01.076
Bürgerrechtsregelung. Revision
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Es ist richtig, dass wir alle Vorlagen beim Eintreten miteinander diskutieren.
Die Frage des Bürgerrechtes und somit die Frage der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern führt in der Schweiz recht bald zu Emotionen. Ich finde es richtig, dass Schweizersein auch Emotionen beinhaltet. Darum ist es auch verständlich, wenn die Frage, wer und wie jemand das Schweizer Bürgerrecht erhält, Emotionen weckt. Emotionen dürfen aber im zivilen wie im politischen Leben den Verstand und die Sachlichkeit nicht ausschliessen.
Mit dieser Grundhaltung ging Ihre Kommission an die Ihnen heute unterbreitete Vorlage, an die Revision der Bürgerrechtsregelung, heran. Wir diskutierten eingehend alle mit dem Bürgerrecht, den Einbürgerungen und den Verfahrensfragen zusammenhängenden Probleme, angereichert durch negative, aber auch durch positive Beispiele aus der Praxis der Kantone unserer Ständerätinnen und Ständeräte.
Worum geht es bei der Vorlage? Sie ersehen aus der Botschaft und auch aus der Fahne, dass wir ein Paket von fünf Vorlagen zu beraten haben, nämlich zwei Verfassungsrevisionen - das sind die Vorlagen 1 und 3 - und drei Bundesgesetzrevisionen - die Entwürfe 2, 4 und 5.
Die Vorlagen 1 und 2 betreffen die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation. Die Vorlage 1 modifiziert Artikel 38 der Bundesverfassung, während die Vorlage 2 die neuen Bestimmungen auf Gesetzesstufe enthält.
Die Vorlagen 3 und 4 regeln zuerst auf Verfassungsstufe und dann auf Gesetzesstufe den Bürgerrechtserwerb von ausländischen Kindern der dritten Generation.
Schliesslich geht es in der Vorlage 5 um den Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft, um das Einbürgerungs- und das Beschwerderecht.
Mit der Verfassungsänderung liegt jeweils auch die entsprechende Revision des Bürgerrechtsgesetzes vor, und damit wird Transparenz geschaffen. So wissen zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Verfassungsvorlage die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bereits, wie die spätere Regelung im Bürgerrechtsgesetz aussehen wird. Dies ist zu begrüssen.
Vorerst zum Entwurf 1: Mit diesem Bundesbeschluss wird die Bundesverfassung geändert und dem Bund die Kompetenz erteilt, eine erleichterte Einbürgerung für junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausländerinnen und Ausländer vorzusehen.
Diese Verfassungsänderung, Entwurf 1, wurde von Ihrer Kommission mit 9 zu 0 Stimmen angenommen.
Der Entwurf 2 enthält die entsprechende Gesetzesrevision. Hier werden die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung festgelegt. Ausländische Jugendliche sollen in der ganzen Schweiz unter einheitlichen Bedingungen erleichtert eingebürgert werden können. Wenn sie mindestens fünf Jahre ihrer obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten haben und seither hier wohnen, sollen sie zwischen der Vollendung des 15. und des 24. Altersjahrs die erleichterte Einbürgerung beantragen können. Die Bedingung ist grundsätzlich ein Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde von mindestens zwei Jahren. Etliche Kantone kennen bereits heute eine ähnliche Regelung. Mit dieser Vorlage soll erreicht werden, dass ausländische Jugendliche der zweiten Generation in der ganzen Schweiz unter einheitlichen Bedingungen in einem erleichterten Verfahren eingebürgert werden können. Eine Schlüsselstellung in dieser Gesetzesvorlage kommt sicher der Frage der Eignungsvoraussetzungen für die Einbürgerung zu. Wir haben uns damit sehr eingehend auseinander gesetzt; ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Ihre Kommission hat dieser Vorlage 2 ohne Gegenstimme zugestimmt.
Zu den Vorlagen 3 und 4: Personen der dritten Ausländergeneration sind noch intensiver mit der Schweiz verbunden als ihre in der Schweiz aufgewachsenen Eltern. Daher soll für den Bürgerrechtserwerb von ausländischen Kindern der dritten Generation eine besondere Regelung getroffen werden. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates soll ein Kind ausländischer Eltern, das der dritten Generation angehört und in der Schweiz geboren wird, mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erhalten, wenn ein Elternteil mindestens fünf Jahre der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten hat und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.
Die Verfassungsänderung, also Entwurf 3, wurde von Ihrer Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
Bei der Gesetzesänderung, Entwurf 4, stand vor allem die Einführung des "ius soli", d. h. der Erwerb des Bürgerrechtes durch Geburt im Lande, zur Diskussion. Wie erwähnt schlägt der Bundesrat vor, dass in der Schweiz geborene Kinder ausländischer Eltern unter gewissen Voraussetzungen das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen mit der Geburt in der Schweiz erwerben sollen.
Bereits in der seinerzeitigen Vernehmlassung, aber auch im Nationalrat gab diese Bestimmung Anlass zu grossen Auseinandersetzungen. Die Mehrheit der nationalrätlichen Staatspolitischen Kommission beantragte daher, dass die Eltern und später das Kind die Möglichkeit haben sollten, darauf verzichten zu können, das Schweizer Bürgerrecht anzunehmen. Diese Regelung wurde im Nationalrat mit 80 zu 80 Stimmen und Stichentscheid der Präsidentin angenommen.
Auch Ihre Kommission hat sich eingehend mit dieser Bestimmung auseinander gesetzt. Es standen sich einerseits die Fassung des Nationalrates, also grundsätzlich das "ius soli" mit der Möglichkeit des Verzichtes durch die Eltern oder auch später durch das mündige Kind selbst, und anderseits das Modell einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung der Eltern gegenüber. Mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten beantragt Ihnen die Mehrheit, dass für den Erwerb des Bürgerrechtes eine ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt - der Inhaber der elterlichen Sorge heisst der neue Ausdruck - vorliegen muss. Die Mehrheit will ein aktives Dazutun der Eltern. Die Erklärung kann bereits bei der Geburt vorliegen, was dann praktisch der Einbürgerung durch und bei der Geburt gleichkommt. Die Minderheit der Kommission schliesst sich mit gewisser Modifizierung der Fassung des Nationalrates an. Grossmehrheitlich bestand jedenfalls in unserer Kommission die Meinung, dass die angestrebten Erleichterungen bei der dritten Generation nicht auf eine Zwangseinbürgerung hinauslaufen dürfe. Auf das Nähere werde ich dann bei der Detailberatung zurückkommen.
Zur Vorlage 5: Sie befasst sich mit dem Bürgerrechtserwerb durch Personen schweizerischer Herkunft, die das Schweizer Bürgerrecht bereits früher besassen. Die Vorlage befasst sich zudem mit der Harmonisierung der Einbürgerungsgebühren sowie der Einführung der Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung von Einbürgerungen durch die Gemeinde.
Das zentrale Thema dieser Vorlage 5 ist also das Beschwerderecht. Der Bundesrat schlägt vor, den Personen, deren Gesuch um ordentliche Einbürgerung abgewiesen worden ist, die Möglichkeit zu geben, beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde zu führen, insbesondere wegen Verletzungen von Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 9 der Bundesverfassung, also wegen willkürlicher und diskriminierender Verweigerung der Einbürgerungen.
Nach eingehender Diskussion hat Ihre Kommission die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Nationalrat gutgeheissene Beschwerdemöglichkeit mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Eine Minderheit beantragt, dem Nationalrat zu folgen, das heisst, die bundesrätliche Fassung zu übernehmen.
Abschliessend möchte ich noch darauf hinweisen, dass wir uns in der Kommission auch die Frage gestellt haben, ob es richtig ist, die Vorlage in fünf selbstständige Beschlüsse beziehungsweise Gesetzesrevisionen aufzuteilen. Die Kommission teilt die politischen Überlegungen des Bundesrates, dass die Aufteilung in diesem Fall sinnvoll ist. Dies bringt Transparenz. Mit dieser Aufteilung werden die konkreten Fragen konkret gestellt, und so können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bei jedem Punkt besonders abwägen und urteilen. Der Nationalrat hat dieser Aufteilung ebenfalls zugestimmt.
Namens der Kommission bitte ich Sie, auf alle Vorlagen einzutreten und ihnen zuzustimmen.
Cornu Jean-Claude · Ständerat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nous entamons aujourd'hui un long parcours, probablement semé d'embûches référendaires, parcours qui nous amène à réviser les bases de notre politique migratoire et d'intégration des étrangers. C'est aujourd'hui la loi sur la nationalité, ensuite ce sera le tour de la loi sur les étrangers et de la loi sur l'asile, puis viendra la question de notre adhésion aux Accords de Schengen et de Dublin, enfin, ou parallèlement, l'extension à l'Est de notre Accord sur la libre circulation des personnes. C'est une chance, car nous avons ainsi l'opportunité d'arrêter une politique migratoire et d'asile cohérente, fondée sur des préceptes modernes, qui n'exclut en rien la prise en compte des intérêts qui nous sont propres.
Pour ce qui est du ou des projets que nous traitons aujourd'hui, je suis convaincu que notre politique globale à l'égard des étrangers, dont l'un des points forts est et doit rester l'intégration des étrangers, sera confortée par le projet qui nous est soumis. Je reste persuadé qu'une des meilleures intégrations possibles est l'obtention de la nationalité suisse. Pour un pays qui se veut majoritairement ouvert, progressiste et qui doit en donner des signes, ce projet et les références et les réformes qu'il contient contribueront sans doute à améliorer notre image à l'étranger, image qui a parfois été mise à mal ces dernières années.
Sur le fond les projets 1 et 2, qui concernent la naturalisation facilitée des jeunes étrangers de la deuxième génération et les simplifications de la procédure de la naturalisation ordinaire, peuvent être approuvés sans grande discussion dans la version de la commission. L'exigence de la familiarisation du requérant non seulement avec les conditions de vie en Suisse, mais également avec une langue nationale, constitue certainement un facteur et une preuve d'intégration. De même, il semble justifié de ne pas laisser aux cantons la possibilité d'imposer d'autres conditions démontrant l'aptitude des requérants que celles déjà prévues à l'alinéa 1er de l'article 14 du projet 2. Dans notre petit pays, la naturalisation ne devrait pas être à géométrie trop variable selon les cantons.
S'agissant des projets C et D, qui concernent l'acquisition de la nationalité pour les étrangers de la troisième génération, les choses se corsent quelque peu. Si, pour l'instant, personne ne conteste le principe même de l'acquisition automatique de la nationalité par les étrangers qui répondent au critère de la troisième génération, ce qui nous divise est la portée de cet automatisme. Pour la majorité de la commission, elle est automatique si on en fait la demande; pour la minorité, elle est automatique avec possibilité de la rejeter.
Après mûre réflexion, réflexion que les représentants de la minorité ne manqueront pas de développer dans l'examen de détail, je suis convaincu que la solution du Conseil national, qui est aussi celle du Conseil fédéral, est la meilleure.
Enfin, s'agissant du projet 5, lequel est litigieux - presque exclusivement en rapport avec l'introduction ou non d'un droit de recours -, je penche de manière déterminée en faveur de l'introduction d'un tel droit de recours. Je me permettrai d'y revenir dans l'examen de détail.
En conclusion, comme l'entrée en matière ne devrait guère poser de problèmes, je vous propose, pour la suite, de suivre systématiquement toutes les propositions de minorité.
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben eine Verfassungsänderung und die Anpassung verschiedener Bundesgesetze zu beurteilen, die sich in einem für uns Schweizer besonders sensiblen Bereich bewegen. Dabei müssen wir uns bewusst sein, dass sich Bürgerrechte und Grundrechte klar unterscheiden. Die Grundrechte gelten für alle Menschen, Bürgerrechte privilegieren Einheimische vor Ausländern. Die Bürgerrechte erlauben die aktive Mitwirkung an den demokratischen Entscheidungen in unserem Land, und zwar auf allen Staatsstufen. Die Bundesverfassung enthält nur Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländern und überlässt es den Kantonen, zusätzliche Einbürgerungskriterien festzulegen.
Einmal mehr müssen wir uns Rechenschaft darüber ablegen, dass Ausländersein sehr Verschiedenes bedeuten kann. Es gibt Menschen, die im Erwachsenenalter in unser Land kommen, sich hier niederlassen und den Rest ihres Lebens hier verbringen. Als Ausländer der ersten Generation sind sie meistens unserer Sprache nur bedingt mächtig und geprägt von ihrem Heimatland. Ihre Kinder, die im Schulalter mit ihnen kommen, bleiben oft ein Leben lang Grenzgänger zwischen den Kulturen. Zuhause sprechen sie die Sprache der Eltern, auf dem Schulhof diejenige der gleichaltrigen Schweizer Kinder. Deren Kinder - die Ausländer dritter Generation wiederum - empfinden die Schweiz oft als ihre Heimat. Heimat ist dort, wo man aufgewachsen ist, wo die Menschen leben, die das eigene Erwachsenwerden begleitet haben. Die Schweiz ist Heimat für viele Menschen, welche keinen Schweizer Pass haben. Sie sind hier geboren, sprechen unsere Sprache, haben unser Demokratieverständnis, sind mit unseren Kindern zur Schule gegangen. Wer auf sie trifft, geht selbstverständlich davon aus, dass sie auch einen Schweizer Pass haben. So empfindet auch eine Mehrheit unseres Volkes, welche im Gegensatz zu den Ständen die erleichterte Einbürgerung für hier geborene Ausländer schon vor Jahren befürwortet hat.
In keinem anderen europäischen Land spielt die historisch einst weit verbreitete Stadt- oder Gemeindebürgerschaft für die Staatsangehörigkeit noch eine Rolle. In der Mehrzahl der Staaten Westeuropas erfolgt die Verleihung des Bürgerrechtes entweder unmittelbar durch die Behörden oder zumindest ohne regionale Differenzierung. Zudem wird in vielen westeuropäischen Ländern die Staatsbürgerschaft in der Regel automatisch an die im Lande geborenen Kinder ausländischer Eltern verliehen.
Mit der vorliegenden Revision können wir ein Signal setzen, und wir sollten es auch tun, da eine höhere Einbürgerungsrate durchaus erwünscht ist. Dies könnte einer erfolgreichen kulturellen und sozialen Integration durchaus förderlich sein.
Mit der vom Bundesrat vorgelegten und im September 2002 vom Nationalrat beschlossenen Fassung wird mit dem Recht auf Einbürgerung nach wie vor sehr behutsam umgegangen. Das ist auch richtig und wichtig, um den Ängsten und Vorbehalten in manchen Kreisen der Bevölkerung zu begegnen.
Mit diesen wenigen Bemerkungen bitte auch ich Sie, auf die Revision einzutreten. Auch ich bitte Sie wie Herr Kollege Cornu, in einigen Fällen der Minderheit zuzustimmen; wir werden dann in der Detailberatung noch einmal darauf zurückkommen.
Brunner Christiane · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Le système fédéraliste qui nous caractérise présente de nombreux avantages, mais il présente aussi quelques inconvénients, il faut le reconnaître, particulièrement en matière de naturalisation. Le projet qui nous est présenté par le Conseil fédéral garantit l'égalité de traitement dans les procédures de naturalisation tout en respectant l'autonomie des cantons. Cette égalité de traitement me paraît aussi très importante dans la question des émoluments qui sont prélevés en cas de naturalisation et qui empêchent souvent les demandes de naturalisation d'être faites.
Les "secondo", comme on dit aujourd'hui, ont pris une importance toujours plus grande dans notre société. Ils se sentent suisses, ils sont parfaitement intégrés, mais ils ont la particularité de la multiculturalité qui fait aussi la richesse de la Suisse. Ils s'intéressent à la politique, ils veulent participer, et nous devons leur donner le droit d'être des membres à part entière de notre société helvétique. Il ne s'agit pas ici d'une question de migration puisque tous ces jeunes gens sont là, ils ont fréquenté nos écoles, ils se battent pour leur avenir professionnel, tout comme nos enfants suisses. Et la droite nationaliste a bien tort de faire l'amalgame de toutes celles et ceux qui ont un passeport différent et qui habitent dans notre pays. Nous avons besoin de ces jeunes gens. Ils sont la réalité de notre pays.
La naturalisation permet de donner corps à une intégration qui est déjà effectuée. Les personnes qui sont naturalisées se sentent responsables par rapport à notre société puisqu'elles ne sont plus exclues d'emblée des processus de décision. Dans notre société quelque peu perturbée, sujette à des violences que l'on n'arrive pas toujours à maîtriser et dont on ne comprend pas non plus toujours les origines, il nous faut faire un effort particulier dans le sens de l'intégration et de la reconnaissance de l'apport de la multiculturalité dans notre pays.
Le projet du Conseil fédéral, avec ses différents actes qui nous sont soumis, me paraît vraiment aller dans le sens souhaité, et je suis extrêmement reconnaissante au Conseil fédéral d'avoir eu le courage de remettre l'ouvrage sur le métier et de nous proposer des modifications en la matière auxquelles nous ne pouvons que nous rallier.
Je vous invite donc à entrer en matière et également à adopter toutes les propositions de minorité.
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angesichts der alternden Bevölkerungen in Europa ist die Zuwanderungs- und Einbürgerungsfrage nicht nur politisch und juristisch bedeutsam. Beides hat auch erhebliche demographische Konsequenzen. Zuwanderung, Bürgerrecht und Einbürgerungspraxis haben unmittelbaren Einfluss auf die Struktur und Grösse der Wohnbevölkerung. Der Zugang zum Bürgerrecht hat indirekt Rückwirkungen auf zukünftige Migrationsströme. Diese wiederum bestimmen mit, wer in Zukunft überhaupt einbürgerungsfähig sein wird.
Mit dem eigenständigen Kantons- und Gemeindebürgerrecht und Einbürgerungsregelungen auf allen drei Staatsebenen - Bund, Kanton, Gemeinde - hat die Schweiz das komplexeste Staatsbürgerschaftsrecht in Europa. In keinem anderen europäischen Land spielt die historisch einst weit verbreitete Stadt- oder Gemeindebürgerschaft für die Staatszugehörigkeit noch eine Rolle. In der Mehrzahl der Staaten Westeuropas erfolgt die Verleihung des Bürgerrechtes an Einwanderer bzw. an deren Kinder entweder unmittelbar durch Behörden des Zentralstaates oder zumindest ohne regionale Differenzierungen. Zudem verleiht fast die Hälfte aller westeuropäischen Länder ihre Staatsbürgerschaft automatisch an einen Grossteil der im Land geborenen Kinder ausländischer Eltern. Die zweite Generation erhält in der Regel die Staatsbürgerschaft gemäss dem Prinzip des "ius soli".
Diese Faktoren haben dazu geführt, dass die Einbürgerungsrate in der Schweiz im europäischen Vergleich tatsächlich sehr niedrig ist. Ich bin deshalb grundsätzlich, mit zwei Vorbehalten, für das vorgeschlagene Konzept zur Revision der Bürgerrechtsregelung. Im Nachgang zur Volksabstimmung über die Vorlage von 1994, die bekanntlich am Ständemehr scheiterte, haben viele Kantone zwischenzeitlich Regelungen zur erleichterten Einbürgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer eingeführt. Dieser Tendenz ist nun eigentlich auf Bundesebene Rechnung zu tragen, es ist praktisch ein Nachvollzug. Ich begrüsse die Modernisierungspolitik des Bundesrates, vor allem in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung der zweiten Generation. Hier ist die Zeit überreif, damit endlich das Image des "Schweizermacher"-Films abgestreift werden kann.
Wenn wir aber für die zweite Generation - das ist der Kern der Vorlage - eine erleichterte Einbürgerung durchsetzen, ist es zwingend logisch, auf den Bürgerrechtserwerb der dritten Generation durch Geburt, gemäss dem Prinzip des "ius soli", als Automatismus, zu verzichten. Das wäre nämlich ein "Killerargument" für die ganze Vorlage. Das Prinzip des "ius soli" - man kann es drehen und wenden, wie man will - ist schweizerischer Rechtstradition völlig fremd.
Für mich ebenfalls nicht in Frage kommt ein Beschwerderecht bei der ordentlichen Einbürgerung. Der Widerspruch, Frau Bundesrätin, zwischen einem kassatorischen Gerichtsurteil und einem Volksentscheid kann rechtstheoretisch niemals sauber gelöst werden. Man bringt das niemals auf einen gemeinsamen Nenner. Im Zweifelsfall entscheide ich mich als ehemaliger Gemeindepräsident immer für den Volksentscheid und für die Gemeindeautonomie.
Überladen wird das Fuder der Bürgerrechtsrevision nicht: Achten wir auf eine Modernisierung bei der zweiten Generation, verzichten wir auf ein Beschwerderecht und auf Einbürgerungsautomatismen für die dritte Generation, die nicht nötig sind. Treten wir ein, und tun wir, was angesichts der Volksabstimmung möglich ist.
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich kann es nach dem Votum von Rolf Büttiker eigentlich kurz machen. Sicher entspricht es einem allgemeinen Bedürfnis, dass gesamtschweizerisch vereinfachte Voraussetzungen für die Einbürgerung der zweiten Generation geschaffen werden. Auch die Grundkriterien scheinen mir vernünftig zu sein.
Probleme sehe ich allerdings beim Bürgerrechtserwerb durch Geburt für die dritte Generation. Ich finde ebenfalls, dass man davon absehen sollte. Vielleicht wäre ein Optionsrecht für 14-, 15-jährige Jugendliche ohne zusätzliches Verfahren eine angemessene Variante. Aber ich glaube auch, dass ein Automatismus beim Bürgerrechtserwerb zum Stolperstein dieser Vorlage werden könnte. Für mich ist dies letztlich auch entscheidend, ob ich der Vorlage zustimmen kann oder nicht.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Diese Bürgerrechtsvorlage liegt nicht nur mir, sondern auch dem Bundesrat und dem Nationalrat, wie wir bereits gesehen haben, am Herzen. Eine zeitgerechte Einbürgerungsregelung wird unserem Land gut anstehen. Dass wir die Integration unserer ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger fördern und fordern, ist heute unbestritten; das freut mich. Dass wir aber anderseits diesen Menschen, die sich an unsere Regeln halten und unsere Sprache sprechen, die mit uns aufgewachsen sind, nur unter erschwerten Bedingungen unseren roten Pass erteilen, das ist eigentlich eher unwürdig. Es freut mich, dass auch der Ständerat diese wichtige Vorlage noch in dieser Legislatur unter Dach bringen will.
Im letzten Jahr wurden beinahe 39 000 Personen eingebürgert, was einer Zunahme von 29 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Doch ziehen Sie bitte keine falschen Schlüsse aus der Zunahme dieser Einbürgerungen. Denn es ist keineswegs so, dass nun plötzlich in allen Kantonen das grosse Einbürgerungsfieber ausgebrochen wäre, obwohl einzuräumen ist, dass verschiedene Kantone in den letzten Jahren ihre Verfahren für junge, hier aufgewachsene Ausländerinnen und Ausländer vereinfacht haben. Der Hauptgrund für den Zuwachs im letzten Jahr liegt in der Aufarbeitung alter Pendenzen in den Kantonen. Gut zwei Drittel der eingebürgerten Personen wurden im ordentlichen Verfahren eingebürgert, rund drei Viertel davon stammen aus europäischen Ländern.
Mir ist bewusst, dass nicht alle Revisionspunkte gleich wichtig sind. Ganz besonders am Herzen liegt mir die Schaffung von Einbürgerungserleichterungen für die zweite und die dritte Ausländergeneration. Doch auch das Fehlen eines Willkürschutzes im Bereich von Einbürgerungen ist ein Element, auf das wir nicht stolz sein können. Ähnliches gilt auch für die in vereinzelten Fällen immer noch exorbitant hohen Einbürgerungsgebühren sowie für die im Bereich der ordentlichen Einbürgerung langen eidgenössischen und kantonalen Wohnsitzfristen.
Diese Vorlage soll diese Mängel beheben. Sie strebt in gewissen Teilbereichen des Bürgerrechtes auch eine Rechtsvereinheitlichung in unserem Lande an. Dabei soll jedoch die Entscheidkompetenz der Kantone und Gemeinden nicht angetastet werden. Wer seit vielen Jahren bei uns lebt, hier integriert ist und sich an unsere Rechtsordnung hält, soll das Schweizer Bürgerrecht auf einfacherem Weg und schneller als bisher erwerben können. Wer unsere Rechtsordnung nicht beachtet, wird auch nach der Revision nicht eingebürgert werden können. Weder die Gemeinde noch der Kanton oder der Bund kann irgendein Interesse daran haben, asoziale oder kriminelle Ausländerinnen und Ausländer einzubürgern. Darin sind sich wohl alle einig. Nur auf der Grundlage dieses Vorverständnisses kann in der Bevölkerung eine liberalere Einbürgerungspolitik auf Akzeptanz stossen.
Die Schweiz ist das einzige europäische Land, welches im Einbürgerungsbereich nicht wenigstens ein Beschwerderecht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte kennt. Für einen Rechtsstaat wie die Schweiz ist es denkbar schlecht, dass Gemeinden und Kantone Einbürgerungsgesuche selbst dann ablehnen können, wenn die gesuchstellenden Personen sämtliche bundesrechtlichen, kantonalen und kommunalen Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllen. Die Ablehnung allein wegen der Hautfarbe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nation kann nach der geltenden Praxis des Bundesgerichtes nicht angefochten werden.
Damit soll nun Schluss sein, und zwar nicht dadurch, dass ein umfassendes Beschwerderecht geschaffen wird; so weit wollte der Bundesrat aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung nicht gehen. Doch zumindest gegen diskriminierende, willkürliche Entscheide soll sich eine Bewerberin oder ein Bewerber inskünftig wehren können, und in letzter Instanz soll eine staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht möglich sein.
Mir ist bewusst, dass alle Änderungen, welche die Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern betreffen, immer politisch umstritten sind. Das gilt nicht nur für das allgemeine Ausländerrecht, sondern das gilt auch für das Asylrecht oder eben, wie hier vorliegend, für das Bürgerrecht. Wir können jedoch nicht einfach die Augen vor der Realität verschliessen und alles so belassen, wie es ist. Wagen wir den Schritt zu einer fairen, liberalen Einbürgerungspolitik, und bekämpfen wir gleichzeitig Missbräuche, die es in diesen Bereichen leider auch gibt. Beides ist mir wichtig. Wer sich in unserem Land gut eingelebt hat und integriert ist, ist ein Teil unserer Gesellschaft. Packen wir die Chance, offen auf diese Menschen zuzugehen und ihnen ein faires Einbürgerungsverfahren zu bieten. Soziale Konflikte verhindern wir nicht durch Ausgrenzung, sondern nur durch Eingliederung. Bieten wir diesen Menschen auch eine echte Perspektive, um gemeinsam in unserem Land Verantwortung zu übernehmen.
Die Forderungen dieser Vorlage sind eigentlich sehr massvoll: eine Vereinfachung des Einbürgerungsverfahrens, keine sehr langen Wohnsitzfristen, keine übermässigen Gebühren, keine diskriminierenden Entscheide und ferner Einbürgerungserleichterungen für bei uns aufgewachsene und integrierte Jugendliche. Ist das wirklich zu viel verlangt? Ist dies nicht vielmehr eine Selbstverständlichkeit?
Eine Revision der geltenden Bürgerrechtsregelung ist eine Chance auf dem Weg zu einer weltoffeneren und dynamischeren Schweiz. Ich bitte Sie, dazu beizutragen, damit diese Vorlage nicht eine Vision ist und eine Vision bleibt, sondern dass die vorgeschlagenen Neuerungen auch bald Realität werden.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesbeschluss über die ordentliche Einbürgerung sowie über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation
1. Arrêté fédéral sur la naturalisation ordinaire et sur la naturalisation facilitée des jeunes étrangers de la deuxième génération
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zur Vorlage 1: Die bisherige Verfassungsbestimmung wird in Artikel 38 in dem Sinne neu formuliert, dass der Bund die Grundsätze für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone festlegt. Das Erfordernis der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird gestrichen. Gleichzeitig wird der bisherige Begriff "Mindestvorschriften", der als unklar aufgefasst wurde, durch den Begriff "Grundsätze" ersetzt. Dadurch wird der herrschenden Lehre Rechnung getragen, wonach der Bund bereits heute über eine Gesetzgebungskompetenz verfügt, welche den Erlass von gewissen grundsätzlichen Leitlinien umfasst.
Zu Artikel 38 Absatz 2bis: Mit dieser Bestimmung erhält der Bund dann die Möglichkeit zur abschliessenden bundesrechtlichen Regelung der Einbürgerung von jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern. Es geht hier also um eine Einschränkung der in Absatz 2 geregelten hauptsächlichen Zuständigkeit der Kantone.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe eine Frage an den Kommissionspräsidenten: Gehe ich recht in der Annahme, dass die beiden Klammereinschübe nicht wirklich im Text der Bundesverfassung vorgesehen, sondern zu streichen sind?
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Die Redaktionskommission wird dies dann berichtigen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 34 Stimmen
Dagegen .... 1 Stimme
2. Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation/Verfahrensvereinfachungen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung)
2. Loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse (Naturalisation facilitée des jeunes étrangers de la deuxième génération/simplifications de la procédure de naturalisation ordinaire)
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung; Art. 1 Abs. 1; 12 Titel, Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction; art. 1 al. 1; 12 titre, al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Beim Einleitungssatz liegt keine materielle Änderung vor; es wurde nur die weibliche Form ergänzt. Die Redaktionskommission wird wohl überprüfen, inwieweit nach den Richtlinien der geschlechtsneutralen Umformulierung hier eine Änderung überhaupt notwendig ist.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
.... wenn die Bewerberin oder der Bewerber insbesondere die Voraussetzungen der Eignung nach Artikel 14 und des Wohnsitzes nach Artikel 15 Absätze 1 bis 3 erfüllt.
Art. 13
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
.... le requérant remplit les conditions d'aptitude prévues à l'article 14 et les conditions de résidence prévues à l'article 15 alinéas 1er à 3 et il communique sa décision au canton.
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Artikel 13 Absatz 3: Hier beantragt Ihnen die Kommission eine redaktionell klarere Formulierung.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Kantone .... dass die Bewerberin oder der Bewerber insbesondere:
....
Abs. 2
Streichen
Art. 14
Proposition de la commission
Al. 1
Les cantons prévoient en particulier les conditions suivantes dans leur législation:
....
Al. 2
Biffer
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Wie bereits in der Eintretensdebatte erwähnt wurde, handelt es sich hier um eine Schlüsselstelle der Gesetzgebung. Es geht hier um die Eignungsvoraussetzungen, welche die Kantone in ihren Gesetzen für die Einbürgerung vorzusehen haben. Ihre Kommission stimmt den Eignungsvoraussetzungen, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, zu.
Es ist darauf hinzuweisen, dass wir Absatz 2 gestrichen, dafür aber in Absatz 1 das Wort "insbesondere" eingesetzt haben. Dies bedeutet, dass die Kantone weiterhin die Möglichkeit haben, bei ihren Eignungsvoraussetzungen weiter zu gehen als der Bund, denn für die ordentlichen Einbürgerungen sind ja die Kantone und die Gemeinden zuständig. Ein Kanton kann also z. B. bei den Sprachkenntnissen verlangen, dass die Bewerber nicht irgendeine Landessprache sprechen, sondern jene, die im Kanton gesprochen wird. Die Kantone können jedoch nicht unbeschränkt weitere Eignungsvoraussetzungen vorsehen. Die Grenze ist die Beachtung der Grundrechte. In diesem Rahmen sind die Kantone frei. Das entspricht auch der grundlegenden Bestimmung der Bundesverfassung, wonach der Bund lediglich die Grundsätze festlegt. Ein Teil dieser Grundsätze wird nun im Bürgerrechtsgesetz definiert, z. B. die Wohnsitzvoraussetzungen. Nach den bisherigen Regelungen mussten die Kantone und Gemeinden keine Wohnsitzvoraussetzungen des Bundes beachten und konnten zehn, zwanzig Jahre oder mehr vorsehen.
Ich weise ausdrücklich noch darauf hin, dass die Kommission auch das vom Nationalrat eingeführte Spracherfordernis als richtig ansieht, da die Sprache ein wichtiges Element der Integration ist. Mit welcher Landessprache die Bewerber vertraut sein müssen, wird auf Bundesebene nicht festgelegt. Aber für einen Kanton kann das sehr wohl von Bedeutung sein.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt, wer:
....
Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 15
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Hier geht es um die Wohnsitzvoraussetzungen. Die Kommission beantragt Ihnen eine klarere Formulierung. Sonst habe ich keine Bemerkungen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Hier geht es um das Ehrenbürgerrecht. Nach dem bisherigen Recht hat die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde nicht die Wirkung einer Einbürgerung. Bei der neuen Formulierung wird lediglich der Begriff "eidgenössische Bewilligung" durch "Zustimmung des Bundes" ersetzt. Sonst bleibt es beim bisherigen Inhalt.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 28a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Hier geht es um die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation. Junge Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation, welche die erleichterte Einbürgerung beantragen, müssen die allgemeinen Eignungsvoraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gemäss Artikel 26 erfüllen. Diesen Artikel finden Sie in der Vorlage 5 auf Seite 15 der Fahne. Die Bewerber müssen also in der Schweiz integriert sein, die schweizerische Rechtsordnung beachten und dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
In Artikel 28a werden die zusätzlichen Voraussetzungen festgelegt. Somit sind die Eignungserfordernisse in diesen Fällen dieselben wie die in Artikel 14 festgehaltenen bundesrechtlichen Erfordernisse bei der ordentlichen Einbürgerung.
Die Kommission stimmt der nationalrätlichen Fassung zu.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 32 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 32 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 51 Titel, Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 51 titre, al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Bei dieser Kompetenz des Bundesamtes, ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur gegen positive Einbürgerungsentscheide geschehen kann. Es kann also nur Beschwerde geführt werden, wenn zu einer Einbürgerung Ja gesagt worden ist. Es werden solche Entscheide sein, bei denen es aus der Sicht des Bundes Gründe gibt, die eine Einbürgerung nicht rechtfertigen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 27 Stimmen
Dagegen .... 1 Stimme
3. Bundesbeschluss über den Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation
3. Arrêté fédéral sur l'acquisition de la nationalité par les étrangers de la troisième génération
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Ziffer I: In Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung wird die verfassungsmässige Grundlage dafür geschaffen, dass der Bund den Erwerb der Bürgerrechte der Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation regeln kann, und zwar auch den Erwerb des Bürgerrechtes durch Geburt in der Schweiz, wenn mindestens ein Elternteil hier aufgewachsen ist. Die nähere Umschreibung kommt dann im Entwurf 4.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 23 Stimmen
Dagegen .... 2 Stimmen
4. Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation)
4. Loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse (Acquisition de la nationalité par les étrangers de la troisième génération)
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 1 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 1 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Das in der Schweiz geborene Kind ausländischer Eltern erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wenn:
a. die Inhaber der elterlichen Sorge innerhalb eines Jahres nach der Geburt erklären, dem Bürgerrechtserwerb zuzustimmen;
b. und wenn ein Elternteil:
1. mindestens fünf Jahre seiner obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten hat; und
2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt.
Abs. 2
Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde, in welchem der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Elternteil im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung wohnt.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Inderkum, Béguelin, Brunner Christiane, Cornu, Escher, Forster)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1bis
Das Schweizer Bürgerrecht wird nicht erworben, wenn die Eltern innert einem Jahr seit der Geburt des Kindes beim zuständigen Zivilstandsamt erklären, auf seinen Erwerb zu verzichten.
Abs. 2
Das Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht gemäss Absatz 1 erwirbt, erhält das Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde, in welchen der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes wohnt.
Abs. 3
Haben die Eltern nach Artikel 2 Absatz 1bis auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes für ihr Kind verzichtet, kann dieses innert einem Jahr seit seiner Mündigkeit beim zuständigen Zivilstandsamt durch einfache Erklärung den Verzicht der Eltern widerrufen, sofern es in der Schweiz wohnt. Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde, in welchen es im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung wohnt.
Art. 2
Proposition de la majorité
Al. 1
L'enfant de parents étrangers né en Suisse acquiert la nationalité suisse, si:
a. les titulaires de l'autorité parentale déclarent y consentir dans l'année qui suit sa naissance; et si
b. l'un des parents:
1. a accompli au moins cinq ans de scolarité obligatoire en Suisse; et
2. est titulaire d'une autorisation de séjour ou d'établissement depuis cinq ans au moment de la naissance de l'enfant.
Al. 2
L'enfant acquiert le droit de cité cantonal et communal du lieu où celui des parents qui est mentionné à l'alinéa 1er lettre b a son domicile au moment de la déclaration.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Inderkum, Béguelin, Brunner Christiane, Cornu, Escher, Forster)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1bis
L'enfant n'acquiert pas la nationalité suisse si les parents déclarent y renoncer auprès de l'office d'état civil compétent dans un délai d'un an à compter de la naissance de l'enfant.
Al. 2
L'enfant qui acquiert la nationalité suisse en vertu de l'alinéa 1er obtient le droit de cité cantonal et communal du lieu où celui des parents qui est mentionné à l'alinéa 1er lettre b résidait au moment de la naissance de l'enfant.
Al. 3
Si les parents ont renoncé à l'acquisition de la nationalité suisse pour leur enfant en vertu de l'article 2 alinéa 1bis, celui-ci peut révoquer la renonciation des parents par simple déclaration auprès de l'office d'état civil compétent dans un délai d'un an à compter de sa majorité, à condition qu'il réside en Suisse. L'enfant acquiert le droit de cité cantonal et communal du lieu où il réside au moment de la déclaration.
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Ich kann grundsätzlich auf die Ausführungen beim Eintreten verweisen. Wir haben einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag.
Gemäss Mehrheitsantrag braucht es ein aktives Dazutun der Eltern: Die Inhaber der elterlichen Sorge haben eine Erklärung abzugeben, dass sie dem Bürgerrechtserwerb ihres Kindes zustimmen. Sie haben dafür ein Jahr Zeit. Selbstverständlich können sie diese Erklärung bereits bei der Geburt einbringen, was dann praktisch der Einbürgerung durch Geburt in der Schweiz gleichkommt.
Gemäss der Botschaft hat der Bundesrat aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens diese Lösung ebenfalls in Erwägung gezogen. Er erwähnt dazu, dass für eine solche Lösung sprechen würde, dass die Eltern darüber entscheiden könnten, ob sie den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes als im Interesse ihrer Kinder liegend ansehen. Die Eltern könnten ihre subjektive Verbundenheit mit der Schweiz auch als für ihre Kinder massgebend betrachten. Der Bundesrat hat jedoch in Anbetracht der Argumente, welche gegen ein Zustimmungsrecht der Eltern sprechen, im vorliegenden Entwurf auf das zusätzliche Erfordernis der Erklärung verzichtet, mit dem Hinweis, auch eine andere Lösung wäre denkbar.
Die Mehrheit der Kommission ist der Überzeugung, dass die andere Lösung, jene, welche sie vertritt, eben die bessere sei. Das ganze Bürgerrechtspaket - da ist sie sehr dieser Auffassung - könnte politisch auch besser durchgesetzt werden, wenn wir diesen Modus des "ius soli" anwendeten.
Herr Inderkum wird den Minderheitsantrag vertreten.
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Diesen beiden Anträgen - Mehrheit und Minderheit - liegen, wie Sie selber haben feststellen können, zwei unterschiedliche Konzepte zugrunde; zwei Konzepte, die zwar gewisse Gemeinsamkeiten haben, aber auf der anderen Seite doch auch wesentliche Unterschiede.
Gemeinsam ist beiden Konzepten, dass das Bürgerrecht mit Wirkung ab der Geburt erworben werden soll. Gemeinsam ist auch beiden Konzepten, dass es Erklärungen gibt, dass Erklärungen erforderlich sind, aber Erklärungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und mit unterschiedlichen Wirkungen. Schliesslich kann es, rechtlich gesehen, bei beiden Konzepten einen Schwebezustand geben zwischen der Geburt auf der einen Seite und den Positiv- oder Negativerklärungen auf der anderen Seite.
Was aber sind die Unterschiede? Der hauptsächlichste Unterschied - es wurde vom Kommissionspräsidenten gesagt - ist folgender: Beim Konzept der Mehrheit bedarf es einer positiven Erklärung der Inhaber der elterlichen Sorge, innerhalb eines Jahres dem Bürgerrechtserwerb, der von Rechts wegen eintritt, zuzustimmen.
Auf der anderen Seite darf beim Antrag der Minderheit eben keine negative Erklärung vorliegen, damit das Bürgerecht erworben wird. Diese wäre auch innerhalb eines Jahres seit der Geburt auszusprechen.
Folgende Gründe sprechen nach meiner Überzeugung für den Minderheitsantrag:
1. Zunächst handelt es sich bei den Ausländern der dritten Generation - es wurde gesagt - um Kinder von Ausländern, die entweder bereits selber in der Schweiz geboren wurden oder hier den grössten Teil ihrer Schulzeit verbracht haben. Es handelt sich, mit anderen Worten, um Kinder, die mit unseren Lebensverhältnissen und insbesondere auch mit unserer Sprache bestens vertraut, die also voll integriert sind. Jährlich werden etwa 10 000 Kinder der dritten Generation geboren.
2. Vor allem meine ich, dass die Schweiz ein Interesse daran haben muss, dass diese Kinder, die - wie erwähnt - voll integriert sind, auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger sind bzw. werden; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die demographischen Perspektiven unseres Landes. Es scheint mir nun wirklich nicht gut zu sein, dass immer mehr Mitmenschen in unserem Lande leben, die mit unseren Lebensverhältnissen vertraut sind, nach diesen leben, unsere Rechtsordnung respektieren, die - mit anderen Worten - integriert sind, die nebenbei gesagt hier auch Steuern bezahlen, die aber das Bürgerrecht nicht haben und auch an der politischen Willensbildung nicht teilnehmen können.
Mit der Lösung der Mehrheit wird diesem wichtigen Anliegen zu wenig Rechnung getragen. Es dürfte auf der Hand liegen, dass eine positive Erklärung vielfach, wenn nicht vielleicht sogar meistens, nur mit Zurückhaltung abgegeben wird; dies aus verschiedenen Gründen. Zunächst: Die Eltern beschäftigen sich nach der Geburt des Kindes nicht primär mit dessen Bürgerrecht. Nicht selten mögen die Eltern, die ihrerseits vielfach bereits seit der Geburt als Ausländerinnen oder Ausländer in der Schweiz leben, die Frage des Bürgerrechtes zunächst gar nicht für so wichtig halten. Vielleicht befürchten auch manche Eltern, sie bzw. ihre Kinder würden mit einem Antrag auf Zustimmung zum Schweizer Bürgerrecht das bisherige Bürgerrecht verlieren. Das gilt in der Tat für Angehörige solcher Staaten, welche das Bürgerrecht verlieren, wenn sie freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annehmen. Auch aus diesem Grund ist das Konzept der Minderheit mit der Negativerklärung zu bevorzugen.
Ein zweitletztes Argument: Es wird und wurde gesagt - ich erinnere an die Voten der Kollegen Büttiker und Germann -, das Konzept der Minderheit sei geeignet, die Vorlage zu belasten. Ich meine, dass dieser Auffassung ein bisschen die Vorstellung zugrunde liegt, das Schweizer Bürgerrecht sei etwas derart Besonderes, dass es zumutbar, ja angebracht sei, dass man sich aktiv darum bemühe. Natürlich hat auch die Schweiz wie jedes andere Land Eigenheiten und Besonderheiten, auch solche, welche mehr als nur Nebensächlichkeiten, sondern geradezu identitätsstiftend sind. Insofern bedeutet es sicher etwas Besonderes, Schweizer oder Schweizerin zu werden. Aber das trifft auf Staatsbürgerschaften anderer Länder genau gleich zu.
Abschliessend noch eine Bemerkung rechtlicher Natur: In beiden Fällen, Mehrheit und Minderheit, haben wir eine Phase - ich habe es gesagt - zwischen der Geburt des Kindes einerseits und der Positiv- oder Negativerklärung der Eltern andererseits. Es stellt sich nun die Frage, was in diesem Zeitraum bezüglich Schweizer Bürgerrecht gilt. Sicher ist, dass die Wirkungen sowohl einer Positiv- als auch einer Negativerklärung, so sie denn überhaupt erfolgen, auf den Zeitpunkt der Geburt zurückbezogen werden. Bei der Positiverklärung, Antrag der Mehrheit, wird das Kind Schweizer Bürgerin oder Bürger ab dem Zeitpunkt der Geburt. Bei der Negativerklärung ist das Kind nicht mehr Schweizer Bürgerin oder Bürger seit der Geburt. Was aber, so stellt sich die Frage, gilt, wenn das Kind z. B. sterben würde, bevor eine Positiv- oder eine Negativerklärung ausgesprochen wird?
Diese Frage mag spitzfindig sein. Aber wir wissen ja, dass im Recht alles möglich ist; sie könnte eine gewisse Relevanz haben. Ich denke vor allem an international-privatrechtliche Aspekte, beispielsweise an die Frage, wie sich dann die Erbfolge abwickelt. Da könnten durchaus Konstellationen denkbar sein, bei denen es dannzumal in einem solchen Fall besser wäre, wenn das Kind Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger wäre. Auch von daher gesehen meine ich, dass das Konzept der Minderheit besser ist.
Ich beantrage Ihnen daher mit Überzeugung, der Minderheit zuzustimmen.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Es handelt sich bei diesem Artikel um das Kernstück dieser Vorlage für die dritte Generation. Ich möchte die Frage an den Anfang stellen: Welches Kind ist eigentlich noch ein Kind der dritten Generation? Das ist ein Kind, dessen Eltern der zweiten Generation angehören. Wir wollen ja mit dieser Einbürgerungsvorlage für die Angehörigen der zweiten Generation Einbürgerungserleichterungen schaffen. Welches sind nun die Angehörigen der zweiten Generation, welche sich nicht einbürgern lassen? Das werden in aller Regel jene Leute sein, welche durch einen freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren würden. Darum geht es.
Wir sprechen hier also über Kinder, deren Eltern sich nicht freiwillig einbürgern liessen, in den meisten Fällen aus dem Grunde, weil sie ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben wollten. Ich bin überzeugt, dass sehr viele von Ihnen in ihrem Bekanntenkreis Menschen der zweiten und dritten Generation haben, von denen sie vielleicht gar nicht wissen, dass sie nicht Schweizer sind. Es sind Menschen, die hier aufgewachsen sind, die sprechen wie wir, die denken wie wir, aber sie haben einen anderen Pass. Um diese Menschen geht es.
Um das Element auszuklammern, dass die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss, wollte der Bundesrat einen Weg gehen, der es diesen Kindern der dritten Generation erlaubt, Schweizer zu werden, ohne ihre angestammte Staatsangehörigkeit aufzugeben. Das geht in jenen Ländern, welche den Verlust der Staatsangehörigkeit noch kennen, eben nur, wenn wir das nicht auf freiwilliger Basis regeln, sondern wenn wir von Staates wegen die Möglichkeit schaffen, dass unsere Staatsangehörigkeit erworben werden kann. Darum, allein darum, geht es, und es geht nicht darum, unser Bürgerrecht zu verschenken. Denn es geht gar nicht mehr um all jene Kinder der dritten Generation, deren Eltern sich einbürgern liessen; die sind nämlich schon Schweizer. Das müssen Sie sich einmal bewusst sein, wenn Sie sich auf diese Diskussion einlassen.
Ich bin mir bewusst, dass die Vorlage des Bundesrates ohne Erklärung hier in Ihrem Rat kaum eine Chance hat. Es geht hier und heute darum, zwischen der Positiv- und der Negativerklärung zu entscheiden. Die Positiverklärung ist ganz klar ein freiwilliger Akt zum Erwerb einer Staatsangehörigkeit. Dabei besteht eben das Problem, dass damit in bestimmten Staaten der Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit verbunden ist. Es sind nicht einfach die exotischen Staaten, die diese Regel haben, das ist z. B. unser Nachbarland Österreich, das sind Norwegen, Dänemark, Finnland, Belgien, Luxemburg - eigentlich alles Staaten, die unserem Leben und unserer Kultur sehr nahe stehen. Ich bitte Sie aus der Überlegung heraus, dass eine Negativerklärung nicht die gleiche Freiwilligkeit darstellt wie eine Positiverklärung, hier diesen Schritt zu machen, für die Kinder der dritten Generation, deren Eltern sich eben noch nicht einbürgern liessen.
Ich bitte Sie wirklich, hier und bei den damit zusammenhängenden Artikeln der Minderheit zu folgen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 24 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 13 Stimmen
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 29 Stimmen
Dagegen .... 4 Stimmen
5. Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft, Gebühren und Beschwerderecht)
5. Loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse (Acquisition de la nationalité par des personnes d'origine suisse, émoluments et voies de recours)
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung; Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction; art. 1 al. 1 let. a, al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Bei der fünften Vorlage geht es vor allem um den Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft, die das Bürgerrecht früher schon besassen. Es geht zudem um die Harmonisierung der Einbürgerungsgebühren. Das zentrale Thema ist hier das Beschwerderecht. Zu den Artikeln 1 bis und mit 23 habe ich keine Bemerkungen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2; 21 Abs. 2; 23 Titel, Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 al. 1 let. c, al. 2; 21 al. 2; 23 titre, al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Bei Artikel 26 ist zu erwähnen, dass Bewerberinnen und Bewerber nicht in der Schweiz wohnhaft sein müssen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Brunner Christiane, Béguelin, Cornu, Forster)
Abs. 1
.... wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz gewohnt hat ....
Art. 30
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Brunner Christiane, Béguelin, Cornu, Forster)
Al. 1
.... au total trois ans ....
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Wir haben hier einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag. Mit 5 zu 4 Stimmen hat die Kommission entschieden, sich dem Nationalrat anzuschliessen und eine Wohnsitzdauer von fünf Jahren zu verlangen. Die Minderheit beantragt drei Jahre. Diesen Antrag wird Frau Brunner Christiane begründen.
Brunner Christiane · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Il ne s'agit pas ici d'un point extrêmement important par rapport à ceux sur lesquels nous venons de prendre une décision ou allons le faire, mais il s'agit quand même de la situation très concrète des enfants apatrides mineurs.
J'ai recueilli un enfant apatride et je sais pour les avoir vécues quelles sont les difficultés administratives qu'il y a lorsqu'un enfant est apatride. Par exemple: il va à l'école, la classe part en course d'école - j'habite Genève, la classe fait sa course d'école en France -, il faut faire chaque fois une demande de visa. Il est pratiquement impossible d'obtenir un visa dans les délais scolaires. Même si on part une fois en famille de l'autre côté de la frontière, on est confrontés à un problème parce que les enfants apatrides ne peuvent pas traverser les frontières des pays qui entourent la Suisse s'ils n'ont pas un visa de la part de ces pays.
Que ce soit trois ou cinq ans de délai d'attente pour pouvoir être naturalisé, la différence ne paraît pas très importante, mais dans la pratique cela fait une différence. Au bout de trois ans, l'enfant recueilli est stabilisé. On sait qu'il va rester dans sa famille d'accueil. Par conséquent, la demande de naturalisation pourrait être faite pour que tous les problèmes administratifs - c'est-à-dire la demande de visa pour chaque déplacement - puissent être résolus et que l'enfant puisse devenir Suisse.
Au bout de trois ans, la situation de l'enfant apatride recueilli est stabilisée et on peut entreprendre sa demande de naturalisation. C'est deux ans de moins que ce qu'a décidé le Conseil national, mais cela apporte une simplification dans la vie des familles. Je ne crois pas que cela mette en danger - c'était le seul argument que j'ai entendu en commission - l'ensemble des décisions qui sont prises sur ce projet s'il y a un référendum.
Je crois qu'on peut sans autre abaisser de cinq ans à trois ans la norme pour la naturalisation des enfants apatrides mineurs.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich habe grosses Verständnis für diesen Minderheitsantrag, denn insbesondere Kinder, welche nicht das Bürgerrecht ihrer Eltern erwerben können, sollten rasch die Möglichkeit haben, die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates zu erwerben. Im Vernehmlassungsverfahren ist die Frist von fünf Jahren auf eine sehr breite Zustimmung gestossen. Insofern würde das dafür sprechen, dass man an diesen fünf Jahren festhält. Andererseits werden nur sehr wenige Kinder davon betroffen sein.
