22.066
Code des obligations (Défauts de construction). Modification
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
BO 2024 E 1154Obligationenrecht (Baumängel)
Code des obligations (Défauts de construction)
Ch. I art. 201 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Der Berichterstatter verzichtet auf eine Wortmeldung.
Wicki Hans · Mit-M · Conseil des Etats · Nidwald · Groupe libéral-radical
Ich möchte als Präsident von Bauen Schweiz trotz der Vorberatung und trotz der ausbleibenden Ausführungen des Kommissionssprechers noch auf das Thema Schadensminderungspflicht zurückkommen und etwas zuhanden der Materialien sagen.
Ich kann das Argument nachvollziehen, dass dieser Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt und dass aus diesem Grund im BO 2024 E 1155 Vergleich zur ersten Version des Ständerates hier auf einen Zusatz verzichtet wird. Aber gerade kleineren und mittelgrossen Bauherren ist der allgemeingültige Rechtsgrundsatz der Schadensminderungspflicht eben nicht derart stark vertraut, dass man es einfach so weiss. Aus diesem Grund hätte ich eine Erwähnung sehr begrüsst, denn der Rechtsgrundsatz gilt, auch wenn er nicht hier im Gesetz steht. Eine sofortige Anzeige nach Entdecken eines Mangels verhindert je nach Projekt eben hohe Kosten aufgrund von Folgeschäden und oft auch unnötige Rechtsstreitigkeiten.
Die jetzige Version sorgt für unnötige Verzögerungen. Der Bauherr trägt sowieso den Schaden, der bei sofortiger Anzeige vermieden worden wäre. Aus diesem Grund hätte ich es eben wirklich begrüsst, wenn dies zuhanden aller an Bau- und Sanierungsvorhaben beteiligten Akteure explizit auch an dieser Stelle erwähnt worden wäre - dies einfach zuhanden der Materialien.
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Adopté
Ch. I art. 219a
Proposition de la majorité
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Maintenir
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Chassot, Fässler Daniel, Schwander, Sommaruga Carlo)
Al. 2
... ou ayant été érigée moins de deux ans avant la vente peut de plus exiger que le vendeur répare les défauts à ses frais. Ce droit ...
Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical
Bevor ich zu diesem Punkt komme, erwähne ich vielleicht gleich noch etwas zuhanden des Amtlichen Bulletins betreffend die Bedenken von Kollege Wicki: Den Passus der Schadensminderungspflicht haben wir lange diskutiert, er kommt ja an drei Stellen vor. Ich kann Ihnen bestätigen: Wenn wir ihn nicht aufnehmen, heisst das nicht, dass er nicht ohnehin gilt.
Ich glaube, der Nationalrat hat diesen Satz deshalb eingefügt, weil in der nationalrätlichen Fassung ursprünglich eine sehr lange, nämlich eine zehnjährige Rügefrist galt. Dem Nationalrat wurde es dabei unwohl, und er dachte, dass man als Käufer oder Besteller nicht einfach zehn Jahre lang nichts tun könne und dass in dieser Zeit eine Schadensminderungspflicht bestehen sollte. Das gilt aber natürlich sowieso. Die Schadensminderungspflicht, die hier kodifiziert worden wäre, gilt also. Deshalb haben wir sie auch rausgestrichen. Sie gilt generell im Schadenersatzrecht im OR. Hätten wir sie hier beim Grundstückkauf, bei der Grundstückerstellung kodifiziert, hätte sich die Frage gestellt, in welchen Bereichen des Schadenersatzrechtes sie nicht gelten würde.
Es handelt sich um einen schadenersatzrechtlichen Grundsatz, das kann ich Kollege Wicki natürlich bestätigen. Wir hätten das sonst vielleicht an drei anderen Stellen im OR auch noch aufnehmen müssen, das wollten wir nicht. Der Grundsatz gilt aber - einfach damit kein Missverständnis aufkommt.
Jetzt zu Artikel 219a Absatz 2, bei dem wir eine Differenz haben: Die Kommission beantragt Ihnen Festhalten. Wir haben hier, genau genommen, zwei Differenzen zum Nationalrat. Die Mehrheit der Kommission will festhalten, dies wird aber durch die Minderheit bestritten.
Es geht hier um die Frage, ob beim Grundstückkauf analog zum Werkvertrag zwingend ein unentgeltliches Nachbesserungsrecht bestehen soll. Grundsätzlich sind wir uns einig, dass ein unentgeltliches Nachbesserungsrecht des Käufers, des Bestellers, gelten soll. Nun will der Nationalrat den sachlichen Anwendungsbereich des zwingenden Nachbesserungsrechts auf Bauten ausdehnen, an denen umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden. Das Recht gälte also nicht nur für Neubauten, sondern auch für Altbauten mit Renovierungsarbeiten. Hier ist sich die Kommission einig, dass eine solche Ausweitung schwierig ist. Ich möchte das einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins und zuhanden unseres Schwesterrates deponieren.
Erstens würde damit der neue, dem Zivilrecht bisher unbekannte Begriff der umfangreichen Renovierungsarbeiten eingeführt, und zweitens wäre dieses Recht auch auf Altbauten anwendbar. Bei Altbauten wird jedoch in der Regel das Nachbesserungsrecht ausgeschlossen. Häufig werden Altbauten auch durch Privatpersonen verkauft, also nicht durch professionelle Verkäufer, und damit würde privaten Verkäufern ein Nachbesserungsrecht aufgezwungen. Das wollte die Kommission nicht. Dann stellt sich noch die Frage, worauf sich das Nachbesserungsrecht bezieht, wenn ein Gebäude nur teilweise renoviert wird, also in gewissen Teilen, in anderen hingegen nicht. Man hätte hier in der Praxis also enorme Schwierigkeiten. Das wollen wir verhindern. Hier besteht keine Minderheit. Wir wollen hier festhalten.
Jetzt aber zur zweiten Frage: Hier geht es darum, welche neuen oder relativ neuen Bauten durch dieses Nachbesserungsrecht umfasst sind. Unbestritten ist, dass ganz neue, eben erstellte und noch zu erstellende Bauten davon umfasst sind. Wie lange gilt eine solche Baute aber als neu? Der Bundesrat schlug den Einbezug von Bauten vor, die ein Jahr alt sind und jünger, und der Ständerat schloss sich dem bisher an. Der Nationalrat will diese Zeitspanne auf zwei Jahre vor dem Verkauf ausdehnen und ins zwingende Nachbesserungsrecht einbeziehen. Das wird von der Minderheit Crevoisier Crelier, die sich noch melden wird, unterstützt. Mit Stichentscheid des Präsidenten beantragt Ihnen die Kommission aber, an Ihrer bisherigen Fassung, die ein Jahr vorsieht, festzuhalten. Die Frage wurde, ich habe noch nachgeschaut, in der Vernehmlassung kaum thematisiert und in der Kommission auch nicht vertieft beraten. Wie erwähnt, bei der ersten Beschlussfassung, in der ersten Runde, hatten wir uns mit 33 zu 11 Stimmen eigentlich dem Bundesrat angeschlossen und die Zeitspanne damit auf ein Jahr beschränkt.
Es ist eher eine Frage der Grundhaltung. Die Kommissionsmehrheit findet: Wenn wir schon eine zwingende Bestimmung einführen, von der man nicht abweichen kann - jeder Verkäufer wird zwingend ein unentgeltliches Nachbesserungsrecht anzubieten haben -, sollten wir das zwingende Nachbesserungsrecht nicht zu weit ausdehnen. Ein Jahr scheint uns für diese zwingende Bestimmung genügend. Die meisten Bauten, die meisten Verkäufe sollten darunterfallen. Damit ist der Handlungsbedarf eigentlich abgedeckt, aber wie gesagt: Es ist keine staatsgefährdende Frage. Das zwingende Nachbesserungsrecht soll jedoch auf Bauten beschränkt sein, die nicht älter als ein Jahr sind.
