18.3079, 20.4265
Ausschaffungshaft. Elektronische Fussfessel erlauben / Bericht zur Einführung elektronischer Fussfesseln im Ausländer- und Integrationsgesetz
Hefti Thomas · 1VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Am 6. März 2018 hat Nationalrat Nantermod eine Motion eingereicht, welche den Bundesrat beauftragen will, die geltende Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass die Kantone in Fällen von Administrativhaft im Rahmen der Anwendung des Ausländergesetzes Hausarrest mit elektronischer Fussfessel verhängen dürfen. Der Nationalrat hat der Motion am 5. März 2020 mit 133 zu 46 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die elektronische Fussfessel im Strafrecht eine Freiheitsstrafe ersetzen könne und dass der Einsatz von elektronischen Fussfesseln eine kostengünstige Alternative zur Administrativhaft im Ausschaffungsverfahren darstellen könnte, da das Festhalten von Auszuweisenden in Einrichtungen kostenintensiv und wenig respektvoll sei.
Obwohl der Bundesrat das Anliegen des Motionärs an sich grundsätzlich begrüsst, beantragt er die Ablehnung der Motion; dies vor allem aus drei Gründen: Erstens dient die ausländerrechtliche Administrativhaft insbesondere dazu, den Vollzug von Weg- und Ausweisungsentscheiden oder der strafrechtlichen Landesverweisung sicherzustellen. Namentlich soll damit das Untertauchen verhindert werden. Gerade da bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob dies mit der elektronischen Fussfessel überhaupt erreicht werden kann. So wird die elektronische Fussfessel im Strafrecht als Vollzugsform von Freiheitsstrafen nämlich nur dann angeordnet, wenn sicher ist, dass die entsprechende Person nicht flieht, so Artikel 79 Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Die Kantone sind im Übrigen der Auffassung, dass die elektronische Überwachung zu kostengünstig dargestellt wird. Zweitens möchte der Bundesrat die Frage der Zweckmässigkeit der elektronischen Überwachung im ausländerrechtlichen Bereich zunächst zusammen mit den Kantonen prüfen, und drittens fehlen zurzeit auf europäischer Ebene Erfahrungswerte bezüglich der Anwendbarkeit und Zweckmässigkeit der elektronischen Überwachung im Hinblick auf den Vollzug von Rückweisungsentscheiden.
In der Beratung Ihrer Kommission gab es verschiedene Fragen und folgende Antworten beziehungsweise Feststellungen: Es gibt zurzeit keine anderen europäischen Staaten, die das Electronic Monitoring im Bereich des Wegweisungsvollzugs anwenden. Der einzige bekannte Fall, wo dies in die Gesetzgebung eingeführt wurde, scheint Frankreich zu sein. Doch dort wurde die Massnahme im Gesetz wieder gestrichen, weil sie als untauglich erachtet wurde, um ein Untertauchen zu verhindern.
Von der Verwaltung wurde allerdings signalisiert, dass ein Postulat eine konstruktive Variante wäre. Der Kommission erschien es nicht opportun, eine Motion im Bereich des Strafvollzugs und der Administrativhaft ohne Einbezug der Kantone zu überweisen. Da das Parlamentsrecht die Umwandlung einer Motion in ein Postulat nicht vorsieht, wäre der Weg dazu, die Motion abzulehnen und ein Kommissionspostulat zu beschliessen.
Die Kommission beschloss mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, diesen Weg zu gehen, und beantragt Ihnen daher, einerseits die Motion abzulehnen und andererseits ein Kommissionspostulat zu unterbreiten. Dieses liegt Ihnen nun vor. Es verlangt vom Bundesrat, unter Einbezug der Kantone einen Bericht über die Zweckmässigkeit der elektronischen Überwachung im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen vorzulegen, wobei auch noch alternative Massnahmen geprüft werden sollen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Herr Ständerat Hefti hat darauf hingewiesen: Der Bundesrat begrüsst es grundsätzlich, dass man Alternativen zur Administrativhaft prüft. Bevor man aber eine gesetzliche Grundlage in diesem Bereich erlässt, sollte aus Sicht des Bundesrates geprüft werden, ob sich das Electronic Monitoring tatsächlich auch für den Bereich des Wegweisungsvollzugs eignet. Meine persönliche Erfahrung ist, dass Electronic Monitoring in diesem Bereich wenig zweckmässig ist. Die Administrativhaft wird nur dann angeordnet, und ein Richter muss das ja letztlich auch genehmigen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Person untertauchen und sich damit der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Der Gefahr des Untertauchens lässt sich eben mit dem Electronic Monitoring nur sehr bedingt begegnen. Die von der Massnahme betroffene Person hat zwar Vorgaben, wo sie sich aufhalten darf, kann aber nicht dazu gezwungen werden, sich daran zu halten. Aus diesem Grund wird das Electronic Monitoring im Strafvollzug nur dort angewendet, wo von keiner Fluchtgefahr der Person, die diesem Monitoring unterstellt ist, ausgegangen wird.
In der Vergangenheit haben sich auch die Kantone zu Anwendungsmöglichkeiten des Electronic Monitorings ausserhalb des strafrechtlichen Bereichs skeptisch geäussert. Das gilt übrigens auch für die häusliche Gewalt. Ich bin dort immer in Diskussion mit den Kantonen. Die Skepsis besteht vor allem, weil der organisatorische, technische und personelle Aufwand recht gross ist und weil teils aus der Politik Erwartungen bestehen, dass auch eine Echtzeitüberwachung durchgeführt wird. Das ist natürlich sehr aufwendig für die Kantone, und diese Erwartung möchte ich daher hier schon dämpfen.
Herr Ständerat Hefti hat es gesagt: Es gibt keine anderen europäischen Staaten, die bei der Administrativhaft auf ein solches Mittel zurückgreifen. Auch das UNHCR und weitere Nichtregierungsorganisationen raten von dieser Massnahme im Rückkehrbereich ab. Der Bundesrat ist aber, wenn Sie das wünschen, bereit, in einem Postulat einmal alternative Möglichkeiten aufzuzeigen.
Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie die Motion ablehnen.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
18.3079
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Die Kommission und der Bundesrat beantragen die Ablehnung der Motion.
Abgelehnt - Rejeté
20.4265
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Die Kommission und der Bundesrat beantragen die Annahme des Postulates.
Angenommen - Adopté