Ich überlasse es Ihnen, welchen Weg Sie hier gehen wollen. Persönlich opponiere ich dem Antrag der Minderheit nicht.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 22 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 16 Stimmen
Art. 31; 31a; 31b; 37; 38
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 40
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Bei Artikel 40 können wir auf die neue Bundesverfassung verweisen, wo es in Artikel 37 heisst: "Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor." Also, mit anderen Worten, sagt die Bundesverfassung bereits das, was bisher in Artikel 40 im Wesentlichen geschrieben war. Deshalb beantragen wir Ihnen Aufhebung des Artikels.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 51 Titel, Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Brunner Christiane, Béguelin, Cornu, Stähelin)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 51 titre, al. 3
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Brunner Christiane, Béguelin, Cornu, Stähelin)
Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 51a
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Brunner Christiane, Béguelin, Cornu, Stähelin)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Eventualantrag David
(falls der Minderheitsantrag abgelehnt wird)
Abs. 1
.... staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Soweit kommunale oder kantonale Volksentscheide angefochten sind, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bezüglich dieser Entscheide auf die Frage der Durchführung eines fairen und rechtsstaatlich ordnungsgemässen Verfahrens.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
.... im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Absatz 1.
Art. 51a
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Brunner Christiane, Béguelin, Cornu, Stähelin)
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition subsidiaire David
(au cas où la proposition de la minorité serait rejetée)
Al. 1
.... de la constitution. Si le recours concerne une décision populaire prise au niveau communal ou cantonal, le Tribunal fédéral vérifie uniquement que la procédure est équitable et conforme aux règles d'un Etat de droit.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
.... le Tribunal fédéral selon l'alinéa 1er.
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Wir kommen zum Beschwerderecht. Diese neue Bestimmung handelt von den Rechtsmitteln gegen die Entscheide kantonaler Behörden, einschliesslich der kommunalen Behörden, auf dem Gebiet der ordentlichen Einbürgerung. Artikel 51a Absatz 1 regelt und klärt den Zugang ans Bundesgericht mittels staatsrechtlicher Beschwerde, während die Absätze 2 und 3 die Kantone verpflichten, einen Beschwerdeweg an ein kantonales Gericht einzuführen.
Die staatsrechtliche Beschwerde steht bereits heute gegen kantonale Entscheide auf dem Gebiet der ordentlichen Einbürgerung offen. Die Person, deren Gesuch um Einbürgerung von einer kantonalen Behörde abgewiesen worden ist, kann den Entscheid der letzten kantonalen Instanz beim Bundesgericht mittels staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechten.
Der Zugang zum Bundesgericht ist allerdings wegen den durch die Rechtsprechung von Artikel 88 des Bundesrechtspflegegesetzes abgeleiteten Anforderungen hinsichtlich der Beschwerdelegitimation und speziell hinsichtlich des Vorliegens eines rechtlich geschützten Interesses deutlich beschränkt. Gemäss dieser Rechtsprechung hat die Person, welche die Beschwerdegründe der Willkür, Artikel 9 der Bundesverfassung, oder der Gleichheit vor dem Gesetz, Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung, vorbringt, nur dann ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn das Gesetz ihr ein Recht auf Einbürgerung einräumt. Dabei handelt es sich, zusammen mit dem Diskriminierungsverbot, um die hauptsächlichen Beschwerdegründe, die gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches vorgebracht werden können, wenn das kantonale Recht den Behörden einen grossen Ermessensspielraum belässt.
Nun schlägt der Bundesrat vor, dass Beschwerden, in denen diese Beschwerdegründe vorgebracht werden, vor dem Bundesgericht möglich sind. Man will so verhindern, dass die Beschwerden dann abgewiesen werden.
Der Bundesrat schlägt vor, in Artikel 51a zu spezifizieren, dass die Person, deren Gesuch um Einbürgerung abgelehnt worden ist, berechtigt ist, diese Beschwerdegründe in einer staatsrechtlichen Beschwerde vorzubringen. Im Grunde genommen wird mit diesem Absatz 1 die Bedeutung konkretisiert, dass das Recht auf Schutz vor Willkür selbst ein rechtlich geschütztes Interesse verleiht. Wenn wir das so betrachten, hat Absatz 1 an sich nur eine deklaratorische Bedeutung. Doch mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll nun sichergestellt werden, dass das Bundesgericht der ausländischen Person nicht mehr die Legitimation zur Beschwerde gegen einen negativen Einbürgerungsentscheid abspricht mit der Begründung, die Gesetzgebung gebe ihr keinen Anspruch auf die Einbürgerung. Somit erhält Artikel 51a Absatz 1 natürlich eine konstitutive Bedeutung, und zwar in dem Sinn, dass nun ein rechtlich geschütztes Interesse zur Geltendmachung der infrage kommenden Beschwerdegründe im Gesetz zuerkannt wird. Deshalb hat es aufgrund der heutigen Praxis tatsächlich eine wesentliche Bedeutung, ob wir das Beschwerderecht einführen oder nicht, dies aufgrund der Praxis des Bundesgerichtes.
Die Mehrheit Ihrer Kommission hat die vom Bundesrat vorgesehene Regelung abgelehnt. Mit der Einführung der vorgeschlagenen Beschwerdemöglichkeit und insbesondere der damit in Absatz 3 verbundenen Verpflichtung an die Kantone, dass die Kantone einen Rechtsmittelweg an ein Gericht einführen müssen, ist die Mehrheit nicht einverstanden. In vielen Kantonen und Gemeinden verursachen die Einbürgerungen an sich gar keine Probleme.
Nun stehen sich hier die Beschwerdemöglichkeit einerseits und der demokratische Entscheid von Gemeindeversammlungen und Urnenabstimmungen andererseits gegenüber. Die Mehrheit befürchtet, dass mit der Einführung des Beschwerderechtes wohl vorgesehen werden müsste, dass Bürgerrechtsentscheide nicht mehr an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefällt werden können, sondern durch eine Instanz getroffen werden, die ihren Entscheid dann begründen muss. Dies bedeutet eine indirekte Zuständigkeitsänderung für Einbürgerungsentscheide.
Dazu kommt, dass das vorgeschlagene Verfahren, d. h. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, nur kassatorische Wirkung haben kann. Das Bundesgericht kann also diesen Entscheid, der an der Urne oder an der Gemeindeversammlung gefällt wurde, nur aufheben. Bei Gutheissung der Beschwerde kann es nicht die Aufnahme des Beschwerdeführers ins Bürgerrecht verfügen, sondern nur die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Das bedeutet, dass beispielsweise die ablehnende Gemeindeversammlung erneut über die Einbürgerung der Beschwerde führenden Person entscheiden müsste. Es ist zu bezweifeln, dass sich dann die Versammlung durch den Entscheid des Bundesgerichtes umstimmen lassen würde. Was passiert bei einem zweiten negativen demokratischen Entscheid? Wir haben hier ganz klar eine klassische Lex imperfecta, und es bleibt bei diesem zweiten negativen Entscheid. Was passiert dann? Der Beschwerdeführer kann erneut Beschwerde führen. Besser ist aber wahrscheinlich, wenn er bereits beim ersten Mal etwas zuwartet, bis sich die Verhältnisse etwas geändert haben.
Daher die Meinung der Mehrheit: Ablehnung der ausdrücklichen Beschwerdemöglichkeit in Artikel 51a Absatz 1 und Ablehnung der Pflicht der Kantone zur Schaffung eines kantonalen Rechtsmittelweges an ein Gericht in Absatz 2.
Frau Brunner wird den Minderheitsantrag begründen.
Brunner Christiane · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Ici, il s'agit évidemment d'un des points controversés et importants de la discussion de ce matin. Il s'agit de pouvoir introduire un recours pour arbitraire et contre la violation de l'égalité de traitement, surtout en raison de la jurisprudence du Tribunal fédéral; celui-ci est responsable du fait que nous devions légiférer maintenant. En effet, le Tribunal fédéral a déclaré irrecevable un recours pour arbitraire ou pour violation du droit à l'égalité de traitement en matière de naturalisation. Bien que cette jurisprudence soit sans doute contestable, cette jurisprudence existe. Si nous voulons modifier les choses, nous sommes obligés maintenant d'introduire directement dans la loi la qualité pour agir en matière de recours contre l'arbitraire et la discrimination.
Nous avons beaucoup discuté en commission de la question de la motivation. Comment recourir contre une décision alors que cette décision n'est pas motivée dans la plupart des cas, notamment lorsqu'elle est prise par des instances communales tout à fait démocratiques. Nous nous sommes vus confrontés à la difficulté de dire quand le tribunal cantonal serait amené à juger si aucune motivation n'est fournie. Dans un autre sens, nous avons aussi constaté que là ou le droit de recours existe en matière cantonale, l'absence de motivation de la décision n'a pas donné lieu à des difficultés, et par conséquent nous n'avons pas pu en déduire, simplement du fait de l'absence de motivation, que ce recours était quelque chose d'impossible.
Je vous rappelle également que nous avons été saisis il y a déjà fort longtemps, puisque nous en avons discuté en commission au mois d'avril 2002, d'une initiative parlementaire de la Commission des institutions politiques du Conseil national (01.455), à laquelle le Conseil national a donné suite à une très claire majorité, initiative qui entendait introduire ce droit de recours dont nous discutons maintenant.
A l'époque, la commission a décidé, dans sa grande sagesse, de suspendre les travaux sur l'initiative parlementaire précitée de manière à pouvoir mener la discussion sur l'ensemble des dispositions concernant la naturalisation, y compris sur la question du droit de recours, lorsque le projet du Conseil fédéral nous serait soumis. Le Conseil fédéral nous propose maintenant l'introduction de ce droit de recours et je crois que, là aussi, le Conseil fédéral le fait dans sa grande sagesse et, par conséquent, il me semble qu'on peut adopter la proposition de minorité.
Je suis évidemment consciente du fait qu'on peut réduire la question à un débat purement juridique, mais pour moi ce n'est pas seulement un débat juridique, c'est aussi un débat qui concerne l'équité. Je crois qu'il convient de dire qu'en matière d'équité, il n'y a pas de raison de "fermer la porte" au recours de droit public à l'encontre de décisions qui sont des décisions - ça, on ne peut pas le nier.
L'autre argument qui a été discuté en commission consistait à dire: "Si on introduit le droit de recours, le projet ne va jamais passer la rampe d'une votation populaire." Je pense qu'on peut se permettre d'être conforme au principe de l'équité et qu'on peut aussi expliquer cela très bien à la population de notre pays, qu'elle peut le comprendre et qu'en ce sens-là, ça ne vaut pas la peine, de par la crainte d'un référendum, de faire un pas en arrière par rapport à notre Etat de droit.
Je vous invite donc à suivre la minorité de la commission.
Cornu Jean-Claude · Ständerat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je ne veux pas allonger le débat, mais j'estime que le sujet est suffisamment important et controversé pour avancer encore quelques arguments.
Je ne pense pas que ce soit le lieu d'entamer un débat dogmatique sur le sujet. Mais je fais partie, aux côté de juristes éminents, aux côtés d'experts qui sont tous de parfaits démocrates, de ceux qui considèrent que c'est en quelque sorte une perversion de la démocratie que de soumettre à la sanction de la démocratie directe des décisions qui ne sont que des décisions de simple application, des décisions qui n'ont qu'une portée purement individuelle. Par exemple, aurait-on l'idée de soumettre à votation populaire, sans droit de recours, la question de savoir si une personne peut obtenir son permis de conduire ou non? Si vous y réfléchissez un tant soit peu, vous conviendrez que ma comparaison n'est pas dénuée de pertinence, bien au contraire.
La démocratie directe ne devrait être mise en oeuvre que lorsqu'il s'agit de décider sur des normes qui ont une portée générale. Malgré toutes les qualités qu'on lui reconnaît, la démocratie directe n'est pas faite pour traiter des cas individuels. Dans ce sens, j'aurais préféré voir dans la loi une règle qui prescrive que la naturalisation d'un étranger ne peut être accordée sur la base d'un vote populaire, mais qu'elle doit l'être par un organe particulier, lequel doit être en mesure de motiver sa décision. Mais je suis conscient du fait qu'une telle règle, même si elle est déjà pratiquée dans plusieurs cantons, aurait eu encore moins de chance de passer la rampe en cas de référendum que l'obligation d'introduire au niveau cantonal, puis au niveau fédéral, une voie de recours.
S'agissant du recours, je tiens d'abord à rappeler que bien des cantons connaissent déjà une procédure de recours contre les décisions de naturalisation, sans que cela pose de problème particulier, ce qui dément le point de vue des opposants, qui prétendent que cela n'est pas praticable. Il ne faut en effet pas perdre de vue que droit de recours n'implique pas droit à la nationalité, droit à la naturalisation.
Ainsi il n'y a pas de présomption qu'en cas de refus de naturalisation, on est probablement en face d'une violation d'un droit constitutionnel, en particulier celui de l'interdiction de la discrimination. Il appartiendra dans chaque cas particulier à l'autorité de recours, sur la base de l'examen des faits pertinents, de juger si, dans un cas ou dans l'autre, telle a été la violation.
Dans le canton de Fribourg par exemple, il y a eu plusieurs affaires récentes ces dernières années, qui ont montré que des décisions d'assemblées communales refusant des naturalisations ont été portées avec succès devant l'autorité supérieure, en première instance le préfet, en deuxième instance le tribunal administratif, et qu'il est des cas où la décision d'une assemblée a été cassée; il est d'autres cas où l'autorité de recours est arrivée à la conclusion qu'au contraire, la décision de refus d'une assemblée ne pouvait pas être remise en cause. C'est dire que, dans la pratique, tout cela peut fonctionner.
Enfin, je relève que la démocratie directe n'est pas sans limite, sans contrôle, à tout le moins s'agissant de l'ensemble des actes et décisions qui sont pris au niveau cantonal. Ainsi, toute décision du souverain cantonal peut d'ores et déjà être attaquée devant le Tribunal fédéral pour violation de la constitution, des droits et des principes que la constitution stipule. Dans le cas particulier, nous ne faisons qu'ouvrir ce droit de recours aux personnes directement et premièrement concernées, soit les requérants à la naturalisation déboutés. Il me semble que, forts des principes d'un Etat de droit, nous pouvons franchir ce pas.
Je vous demande donc instamment d'adopter la proposition de la minorité Brunner Christiane.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Nach meinem Vorredner kann ich mich kurz halten. Ich unterstütze die Anfechtbarkeit von Einbürgerungsentscheiden und bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Soweit es sich bei der Einbürgerungsinstanz um eine Behörde handelt, sehe ich schlicht keine Schwierigkeiten, auch wenn ein Beschwerdeverfahren durchgezogen wird, wenn eines offen steht. Das ist ein völlig normaler Vorgang; ich gehe davon aus, dass die Einbürgerung über eine Behörde praktisch in allen Kantonen bereits heute der Beschwerdeführung unterliegt.
Selbstverständlich sehe auch ich auf der anderen Seite mindestens ein Spannungsverhältnis in all jenen Fällen, in welchen die Einbürgerung durch eine Gemeindeversammlung vorgenommen wird, das Volk also im demokratischen Prozess selbst entscheidet. Da gibt es ein Spannungsverhältnis, und das kann nicht einfach wegdiskutiert werden; das ist mir klar. Ich stelle aber fest, dass auch bei Gemeindeversammlungen eine Vielzahl von Entscheiden schlussendlich anfechtbar ist. Es sind fast alle Entscheide anfechtbar. Die Gemeindereglemente oder Finanzentscheide können angefochten werden, alle Administrativentscheide, die über die Gemeindeversammlung gehen, können angefochten werden. Am ehesten vergleichbar sind vielleicht Wahlen in Beamtungen, welche ja in kleinen Gemeinden teilweise auch durch Gemeindeversammlungen vorgenommen werden. Auch diese sind in aller Regel anfechtbar.
Wenn ich das so sehe, sehe ich im Grunde genommen die Spezialität der Einbürgerung nicht. Mit anderen Worten: Auch das ist ein Entscheid, der meines Erachtens anfechtbar zu gestalten ist. Hier sollte also die Beschwerdemöglichkeit nicht ausgeschlossen werden.
Selbstverständlich geht es um einen kassatorischen Entscheid; das hat der Kommissionspräsident ausgeführt. Die Beschwerdeinstanz kann den Entscheid lediglich zu neuem Entscheid zurückweisen, und da kann man sagen: Gut, das ist eine Lex imperfecta, wie er das so schön genannt hat. Mit anderen Worten: Diese Übung kann mehrfach immer weiter gehen. Aber auch diese Erscheinung haben wir in anderen Verfahren auch; das ist nichts Neues, und es funktioniert. Der Fall wird zurückgegeben und neu entschieden.
Für mich ist aber in dieser Geschichte entscheidend, dass die Anfechtbarkeit im Wesentlichen auf die Frage der Willkür beschränkt bleibt und dass Entscheide von Gemeindeversammlungen - ich möchte das festhalten - nach wie vor nicht begründet werden müssen. Es herrscht hier keine Begründungspflicht. Aber auch das ist nichts Aussergewöhnliches. Das Gleiche gilt beispielsweise gerade auch bei Wahlen. Also kann auch hier die Anfechtbarkeit problemlos eingeführt werden. Ich sehe nicht ein, weshalb man hier eine Ausnahme machen müsste. Wir können auch hier den rechtsstaatlichen Prozess problemlos einführen. Viele Fälle, auch davon bin ich überzeugt, wird es nicht geben. Es wird vor allem Fälle willkürlichen Verfahrens betreffen. Aber gerade für den Fall, dass Verfahrensfehler begangen worden sind, sollte die Beschwerdemöglichkeit offen stehen.
Ich bitte Sie, wie gesagt, um Unterstützung der Minderheit.
Schiesser Fritz · 1VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte noch auf einen Umstand hinweisen: Der Antrag David ist als Eventualantrag bezeichnet für den Fall, dass der Antrag der Minderheit abgelehnt wird. Wenn der Antrag der Minderheit aber abgelehnt wird, können wir über den Eventualantrag David nicht mehr abstimmen, weil er eine Variante zum Antrag der Minderheit ist. Ich würde den Eventualantrag David als Abänderungsantrag zum Antrag der Minderheit betrachten und in die Beratungen einbeziehen. Wir würden dann in einer ersten Abstimmung den Eventual- bzw. Abänderungsantrag David dem Antrag der Minderheit und in einer zweiten Abstimmung den obsiegenden Antrag dem Antrag der Mehrheit gegenüberstellen. - Sie sind mit diesem Vorgehen einverstanden.
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion
Meines Erachtens ist dieses Beschwerderecht, nebst der Voraussetzung für die Einbürgerung der dritten Generation, der eigentliche politische Kernpunkt der ganzen Bürgerrechtsrevision. Im Grunde - etwas vereinfacht gesagt - geht es nämlich um die Frage, ob gegen Einbürgerungsentscheide, die vor allem an der Urne gefällt werden, die Möglichkeit einer so genannten Willkürbeschwerde gemäss Artikel 51a eingeführt werden soll oder nicht.
Ich will hier klar vorausschicken, dass ich gegen die bereits in den Artikeln 50 und 51 vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten nichts einzuwenden habe. Sie sind richtig und notwendig, da in jedem Fall ein korrekter Verfahrensablauf gegeben sein muss. Ob die Beschwerdemöglichkeit gemäss Artikel 51a, also die so genannte Willkürbeschwerde, neu eingeführt werden soll, ist dagegen eine rechtlich heikle und politisch hochsensible Frage.
Meines Erachtens sprechen drei Gründe gegen ein solches Beschwerderecht:
1. Das Bundesgericht hat es in konstanter Rechtsprechung abgelehnt, auf dem Weg der staatsrechtlichen Beschwerde ein solches Beschwerderecht zuzulassen. Als Begründung für sein Nichteintreten hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung bestehe, und wo kein Rechtsanspruch bestehe, gebe es auch keine staatsrechtliche Beschwerde. Gerade deshalb soll ja mit Artikel 51a eine rechtliche Basis für die so genannte Willkürbeschwerde geschaffen werden - der beste Beweis dafür, dass es eben in Ermangelung eines Rechtsanspruches gar kein Beschwerderecht gibt.
Ich bin mir zwar durchaus bewusst, dass in der Lehre vielfach eine andere Meinung vertreten wird. Wenn man aber gegen den Willen des Bundesgerichtes und dessen konstante Rechtsprechung ein solches Beschwerderecht einführen wollte, dann müsste man zumindest dem Bundesgericht auf dem Vernehmlassungsweg, wie dies vom Bundesgericht notabene gefordert worden ist, die Möglichkeit einräumen, zu diesem gesetzlich neu stipulierten Beschwerderecht Stellung zu nehmen - ein logischer Vorgang, dem man bis heute nicht nachgelebt hat.
2. Der Entscheid einer Gemeindeversammlung ist bekanntlich nicht zu begründen. Vielfach erfolgen die Ablehnungen denn auch an der Urne, ohne dass dagegen irgendjemand ein Argument einwendet. Es gibt damit keinerlei Kriterien, die Gegenstand einer Überprüfung auf Willkür eines Gemeindeversammlungsentscheides gemäss den Artikeln 8 und 9 der Bundesverfassung bilden könnten. Mit anderen Worten: Sie können also nicht auf Argumente abstellen, die auf Willkür hin überprüft werden können, weil ja gar keine solchen Argumente vorhanden sind.
Es ist denn auch bezeichnend, dass die Befürworter keinerlei konkrete Angaben zu machen vermögen, wie denn ein solches Beschwerderecht in der Praxis funktionieren soll. Jedenfalls ist aber das bloss statistische Moment, also die Zahl von Ablehnungen im Verhältnis zu den Einbürgerungswilligen der verschiedenen Staaten, kein solches Kriterium, da meines Erachtens gerade dieses durch Ansetzung der Einbürgerungsentscheide an der Urne jeder Manipulation Tür und Tor öffnen würde.
3. Ein solches Beschwerderecht würde aber auch die direkte Demokratie ritzen. Die Willkürbeschwerde gemäss Artikel 51a ist rein kassatorischer Natur. Das heisst also, der Einbürgerungsentscheid der Gemeindeversammlung würde lediglich aufgehoben. Wenn nun aber dieselbe Gemeindeversammlung zum zweiten Mal darüber zu befinden hat, ist doch die Gefahr nicht unerheblich, dass der Entscheid aus Widerstand gegen die richterliche Obrigkeit wiederum in die gleiche Richtung geht, zumal man einen solchen Gerichtsentscheid auch als Zwängerei beurteilen könnte. Dieses Spiel könnte sich allenfalls weiter fortsetzen. Eine solche Abstimmungskaskade würde jedoch an den Fundamenten unserer direkten Demokratie rütteln. Meines Erachtens sollte auch dieses direktdemokratische Problem eines Beschwerdeverfahrens im Einbürgerungsrecht nicht unterschätzt werden. Gerade aus diesem Grunde wäre meines Erachtens die Gewährung eines Beschwerdeverfahrens gemäss Minderheitsantrag der falsche Ansatz.
Wenn man dieses Beschwerdeverfahren einführen will, was ich hier ausdrücklich infrage stelle, dann muss man den Ansatz anders wählen. In diesem Fall nämlich muss der Urnenentscheid abgeschafft werden und durch eine zu begründende Einbürgerungsverfügung ersetzt werden. Wenn man also ein solches Beschwerderecht einführen will, dann muss man den Mut haben, die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für Einbürgerungsentscheide aufzuheben, und das Einbürgerungsverfahren im vorgenannten Sinne umgestalten, d. h. durch eine Einbürgerungsverfügung ersetzen, auf deren Erlass ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Jede andere Lösung, vor allem jene mit der vorgeschlagenen Einführung eines Beschwerderechtes gegen freie Entscheidungen der Gemeindeversammlung, erachte ich als untauglich und, mit Verlaub, auch als etwas unehrlich, weil man einen Lösungsansatz wählt, der das Grundproblem nicht anpacken, sondern lediglich auf die Ebene der Gerichte verlagern will.
Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Am letzten Freitag und Samstag fand in Bad Ragaz die Generalversammlung des Schweizerischen Verbandes der Bürgergemeinden und Korporationen statt. Traktandiert war auch das neue Bürgerrechtsgesetz, das sich die Teilnehmer von keinem Geringeren als unserem Ratskollegen Eugen David erläutern liessen. Im Brennpunkt des Interesses standen dabei insbesondere das Beschwerderecht gegen Einbürgerungsentscheide sowie die automatische Einbürgerung der dritten Generation.
Die grossen Medien, obwohl eingeladen, zeigten kein Interesse für besagte Thematik. Deshalb erfuhren die Öffentlichkeit und auch wir Ständeräte nicht, wie die Stimmung bei den direkt involvierten Vertretern unserer Bürgergemeinden war; ich nehme auch nicht an, dass Sie von Kollege David darüber näher ins Bild gesetzt wurden. Aber was nicht ist, könnte ja vielleicht noch werden!
Nun, ich liefere Ihnen jedenfalls gerne ein kurzes Stimmungsbild von Bad Ragaz nach, und zwar als Angehöriger der Kommissionsmehrheit und entschiedener Gegner eines solchen demokratiefeindlichen Rechtsinstrumentes. Ich beziehe mich auf den schriftlichen Bericht des eines Präsidenten einer aargauischen Ortsbürgergemeinde, eines Mitgliedes der FDP. In einer lebhaften Diskussion lehnten, so der Bericht, sämtliche - sämtliche! - Votanten das Beschwerderecht ab und machten unmissverständlich klar, dass notfalls das Referendum dagegen ergriffen würde, selbst unter Inkaufnahme des Umstandes, dass damit leider - ich betone: leider - auch etwas Wasser in ausländerfeindliche Kanäle überlaufen könnte.
Ich bitte Sie, diese Begebenheit vom letzten Wochenende in Bad Ragaz gebührend zur Kenntnis nehmen zu wollen. Der Schweizerische Verband der Bürgergemeinden und Korporationen vertritt immerhin eine halbe Million Ortsbürger. Das ist ein harter Kern, der zusammen mit anderen Bevölkerungskreisen längstens genügen würde, ein solches Beschwerderecht an der Urne zu "versenken". Unsere Bürgerinnen und Bürger sind mündig genug, über Einbürgerungen ordentlich und korrekt zu entscheiden. Da braucht es kein neues und im Kern undemokratisches Rechtsmittel.
