20.078

Surveillance des assurances. Modification

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

BO 2021 E 1322Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir kommen nun zu einem grossen Geschäft. Das Wort hat der Berichterstatter, Herr Bischof.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Der Präsident hat es gesagt: Es handelt sich hier um ein grosses Geschäft und um ein wichtiges Gesetz. Dieses Gesetz ist im Zusammenhang mit der Versicherungswirtschaft und mit dem Versicherungsvertragsgesetz, welches das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Kunden regelt, zu sehen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz, über das wir hier sprechen, regelt die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen. Das Gesetz ist auch im Zusammenhang mit den Revisionen im Bereich des Finanzmarktrechts generell zu sehen, d. h. mit dem Finanzdienstleistungsgesetz, das wir vor drei Jahren revidiert haben, und mit dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Was will nun dieses Versicherungsaufsichtsgesetz? Es gibt schon eines: Das geltende Versicherungsaufsichtsgesetz stammt aus dem Jahr 2006. Es ist also fünfzehn Jahre alt, und dieses Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Mit der vorliegenden Revision, die aber doch recht grundlegend ist, sollen wesentliche Änderungen an diesem Gesetz vorgenommen werden. Diese Änderungen gehen eigentlich in drei Richtungen und haben drei verschiedene Zielsetzungen.

Zunächst soll auch im Versicherungsbereich ein sogenanntes Sanierungsrecht eingeführt werden. Bisher haben wir BO 2021 E 1323 die Situation, dass die Finma gezwungen ist, eine Versicherungsunternehmung in den Konkurs zu schicken, wenn bestimmte finanzielle Schwierigkeiten vorliegen. Wenn Sie das nun aus der Sicht der Versicherten, der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, betrachten, dann sehen Sie, dass dies eine unbefriedigende Lösung ist. Zwischen Konkurs und Nichtkonkurs gibt es nämlich noch eine Zwischenlösung, die das schweizerische Recht eigentlich seit Langem kennt, und das ist die Sanierung. Mit der vorliegenden Revision soll die Finma ermächtigt werden, dass sie mit einer Unternehmung auch eine Sanierung vornehmen kann, wenn Aussicht auf Heilung besteht. Die Versicherten haben in der Regel ja kein Interesse daran, dass ihre Versicherung in Konkurs geht, sie haben im Gegenteil meistens ein Interesse daran, dass ein Versicherungsvertrag möglichst weitergeführt werden kann. Das soll mit der Einführung des Sanierungsrechts erreicht werden. Das ist der erste Punkt.

Dann gibt es eine zweite Zielsetzung. Diese zweite Zielsetzung nennt sich etwas sperrig "kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept". Auf Deutsch bedeutet das, dass neu differenziert werden soll. Es gibt nicht einfach Versicherungen und Kunden, sondern es gibt verschiedene Arten von Kunden und Kundinnen und verschiedene Arten von Versicherungsunternehmungen. Nach Massgabe der Unterschiedlichkeit dieser Unternehmungen bzw. Kunden sollen diese Gruppen dann auch unterschiedlich reguliert werden.

Auf Kundenseite bedeutet das, dass neu zwischen privaten und professionellen Kundinnen und Kunden einer Versicherungsunternehmung unterschieden wird. Der Unterschied liegt darin: Wenn eine Versicherungsunternehmung nur professionelle Kundinnen und Kunden mit einem bestimmten Versicherungsprodukt bedient, also Kundinnen und Kunden, die von ihren beruflichen Fähigkeiten her ein bestimmtes Vorverständnis und bestimmte Kenntnisse haben, dann soll sie Befreiungen oder Erleichterungen von der Aufsicht bekommen können. Wenn aber Produkte für private Kundinnen und Kunden bestimmt sind, dann sollen diese Erleichterungen nicht möglich sein und die Aufsicht in der gleichen Härte bestehen bleiben wie bisher - zum Schutz der Konsumentin und des Konsumenten.

Mit anderen Worten ausgedrückt und gespiegelt auf das Versicherungsunternehmen: Bisher war Versicherung einfach gleich Versicherung. Neu sollen kleine Versicherungsunternehmen, die ein sehr innovatives, neues Geschäftsmodell verfolgen, unter Wahrung des Versichertenschutzes ganz oder teilweise von der Aufsicht befreit werden können. Damit soll ermöglicht werden, dass innovative Modelle im Rahmen des internationalen Trends und in dem Wettbewerb, in dem die schweizerischen Versicherungsunternehmen stehen, erleichtert umgesetzt werden können, immer unter Wahrung des Versichertenschutzes.

Die dritte Neuerung betrifft allein den Konsumentenschutz, und zwar im Bereich der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Der Kundenschutz soll in zwei Richtungen verstärkt werden:

Zum einen soll eine generelle Ombudsstellenpflicht eingerichtet werden. Es soll also eine Ombudsstelle geben, die den Auftrag hat, Streitigkeiten oder aufkommende Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und einer Versicherungsgesellschaft zu schlichten. Heute besteht keine generelle Ombudsstellenpflicht.

Zum andern soll im Bereich der Versicherungsvermittler die Offenlegung der Entschädigungen ins Gesetz geschrieben werden. Ungebundene Versicherungsvermittler sollen zwar weiterhin Entschädigungen, sogenannte Courtagen, von Versicherungsunternehmungen entgegennehmen dürfen. Sie sollen aber verpflichtet werden, dies den Kundinnen und Kunden offenzulegen. Das bedeutet Folgendes: Sofern es möglich ist, die Höhe der Courtage zu definieren, soll der Vermittler dem Kunden die Höhe der Courtage mitteilen müssen. Wenn die Höhe der Courtage noch nicht feststellbar ist - das ist namentlich bei langjährigen Verträgen mit sich verändernden Parametern möglich -, soll der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest die Berechnungsparameter und die Bandbreite mitteilen müssen. Zudem soll umgekehrt, d. h., wenn der Kunde oder die Kundin nachfragt - ich betone: nachfragt! -, wie hoch denn eine Entschädigung sei, der Vermittler auch verpflichtet sein, den konkreten Betrag mitzuteilen, den er von einer Versicherung erhält.

Insgesamt ist die Vorlage im Nationalrat eigentlich völlig unbestritten geblieben. In der Gesamtabstimmung ist sie mit 185 zu 0 Stimmen angenommen worden.

Der Nationalrat hat einzelne, ich möchte sagen, Retuschen am Entwurf des Bundesrates vorgenommen. Unter anderem hat er ausländische Rückversicherer einer erleichterten Aufsicht unterstellt, sofern die ausländische Aufsicht eine angemessene Aufsicht darstellt. Im Nationalrat sind Anträge gescheitert, die darauf abzielten, eine mündliche Auskunftspflicht über Produkte einzuführen. Umgekehrt hat der Nationalrat eine Pflicht zur Prüfung eingeführt, ob qualifizierte Lebensversicherungen für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen sind. Das heisst, der Nationalrat hat für die Versicherung die Pflicht eingeführt, zu prüfen, ob die Versicherungsnehmerin über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, und, wenn nicht, der Versicherungsnehmerin die entsprechenden Informationen bereitzustellen und dies zu dokumentieren.

Im Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittler hat der Nationalrat das Entschädigungsmodell des Bundesrates, das ich Ihnen soeben umschrieben habe, übernommen. Er hat aber die Ombudsstellenpflicht gestrichen.

Ihre Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat sie am Schluss in der Gesamtabstimmung auch so, ohne Gegenstimme, verabschiedet. Für Ihre Kommission ist wichtig, dass der Konsumentenschutz in internationaler Abstimmung gestärkt wird, dass das Sanierungsrecht eingeführt wird, wie ich es Ihnen beschrieben habe, und dass differenzierte Erleichterungen nach den Differenzierungskriterien möglich sind, die ich Ihnen ebenfalls beschrieben habe. Ihre Kommission beantragt Ihnen im Gegensatz zum Nationalrat, die Ombudsstellenpflicht beizubehalten. Der Entscheid fiel mit 11 zu 1 Stimmen sehr deutlich.

Die umstrittenste Abstimmung in Ihrer Kommission war, wir werden in der Detailberatung darauf kommen, bei Artikel 31b. Dort geht es in einem speziellen Bereich, nämlich bei den Zusatzversicherungen der Krankenversicherung, um die Frage, ob sich Krankenkassen, Krankenversicherer zusammenschliessen dürfen, um gemeinsam, eigentlich in Verstoss gegen das geltende Kartellrecht, entsprechende Verhandlungen mit Spitälern und anderen Leistungserbringern führen zu können. Hier hat sich die Kommission nur mit 6 zu 6 Stimmen bei Stichentscheid des Präsidenten für eine Streichung dieser Regelung ausgesprochen. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Ich bitte Sie, gemäss Ihrer Kommission auf die Vorlage einzutreten und ihr am Schluss in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.

Kuprecht Alex · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Gestatten Sie mir, zu Beginn meiner Ausführungen darauf hinzuweisen, dass ich aufgrund meiner Aufgaben als Ständeratspräsident nicht an der Sitzung der WAK-S vom 28. und 29. Oktober teilnehmen konnte. Ich habe mir deshalb erlaubt, Einzelanträge einzureichen. Es wird Sie wohl kaum überraschen, dass ich heute das Wort ergreife.

Ich möchte gleich zu Beginn meine Interessenbindungen offenlegen. Als diplomierter Versicherungsfachmann war ich die ganze berufliche Laufbahn in der Versicherungswirtschaft tätig. Ich war über zehn Jahre Experte an den eidgenössischen Diplomprüfungen für Versicherungsfachleute und stehe dieser Branche heute noch sehr nahe, obwohl ich seit vier Jahren nicht mehr in der Branche tätig bin.

Das Versicherungsaufsichtsgesetz ist in seiner aktuellen Fassung seit 2006 in Kraft. Es regelt die Aufsicht des Bundes über die Versicherer sowie über die Vermittler. Es stellt damit das Funktionieren des Marktes sicher und hat gleichzeitig zum Ziel, die Versicherten vor Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen zu schützen. Die Revision, die heute zur Diskussion steht, umfasst diverse wichtige Themen für die verschiedenen Akteure auf diesem Markt: Versicherte, gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler, Aufsichtsbehörden, Ombudsmann und Versicherungsunternehmungen.

BO 2021 E 1324Das Ziel der Revision ist es, die Entwicklungen auf dem Finanzplatz aufzunehmen und einen flexibleren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für den Versicherungsbereich zu schaffen. Das bedeutet konkret die Schaffung gleich langer Spiesse auf dem Finanzplatz Schweiz, indem eine mit dem FIDLEG gleichwertige Regelung von Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter geschaffen wird, und es bedeutet die Schaffung gleich langer Spiesse auf internationaler Ebene mit Aufsichtserleichterungen im B2B-Geschäft oder angemessenen Kapitalanforderungen. Es geht aber auch darum, innovativen Projekten keine unnötigen Steine in den Weg zu legen und das Vermittlerrecht zu modernisieren. Wir haben es also mit einer sehr breiten, sehr umfangreichen, komplexen und hochtechnischen Materie zu tun.

Die Vorlage des Bundesrates und der Beschluss des Erstrates sind aus meiner Sicht eine gute und sehr solide Basis, um diese vorhin erwähnten Vorgaben zu erfüllen und die primären Revisionsziele - die Anpassungen an die Entwicklung, die Einführung eines eigenen Sanierungsrechtes, die Erhaltung des Wettbewerbs und die Zukunftsfähigkeit von Innovationen - gewährleisten zu können. Unsere Kommission hat einige Anpassungen vorgenommen, welche ich in der Detailberatung gern noch mithilfe von Einzelanträgen anpassen und ergänzen möchte.

Die Vorlage umfasst begrüssenswerte Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht; diese sind positiv zu werten. Auf zwei davon möchte ich bereits kurz spezifisch eingehen.

Erstens das Sanierungsrecht: Analog zum Bankensektor soll auch für die Versicherungen endlich ein eigenständiges Sanierungsrecht vorgesehen werden. Diese neuen Regelungen schliessen eine Rechtslücke. Sie schaffen die Möglichkeit, in finanzielle Schwierigkeiten geratene Versicherer zu sanieren. Aktuell ist die Finma in solchen Fällen gezwungen, direkt ein Konkursverfahren einzuleiten.

Zweitens das Stichwort "Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit": Die Revision bietet auch die Gelegenheit, den Aufsichtsrahmen zu modernisieren und zukunftsfähig zu gestalten, einerseits mit der vorgesehenen Kundenkategorisierung und, damit verbunden, mit Aufsichtserleichterungen, andererseits mit einem klar definierten Freiraum für Innovationen, den sogenannten Sandboxen.

Zusammenfassend: Diese Vorlage ist wichtig für die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit der Branche, aber auch für einen gestärkten und gezielten Schutz der Versicherungsnehmer.

Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage und ersuche Sie darum, ebenfalls darauf einzutreten.

Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical

Wir beraten heute die Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Vorweg möchte ich meine Interessenbindungen offenlegen: Ich bin Verwaltungsrat der Swiss Life und auch Präsident des Kantonsspitals Graubünden. Wir werden dann auch zu Artikel 31b VAG kommen, wo es die Debatte gibt, die der Präsident schon angekündigt hat, zwischen Zusatzversicherern, Spitälern und Versicherern.

Um diese Reform einzuordnen, möchte ich kurz an die 2018 abgeschlossene FIDLEG-Beratung erinnern, die ich damals als Präsident der WAK begleiten durfte. Wir beschlossen damals, die im FIDLEG vorgesehenen Verhaltensregeln für Finanzdienstleister nicht direkt auf die Versicherungsbranche anzuwenden, sondern sie im Rahmen der VAG-Revision separat zu behandeln, weil eben Versicherungsgesellschaften nicht mit Banken gleichzustellen sind. Dazu haben wir nun Gelegenheit. Wir können heute den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Versicherungsbranche modernisieren, wie das meine Vorredner schon gesagt haben. Dabei sollen sowohl der Versichertenschutz unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen als auch die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des Versicherungssektors in der Schweiz und damit unseres Finanzplatzes gestärkt werden. Wie in der Botschaft festgehalten ist, hat sich in den letzten Jahren Änderungsbedarf ergeben.

Vorweg möchte ich die Abkürzung "FIDLEG" als Stichwort erwähnen: Es gilt, die FIDLEG-Verhaltenspflichten punktuell und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versicherungswirtschaft im VAG aufzunehmen. Vorgesehen sind klare und gleichwertige Verhaltensregeln für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Zum zweiten Stichwort, "Solvabilität": Mit der Überarbeitung der Artikel 9 bis 9c E-VAG wurde der Schweizer Solvenztest (SST) im Gesetz verankert. Die Zuständigkeiten des Bundesrates in diesem Bereich werden klargestellt. Das schafft Rechtssicherheit in einem der wichtigsten Themen der Assekuranz. Das ist auch ein wichtiges Element - darauf hat schon der Präsident hingewiesen - für die Gewährleistung der internationalen Vergleichbarkeit und damit der Wettbewerbsfähigkeit des Versicherungsplatzes Schweiz.

