aus dem Jahre 1930 hat sich grundsätzlich bewährt. Seine Verfahrensvorschriften entsprechen jedoch nicht mehr den geänderten rechtlichen Verhältnissen und sind deshalb anzupassen. Auch Bestimmungen über die Organisation und Struktur der eidgenössischen Schätzungskommissionen müssen im Sinne einer Vereinfachung geändert werden.

Der Nationalrat hat am 3. Juni 2019 die Änderung des Enteignungsgesetzes angenommen, allerdings mit zwei wichtigen Abweichungen vom Entwurf des Bundesrates. So sollen Entschädigungen für Kulturland nach dem Willen der Ratsmehrheit künftig das Sechsfache des massgeblichen Höchstpreises betragen. Nicht angenommen hat der Nationalrat die Vorschläge der Kommission für neue Regelungen, mit welchen sie die Verfahrensrechte von Grundeigentümern stärken wollte, die von Fluglärm und Verkehrsemissionen betroffen sind. Allerdings hat der Nationalrat auch einen anderen Weg als der Bundesrat eingeschlagen: Ihr Rat wollte im Gesetz haben, dass die Mitglieder der Schätzungskommissionen vom Bundesgericht gewählt werden.

Auch der Ständerat will höhere Entschädigungen bei Enteignungen von Kulturland, aber nur dreimal höhere. Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga hat es jetzt auch nochmals erwähnt: Sie bezeichnet solche Entschädigungen als verfassungswidrig. Auch die Kantone wehren sich gegen diese Entschädigungen, weil damit ein grosser Unterschied zwischen Enteignungen des Bundes und solchen der Kantone entstehe, die finanziell unter Druck geraten würden.

Ihre Kommission hat am 31. Januar 2020 den Gesetzentwurf unter Beachtung der Entscheide des Ständerates nochmals beraten. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich mit einer Ausnahme dem Ständerat an.

Unterschiedliche Meinungen innerhalb der Kommission bestehen insbesondere bei Artikel 19 Litera abis. Die Kommissionsmehrheit folgte dem Ständerat. Eine Minderheit I (Reimann Lukas) will bei Artikel 19 Litera abis am ursprünglichen Beschluss des Nationalrates festhalten und das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises bezahlen. Eine Minderheit II (Markwalder) will diesen Buchstaben gänzlich streichen. Diese Minderheit verweist darauf, dass solche Entschädigungen sowohl auf Basis des sechsfachen wie auch des dreifachen massgeblichen Höchstpreises gegen die Bundesverfassung verstiessen und überdies willkürlich seien. Die Minderheit I argumentiert, dass die Schwelle für die Beanspruchung von Kulturland hoch sein soll; ein Mittel dafür sei der hohe Preis. Die Verfassungsmässigkeit sei gegeben, weil in Artikel 104a der Bundesverfassung, der die Ernährungssicherheit betrifft, der Schutz des Kulturlandes verankert sei.

Eine andere Differenz gibt es bei Artikel 59 Absatz 3. Gemäss Ständerat braucht es bei den Mitgliedern der Schätzungskommissionen keine Alterslimite. Ihre Kommission ist hier ganz klar und einstimmig anderer Meinung. Die Regelung der Amtsdauer bei den eidgenössischen Schätzungskommissionen ist gleich zu gestalten wie jene bei den eidgenössischen Gerichten; schliesslich gleichen die Schätzungskommissionen diesen Fachgerichten. Wie erwähnt, hat Ihre Kommission hier einstimmig entschieden, diese Folgerung zu übernehmen.

Noch eine Bemerkung zuhanden des Amtlichen Bulletins: Die Redaktionskommission hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Fahnenanweisung bei Artikel 63 Absatz 2 richtigerweise "aufheben" und nicht "streichen" lauten sollte. Sie wird dies für den Schlussabstimmungstext entsprechend anpassen.

Ich ersuche Sie, bezüglich Artikel 19 Litera abis der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Kamerzin Sidney · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Une seule divergence demeure - mais elle est majeure - avant d'adopter le projet de révision totale de la loi sur l'expropriation. Cette divergence concerne l'indemnisation en cas d'expropriation des terres cultivables. Alors que le Conseil fédéral propose de ne pas majorer l'indemnité, notre conseil a décidé dans un premier temps de monter la valeur de l'indemnisation à six fois le prix maximal selon la loi sur le droit foncier rural. Le Conseil des Etats a ensuite réduit l'indemnisation à trois fois le prix maximal selon la loi précitée.

Selon la majorité de la commission, le montant de l'indemnisation est trop bas. Cela conduit au gaspillage des terres agricoles; cela ne respecte pas notre patrimoine; cela ne respecte pas l'approvisionnement économique du pays. Selon la majorité de la commission, il y aurait lieu de multiplier par trois la valeur d'expropriation pour les raisons suivantes.

Cette multiplication par un facteur trois serait une méthode simple de calcul, contrairement à d'autres méthodes, notamment celle du coefficient, qui ont été proposées antérieurement et qui sont impraticables concrètement. La multiplication par trois permettrait également de tenir compte de la perte de valeur future de l'exploitation, comme cela a été demandé dans le cadre de la motion Ritter 13.3196, "Révision totale de la loi fédérale sur l'expropriation. Indemniser les expropriés conformément à la valeur commerciale". Enfin, une indemnisation plus importante permettrait d'éviter certainement des procédures d'opposition ou de recours interminables et coûteuses et de faciliter les grands projets qui nécessitent une expropriation.

La majorité de la commission vous propose de soutenir sa proposition de fixer la valeur de l'indemnité à trois fois le prix maximal selon la loi sur le droit foncier rural, selon la décision du Conseil des Etats.

Il y a deux minorités. La minorité I (Reimann Lukas) soutenue par le groupe UDC, propose de monter le montant de l'indemnisation à six fois le prix maximal déterminé. Par 11 voix contre 7, la commission a rejeté cette proposition, estimant que le compromis à trois fois était raisonnable, entre la solution du Conseil fédéral et la solution à six fois. Aujourd'hui, faisons ce pas et fixons le montant de l'indemnisation à trois fois le prix maximal, ce qui est un montant raisonnable.

La deuxième minorité, la minorité II (Markwalder), soulève l'anticonstitutionnalité de la majoration à trois fois de l'indemnité d'expropriation. C'est une question importante. Il s'agit de respecter, bien évidemment, la Constitution dans ce Parlement. La commission est d'avis que la Constitution n'est pas violée pour la raison suivante: l'article 26 alinéa 2, qui prévoit une pleine indemnité, protège les expropriés en ce sens qu'on ne peut pas aller en dessous d'une pleine indemnisation. En revanche, nous pouvons augmenter, par trois et même par six, le montant d'une indemnité d'expropriation. Cela a été confirmé, par avis de droit, ce n'est pas anticonstitutionnel d'augmenter et de multiplier par trois et même par six.

Pour respecter la valeur des terres cultivables, pour respecter la valeur du travail de nos agriculteurs, nous vous proposons d'accepter la proposition de la majorité de la commission, et la proposition d'augmenter à trois fois le prix maximal l'indemnité pour les terres cultivables.

Les derniers éléments qui ont fait l'objet de discussions lors de la séance de la commission du 31 janvier dernier, c'est tout d'abord l'âge des commissaires, que nous avons souhaité fixer à 68 ans au maximum, contrairement à l'avis du Conseil fédéral et du Conseil des Etats qui voulaient limiter le nombre de mandats.

Enfin, la Commission de rédaction, que nous remercions, a relevé une inexactitude concernant un terme: il ne s'agit pas de biffer l'article 63 alinéa 2, mais d'abroger cet article conformément à l'esprit de la proposition Merlini à l'origine de ce changement.

En conclusion, soutenons - c'est l'avis de la majorité de la commission - les terres agricoles, soutenons nos agriculteurs et faisons aujourd'hui le pas d'indemniser à hauteur de trois fois le prix maximal les terres cultivables expropriées.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 47 Stimmen

(13 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II ... 75 Stimmen

(3 Enthaltungen)

Moret Isabelle · P-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion

Art. 59

Antrag der Kommission

Abs. 3

Festhalten

Abs. 6

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 59

Proposition de la commission

Al. 3

Maintenir

Al. 6

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 59bis Abs. 3; 59quater Abs. 1 Bst. a, b; Ziff. III Abs. 3, 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 59bis al. 3; 59quater al. 1 let. a, b; ch. III al. 3, 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Abrogation et modification d'autres actes

Ziff. 5 Art. 37 Abs. 2 Bst. c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 5 art. 37 al. 2 let. c

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté