22.4261

Ambulant vor stationär für Menschen mit Behinderung nach Erreichen des AHV-Alters durch eine "smarte" Auswahl an Hilfsmitteln

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Antrag der Mehrheit

Annahme der Motion

Antrag der Minderheit

(Hegglin Peter, Germann, Kuprecht)

Ablehnung der Motion

Proposition de la majorité

Adopter la motion

Proposition de la minorité

(Hegglin Peter, Germann, Kuprecht)

Rejeter la motion

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Graf Maya · Mit-F · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat an ihrer Sitzung vom 18. April 2023 einen Auftrag an das BSV erteilt. An ihrer Sitzung vom 15. August 2023 hat sie die vorliegende Motion geprüft, welche die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates am 21. Oktober 2022 eingereicht und der Nationalrat am 15. Dezember 2022 angenommen hatte. Mit dieser Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung zu überarbeiten und gezielt bestimmte Hilfsmittel der Liste gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu übernehmen, welche massgeblich dazu beitragen, dass das selbstbestimmte Leben gefördert wird und dass ein stationärer Aufenthalt oder ein Heimaufenthalt von Menschen mit Behinderung im Rentenalter vermieden oder deutlich verzögert werden kann.

Die Kommission stellte nach eingehender Beratung und in Kenntnis des Berichtes des BSV vom 15. August 2023 insgesamt fest, dass es durchaus Hilfsmittel gibt, welche nicht von der AHV vergütet werden, obschon sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Sie spricht sich daher dafür aus, die Hilfsmittel der AHV im Rahmen des aktuellen Rechts und unter Einbezug der Kantone zu erweitern. Wie von der Motion gefordert, soll die Erweiterung klar auf jene Hilfsmittel fokussiert sein, die einen Heimeintritt verzögern oder verhindern können. Zudem müsse der Bedarf für ein Hilfsmittel therapeutisch angezeigt sein. Solche gezielten Erweiterungen der Hilfsmittellisten würden es nicht nur erlauben, Heimeintritte zu verzögern und so eben Kosten einzusparen, sondern würden auch die Lebensqualität der AHV-Bezügerinnen und -Bezüger verbessern.

Nun müssen wir wissen, von welchen Hilfsmitteln wir sprechen. Wenn wir von "smarten" oder angemessenen Hilfsmitteln sprechen, so sprechen wir unter anderem von Hilfsantrieben zum manuellen Rollstuhl, von einem Duschrollstuhl oder von behinderungsbedingten Optionen zum Rollstuhl wie beispielsweise einem Sitzkissen. Wir sprechen aber auch von einem Pflegebett, einer Pflegematratze oder eben vom weissen Stock, von Abspielgeräten für Tonträger oder Lese- und Schreibsystemen für Menschen mit Sehbehinderungen. Bei diesen Hilfsmitteln geht es darum, dass Menschen im AHV-Alter trotz den Beeinträchtigungen länger zuhause bleiben können, dass sie einen besseren Gesundheitszustand haben und dass schlussendlich auch ein Heimeintritt verhindert oder verzögert werden kann.

Wir haben uns in der Kommission intensiv darüber unterhalten, auch in Bezug auf die gesetzliche Grundlage. Wir sind zum Schluss gekommen, dass das AHVG mit Artikel 43quater eine gesetzliche Grundlage für die Abgabe von Hilfsmitteln enthält. Die Erweiterung der HVA-Liste gemäss Motion ist also gesetzes- und verfassungskonform, soweit sie sich eben an den gesetzlichen Rahmen von Artikel 43quater AHVG hält. Genau darum ist es der Kommissionsmehrheit gegangen, denn dort, in Artikel 43quater, sind die Eingliederungsziele im Fokus, und diese sollen auch im Fokus bleiben, wenn zusätzliche Hilfsmittel bewilligt werden.

Ich möchte noch ein Wort dazu sagen, dass der Bundesrat am 21. Juni 2023 eine Vorlage in die Vernehmlassung gegeben hat, mit der die Vorgaben zu den Krankheits- und Behinderungskosten spezifiziert werden sollen. Dabei geht es um die Anerkennung des betreuten Wohnens zuhause im Alter. Das heisst, es betrifft nur Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und eben Leistungen wie beispielsweise Haushaltshilfen, Mahlzeitendienste, Fahr- und Begleitdienste oder Anpassungen in der Wohnung oder auch einen Mietzuschlag für altersgerechte Wohnungen. Es geht in jener Vorlage also nicht um die Hilfsmittel, die ich erwähnt habe - also angemessene, kleinere Hilfsmittel, die hier "smarte" Hilfsmittel genannt werden -, sondern grundsätzlich um das Wohnen zuhause. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil wir mit der vorliegenden Motion eine Lücke schliessen können, die das Gesetz heute zulässt.

Die Minderheit Hegglin Peter unterstützt den Antrag des Bundesrates und lehnt die Motion ab. Kollege Peter Hegglin wird sich dazu noch äussern.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 5 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion anzunehmen.

Hegglin Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Der Titel der vorliegenden Motion tönt vernünftig. Wer möchte nicht möglichst lange selbstbestimmt zuhause bleiben und einen Heimaufenthalt hinausschieben? Das sind Zielsetzungen, die auch die Minderheit voll und ganz unterstützt. Mit der vorliegenden Motion soll die Zuständigkeit für die Finanzierung der Massnahmen und Hilfsmittel von den Kantonen zur AHV und zum Bund verlagert werden. Nur das kritisiert die Minderheit und empfiehlt Ihnen deshalb, die Motion abzulehnen.

Der Bereich des selbstbestimmten Lebens im eigenen Zuhause betrifft kantonales Recht. Gemäss dem nationalen Finanzausgleich (NFA), der seit dem 1. Januar 2008 in der Bundesverfassung verankert ist, sorgen die Kantone für die Hilfe und Pflege von Betagten und von Menschen mit Behinderungen zuhause. Zusätzlich zu diesen Leistungen übernehmen die Kantone im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV diejenigen Kosten, die den Betroffenen ein Leben zuhause ermöglichen.

Es ist bekannt, dass die kantonalen Erlasse für behinderungsbedingte Leistungen nach Inkrafttreten des NFA unterschiedlich konzipiert worden sind. Einzelne Kantone erbringen höhere Leistungen, andere tiefere. Das ist dem Vollzugsföderalismus und den Beschlüssen der Kantonsparlamente zuzuschreiben. Würde die Motion umgesetzt, würde dies wohl in einzelnen Kantonen zu Überschneidungen mit den bereits von diesen vorgesehenen Leistungen führen.

Mit der Motion wird bei der AHV eine gezielte Erweiterung des Katalogs an Hilfsmitteln gefordert, die zu einem Verbleib in der eigenen Wohnung beitragen können. Jedoch scheint eine "smarte" Auswahl, wie sie in der Begründung der Motion gefordert wird, in der Umsetzung schwierig zu sein, da praktisch alle IV-Leistungen dazu dienen könnten, selbstbestimmt zu leben und eine institutionelle Unterbringung hinauszuzögern. In Betracht käme demnach auch ein Grossteil der oft sehr teuren Hilfsmittel, zum Beispiel Wohnungsanpassungen wie ein Treppenlift.

Mit der kontinuierlich ansteigenden Bezügerzahl und der demografischen Entwicklung hätte eine Ausweitung der Hilfsmittel zudem erhebliche finanzielle Folgen für die AHV. Eine verlässliche Schätzung der Kosten dazu gibt es nicht. Die AHV ist sowieso schon unterfinanziert, und zu ihrer langfristigen Finanzierung sind weitere Massnahmen notwendig. Ihr noch mehr Kosten aufzuerlegen, ist meines Erachtens nicht seriös.

Mit der Motion würde aus Sicht der Minderheit auch der Kompromiss zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen unterwandert. Wenn jetzt salamitaktikmässig immer wieder kantonale Zuständigkeiten von Kantonen an die AHV und den Bund übertragen werden, stimmen auch die damals beschlossenen Finanzierungsregelungen immer weniger. Schlussendlich müsste der Bund einen höheren Anteil an den direkten Bundessteuern erhalten. So weit möchte ich jetzt aber wirklich nicht gehen.

Zudem wird das Anliegen der Motion derzeit bereits in Erfüllung der Motion 18.3716 der SGK-N, "Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen", bearbeitet. Es wird eine Revisionsvorlage des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) ausgearbeitet. Diese Vorlage zielt genau darauf ab, die Kostenübernahme für betreutes Wohnen für ältere Menschen zu ermöglichen, die Ergänzungsleistungen beziehen, und zwar unabhängig davon, ob sie zuhause oder in einer institutionellen Wohnform leben. Anstatt breitflächig Massnahmen zu beschliessen, könnten wir die Betroffenen damit gezielter unterstützen.

Die Minderheit Ihrer Kommission unterstützt deshalb die Position des Bundesrates, empfiehlt Ihnen, die Revision des ELG abzuwarten, und lehnt die Motion ab.

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Nur eine kurze Replik zum Sprecher der Minderheit: Sie monieren, man solle die laufenden Arbeiten zur ELG-Revision abwarten, weil dieses Thema adressiert sei. Wenn Sie die Vernehmlassungsvorlage studieren, werden Sie die Frage der Hilfsmittel nicht finden, denn diese Vorlage geht nicht explizit auf diese Frage ein. Dementsprechend ist es ein kleiner Trost, wenn man sagt, man solle diese Revision abwarten.

Zur Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit liegt uns ein Kurzgutachten der Herren Walder und Wyss vom Büro Fischer vor, welches zu einem anderen Schluss kommt. Auf der einen Seite wird dort, was die Verfassungsmässigkeit anbelangt, ausgeführt, dass tatsächlich gemäss Artikel 112c Absatz 1 der Bundesverfassung die Kantone für die Hilfe für und Pflege von Betagten und Behinderten zuhause zuständig seien. Dementsprechend hat der Verfassunggeber den Kantonen die umfassende Finanzierungszuständigkeit für Hilfe- und Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld zugewiesen. Ich zitiere: "Die Finanzierungszuständigkeit der Kantone ist insofern subsidiär, als die Bundessozialversicherungen, einschliesslich der AHV, für Hilfs- und Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld diverse Versicherungsleistungen vorsehen." Dann wird der St. Galler Kommentar zitiert: "Der Erlass von Hilfsmittellisten im Bereiche der einzelnen Sozialversicherung ist damit durch Artikel 112c nicht ausgeschlossen. Ein Blick in die Materialien zeigt, dass es dem Verfassunggeber beim Erlass von Artikel 112c vor allem um Leistungen von Spitex-Organisationen ging - Krankenpflege, Hauspflege, Haushaltspflege -, deren Subventionierung neu kantonalisiert werden sollte. Den Hilfsmittelbegriff verwendete die damalige Botschaft im Zusammenhang mit Artikel 112c nicht." Das heisst: Es ist, zumindest gestützt auf dieses Rechtsgutachten, nicht in der alleinigen Kompetenz der Kantone, hier aktiv zu werden.

Im gleichen Kurzgutachten wird auch überzeugend ausgeführt, dass gerade der Zweck der Schaffung von Artikel 43quater des AHV-Gesetzes im Jahre 1976 darin bestand, dass man die Schlechterstellung von Personen, die erst nach Erreichen des Pensionsalters invalid geworden waren, aufheben wollte. Wir kennen ja die Problematik, dass dort eine gewisse Ungerechtigkeit besteht.

Dementsprechend wird in diesem Gutachten ausgeführt, ich zitiere: "Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der sehr offenen Formulierung von Artikel 43quater ein sehr breites Ermessen bei der Auswahl der Hilfsmittel und der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste eingeräumt." Im Gutachten kommt man zum Schluss, dass tatsächlich, wie die Sprecherin der Mehrheit ausgeführt hat, der Bundesrat ohne Verletzung der Gesetze im Rahmen der Verordnungsanpassung diesem Anliegen zum Durchbruch verhelfen könnte. Das wollte ich noch zum Ausdruck bringen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Auch ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen.

Nur kurz möchte ich darauf reagieren, was der Sprecher der Minderheit zum Hausumbau gesagt hat. In der Kommission haben wir uns die nötige Zeit genommen und ausführlich darüber diskutiert, was letztlich unter den Begriff "smarte Hilfsmittel" fallen würde. "Smart" heisst, dass man nicht alles bezahlen und aufnehmen muss. Wir sind uns bewusst, dass AHV-beziehende Menschen älter werden und dass irgendwann auch Kosten anfallen. Wir haben ausdrücklich gesagt - die Verwaltung hat das auch aufgenommen und musste zusammen mit den Interessenvereinigungen eine entsprechende Liste erstellen -, dass Treppenlifte, Hausumbauten usw. nicht darunterfallen; es soll hier also eine Eingrenzung geben.

Noch zu meiner Interessenbindung: Ich bin im Beirat der Schweizer Paraplegiker-Stiftung. Von ihr kam unter anderem auch der Wunsch, hier eine Änderung anzubringen.

Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Auch ich lege meine Interessenbindung offen: Ich bin Präsidentin des politischen Beirates, den Kollege Ettlin jetzt eben angesprochen hat.

Ich möchte nur noch eine Ergänzung zum Votum von Kollege Stöckli machen: Artikel 43quater des Bundesgesetzes über die AHVG, um welchen es hier geht, ist sehr breit gefasst. In Kraft trat dieser Artikel 1976. Die Botschaft lag 1975 den eidgenössischen Räten vor. Ich erlaube mir einfach ein kurzes Zitat aus der Botschaft seitens des Bundesrates: "Bei der heutigen engen Verbindung von AHV und IV wird es nicht verstanden und führt es immer wieder zu stossenden Härten, dass nur jene Personen Anspruch auf Hilfsmittel (Prothesen, Rollstühle, Hörgeräte usw.) erheben können, bei denen die Invalidität vor Erreichen des AHV-Rentenalters eintritt. Wir ersuchen daher um die Befugnis, auf dem Verordnungsweg Bestimmungen über die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner zu erlassen."

Diese Möglichkeit haben wir jetzt. Es braucht nur eine Verordnungsänderung, wie der Bundesrat damals schon sagte; er hat die Möglichkeit. Ich möchte einfach daran erinnern: Wir haben auch ein verfassungsmässiges Gleichbehandlungsgebot. Da geht es wirklich darum, Leute gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie im Alter oder eben vorher invalid geworden sind.

Ich bitte Sie, die Motion zu unterstützen.

Hegglin Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Da ich ihn sehr schätze, widerspreche ich meinem Kollegen Ettlin nicht gerne. Ich glaube aber, dass für den Auftrag nicht der Titel des Vorstosses relevant ist, sondern der Text - der Text! In diesem Text ist das Wort "smart" nicht enthalten, sondern dort heisst es, es seien Massnahmen zu treffen, welche massgeblich dazu beitragen, dass das selbstbestimmte Leben gefördert wird und Heimaufenthalte vermieden oder deutlich verzögert werden können. Diese Formulierung schränkt nicht ein, sondern ist recht breit. Ich bin jetzt schon froh, dass Kollege Ettlin gesagt hat, teure Massnahmen wie beispielsweise Treppenlifte seien da nicht eingeschlossen, sonst könnten die Kostenfolgen für die AHV oder den Bund natürlich sehr erheblich sein.

Kollege Stöckli, ja, es gibt viele Massnahmen beim Bund und in den Gesetzen, bei welchen die Zuständigkeit den Kantonen oder dem Bund zugeordnet ist. Die Möglichkeit, dass der Bund subsidiär dazu noch weitere Massnahmen beschliessen kann, gibt es ebenfalls in verschiedenen Bereichen. Die Frage ist: Will man das, soll man das so vorsehen? Ich meine, wenn die Zuständigkeit adressiert ist, wie das hier der Fall ist, sollten wir das so lassen und diese Aufgabe nicht der AHV oder dem Bund übertragen.

Michel Matthias · Mit-M · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion

Nur ein kurzes Wort: Ich habe keine Interessenbindung, aber als Zuger wird man immer hellhörig, wenn der Finanzausgleich zurate gezogen wird. Dem kann man viel anhängen, aber ich glaube, das hier nicht. Ich wende mich auch gegen die bundesrätliche Auslegung, dass wegen Artikel 112c der Bundesverfassung, wegen des NFA von 2008, die Regeln nun plötzlich anders wären und der Bund hier nicht weiter gehen könne als bisher. Insofern spreche ich mich für den Antrag der Mehrheit und damit für die Annahme der Motion aus.

Es wurde von Kollege Stöckli gesagt, dass Artikel 112c nicht als Gegenargument vorgebracht werden kann. Ich wiederhole das nicht. Ein Argument aber wurde noch nicht genannt: Der Bundesrat sagt, es käme zu Überschneidungen und Doppelspurigkeiten mit kantonalen Leistungen. Hier spielt nun gerade das, was kurz angetönt wurde, eine Rolle: Die Ergänzungsleistungen der Kantone sind subsidiär zur Sozialversicherung. Die Sozialversicherungen selber kennen den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und die Regeln, wie koordiniert werden muss, damit es eben keine Überschneidungen gibt. Ich glaube, das ist geregelt, das ist für mich kein Argument gegen die Motion, für deren Annahme ich mich ausspreche.

Graf Maya · Mit-F · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Es ist mir wichtig, dass wir auch wirklich alle vom selben sprechen, wenn wir nachher abstimmen. Es ist wahr, die Wortfolge "smarte Auswahl an Hilfsmitteln" respektive das Wort "smart" muss definiert werden. Herr Hegglin hat insofern recht, als "smart" nicht im Text der Motion steht. Gemeint sind damit Hilfsmittel, es geht also nicht um eine Wohnungsanpassung, nicht um Treppenlifte. Ich habe auf die Vernehmlassung hingewiesen, darauf, dass der Bundesrat mit der Anerkennung des betreuten Wohnens in der Ergänzungsleistung genau dies tun will. Aber das ist ein anderer Bereich. Dort betrifft es Haushaltshilfen, Fahr- und Begleitdienste und Anpassungen in Wohnungen. Hier sprechen wir von Hilfsmitteln.

Wir haben uns vom BSV in einem Bericht genau aufzeigen lassen, welche Hilfsmittel das sind: Wir sprechen, zusammengefasst, von Hilfsmitteln wie zum Beispiel Rollstühlen und Zubehör, das gebraucht wird, von einem Pflegebett oder einer Matratze, welche Menschen, die ihre Mobilität erhalten wollen, die Pflege zuhause erleichtern. Solche Hilfsmittel verhindern, dass es kostenverursachende Folgeschäden gibt. Es geht nur um solche Hilfsmittel und nicht um Anpassungen in Wohnungen, um Treppenlifte. Es geht darum, dass Blindenlangstöcke, die teilweise sehr teuer sind, aber den betroffenen Menschen ein selbstständiges Leben ermöglichen, auf die Liste genommen werden.

Berset Alain · BPR-M · Bundesrat · Freiburg

Le Conseil fédéral a déjà eu l'occasion à plusieurs reprises de s'exprimer sur les différences de prise en charge entre l'assurance-vieillesse (AVS) et l'assurance-invalidité (AI). Nous avons en fait des réglementations et des lois pour l'AVS et l'AI qui poursuivent des buts différents, car leur nature est différente. L'assurance-invalidité vise la réinsertion professionnelle des personnes souffrant de handicap, tandis que l'AVS vise à garantir le minimum vital des retraités. Ce n'est pas le même but, et c'est aussi ce qui explique la position du Conseil fédéral, qui vous propose de rejeter cette motion, comme le propose la minorité Hegglin Peter.

Tout d'abord, la Constitution prévoit que les cantons sont compétents pour le maintien à domicile des personnes âgées et des personnes handicapées. Le rôle de la Confédération se limite donc à encourager les activités des organisations actives dans ce domaine à l'échelle nationale.

Il y a cependant des doutes sur la constitutionnalité de la demande formulée dans la motion: il n'est probablement pas possible de faire ce qui est demandé sans que l'on s'approche des limites sur le plan constitutionnel, parce que la prise en charge des moyens auxiliaires de l'AI par l'AVS pourrait poser problème. Les dispositions légales de l'AVS sont restrictives en ce qui concerne les moyens auxiliaires. La loi prévoit que seuls les moyens auxiliaires coûteux et visant à l'autonomie des personnes peuvent être pris en charge.

Il y a aussi un doute sur le fait que l'on puisse simplement, par l'ordonnance, modifier ce que la loi stipule. Mais le problème est le suivant: que se passe-t-il s'il est demandé dans une motion que le Conseil fédéral agisse par la voie d'une ordonnance, alors que le Conseil fédéral estime que cette demande n'est pas conforme à la loi ni à la Constitution, sachant que l'ordonnance peut être attaquée devant un tribunal?

Je ne pense pas que cela peut arriver, mais quand même, Monsieur Stöckli, on a généralement, au sein de ce conseil, mais aussi ailleurs, toujours été sensible aux questions de constitutionnalité, de légalité et d'ordre juridique. Vous avez l'air de dire que ce n'est pas bien grave, mais cela nous semble poser un problème.

Il nous semble en outre très peu judicieux de régler cette question aujourd'hui avec une motion, parce qu'elle est en cours d'examen.

J'ai encore deux éléments à apporter au débat. Premièrement, la révision de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI relative aux logements protégés est actuellement en consultation. C'est vrai, mais ce n'est pas fini, la consultation est le début d'un processus, pas la fin. Cette révision vise des prestations ciblées et adaptées aux besoins des personnes âgées ainsi qu'une certaine harmonisation des prestations à prendre en charge par les cantons. Vous aurez les éléments sur la table pour en juger. Il nous semble donc peu pertinent de prévoir des mesures complémentaires avant le débat sur cette révision, qui traite d'une thématique très proche. Cela est le premier élément.

J'en viens au deuxième élément: le Parlement a prié le Conseil fédéral d'examiner dans quelle mesure l'introduction d'une contribution d'assistance dans l'AVS retarderait ou éviterait l'entrée en home. Cela correspond au même complexe de discussion. On a donc les deux éléments qui sont aujourd'hui en discussion: d'une part, la réforme de la loi sur les prestations complémentaires est en consultation - on peut dire ce qu'il y a dans la consultation ou non, mais cela donnera un cadre pour mener cette discussion - et, d'autre part, le postulat de commission 22.4262, "L'ambulatoire avant le stationnaire pour les personnes handicapées ayant atteint l'âge de la retraite, grâce à l'accès aux contributions d'assistance", vise l'examen de l'introduction d'une contribution d'assistance dans l'AVS; vous aurez ce rapport dès qu'il aura été rédigé, dès qu'il sera prêt.

En parallèle à tout cela, alors que nous sommes en train de faire ces travaux, vous nous demandez de tirer des conclusions avant que ces travaux commandés par le Parlement soient arrivés sur la table. Cela est aussi un élément de nature formelle qui nous incite à vous recommander le rejet de la motion.

Evidemment, les coûts que cette motion représenterait pour l'AVS sont difficiles à chiffrer, mais on peut quand même s'attendre à des coûts relativement élevés, si l'on parle de moyens auxiliaires dans l'AVS - on n'a effectivement pas trop le choix: nous devons reprendre de l'ordonnance relative à l'AI les moyens auxiliaires qui contribuent sensiblement à promouvoir une vie autonome et à éviter ou retarder un séjour dans un hôpital ou dans un home.

La discussion qui portera sur ce que cela signifiera sera assez large. Nous aurions préféré attendre le rapport en réponse au postulat de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national 22.4262, que je viens de citer, et qui a été adopté par le Parlement, et attendre la fin de la consultation sur les prestations complémentaires relatives aux logements protégés, pour voir si des éléments peuvent encore rentrer dans cette discussion. Cette motion aurait aussi pu être suspendue dans l'attente de ces travaux. Vous auriez eu plein d'autres possibilités. Par contre, une fois que la motion est adoptée, c'est définitif: on doit donc faire ce travail, on n'a plus le choix - donc on le fera, évidemment.

Mais, dans le contexte que je vous ai indiqué tout à l'heure et avec cette argumentation, comme je n'ai pas d'autres options sur la table aujourd'hui - je ne peux pas vous proposer de suspendre les travaux et d'attendre ce qui va arriver pour faire un paquet global -, je vous prie de suivre la minorité Hegglin Peter et de rejeter cette motion.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 25 Stimmen

Dagegen ... 13 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Schluss der Sitzung um 12.40 Uhr

La séance est levée à 12 h 40