Zur Wettbewerbsfähigkeit: Ein vernetzter Versicherungsmarkt muss wettbewerbs- und zukunftsfähig sein, wie alle anderen Bereiche auch. Das bedeutet unter anderem, dass die Regelung der Kapitalanforderungen unter Berücksichtigung des weiterentwickelten internationalen und europäischen Finanzmarktregulativs erfolgen muss. Diese Revision bietet die Möglichkeit, die über viele Jahre bewährte Praxis im Gesetz zu verankern; wir kommen bei Artikel 9a dazu. Die Stabilität der einzelnen Versicherungsunternehmen sowie die Stärke des Finanzplatzes bleiben wie in der Vergangenheit unverändert erhalten, gleichzeitig wird aber Rechtssicherheit geschaffen.

Die Vorlage ist mit den Anpassungen des Nationalrates eine gute Basis für eine zielführende Aufsicht. Wir sollten diese Voraussetzungen nun nutzen und dort optimieren, wo es noch notwendig ist, aus meiner Sicht insbesondere bei zwei Minderheiten. Mit wenigen konkreten weiteren Anpassungen der bundesrätlichen Vorlage können wir die Grundlage für einen zukunftsfähigen Versicherungsplatz schaffen, der unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen den Versichertenschutz stärkt und innovativ ist. Das ist bekanntlich auch ganz im Sinne des Bundesrates, welcher - es ist gerade ein Jahr her - seinen neuen Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vorgestellt hat und dort ganz gezielt unter dem Motto "innovativ, vernetzt und nachhaltig" die Massnahmen zur Stärkung des schweizerischen Finanzplatzes vorgestellt hat.

In diesem Sinne bitte ich Sie, mit dem Nationalrat und der einstimmigen Kommission auf die Vorlage einzutreten und sie dann zu verabschieden.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das wir Ihnen zur Revision unterbreiten, ist seit 2006 in Kraft. Seither hat sich sehr vieles geändert. Wir nehmen nun eine Anpassung vor. Es gibt verschiedene Bezüge: Zum einen haben wir Ihnen in der letzten Legislatur das Versicherungsvertragsgesetz unterbreitet, also die Grundlage für die Verträge; zum andern haben wir im Zusammenhang mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) immer wieder auf die kommende Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes hingewiesen. Sie haben uns auch Aufträge erteilt, das hier besonders zu regeln. Ebenso haben wir beim Versicherungsvertragsgesetz immer wieder auf die künftige Beratung der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes verwiesen.

Nun liegt diese Revision vor. Es geht wie in allen Gesetzen, die die Aufsicht regeln, eigentlich darum, eine Balance zwischen Anbieter und Benutzer oder hier zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu finden.

Der Ausspruch "immer das Kleingedruckte lesen" betrifft insbesondere den Versicherungsbereich. Wir haben mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz versucht, so weit wie möglich Transparenz bzw. Schutz für die Versicherten zu schaffen. Das befreit aber selbstverständlich niemanden davon, die Details eines Versicherungsvertrages auch zu lesen. Diese Balance gilt es zu finden.

Es gibt drei wesentliche Punkte, die in diesem Gesetz geregelt wurden; Sie haben es bereits gehört.

Die erste Änderung betrifft das Sanierungsrecht: Mit dem FIDLEG haben wir ein Sanierungsrecht bei Finanzinstituten geschaffen. Bei den Versicherungen fehlt das. Hier schaffen wir die Möglichkeit einer Sanierung ohne direkten Konkurs. Die Frage stellt sich einem ja als Versicherungsnehmer: Was passiert mit meiner Versicherung, wenn die Gesellschaft in Konkurs gehen würde? Dann kann sie nicht mehr bezahlen, und ich sitze auf meinem Schaden. Dieses BO 2021 E 1325 Gesetz sieht jetzt eine Regelung vor, die nicht direkt zum Konkurs führt, sondern die Möglichkeit einer Sanierung einbettet. Damit gibt es eine wesentliche Verbesserung für die Versicherten, indem wir diese Möglichkeit in diesem Gesetz schaffen. Das richtet sich in weiten Teilen am FIDLEG aus, wo wir ja auch diese Bereiche geschaffen haben. Das ist ein wichtiger rechtlicher Aspekt, den wir jetzt in diesem Gesetz regeln.

Beim zweiten Punkt geht es um die Kundenkategorisierung: Wir unterscheiden in diesem Gesetz zwischen professionellen Kunden und, wenn Sie so wollen, dem Mann und der Frau von der Strasse. Als erstes europäisches Land schaffen wir Erleichterungen für die professionellen Versicherungsnehmer. Wir bauen hier Bürokratie ab für Leute, die das als Business betreiben, die das verstehen. Bei diesen haben auch die Versicherer nicht die gleichen Anforderungen in Bezug auf die Bedingungen. Diese Unterteilung ist sinnvoll, sie macht Sinn, weil es ein komplexes Geschäft ist. Damit schaffen wir auch die Möglichkeit für Innovationen und stärken so den Versicherungsplatz Schweiz. Wenn wir den Finanzplatz Schweiz als Gesamtes betrachten, sehen wir, dass der Versicherungsmarkt Schweiz - es ist immer wichtig, sich das in Erinnerung zu rufen - inzwischen den Bankenplatz bezüglich Bruttoinlandprodukt überholt hat; gemessen an der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Finanzgeschäfts, haben die Versicherungen also die Banken eigentlich überholt.

Mit diesen Bestimmungen im Gesetz geben wir der Branche die Möglichkeit für Innovation und schaffen gleichzeitig die Möglichkeit, sie zu beaufsichtigen. Das ist europaweit einmalig. Wir erhoffen uns davon eine Verbesserung der Rahmenbedingungen, gerade für unseren Versicherungsplatz Schweiz. Professionelle Kunden bedürfen nicht des gleichen Schutzes wie der Versicherungsnehmer, der alle zehn oder fünfzehn Jahre einmal eine Police neu unterzeichnet. Da ist zu unterscheiden, und diese Unterscheidung nehmen wir mit dem Gesetz jetzt vor. Diese Anpassung wird innovative und zukunftsfähige Geschäftsmodelle ermöglichen.

Die dritte Änderung ist eigentlich ein Auftrag im Zusammenhang mit dem FIDLEG, den wir von Ihnen erhalten haben: Das sind die Verhaltenspflichten für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler. Es gibt ja alle möglichen Anbieter und Broker, die Versicherungsprodukte vertreiben. Im Gesetz wird geregelt, wer was wie unter welchen Bedingungen anbieten kann. Das ist der Schutz der Konsumenten. Für solche Produkte soll inskünftig unter anderem auch ein Basisinformationsblatt erforderlich sein, das die Versicherten informiert und schützt und ihnen die Möglichkeit bietet, Einblick zu nehmen.

Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Anpassungen, die im Gesetz vorgenommen werden. Sie wurden sorgfältig erarbeitet, einerseits mit der Branche, andererseits mit den Konsumentenorganisationen. Wir haben dieses Gesetz weitgehend mit den gleichen Leuten entworfen, die wir damals bereits bei der Erarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes eingebunden haben. Man kann also sagen, dass wir zwei Gesetze haben, die sich entsprechen, die sich ergänzen und die von der Branche und von den Konsumenten mitgetragen werden.

Wir verfügen damit über ein modernes Versicherungsaufsichtsrecht. Wir werden auf einige Details im Zusammenhang mit den Minderheitsanträgen noch zu sprechen kommen. Ich kann aber feststellen, dass die Vorlage von der Branche, von den Konsumentenorganisationen gut aufgenommen worden ist, auch entsprechend sorgfältig vorbereitet wurde und im grossen Ganzen weitgehend unterstützt wird. Auf die Minderheitsanträge, die noch zu regeln sind, werden wir im Rahmen der Debatte stossen.

Ich bitte Sie also ebenfalls, auf diese Vorlage einzutreten. Wir schaffen damit ein modernes Aufsichtsgesetz und auch die Bedingungen für einen Versicherungsmarkt Schweiz, der sich weiterentwickeln kann und damit auch zur volkswirtschaftlichen Prosperität beitragen wird.

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Loi fédérale sur la surveillance des entreprises d'assurance

Discussion par article

Titre et préambule; ch. I introduction; remplacement d'une expression; titre précédant l'art. 1; art. 1 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 2

Proposition de la commission

Al. 1 let. a, e, 2 introduction, let. bbis, e-g, 3, 4, 5 let. a, b ch. 1, 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 5 let. b introduction, ch. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Kuprecht

Al. 5 let. b

Adhérer à la décision du Conseil national

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Zu Buchstabe g nur noch eine Ergänzung zuhanden der Materialien, es gibt - Sie haben das auf Seite 4 der deutschen Fahne - keine Minderheit: Der Bundesrat wollte eigentlich sogenannte Versicherungszweckgesellschaften von der Aufsicht befreien. Der Nationalrat hat beschlossen, diese Bestimmung zu streichen, also Versicherungszweckgesellschaften auch der Aufsicht zu unterstellen. Verbunden damit ist die Hoffnung, eigentlich auch Ihrer Kommission, dass damit auch in diesem Bereich ein bestimmter Markt entstehen kann.

Kuprecht Alex · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Im Interesse des Finanzplatzes Schweiz ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen den Versicherungsunternehmen ermöglichen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu stärken. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Sicherstellung eines ausreichenden Raums für Innovationen zu. Dies wiederum setzt voraus, dass das Gesetz in einem gewissen Rahmen Experimente erlaubt. Daher ist es zu begrüssen, wenn in Anlehnung an das Bankenrecht auch im Versicherungsrecht ein aufsichtsfreier Innovationsraum, die sogenannte Sandbox, als Experimentierfeld im Kleinmassstab geschaffen wird.

In Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b ist nun eine solche regulatorische Sandbox vorgesehen. In der bundesrätlichen Vorlage sind die Beschränkungen auf kleine Versicherungsunternehmungen vorgesehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass grosse Versicherungen mit ihrer grossen Solvabilität und einem hohen nationalen und internationalen Renommee von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen können sollen.

Das vorliegende Revisionsvorhaben bietet die Chance, das VAG mit Blick auf zukünftige Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln. Diese Chance ist im Interesse des Finanzplatzes jetzt zu nutzen. Es ist dabei darauf zu achten, dass nicht nur BO 2021 E 1326 neue Akteure mit einer allenfalls unsicheren Finanzstabilität von dieser Sandbox-Regelung profitieren können, sondern auch etablierte Versicherungsunternehmungen, und dies unabhängig von der Grösse. Auch Letztere benötigen Raum für Innovationen im Sinne der Rechtsgleichheit, im Sinne eines "level playing field", also einer Wettbewerbsgleichheit bzw. gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer. Entsprechend sollte die vom Nationalrat vorgenommene, zielgerichtete und zukunftsorientierte Anpassung übernommen werden.

Ich bitte Sie, diesem Einzelantrag zuzustimmen.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Die Kommission hat den Beschluss, dem Bundesrat zu folgen, ohne Diskussion gefasst. Hintergrund ist aber, dass sich die Kommission vom Bundesrat immerhin orientieren liess, dass der Bundesrat beabsichtigt, zur Innovationsförderung gezielt kleine Versicherungsunternehmungen von der Aufsicht zu befreien, also nicht für alle Unternehmungen eine generelle Befreiung von der Aufsicht vorzunehmen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Der Einzelantrag Kuprecht hat in dieser Form nicht vorgelegen, ist aber gleich wie der Nationalratsbeschluss.

Der Nationalrat möchte eine generelle Befreiung von der Aufsicht vornehmen, wenn vier Kriterien erfüllt sind, wobei der Nationalratsbeschluss und auch der Einzelantrag Kuprecht eines der Kriterien abändern würden, nämlich die Ziffer 2. Währenddem die Bundesratsvorlage generell von der wirtschaftlichen Bedeutung und den Risiken eines bestimmten Produkts für die Versicherungsnehmer ausgeht, gehen der Nationalratsbeschluss und der Einzelantrag Kuprecht von einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung und von geringen Risiken des Versicherungsprodukts für die Versicherungsnehmer aus.

Es ist hier also eine Abwägung vorzunehmen, ob man gezielt kleine Unternehmungen, die innovativ sind, fördern will oder ob man generell grosse und kleine Unternehmungen von der Aufsicht befreien will, wenn sie die Kriterien erfüllen.

Müller Damian · Mit-M · Conseil des Etats · Lucerne · Groupe libéral-radical

Ich erlaube mir, zu diesem Geschäft zu sprechen, da ich - damit lege ich meine Interessenbindung offen - bereits seit über fünf Jahren in der Versicherungsbranche tätig bin. Die vorliegende Revision bietet die Chance, dass das VAG mit Blick auf zukünftige Geschäftsmodelle weiterentwickelt werden kann. Diese Chance sollten wir hier nutzen.

Der Einzelantrag Kuprecht, dem Nationalrat zu folgen, geht genau in die richtige Richtung. Warum soll der Spielraum für Innovationen nur für kleine und neue Versicherungsakteure geschaffen werden? Von innovativen Produkten profitieren schlussendlich die Versicherten. Wir alle, Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, haben ein Interesse daran, dass unsere Vertragspartnerin, also die Versicherungsgesellschaft, neue Produkte anbietet, welche noch besser zu unseren Bedürfnissen passen. Deshalb soll die Innovationsregelung allen Unternehmen, auch den auf dem Markt etablierten, offenstehen. Wir, die Versicherten, sind auch daran interessiert, dass bei einer erleichterten Aufsicht unser Versichertenschutz nicht gefährdet wird. Die Auflagen, welche die vorgesehene Sandbox-Bestimmung des Nationalrates vorsieht, stellen diesen Schutz angemessen sicher. Meines Erachtens soll der Innovationsraum allen Akteuren zugänglich sein.

Ich bitte Sie daher, den Einzelantrag Kuprecht, dem Nationalrat zu folgen, zu unterstützen.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Wir könnten uns dem Antrag Kuprecht ebenfalls anschliessen.

Vote

Vote

Für den Antrag Kuprecht ... 31 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 4 Stimmen

(5 Enthaltungen)

Les autres dispositions sont adoptées

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Art. 2a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 2b

Proposition de la commission

Titre

Risques transversaux

Texte

Aux fins de la mise en oeuvre des normes internationales, la Finma peut collecter des données auprès des entreprises d'assurance ainsi que des groupes d'assurance et des conglomérats d'assurance, analyser ces données et les utiliser à fins de surveillance, de sorte qu'elle puisse, dans le cadre de l'analyse de la stabilité financière, identifier les risques qui peuvent avoir des conséquences matérielles sur le marché financier.

Adopté

Titre précédant l'art. 2c; art. 2c; 4 al. 2 let. k; 7; 9

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 9a

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2-4

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Schmid Martin, Engler, Ettlin Erich, Minder, Noser, Wicki)

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Hier gab es einen der umstrittenen Beschlüsse Ihrer Kommission. Ihre Kommission hat sich mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten für die vorliegende Mehrheitsfassung entschieden, also für die Version des Bundesrates und gegen die Version des Nationalrates.

BO 2021 E 1327Es geht auf den ersten Blick um eine kaum merkliche Differenz. Sie sehen in Absatz 1, dass der Bundesrat vorsieht, dass zu "Marktwerten oder marktnahen Werten" ermittelt wird. Der Nationalrat hat dagegen beschlossen, dass "auf marktkonformer Basis" zu ermitteln sei.

Nun hat die Finma die Kommission darüber orientiert, dass es sich bei diesen Begriffen um feststehende Begriffe der Finanzwelt handle und dass es sich bei diesen Begriffen, wie sie der Bundesrat bringe, um ein "Räderwerk" handle, ähnlich wie ein Schweizer Uhrwerk. Wenn man nun einen Einzelbegriff veränderte, würde das dazu führen, dass das gesamte Uhrwerk gestört würde. Der Solvenztest, also der SST, könne dann nicht mehr genau so funktionieren, wie es gesetzgeberisch vorgesehen sei. Insbesondere könne es dazu führen, dass versicherungstechnische Verpflichtungen unterschätzt würden, dass also, wie die Finma ausführte, eine Scheinsicherheit geschaffen würde, etwa auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Finma hat deshalb empfohlen, bei der Version des Bundesrates zu bleiben. Es gibt hier eine Minderheit.

Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical

Wie Sie schon aus der Fahne ersehen konnten, hat sich die Kommission bei Artikel 9a Absatz 1 ganz knapp, mit Stichentscheid des Präsidenten, für die Fassung gemäss Bundesrat ausgesprochen. Ich vertrete die Minderheit, welche sich hier dem Nationalrat anschliessen will.

Um was geht es? Es geht um die Verankerung des Schweizer Solvenztests. Das wird von allen Seiten begrüsst. Wie der Kommissionssprecher schon dargelegt hat, möchte der Bundesrat jetzt neu die Begriffe einführen, dass das risikotragende Kapital und das Zielkapital "zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten" ermittelt werden. Es sind zwei verschiedene Begriffe, man weiss dann also nicht, welcher Begriff angewendet werden soll, sondern man kann in diesem Potpourri einen auswählen. Der Gesetzentwurf lässt hier einen grossen Ermessensspielraum offen.

Meine Minderheit und der Nationalrat beantragen Ihnen, die Formulierung "marktkonforme Basis" zu nehmen, und möchten damit zu Protokoll geben, dass es darum geht, die heute geltende Praxis und Regelung ins Gesetz zu überführen. Der SST hat sich bewährt, und ich möchte hier nochmals darauf hinweisen: Wir hatten im Versicherungsbereich, im Unterschied zum Bankenbereich, in den letzten Jahren keine Probleme. Die schweizerische Praxis hat sich enorm bewährt. Gleichzeitig ist auch darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Kapitalunterlegung bei den Versicherungen deutlich strenger geregelt ist als die europäische. Wenn man dann schon begründet, dass man den internationalen Begriffen und der internationalen Regulierung folgen möchte, dann müsste man in der Konsequenz ja auch sagen: Wir senken die Kapitalanforderungen auf das internationale Niveau. Das will jedoch niemand. Es will aber auch niemand, dass man diese Kapitalanforderungen, die heute schon viel strenger als im europäischen Umfeld sind, noch weiter verschärft und Rechtsunsicherheit anstatt Stabilität und Rechtssicherheit schafft.

Die Minderheit möchte an der heutigen, bewährten Praxis festhalten. Sie ist überzeugt, dass das schweizerische Versicherungswesen für die Versicherten gut aufgestellt ist. Starke, gut kapitalunterlegte Unternehmungen sind systemisch sehr wichtig, und wir haben diese heute in der Schweiz.

Wenn Sie der Mehrheit folgen, dann ist nicht klar - es war auch in der Kommission nicht klar -, was das dann heisst, welche Änderungen die Finma dann vornimmt, welche zusätzlichen Anforderungen dann gestellt werden. Das blieb offen. Bei der Finma konkret zu legiferieren, ist auch vor dem Hintergrund, dass wir einmal die Motion Landolt (17.3317) angenommen haben, meines Erachtens der falsche Weg. Der Gesetzgeber sollte vorgeben, welches die Anforderungen sind.

Wenn Sie dem Minderheitsantrag zustimmen, dann machen Sie eben klar, dass wir die heutige, beim SST geltende Regelung übernehmen und dass wir hier keinen zusätzlichen Swiss Finish haben wollen. Es ist nämlich so, dass schon heute die Kapitalanforderungen in der Schweiz viel höher sind als beispielsweise bei den deutschen Lebensversicherungen, und das bestreitet auch niemand. Aber man sollte hier aus Sicht der Minderheit nicht noch eine Schippe drauflegen. Das System hat sich bewährt. Ich möchte hier eigentlich auf Bundesrat Maurer verweisen, der bei der Budgetdebatte sehr gut dargelegt hat, dass man nicht immer noch etwas mehr drauflegen sollte. Sie haben gesagt, Herr Bundesrat, man solle auch einmal mit dem Bewährten zufrieden sein.

Wer dieser Meinung ist, den möchte ich einladen, hier der Minderheit und dem Nationalrat zu folgen.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Der Unterschied besteht zwischen dem Begriff "marktnah", wie ihn der Bundesrat vorschlägt, und dem Begriff "marktkonform", wie er vom Nationalrat vorgeschlagen wird und den die Minderheit Ihrer Kommission jetzt vertritt.

Ich muss Ihnen sagen, dass ich das nicht wirklich beurteilen kann. Ich sage Ihnen einfach, was die Finma und unsere Fachleute schreiben. Wir wechseln damit einen Begriff. Damit besteht die Gefahr, dass die Verbindlichkeiten der Versicherungen zu tief ausgewiesen werden könnten, und das mit weitreichenden Folgen. Einerseits geht es um den Vertrauensschutz. Es würde eine bessere Solvabilität vorgegaukelt. Gewinnausschüttungen könnten Ansprüche der Versicherten gefährden. Für die berufliche Vorsorge wäre die Sicherheit nicht mehr gewährleistet; dies betrifft insbesondere Angestellte von KMU. Die heute als solide geltende Vollversicherungslösung würde von den Kunden hinterfragt. Schliesslich wäre die Reputation der Schweiz als herausragender Standort für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gefährdet. Die Äquivalenzanerkennung durch die EU könnte ebenfalls gefährdet werden. Das ist das, was die Fachleute diesbezüglich sagen.

Aufgrund dieser Ausgangslage bitte ich Sie, beim Bundesrat und bei Ihrer Kommissionsmehrheit zu bleiben.

Vote

Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 28 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 15 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Les autres dispositions sont adoptées

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Art. 9b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 9c

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Hegglin Peter, Herzog Eva, Rechsteiner Paul, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Könnte hier vielleicht zunächst der Antrag der Minderheit begründet werden?

Hegglin Peter · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Der Bundesrat hat diesen Artikel erst nach der Vernehmlassung aufgenommen. Er schafft eine BO 2021 E 1328 neue Kompetenz für den Bundesrat, namentlich für international tätige Versicherungsunternehmen, -gruppen und -konglomerate weitere Kapitalanforderungssysteme vorgeben zu können zur Erfüllung internationaler Kapitalstandards und ergänzend zu den Vorschriften zur Solvabilität.

Die Organisation für das internationale Standard Setting im Versicherungssektor verabschiedete 2019 einen Kapitalstandard für international tätige Versicherungsgruppen. Es handelt sich dabei um ein System zum Vergleich erstens der Risiken, die eine solche Versicherungsgruppe aufgrund ihrer Versicherungstätigkeiten eingeht, und zweitens der Fähigkeit der Gruppe, Risiken mit ihrer eigenen Kapitalausstattung zu tragen.

Allein schon weil absehbar ist, dass im internationalen Geschäftsverkehr auch von den in der Schweiz domizilierten international tätigen Versicherungsgruppen erwartet wird, diesen Kapitalstandard anzuwenden, soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, dieses System für sie einzuführen. Das System soll keineswegs das in der Schweiz etablierte Solvabilitätsregime gemäss den Artikeln 9 bis 9b ersetzen. Dazu wäre der neue Kapitalstandard auch ungeeignet, weil er spezifisch für international tätige Versicherungsgruppen geschaffen und in einer Minimalversion formuliert wurde, die vermutlich zu relativ geringen Anforderungen führen wird. Der Bundesrat könnte für international tätige Versicherungsunternehmen, -gruppen und -konglomerate oder auch Teile davon den Kapitalstandard in dieser Minimalversion oder in einer international anerkannten weiterentwickelten Variante umsetzen, dies aber lediglich ergänzend zum bestehenden Solvabilitätsregime.

In der Fassung des Nationalrates wurde jetzt "ergänzend" durch "oder alternativ" erweitert. Der Schweizer Solvenztest würde bei der Berechnung der Solvabilität aber genau gleich zur Anwendung kommen. Es wird heute auf diesen SST abgestützt. Dieser Standard muss zwingend erfüllt sein. Auf internationaler Ebene wird derzeit über internationale Standards diskutiert, wobei die Diskussion erst in den Anfängen steckt. Die internationalen Standards muss man als Standards verstehen, die letztlich weltweit gelten. Sie werden also nicht besonders scharf sein und zumindest zu Beginn deutlich unter dem SST liegen. Durch eine Übernahme dieser tiefen internationalen Standards würden wir den hohen Standard des SST preisgeben. Das hätte ein Gefälle zur Folge und würde zu einer Abnahme der Sicherheit in der Schweiz führen.

Weiter geht für die Minderheit die Einschränkung auf Versicherungsgruppen und -konglomerate zu weit. Die internationalen Grundsätze können nämlich auch die Versicherungsunternehmen erfassen, also nicht nur die Gruppen und die Konglomerate. Daher würden wir auf die Entwicklung der internationalen Standards abstellen und nur so viel wie schliesslich erforderlich übernehmen. Damit würden wir den internationalen Grundsatz auch umsetzen können, wenn sich dieser auf die Versicherungsunternehmen bezieht. Je nach Konstellation der weiteren Ausrichtung hätten wir sonst ein Umsetzungsdefizit in Bezug auf die internationalen Grundsätze.

Aus diesen Überlegungen empfehle ich Ihnen namens der Minderheit, dem Bundesrat zu folgen.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Der Minderheitssprecher hat den Sachverhalt eigentlich umschrieben. Es geht um die Frage, welche Standards für international tätige Unternehmungen gelten sollen.

Die Version des Nationalrates - das ist auch die Mehrheitsversion - möchte eine bestimmte Offenheit einführen. Es ist bekannt, dass die entsprechenden Standarddiskussionen international laufen. Internationale Standards gibt es noch nicht, das stimmt. Es könnte aber sein, dass internationale Standards entstehen. Für diese Situation sollte der Bundesrat nach Auffassung der Mehrheit die Möglichkeit bekommen, für bestimmte Fälle auch nur internationale Standards zur Anwendung zu bringen. Das ist heute nicht möglich, und das wäre auch nach der Version des Bundesrates nicht möglich. Nach der Version des Bundesrates ist immer zwingend auf den Schweizer Solvenztest abzustellen, wie es auch dem heute geltenden Recht entspricht. Das gibt natürlich ein Stück Rechtssicherheit, wie der Minderheitssprecher gesagt hat, verschliesst sich aber gegenüber möglichen künftigen internationalen Entwicklungen. Diesen Entwicklungen gegenüber möchte die Mehrheit offen bleiben, im Wissen, dass ein Stück Rechtssicherheit aufgegeben wird, und auch im Wissen, dass die Finma empfohlen hat, bei der Version des Bundesrates zu bleiben.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Ich bitte Sie hier, dem Bundesrat und der Minderheit zu folgen.

Man könnte die Argumentation auch umkehren und sagen, dass der Bundesrat mit seinem Entwurf die Handlungsfreiheit behält. Wenn Sie der Mehrheit folgen, dann bindet sich der Bundesrat ein Stück weit an die internationale Entwicklung und gerät in Gefahr, die Handlungsoptionen unnötig einzuschränken. Der Bundesrat glaubt nicht, dass das mit seinem Entwurf der Fall ist, sondern dass er damit ein breiteres Handlungsfeld hat und damit entsprechend mehr Optionen zu handeln. Es ist nach unserer Meinung also nicht so, dass die Haltung des Bundesrates die Möglichkeiten einschränkt, sondern es ist eher das Gegenteil der Fall. Wenn Sie der Mehrheit folgen, dann ist die Anbindung an internationale Entwicklungen eher stärker und die Gefahr, dass wir Autonomie an ausländische Organisationen abtreten, damit grösser. In diesem Sinne ist der Bundesrat der Meinung, dass seine Haltung bzw. die Haltung der Minderheit mehr Möglichkeiten bietet für den schweizerischen Versicherungsmarkt.

Ich bitte Sie, der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen.

Vote

Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 23 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 18 Stimmen

(1 Enthaltung)

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Art. 11

Proposition de la majorité

Al. 1

...

a. Adhérer au projet du Conseil fédéral

b. moyennant l'autorisation de la Finma, exercer dans une mesure limitée des activités qui ne sont pas en rapport direct avec les activités d'assurance.

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Schmid Martin, Engler, Ettlin Erich, Minder, Noser, Wicki)

Al. 1 let. a, b

Adhérer à la décision du Conseil national

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Hier geht es um einen einzigen Begriff, der den Unterschied ausmacht. Sie finden den Begriff in Absatz 1 Litera a. Die Frage ist, welche Geschäfte Versicherungsunternehmen neben dem Versicherungsgeschäft auch noch betreiben dürfen.

Gemäss der Fassung des Bundesrates, die auch die Fassung der Mehrheit ist, muss bei diesen Geschäften ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Versicherungstätigkeit bestehen. Der Nationalrat möchte diese Bestimmungen lockern BO 2021 E 1329 und nur einen Zusammenhang, also keinen unmittelbaren Zusammenhang, verlangen. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte die Unmittelbarkeit bewahren, um sicherzustellen, dass eine Versicherungsgesellschaft eine Versicherungsgesellschaft bleibt. Wenn die Versicherung auch noch Feuermelder vertreibt, dann sollte das möglich sein, weil das Produkt in einem Zusammenhang mit der Versicherungstätigkeit steht. Wenn sie aber eine völlig andere Tätigkeit aufnimmt, etwa eine Produktionsstätte errichtet oder ein IT-Unternehmen übernimmt, dann wäre kein unmittelbarer Zusammenhang mehr herzustellen, was die Aufsichtsqualität gefährden würde. Vonseiten der Finma wurde auch gesagt, dass die Äquivalenz mit dem EU-Recht nicht mehr sichergestellt wäre. Allerdings ist dazu auch festzuhalten, dass sich die ganze Äquivalenzdiskussion nur auf den Nichtlebensbereich erstreckt und nicht auf den Lebens-, Rück- und Sozialversicherungsbereich.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, der Mehrheit zu folgen.

Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical

Wie der Kommissionssprecher schon angetönt hat, geht es hier darum, ob die Versicherungen auch andere Geschäfte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen, ohne Bewilligung der Finma betreiben dürfen. Ich möchte einen Hinweis anbringen, dass es eben nicht nur um die Frage dieses unmittelbaren Zusammenhangs geht. Der Nationalrat hat vielmehr auch in Buchstabe b den Begriff "Dienstleistungen" durch "Geschäfte" ersetzt, und wir werden darüber ja quasi als Konzept abstimmen. Zumindest ist es auf der Fahne so aufgeführt, dass wir die Buchstaben a und b gemeinsam anschauen.

Es geht also darum, ob eben Versicherungen, die ein anderes Geschäft betreiben wollen, von der Finma eine Ausnahmebewilligung haben müssen oder nicht, wenn es nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft steht. Nach Auffassung der Minderheit überschiesst diese restriktive Praxis bezüglich des Kundenschutzes. Denn es gibt auch neue Kundenbedürfnisse. Der Kommissionspräsident hat das Beispiel des Brandschutzes gebracht. Ein ganz anderes Beispiel betrifft die Sachversicherungen des Carsharings. Wenn das Versicherungsunternehmen in diesem Zusammenhang beispielsweise mit einer Motorfahrzeugversicherung noch weitere Geschäfte anbieten will, dann braucht es heute eine Bewilligung der Finma. Man muss einfach schon sehen, dass es nicht der Innovation dient, wenn man hier noch zusätzliche Bewilligungen einholen muss. Es ist auch vom Risiko her nicht begründbar, dass man sämtliche solchen Geschäfte nochmals genehmigen lassen muss.

Diese Revision bietet die Möglichkeit, gerade bei den Versicherungen ein bisschen mehr Spielraum zu schaffen. Vorhin haben wir in einer der ersten Abstimmungen die Sandbox geschaffen, wonach sogar Unternehmen überhaupt nicht beaufsichtigt werden sollen. Warum sollen wir es dann beaufsichtigten Unternehmen nicht erlauben, Geschäfte zu betreiben, die mit dem Versicherungsgeschäft in einem Zusammenhang stehen? Diese Unternehmen unterstehen ja weiterhin der Aufsicht durch die Finma. Zudem hat der Präsident darauf hingewiesen, dass sich nach Auffassung der Kommissionsminderheit auch bei dieser Ausgestaltung keine Probleme in Bezug auf die Äquivalenz mit dem europäischen Recht ergeben.

Ich bitte Sie deshalb, hier zusammen mit der starken Minderheit - es war ja ein Beschluss mit Stichentscheid des Präsidenten - dem Nationalrat zu folgen.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Ich bitte Sie, bei Artikel 11 Absatz 1 der Mehrheit zu folgen, und zwar bei den Buchstaben a und b. Es ist ein Konzept: Buchstabe a richtet sich nach dem Entwurf des Bundesrates, Buchstabe b ist durch Ihre Kommission leicht abgeändert worden. Dieser Abänderung können wir zustimmen, und das Ganze macht einen Sinn.

Es geht hier um die Frage, wie viel Ausweitung der Geschäftstätigkeit der Versicherungen es leiden mag, ohne dass es dazu eine entsprechende Bewilligung braucht. Der Nationalrat hat hier einen sehr weiten Begriff ohne Einschränkungen beschlossen. Wir sind der Meinung, dass hier - auch im Sinne der Transparenz - eine Konzentration auf das Kerngeschäft möglich ist, und gemäss Buchstabe b hätte die Finma dann ja auch die Möglichkeit, entsprechende Geschäfte zu bewilligen. Ich glaube, das dient der Transparenz des Versicherungsbereiches und engt auch die Innovation nicht ein, weil die Möglichkeit besteht, die Geschäftstätigkeit auszuweiten.

Wir sind der Meinung, dass die Mehrheit hier eine vernünftige Lösung beschlossen hat.

Vote

Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 24 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Les autres dispositions sont adoptées

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Art. 14, 14a, 15

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 15a

Proposition de la commission

Al. 1, 2, 5

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3, 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Art. 17 al. 2; 20; 21 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 22a

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Kuprecht

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Kuprecht Alex · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

BO 2021 E 1330Mit der Ergänzung des Nationalrates zum bundesrätlichen Entwurf sollen die Vorgaben für die Einforderungen von Stabilisierungsplänen geschärft werden. Der Bundesrat soll somit nicht nur die Kriterien festlegen, nach denen ein Versicherungsunternehmen als wirtschaftlich bedeutend gilt, sondern er soll vor allem auch die Kriterien festlegen, nach denen die Finma dann entscheidet, ob sie von einer wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmung einen Stabilisierungsplan verlangen kann. Diese Formulierung führt zu wesentlich mehr Rechtssicherheit bei der Aufsichtsbehörde und beim Versicherungsnehmer.

Ich möchte Sie deshalb bitten, diesem Einzelantrag zuzustimmen.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Wir sind bei Artikel 22a Absatz 2, bei den sogenannten Stabilisierungsplänen. Hier geht es um die Frage, nach welchen Kriterien die Finma einer Versicherungsunternehmung solche Stabilisierungspläne auferlegen kann.

Das Konzept des Bundesrates und der Finma ist ein einfaches. Es stellt die Frage, ob eine Versicherungsunternehmung wirtschaftlich bedeutend ist. Dafür gibt es Kriterien, und weitere Kriterien dazu braucht es nicht. Der Nationalrat hat den Satz ergänzt mit dem Zusatz "sowie jene, nach denen die Finma entscheidet, ob sie von einem Versicherungsunternehmen einen Stabilisierungsplan verlangen kann". Nach Auffassung der Finma sind solche zusätzlichen Kriterien nicht nötig und schaffen eine unnötige Unsicherheit. Der Begriff der wirtschaftlichen Bedeutung ist entscheidend, eigentlich ähnlich wie im Bankenrecht.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Ich bitte Sie ebenfalls, hier der Mehrheit zu folgen. Die Mehrheit sagt ja - gemäss Bundesrat -, dass der Bundesrat in einer Verordnung Kriterien aufstellen wird, wann ein Versicherer als wirtschaftlich bedeutend gilt. Das ist in der Verordnung zu regeln. Die Finma stellt nachher keine eigenen Massstäbe auf, sondern sie hat die entsprechenden Vorgaben des Bundesrates umzusetzen. Es ist also der Bundesrat, der hier entscheidet. Damit, so glauben wir, haben wir eine vernünftige Lösung; es sind nicht zwei Behörden, die Vorgaben machen, sondern es ist der Bundesrat, und die Finma hat diese zu übernehmen. Das entspricht unserem Entwurf und dem Antrag der Kommission.

Vote

Vote

Für den Antrag der Kommission ... 34 Stimmen

Für den Antrag Kuprecht ... 7 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Art. 24 al. 1, 3bis, 4; 25 al. 3, 5, 6; 27; titre précédant l'art. 30a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 30a

Proposition de la commission

Al. 1, 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

... visées à l'article 98a alinéa 2 lettre b à g de la loi du ...

Adopté

Art. 30b-30d; Gliederungstitel vor Art. 30e; Art. 30e

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 30b-30d; titre précédant l'art. 30e; art. 30e

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 30f

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Kuprecht

Abs. 1

Das Gesamtvermögen der Versicherungszweckgesellschaften umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen. Das Risikovermögen bildet eine Risikogruppe oder gliedert sich in mehrere Risikogruppen. Jede Risikogruppe ist rechnerisch selbstständig geführt, wirtschaftlich unabhängig und stellt ein rechtlich verselbstständigtes Teilvermögen dar. Eine Risikogruppe bezieht sich auf ein spezifisches Risiko, das die Versicherungszweckgesellschaften von Versicherungsunternehmen übernehmen und vollständig über die Emission eines entsprechenden Finanzinstruments absichern.

Abs. 2

Die Haftung der Versicherungszweckgesellschaften für Verbindlichkeiten einer Risikogruppe ist auf das Teilvermögen dieser Risikogruppe beschränkt. Jede Risikogruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

Abs. 3

Sachen und Rechte, die zu einer Risikogruppe gehören, werden im Konkurs der Versicherungszweckgesellschaften abgesondert. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Versicherungszweckgesellschaften auf:

a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;

b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Risikogruppe eingegangen ist;

c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

Abs. 4

Aus dem Erlös des Teilvermögens einer Risikogruppe werden vorweg Forderungen aus den Risikoübernahmeverpflichtungen dieser Risikogruppe gedeckt. Ein Überschuss wird anteilig auf die Inhaber oder Gläubiger von Finanzinstrumenten dieser Risikogruppe gemäss Artikel 30e Absatz 1 Buchstabe c verteilt.

Abs. 5

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:

a. die Errichtung, Organisation und Aufhebung von Risikogruppen;

b. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision von Risikogruppen.

Intervention de procédure

Art. 30f

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Kuprecht

Al. 1

L'ensemble de la fortune des sociétés d'assurance à but spécial comprend l'actif social et l'actif à risque. L'actif à risque constitue un groupe de risques ou se décompose en plusieurs groupes de risques. Chaque groupe de risques est indépendant du point de vue comptable et économique et ses actifs constituent un compartiment juridiquement indépendant. Un groupe de risques est représentatif d'un risque spécifique que la société d'assurance à but spécial assure BO 2021 E 1331 pour une entreprise d'assurance spécifique et qu'elle garantit entièrement par l'émission d'instruments financiers dédiés.

Al. 2

La responsabilité de la société d'assurance à but spécial pour les engagements d'un groupe de risques se limite à la fortune du compartiment du groupe de risques en question. Chaque groupe de risques n'est responsable que de ses engagements.

Al. 3

En cas de faillite de la société d'assurance à but spécial, les objets et les droits qui appartiennent à un groupe de risques sont traités distinctement. Demeure réservé le droit de la société d'assurance à but spécial:

a. aux rémunérations prévues par un contrat;

b. à la libération des engagements qu'elle a pris pour mener à bien ses tâches pour un groupe de risques;

c. au dédommagement pour les dépenses engagées pour honorer ces engagements.

Al. 4

Le produit de la fortune du compartiment d'un groupe de risque sert prioritairement à couvrir les créances des créanciers de ce groupe de risques. L'excédent est réparti au prorata entre les porteurs ou les créanciers d'instruments financiers de ce groupe de risques en vertu de l'article 30e alinéa 1 lettre c.

Al. 5

Le Conseil fédéral édicte des dispositions sur:

a. l'établissement, l'organisation et la dissolution des groupes de risques;

b. les investissements, la comptabilité, l'établissement et le contrôle des comptes annuels des groupes de risques.

Kuprecht Alex · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Der Entwurf birgt meines Erachtens die Gefahr einer Fehlregulierung von Versicherungszweckgesellschaften. Da Versicherungszweckgesellschaften in erster Linie für den Transfer von Versicherungsrisiken auf den Kapitalmarkt eingesetzt werden, gilt es, eine Regelung zu schaffen, die international wettbewerbsfähig ist, wobei die Erwartungssicherheit für Finanzmarktinvestoren eine zentrale Rolle spielt.

Kernelement des vorliegenden Änderungsantrages ist die explizite Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungszweckgesellschaften einerseits und ihren Risikogruppen andererseits auf Gesetzesebene. Dies entspricht dem internationalen Standard und soll die Rechtssicherheit für Finanzmarktinvestoren und Sponsoren von Versicherungszweckgesellschaften wesentlich erhöhen. Weiter erübrigt sich damit die in Artikel 30f Absätze 4 und 5 des Entwurfes des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehene Einführung eines separaten Konkursregimes für Versicherungszweckgesellschaften. Die beantragte Regelung orientiert sich stark an den geltenden Regelungen für Anlagestiftungen in der Schweiz, bei denen eine Unterteilung in Teilvermögen bereits seit Jahren etabliert ist, womit die Kohärenz der Rechtsordnung gewährleistet ist.

Ich ersuche Sie, diesem Einzelantrag zuzustimmen. Damit schaffen wir eine neue Differenz zum Nationalrat, der diese nun vorgebrachten Argumente im Rahmen einer zweiten Behandlung prüfen und allenfalls übernehmen oder auch ablehnen kann.

Ich bitte Sie, diesem Einzelantrag zuzustimmen.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Dieser Einzelantrag hat der Kommission nicht vorgelegen; ich habe ihn auch erst heute bekommen. Er enthält offensichtlich ein ganz anderes Konstrukt, als es der Bundesrat einführen wollte. Insbesondere die Haftungsfrage ist völlig anders geregelt, die Rolle des Konkursliquidators ist nicht mehr geregelt, und die Teilvermögen sind anders reguliert. Ich kann Ihnen keinen Antrag der Kommission mitgeben, einzig vielleicht die Überlegung, dass man, wenn man eine Differenz schaffen will, den Antrag annehmen müsste. Inhaltlich kann ich Ihnen aber nichts dazu sagen.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Ich bitte Sie, den Einzelantrag Kuprecht zu unterstützen. Der Hinweis von Herrn Kuprecht hat dazu geführt, dass wir dieses Thema noch einmal genauer angeschaut haben. Es war schon in der Vorbereitung ein Thema. Es geht bei den Artikeln 30e und 30f um die Versicherungszweckgesellschaften, und wir möchten hier einen rechtssicheren Rahmen schaffen. Wir haben den Einzelantrag auch zusammen mit Herrn Kuprecht formuliert. Wenn Sie dem Antrag Kuprecht zustimmen, dann schaffen Sie eine Differenz. Das gäbe dann die Möglichkeit, dieses Thema auch in der nationalrätlichen Kommission noch einmal genauer anzuschauen.

Wichtig ist, und das muss dann, auch zuhanden der Materialien, klar sein, dass damit die Zuständigkeit für Konkurse von Versicherungszweckgesellschaften bei der Finma läge. Die Finma könnte das Verfahren dann in den Regularien noch näher regeln. Aber diese Differenz scheint uns hier tatsächlich wichtig zu sein, damit wir das Thema im Nationalrat noch einmal anschauen können.

Ich bitte Sie, diese Differenz zu schaffen und den Einzelantrag Kuprecht zu unterstützen. Bei der Formulierung haben wir schon eng zusammengearbeitet, und ich denke, es könnte dann in diese Richtung gehen. Nachdem der Nationalrat beraten hat, könnten Sie dann auch noch einmal darüber entscheiden. Für heute bitte ich um Unterstützung.

Vote

Vote

Für den Antrag Kuprecht ... 40 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 0 Stimmen

(4 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Art. 31 al. 3

Proposition de la minorité

(Zanetti Roberto, Herzog Eva, Rechsteiner Paul, Thorens Goumaz)

Le Conseil fédéral veille à la transparence et s'assure que les entreprises d'assurance présentent les bases statistiques et les principes actuariels sur la base desquels elles calculent des primes différentes.

Zanetti Roberto · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Groupe socialiste

Zu meiner Interessenbindung: Ich bin der Branche mindestens so lange verbunden wie Kollege Alex Kuprecht, einfach als regelmässiger und pünktlicher Prämienzahler, und das gibt dann auch einen anderen Blickwinkel auf dieses Geschäft. Hier geht es eigentlich darum, dass unterschiedliche Prämien erhoben werden können. Das ist an sich unbestritten, ob man das jetzt sympathisch findet oder nicht. Das ist uns in der Kommission auch so erklärt worden; das ist unbestritten und wird seit Jahren gemacht. Aber: Es muss erklärt werden.

Der Vertreter der Finma hat uns ganz klar gesagt, dass es nicht zulässig sei, ein Risikomerkmal zu verwenden, das man statistisch und risikotechnisch nicht nachweisen könne. Sie dürfen also nicht sagen, weil jemand ein Bündner oder ein Solothurner oder ein Zürcher ist, müsse er mehr bezahlen, oder weil jemand ein Mann oder eine Frau ist, müsse diese Person mehr bezahlen. Kollege Kuprecht, der ja ein profunder Kenner der Branche ist, hat mir gesagt, dass zum Beispiel bei den Motorfahrzeugversicherungen tatsächlich kantonal unterschiedliche Prämien bezahlt werden. Das soll nicht geändert werden, obwohl mir, ehrlich gesagt, ein Bonus-Malus-System sympathischer wäre: Wer Schaden verursacht, muss halt dann im nächsten Jahr ein bisschen mehr bezahlen, wer schadenfrei fährt, bezahlt ein bisschen weniger. Im Strafrecht würde man quasi sagen - da hinten sitzt ja der Strafrechtsprofessor -, diese unterschiedlichen Startprämien seien eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Sie wird verletzt, indem man einfach davon ausgeht, wenn einer ein BO 2021 E 1332 Bündner ist - ich nehme einen Bündner als Beispiel, weil ich selber Bündner bin -, muss er einfach a priori mehr bezahlen. Das finde ich an sich unschön. Es soll statistisch belegt werden, wieso jemand mehr bezahlen muss, und es soll auch versicherungsmathematisch belegt werden.

In der Kommission ist dann eingewandt worden, das verletze die Geschäftsgeheimnisse. Dieser Meinung bin ich ausdrücklich nicht. Nicht Versicherungsmathematik und Statistik haben mit Unternehmensgeheimnissen zu tun, sondern lediglich die Schlüsse, welche die Unternehmen daraus ziehen. Eine Versicherung kann zum Beispiel sagen: Wir nehmen einen jungen, eher risikobehafteten Versicherungsnehmer, in der Hoffnung, dass er dann die nächsten vierzig Jahre bei uns bleibt, und bieten ihm eine günstige Prämie. Das ist ein unternehmerischer Entscheid, dort spielen Geschäftsgeheimnisse eine Rolle. Wenn aber statistische und versicherungsmathematische Grundlagen herangezogen werden, dann hat das nichts mit Geschäftsgeheimnissen zu tun: Statistik und Versicherungsmathematik sind bekanntlich exakte Wissenschaften.

Eigentlich geht es bloss darum, dass die Versicherung mathematisch und statistisch plausibilisieren muss, wieso jemand mehr bezahlen muss. Für die Fachleute, die sich seit Jahrzehnten in der Branche befinden, ist das nichts Neues, aber der Versicherungsnehmer, der als junger Bursche oder als junge Dame eine Versicherung abschliessen will und weiss, dass der Kollege 30 Prozent weniger bezahlt, fühlt sich einfach diskriminiert und ungerecht behandelt. Da soll die Versicherung erklären, was die Beweggründe sind, die sie zu einer höheren Prämienforderung bewogen haben - bloss das, es geht eigentlich nur um eine Deklaration der zugrunde liegenden mathematischen, versicherungstechnischen Grundlagen, damit die Diskriminierungsvermutung beim Versicherungsnehmer schon gar nicht auftreten kann.

Ich bitte Sie deshalb, um diese Transparenz, die an sich eine Selbstverständlichkeit wäre, auch wirklich durchsetzen zu können, der Minderheit zuzustimmen und so der Diskriminierungsvermutung keinen Vorschub zu leisten.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Mit 8 zu 4 Stimmen beantragt Ihnen Ihre Kommission, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen, also keine solche Bestimmung aufzunehmen.

Die Kommission ist davon ausgegangen, dass es jeder Versicherungsgesellschaft freigestellt ist, wie sie ihre Prämien festlegen will. Das tut sie auch im Bereich des freien Wettbewerbs in einem Konkurrenzumfeld, sofern ein Konkurrenzumfeld besteht. In den Bereichen, von denen wir hier sprechen, besteht ein Konkurrenzumfeld; das betrifft im Wesentlichen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Darauf hat uns auch die Finma aufmerksam gemacht.

Hier stellt sich die Frage: Dürfen Versicherungsgesellschaften unterschiedliche Prämien für Versicherte unterschiedlicher Nationalität, unterschiedlichen Geschlechts und dergleichen festlegen? Die Finma hat uns dazu ermuntert, die Aufnahme eines solchen Artikels nicht vorzusehen, weil sie selber genügend in der Lage sei, mit heutigem Recht die entsprechenden Prämien zu überprüfen.

Nationalitätentarife sind nach einem Gutachten des Bundesamtes für Justiz zulässig, sofern sie risikotechnisch begründet sind, also auf Risikomerkmalen basieren, die nachweisbar sind - und die Finma überprüft das. Zusätzliche Bestimmungen sind hier unnötig. Sie würden den Wettbewerb, auch zulasten der Versicherten, stören und zudem Geschäftsgeheimnisse zwingend preisgeben, die im Versicherungsmarkt gerade in diesem Bereich mitunter zentral sind.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Zanetti Roberto abzulehnen. Der Minderheitsantrag Zanetti Roberto geht zu weit. Er verlangt eigentlich die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Da muss man sich fragen, welchen Nutzen das den Versicherten bringen würde. Herr Zanetti will - vielleicht wäre es ihm noch möglich, Nutzen daraus zu ziehen -, dass die statistischen Grundlagen und die versicherungsmathematischen Grundsätze offengelegt werden. Da muss man sich schon fragen, welchen Mehrwert der Versicherte aus solchen statistischen und versicherungsmathematischen Grundsätzen ableiten kann.

Wichtig ist ja der Schutz vor Missbrauch. Da ist unserer Meinung nach die Finma zuständig. Sie hat ausreichend Kompetenzen, ohne Einschränkungen Tarifkontrollen in der Krankenzusatzversicherung durchzuführen. Ich glaube, diese Überprüfung durch die Finma findet statt und bietet genügend Sicherheit, dass Versicherte nicht über den Tisch gezogen werden. Die Geschäftsgeheimnisse, die in diesem Bereich offengelegt werden müssten, könnten durch die Versicherten wahrscheinlich nicht interpretiert werden. Das bringt damit keinen Mehrwert.

Ich bitte Sie also, bei der Mehrheit zu bleiben.

Vote

Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen

Dagegen ... 31 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Art. 31b

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Hegglin Peter, Ettlin Erich, Herzog Eva, Rechsteiner Paul, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)

Adhérer à la décision du Conseil national

Hegglin Peter · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Hintergrund für diese Differenz ist, dass die Finma die Versicherungsunternehmen, die im Krankenversicherungsbereich im Bereich der Zusatzversicherung tätig sind, aufforderte, neben der Schaffung eines wirksameren Controllings die Verträge mit den Leistungserbringern zu überprüfen und wo nötig zu kündigen und rasch zu verbessern. Insbesondere sollen die bisherigen Vollkostenmodelle durch transparente Mehrleistungsmodelle abgelöst werden. Es sollen vor allem keine Quersubventionierungen zwischen der OKP und den Zusatzversicherungen mehr erlaubt sein. Es ist allgemein bekannt, dass bei Abrechnungen zwischen OKP und Zusatzversicherung viele Leistungen der Zusatzversicherung berechnet werden, obwohl sie eigentlich zur OKP gehören würden.

Aufgrund einer Finma-Prüfung hat auch der Bundesrat Handlungsbedarf festgestellt, einen Bericht verfasst und verschiedene Massnahmen geprüft. Welche Optionen würden sich bei der momentanen Gesetzeslage bieten? Wo kann der Bundesrat ansetzen? Ansetzen müsste man beim Leistungserbringer. Zum Beispiel müsste man das Spital dazu bringen, sauber abzurechnen. Das kann der Bund aber nicht, da dafür keine Bundeskompetenz besteht. Folglich hat er den Weg über die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen, die diese Versicherungen anbieten, gewählt. Diesen Weg kann man gehen. Das heisst, man sagt den Versicherungsunternehmen, dass sie nur noch Abrechnungen akzeptieren dürfen, auf denen sauber abgerechnet werde, ansonsten würde das Versicherungsunternehmen sanktioniert.

Die Versicherer haben dieses Problem übrigens auch erkannt. Sie arbeiten daran, selber einen Weg zu finden, wie sie von den Leistungserbringern sauberere Abrechnungen verlangen können. Sie sind ziemlich weit gekommen und haben ein Papier vorgelegt, das von der Finma und der Verwaltung diskutiert wurde. Dies zeigt, dass die Versicherer das Problem ernst nehmen und angehen. Es ist natürlich zu hoffen, dass das Problem auf diese Weise gelöst werden kann.

BO 2021 E 1333Es schafft aber auf der Seite der Leistungserbringer grosse, zum Teil massive Probleme und auch Widerstände. Es besteht auch das Risiko, dass die Versicherungen zwischen der Finma und den Leistungserbringern in die Mühle geraten und quasi fast aufgerieben werden.

Mit der Formulierung des Nationalrates würden Sie die Versicherungen unterstützen, damit sie die Finma-Auflagen zügig umsetzen könnten. Die Bestimmung würde also helfen, schneller ans Ziel zu kommen, und brächte die Versicherungen auch auf Augenhöhe mit den Leistungserbringern. Selbst der Bundesrat erachtet eine solche Regelung allenfalls als nächsten Schritt. Aktuell wartet er aber Ergebnisse von Bestrebungen der Finma, des BAG und auch des Preisüberwachers ab, um diese Frage anzugehen und zu lösen. Im nächsten Jahr will er dann die Resultate evaluieren, schauen, ob es etwas gebracht hat und ob man auf Zielkurs ist. Wenn es aber nicht so wäre, dann würde er eben eine Formulierung, wie sie jetzt der Nationalrat in Artikel 31b aufgenommen hat, unterstützen und übernehmen. Dieser Artikel stammt wortwörtlich aus dem besagten Bericht des Bundesrates.

Wir sind jetzt gesetzgeberisch tätig, und von daher wäre es eben doch angebracht, jetzt entsprechende Formulierungen aufzunehmen, statt erst in einem Jahr wieder über solche Gesetzesbestimmungen zu befinden.

Abschliessend möchte ich aber festhalten, dass kleine Krankenversicherer von diesen Bestimmungen nicht betroffen sind. Sie können sich weiterhin zusammenschliessen, um mit Leistungserbringern Leistungseinkaufsverträge zu definieren. Denn sie haben ja dann nach wie vor keine marktbeherrschende Stellung.

Ich empfehle Ihnen namens der Minderheit Ihrer Kommission, ihr zu folgen und eben gemäss Nationalrat zu beschliessen.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Wir sprechen hier über einen Artikel, der nicht in der Bundesratsvorlage enthalten war. Trotzdem ist es derjenige Artikel, der mit Abstand am meisten Diskussionen in der Kommission ausgelöst hat.

Einigkeit zwischen Mehrheit und Minderheit besteht darin, dass Handlungsbedarf besteht. Ich habe Ihnen das Abstimmungsergebnis noch verschwiegen: Hier ist die Mehrheit mit 6 zu 6 Stimmen und dem dritten Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommen, also sehr knapp. Einigkeit besteht darin, dass Handlungsbedarf besteht. Es ist vom Minderheitssprecher erwähnt worden, dass der Bundesrat einen Bericht gemacht hat - die Finma auch, ich möchte hier die Verwaltung zitieren: "Wir haben, wie allgemein bekannt ist, festgestellt, dass die Abrechnungen zwischen OKP und Zusatzversicherung oft sehr nachlässig erfolgen. Viele Leistungen werden der Zusatzversicherung berechnet, obwohl sie in die OKP gehören würden. Es herrschen ziemliche Missstände. Die Finma hat letzthin eine Untersuchung durchgeführt und ebenfalls festgestellt, dass vieles im Argen liegt." Der Handlungsbedarf ist also gegeben, der Hintergrund ist auch klar.

Ihre Kommission schlägt Ihnen trotzdem vor, den vom Nationalrat beschlossenen Artikel zu streichen, und zwar vor allem aus der Überlegung, dass dieser Artikel eine erhebliche Verletzung des Kartellgesetzes darstellen würde. Es würde, wenn der Artikel umgesetzt wird, nicht nur kleinen Versicherungsunternehmen ermöglicht, sich zusammenzuschliessen - das können sie heute schon, das können sie auch, wenn dieser Artikel nicht aufgenommen wird -, sondern es würde auch ermöglicht, dass sich grosse Versicherungskartelle bilden. Es könnten sich zwei oder drei marktbeherrschende Unternehmen zusammenschliessen, um mit den Leistungsanbietern zu verhandeln, ohne dass die Leistungsanbieter dies auch machen könnten.

Diese Überlegung hat für die Kommission dazu geführt, der Grundüberlegung des Bundesrates zu folgen. Die lautet, es bestehe Handlungsbedarf; bevor aber, wie in der Kommission gesagt wurde, zur Keule gegriffen werde - der vom Nationalrat beschlossene Artikel, die "Kartellrechtsverletzung", ist die Keule -, suche der Bundesrat das Gespräch mit den Versicherungsgesellschaften und den Leistungsanbietern. Bei Letzteren gehe es insbesondere um die Spitäler und nach Auskunft in der Kommission insbesondere um einige Privatspitäler. Die Gespräche seien auf einer guten Ebene, ist uns gesagt worden. Ein Artikel wie der vom Nationalrat beschlossene Artikel 31b solle erst als Ultima Ratio in einer nächsten Revision eingebaut werden, wenn wirklich die laufenden Bemühungen scheitern.

In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

Germann Hannes · Mit-M · Conseil des Etats · Schaffhouse · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Ich staune über dieses Resultat von 6 zu 6 Stimmen, das sich in der Kommission ergeben hat. Leider konnte ich an dieser WAK-Sitzung nicht teilnehmen, das sei hier offengelegt. Aber lesen Sie mal diesen Artikel 31b: "Die Versicherungsunternehmen können im Bereich der Zusatzversicherung [...] gemeinsam verhandeln und Vereinbarungen abschliessen, in welchen die Vergütung von Mehr- und/oder Zusatzleistungen geregelt wird." Das ist der Aufruf, ein Kartell zu bilden, nicht mehr und nicht weniger. Das geht also überhaupt nicht. Wenn Sie dem hier drin zustimmen, dann zeigt das auch, wer diesen Rat steuert. Ich bitte Sie! So etwas geht also wirklich nicht.

Ich verstehe, dass die grossen Versicherer vielleicht allenfalls ein Interesse daran haben, ihre Kräfte zu bündeln oder die Margen gleich selber abzusprechen. Aber das, was man hier machen will, das dürfen Sie nicht tun. Es gibt keinerlei Notwendigkeit, die bisherige wettbewerbliche Situation nach Privatrecht durch eine kartellrechtswidrige Regelung in einem neuen Artikel 31b des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzulösen.

Ich bitte Sie darum, diesen Artikel ersatzlos zu streichen. Hierin sind sich übrigens auch die Lehre, die höchstinstanzliche Rechtsprechung und die Praxis der Weko absolut einig: Das geht nicht. Dem dürfen wir nie und nimmer folgen.

Ich bitte Sie hier also unbedingt, diesen Artikel gemäss dem Antrag der Mehrheit zu streichen.

Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical

Als Präsident des Kantonsspitals Graubünden, also eines Kantonsspitals, möchte ich Ihnen auch beliebt machen, hier der Mehrheit zu folgen. Ich habe kein Verständnis dafür, dass man einen Artikel in das VAG aufnehmen sollte, wonach die Krankenversicherer - Herr Hegglin hat das zu Recht gesagt, es geht nicht um die kleinen, sondern um die grossen - ein Kartell bilden und sich absprechen können, um beispielsweise mit dem Kantonsspital Graubünden einen Tarif zu vereinbaren. Stellen Sie sich vor, ein grosser Krankenversicherer spricht sich mit anderen grossen Krankenversicherern ab und geht dann zu einem Kantonsspital und führt eine Verhandlung und sagt: "Wir vertreten 75 Prozent aller Versicherten, gib uns bitte jetzt diese Tarife." Soll das die Lösung eines bestehenden Problems sein?

Ich gebe als Präsident eines Spitals ganz offen zu, dass wir grundsätzliche, systemische Probleme im Bereich der Spitalfinanzierung haben. Das hängt aber auch damit zusammen, dass die Tarife gerade in der Grundversicherung systematisch zu tief sind, die Kosten nicht decken und viele Spitäler in der Vergangenheit gezwungen wurden, ihre Defizite über die Zusatzversicherten, also die Halbprivat- und Privatversicherten, zu decken. Ich möchte gar nicht bestreiten, dass wir ein System haben, in dem die Privatversicherten den Allgemeinversicherten eine bessere Situation ermöglicht haben. Die Finma ist zu Recht dagegen eingeschritten, das sehe ich durchaus auch. Ich möchte hier aber noch den Gedanken anbringen, dass man dieses Problem auch damit lösen könnte, dass man bei den Allgemeinversicherten einmal die Spitaltarife anhebt. Das steht heute aber nicht zur Diskussion.

Man schlägt jetzt hier eine Lösung vor, die den grössten Schweizer Krankenversicherern eine Kartellbildung ermöglicht, damit sie im Bereich der Privatversicherten Verhandlungen führen können, und das soll die Lösung des Problems sein. Da möchte ich Sie schon darauf hinweisen, dass das nicht der richtige Ansatz ist. Wenn wir dem zustimmen, könnten wir auch in anderen Bereichen einfach eine Kartellbildung zulassen. Warum genehmigen wir das dort nicht?

BO 2021 E 1334Ich möchte noch einen ganz anderen Aspekt in die Diskussion einbringen: Wir haben ja stundenlang über die Fair-Preis-Initiative diskutiert. Wir haben dort einen Gegenvorschlag angenommen, der zum Rückzug der Initiative geführt hat. Damit haben wir das Konzept der relativen Marktmacht, der Verhandlungsmacht, die zu einem Ausbeutungsmissbrauch führen könnte, ins Kartellgesetz eingeführt. Das neue Gesetz trat ja vor Kurzem in Kraft; ich glaube, entweder ist es in den letzten Monaten in Kraft getreten, oder es wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Das wäre doch ein Anwendungsfall: Wenn jemand in diesem Sinne ausgebeutet wird, weil er eben in einer Verhandlung nicht die notwendige Marktmacht hat, dann könnte man dieses Gesetz anwenden. Aber ich glaube, eine Kartellbildung zuzulassen, bei der sich nur die eine Seite zusammenschliessen kann, das ist der falsche Ansatz. Wenn schon, dann müsste man es beispielsweise auch den Kantonsspitälern erlauben, dass sie sich schweizweit zusammenschliessen und die Tarife dann mit allen Versicherern aushandeln. Das wäre Waffengleichheit, aber alle anderen Konzepte überzeugen mich nicht.

Deshalb bitte ich Sie, sich dem Bundesrat und der Mehrheit anzuschliessen.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Artikel 31b stammt nicht vom Bundesrat, vielmehr wurde er durch die nationalrätliche Kommission eingefügt und dann im Nationalrat etwa im gleichen Umfang wie jetzt hier diskutiert.

Vorab müssen wir uns bewusst sein, dass wir hier das Versicherungsaufsichtsgesetz diskutieren. So stellt sich schon die Frage, ob in diesem Gesetz eine solche Auflage gemacht werden soll. Für uns ist auch klar - wir haben das schon länger auf dem Radar -, dass die Abgrenzung zwischen der obligatorischen Krankenversicherung und der Zusatzversicherung nicht immer mit der genügenden Transparenz erfolgt. Dazu haben wir im letzten Jahr einen Bericht verfasst, in dem wir auch Massnahmen vorschlagen.

Über eine Sache müssen wir uns klar sein: Es gibt sehr viele Player, die hier mitzureden haben. Es sind das die Leistungserbringer in allen verschiedenen Kategorien, die Krankenkassen, die bezahlen, die Finma, die diese Bereiche überwacht, das Bundesamt für Gesundheit, unser Departement und zudem noch der Preisüberwacher. Alle diese Player mischen mit. Deshalb haben wir auch festgelegt, dass wir versuchen, die Daten zu folgenden Fragen zu erfassen: Worum geht es eigentlich? Welches sind die Grundlagen, die diskutiert werden müssen? Mitte nächsten Jahres werden wir in einem Wirksamkeitsbericht darlegen, welche Möglichkeiten die Finma diesbezüglich hat und wo weitere Lücken bestehen. Wir schliessen nicht aus, ja, wir gehen eigentlich davon aus, dass es dann einen Schritt braucht, um diese Transparenz - darum geht es ja vor allem - noch klarer herzustellen.

An dieser Stelle würde ich Sie aber darum bitten, jetzt nicht hier im Gesetz einen Artikel einzufügen, der sozusagen im luftleeren Raum hängt. Ob das dann im Versicherungsaufsichtsgesetz erfolgen muss oder im Krankenversicherungsgesetz oder wo auch immer, ist noch vertieft zu klären. Das Problem ist wirklich sehr komplex, daher würde ich Sie davor warnen, in diesem Gesetz einen Artikel einzufügen, der dann alles und nichts ermöglicht.

Wir brauchen hier verlässliche Grundlagen, und alle Player müssen mit einbezogen werden. Dafür ist es aber noch zu früh. Nichtsdestotrotz kann ich Ihnen versichern, dass das Problem auf dem Radar ist. Es muss besprochen, kann aber nicht in dieser Gesetzesrevision gelöst werden.

Ich bitte Sie daher, beim Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu bleiben und den eingefügten Artikel 31b wieder zu streichen.

Vote

Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 16 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Art. 35; 36 al. 2; 37 al. 2 let. b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 37a

Proposition de la minorité

(Zanetti Roberto, Bischof, Herzog Eva, Rechsteiner Paul, Thorens Goumaz)

Titre

Devoir d'information supplémentaire de l'entreprise d'assurance dans l'assurance complémentaire à l'assurance-maladie sociale

Texte

En complément et conformément aux prescriptions de l'article 3 de la loi sur le contrat d'assurance, l'entreprise d'assurance doit, avant la conclusion du contrat d'assurance, renseigner le preneur sur l'évolution des primes attendue actuellement. Il doit notamment lui communiquer le montant des primes pour toutes les catégories d'âge du tarif appliqué pour l'offre de contrat.

Zanetti Roberto · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Groupe socialiste

Dieser Antrag ist auch wieder ein Antrag aus der Perspektive der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer. Es geht ausschliesslich um Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, also nicht um Sachversicherungen oder weiss der Kuckuck worum. Es geht nur um Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.

Sie kennen das: Ein Zusatzprodukt wird angeboten, und die Prämie für dieses Produkt verändert sich altersabhängig, und dies wie das Alter: Es nimmt in der Regel zu. Das kann tatsächlich zu Problemen führen. Haben Sie jetzt nicht eine ausgewachsene Ständerätin, einen ausgewachsenen Ständerat vor Augen, sondern 20-, 25-jährige Versicherungsnehmer, denen von einem Versicherungsvertreter das Produkt offeriert wird. Dann sehen sie: "Aha, mit zwanzig kann ich eine Zusatzversicherung zu sehr günstigen Tarifen abschliessen. Wenn ich dann vierzig, fünfzig oder sechzig bin, wird es allerdings relativ teuer" - und zwar so teuer, dass man es plötzlich fast nicht mehr bezahlen kann. Der Wechsel wird dann auch relativ schwierig, weil eine allfällige andere Zusatzversicherung Vorbehalte macht oder einfach halsabschneiderische Prämien verlangt. Das ist ein reales Problem, das sich normalen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern stellt.

Noch einmal: Juristinnen und Juristen und Leute, die sich nachmittagelang um soziale Krankenversicherung kümmern, wissen um diese Problematik. Aber Leute, die sich eben hauptberuflich mit anderen Fragen befassen, für die ist das eine Überraschung, und zwar eine unangenehme Überraschung, weil sie dann zwanzig, dreissig Jahre später praktisch keine Möglichkeit haben, darauf zu reagieren. In der Kommission wurde dann gesagt: "Ja, wer will da voraussagen, wie sich die Prämien in dreissig Jahren entwickeln?" Es geht natürlich nicht darum, die Prämienentwicklung in dreissig Jahren prognostizieren zu wollen. Die Ökonomen sagen BO 2021 E 1335 dem "ceteris paribus", also: "Wenn alles gleich bleibt, entwickeln sich die Prämien wie folgt ..." Auch hier zitiere ich die Finma, die an der Kommissionssitzung anwesend war: "Die Idee wäre die Abbildung einer Progressionskurve. Die Versicherungsunternehmen verfügen über solche Kurven. Sie brauchen sie zur Berechnung der Tarife." Jede Versicherung verfügt über diese Angaben, wenn sie ein Versicherungsprodukt offeriert.

Eigentlich sagt das nichts anderes als: Heute kostet dieses Produkt für 20-Jährige Franken soundso, für 40-Jährige Franken soundso und für 60-Jährige Franken soundso. Diese Information muss man den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern geben. Das ist der ausdrückliche Wunsch der Finma. Ich zitiere die Finma noch einmal, wobei ich da, um das Kommissionsgeheimnis nicht zu verletzen, Namen auslasse: "Der Antrag von Herrn XY würde die Transparenz erhöhen, die Vergleichbarkeit der Produkte fördern, ergo den Wettbewerb und die Innovation beleben sowie den Interessen der Versicherten entsprechen." Das ist ein Originalzitat der Finma. Alle Wettbewerbsfetischisten und Innovationsfreudigen müssten hier also zustimmen. Es ist im Übrigen auch ein Gebot der Fairness gegenüber Leuten, die sich eben nicht hauptberuflich mit versicherungsrechtlichen Fragen herumschlagen.

Ich bitte Sie also hier wirklich sehr, diese Offenlegungs- oder Informationspflicht zu stipulieren, sodass es gar nicht möglich ist, dass Jahrzehnte nach Versicherungsabschluss schwierige Situationen auftreten. Ich danke Ihnen, wenn Sie dem Minderheitsantrag zustimmen.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 7 zu 5 Stimmen vor, diesen Artikel nicht aufzunehmen. Der Sprechende befindet sich in der Minderheit. Ich versuche trotzdem, die Mehrheitshaltung etwas zu erklären. Es geht um eine Frage, die sich ausschliesslich auf die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung bezieht, wie das der Minderheitssprecher gesagt hat. Die Bestimmung ist etwas komisch positioniert, weil sie unter der Marginalie zu einer BVG-Regelung steht, sich aber nicht darauf bezieht, sondern eigentlich, wenn Sie so wollen, eine Versicherungsvertragsgesetz-Norm zur Zusatzversicherung ist.

Die Mehrheit ist der Meinung, dass diese Bestimmung nicht aufgenommen werden sollte, weil Prognosen, die weit in die Zukunft gehen - und wir sprechen hier von Prognosen, die vielleicht fünfzig, sechzig oder siebzig Jahre in die Zukunft gehen -, schwierig sind. Wenn schon ein Wetterbericht für morgen derart kompliziert ist, ist die Zukunftsprognose über so viele Jahre noch schwieriger.

Die Mehrheit ist sich bewusst, dass die Minderheit formuliert hat, diese Prämienentwicklung müsse ausgehend vom Stand heute erklärt werden. Die Minderheit verlangt ja, dass die Prämien insbesondere für alle Altersstufen erklärt werden müssen. Auf Deutsch bedeutet das also: Wenn Sie sich als Versicherte dafür interessieren, eine private oder halbprivate Zusatzversicherung abzuschliessen, dann fragen Sie die Versicherung, wie viel Sie heute als 30-Jährige bezahlen, wie viel Sie jetzt, heute zahlen müssten, wenn Sie 40 Jahre alt wären, und wie viel Sie heute bezahlen müssten, wenn Sie 75-jährig wären. Wenn Sie diese Fragen heute stellen, werden sie nach Auffassung der Mehrheit auch beantwortet. In der Regel werden diese Statistiken auch publiziert. Wenn jetzt gerade wieder die Krankenversicherungen neu abgeschlossen worden sind - die Kündigungsfristen laufen zum Teil noch bis Ende Jahr -, dann ist von den meisten Versicherern eigentlich transparent gemacht worden, wie die Prämienentwicklung im Zusatzbereich über die Lebensjahrzehnte erfolgt.

Deshalb ist die Mehrheit der Auffassung, dass die Regulierung nicht nötig ist. Sie hat zur Kenntnis genommen, dass die Finma die Regelung gemäss Minderheitsantrag unterstützen würde.

Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Auch ich lege meine Interessenbindungen offen: Ich bin seit fast sechzig Jahren Versicherungskunde, und ich bin auch Verwaltungsrat der CSS.

Der Wunsch, der hier geäussert wird, ist ja gut. Wir alle hätten gerne, dass man weiss, was in vierzig Jahren sein wird. Das kann man aber eigentlich nicht sagen, selbst wenn man sagt, es gehe nur um den Stand heute. Es sagt doch nichts aus, wenn ich heute mit sechzig Jahren meine Prämie mit der Prämie eines Mannes in der gleichen Versicherung vergleiche, der achtzig Jahre alt ist. Das sagt doch nichts über die Prämienentwicklung aus und mit welchen zukünftigen Kosten man rechnen muss. Wir haben eine Inflationsentwicklung, eine Lohnentwicklung, eine Altersentwicklung, eine demografische Entwicklung, eine wirtschaftliche Entwicklung.

Was nützt es mir, den Vergleich zum ganzen Versichertenkollektiv zu haben, Stand heute, wenn ich eine Aussage zu den Kosten in vierzig Jahren will, ob ich mir die Prämie dann noch leisten kann, was passiert? Dieser Vergleich ist, denke ich, nicht sehr hilfreich. Man könnte die Bestimmung aufnehmen und sagen, dann hat man weitere Informationen. Ich glaube aber, das würde den Leuten nicht viel bringen.

Dazu kommt, dass die Information, die der Versicherer liefern muss, eigentlich schon im Versicherungsvertragsgesetz geregelt ist. In Artikel 3 des Versicherungsvertragsgesetzes steht, was man liefern muss, das ist dort aufgeführt: "Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich [...] informieren über: die versicherten Risiken; den Umfang des Versicherungsschutzes; die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; die für die Überschussermittlung [...]" und so weiter; ich verzichte darauf, alles aufzuzählen. Die Informationspflichten sind sehr gross. Wir verlangen hier im Versicherungsaufsichtsgesetz eine Information, die eigentlich, wenn wir ehrlich sind, nicht viel bringt, ausser das Gefühl, dass es in vierzig Jahren vielleicht schwierig sein wird, die Prämie zu zahlen - aber man weiss es noch nicht genau.

Deshalb bitte ich Sie, hier dem Bundesrat zu folgen und diese Zusatzinformation, die aus meiner Sicht wirklich nicht viel zusätzlichen Nutzen bringt, nicht aufzunehmen. In ihrem Rundschreiben verlangt die Finma ja transparente Vertragsinformationen als Anforderung für die Genehmigung von allgemeinen Versicherungsbedingungen, d. h. noch weitere Informationen. An Informationen fehlt es also nicht. Ich glaube, es geht eher darum, diese Informationen zu verarbeiten - das ist das grössere Problem für einfache Versicherungsnehmer.

Deshalb bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag Zanetti Roberto nicht zuzustimmen.

Noser Ruedi · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Ich möchte zuerst auch meine Interessenbindungen offenlegen: Ich habe die gleiche wie Kollege Zanetti, ich habe nur die, dass ich Versicherungsprämien bezahle.

Eine Information muss informieren, und wenn sie das nicht tut, ist es keine richtige Information - dessen müssen wir uns bewusst sein.

Ich habe 1984 eine Versicherung abgeschlossen bei einer Versicherungsgesellschaft, deren Firmenname wegen Fusionierungen viermal geändert hat. Mir wurde damals aufgezeigt, dass es einen Alterstarif gibt. Aber es wurde auch gesagt, dass man nicht wissen könne, wie die Prämien steigen würden, weil es nicht klar sei, wie die Gesundheitskosten usw. usf. steigen würden. Ich weiss heute nicht mehr, ob sie mir damals das, was die Prämien heute kosten, so versprochen haben - vermutlich kosten sie mehr. Ich weiss aber, dass ich diese Versicherung heute gar nicht mehr abschliessen könnte; sie würden mich gar nicht mehr aufnehmen. Das heisst, der Mehrwert der Tatsache, dass ich die Versicherung als Junger abgeschlossen habe, liegt nicht darin, dass man mir eine bestimmte Prämienhöhe in der Zukunft versprochen hat, sondern darin, dass ich heute diese Versicherung habe. Hätte ich sie nicht, würde ich nicht mehr aufgenommen. Man würde mich nur noch in die Grundversicherung aufnehmen, aber eine Halbprivat- oder Privatversicherung könnte ich gar nicht mehr abschliessen. Das ist doch die Realität des Marktes. Darum machen Sie mit Ihrem Antrag zwar eine Bitte um Information, aber es geht um eine komplette BO 2021 E 1336 Fake-Information. Die Aussage beruht einfach gar nicht auf der Realität.

Daher bitte ich Sie, hier bei der Mehrheit zu bleiben.

Zanetti Roberto · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Groupe socialiste

Entschuldigen Sie, dass ich noch einmal das Wort verlangt habe. Ich billige Ihnen zu, dass Sie als Spezialisten vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sehen, und ich unterstelle Ihnen nicht, dass Sie sich bewusst ein bisschen schwer von Begriff stellen. Wir haben diese Frage in der Kommission ausgiebig diskutiert. Ich zitiere noch einmal die Finma, die Leute der Finma verstehen ja etwas vom Geschäft. Sie haben von diesen Progressionskurven gesprochen. Der Vertreter der Finma hat gesagt: "Progressionen: Die Finma lässt sich die Zahlen dazu vorlegen. Wir sehen grosse Unterschiede [...]."

Für die Finma gibt es diese Zahlen und Tabellen also offenbar. Sie geht davon aus, dass sich die Entwicklung ceteris paribus - also abgesehen von der Mengenausweitung und allem, was es da gibt; ich sage, das lassen wir beiseite - aufzeigen lässt. Die Aussagen, die in einem Tarif dargelegt werden, die man jetzt schon machen kann - für 20-Jährige kostet es so viel, für 40-Jährige so viel, für 60-Jährige so viel -, sollte man öffentlich machen.

Man wird natürlich sagen, wenn jemand frage, dann gebe man ihm Auskunft. Eine 20- oder 25-jährige Versicherungsnehmerin stellt diese Frage nicht. Mit 25 hatte ich andere Probleme, als mir irgendwelche Überlegungen zur Altersvorsorge oder zur Krankentaggeldversicherung oder zu weiss ich was zu machen! Junge nehmen einfach die Offerte eines Kollegen, der bei einer Versicherung arbeitet, weil sie sie vorteilhaft finden. Zwanzig, dreissig Jahre später staunt man dann: Er hätte das sagen können! Er hat es nicht böse gemeint, als er es nicht gesagt hat.

Wenn man jetzt sagt, diese Information müsse zwingend abgegeben werden, dann vergibt sich niemand irgendetwas. Aber die betroffenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können einfach absehen, was ihr heutiger Entscheid voraussichtlich in zwanzig, dreissig Jahren für Auswirkungen hat. Dass sich alle anderen Sachen verändern können, das versteht sich von selber. Alleine die grundsätzlich angelegte Progressionskurve soll aufgezeigt werden. So kompliziert ist das eigentlich nicht, scheint mir.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Die Minderheit hat hier ebenfalls einen Artikel eingefügt, den der Bundesrat nicht vorgesehen hat. Es geht hier um diese zusätzliche Informationspflicht; Sie haben das bereits diskutiert. In der Tat haben Herr Zanetti und die Minderheit nicht unrecht, wenn sie hier von einer Lücke sprechen, von einer Informationslücke. Wir sprechen von der Krankenzusatzversicherung; hier haben wir tatsächlich relativ grosse Kostensteigerungen, die für junge Leute möglicherweise nicht in diesem Ausmass ersichtlich sind. Die Finma hat darauf aufmerksam gemacht, dass es hier möglicherweise eine Informationspflicht geben sollte.

Wir haben durchaus Sympathie für den Antrag der Minderheit, denn diese Lücke besteht. Wir haben das Gesetz ja immer von beiden Seiten anzuschauen. Auf der einen Seite steht die Pflicht der Versicherer: Worüber haben sie zu informieren? Auf der anderen Seite steht der Konsumentenschutz: Was hat derjenige oder diejenige, der oder die eine Versicherung abschliesst, zu erwarten? In diesem Sinne und, ich glaube, auch angesichts der vorsichtigen Formulierung des Artikels könnte man damit leben. Vielleicht wäre es auch eine Möglichkeit, die Formulierung dann im Zweitrat noch einmal genauer anzuschauen. Aber man kann nicht ganz von der Hand weisen, dass hier eine Informationslücke besteht, die im Interesse gerade von jüngeren Versicherten eigentlich geschlossen werden müsste - damit man sich auch bewusst ist, worauf man sich einlässt, wenn man eine Krankenzusatzversicherung abschliesst.

Ich glaube, in diesem Sinne wäre der Antrag der Minderheit durchaus etwas, mit dem man leben könnte. Wenn Sie dem so zustimmen, gibt es im Zweitrat vielleicht noch einmal die Möglichkeit zur Diskussion. Aus unserer Sicht spricht also nichts gegen den Antrag der Minderheit.

Vote

Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 22 Stimmen

Dagegen ... 22 Stimmen

(1 Enthaltung)

Avec la voix prépondérante du président

la proposition de la minorité est rejetée

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Gliederungstitel vor Art. 39a; Art. 39a-39k; Gliederungstitel vor Art. 40; Art. 40

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre précédant l'art. 39a; art. 39a-39k; titre précédant l'art. 40; art. 40

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 41

Proposition de la commission

Al. 1, 3-5

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

...

e. Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Kuprecht

Al. 2 let. e

Adhérer à la décision du Conseil national

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Es liegt ein Antrag Kuprecht zu den Ombudsstellen vor. Der Antrag betrifft das 7a. Kapitel und die damit verbundenen Bestimmungen. Wir behandeln diesen Antrag hier, also bei Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe e.

Kuprecht Alex · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Im Privatversicherungsbereich gibt es bereits seit gut fünfzig Jahren - Sie hören richtig: seit gut fünfzig Jahren - eine gut funktionierende Ombudsstelle: die Ombudsstelle der Privatversicherung und der Suva. Auch die Ombudsstelle der Krankenversicherung existiert seit mehr als 25 Jahren. Die beiden Ombudsstellen funktionieren also seit Jahrzehnten neutral, unabhängig, lösungsorientiert und auf freiwilliger Basis. Sie ermöglichen insbesondere rechtlich nicht kundigen und sich nicht vertreten fühlenden Personen den Zugang zum Recht.

Fast alle Privatversicherer sind einer Ombudsstelle angeschlossen. Eine Ausnahme besteht für die Rück- und Industrieversicherer. Für sie würde es keinen Sinn machen, da hier die Vertragspartner von gleicher Stärke sind und die juristischen Kenntnisse beidseits vorhanden sind. Etwa 99 Prozent des Kleinkundengeschäfts oder eben der Commodities der Privatversicherer sind also heute bereits abgedeckt, und alle Versicherer kooperieren mit den Ombudsstellen. Es ist daher weder eine gesetzliche Regelung eines Anschlusszwangs der Versicherer an eine neue, staatliche Ombudsstelle noch die Regulierung einer Kooperationspflicht mit einer Ombudsstelle erforderlich. Die Strukturen der bestehenden Ombudsstellen haben sich auch in Krisenzeiten bestens bewährt. Das hat der Ombudsmann der Privatversicherung BO 2021 E 1337 nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie gezeigt, indem er im Rahmen von Vermittlungsgesprächen mit den Geschäftsleitungen der involvierten Versicherer zeitnahe und gütliche Lösungen für Tausende von Gastrobetrieben erreichen konnte.

Das Anliegen, auch den Kunden der ungebundenen Versicherungsvermittler Zugang zu einer Ombudsstelle zu verschaffen, ist zwar verständlich. Um diese Lücke zu schliessen, braucht es jedoch keine gesetzliche Regulierung. Die Ombudsstelle der Privatversicherung und der Suva kann noch mehr tun als bisher und ihre Zuständigkeit freiwillig erweitern, indem sie nebst Deckungs- und Verfahrensfragen neu auch die Ausgewiesenheit von Schadenersatzforderungen gegen ungebundene Versicherungsvermittler wegen Falschberatung prüft, sobald der Berufshaftpflichtversicherer einen Leistungsentscheid gefällt hat. Diese Lösung wäre sicher einfacher und mangels unnötiger Bürokratie kostengünstiger als die vorgeschlagene Pflichtschaffung einer neuen Regulierung durch den Bund.

In der Branche besteht die Bereitschaft für eine freiwillige Lösung. Der Verband der ungebundenen Versicherungsvermittler wäre auch bereit, eine eigene Ombudsstelle einzurichten, wenn dies nötig wäre. Parallel dazu soll die bereits bestehende obligatorische Berufshaftpflichtversicherung der ungebundenen Versicherungsvermittler ausgebaut werden. In diese Versicherung soll neu auch eine Nachdeckung einfliessen bei Aufgabe des Berufs, im Todesfall oder nach Entzug der Berufsbewilligung durch die Finma, damit auch in diesen Konstellationen weiterhin ein Versicherungsschutz für die Kunden besteht.

Ob Regulierung oder nicht: Ombudsstellen können jeweils erst dann tätig werden, wenn bereits Probleme eingetreten sind. Es wäre daher illusorisch zu glauben, dass Ombudsstellen auch schwarze Schafe bei den Versicherungsvermittlern ausmerzen könnten. Dazu braucht es einen verbesserten Schutz vor Missbräuchen, eine Stärkung der Aufsicht durch die Finma und insbesondere folgende Kundenschutzbestimmungen, die umstrittenermassen ins Gesetz aufgenommen werden sollen, weil sie bereits greifen, wenn der Versicherungsvermittler mit seiner Arbeit beginnt:

  • die Bestimmungen zu den qualifizierten Lebensversicherungen, Artikel 39a bis 39k, bei welchen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ein Anlagerisiko tragen, z. B. erstens ein leichtverständliches Basisinformationsblatt, zweitens eine Angemessenheitsprüfung und drittens eine Dokumentations- und Rechenschaftspflicht;

  • die künftig strikte Trennung zwischen ungebundenen und gebundenen Versicherungsvermittlern. Letztere stehen in einem Treueverhältnis zum Versicherungsnehmer und müssen in dessen Interesse handeln. Künftig wären keine Mischformen zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern mehr möglich;

  • Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b zu "Unzulässigen Tätigkeiten", wo es heisst: "Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügen";

  • die explizite Aufforderung zu einem guten Ruf und einer Stärkung der Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittler;

  • die Verpflichtung der Versicherungsvermittler zur Vermeidung von Interessenkonflikten, inklusive Strafbestimmungen;

  • die Pflichten der ungebundenen Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit der Offenlegung der Entschädigung.

Eine Regulierung des Ombudswesens im Privatversicherungsbereich ist daher unnötig. Man kann somit dem Nationalrat problemlos folgen, der mit klarer Mehrheit - 101 zu 82 Stimmen bei 1 Enthaltung - den Streichungsantrag gutgeheissen hat.

Ich bitte Sie, meinen Einzelantrag zu unterstützen, um das bewährte System der heutigen Ombudsstellen weiterverfolgen zu können.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 1 Stimmen, also sehr deutlich, dem Bundesrat zu folgen und die Ombudsstellenpflicht aufrechtzuerhalten. Es geht nicht darum, dass der existierende Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva eingeschränkt oder gar abgeschafft werden sollte; es geht einzig darum, im Finanzbereich Rechtsgleichheit zu schaffen. Mit dem FIDLEG haben wir eine Ombudsstellenpflicht für alle Finanzdienstleister eingeführt, also auch für den ganzen Bankenbereich, auch für die Versicherungen, wir haben das bisher aber nicht für den Bereich der Versicherungsbroker gemacht. Versicherungsbroker haben heute keine Ombudsstellenpflicht. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass die Ombudsmänner und die funktionierenden Ombudsstellen ein Beleg dafür sind, dass Ombudsstellen Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherern niederschwellig erledigen können, nicht immer, aber oft, und dass deshalb die Ombudsstellenpflicht allgemein durchgesetzt werden sollte.

Wir haben heute die gleiche Situation im ganzen Finanzbereich. Mit dem Entwurf des Bundesrates würde das ausgedehnt, und wir hätten eine Situation, die für den Kunden überschaubar ist und wo er weiss: Überall im Finanzbereich kann ich, wenn ich das möchte, eine Ombudsstelle anrufen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und den Einzelantrag Kuprecht abzulehnen.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe socialiste

Nur ganz kurz: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, mit der Mehrheit der Kommission beim Bundesrat zu bleiben und den Einzelantrag Kuprecht abzulehnen. Wenn Sie das Ergebnis der bisherigen Beratung anschauen, dann stellen Sie fest, dass sämtliche Anträge verworfen wurden, die den Versicherten weitere Rechte gebracht hätten. Die Bestimmung betreffend die Ombudsstellen ist eine der wenigen Bestimmungen, die den Versicherten konkret etwas bringen. Das bewährte Institut des Ombudsmanns ist hilfreich bei der Lösung von Problemen; es ist niederschwellig und kundenfreundlich.

Die Verwaltung hat in der Kommissionsberatung festgestellt, dass den Privatversicherungen die Lösung mit dem Ombudsmann offenbar nicht passt und dass gegen diese Institution Stimmung gemacht wird. Der Kommissionssprecher hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass der Ombudsmann der Privatversicherung in seinen bisherigen Funktionen überhaupt nicht beschränkt wird. Es besteht aber das Problem, dass es in sensiblen Bereichen - dort, wo es um die Versicherungsbroker geht - keine Ombudsstelle gibt. Aus Sicht der Versicherten ist es deshalb von grosser Bedeutung, dass das Institut so eingeführt wird, wie es der Bundesrat in seinem Entwurf vorsieht.

Ich möchte Sie deshalb ersuchen, hier der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.

Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical

Mediations- und Ombudsverfahren sind wertvoll, das haben wir jetzt mehrfach gehört, gerade bei Streitigkeiten mit kleineren Volumen. Sie verhelfen auch dem Rechtsunkundigen oder der Rechtsunkundigen zum Recht, kostenlos, schlank und auch erfolgreich. Damit das so bleibt, braucht es aus meiner Sicht keine zusätzliche Regulierung. Deshalb ist dem Einzelantrag von Kollege Alex Kuprecht zu folgen. Wenn ich das sage, so tue ich das in der Überzeugung als Präsident der vorgenannten Stiftung Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva. Damit sei auch meine Interessenbindung offengelegt, wobei dieses Interesse nicht einseitig ist: Wir setzen uns ein für die Rechtsuchenden, für die Versicherungsnehmenden und für die Versicherungswirtschaft - im Interesse des Rechtsfriedens.

Wenn man die Botschaft liest, dann erstaunt es etwas, dass dort in nur wenigen Sätzen begründet wird, weshalb es jetzt ein flächendeckendes Obligatorium braucht, indem man alle Versicherungsunternehmen inklusive der Vermittler neu ins Recht fasst und ihnen eine Anschlusspflicht auferlegt. Diese Anschlusspflicht tönt so leichtfüssig, aber damit werden im Gesetz, und Sie können das in Artikel 82 und folgenden nachlesen, auch die Kriterien dieser Ombudsstellen und das Verfahren festgelegt; zudem gibt es eine neue Rechenschafts- und Aufsichtspflicht. Es wird also, wie halt so oft, wenn der Gesetzgeber eingreift, eher aufwendiger und komplizierter und nicht etwa kundenfreundlicher.

Die gesamte Versicherungswirtschaft wird hier mit einer neuen Regelung konfrontiert, obwohl - es wurde gesagt - BO 2021 E 1338 praktisch alle Versicherungsunternehmen heute einer Ombudsstelle angeschlossen sind. Bei uns im Bereich Privatversicherung sind 99 Prozent des Kleinkundengeschäfts abgedeckt. Offenbar besteht ja nicht wegen der Unternehmen ein Handlungsbedarf, sondern wegen dieser ungebundenen Versicherungsvermittler. Das scheint der einzige Grund - der einzige! - zu sein, weshalb flächendeckend nun eine ganze Branche zu Pflichten angehalten werden soll, und schon das erachte ich als unverhältnismässig.

Es gibt ja andere Lösungen, die von Antragsteller Kuprecht erwähnt wurden. Sie haben die Information auch erhalten: Die Swiss Insurance Brokers Association und die Association des Courtiers en Assurances begründen von sich aus eine Ombudsstelle - selbst reguliert, freiwillig. Wenn das nicht ziehen sollte, es wurde auch erwähnt, dann gibt es die Lösung, dass unser Ombudswesen über die Haftpflichtversicherungen, welche die Broker abschliessen müssen, ausgeweitet werden kann.

So ist auch die Rechtsgleichheit hergestellt. Ich meine, Rechtsgleichheit muss hier nicht mit der Keule - um den Kommissionspräsidenten andernorts zu zitieren - herbeigezwungen werden. Geben wir doch vielmehr diesen selbst organisierten Möglichkeiten eine Chance, den bestehenden und den neuen. Wenn dann der Staat eingreifen muss, soll er das in einem zweiten Schritt tun.

Noch ein weiterer Punkt: Es gibt eben schon Nachteile. Ich habe den Regulierungsfolgebericht gelesen. Dort wird Verschiedenes errechnet, aber genau der Punkt, auf den ich jetzt hinweise, ist dort nicht erwähnt. Erstens wird es eine doppelte Aufsicht geben. Jetzt werden wir Ombudsstellen vom Departement des Innern beaufsichtigt. Neu hätten wir auch das Finanzdepartement als Aufsichtsbehörde. Zweitens werden heute in unseren gut funktionierenden Verfahren vor den Ombudsstellen der Krankenversicherung und der Privatversicherung keine Rechtsschutzversicherungen zugelassen und auch keine Anwälte und Anwältinnen. Das ist akzeptiert. Das bringt eben ein schnelles, kostengünstiges und unkompliziertes Verfahren.

Wenn wir nun dem Bundesrat folgen - und Sie sehen das dann in Artikel 82b Absatz 2 und Artikel 199 Absatz 2 -, dann wird das Ombudsverfahren in gewissen Fällen eine Vorstufe zum Zivilprozess. Es kann nämlich ein Vermittlungsverfahren ersetzen. Es wird ein vorrechtliches Verfahren, und dann steigt der Druck, dass Anwältinnen und Anwälte und Rechtsschutzversicherungen zugelassen werden müssen. Wir haben diese Frage mit der Verwaltung diskutiert, und die Verwaltung konnte uns nicht garantieren, dass das dann nicht der Fall sein werde. Wir müssen also damit rechnen, dass das Ganze dann quasi zu einem Vorprozess wird, mit allem, was dazugehört, mit allen Förmlichkeiten. Das wollen wir nicht. Die Ombudsstelle ist für die kleine Bürgerin, den kleinen Versicherungsnehmer, die Rechtsunkundigen, die nicht anwaltlich oder durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten sind, da.

Deshalb lautet das Schlussfazit: Eine Reglementierung kann zu einer Verrechtlichung, zu einer Verkomplizierung führen. Deshalb schliesse ich mit dem bundesrätlichen Wort in der Botschaft: Die bestehenden Ombudsstellen und -verfahren sollen eben nicht infrage gestellt, sollen nicht gefährdet werden. Aber ich sage, wenn Sie jetzt zu regeln beginnen, dann beginnt eine Verkomplizierung. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Einzelantrag Kuprecht zu folgen.

Ich möchte Sie auch noch daran erinnern, dass Kollege Schmid zu Beginn gesagt hat, im FIDLEG habe man das ursprünglich regeln wollen, aber Versicherungen seien eben nicht Banken. Wenn man genau hinschaut, sieht man, dass diese Regelung hier im Versicherungsaufsichtsgesetz "copy and paste" aus dem FIDLEG ist. Das ist genau das Gleiche, unreflektiert. Deshalb finde ich: Geben wir diesen selbst organisierten Lösungen, die gut laufen oder die gemäss den Broker-Organisationen entsprechend dem Vorbild der bestehenden Ombudsstellen auch gut funktionieren werden, eine Chance.

In diesem Sinne danke ich für die Unterstützung des Einzelantrages Kuprecht.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Ich bitte Sie, den Einzelantrag Kuprecht abzulehnen und Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen. Ich bin auch nicht der Meinung, dass die Ombudsstelle dann für jedes Problem auf dieser Welt eine Lösung finden wird. Aber wir stellen doch fest, dass die Gesetzgebung komplexer wird, die Leute sensibler werden, und eine Ombudsstelle kann eben sehr oft niederschwellig ein Problem lösen oder Hand dazu bieten.

Eine Ombudsstelle verkompliziert meiner Meinung nach die Abläufe nicht, sondern sie kann die Abläufe tatsächlich vereinfachen. Wir haben praktisch in allen anderen Gesetzgebungen mit ähnlichem Charakter eine Ombudsstelle geschaffen; das fehlt uns hier noch. Das gehört aus unserer Sicht heute eigentlich zum Instrumentarium, auch aus Sicht des Konsumentenschutzes. Wir haben hier ja immer beide Seiten zu berücksichtigen, auch die Versicherten, die entsprechende Ansprüche haben und möglicherweise einen Rechtsweg oder einfach eine Auskunft, einen Zugang suchen. Eine Ombudsstelle kann diese Vermittlungsrolle hier eben durchaus wahrnehmen.

In dem Sinne bitte ich Sie, Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen und den Antrag Kuprecht abzulehnen.

Ich verstehe durchaus, was Herr Kuprecht gesagt hat: Es hat fünfzig Jahre funktioniert. Nur stellen wir fest, dass die Sensibilität der Leute steigt, dass die Komplexität steigt und man sehr rasch ein Mail schreibt oder zum Telefon greift. Das war früher nicht der Fall. Wir sollten diese Möglichkeit einfach eröffnen, eine Ombudsstelle kann sehr viele Probleme lösen. Vielleicht schafft sie im Einzelfall auch einmal ein neues, aber sie trägt sicher zum besseren Verständnis zwischen Versicherten und Versicherern bei.

Vote

Vote

Für den Antrag der Kommission ... 24 Stimmen

Für den Antrag Kuprecht ... 20 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Art. 42, 43, 44

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 45

Al. 1

...

f. Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 45a; 45b; 46 al. 1 let. b, f; titre précédant l'art. 51; art. 51 titre, al. 1, 2 let. i, 2bis, 3, 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

BO 2021 E 1339Art. 51a

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2, 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2bis

Fremdkapitalinstrumente, die von der Finma zur Anrechnung als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente an das Zielkapital oder an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a genehmigt sind, werden bei der Feststellung der Überschuldung nicht berücksichtigt, wenn im Vertrag unwiderruflich festgelegt ist, dass:

a. die Kapitalforderung und Zinszahlungen im Fall der Liquidation, des Konkurses oder der Sanierung gegenüber allen nicht nachrangigen Forderungen und allen nicht an das Zielkapital oder an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a anrechenbaren nachrangigen Forderungen im Rang nachgehen; und

b. die Kapitalforderung und Zinszahlungen nur befriedigt werden dürfen, sofern alle vorrangigen Forderungen, auch im Fall der Liquidation, des Konkurses oder der Sanierung, gedeckt sind; und

c. keine Zahlungen auf der Kapitalforderung und Zinszahlungen erfolgen, wenn diese zu ernsthaften Liquiditätsproblemen führen würden.

Abs. 2ter

Im Rahmen der Rechnungslegung sind Bestand und Wirkungsweise dieser Fremdkapitalinstrumente transparent auszuweisen.

Intervention de procédure

Art. 51a

Proposition de la commission

Al. 1, 2, 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2bis

Les instruments se rapportant à des capitaux de tiers et approuvés par la Finma pour être comptabilisés comme instruments de capital amortisseurs de risque au capital cible ou au capital porteur de risque selon l'article 9a ne sont pas pris en compte lors de la constatation du surendettement, si le contrat prévoit irrévocablement:

a. que, en cas de liquidation, de faillite ou d'assainissement, la créance en capital et le paiement des intérêts sont colloqués après toutes les créances non subordonnées et toutes les créances subordonnées non imputables au capital cible ou au capital porteur de risque selon l'article 9a,

b. que la créance en capital et le paiement des intérêts ne peuvent être remboursés que si toutes les créances prioritaires sont couvertes, y compris en cas de liquidation, de faillite ou d'assainissement, et

c. qu'aucun paiement n'est effectué sur la créance en capital et le paiement des intérêts si cela peut entraîner de sérieux problèmes de liquidités.

Al. 2ter

L'existence et les effets de ces instruments se rapportant à des capitaux de tiers sont démontrés de manière transparente dans le cadre de la comptabilité.

Bischof Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Soleure · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Hier geht es um eine sehr komplizierte Bestimmung. Sie umfasst Artikel 51a, dann auch Artikel 52d Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe a sowie Artikel 54ater. Einfach gesagt: Die Kommission hat hier eine Inkonsistenz zwischen dem VAG und der AVO aufgedeckt. Es geht um die sogenannten Tier-2-Instrumente, die inkonsistent reguliert wurden. Die Kommission schlägt Ihnen die hier formulierte Korrektur vor. Der Bundesrat hat sich diesen Anträgen angeschlossen, hat sich aber vorbehalten, für die Nationalratsdebatte - wir schaffen ja eine Differenz - noch Formulierungs-Adjustierungen anzubringen. Es gibt keine Minderheit. Der Entscheid der Kommission war einstimmig.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Nur eine generelle Bemerkung: Wir sind einverstanden. Ich möchte aber zuhanden der Materialien noch klarstellen, dass die Finma selbstverständlich bei der Sanierung auch die Interessen der Versicherungsunternehmen berücksichtigen muss. Es ist also hier auch ein Gleichgewicht zu suchen, und diese Formulierung interpretieren wir so, dass dann eben beide Interessen berücksichtigt werden müssen. Diese Diskussion verlief in der Kommission vielleicht etwas einseitig.

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Adopté

Art. 51b; Gliederungstitel vor Art. 52a; Art. 52a-52c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 51b; titre précédant l'art. 52a; art. 52-52c

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 52d

Proposition de la commission

Al. 1, 2, 5

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

...

b. les instruments de capital amortisseurs de risque qui, en cas d'évènements définis par contrat, prévoient une conversion en capital propre ou une réduction des créances, ont été entièrement réduits ou convertis en capital propre.

Al. 4

...

a. créances subordonnées;

...

Adopté

Art. 52e-52m; titre précédant l'art. 53; art. 53; 54 al. 2, 3; 54a; 54abis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

BO 2021 E 1340Art. 54ater

Proposition de la commission

Titre

Instruments se rapportant à des capitaux de tiers et assimilables à du capital propre

Texte

En cas de faillite, la créance en capital et le paiement des intérêts d'instruments de capital amortisseurs de risque approuvés par la Finma pour être comptabilisés comme instruments de capital amortisseurs de risque au capital cible ou au capital porteur de risque selon l'article 9a sont colloqués en deuxième rang si, en cas de liquidation, de faillite ou d'assainissement, ils sont colloqués après toutes les créances non subordonnées et toutes les créances subordonnées non imputables au capital cible ou au capital porteur de risque selon l'article 9a.

Adopté

Art. 54b, 54bbis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 54c al. 2

Proposition de la commission

Avant leur approbation, le tableau de distribution et le compte final sont déposés pour consultation pendant dix jours. Le dépôt et l'approbation sont publiés dans la Feuille officielle suisse du commerce et sur le site Internet de la Finma.

Adopté

Titre précédant l'art. 54d; art. 54d-54j; section 3 titre; art. 55; 56; titre précédant l'art. 57; art. 67; 69; 71; 71bis; 75; 77; 79bis; titre précédant l'art. 80; art. 80; 81

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

7a. chapitre titre; art. 82; 82a; 82b; titre précédant l'art. 82c; art. 82c-82f; titre précédant l'art. 82g; art. 82g-82i; titre précédant l'art. 83; art. 83; 83a-83c

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Titre précédant l'art. 84; art. 84 titre; 86; 87

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 90a

Proposition de la commission

Al. 1-4

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Ch. II introduction, ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Ch. II ch. 2 art. 199 al. 2 let. d, e

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Ch. II ch. 3; 3a; 4; ch. III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Vote

Vote sur l'ensemble

GroupYesNoAbst.
Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.14 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe libéral-radical8 (89 %)0 (0 %)1 (11 %)
Groupe socialiste8 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe de l'Union démocratique du Centre4 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe des VERT-E-S5 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Total39 (98 %)0 (0 %)1 (3 %)

Yes: Adopt the federal act
No: Reject

Roll call

(Einstimmigkeit)

(1 Enthaltung) BO 2021 E 1341