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Schutz von Kindern vor Gewalt in der Erziehung

Bulliard-Marbach Christine · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

"Eine Ohrfeige hat noch keinem Kind geschadet." Wie oft haben Sie diese Aussage in Ihrem Leben schon gehört? Noch heute ist die Ansicht weit verbreitet, dass körperliche Bestrafung von Kindern in der Erziehung bis zu einem gewissen Grad erlaubt, wenn nicht sogar förderlich sei. Dabei wissen wir eigentlich: Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass körperliche Strafen in der Erziehung ein Leben lang negativ fortwirken. Körperstrafen erschüttern das Vertrauen zwischen Kind und Eltern, sie schwächen das Selbstvertrauen, fördern aggressives Verhalten und stören die soziale, intellektuelle und emotionale Entwicklung. Die erfahrene Gewalt prägt also nicht nur im Kindesalter, sondern auch später in der Jugend und als Erwachsene.

Deshalb haben wir dem Schutz der schwächsten Mitglieder in unserer Gesellschaft einen eigenen Artikel in der Bundesverfassung gewidmet. Es steht geschrieben: "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit." Aber wie steht es denn konkret mit diesem besonderen Schutz? Gemäss einer aktuellen Studie der Universität Freiburg wird heute jedes zwanzigste Kind regelmässig körperlich bestraft, jedes vierte Kind erfährt regelmässig psychische Gewalt.

Pour cette raison, il est temps pour nous de concrétiser le principe inscrit à l'article 11 de la Constitution fédérale. Le droit à l'intégrité physique doit être inscrit dans le code civil. Nous avons donc besoin d'inscrire dans le code civil des lignes de conduite préventive pour interdire la violence dans l'éducation. Si, dans le code civil, nous interdisons clairement les châtiments corporels dans l'éducation, un signal fort sera donné aux personnes qui, aujourd'hui, ne remettent pas en question les méthodes éducatives violentes.

Une réglementation juridique adéquate pourrait être le facteur décisif pour parvenir à un changement de mentalité en Suisse à moyen et à long terme. Un regard sur les pays voisins montre que la Suisse est en retard. Presque tous les pays européens ont inscrit le droit à une éducation sans violence dans leur législation. Et cela marche. Les études internationales nous le montrent: là où la loi est explicite, on constate un rejet de la violence physique dans l'éducation suisse et que le recours à la violence baisse. Et puis cela fait deux décennies que la Suisse a signé la Convention de l'ONU relative aux droits de l'enfant. Il est plus que temps que nous nous mettions en conformité avec nos engagements en matière de protection de l'enfance.

Wir haben es in der Hand, die gewaltfreie Erziehung zur Norm zu erklären. Mit dem vorliegenden Postulat beauftragen Sie den Bundesrat, zu analysieren, welche Möglichkeiten bestehen, um die gewaltfreie Erziehung im ZGB zu verankern. Der Bundesrat selbst sieht Bedarf und beantragt die Annahme des Postulates. Diese Analyse ist der nächste Schritt in eine Zukunft, in der eine Ohrfeige an einem Kind nicht mehr als Lappalie durchgeht - eine Zukunft, in der Kinder gewaltfrei aufwachsen können.

Ich danke für Ihre Unterstützung.

Aebi Andreas · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Das Postulat wird von Frau Rüegger bekämpft.

Rüegger Monika · Mit-F · Nationalrat · Obwalden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Beim Postulat geht es darum, das Zivilgesetzbuch zum Schutz der Kinder vor Gewalt in der Erziehung anzupassen. Dasselbe Anliegen wurde schon ein paarmal eingereicht und vom Bundesrat abgelehnt, weil mit dem revidierten Kindesrecht aus dem Jahre 1978 und der Abschaffung des sogenannten Züchtigungsrechts der Eltern die relevanten Grundpfeiler zum Schutz des Kindes bereits gelegt sind. Auch in Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung sind Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit geschützt, ebenso mit der Ratifizierung des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Und sowieso: Wenn es um Gewalt geht, gehört dies ins Strafrecht und nicht ins ZGB.

Die Artikel 307 bis 317 im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, auf die das Postulat abzielt, stehen explizit für den Schutz des Kindes. Das ZGB regelt auch die Kompetenzen und Pflichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb), gerade wenn für das Kindeswohl eine Gefahr besteht, also wenn dem Kind ein körperlicher, geistiger oder seelischer Schaden droht. Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sollte diesen Schutz des Kindes noch besser und professioneller abdecken. Hinzu kommen Melderechte und Meldepflichten, z. B. für Lehrpersonen, den Schulsozialdienst, Sozialberater, Ärzte, Psychologen, Führungspersonen aus dem sportlichen oder gar religiösen Umfeld - sie alle unterstehen dieser Meldepflicht. Es gibt zum Glück bereits umfangreiche Meldenetze und gut ausgearbeitete Kinder- und Jugendhilfesysteme, die die Kantone und Gemeinden gerade mit den Kesb laufend ausbauen.

Dass körperliche Gewalt in der Kindererziehung keinen Platz hat, ist heute unbestritten, sie ist absolut nicht zu dulden. Eltern müssen ihren Kindern Sicherheit, Schutz und Halt geben. Sie müssen ihnen aber auch Regeln und Werte vermitteln. Wie sie das machen, wie Eltern zu erziehen haben, muss und darf nicht gesetzlich geregelt sein und schon gar nicht von einer Behörde vorgeschrieben werden - da hat der Staat nichts reinzureden. Physische und psychische Gewalt, Unterdrückung, Diskriminierung und fehlende Gleichstellung zwischen Mädchen und Jungs dürfen nicht toleriert werden, egal aus welchen Kulturkreisen diese kommen oder welchen religiösen Hintergrund sie haben. Für solche Taten haben wir genügend griffige Gesetze, sie müssen nur angewendet werden; sie dürfen aber auch nicht missbraucht werden.

Darum lehnen Sie bitte das Postulat ab.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Das Züchtigungsrecht der Eltern wurde mit der Revision des Kindesrechts von 1978 aufgehoben. Und auch wenn das geltende ZGB kein ausdrückliches Verbot enthält, lässt sich daraus kein Züchtigungsrecht ableiten.

Es ist heutzutage auch unbestritten, dass körperliche Gewalt in der Kindererziehung keinen Platz hat. Der Bundesrat ist überzeugt davon, dass eine Bestimmung im Zivilgesetzbuch nicht die Lösung des Problems ist. Aus diesem Grund hat er letztes Jahr beantragt, eine entsprechende Motion Bulliard-Marbach abzulehnen. In seiner Stellungnahme hat er damals aber gesagt, er sei bereit, im Rahmen eines Berichtes zu prüfen, wie dem Anliegen, nämlich dem Schutz von Kindern vor Gewalt in der Erziehung, am besten entsprochen werden kann.

Deshalb beantragt der Bundesrat Annahme des Postulates.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme des Postulates ... 134 Stimmen

Dagegen ... 46 Stimmen

(3 Enthaltungen)