Schliessen Sie sich also bitte dem Streichungsantrag der Kommissionsmehrheit an!
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Stähelin, jeder Volksentscheid oder jeder Gemeindeversammlungsentscheid hat letzten Endes etwas Willkürliches an sich - oder kann Willkür bedeuten. Wenn Sie einen Volksentscheid oder einen Gemeindeversammlungsentscheid nehmen, dann bringen Sie eben das Problem eines kassatorischen Urteils mit einem Volksentscheid zusammen - das passt nicht zusammen. Das bringen Sie nicht zusammen; das ist auch im demokratischen Verfahren eine Disharmonie.
Ein weiterer Punkt, den ich noch aufführen möchte - er ist übrigens auch beim Schweizerischen Verband der Bürgergemeinden und Korporationen aufgetaucht -: Frau Bundesrätin, wenn man Artikel 51a liest, kann man feststellen, dass wir auch keine Entscheidsymmetrie haben: "Personen, deren Gesuch um ordentliche Einbürgerung abgewiesen worden ist, sind berechtigt ...." Dann können sie das Beschwerdeverfahren einleiten.
Aber umgekehrt - umgekehrt! - geht gar nichts. Wenn die Bürgergemeindeversammlung einbürgert, dann gibt es auch Leute, die nicht einverstanden sind. Dann gibt es auch eine Minderheit, und dort passiert nichts. Dort haben Sie keine Chance; Sie können, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt oder wenn es nicht gut gelaufen ist, vielleicht noch - gemäss unserem Rechtsexperten Carlo Schmid - Stimmrechtsbeschwerde erheben. Aber materiell, substanziell, haben Sie keine Chance.
Es ist natürlich störend: Wenn Sie an eine Bürgergemeindeversammlung gehen oder einen Volksentscheid haben - oder sogar einen Bürgerratsentscheid - und nicht einverstanden sind mit der entsprechenden Einbürgerung, können Sie keine Beschwerde machen, dann haben Sie keine Chance, Beschwerde einzulegen. Und umgekehrt: Wenn das Gesuch abgelehnt wird, dann läuft plötzlich ein Rechtsinstanzenweg. Das ist störend, das ist für mich in der Entscheidsymmetrie nicht richtig. Dieses Problem ist weder in der Botschaft noch in den Kommissionsberatungen aufgetaucht. Wenn Sie die Konzeption von Artikel 51a lesen, geht eben dieser Beschwerdeweg nur in eine Richtung.
Deshalb möchte ich Sie bitten, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Es ist tatsächlich so, dass ich am vergangenen Freitag beim Schweizerischen Verband der Bürgergemeinden und Korporationen in Bad Ragaz ein Referat über das Bürgerrecht halten konnte; und ich hatte insbesondere auch die Gelegenheit, mit den Vertretern der Bürgergemeinden im Plenum zu diskutieren und persönlich mit ihnen über diese Vorlage zu sprechen. Ich habe wahrgenommen, dass gegenüber dem Beschwerderecht Vorbehalte bestehen, und zwar insbesondere deswegen, weil damit nach Ansicht des Bürgergemeindeverbandes die demokratischen Entscheide, die in Bürgergemeinden gefällt werden, infrage gestellt werden könnten. Ich möchte für diese Bedenken wirklich Verständnis aufbringen. Ich finde, wir stehen hier in einem Konfliktfall: auf der einen Seite das Demokratieprinzip, auf der anderen Seite aber auch das Rechtsstaatsprinzip. Ich möchte eine Lösung suchen, die es uns ermöglicht, mit beiden Prinzipien zu leben, und bei der beide verwirklicht sind.
Ich schliesse mich den grundsätzlichen Überlegungen der Minderheit und insbesondere auch denjenigen des Bundesrates an, was die Frage des Rechtsstaates anbelangt. Jene Damen und Herren, die es so sehen, dass Entscheide von Bürgerversammlungen in einem rechtsfreien Rahmen stattfinden, sehen das nach meiner Meinung nicht richtig. Auch Bürgerversammlungen entscheiden im Rahmen des Rechtsstaates Schweiz und müssen diese Rechtsordnung beachten. Es ist übrigens auch keineswegs ungewöhnlich, dass Bürgerversammlungsentscheide vor den Richter gezogen werden können. Das können beispielsweise Wahlentscheide sein; wenn eine Bürgerschaft wählt, kann ein solcher Entscheid angefochten werden. Es können Planungsentscheide sein; auch Einzonungsentscheide können bis vor Bundesgericht angefochten werden. Es ist also nicht an sich etwas absolut Ungewöhnliches, dass sich auch Entscheide einer Bürgerversammlung in einer rechtsstaatlichen Ordnung, in einem rechtsstaatlichen Rahmen, abspielen sollen und müssen.
Das Problem, vor dem wir hier stehen, ist Folgendes: Die beiden Normen, nämlich die Artikel 8 und 9 der Bundesverfassung, das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot, werden heute vom Bundesgericht so gehandhabt, dass auf Beschwerden nur eingetreten wird, wenn ein rechtlich geschütztes Interesse vom Beschwerdeführer nachgewiesen wird. Diese Kammer hat im Jahre 1998 bei der Revision der Bundesverfassung entschieden, dass man das nicht mehr so haben möchte bezüglich des Willkürverbotes.
Man hat hier ausdrücklich geäussert, dass die Verletzung des Willkürverbotes an sich selbst ein Rechtstitel ist, damit jemand legitimiert ist, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Wie wir alle wissen, steht es so nicht ausdrücklich in der Verfassung. Das Bundesgericht hat sich nachher nicht an diese Auslegung des Ständerates und der Bundesversammlung gehalten, sondern ist bis heute generell in seiner Praxis der Meinung, wo kein rechtlich geschütztes Interesse sei, gebe es keine Legitimation, und bei Willkür bestehe an sich noch kein Anspruch auf Rechtsschutz. Das ist der heutige Zustand. Weil er so ist, müssen wir das jetzt im Gesetz wirklich ausdrücklich sagen, wenn wir willkürliche Entscheide einer Justizkontrolle unterwerfen wollen.
Der bundesrätliche Entwurf bewegt sich, was die Rechtsstaatsfrage anbelangt, völlig auf der Basis jenes Entscheides des Ständerates von 1998 zur Bundesverfassung. Es wäre eigentlich sehr konsequent - auch gegenüber dem Bundesgericht -, wenn wir das jetzt hier im vollen Umfang bestätigen würden.
Ich sehe aber andererseits das Demokratieprinzip und bin sicher in diesem Punkt - da gebe ich Kollege Reimann Recht - auch durch die Versammlungen der Bürgergemeinden für die Bedeutung dieses Prinzips sensibilisiert worden. Da komme ich zum Schluss, dass wir jetzt mit dieser Gesetzesrevision nicht vonseiten der Justiz in den Ermessensbereich der Bürgergemeinden eingreifen lassen sollten, soweit sie ein faires und rechtsstaatlich ordnungsgemässes Verfahren durchführen, das nicht diskriminierend und nicht willkürlich ist.
Mit anderen Worten: Der Zusatz, den ich Ihnen im Antrag zu Artikel 51a vorschlage, ist darauf ausgerichtet, die Kognitionsbefugnis, d. h. die Überprüfungsbefugnis, des Bundesgerichtes in jenen Fällen, in denen es um die Überprüfung kommunaler oder kantonaler Volksentscheide bezüglich Einbürgerungen geht, auf die Frage der Durchführung eines fairen und rechtsstaatlich ordnungsgemässen Verfahrens zu beschränken. Absatz 3 des Entwurfes des Bundesrates sieht vor, dass in den kantonalen Verfahren mindestens die gleichen Regeln gelten müssen wie beim Bundesverfahren. Das würde dann bedeuten, dass das, was in Absatz 1 an Einschränkung in Bezug auf die Kognition gesagt ist, selbstverständlich auch für die kantonale Mindestregel massgebend wäre.
Ich möchte Sie einladen, grundsätzlich dem Rechtsstaatsprinzip zu folgen und daher den Antrag der Mehrheit, die hier überhaupt keine Überprüfung möchte, abzulehnen. Aber wenn Sie zusätzlich den demokratischen Bedenken entgegenkommen wollen, was ich richtig finde, bitte ich Sie, diese Ergänzung in Artikel 51a Absatz 1 beizufügen.
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Im Unterschied zu vorher befinde ich mich hier bei der Mehrheit - ich möchte Ihnen diesen Standpunkt kurz darlegen -, aber nicht weil ich nicht dafür wäre, dass Bewerberinnen und Bewerber vor Willkür geschützt werden, sondern aus anderen Überlegungen.
Ich komme aus einem Kanton, in welchem die Einbürgerungen an der Urne erfolgen. Ich darf mit Stolz feststellen, dass wir noch nie Probleme mit Einbürgerungen hatten. Es wurden immer alle Einbürgerungsgesuche angenommen. Wenn nun das Beschwerderecht eingeführt werden sollte, wie es die Minderheit vorschlägt, dann fürchte ich, dass dies faktisch dazu führen würde, dass Einbürgerungen inskünftig - in unserem Kanton, aber auch in anderen Kantonen - nicht mehr an der Urne erfolgen könnten, sondern sie müssten durch eine Spezialkommission oder durch eine Exekutive erfolgen. Die Einbürgerung durch ein Gemeindeparlament wäre nicht möglich, schlicht deshalb, weil wir keine solchen Gemeindeparlamente kennen.
Dann stellt sich aber die Frage, Herr Dettling hat es gesagt, wie Sie, wenn Entscheide an der Urne gefällt werden, gerichtlich feststellen lassen wollen, ob nun Willkür vorliegt oder nicht. Es ist ganz klar: Dieser Druck wird faktisch kommen. Es wäre nicht anders, wenn dieser Entscheid an der offenen Dorfgemeinde erfolgen würde. Ich finde das schade, denn wenn eine Einbürgerung an der Urne erfolgt, dann ist das natürlich auch eine entsprechend grössere staatsrechtliche Legitimation, als wenn eine Einbürgerung nur durch eine Exekutive oder nur durch eine Spezialkommission erfolgen würde.
Gegenüber Kollege Dettling und auch gegenüber Kollege David habe ich eine andere Auffassung - und deshalb habe ich das Wort ergriffen - betreffend die Tragweite von Artikel 9 der Bundesverfassung, des Willkürverbotes. Bereits vor der Totalrevision von 1999 wurde durch die praktisch einhellige staatsrechtliche Lehre die Praxis des Bundesgerichtes, wie sie von Herrn Kollege Dettling und Herrn Kollege David erläutert worden ist, kritisiert. Zumindest in der Verfassungskommission des Ständerates und auch im Plenum des Ständerates wurde ganz klar darauf hingewiesen, dass wir mit der Totalrevision, mit der Schaffung von Artikel 9, ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht schaffen wollen, und niemand hat dem widersprochen, weder in diesem Saale noch in demjenigen des Nationalrates. Richtig ist, dass das Bundesgericht in der Folge dann anders entschieden hat. Aber nach wie vor vertrete ich die Meinung, dass es der klare Wille des Verfassunggebers ist, Herr Kollege David, dass hier ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht vorliegt, und das Bundesgericht wird über kurz oder lang nicht darum herumkommen, sich daran zu halten.
Deshalb bin ich der Meinung, dass es nicht nötig ist, dass wir hier in diesem Gesetz ein Beschwerderecht verankern, das Konsequenzen demokratischer Art haben wird, die ich bedaure.
Aus diesem Grunde beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen.
Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Ich bin mit der Mehrheit für die Streichung: dass wir keine Rekursmöglichkeit bei einem ablehnenden Einbürgerungsentscheid gewähren.
Was läuft denn eigentlich ab? Wenn heute eine Person, die das Gesuch stellt, nicht eingebürgert wird und auf die Idee kommt, diesen Entscheid vor Bundesgericht anzufechten, dann wird das Bundesgericht nach heutiger Praxis - und auch für die Zukunft wird es so sein - nicht eintreten, mit der Begründung: "Was soll ich überhaupt judizieren? Es besteht kein Rechtsanspruch." Wenn kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht, dann muss es eben auch möglich sein, dass jene Instanz, die Ja oder Nein zu sagen hat, auch Nein sagt.
Diese ganze Übung, die wir hier unter dem Titel des Rechtsweges durchexerzieren, müssten wir an einem anderen Ort durchexerzieren, nämlich im System des Bürgerrechtes als solchem. Es ist die Frage, ob wir einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Bürgerrechtes gewähren wollen oder nicht. Wenn wir einen Rechtsanspruch gewähren - und damit auch die Rekursmöglichkeit -, dann ist die Einbürgerung ein reiner Verwaltungsakt geworden, dessen Rechtmässigkeit dann überprüfbar ist. Da geht die Einbürgerungskommission hin, schaut die gesetzlichen Voraussetzungen an, vergleicht das mit dem Tatbestand, der in der Person enthalten ist: Sind in dieser Person alle Voraussetzungen erfüllt? Und quasi wie der alte preussische Subsumptionsautomat geht dann die Verwaltungsbehörde hin und sagt am Schluss: alle Voraussetzungen erfüllt - ergo: Einbürgerung -; wenn sie nicht erfüllt sind - ergo: Nichteinbürgerung. Das kann gerichtlich überprüft werden; das ist justiziabel. Und das ist so justiziabel, ob es sich nun um eine Einbürgerungsbehörde oder um eine Gemeindeversammlung handelt.
Herr Stähelin, die Raumpläne, die Zonenpläne, die an einer Gemeindeversammlung oder an der Urne angenommen werden, sind justiziabel. Selbstverständlich besteht dort die Möglichkeit der Anfechtung, auch der materiellen Anfechtung, weil die kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetze sagen, was die Rechtmässigkeit einer kommunalen Zonenplanung ist. Sogar über die Zweckmässigkeit wird gesprochen. Gleich verhält es sich bei den Gemeindereglementen. Die kantonalen Gesetze über die Gemeinden legen fest, wo in welchem Rahmen die Gemeindereglemente erlassen werden dürfen. Also ist hier die Rechtmässigkeit materiell überprüfbar.
Wenn aber kein Rechtsanspruch besteht, Herr Stähelin, gibt es auch keine Überprüfbarkeit. Das gilt auch an den Gemeindeversammlungen bei den anderen Beispielen, die Sie, Herr Kollege, gebracht haben. Eine Wahl, auf die kein Gesetz, kein Reglement und keine Verordnung Anspruch gibt, kann auch im Thurgau nicht bis ans Bundesgericht materiell angefochten werden. Es ist völlig klar: Das geht nicht. Jetzt kommt Herr Stähelin und haucht mir zu: aber das Verfahren - da bin ich mit Ihnen selbstverständlich einverstanden. Aber lesen Sie die Botschaft. Auf Seite 1963 steht ganz klar: Es brauche für die Anfechtung des Verfahrens diese Revision nicht, denn für die meisten Grundrechte, einschliesslich der Verfahrensgarantien, leite sich nach der Rechtsprechung das rechtliche Interesse direkt aus der Verfassung ab. Das heisst mit anderen Worten: Wenn ich nicht materiell rüge, dass ich fälschlicherweise nicht eingebürgert worden bin, sondern dass ich das Opfer von Machenschaften wurde, dass ich das Opfer von Kampagnen wurde, dann kann ich mich auf die Verfahrensgarantien abstützen und mich wehren. Ich kann mich als Bürger im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde gegen das unzulässige Verfahren zur Wehr setzen.
Von daher meine ich, sei eben auch der Antrag David überflüssig. Er führt dazu, dass wir in dieser entscheidenden Frage auf einmal zweifaches Recht haben, nämlich ein Recht der Ausländer, die per Zufall in einer Gemeinde wohnen, in welcher der Entscheid einer Behörde obliegt, und ein Recht der Ausländer, die in einer Gemeinde wohnen, in welcher der Entscheid der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung obliegt. Bei der ersten Gemeinde hat er einen besseren, einen breiteren, einen umfassenderen Rechtsweg als bei der zweiten. Denn nach dieser Konzeption der Minderheit, angereichert mit dem, was Herr David will, kann ein Ausländer, der in einer "Behördengemeinde" wohnt, gegen den Behördenentscheid mit der Rüge der materiellen Unrichtigkeit, aber auch mit der Rüge der formellen Unrichtigkeit antreten. Wohnt er in einer Gemeinde, wo es "nur" die Urnenabstimmung oder "nur" die Gemeindeversammlung gibt, kann er nur und ausschliesslich mit der Rüge der Verfahrensungleichheit oder der Verfahrensverletzung antreten.
Damit schaffen wir in einem Punkt, in dem wir die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot durchsetzen wollen, erneut Unrecht, erneut Ungleichheit, erneut Diskriminierung. Das ist nicht der Zweck der heutigen Übung. Gleichheit und Nichtdiskriminierung herrschen heute dort, wo sich jeder gegen unfaires Verhalten wehren kann. Solange wir aber keinen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung haben, gibt es keine materielle Überprüfung der Entscheide.
Ich begreife natürlich Herrn David, wenn er eine Differenzierung will, und zwar deswegen, weil er am Demokratieprinzip der Gemeindeversammlungen und der Urnenabstimmungen festhalten will und dort keine Erklärung, keine Begründung, möglich ist. Wenn keine Begründung möglich ist, kann ich auch die Willkür nicht überprüfen. Aber das ist meines Erachtens nicht Grund genug, hier eine neue Willkürlichkeit, eine neue Unterscheidung, ins Land zu setzen. Bleiben wir bei der jetzigen Lösung, bei der Lösung, die wir haben. Alles andere wird - das wäre mir ja an sich noch gleich - erstens dieses ganze Paket noch zu Fall bringen und ist zweitens unserem System eines föderalistischen, demokratischen Staates nicht recht angepasst. Wir dürfen das angelsächsische Rechtsstaatlichkeitsdenken, bei dem der Richter das allererste aller Gefühle ist, nicht übertreiben. Bei uns herrscht noch die Mehrheit.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen.
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich glaube, dass es schon noch gerechtfertigt ist, auf die Argumente von Kollege Schmid einzugehen.
Ich stimme in einem Punkt, in einem wesentlichen Punkt, nicht mit ihm überein. Er sagt: Wo kein Rechtsanspruch besteht, gibt es keine Rechtskontrolle. Das läuft letztlich auch auf die Aussage hinaus: Wo kein Rechtsanspruch besteht, besteht freie Willkür. So ist es nicht!
Jedes Handeln in unserem Staat - Gott sei Dank ist es so! - ist an das Gesetz gebunden, jedes Handeln. Ob es ein Handeln irgendwelcher Behörden ist, irgendwelcher Organe, seien es Gemeinderäte, seien es Regierungsräte, seien es Gemeindeversammlungen, seien es Kantonsräte, sei es die Bundesversammlung: Wir alle sind ans Gesetz gebunden, und zwar auch dort, wo wir Ermessensentscheide treffen. Es ist keineswegs so, dass wir nur dort ans Recht gebunden sind, wo wir Rechtsansprüche erfüllen müssen. Das ist für mich eine grundlegende Differenz, die ich zur Auffassung von Kollege Schmid habe.
Ich finde, auch im Einbürgerungsverfahren müsse diese fundamentale Bindung ans Recht zum Ausdruck kommen. Aber - und das gestehe ich zu - ich möchte sie auf ein faires und nichtdiskriminierendes Verfahren eingrenzen. Es ist nicht so, dass hier die Stimmrechtsbeschwerde offen steht. Die Stimmrechtsbeschwerde steht nur dem Bürger, dem Stimmberechtigten, zu, sie steht nicht dem Betroffenen zu: Das sind zwei Dinge. Hier geht es darum, dass dem Betroffenen, der einem diskriminierenden, nicht korrekten, willkürlichen Verfahren ausgesetzt war, kein Beschwerderecht zugestanden wird.
Ich bitte Sie daher: Stimmen Sie mindestens dieser Minimallösung zu, damit wir die Rechtsstaatsgarantie, die wir in unserer Verfassung haben, in Artikel 5, auch in diesem Einbürgerungsverfahren auf korrekte Art und Weise realisieren können.
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Erstens eine kurze Bemerkung zur Fahne, zu Artikel 51 auf Seite 18. Der Klarheit halber halte ich fest, dass der Antrag "Streichen" bei Artikel 51 heisst: Wir wollen streichen, was der Bundesrat beantragt, mit anderen Worten: keine Änderung des Randtitels und Nichtaufhebung von Absatz 3. Im Übrigen sind die Absätze 1 und 2 nicht in Revision, sie bleiben so. So viel zur Fahne.
Zweitens möchte ich festhalten, dass die Verfahrensgarantie auch mit der heutigen Regelung gewährleistet ist. Dafür braucht es keine neue Bestimmung. Das hat auch der Bundesrat auf der von Herrn Schmid zitierten Seite 1963 der Botschaft festgehalten.
Für den Fall, dass Sie dem Antrag David zustimmen, muss ich festhalten, dass dieser interpretationsbedürftig ist. Ich würde dann die Vertreter im Nationalrat bitten, diese Formulierung zu überprüfen. Einerseits will dieser Zusatz eine klare Einschränkung der staatsrechtlichen Beschwerden, denn es heisst ja im Antrag David: "Soweit kommunale oder kantonale Volksentscheide angefochten sind", gelte diese Einschränkung. Andererseits besteht aber volle Beschwerdemöglichkeit, wenn ein solcher Einbürgerungsentscheid nicht durch einen Volksentscheid zustande kommt, sondern z. B. durch eine Kommission. Das ist festzuhalten, und wenn das nicht der Wille von Herrn David ist, wäre hier allenfalls eine Korrektur anzubringen.
Schliesslich möchte ich darauf hinweisen, dass in der Kommission immer gesagt wurde, auch von der Mehrheit: Verfahrensmängel sollen angefochten werden können. Hier wollen wir auch nicht Hand zu irgendwelchen verfahrensmässig willkürlichen Handlungen bieten.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Herr Büttiker hat gesagt, jeder Volksentscheid könne willkürlich sein bzw. habe etwas Willkürliches an sich. Ich finde, das sei eine sehr gewagte Aussage, auch wenn ich ihr vielleicht nicht zu hundert Prozent widersprechen kann. Aber was ist die Konsequenz, wenn man davon ausgeht, dass diese Aussage etwas Wahres an sich hat? Es ist gerade die Konsequenz, dass wir über dieses Beschwerderecht diskutieren müssen. Wenn wir annehmen, dass diese Aussage etwas Wahres an sich hat, können wir, wenn wir gesetzliche Vorgaben machen und entsprechende Bedingungen setzen, nicht davon ausgehen, dass diese dann nicht eingehalten werden müssen. Dies auch im Sinne des Votums von Herrn David, dass es nämlich nicht nur dort darum geht, wo Rechtsansprüche bestehen. Bei dieser Vorlage bestehen jetzt für die zweite und dritte Generation Rechtsansprüche. Hingegen bestehen bei der ordentlichen Einbürgerung keine Rechtsansprüche.
Ich möchte zu den Aussagen von Herrn Büttiker noch eine andere Bemerkung machen. Wir haben nämlich in Artikel 51 Absatz 4 vorgesehen, dass auch gegen positive Einbürgerungsentscheide ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Das Bundesamt kann gegen Entscheide über die erleichterte Einbürgerung kantonale Rechtsmittel ergreifen. Auch diese Sicht der Dinge gilt es zu berücksichtigen. Das Bundesamt prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen auch tatsächlich gegeben sind, wenn Einbürgerungsentscheide in positivem Sinne gefällt wurden.
Die Diskussionen rund um dieses Beschwerderecht führen immer wieder zu grossen emotionalen Reaktionen und zu sehr grosser Polemik. Auch ich höre immer wieder die gleiche Frage: Was soll höher bewertet werden, die direkte Demokratie oder das Recht, sich gegen einen willkürlichen und diskriminierenden Entscheid rechtmässig wehren zu können? Es scheint mir manchmal, dass man das eine gegen das andere ausspielen will. Dies verbunden mit der Frage: Was ist dir lieber, die direkte Demokratie oder ein Beschwerderecht? Meines Erachtens kann man aber die Frage so nicht stellen. Denn im Spannungsfeld zwischen der direkten Demokratie und dem Rechtsstaat können und müssen beide Elemente berücksichtigt werden. Herr David hat überzeugend dargelegt, dass man sich auch in einer direkten Demokratie an die rechtsstaatlichen Vorgaben zu halten hat.
Das bedeutet für den Bundesrat, dass sich die heutige rechtliche Situation nicht mit unserem rechtsstaatlichen Verständnis vereinbaren lässt. Alle Personen, die sich einem Einbürgerungsverfahren unterziehen, sollen gestützt auf die rechtsstaatlichen Grundprinzipien des Willkür- und des Diskriminierungsverbotes das Recht haben, sich gegen Entscheide, die diese Grundprinzipien verletzen, zur Wehr zu setzen. Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung zu beachten. Dafür müssen wir einstehen. Das ist letztlich nämlich nichts anderes als Ausfluss einer verantwortungsbewussten direkten Demokratie.
Ich möchte zum Schluss eine Bemerkung dazu machen, was die Folge der Einführung eines solchen Beschwerderechtes und der so genannten kassatorischen Entscheide der Beschwerdeinstanz sein könnte. Wenn die Folge davon ist, dass Einbürgerungsentscheide vermehrt als Entscheide von Behörden gefällt und nicht mehr dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, dann wird dies - auch wenn man das in einigen Regionen unseres Landes bedauern kann - der Natur dieser Entscheide aus unserer Sicht besser gerecht.
Ich bitte Sie deshalb, hier die Minderheit zu unterstützen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Es handelt sich beim Eventualantrag David um einen Abänderungsantrag; Herr David möchte den Antrag der Minderheit leicht modifizieren.
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Eventualantrag David .... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 14 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 26 Stimmen
Für den Eventualantrag David .... 15 Stimmen
Art. 57a; 58; 58a-58c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 58d; Ziff. II
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Brunner Christiane, Béguelin, Cornu, Stähelin)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 58d; ch. II
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Brunner Christiane, Béguelin, Cornu, Stähelin)
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 36 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté