20.4465

Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe

Aebi Andreas · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Antrag der Mehrheit

Annahme der Motion

Antrag der Minderheit

(Marti Min Li, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Michaud Gigon, Suter)

Ablehnung der Motion

Proposition de la majorité

Adopter la motion

Proposition de la minorité

(Marti Min Li, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Michaud Gigon, Suter)

Rejeter la motion

Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.

Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zur Motion Caroni 20.4465, "Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe": Die im Ständerat eingereichte Motion, welche wir heute im Nationalrat behandeln, ist als Folge der Postulate Caroni 18.3530 und Rickli Natalie 18.3531 sowie des anschliessenden Berichtes des Bundesrates entstanden. Sie zeigt die Reformmöglichkeiten bezüglich der lebenslangen Freiheitsstrafe auf. Mit der Motion Caroni wird der Bundesrat beauftragt, die nötigen Rechtsanpassungen vorzunehmen, damit seine eigenen Vorschläge zur lebenslangen Freiheitsstrafe umsetzbar werden. Konkret umfassen die Anpassungen eine spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe, die generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung und die Klärung und Vereinfachung des Verhältnisses von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung.

Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ist der Meinung, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung einer bedingten Entlassung um fünf Jahre verschoben werden soll. Das heisst, dass zum Beispiel ein Mörder frühestens nach 20 Jahren und nicht wie bis anhin bereits nach 15 Jahren entlassen werden kann.

Ebenfalls soll das Verhältnis der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Verwahrung vereinfacht werden. Wenn nämlich die strengeren Regeln schon bei der lebenslangen Freiheitsstrafe für sonst zu verwahrende Täter angewandt werden, kann auf die unlogische parallele Anwendung beider Regimes verzichtet werden.

Auch soll die ausserordentliche bedingte Entlassung aufgehoben werden. Wohlgemerkt, es geht nicht um die reguläre bedingte Entlassung. Nach der Bestimmung kann eine Person im Strafvollzug bei ausserordentlichen Gründen früher bedingt entlassen werden. Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe ist dies nach zehn Jahren möglich. Da diese Bestimmung noch nie angewandt, sondern die Anwendung immer abgelehnt wurde, kann sie problemlos aufgehoben werden.

Die drei Vorschläge stehen in Übereinstimmung mit der Bundesverfassung und der EMRK. Auch bleibt der Grundsatz des geltenden Systems bestehen. Dieses wird durch die Forderungen der Motion noch verbessert.

Eine Minderheit der Kommission für Rechtsfragen findet, dass es keinen akuten Handlungsbedarf gibt, weil in der Praxis weder Anwendungs- noch Sicherheitsprobleme bestehen würden. Das geltende Strafrecht erlaube bereits heute, besonders schwere Straftaten angemessen zu bestrafen, und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft werde hinreichend Rechnung getragen.

Die Kommission für Rechtsfragen hat die Motion mit 13 zu 10 Stimmen angenommen.

Kamerzin Sidney · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Cet objet a été traité par la Commission des affaires juridiques du Conseil national lors de sa séance du 25 juin 2021. Suite aux postulats Caroni 18.3530 et Rickli Natalie 18.3531, le Conseil fédéral s'est déterminé, dans son rapport du 25 novembre 2020, sur la question d'une réforme de la peine de prison à vie pour les infractions extrêmement graves. Il a clairement rejeté les différentes propositions émises, à savoir notamment le rallongement de la durée incompressible d'une peine, qui est actuellement de 15 ans, à 25 ou à 30 ans, la suppression pure et simple de la libération conditionnelle, ou encore le remplacement de la prison à vie par des peines différentes déterminées, par exemple de 25, 30, 35 ou 40 ans.

Le Conseil fédéral et la commission proposent en revanche différentes autres mesures eu égard à la prison à vie. Il s'agirait premièrement de supprimer la libération conditionnelle extraordinaire après 10 ans pour cause de maladie incurable notamment, ou pour un autre motif. De l'avis de la commission, il y a lieu d'abroger cette disposition qui est totalement inutilisée en pratique. On peut en outre se poser la question de savoir si une libération après 10 ans est juste dans le cas d'une personne condamnée à vie pour des actes extrêmement graves.

Deuxièmement, il s'agirait de clarifier la relation entre la peine privative de liberté et l'internement. Actuellement, ces mesures sont prononcées en parallèle, bien souvent par souci d'une double sûreté dans le cas de délinquants extrêmement dangereux ayant commis des infractions extrêmement graves. De l'avis de la commission, il faut clarifier la situation entre la peine privative de liberté d'une part et l'internement d'autre part.

Enfin, il s'agirait de revoir la durée de réclusion à partir de laquelle une demande de libération conditionnelle peut être formulée. Actuellement, une telle demande peut être effectuée après 13,3 ans dans le cas d'une peine de 20 ans de réclusion, et après 15 ans dans le cas d'une peine de prison à vie. De l'avis de la commission comme de l'avis du Conseil fédéral, cet écart est trop faible. Il faudrait plutôt prévoir un minimum de 5 ans de différence entre une situation où la peine aurait été de 20 ans et une situation de peine à vie.

Le Conseil fédéral est plus mitigé sur la question de savoir si la durée d'une détention pour les condamnés à une peine de prison à vie est actuellement correcte.

