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Verlängerung der befristeten Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige bis 31. Dezember 2021
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission und der Bundesrat beantragen die Ablehnung der Motion.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Motionär, Herr Kollege Ettlin, verlangt mit seiner Motion vom 6. Mai 2020, damals mit starker Unterstützung, dass mittels einer Gesetzesänderung sichergestellt wird, dass die befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige bis zum 31. Dezember 2021 ausgedehnt wird, sofern die Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis zu diesem Zeitpunkt behoben werden kann.
Zwischenzeitlich ist einiges passiert. Der Bundesrat hat am 16. April 2020 mit der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht die Pflicht für Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt, schuf aber gleichzeitig eine sogenannte Covid-19-Stundung. Diese Massnahmen waren bis am 19. Oktober 2020 befristet. Der Bundesrat hat dann am 14. Oktober 2020, kurz vor der Beratung dieser Motion in unserer Kommission, entschieden, dass diese Massnahmen nicht mehr weiter verlängert werden. Er ist der Ansicht, dass bei Eingriffen in den Wirtschaftskreislauf Zurückhaltung geboten ist und auch Interessen der Gläubiger berücksichtigt werden müssen.
Mit dem in der Herbstsession erlassenen Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat nach Artikel 9 Litera c allerdings die Möglichkeit, Bestimmungen zur Überschuldungsanzeige wiederum einzuführen. Als Ausgleichsmassnahme hierzu setzte der Bundesrat die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Änderung der Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung bereits am 20. Oktober 2020 in Kraft. Neu beträgt diese Gesamtdauer der Nachlassstundung acht Monate und nicht mehr vier Monate.
Die Kommission sieht daher das Kernanliegen des Motionärs, bei Bedarf eingreifen zu können, als erfüllt an. Die Aussetzung der Pflicht zur Überschuldungsanzeige hat nämlich auch sehr negative Aspekte. Bei längerer Aufrechterhaltung einer solchen Massnahme fehlt es an der Visibilität bei der Beurteilung der Wirtschaftslage, und es besteht die Gefahr, dass zahlungsunfähige Unternehmen weiteren Schaden durch Eingehen von Verbindlichkeiten verursachen. Das Element des Gläubigerschutzes ist hier nicht zu vergessen.
Wir betrachten es daher in der Gesamtsicht der Dinge nicht mehr als opportun, diese Motion weiterzuverfolgen, und betragen Ihnen, die Motion abzulehnen.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Nicht als Mitglied der Kommission, sondern als Motionär kann ich schnell darauf hinweisen, dass ich die Motion zurückziehen werde. Aber ich werde doch noch einige Ausführungen dazu machen, damit Sie sich nicht im Rat verausgaben müssen. Vielleicht hätten Sie es ja gar nicht getan.
Aber wie der Berichterstatter auch mitgeteilt hat, hat der Bundesrat im letzten Frühling, als die Situation unübersichtlich wurde und man noch nicht wusste, was wirtschaftlich auf uns zukommt, die Pflicht zur Überschuldungsanzeige zu Recht ausgesetzt. Das war eine gute Sache. Er hat dabei an die Organe der Unternehmungen wie etwa den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle gedacht, die sonst bei Anzeichen einer Überschuldung - und das war ja die Gefahr, dass durch die Covid-Krise eine Überschuldung entstehen konnte - sofort den Richter hätten benachrichtigen müssen. Das wäre eine Situation gewesen, die man nicht mehr hätte steuern können.
Diese Situation besteht potenziell immer noch. Wir haben diese Fälle aber durch die grosszügigen Massnahmen des Bundes - Kurzarbeitsentschädigung, EO-Zuschüsse und auch die Covid-Kredite - verhindern können. Dank diesen Massnahmen des Bundes hat man verhindert, dass viele Unternehmen, die ohne diese Massnahmen vermutlich ein wirtschaftliches Problem gehabt hätten, von den Organen gedrängt worden wären, sich beim Richter zu melden. Aber die Situation ist noch nicht ausgestanden. Das war der Grund für meine Motion. Deshalb habe ich eingegeben, dass man die Frist bis Ende 2021 verlängert, mit dieser Motion auch das schwierige Jahr 2021 aufnimmt und die Pflicht zur Überschuldungsanzeige auch hier nicht stipuliert, das heisst auch hier einen gewissen Freiraum gibt.
Ich bin mir aber bewusst, dass dem der Gläubigerschutz entgegensteht. Ich kann die Argumentation der Kommission auch akzeptieren, und vor allem haben wir in der Zwischenzeit ja das Covid-19-Gesetz angenommen. Artikel 9 dieses Gesetzes bildet die Grundlage für gesundheitspolizeiliche Massnahmen wie auch Massnahmen zur Bekämpfung der negativen Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft. In Artikel 9 steht, dass der Bundesrat abweichende Bestimmungen über die Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und Überschuldung erlassen kann. Damit ist das Anliegen meiner Motion im Grundsatz erfüllt, wenn auch nicht lückenlos - wobei sich "lückenlos" auf die Zeit, die zeitliche Lücke, die trotzdem besteht, bezieht. Denn gemäss meiner Motion wäre die Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige bis 31. Dezember 2021 ausgedehnt worden. Jetzt besteht die Pflicht zur Überschuldungsanzeige wieder, aber der Bundesrat kann, basierend auf Artikel 9 des Covid-19-Gesetzes, auch wieder einen Verzicht auf die Anzeige einführen.
Ich gehe davon aus und hoffe natürlich, dass der Bundesrat die vorgesehene und jetzt nicht infrage gestellte Massnahme im Covid-19-Gesetz anwendet, wenn es denn notwendig wird. Wir alle hoffen, dass es nicht notwendig wird, dass die Wirtschaft das Jahr 2021 einigermassen schadlos überstehen wird. Der Bundesrat hat über dieses Gesetz somit die Möglichkeit zu reagieren, und ich appelliere an ihn, dass er sie dann auch nutzt.
Im Vertrauen auf die Weisheit des Bundesrates und auch mit einer realistischen Einschätzung der Chance auf eine Zustimmung zu meiner Motion in diesem Rat ziehe ich meine Motion zurück, dies auch in Absprache mit den Unterzeichnenden meiner Motion.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Die Motion ist zurückgezogen worden.
Zurückgezogen - Retiré