23.3734, 23.3735

Stärkung des Jugendurlaubs. Erhöhung von einer auf zwei Wochen / Stärkung des Jugendurlaubs. Erhöhung von einer auf zwei Wochen

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Die Kommission und der Bundesrat beantragen, die Motionen anzunehmen.

Michel Matthias · Mit-M · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion

Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig und ohne Enthaltungen, den beiden gleichlautenden Motionen zuzustimmen. Für die Kommission ist dieser Jugendurlaub ein geeignetes Mittel, um Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer Tätigkeit in der Jugendarbeit zu unterstützen. Es ist gleichzeitig eine Unterstützung für freiwilliges, ehrenamtliches Engagement im Interesse unserer Gesellschaft.

Für die anspruchsberechtigten Personen selber, es sind dies Arbeitnehmende bis zum 30. Altersjahr, ist dieses Engagement hilfreich, um ihre sozialen und persönlichen Kompetenzen zu erweitern und auch Erfahrungen in Organisationen zu machen. Die erworbenen Kompetenzen können sie anderswo, gerade auch am Arbeitsplatz bzw. für ihre eigene Laufbahn, einsetzen. Erfahrungsgemäss sind solche engagierten Personen auch am Arbeitsplatz engagiert, gut organisiert, fokussiert. Ihr Jugendurlaub ist somit eine Win-win-Situation. Deshalb sind Arbeitgeber bereit, eine Ferienwoche und dem Vernehmen nach künftig zwei zu gewähren und zu bezahlen. Schliesslich ist es für junge Arbeitnehmende eine Angleichung an die Situation von Studierenden, die in der Regel längere Ferien haben.

Die Kommission interessierte sich auch für das Zahlengerüst: Um wie viele Personen geht es hier? Dies kann nur grob abgeschätzt werden, eine genaue Statistik gibt es nicht. Ausgangspunkt, hat man uns gesagt, sind theoretisch alle Arbeitnehmenden bis zum 30. Altersjahr; gemäss Bundesamt für Statistik sind das 22 Prozent, umgerechnet rund 820 000 Personen. Das tönt nach sehr viel, aber das ist eine rein statistisch-theoretische Potenzialrechnung. Den Statistiken lässt sich nicht entnehmen, wie viele der Urlaubstage pro Jahr für einen Jugendurlaub bezogen werden. Es dürften aber relativ wenige sein. Was man weiss, ist: Die Abwesenheiten vom Arbeitsplatz aufgrund von persönlichen oder familiären Gründen betragen pro Person und Jahr rund ein bis drei Arbeitsstunden. Unter diesen Punkt - persönliche und familiäre Gründe - fällt auch der Jugendurlaub. Er macht aber nur einen Bruchteil dieser ein bis drei Stunden pro Jahr aus, also relativ wenig.

Daraus lässt sich schliessen, dass nur selten Jugendurlaube in Anspruch genommen werden - leider, könnte man sagen. Aber bei denjenigen, die sich wirklich engagieren, reicht eine einzelne Woche oft nicht, und sie müssen dann zusätzliche Ferien beziehen, um zum Beispiel Jugendlager zu begleiten. Wir würden also zielgerecht vor allem diejenigen unterstützen, die ohnehin aktiv sind, und sie in ihrem Engagement stärken. Ein zweiwöchiges Pfadilager dauert nun mal zwei Wochen und nicht nur eine. Es ist nicht davon auszugehen, dass wegen der Neuregelung eine undefinierbare Menge von Jugendlichen neu einen solchen Urlaub bezieht. Das Mengengerüst ist also relativ eng. Deshalb entstehen auch relativ wenig Zusatzkosten. Der Nutzen aber ist ausgewiesen, auch in Form des öffentlichen Interesses.

Schliesslich entstand in der Kommission auch eine Diskussion über den Anwendungsbereich des Jugendurlaubs. Ausgangspunkt ist Artikel 329e des Obligationenrechts, wo von "Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation" die Rede ist. In der Begründung der beiden Motionen wird nun auch von Organisationen im Bereich des Sports gesprochen. Sport ist nicht explizit im Gesetz enthalten, aber der Begriff aus dem Obligationenrecht wird weit ausgelegt. Die Verwaltung stützt sich auch auf das Kinder- und Jugendförderungsgesetz und befürwortet eine breite Auslegung, sodass eigentlich jede ehrenamtliche Jugendarbeit Grund für einen Jugendurlaub sein kann. Die Kommission hat aufgrund dieser Diskussion angeregt, gerade jetzt, aus Anlass der Verdoppelung des Jugendurlaubs, den Anwendungsbereich bei der Umsetzung zu konkretisieren und klar zu definieren.

Mit diesen Worten danke ich Ihnen namens der Kommission für die Zustimmung.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich unterstütze die Motionen. Ich möchte aber einen kritischen Hinweis anbringen, und zwar geht dieser etwas in Richtung dessen, was der Berichterstatter am Schluss ebenfalls angesprochen hat.

Die beiden Motionen werden damit begründet, dass das ehrenamtliche Engagement von Jugendlichen die Grundlage zahlreicher Jugendorganisationen in Sport und Kultur bildet. Das ist auch meine persönliche Überzeugung und Erfahrung. Interessant ist nun aber, was das Bundesamt für Sozialversicherungen alles unter ausserschulischer Jugendarbeit versteht. Dies wird in einem auf der Website des Bundes zu findenden Merkblatt dargelegt. Gemäss diesem Merkblatt sind jugendliche Lehrlinge und Arbeitnehmende bis 30 Jahre anspruchsberechtigt, die z. B. als Pfadiführerinnen, Juniorentrainer in einem Sportverein oder als Helferinnen bei einem Jugendtreffpunkt, in einer kulturellen oder sozialen Institution ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind. So weit, so gut. Interessant wird es dann bei der Frage, welche leitenden, betreuenden und beratenden Tätigkeiten als anspruchsberechtigte Jugendarbeit gelten. Leitend tätig ist z. B., wer an der Organisation und Leitung eines Lagers oder Kurses beteiligt ist, z. B. eines Sportlagers. Betreuend tätig ist z. B., wer eine Behindertengruppe betreut. Beratend tätig ist z. B., wer als "Jugend und Sport"-Experte im Einsatz ist.

Was mich stört, ist, dass zu diesen gemäss Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen anerkannten Tätigkeiten auch die juristische Beratung in einer Jugendgewerkschaftsgruppe gezählt wird. Ich habe überhaupt nichts gegen die Rechtsberatung in Gewerkschaften, aber das hat nichts mit ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Institution im Sinne von Artikel 329e des Obligationenrechtes zu tun. Das ist offenkundig auch nicht die Meinung der Motionärinnen aus dem Nationalrat, wie man ihren Begründungen entnehmen kann. Ich erwarte daher vom Bundesrat, dass auch dieses Merkblatt einer unteren Regulierungsebene kritisch geprüft wird, so wie das auch der Berichterstatter erwartet.

Jans Beat · BR-M · Bundesrat · Basel-Stadt

Das Obligationenrecht sieht heute einen unbezahlten Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit von insgesamt maximal einer Woche pro Dienstjahr vor. Anspruch auf diesen sogenannten Jugendarbeitsurlaub haben Arbeitnehmende, die nicht älter als 30 sind und die unentgeltliche Tätigkeiten für eine kulturelle oder soziale Organisation ausüben. Dieser Urlaub soll es jungen Arbeitnehmenden bis 30 Jahre erlauben, sich in der Jugendarbeit zu engagieren, und zwar ohne dass sie hierfür ihre Ferien- oder Freizeit opfern müssen.

Die gleichlautenden Motionen Schneider Schüttel und Riniker verlangen die Verlängerung der Dauer dieses Jugendurlaubes von einer auf zwei Wochen pro Dienstjahr. Mit dieser Verlängerung soll dem zunehmenden Problem begegnet werden, junge Arbeitnehmende für unentgeltliche Jugendarbeit zu finden, und damit soll die ursprüngliche Zielsetzung dieses Jugendurlaubes besser erreicht werden. Der Nationalrat hat die beiden Motionen oppositionslos angenommen, und auch Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig Annahme der Motionen.

Der Bundesrat unterstützt die vorgeschlagene Verlängerung aus folgenden Gründen: Das Engagement junger Arbeitnehmender in der ausserschulischen Jugendarbeit ist für die persönliche und die soziale Entwicklung von Jugendlichen wichtig und verdient Unterstützung. Umgekehrt sind die Kosten einer zusätzlichen Woche Jugendurlaub, der weiterhin unbezahlt ist, sehr beschränkt. Es resultieren hier keine Lohnkosten, weil es sich um einen unbezahlten Urlaub handelt. Aufgrund zusätzlicher Abwesenheiten können organisatorische Kosten anfallen, das schon.

Der Kreis der Personen, die einen solchen Urlaub beziehen können, ist beschränkt. Es sind Arbeitnehmende bis zum 30. Altersjahr, die sich für solche gemeinnützigen Tätigkeiten engagieren wollen. Gemäss den Statistiken des BFS über die Anzahl der Arbeitnehmer unter 30 Jahren und die Abwesenheiten lässt sich auch aus einer nur ungefähren Schätzung schliessen, dass Jugendurlaube derzeit selten in Anspruch genommen werden. Nach dem Willen des Bundesrates wäre bei einer Annahme der Motionen im Rahmen der Umsetzungsarbeiten jedoch nur schon aus Transparenzgründen in jedem Fall noch eine Analyse der Kostenfolgen der Verlängerung zu machen.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen des Bundesrates, den einstimmigen Beschlüssen des Nationalrates und Ihrer Kommission zu folgen. Ich nehme auch die Anregung mit, zu überprüfen, für welche Aktivitäten solche Jugendurlaube gewährt werden sollen.

Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

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