La prison à vie vise deux objectifs: d'une part, un objectif de prévention générale visant à empêcher de commettre des crimes contre la vie, surtout, et à protéger la société; d'autre part, un objectif de prévention spéciale, à savoir qu'outre l'expiation de la faute, la peine doit permettre au prévenu de ne plus commettre ce type d'infraction et si possible de se resocialiser. Est-il juste qu'un condamné à la prison à vie ne réalise en moyenne que 15 à 20 ans de prison avant sa libération conditionnelle, comme c'est le cas actuellement dans 50 pour cent des cas? De l'avis de l'auteur de la motion, cela n'est pas juste. Il demande donc soit la prolongation de la peine incompressible, soit la possibilité pour le juge de décider de peines plus longues.

En cas d'acceptation de la motion, il appartiendra donc au Conseil fédéral de proposer une solution adéquate en vue d'adapter la notion de prison à vie.

Comme indiqué auparavant, la commission vous propose, par 13 voix contre 10, d'accepter la motion.

Marti Min Li · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Die Motion Caroni will eine Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe. Dabei fordert die Motion eine spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe, die Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung und die Klärung und Vereinfachung des Verhältnisses von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung. Die Motion ist aufgrund des Berichtes des Bundesrates zur lebenslangen Freiheitsstrafe entstanden. Dieser war von den beiden Postulaten Caroni 18.3530 und Rickli Natalie 18.3531 ausgelöst worden, wie dies schon die Kommissionssprecher ausgeführt haben.

In diesem Bericht zeigt der Bundesrat gewisse Handlungsoptionen auf, verneint aber eigentlich, dass es einen dringenden Handlungsbedarf gibt. Es gibt in der Praxis weder Handlungs- noch Sicherheitsprobleme, und das geltende Strafrecht kann bereits heute besonders schwere Straftaten angemessen bestrafen und so dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft Rechnung tragen.

Zwei der drei Reformvorschläge zielen auf eine Verlängerung der Haftdauer bei der lebenslangen Freiheitsstrafe ab, obwohl die generalpräventive Wirkung von langen Haftstrafen umstritten ist. Klarer ist hingegen, dass die Resozialisierung dadurch zusätzlich erschwert werden könnte.

Man darf auch nicht die lebenslange Freiheitsstrafe mit der 20-jährigen Freiheitsstrafe verwechseln. Dies führt häufig zu einem Durcheinander. Diese Strafen sind aber nicht dasselbe.

Auch wenn der Bundesrat die Motion zur Annahme empfiehlt, ist die Kommissionsminderheit dennoch in Anbetracht der Tatsache, dass der Bundesrat keinen dringenden Handlungsbedarf sieht und dass es im heutigen Strafrecht bereits jetzt möglich ist, besonders schwere Straftaten zu bestrafen, der Meinung, dass es keinen Handlungsbedarf gibt - oder nur im homöopathischen Bereich - und dass es sich daher nicht lohnt, hier den Gesetzgebungsprozess zu starten.

Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Sie haben es gehört: Der Bundesrat verneint im Bericht zur sogenannten lebenslangen Freiheitsstrafe einen dringenden Handlungsbedarf, dies, weil das geltende Strafrecht bereits heute erlaubt, besonders schwere Straftaten angemessen zu bestrafen und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft hinreichend Rechnung zu tragen. Trotzdem empfiehlt Ihnen der Bundesrat die Annahme der Motion.

Warum? Die Postulate 18.3530 und 18.3531 verlangten unter anderem die Prüfung von drei konkreten Reformvorschlägen. Der Bundesrat lehnte diese Vorschläge in seinem Bericht über die lebenslange Freiheitsstrafe aus unterschiedlichen Gründen ab. Unter anderem wäre es unzulässig, wenn man eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe komplett ausschliessen würde. Auftragsgemäss prüfte der Bundesrat aber auch weitere Revisionsmöglichkeiten. Dabei kam er zum Schluss, dass punktuelle Anpassungen bei der lebenslangen Freiheitsstrafe prüfenswert wären. Namentlich könnte die Zeitdauer, ab der eine bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe möglich ist - heute ist dies ab 15 Jahren der Fall -, moderat angehoben werden, um diese Entlassung besser von der bedingten Entlassung aus einer 20-jährigen Freiheitsstrafe abzuheben. Der Bundesrat hat im Bericht zudem einen Weg aufgezeigt, wie allenfalls das Verhältnis der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Verwahrung vereinfacht werden könnte.

Ich möchte hier aber klar sagen: Diese Möglichkeiten sind von eher untergeordneter Bedeutung. Deshalb hat der Bundesrat mit dem Postulatsbericht nicht gerade selbst ein Gesetzgebungsprojekt angestossen. Ständerat Caroni hat die Anpassungsmöglichkeiten dann sofort mit einer Motion aufgegriffen. Der Bundesrat will punktuellen Verbesserungen des Systems nicht im Wege stehen. Letztlich müssen aber Sie entscheiden, ob Sie eine Gesetzesrevision für notwendig erachten.

Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Präsidentin (Kälin Irène, erste Vizepräsidentin): Die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat beantragen die Annahme der Motion. Eine Minderheit Marti Min Li beantragt die Ablehnung der Motion.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 110 Stimmen

Dagegen ... 60 Stimmen

(0 Enthaltungen)