19.065
ETH-Gesetz. Änderung
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Loi fédérale sur les écoles polytechniques fédérales
Art. 37 Abs. 2bis; 37a Abs. 1, 5
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 37 al. 2bis; 37a al. 1, 5
Proposition de la commission
Maintenir
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Nationalrat hat die Änderungen beim ETH-Gesetz am letzten Donnerstag, also in der ersten Sessionswoche, zum dritten Mal beraten. Es sind noch Differenzen bei folgenden drei Artikeln geblieben - Herr Präsident, ich würde diese gerne gleich in globo abhandeln -: erstens bei Artikel 37 Absatz 2bis, in dem es um das Beschwerderecht geht; zweitens bei Artikel 37a Absatz 1, in dem es um die Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission geht; und drittens bei Artikel 37a Absatz 5, in dem es um die Festlegung der Kompetenz zum Erlassen der Geschäftsordnung geht.
Ihre WBK hat sich gestern Abend nach der Ratssitzung mit den drei Differenzen befasst. Die Vertreterinnen des WBF haben dafür plädiert, die Differenzen zu bereinigen und somit beim Status quo zu bleiben. Die Kommission ist indessen zum Schluss gekommen, in allen drei Punkten an der Version des Ständerates festzuhalten. Damit kommt es, sofern Sie uns hier im Rat folgen, morgen Mittwoch zu einer Einigungskonferenz.
Ich mache nun zu den Erwägungen bei den Differenzen vielleicht noch zwei ganz kurze Ausführungen. Bei der ersten Differenz geht es um eine vom Bundesrat beantragte Einschränkung des Beschwerderechts der ETH und der Forschungsanstalten gegen Entscheidungen des ETH-Rates. Der Bundesrat beantragte ursprünglich eine starke Einschränkung dieses Beschwerderechts, dies nicht zuletzt aufgrund eines Berichtes der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Diese befand, es könne nicht sein, dass Instanzen der Eidgenossenschaft die eidgenössischen Gerichte mit internen Streitigkeiten belasteten.
Die in der Folge vom Bundesrat beschlossenen Beschneidungen des Beschwerderechts wurden im Nationalrat gänzlich abgelehnt; auch für unsere Kommission und für den Rat gingen sie doch etwas zu weit. So boten wir dem Nationalrat einen Vermittlungsversuch an, den dieser jedoch mit 109 zu 79 Stimmen ablehnte. Wir halten aber an unserem vermittelnden Beschluss fest, das Beschwerderecht dort einzuschränken, wo dies Sinn macht, beispielsweise bei einer Berufung, einer Ernennung oder einem Jahresbudget. Es macht wirklich keinen Sinn mehr, wenn zwei Jahre später befunden wird, eine Budgetposition hätte geändert werden müssen. Die WBK-S ist sich also mit 11 zu 0 Stimmen einig, dass wir hier festhalten sollten.
Zu Artikel 37a Absätze 1 und 5, wo es um die Wahl der Beschwerdekommission bzw. um die Festlegung der Geschäftsordnung geht: Diese beiden Differenzen haben wir zusammen behandelt. Es geht um einen Kernbereich der Vorlage, nämlich um die Verbesserung der Corporate Governance. Gerade bei der Corporate Governance stellt Ihre WBK in der Vorlage des Bundesrates gewisse Mängel fest. Unser Rat zeigte sich überzeugt - Sie erinnern sich, es lag damals ein Einzelantrag Hefti vor -, dass die Wahl der Beschwerdekommission, bei der mindestens 4 von 7 Mitgliedern dem ETH-Bereich angehören müssen, nicht durch den ETH-Rat erfolgen darf. Stattdessen schlagen wir die Wahl durch den Bundesrat vor. Genau daran halten wir nun auch im Rahmen dieser Differenzbereinigung jeweils klar fest: mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen bei Absatz 1 bzw. mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen bei Absatz 5. In Absatz 5 geht es um die Kompetenz zum Erlass der Geschäftsordnung; diese soll nach unserer Auffassung beim Bundesrat liegen.
In diesem Sinne ersuche ich Sie auch bei diesen beiden Differenzen bei Artikel 37a um Zustimmung zu den einstimmigen Beschlüssen Ihrer Kommission.
Hefti Thomas · 1VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Es freut mich, dass die Kommission Festhalten an den Beschlüssen unseres Rates beantragt. Erlauben Sie mir, noch zwei kurze Bemerkungen zum Nationalrat vorzubringen. Es wurde gesagt, dass der Bundesrat, wenn er Wahlorgan für die ETH-Beschwerdekommission werde, dies auch für weitere Beschwerdekommissionen sein müsste. Diese Befürchtung ist unbegründet. Denn nachdem im Zuge der Justizreform im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts viele Beschwerdekommissionen abgeschafft worden sind und das Bundesverwaltungsgericht geschaffen worden ist, gibt es an sich nur noch die Weko, welche vom Bundesrat gewählt wird, die Übernahmekommission, welche ebenfalls vom Bundesrat gewählt wird, die Comcom, ebenfalls gewählt vom Bundesrat, und eben die ETH-Beschwerdekommission.
Schliesslich wurde vorgebracht, dass die Rekurskommissionen kantonaler Universitäten auch von Universitätsräten gewählt würden. Nehmen wir aber zum Beispiel die Kantone Zürich und Basel: So ist in Zürich tatsächlich der Universitätsrat Wahlorgan - siehe Paragraf 1 Absatz 2 der entsprechenden Verordnung -, aber in Absatz 3 steht, dass die Mitglieder der Rekurskommission nicht in anderer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein dürfen. In Basel ist ebenfalls der Universitätsrat Wahlorgan, aber das Universitätsstatut verlangt, dass die Mitglieder nicht der Universität angehören dürfen; siehe die Artikel 9, 23 und 24 des Universitätsstatuts. Schaut man sich dann die Mitglieder der Rekurskommission an, so finden sich in Basel vor allem die Berufsgattungen Richter und Anwälte.
Was uns die Kommission jetzt vorschlägt, ist, wie es der Präsident ausgeführt hat, ein richtiger Schritt zu einer zeitgemässen Good Governance. Eigentlich müsste sich auch die ETH darüber freuen.
Es ist daher richtig, wenn Sie den Anträgen der Kommission zustimmen und dann alles daransetzen, dass wir in der Einigungskonferenz obenaus schwingen.
Parmelin Guy · BPR-M · Bundesrat · Waadt
Cela a été dit, je pense que vous avez l'intention d'aller en conférence de conciliation. Le Conseil fédéral a toujours été persuadé que l'EPF entière, qui comprend un conseil, deux écoles polytechniques fédérales - donc le domaine en lui-même -, quatre établissements de recherche, ne forme qu'un seul domaine qui a les mêmes objectifs stratégiques.
Concernant la possibilité de recourir, nous restons convaincus que les différends internes entre le Conseil des EPF et les institutions du domaine des EPF devraient être soumis au Conseil fédéral et non pas au Tribunal administratif fédéral. Nous pensons que sur ce point le Conseil national maintiendra sa décision. C'est dans ce sens qu'hier en commission nous avons pensé qu'il était préférable d'en rester au statu quo et d'éliminer la divergence.
Au sujet de la Commission de recours interne des EPF, nous vous recommandons là aussi de maintenir le statu quo et la nomination de ses membres par le Conseil des EPF. Les membres de la commission sont en mesure de prendre leurs décisions en toute indépendance. Le Conseil des EPF n'est pas partie, car les recours sur lesquels la commission doit se prononcer ne concernent pas le Conseil des EPF en tant que tel. C'est une commission, comme son nom l'indique d'ailleurs, qui est interne. Nous aurons l'occasion d'y revenir à la conférence de conciliation. Sur ce point, clairement, le Conseil fédéral vous demande de maintenir le statu quo.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Das Geschäft geht damit an die Einigungskonferenz.