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Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Dieses Geschäft hätte an und für sich eine sehr grosse Tragweite, wenn man allen Anliegen des Initianten, alt Kollege Werner Luginbühl, nachgekommen wäre. Das Geschäft hatte aber einen sehr harzigen Verlauf im Rahmen der Beratungen in den beiden Kommissionen.
Am 9. Dezember 2014 reichte Ständerat Werner Luginbühl eine parlamentarische Initiative ein mit dem Ziel, Gesetzesänderungen im Stiftungsrecht vorzunehmen, damit die Rahmenbedingungen für ein wirksames und liberales Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen gestärkt werden. Der Initiant verlangte insbesondere acht konkrete Gesetzesänderungen. Ich gebe sie zu Protokoll; er wollte:
1. eine regelmässige Publikation von Daten zu den wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Organisationen durch das Bundesamt für Statistik - heute Morgen haben wir zufälligerweise über eine entsprechende Stiftung gesprochen;
2. eine klarere Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde im Sinne eines Beschwerderechts von Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse;
3. die Optimierung der Rechte des Stifters durch eine Ausdehnung des Änderungsvorbehalts in der Stiftungsurkunde auf Organisationsänderungen;
4. die Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsurkunde durch unbürokratische Änderungen ohne notarielle Beurkundung und durch eine offenere Regelung für unwesentliche Urkundenänderungen;
5. eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Organmitglieder durch den Ausschluss einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit unter Vorbehalt einer gegenteiligen statutarischen Regelung;
6. eine steuerliche Privilegierung für von Erben vorgenommene Zuwendungen aus dem Nachlass durch die Gewährung einmalig erhöhter Spendenabzüge im Jahr des Todesfalls oder im Folgejahr bzw. im Jahr der Erbteilung;
7. die Möglichkeit eines Spendenvortrags auf spätere Veranlagungsperioden, wenn die Höchstgrenze des Spendenabzugs überschritten ist;
8. keine Verweigerung bzw. kein Entzug der Steuerbefreiung, wenn gemeinnützige Organisationen ihre strategischen Leitungsorgane angemessen honorieren - dies sollte zivilrechtlich zulässig sein und dementsprechend auch steuerrechtlich ermöglicht werden.
Alle diese Anliegen haben einen gewissen Sprengstoff in sich. Um es vorwegzunehmen: Diese parlamentarische Initiative hat in unseren Räten einen schweren Stand und einen harzigen Verlauf. Was wir Ihnen heute unterbreiten, ist eine punktuelle Anpassung des Stiftungsrechts in zwei dieser acht Punkte. Dieser Entscheid Ihrer Kommission für Rechtsfragen kam nicht von ungefähr, sondern wir schätzten ihn als den kleinsten gemeinsamen Nenner der beiden Räte ein, um die Behandlung dieser Vorlage doch noch mit sinnvollen Änderungen im Stiftungsrecht abzuschliessen.
Vorweg sei aber die Bedeutung der über 13 000 gemeinnützigen Stiftungen in der Schweiz herausgehoben. Diese Stiftungen verwalten ein Gesamtvermögen von etwa 100 Milliarden Schweizerfranken. Die Schweiz ist als Stiftungsstandort international sehr bekannt und einer der bedeutendsten Standorte für die Philanthropie. Die Schweiz ist international führend hinsichtlich der Selbstregulierung von gemeinnützigen Organisationen und hinsichtlich der Qualitätsmassstäbe, welche bei der Führung und der Rechnungslegung von Stiftungen angelegt werden.
Die Bedeutung der Stiftungen in der Schweiz ist gross. Um es am Bereich der Kultur aufzuzeigen: Die grössten Kulturförderer der Schweiz sind nicht etwa der Bund, die Kantone oder die Gemeinden, sondern die unzähligen Stiftungen, die über ihre Ausschüttungen den Kulturstandort Schweiz und damit die Kultur in der Schweiz erhalten. Sie sehen also, entsprechende Änderungen im Stiftungsrecht der Schweiz haben durchaus erhebliche Konsequenzen.
Wieso unterbreitet Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen eine eher bescheidene Vorlage, welche von den betroffenen Fachkreisen auch als mutlos bezeichnet wird? Um zu einem besseren Verständnis der Position der Kommission für Rechtsfragen zu kommen, sei an die Vergangenheit dieser parlamentarischen Initiative erinnert, welche ohne das aktive Einwirken der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates wahrscheinlich schon lange das Zeitliche gesegnet hätte.
Im Rahmen der Vorprüfung beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates am 3. November 2015 mit 7 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben, da man den Handlungsbedarf durchaus erkannte. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates führte dann als Kommission des Zweitrates entsprechend detaillierte Anhörungen durch und entschied am 3. November 2016, dem Beschluss ihrer Schwesterkommission nicht zuzustimmen, d. h., die Initiative abzuschreiben.
Ihre Kommission befasste sich wiederum im Jahre 2017 mit dem Entscheid des Nationalrates und hielt an einer Verbesserung der institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die in der Schweiz ansässigen Stiftungen fest. Das Plenum folgte dann einstimmig der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Aufgrund dieses sehr deutlichen Entscheides des Ständerates kippte dann in der zweiten Runde auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates mit 9 zu 5 Stimmen bei 8 Enthaltungen, worin sich doch eine erhebliche Skepsis gegenüber der ursprünglichen Vorlage des Initianten erkennen lässt.
Unsere Kommission machte sich im Anschluss an die Umsetzung der parlamentarischen Initiative und erarbeitete einen Vorentwurf, den sie am 28. Oktober 2019 verabschiedete und in der Folge in die Vernehmlassung schickte. Aufgrund des sehr umstrittenen Vernehmlassungsresultates verzichtete die Kommission in der Folge darauf, die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 in die definitive Vorlage aufzunehmen. Insbesondere die Kantone - und wir hier im Saal sind ja die Kantonsvertreter - zeigten sich bei einzelnen Ziffern äusserst skeptisch gegenüber einer Gesetzesänderung. Ihre Kommission war und ist nach wie vor der Ansicht, dass die Vorlage bei einer Übernahme der vom Initianten verlangten Gesetzesänderungen nicht mehrheitsfähig wäre, und hat den überarbeiteten Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Dementsprechend behandelt diese Vorlage nur mehr die Gesetzesbestimmungen zur Optimierung der Stifterrechte durch eine Ausdehnung des Änderungsvorbehaltes des Stifters in der Stiftungsurkunde, also Ziffer 3 der parlamentarischen Initiative, sowie eine Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsurkunde, also Ziffer 4 der parlamentarischen Initiative. Die anderen sechs Ziffern hat die Kommission fallengelassen. Insbesondere liess sich Ihre Kommission davon leiten, dass der Zweitrat dieser Vorlage gegenüber äusserst skeptisch eingestellt war. Es ist aber immerhin möglich - ich schliesse es nicht aus -, dass der Zweitrat im Rahmen seiner Beratung die nicht berücksichtigten Punkte dann allenfalls noch evaluiert und beurteilt.
Die Kommission beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage mit den Abänderungen, wie ich sie jetzt gerade geschildert habe.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Bundesrat hat sich in den vergangenen Jahren wiederholt dafür ausgesprochen, den Stiftungsstandort Schweiz zu stärken. In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 begrüsst er deshalb den klaren Entscheid der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates, das geltende Recht in diesem Bereich zu modernisieren. Die von der RK-S vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wurden in der Vernehmlassung positiv aufgenommen und geben zugleich die Praxis zahlreicher Stiftungsaufsichtsbehörden wieder.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb Eintreten und Zustimmung zur Vorlage der RK-S.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Schweizer Stiftungsstandort, Stärkung)
Code civil (Renforcer l'attractivité de la Suisse pour les fondations)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission: BBl
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 84 Abs. 3
Antrag Reichmuth
Wer ein berechtigtes Kontrollinteresse daran hat, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, kann gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.
Art. 84 al. 3
Proposition Reichmuth
Toute personne ayant un intérêt légitime à contrôler que la gestion de la fondation est conforme à la loi et à l'acte de fondation peut déposer une plainte auprès de l'autorité de surveillance des fondations concernant des actes et des omissions des organes de la fondation.
Reichmuth Othmar · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte eine Ziffer aus der parlamentarischen Initiative Luginbühl aufgreifen, die schlussendlich, wie es der Kommissionssprecher dargelegt hat, gestrichen worden ist. Ich lege vorher auch noch meine bescheidene Interessenbindung offen: Weil ich Stiftungsratspräsident der Stiftung Winterhilfe Kanton Schwyz bin, befasse ich mich ab und zu mit dem Stiftungsrecht.
Einen Punkt finde ich in der aktuellen Praxis grundsätzlich besonders störend. Es geht hier um die Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Ich möchte mit meinem Antrag den Schutz des Stifterwillens sicherstellen und damit auch die Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit dem Gesetz und den Statuten. Es geht für mich um eine rechtskonforme Stiftungsführung.
