23.3498

Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Antrag der Mehrheit

Annahme des zweiten Lemmas der Motion

Antrag der Minderheit

(Vara, Crevoisier Crelier, Stocker)

Ablehnung des zweiten Lemmas der Motion

Proposition de la majorité

Adopter le deuxième tiret de la motion

Proposition de la minorité

(Vara, Crevoisier Crelier, Stocker)

Rejeter le deuxième tiret de la motion

Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Das erste Lemma wurde vom Nationalrat abgelehnt. Der Bundesrat beantragt die Annahme des zweiten Lemmas der Motion.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Die von der UREK des Nationalrates eingereichte Kommissionsmotion wollte den Bundesrat mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage beauftragen, mit welcher erstens der Bestand der privaten bzw. ehehaften Wasserrechte gesichert und deren Eintragung als selbstständige und dauernde Rechte im Grundbuch gesichert wird und zweitens geregelt wird, in welchem Zeitrahmen Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten die Sanierungspflichten bzw. die Restwasservorschriften des Gewässerschutzgesetzes einhalten müssen. Dabei sei materiell möglichst eine Gleichbehandlung mit jenen Wasserkraftwerken anzustreben, die auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhen.

Der Nationalrat hat die Motion seiner Kommission am 6. Juni des letzten Jahres beraten. Das erste Lemma der Motion wurde mit 97 zu 95 Stimmen knapp abgelehnt, das zweite mit 97 zu 95 Stimmen ebenso knapp angenommen. Der Beschluss des Nationalrates entspricht den Anträgen des Bundesrates, der in seiner Stellungnahme vom 24. Mai des letzten Jahres die Ablehnung des ersten Lemmas der Motion und die Annahme des zweiten beantragt hatte.

Ihnen liegt ein Kommissionsbericht vor. Diesem können Sie entnehmen, dass Ihnen Ihre UREK mit 9 zu 3 Stimmen beantragt, das zweite Lemma der Motion gemäss Antrag des Bundesrates und gemäss Beschluss des Nationalrates anzunehmen. Die Minderheit Vara lehnt dies ab. Ich gehe davon aus, dass die Minderheit ihre Überlegungen selber darlegen wird. Das erste Lemma der Motion ist kein Thema mehr, nachdem der Nationalrat es abgelehnt hat.

Der Gegenstand der Motion, nämlich ehehafte Rechte an Gewässern, ist wahrscheinlich vielen von Ihnen nicht geläufig. Ich erkläre Ihnen daher zuerst die Ausgangslage.

Gemäss Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung steht das Verfügungsrecht über die Wasservorkommen in ihrem Kantonsgebiet den Kantonen zu. Dem Bund kommt gemäss dem am 22. Dezember 1916 erlassenen Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte lediglich die Oberaufsicht zu. Seit dem 1. Januar 1918, dem Inkrafttreten des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes, erfolgt die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Gewässer in der Regel durch eine Konzession. Nur Nutzungsrechte zugunsten von Gemeinwesen können auch in anderer Rechtsform verliehen werden. Die Konzession verschafft dem Konzessionär ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. Auf eidgenössischer Ebene ist die Begründung privater Rechte an öffentlichen Gewässern seit dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes im Jahre 1918 ausgeschlossen; in einzelnen Kantonen war dies schon früher der Fall.

Damit komme ich zum Thema der vorliegenden Motion. Es gibt auch private Rechte an Gewässern, die ihren Ursprung in einer früheren Rechtsordnung haben und die nach den geltenden Gesetzen so nicht mehr begründet werden können, aber als wohlerworbene Rechte fortbestehen. Solche alten privaten Wasserrechte bezeichnet man als ehehafte Wasserrechte. Dabei handelt es sich um Wasserrechte, die ursprünglich für den Betrieb von Sägereien, Getreidemühlen oder anderen mit Wasserkraft betriebenen Industrie- oder Gewerbeanlagen begründet wurden.

Damit kann ich auch meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin selber Besitzer eines ehehaften Wasserrechtes. Dieses diente während mindestens 500 Jahren dem direkten Antrieb von Sägereimaschinen. Seit 2001 produziere ich damit Strom - notabene ohne öffentliche Subventionen und auch ohne kostendeckende Einspeisevergütung. Da die historische, unter Denkmalschutz stehende Anlage sehr intensiven Unterhalt benötigt, erziele ich auch keinen Gewinn. Die Interessenbindung ist daher nicht wirtschaftlicher, sondern emotionaler Natur.

Solche ehehaften Rechte, das heisst althergebrachte, historische Rechte, gibt es übrigens auch in anderen Bereichen. Zum Beispiel gibt es alte private Holzrechte, Weiderechte und Fischereirechte, die ebenfalls als wohlerworbene Rechte geschützt sind.

In der früheren, bis zum 18. April 1999 gültigen Bundesverfassung waren in Artikel 24bis Absatz 3 solche privaten Wasserrechte gegenüber den kantonalen Nutzungsrechten ausdrücklich vorbehalten. Dieser ausdrückliche Vorbehalt wurde nicht in die geltende Bundesverfassung übernommen, dies allerdings nur deshalb, weil der Vorbehalt auch ohne explizite Erwähnung in der Verfassung als selbstverständlich und durch die Grundrechte, insbesondere die Eigentumsgarantie, auf gleicher Ebene als ausdrücklich und hinlänglich geschützt erachtet wurde. Dies ist in der verfassungsrechtlichen Lehre unbestritten.

Es gibt zwei Arten von ehehaften Wasserrechten: erstens die privaten Nutzungsrechte, die bereits bestanden, als der betreffende Kanton ein kantonales Wasserrechtsgesetz erliess, und zweitens die privaten Dienstbarkeiten an ehemals privaten Gewässern, die später zu öffentlichen Gewässern erklärt wurden. Bei ehehaften Wasserrechten handelt es sich nicht um öffentlich-rechtliche Ermächtigungen, sondern um dingliche Rechte nach Privatrecht, die in der Regel für eine unbegrenzte Dauer gelten. Folglich stehen sie unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Daraus folgend kann ihre Aufhebung oder Einschränkung nur über eine Enteignung erfolgen, dies aber auch nur dann, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung erfüllt sind. Die ehehaften Rechte sind rechtsbeständig, das heisst, Gesetzesänderungen betreffen sie nicht. Dies ist bei ehehaften Wasserrechten insbesondere in Bezug auf die Gewässerschutzgesetzgebung und das Fischereigesetz von Bedeutung.

Nun sage ich noch etwas zum Ausmass oder zur Bedeutung der ehehaften Wasserrechte. In der Schweiz gab es einst rund 4000 direkt mit Wasserkraft betriebene Industrie- und Gewerbeanlagen. Viele dieser Anlagen sind verschwunden. Gemäss einer von der Vereinigung Schweizer Mühlenfreunde geführten Liste sind heute noch rund 400 dieser historischen Anlagen erhalten, viele in noch betriebsfähigem Zustand. Ein behördliches Inventar aller Wasserkraftanlagen gibt es nicht. Das erstaunt, denn gemäss Artikel 31 des Wasserrechtsgesetzes sind die Kantone in der Pflicht, ein Verzeichnis über die an den Gewässern bestehenden und für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen zu führen.

Die Kommission hat auch vor diesem Hintergrund entschieden, ein Kommissionspostulat einzureichen, mit dem der Bundesrat beauftragt wird, in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein umfassendes Inventar der historischen Wasserkraftanlagen zu erstellen und deren Situation darzulegen. Das Postulat 24.3007 sollte in der kommenden Sommersession in unserem Rat zur Beratung kommen.

Aufgrund einer Umfrage des Bundesamtes für Energie vom Herbst 2019 ist aber immerhin schon bekannt, dass 2019 in der Schweiz mindestens 420 Wasserkraftanlagen mit ehehaften Wassernutzungsrechten bestanden, und von diesen waren vor fünf Jahren rund 360 Anlagen noch in Betrieb. Die Statistik der Wasserkraftanlagen (Wasta) enthält 46 Anlagen, die, gestützt auf ein ehehaftes Recht, ganz oder teilweise für die Stromproduktion betrieben werden. In dieser Statistik sind allerdings nur jene Anlagen erfasst, die eine installierte Leistung von mindestens 300 Kilowatt aufweisen. Diese 46 Anlagen mit ehehaften Wassernutzungsrechten produzieren insgesamt rund 160 Gigawattstunden Strom pro Jahr. Um diese Produktionsmenge einzuordnen: Die 47 in der Schweiz bestehenden Windkraftanlagen produzierten 2022 weniger Strom. Würde man auch die Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung von weniger als 300 Kilowatt einbeziehen, wäre der Produktionsbeitrag noch bemerkenswerter.

Nun, dass die UREK des Nationalrates zu den privaten bzw. ehehaften Wasserrechten eine Motion eingereicht hat, ist auf das Bundesgerichtsurteil vom 29. März 2019 zurückzuführen, das als BGE 145 II 140 publiziert wurde. Dieses Urteil, das ein Wasserkraftwerk im Kanton Zug betraf, welches gestützt auf ein ehehaftes Wasserrecht betrieben wird, löste nicht nur bei den betroffenen Anlagenbetreibern grosses Erstaunen aus, sondern auch bei sachkundigen Juristen. Gemäss Auffassung des Bundesgerichtes benötigen Anlagen, die bisher gestützt auf ein ehehaftes Wasserrecht betrieben wurden, neu eine Konzession nach heutigem Recht, zu den aktuell geltenden Konzessionsbedingungen. Dabei sind solche Anlagen bezüglich des staatlich zu gewährenden Investitionsschutzes gleich zu behandeln wie altrechtlich erteilte, unbefristete Konzessionen. Sie sind also spätestens nach achtzig Jahren den heute geltenden Vorschriften zu unterstellen. Diese Anpassung muss gemäss Bundesgericht bei erster Gelegenheit erfolgen. Ist ein Vorgang eingetreten, der als erste Gelegenheit gilt, hat die zuständige Behörde die Pflicht, das bisherige ehehafte Recht mit einem behördlichen Akt zum Untergang zu bringen.

Das war eine etwas ausführliche Einführung zu einer sehr kleinen Frage, die zu regeln ist: Was gilt als erste Gelegenheit? Was als erste Gelegenheit zu gelten hat, ist weder in der Rechtsprechung noch in einem Erlass definiert, und hier setzt das zweite Lemma der Motion an, über die Sie zu entscheiden haben. Um insbesondere für die Betreiber der mit einem ehehaften Recht betriebenen Wasserkraftanlagen Rechtssicherheit zu schaffen, soll auf Bundesebene geregelt werden, in welchem Zeitrahmen für die mit privaten Wasserrechten betriebenen Wasserkraftwerke eine neurechtliche Konzession zu erteilen ist. Diese Frist soll so festgelegt werden, dass die Inhaber von ehehaften Wasserrechten zumindest die Möglichkeit haben, ihre getätigten Investitionen zu amortisieren.

Dieses Anliegen aus dem Nationalrat wird durch den Bundesrat und auch durch Ihre Kommission unterstützt. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen demzufolge, das zweite Lemma der Motion des Nationalrates ebenfalls anzunehmen. Eine Minderheit Vara lehnt dies ab.

Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion

Comme l'a mentionné le rapporteur, l'objet qui nous occupe aujourd'hui découle de l'arrêt du Tribunal fédéral - ce fameux arrêt du 29 mars 2019 relatif à l'assainissement de la centrale Hammer -, qui stipule de manière assez claire qu'il faut mettre fin à ces droits immémoriaux à la première occasion. On voit quand même que les juges ne sont pas des politiciens, parce qu'évidemment, ce genre de terminologie sujette à discussion fait l'objet de longs débats ici. Je ne sais pas combien de temps le rapporteur a pris la parole, mais un certain temps. Tout cela pour expliquer que nous devons décider aujourd'hui de ce que signifie "à la première occasion". "A la première occasion", est-ce en 2040? 2040, c'est dans 16 ans - dans 16 ans. Quand je lis l'arrêt du Tribunal fédéral, qui est quand même assez clair, "à la première occasion" signifie qu'il faut dès que possible - pratiquement immédiatement - mettre fin à ces droits immémoriaux.

Pourquoi aimerait-on mettre fin à ces droits? Parce qu'aujourd'hui, la situation de l'eau, non seulement en Suisse, mais aussi dans le reste du monde, est problématique. J'y reviendrai. On nous dit, et c'est ce qui a été mentionné par le rapporteur, que l'argument principal pour conclure qu'aujourd'hui il faut maintenir ces droits immémoriaux jusqu'en 2040, est que si les détenteurs de droits disposent d'un tel horizon temporel - 16 ans -, ils peuvent décider des investissements qu'ils souhaitent éventuellement encore réaliser. Mais quels investissements? Quels investissements? Nous devons mettre fin à ces droits immédiatement. Cette question a une réponse claire: on ne fait plus aucun investissement. On doit mettre fin à ces droits immémoriaux aujourd'hui. On ne doit plus faire d'investissement et on ne doit pas encourager les détenteurs de ces droits immémoriaux à faire des investissements. D'ailleurs, les cantons, qui ont déjà mis en place un certain nombre de mesures à la suite de ces arrêts, l'ont bien compris et déconseillent aux propriétaires de faire de tels investissements.

En Suisse, il faut quand même rappeler que le potentiel de la force hydraulique est presque entièrement exploité à cette fin. 95 pour cent des cours d'eau en Suisse - 95 pour cent! - sont déjà mis à contribution pour la force hydraulique. Cela signifie que la pression sur les ressources en eau est déjà extrême; elle est maximale.

Le problème de l'eau en Suisse, je l'ai dit au début de mon intervention, est réel. Dans certaines régions, il est même dramatique. On en est au quatrième ou cinquième été où, régulièrement, certains paysans ne peuvent plus donner à boire à leur bétail, notamment en altitude. Les périodes de sécheresse s'accentuent et elles s'accentueront encore; la situation s'aggravera.

A l'époque, évidemment, on ne parlait pas de la fonte des glaciers. La fonte des glaciers était quasi inexistante, mais, depuis, elle s'est accélérée. A l'époque, on n'a donc pas tenu compte du manque d'eau lorsque l'on a mis en place ces infrastructures et ces droits immémoriaux.

La situation dans laquelle nous nous trouvons n'a pas du tout été anticipée ni même imaginée par nos ancêtres. D'ailleurs, si nous pouvions demander aux anciens Helvètes s'ils pensaient qu'en mettant ces installations nous manquerions un jour d'eau et que nos glaciers disparaîtraient, il répondraient que non.

Cela n'a donc vraiment aucun sens, aujourd'hui, d'évoquer ces droits immémoriaux - c'est-à-dire au-delà des mémoires -, puisque la situation qui nous occupe aujourd'hui n'est plus du tout la même que celle d'il y a 40, 30 voire même 20 ans.

Je rappellerai quand même un argument qui a beaucoup été discuté en commission: nous sommes dans un Etat de droit. Nous avons parlé hier de la proposition de notre collègue Beat Rieder sur la question de l'Etat de droit et de ses principes fondamentaux en disant que nous devions appliquer la loi telle qu'elle est, de manière égalitaire, pour toutes les Suissesses et de tous les Suisses. Le respect par tous du régime ordinaire relatif au débit résiduel, prévu à l'article 31 de la loi sur la protection des eaux, est donc juste et nécessaire. C'est d'ailleurs ce qu'a dit le Tribunal fédéral. Toutes les prescriptions de la législation sur la protection de l'environnement et des eaux doivent être appliquées, sans exception, sans faveur, sans passe-droit.

J'aborde un autre élément. Aujourd'hui, on s'apprête à accepter une exception, le maintien d'une situation qui s'avère inadéquate d'un point de vue environnemental, d'un point de vue juridique, d'un point de vue même social - parce que l'accès à l'eau, c'est aussi social - sans savoir de quoi on parle véritablement. On ne sait pas combien il y a de détenteurs de droits immémoriaux et on ne sait pas quels sont les cours d'eau concernés. On accepte donc le maintien d'une exception de manière aveugle. Je pense vraiment qu'il y a trop d'interrogations à ce sujet, et que nous devrions renoncer à accepter le chiffre 2 de cette motion.

Je rajouterai encore que les cantons, s'il le faut, pourront toujours prévoir une souplesse dans l'application de cette fin des droits immémoriaux, parce que la prérogative des cantons existe déjà aujourd'hui dans la loi, à l'article 32 de la loi sur la protection des eaux. Cette prérogative permet aux cantons de déterminer, pour chaque cours d'eau et chaque site de prélèvement, le débit résiduel minimal approprié. Donc aujourd'hui, on peut déjà faire des exceptions, on peut déjà prendre en considération les petites infrastructures qui occupent très peu l'espace ou qui sont utilisées de manière très sporadique.

Monsieur le conseiller fédéral, cette question s'adresse à vous, évidemment: les cantons qui ont déjà avancé dans cette direction, qui sont déjà allés dans la direction de l'arrêt du Tribunal fédéral, dans la bonne direction, et qui ont supprimé ces droits immémoriaux ou qui y mettront fin, seront-ils freinés par cette nouvelle disposition? C'est une vraie question. Parce que si vous me répondez aujourd'hui que non, que le Conseil fédéral s'attachera à mettre en oeuvre cette nouvelle disposition afin de faire en sorte que les cantons qui ont déjà pris de l'avance, qui sont vraiment les bons élèves, ne se voient pas freinés par cette mise en oeuvre, et, au contraire, se voient encouragés pour que 2040 soit, on l'espère, une date à laquelle nous arriverons en pouvant nous retourner et nous dire que ça fait déjà dix ans que nous avons mis ça en oeuvre, alors, dans ce cas, Monsieur le conseiller fédéral, je peux imaginer retirer ma proposition de minorité. Mais cela est vraiment extrêmement important. Les cantons qui sont les bons élèves ne doivent pas être pénalisés. C'est pour cela que, pour moi, ce qui est vraiment important aujourd'hui, c'est de savoir si, oui, ces cantons ne seront pas pénalisés, si la mise en oeuvre et le délai de 2040 ne conduiront pas à un report des mesures déjà prises par les cantons qui sont bons élèves, mais qu'il s'agit, au contraire, de renforcer la sécurité juridique. Je vous remercie beaucoup.

Evidemment, si je devais maintenir ma proposition de minorité, je vous inviterais à la soutenir.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Nach dem Votum von Kollegin Vara ist es mir ein Anliegen, etwas klarzustellen: Sie entscheiden bei dieser Motion nicht über die Frage, ob auch Wasserkraftanlagen, die mit ehehaften Wasserrechten betrieben werden, das Gewässerschutzgesetz und das Bundesgesetz über die Fischerei beachten müssen. Das hat das Bundesgericht verbindlich entschieden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei altrechtlichen Anlagen, die gestützt auf ehehafte Wasserrechte betrieben werden, diese Rechte durch eine Konzession abzulösen sind. Das Einzige, was Sie heute zu entscheiden haben, ist die Frage, ob das Urteil des Bundesgerichtes genügt. Es hat entschieden, dass diese Ablösung bei "erster Gelegenheit" zu erfolgen hat, ohne zu sagen, was die erste Gelegenheit ist.

Im Rahmen des zweiten Lemmas der Motion, das Ihnen zur Entscheidung vorliegt, entscheiden Sie darüber, ob die "erste Gelegenheit" gesetzlich definiert wird, ob damit im Interesse aller Seiten Rechtssicherheit geschaffen wird.

Wir als Gesetzgeber haben in dieser Angelegenheit meines Erachtens die Pflicht, im Konflikt zwischen der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie auf der einen Seite und den Interessen des Gewässerschutzgesetzes auf der anderen Seite einen Ausgleich zu finden und das gesetzlich zu präzisieren. Das ist das Anliegen der Kommission, und deshalb wird es auch vom Bundesrat unterstützt.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Die Motion beinhaltet zwei Lemmata - der Vollständigkeit halber spreche ich zum ersten auch noch. Der Bestand bestehender ehehafter Wasserrechte hätte gemäss der Motion unbefristet gesichert werden sollen, und den Besitzern hätte es ermöglicht werden sollen, ihre Rechte ins Grundbuch aufzunehmen. Dieses Anliegen hat der Nationalrat bekanntlich gemäss dem Antrag des Bundesrates abgelehnt; es steht hier nicht mehr zur Diskussion. Der Entscheid ist nach wie vor richtig, denn die Gewährung eines ewig dauernden Wasserrechts ist nicht mit der Bundesverfassung vereinbar. Es würde dem verfassungsmässigen Hoheitsanspruch des Staates auf öffentliche Gewässer auch widersprechen.

Mit dem zweiten Lemma, das hier zur Diskussion steht und das eine Minderheit der Kommission auch ablehnen möchte, fordert die UREK-N für Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten eine gesetzliche Regelung, in welcher der zeitliche Rahmen für die Einhaltung der Restwasservorschriften geklärt wird. Damit ist materiell möglichst eine Gleichbehandlung mit den auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhenden Wasserkraftwerken anzustreben.

Zu den Hintergründen: Das Anliegen der Motion geht auf das Bundesgerichtsurteil zum Wasserkraftwerk Hammer im Kanton Zug zurück, das wurde auch schon erwähnt. Nach diesem Urteil müssen die kantonalen Behörden bei erster Gelegenheit - das ist richtig - die ehehaften Wasserrechte ablösen. Aus Sicht des Bundesrates ist die gesetzliche Regelung eines Zeitrahmens zur Umsetzung der Sanierungspflicht gemäss Artikel 80 Absätze 1 bis 3 des Gewässerschutzgesetzes sowie die Einhaltung der Restwasservorschriften gemäss Artikel 31 des Gewässerschutzgesetzes für Inhaber von ehehaften Rechten sinnvoll. Damit kann für die Inhaber ehehafter Rechte Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Kantone erhalten einen klaren und einheitlichen Zeitrahmen, in welchem sie die Sanierungsmassnahmen umsetzen müssen.

Zudem sollen die Inhaber ehehafter Rechte auch die Möglichkeit erhalten, ihre getätigten Investitionen zu amortisieren. Hier besteht die Differenz zur Minderheit, die dieses Lemma ablehnen will, weil die Amortisation entsprechende Übergangsfristen erfordern würde. Es geht hier weniger um neue Investitionen; es geht mehr darum, dass bereits getätigte Investitionen, wie man das auch bei Konzessionen macht, abgeschrieben werden können, bevor dann die Restwasserbestimmungen eingehalten werden müssen. Dazu wird der Bundesrat Antworten geben müssen, insbesondere was die Frist betrifft, wenn Sie diese Motion annehmen.

Es wurde bereits gesagt: Diese ehehaften Wasserrechte machen nicht unsere Stromversorgungssicherheit aus. Im Moment, ich habe das schon verschiedentlich gesagt, ist aber jede Kilowattstunde wertvoll. Es ist ein kleiner, aber feiner Beitrag zur Energieversorgung, der nicht zu vernachlässigen ist. Entsprechend bitte ich Sie, der vorberatenden Kommission zu folgen und das zweite Lemma anzunehmen.

Der Bundesrat beachtet die Frist, behaften Sie mich aber am Schluss nicht auf die Zahl. Trotzdem mache ich eine Angabe. Wasserkraftanlagen mit ehehaften Rechten beeinträchtigen die Gewässerlebensräume, die von grosser Bedeutung für den Erhalt der Biodiversität sind; das ist uns bewusst. Eine zu lange Frist bis zur Ablösung wäre somit ökologisch nicht sinnvoll. Gleichzeitig ist nach Annahme der Motion der Amortisation der getätigten Investitionen Rechnung zu tragen. Tatsächlich kann sich der Bundesrat - Frau Vara, Sie haben das auch schon erwähnt - hierzu eine Frist bis 2040 vorstellen. Bis 2040 geht es noch eine gewisse Zeit. Wir werden dies allerdings vertieft prüfen. Diese Zahl ist nicht verbindlich, sondern ist ein Anhaltspunkt für die Diskussion.

Vor diesem Hintergrund kann ich Ihre Frage nicht verbindlich beantworten. Kantone, die jetzt bereits in der Umsetzung sind, werden sicher weiterfahren, bis - wenn Sie die Motion annehmen - der Bundesrat einen Gesetzentwurf macht und das Gesetz verabschiedet ist. Sobald dort eine Frist festgelegt ist, haben die Inhaber der ehehaften Wasserrechte die Möglichkeit, sich auf diese Frist zu beziehen. Daher könnte es schon eine Verzögerung in bereits laufenden Projekten geben. Aufgrund der Rechtsgleichheit der Besitzer von ehehaften Rechten müssten wir allenfalls schauen, was die Kantone machen, ob wir hier mit Übergangsfristen rechnen können. Heute kann ich Ihnen nicht bestätigen, dass es zu keiner Verzögerung führen wird.

Trotzdem bitte ich Sie, die Motion anzunehmen und hier Rechtssicherheit zu schaffen. Ehehafte Wasserrechte sind ein Besitztum. Daher erachte ich es rein aus eigentumsrechtlicher Sicht als sinnvoll, dass man den Leuten, die diese Rechte besitzen, nach dem Bundesgerichtsurteil zum Wasserkraftwerk Hammer eine bestimmte Zeit gibt, die die Amortisation der getätigten Investitionen ermöglicht. Das bedeutet gleichzeitig eben auch, dass die Produktion in den nächsten zehn, zwanzig Jahren, in denen wir sie dringend brauchen, noch sichergestellt ist. Somit folgt der Bundesrat der Mehrheit Ihrer Kommission.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Frau Vara, halten Sie an Ihrem Antrag fest?

Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion

Merci, Monsieur le conseiller fédéral, pour votre réponse, qui est sincère et honnête. Je crois que c'est assez clair aujourd'hui: effectivement, le Conseil fédéral ne peut pas nous assurer que les cantons bons élèves, qui ont déjà pris de l'avance pour mettre fin à ces droits immémoriaux, ne seront pas pénalisés par cette disposition. Je pense que c'est très important, parce qu'aujourd'hui, il y a un certain nombre de cantons qui vont dans la bonne direction et il serait vraiment dommage - alors que c'est vraiment tout à leur honneur - de suivre la position du Tribunal fédéral et qu'ils soient pénalisés.

C'est pour cela que je maintiens ma proposition de minorité.

Abstimmung

Zweites Lemma - Deuxième tiret

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 31 Stimmen

Dagegen ... 12 Stimmen

(0 Enthaltungen)