Somit bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und an unserem bisherigen Beschluss festzuhalten.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Conseil des Etats · Jura · Groupe socialiste
Il s'agit donc ici de l'alinéa 2 de l'article 219a chiffre II du code des obligations qui règle le droit de l'acheteur à la réfection. En réalité, il n'y a pas une énorme différence entre la version défendue par la majorité et celle défendue par ma minorité. Comme vous l'avez vu, le projet du Conseil fédéral prévoit deux cas de figure qui fondent le droit à la réparation, à savoir: 1. la BO 2024 E 1156 construction est prévue, mais pas encore réalisée; 2. la construction a été réalisée il y a un an au maximum. Notre conseil s'est d'emblée rallié à cette dernière version et c'est également ce que vous propose aujourd'hui la majorité de la commission.
Le Conseil national a, pour sa part, élargi les conditions sur deux plans: premièrement, en portant à deux ans au lieu d'un la durée maximale qui sépare la réalisation de la construction et la réception de l'immeuble; deuxièmement, en introduisant, en plus de la notion d'ériger la construction, la notion parallèle d'"importante rénovation". Une importante rénovation sur un bien durant l'année écoulée peut fonder un droit à la réparation, même si ces rénovations doivent encore être effectuées.
Comme l'a dit le rapporteur, notre commission a jugé que cette nouvelle notion d'"importante rénovation" présentait un manque de précision qui pouvait engendrer une insécurité juridique et des difficultés dans la mise en oeuvre, partant qu'il est difficile d'évaluer ce que recoupe exactement le concept d'"importante rénovation". C'est pourquoi la commission renonce à cet élément introduit par le Conseil national. En revanche, une importante minorité de la commission - comme l'a dit le rapporteur, la majorité a été obtenue avec la voix prépondérante du président -, s'est montrée favorable à une augmentation de la durée du droit à la réfection à deux ans au lieu d'un an comme prévu dans le projet du Conseil fédéral. C'est à la fois une manière de garantir une meilleure protection des acheteurs et des acheteuses contre les défauts de l'immeuble acquis, tout en conservant - et je tiens à insister sur cela - l'intention qui est formulée dans le projet du Conseil fédéral de limiter le droit aux nouvelles constructions, car une construction qui a deux ans ne peut pas encore être considérée comme un "Altbau". Cela tient compte aussi des voix qui se sont fait entendre lors de la consultation, qui jugeaient cette durée d'un an trop limitée. Et puis il s'agit là aussi d'un pas en direction du Conseil national qui, je le rappelle, s'est déjà rallié à notre conseil concernant les durées qui sont formulées à l'alinéa 1 de cet article, à savoir les 60 jours, ainsi qu'à l'alinéa 3 de cet article, à savoir les 5 ans. C'est donc là un petit pas que nous pourrions faire en direction du Conseil national pour nous retrouver au milieu.
C'est pourquoi je vous invite à soutenir cette proposition de minorité.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich ersuche Sie ebenfalls, der Minderheit zu folgen. Die Vorlage versucht, den schwierigen Ausgleich zwischen den Interessen von Käufern und Verkäufern, von Bestellern und Beauftragten im Werkvertrags- bzw. Kaufvertragsrecht zu schaffen. Es gibt sehr viele verschiedene Interessen. Es gibt Situationen mit einem grossen Verkäufer, der sehr professionell unterwegs ist, und einem privaten Käufer, der einmal in seinem Leben eine solche Baute kauft. Es gibt auch die umgekehrte Situation mit einem eher laienhaften Verkäufer und einem professionellen Käufer. Um diesen Ausgleich zu erreichen, scheint es mir auch in diesem Punkt wichtig zu sein, die Käuferinteressen angemessen zu schützen, und das wird mit der Version des Nationalrates gemacht.
In diesem Sinne kann ich bereits jetzt auch zum Einzelantrag Stark etwas sagen. Dort geht es um die gleiche Frage, also um den Ausgleich der Interessen. Ich beantrage Ihnen jetzt schon, den Einzelantrag Stark abzulehnen.
Rieder Beat · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Es geht eigentlich um die Frage, wie gut ein Käufer über seine Rechte aufgeklärt ist. Das ist einer der Hauptpunkte bei diesem Entwurf, bei dem wir eigentlich versuchen, den Mittelweg zwischen den Rechten des Käufers und den Rechten des Verkäufers zu finden. Wenn Sie hier - wie bereits im Entwurf des Bundesrates und im Beschluss des Nationalrates - eine zwingende Bestimmung haben, werden die Notare und Anwälte bei solchen Kauf- oder Werkverträgen zukünftig solche zwingenden Bestimmungen ausdrücklich in die Vertragswerke aufnehmen; das kann ich Ihnen garantieren. Das ist Usanz, das ist Courant normal. Es wäre sogar ein Kunstfehler, das nicht zu tun. Sie müssen davon ausgehen, dass die Käufer in der Schweiz über diese Regelungen genauestens informiert sind. Ausgehend von diesem Fakt ist eine Einjahresfrist selbstverständlich genügend. Eine Zweijahresfrist würde nur die Unsicherheit für den Verkäufer erhöhen und die Rechte des Käufers einseitig verbessern. Der Käufer hat dieses Recht, er ist davon in Kenntnis gesetzt.
Deshalb bitte ich Sie, bei der Mehrheit zu bleiben.
Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville
Wir sind auf der Zielgeraden. Es gibt eine wesentliche Differenz im Bereich der Nachbesserung beim Grundstücksverkauf, und es liegt ein Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier vor. Es geht um Artikel 219a Absatz 2.
Der Nationalrat hat hier einen vom Entwurf des Bundesrates abweichenden Beschluss gefasst und an einer Ausdehnung des zwingenden Nachbesserungsrechts festgehalten, die aus Sicht des Bundesrates problematisch ist. Von diesem zwingenden Nachbesserungsrecht sollen demnach nicht nur Neubauten erfasst sein, sondern auch schon länger bestehende Bauten, die umfassend renoviert wurden. Der Begriff der umfassenden Renovation, Sie haben es von Ihrem Berichterstatter gehört, ist aber unklar und unscharf. Zudem werden damit auch private Verkäufer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen plötzlich nachbesserungspflichtig. Der Bundesrat erachtet dies als über das Ziel hinausschiessend. Das ist nicht das Ziel dieser Revision. Zudem wurde das zeitliche Kriterium für die Definition von Neubauten von einem auf zwei Jahre ausgedehnt. Damit würden unter Umständen private Verkäufer nachbesserungspflichtig. Der Bundesrat begrüsst es deswegen, dass die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.
Die Minderheit Crevoisier Crelier beantragt hingegen, dem Beschluss des Nationalrates in einem Punkt entgegenzukommen, und zwar soll als zeitliches Kriterium für die Definition von Neubauten eine Frist von zwei Jahren seit dem Erstellen der Bauten gelten. Das Nachbesserungsrecht soll gemäss Minderheit - im Gegensatz zum nationalrätlichen Beschluss - nicht bei umfassenden Renovationen gelten. Der Minderheitsantrag wäre sicher deutlich weniger problematisch als der Beschluss des Nationalrates, aber der Bundesrat ist der Meinung, wie es auch Ständerat Rieder ausgeführt hat, dass es schlicht und einfach nicht nötig ist.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Entschuldigung, dass ich mich nochmals melde. Aber aufgrund des Votums von Bundesrat Jans möchte ich etwas sicherstellen, damit wir wissen, über was wir entscheiden. Bundesrat Jans hat jetzt auf eine Formulierung des Nationalrates Bezug genommen, gemäss der das Ganze auf Renovierungsarbeiten ausgedehnt würde. Das ist beim Minderheitsantrag meines Erachtens nicht so. Der Minderheitsantrag schlägt nicht vor, dass gemäss Nationalrat beschlossen wird, sondern nimmt Bezug auf den Entwurf des Bundesrates. Es geht nur um die Frage von ein oder zwei Jahren bei Objekten, die vor dem Verkauf neu errichtet wurden. Das möchte ich so noch klargestellt haben.
Rieder Beat · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Die Aussage von Kollege Fässler ist richtig, ändert aber an der Argumentation der Mehrheit nichts. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und an unserem Beschluss festzuhalten.
Vote
| Group | Yes | No | Abst. |
|---|---|---|---|
| Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV. | 8 (53 %) | 7 (47 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 9 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 1 (11 %) | 8 (89 %) | 0 (0 %) |
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 5 (83 %) | 1 (17 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 2 (67 %) | 1 (33 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 1 (100 %) | 0 (0 %) |
| Total | 25 (58 %) | 18 (42 %) | 0 (0 %) |
Yes: Proposal by the majority (maintain)
No: Proposal by the minority Crevoisier
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
BO 2024 E 1157Ch. I art. 367 al. 1bis introduction; 368 al. 2bis; 370 al. 4 introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. I art. 371 al. 3
Proposition de la commission
Le délai de prescription de cinq ans ne peut pas être modifié à la charge du maître. Pour le reste ...
Proposition Stark
Selon droit en vigueur
Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical
In Artikel 371 hat die Kommission noch eine Rechtsunsicherheit entdeckt. Es geht um Folgendes: Bei Mängeln eines unbeweglichen Werkes - das ist beschlossen - gilt wie beim Grundstückkauf eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Es werden also der Verkauf eines Grundstücks und die Bestellung eines Werkes auf einem Grundstück mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren gleichgestellt. Das ist auch logisch. Auch hier stellt sich jetzt die Frage, ob man diese Verjährungsfrist durch Abrede verkürzen kann oder nicht.
Beim Grundstückkauf haben wir in Artikel 219a Absatz 3 entschieden, dass eine Verkürzung nicht zulasten des Käufers geschehen darf. Die Verjährungsfrist ist also zwingend, sie kann nicht auf ein oder zwei Jahre verkürzt werden. Dieselbe Frage stellt sich nun bei der Bestellung eines Werkes. Mit Absatz 3 gemäss geltendem Recht - Sie haben das auf der Fahne - ist die Frage eigentlich beantwortet. Dort steht nämlich: "Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung." Wenn ich das lese, ist mir als Jurist eigentlich klar: Wenn zur Verkürzung der Verjährung nichts steht, sehe ich im Kaufrecht nach, und dort steht, dass man die fünfjährige Verjährungsfrist nicht verkürzen darf. Die Frage ist eigentlich gelöst.
Wir haben dann die Verwaltung gefragt, ob da noch eine Lücke bestehe. Sie hat gesagt, eine eigentliche Lücke bestehe nicht, aber vielleicht eine gewisse Unsicherheit mit der Formulierung der sinngemässen Anwendung. Wir wollen einfach klarstellen, dass das so ist. Wenn wir schon am Gesetz arbeiten, sollte es klar sein. Wir beantragen deshalb, klarzustellen - in der Kommission fiel dieser Entscheid noch einstimmig, heute nicht mehr ganz, es kommt noch ein Einzelantrag Stark -, dass hier, analog zur Regelung für den Käufer, die fünfjährige Verjährungsfrist nicht zulasten des Bestellers abgeändert werden kann.
Diese Ergänzung entspricht auch dem Sinn und Geist der bisherigen Regelungen. Hinzu kommt: Oft ist nicht ganz klar, ob ein Kauf eines Grundstücks und eine Bestellung eines Werkes miteinander verbunden sind. Wenn das nicht klar ist, kann es nicht sein, dass man zwei unterschiedliche Regeln hat.
Schaffen Sie hier also keine Unsicherheit, sondern klären Sie dies mit der Zustimmung zur Mehrheit.
Stark Jakob · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Der Berichterstatter hat es gesagt: Die vorberatende Kommission hat die Ergänzung aufgenommen, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht zulasten des Bestellers abgeändert werden kann. Das bringt eine Verdeutlichung der Situation. Auf den ersten Blick ist das einsehbar, aber wenn man es analysiert, dann kommt man zum Schluss, dass wir es eben doch mit einer unnötigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit von Gewerbe- und Industriebetrieben zu tun haben. Ich beantrage Ihnen deshalb, den Antrag der Kommission für Rechtsfragen abzulehnen.
Ich gebe Ihnen eine kurze rechtliche Begründung: Bei den Artikeln 360 ff. haben wir es mit werkvertraglichen Bestimmungen zu tun. Bei den vorausgehenden Artikeln 200 ff. geht es hingegen um das Kaufrecht. Das sind schon unterschiedliche Bereiche. Das aktuelle Gesetz berücksichtigt diese Berührungspunkte zwischen Werkvertrags- und Kaufrecht. Es sieht dafür im heutigen Artikel 371 Absatz 3 OR - das ist der Artikel, auf den Kollege Michel hingewiesen hat - eine entsprechende Regelung vor, um eben, und das ist die Differenz, einen gewissen Platz für besondere Fristen zu schaffen. Jedenfalls sieht die heutige Bestimmung in Absatz 3 diese sinngemässe Anwendung vor. Sicher ist, dass professionelle Betriebe, die unterschiedliche Fristen vereinbaren wollen, das heute schon tun können, und es ist nicht erklärbar, weshalb der Gesetzgeber diese Bestimmung jetzt deutlicher und schärfer formulieren möchte.
Ich möchte darauf verweisen, dass im professionellen Geschäftsverkehr zwischen zwei Unternehmen die Vertragsfreiheit gilt und dass beispielsweise die Verjährungsfrist vertraglich reduziert werden kann. Und wie gesagt, dass man diese Feinheit des Gesetzes ändern und hier einen Zwang einführen und die Verjährungsfrist festlegen will, ist kontraproduktiv. Diese Änderung würde nämlich die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit zwischen zwei Unternehmen einschränken, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einen Werkvertrag abschliessen. Es würde sie einschränken, weil sie den Werkvertrag nicht mehr so abschliessen könnten, dass sie die Dauer der Verjährungsfrist verkürzen würden. Sie müssen sich das insbesondere vor dem Hintergrund vorstellen, dass den Unternehmen durch Lieferanten von Produkten regelmässig nur kürzere kaufvertragliche Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen zugesichert werden. Ein generelles gesetzliches Verbot von Fristverkürzungen in Werkverträgen wäre für die Unternehmen sehr, sehr problematisch.
Mit der Beibehaltung der dispositiven Natur der Verjährungsfrist von fünf Jahren stellen Sie hingegen sicher, dass der Entwurf in der vorliegenden Fassung den verschiedenen Vertragskonstellationen Rechnung trägt. Wir haben die Chance, hier eine ausgewogene Revision zu verabschieden. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, die Werkvertragsfreiheit für die Unternehmen, für Gewerbe- und Industriebetriebe, möglichst zu belassen, beim bewährten geltenden Recht zu bleiben und nicht zu einem sehr späten Zeitpunkt jetzt nochmals eine neue Differenz zum Nationalrat zu schaffen.
Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville
Bei dieser Bestimmung geht es um die Verjährungsfrist beim Werkvertrag. Die Kommission schlägt Ihnen hier vor, dass der neu in Artikel 219a Absatz 3 OR vorgesehene teilzwingende Charakter der fünfjährigen Verjährungsfrist zugunsten des Verkäufers von Grundstücken analog auch zugunsten des Bestellers von unbeweglichen Werken gelten soll.
Hier besteht bei der Vorlage, wie sie jetzt ist, eine gewisse Rechtsunsicherheit. Die Kommission verlangt eine Klärung, und Herr Stark würde, wenn sein Antrag angenommen würde, diese Unsicherheit offenlassen. Aus Sicht des Bundesrates ist die Forderung nach Klarstellung im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit richtig.
Deshalb unterstützt der Bundesrat hier den Antrag Ihrer Kommission und bittet Sie, den Antrag Stark abzulehnen.
Vote
| Group | Yes | No | Abst. |
|---|---|---|---|
| Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV. | 13 (93 %) | 1 (7 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 7 (88 %) | 1 (13 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 9 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 1 (17 %) | 5 (83 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 2 (67 %) | 1 (33 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 33 (80 %) | 8 (20 %) | 0 (0 %) |
Yes: Proposal by the committee
No: Proposal by Stark
Caroni Andrea · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Das Geschäft geht zurück an den Nationalrat. BO 2024 E 1158