Was ist denn jetzt eigentlich das Problem? Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde erweist sich in der heutigen Praxis als ungenügendes Rechtsmittel zur Gewährleistung der rechtskonformen Stiftungsführung. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und umschreibt die Legitimation zur Beschwerde zu restriktiv bzw. zu einseitig. Unter der geltenden Rechtsprechung kommt die Beschwerdelegitimation in der Regel nur Personen zu, welche wirklich einmal in die Lage kommen könnten, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, oder welche sonst ein persönliches Interesse oder einen persönlichen Vorteil geltend machen können. Im Fokus dieser Definition steht vor allem der potenzielle Destinatär. Anders gesagt: Wenn jemand eine Erwartung an eine Stiftung hat, so ist er geschützt, diese Erwartung auch auf dem Beschwerdeweg geltend machen zu können. Wenn es aber um andere Beteiligte geht, die am Stiftungsgeschehen interessiert sind, stösst die Definition sehr schnell an ihre Grenzen. So wird in der Regel weder dem Stifter selbst noch den Stiftungsratsmitgliedern die Beschwerdelegitimation gewährt. Mit anderen Worten: Ein bloss vermeintlicher Destinatär kann eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde einreichen, der Stifter oder ein Stiftungsratsmitglied muss aber tatenlos zusehen und kann sich nicht mit einer Beschwerde zur Wehr setzen, wenn sich die Stiftung nicht rechtskonform verhält. Das ist aus meiner Sicht so nicht akzeptierbar.
Um die Good Governance und die Rechtskonformität der Stiftungsführung zu stärken, sah der Vorentwurf des Gesetzes die Anknüpfung der Beschwerdelegitimation an das in der Lehre entwickelte Kriterium des, ich betone, berechtigten Kontrollinteresses vor. Sofern ein berechtigtes Kontrollinteresse nachgewiesen wird, kann somit die Beschwerdelegitimation auch dem Stifter und den Stiftungsratsmitgliedern zukommen. Ich halte es hier nochmals klar fest: Die Beschwerdelegitimation soll eng ausgelegt werden, sodass der Stifter, sofern es ihn noch gibt, und dann sicher die Stiftungsratsmitglieder und die Destinatäre das Beschwerderecht anwenden können. Damit wird die geltende uneinheitliche und zu einseitige Praxis beseitigt und mehr Rechtssicherheit geschaffen. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde wird dadurch zu keiner jedermann zugänglichen Popularbeschwerde; das Kriterium des berechtigten Kontrollinteresses verhindert eben genau das.
In der Vernehmlassung löste der Vorschlag ein überwiegend positives Echo aus. Mehr als die Hälfte der Kantone begrüssten grundsätzlich diese Massnahme, lediglich zwei Kantone erachteten eine gesetzliche Regelung als nicht notwendig. Fünf der sechs teilnehmenden Parteien sprachen sich ebenfalls für diese Massnahme aus. Die Durchsetzung der rechtskonformen Stiftungsführung ist ein zentrales und wichtiges Anliegen des gesamten Stiftungssektors. Aus diesem Grund war der Vorschlag bei den Verbänden und Parteien auch so breit abgestützt. Mit dieser Massnahme besteht nun die Möglichkeit, der Good Governance noch mehr zum Durchbruch zu verhelfen und den gesellschaftlich so bedeutenden Stiftungsstandort Schweiz effektiv zu stärken.
Ich bitte Sie, wenigstens diesem aus der parlamentarischen Initiative Luginbühl hervorgegangenen Element zur Verbesserung des Stiftungsrechts zum Durchbruch zu verhelfen. Ich bitte Sie, meinen Antrag anzunehmen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Einzelantrag Reichmuth nimmt Ziffer 2 der parlamentarischen Initiative Luginbühl auf und lag der Kommission natürlich so nicht vor. Ich kann Ihnen nur sagen, aufgrund welcher Grundlagen die Kommission Ziffer 2 nicht aufnahm. Es besteht insbesondere das Problem der Legaldefinition des Begriffs "berechtigtes Kontrollinteresse". Die Kommission verzichtete auf eine Aufnahme dieser Bestimmung, da mit einer Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten aus Sicht der Kommission effektiv die Gefahr bestünde, dass Stiftungen mehr und mehr Gegenstand von Beschwerden würden, weil eben der Begriff des berechtigten Kontrollinteresses nicht so ohne Weiteres gesetzgeberisch zu definieren ist und daher die Gefahr droht, dass Stiftungen mehr und mehr in Rechtshändel hineingezogen werden. Es droht die sogenannte Popularbeschwerde. Ob es dann effektiv so wäre, könnte erst die Praxis zeigen.
In diesem Sinne vertrete ich die Kommission und beantrage Ihnen die Ablehnung dieses Antrages.
Hefti Thomas · 1VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Wie der Kommissionspräsident gesagt hat, hat die Kommission über solche Anträge beraten und ist davon abgekommen, Ihnen eine derartige Bestimmung zu unterbreiten. Ich bitte Sie, den Einzelantrag Reichmuth abzulehnen. Weshalb?
Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsgebilden, die Banken mal ausgeschlossen, unterstehen die Stiftungen der Aufsicht - der staatlichen Aufsicht, der öffentlichen Aufsicht - derjenigen Öffentlichkeit, der sie angehören. Das kann eine kommunale, in den meisten Fällen eine kantonale oder die eidgenössische Aufsicht sein. Die Aufsicht hat von Amtes wegen zu prüfen, dass es in der Stiftung richtig zu- und hergeht. Mit jedem Jahresbericht, mit jedem Jahresabschluss müssen die Stiftungen der Stiftungsaufsicht Abschluss und Jahresbericht einsenden, und die Aufsicht prüft diese, nämlich darauf, wie es in Artikel 84 ZGB steht: "Die Aufsichtsbehörde" - und das ist eine staatliche - "hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird." Solches haben Sie nicht bei den GmbH, solches haben Sie nicht bei den Vereinen, solches haben Sie nicht bei den Aktiengesellschaften, aber bei den Stiftungen, ausser bei denjenigen, die der Aufsicht nicht unterstehen, nämlich bei den Familienstiftungen oder den kirchlichen Stiftungen. Die anderen Stiftungen unterstehen der Aufsicht.
Das ist ein Mittel, mit dem geschaut wird, dass es rechtmässig zu- und hergeht. Und ich kann Ihnen aus meiner Praxis in meinem Kanton sagen, dass das gemacht wird. Es gibt Bemerkungen: Eine Leistung sei nochmals zu prüfen, oder sie sei nicht rechtmässig, weil sie dem Stiftungszweck nicht entspreche, und sie sei zurückzuerstatten oder zurückzufordern.
Es braucht daher in diesem Sinne das Instrument nicht. Zu diesem Schluss ist die Kommission gekommen. Für Stiftungsräte braucht es das schon gar nicht. Stiftungsräte können qua Amt mitwirken. Sie können Anträge stellen, sie können als Stiftungsrat an die Aufsicht gelangen. Vor allem können sie, wenn es ihnen nicht passt, zurücktreten, und sie können auch auf die Mängel hinweisen.
Ich erwähne im Übrigen noch zwei Sachen. Die Aufsicht ist nämlich recht umfassend. In Artikel 83 ZGB ist auch dafür gesorgt, dass die Aufsicht dann, wenn es nötig ist, organisatorische Mängel beheben und dafür sorgen kann, dass es wieder richtig zu- und hergeht. Die Aufsicht kann unter Umständen sogar sagen, dass das Vermögen einer Stiftung, wenn eine zweckdienliche Organisation nicht mehr gewährleistet werden kann, einer anderen Stiftung mit gleichartigem Zweck zugewendet werden soll.
Sie sehen, die Aufsicht geht weit. Daher sind die Kommission und ich persönlich zur Auffassung gekommen, es brauche dieses Instrument nicht. Wir würden hier eine Tür für viele Klagen öffnen. Das würde das Leben der Stiftungen nicht verbessern, sondern wahrscheinlich verkomplizieren und erschweren.
Bauer Philippe · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Je suis également d'avis qu'il convient de rejeter la proposition Reichmuth. Le droit de la fondation est un droit qui est soumis à énormément de contrôles, déjà aujourd'hui. Vous avez les contrôles au moment de la création de la fondation, qui doit, sous réserve des fondations créées par dévolution successorale, être créée par acte authentique, ce qui signifie qu'un notaire va se poser un certain nombre de questions sur l'organisation de la fondation. Ensuite existent, en général, un conseil de direction - sorte de conseil d'administration - et un conseil de fondation, qui quant à lui tient le rôle de l'assemblée générale. Ce dernier doit contrôler les actions de l'administration et du comité de direction. L'article 83b du code civil prévoit que cet organe suprême nomme un organe de révision aux mêmes conditions et avec les mêmes compétences que l'organe de révision prévu par le droit des sociétés anonymes.
Dans la mesure où l'on est dans le cadre des fondations, c'est-à-dire de la gestion d'un patrimoine ou d'une fortune, l'autorité de surveillance cantonale, communale ou fédérale devra aussi contrôler la gestion de ce patrimoine. De ce fait, ajouter une nouvelle couche en prévoyant qu'une personne qui estimerait que des actes commis dans le cadre de la gestion de la fondation ne correspondraient pas à son but ou à la loi, me paraît exagéré. Je vais être un peu romand: en Suisse romande, nous avons l'Autorité de surveillance des fondations. Cette autorité fait son travail d'une manière particulièrement pointilleuse. Il n'est dès lors pas nécessaire, puisque ce travail se fait aussi bien dans le cadre des petites fondations que nous connaissons tous, des fondations créées après le décès d'une personne, que dans le cadre des grosses fondations, soit des fondations de prévoyance. Là aussi en effet, l'article 89a du code civil prévoit toutes les décisions que la fondation peut prendre et la manière dont ces décisions seront contrôlées ou pourront être portées devant les tribunaux.
Donc, introduire une espèce d'action ouverte aux personnes ayant un intérêt légitime risque d'une part de faire double emploi avec les actions prévues pour les fondations de prévoyance, et d'autre part de ne pas servir à grand-chose en ce qui concerne les fondations classiques d'aide à la culture, au sport, ou d'autres institutions.
Je vous remercie dès lors de rejeter la proposition de notre collègue Reichmuth.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich bin unserem Ständeratskollegen Reichmuth dankbar für seinen Einzelantrag, weil ich es schon für gut halte, dass wir uns auch in diesem Plenum noch über die Frage unterhalten, ob die Formulierung unter Ziffer 2 der parlamentarischen Initiative Luginbühl nicht doch auch Eingang in diese Vorlage finden soll.
Ich war selber als Landammann und Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes meines Kantons auch verantwortlich für die Stiftungsaufsicht in meinem Kanton, nämlich für die kantonale Aufsicht über die sogenannten klassischen Stiftungen, und kann dem Vizepräsidenten unseres Rates schon recht geben: Die Aufsicht ist dafür besorgt, dass die aufsichtsrechtlichen Fragen geklärt werden. Nur, es gibt bei der Beaufsichtigung einer Stiftung natürlich verschiedene Fragen, bei denen man tiefer in die Fragestellung hineingehen kann, in die Fragestellung, ob die Verwaltungsbeschlüsse der Stiftungsorgane wirklich in allen Teilen mit der Stiftungsurkunde und damit mit dem Willen des Stifters übereinstimmen.
Ich anerkenne, was der Kommissionspräsident und Kommissionsberichterstatter, Ständerat Rieder, gesagt hat. Die Frage der Legaldefinition und damit die Frage, wer ein berechtigtes Kontrollinteresse hat, ist wahrscheinlich gesetzlich kaum und vielleicht gar nicht zu klären. Wahrscheinlich müsste man, wenn man diese Beschwerdemöglichkeit in das Zivilgesetzbuch aufnehmen möchte, mit Beispielen arbeiten und sagen: Ja, beispielsweise der Stifter hat ein berechtigtes Kontrollinteresse und kann mit einer Beschwerde an die Aufsicht gelangen.
Mit diesen Überlegungen werde ich den Einzelantrag Reichmuth unterstützen. In der Annahme, dass er nicht angenommen wird, wollte ich trotzdem diese Ausführungen machen, auch mit Blick auf die Beratung im Zweitrat. Ich würde es begrüssen, wenn der Nationalrat sich dieser Fragestellung nochmals annehmen würde.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Das geltende Stiftungsrecht kennt die Stiftungsaufsichtsbeschwerde bereits. Das Recht auf Einreichung einer Beschwerde wird aus Artikel 84 Absatz 2 ZGB abgeleitet, wonach die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen hat, dass das Stiftungsvermögen gemäss Stiftungszweck verwendet wird; Herr Ständerat Bauer hat auf das geltende Recht hingewiesen. Herr Ständerat Reichmuth möchte mit seinem Einzelantrag nun erreichen, dass in Artikel 84 Absatz 3 ZGB eine erweiterte Bestimmung zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde aufgenommen wird. Die von ihm vorgeschlagene Bestimmung entspricht Ziffer 2 der parlamentarischen Initiative Luginbühl.
In der Vernehmlassung waren sich die Teilnehmenden über die von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vorgeschlagene Gesetzesbestimmung zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde uneinig. Es war zwar so, dass zwei Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden sie befürworteten, dies aber nur im Grundsatz, wie immer. Der Teufel steckt ja bekanntlich im Detail. Es wurden namentlich Verbesserungen bei der Umschreibung der Beschwerdelegitimation im Gesetz verlangt. In der Folge vertrat die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates am 22. Februar 2021 die Ansicht, dass die Vorlage mit dieser Ziffer nicht mehr mehrheitsfähig wäre, und verfolgte diese Ziffer entsprechend nicht mehr weiter. Aus diesem Grund hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 nicht zu Ziffer 2 der parlamentarischen Initiative geäussert, und die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung wurde daher auch nicht überprüft.
Ich möchte Ihnen aber beantragen, den Einzelantrag Reichmuth abzulehnen und hier bei der Vorlage der Kommission zu bleiben, die so auch mehrheitsfähig sein dürfte.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Reichmuth ... 6 Stimmen
Dagegen ... 32 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 85 Titel; 86 Titel
Antrag der Kommission: BBl
Art. 85 titre; 86 titre
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 86a Titel, Abs. 1, 3-5
Antrag der Kommission: BBl
Art. 86a titre, al. 1, 3-5
Proposition de la commission: FF
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Ständerat ist Erstrat, und ich gebe Ihnen zuhanden des Amtlichen Bulletins die Erwägungen der Kommission zu diesen Artikeln wieder. Mit Artikel 86a möchte die Kommission bei den Stiftungen eine Flexibilisierung und eine Stärkung der Stifterrechte erreichen, indem in der Organisation der Stiftung leichter Änderungen vorgenommen werden können als bisher. Damit soll der Vorbehalt in der Stiftungsurkunde betreffend Änderung des Zwecks der Stiftung durch den Stifter auch auf Organisationsänderungen ausgedehnt werden, zum Beispiel auf die Schaffung oder Abschaffung eines Zweitorgans oder einer Wahlregelung. Diese Ausdehnung der Änderungsmöglichkeiten macht auch deshalb Sinn, weil mit einer Zweckänderung der Stiftung oftmals auch eine Organisationsänderung vorgenommen werden muss. Die zehnjährigen Fristen für die Zweck- und Organisationsänderungen laufen unabhängig voneinander, das heisst, eine Zweckänderung ohne simultane Organisationsänderung schliesst das Recht des Stifters zu einer späteren Änderung des Organisationswesens nicht aus.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 86b, 86c
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich fasse die Berichterstattung zu den Artikeln 86b und 86c ZGB zusammen. Ihre Kommission beantragt Ihnen die Vereinfachung von unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde, was ebenfalls ein Anliegen des Initianten ist.
Artikel 86b ZGB behandelt die sogenannten unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde, die von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans vorgenommen werden können, sofern triftige und sachliche Gründe dafür geboten erscheinen und keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Nach Ansicht der Kommission ist die geltende Bestimmung zu restriktiv formuliert. Der geänderte Artikel 86b verlangt daher nicht mehr triftige Gründe für eine Urkundenänderung und verlangt auch nicht, dass die Änderung geboten erscheinen muss. Es reicht künftig aus, wenn die Urkundenänderung sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche unwesentliche Änderung beschlägt in der Regel minimale Modifikationen des Zwecks oder der Organisation der Stiftung oder untergeordnete, teilweise redaktionelle Änderungen und Namensänderungen. Diese Vereinfachungen erlauben es den auf Dauer ausgerichteten Stiftungen, im sich zunehmend schneller wandelnden Umfeld flexibler zu reagieren und anpassungsfähiger zu werden. Das bedeutet eine Stärkung des Stiftungsrechts der Schweiz.
Die zweite Änderung, diejenige bei Artikel 86c ZGB, stellt klar, dass eine Änderung der Stiftungsurkunde, die von einer staatlichen Stelle mittels einer Änderungsverfügung gutgeheissen wurde, künftig schweizweit keiner notariellen Beurkundung mehr bedarf. Diesbezüglich war die Praxis in den Kantonen sehr unterschiedlich. Dies wird hiermit bereinigt.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission: BBl
Ch. II
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 39 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)