24.4263
Interdire le Hezbollah
Riniker Maja · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe libéral-radical
BO 2024 N 2320Motion d'ordre Molina
Retirer la motion 24.4263 de l'ordre du jour de la séance du 11 décembre 2024 et la renvoyer à la commission compétente pour examen préliminaire.
Präsidentin (Riniker Maja, Präsidentin): Herr Molina hat einen Ordnungsantrag eingereicht.
Molina Fabian · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Als die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates am 21. Oktober 2024 die Motion für ein Verbot der Hisbollah einreichte, herrschte zwischen Israel und der Hisbollah noch Krieg. Inzwischen ist ein von den USA vermittelter Waffenstillstand in Kraft getreten. Damit wurde die Grundlage für die Respektierung der Resolution 1701 des UNO-Sicherheitsrates und für eine dauerhafte Friedenslösung geschaffen. Zahlreiche Staaten - Frankreich, die USA und sogar Israel - führen mit der Hisbollah genau darüber Gespräche. Mit dem Sturz des brutalen, von der Hisbollah unterstützten Assad-Regimes in Syrien, dem Nachbarland des Libanon, nach fast fünfzig Jahren Terrorherrschaft hat sich die Situation in der Region grundlegend geändert.
Jetzt ohne fundierte Diskussion isoliert einen Akteur in dieser Gemengelage zu verbieten, wäre unseriös und könnte den friedenspolitischen Handlungsspielraum der Schweiz unnötig einschränken. Verstehen Sie mich nicht falsch: Die Hisbollah ist eine gefährliche Proxy-Organisation des Iran, die das libanesische Volk seit Jahren unterdrückt und die Region destabilisiert. Aber sie ist eben gleichzeitig auch ein relevanter Akteur auf dem Weg zu Frieden und Stabilität. Mit diesem Beschluss hier jetzt ohne diplomatische Gesamtstrategie einen Schnellschuss abzugeben, erachte ich nicht als sinnvoll.
Entsprechend beantrage ich Ihnen, die Motion der APK zur Vorprüfung zuzuweisen.
Riniker Maja · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe libéral-radical
Präsidentin (Riniker Maja, Präsidentin): Herr Zuberbühler beantragt die Ablehnung des Ordnungsantrages.
Zuberbühler David · Mit-M · Conseil national · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Angesichts der sicherheitspolitischen Lage möchte ich Sie eindringlich bitten, den Ordnungsantrag nicht anzunehmen. Die Hisbollah stellt nämlich nicht nur im Nahen Osten, sondern auch hier in der Schweiz eine konkrete Bedrohung dar. Der Nachrichtendienst des Bundes hat am 22. Oktober dieses Jahres im Rahmen einer Medienkonferenz deutlich gemacht, dass die Hisbollah in der Schweiz ein Netzwerk von Unterstützern unterhält. Dieses Netzwerk umfasse einige Dutzend Personen, von denen, so Christian Dussey, der Chef des NDB, einige potenziell in der Lage sind, terroristische Aktivitäten durchzuführen. Diese Warnung zeigt ja geradezu unmissverständlich, dass die Gefahr durch die Hisbollah nicht theoretisch ist, sondern eine reale Bedrohung für die Sicherheit unseres Landes darstellt.
Obwohl am 27. November dieses Jahres ein Waffenstillstand zwischen Israel und der Hisbollah in Kraft getreten ist, sollten wir uns keineswegs in falscher Sicherheit wiegen. Die Hisbollah hat in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, dass sie Waffenstillstandsabkommen brechen kann, wann immer es ihren politischen oder militärischen Zielen dient. Ein Beispiel dafür ist der Zeitraum nach der Verabschiedung der angesprochenen Resolution 1701 des UNO-Sicherheitsrates im Jahr 2006, die das Ende des zweiten Libanon-Kriegs markierte. Obwohl die Resolution einen Waffenstillstand zwischen Israel und der Hisbollah vorsah, hat die Organisation diesen Waffenstillstand wiederholt verletzt, etwa durch die Aufrüstung ihres Waffenarsenals und die Einrichtung neuer militärischer Stellungen im Süden des Libanon. Der Waffenstillstand ist deshalb keineswegs in Stein gemeisselt und sollte nicht als Grundlage für eine strategische Neubewertung dienen.
Die Hisbollah agiert als einer der gefährlichsten nicht staatlichen Akteure im Nahen Osten und hat sich durch ihre terroristischen Aktivitäten sowie ihre Verbindungen zum iranischen Regime als globale Bedrohung etabliert. Ihre ideologische Ausrichtung, ihre militärische Stärke und das internationale Unterstützungswerk machen sie zu einer ernsthaften Gefahr für die internationale Sicherheit, aber auch für die Schweiz. Wenn die Bedrohung durch die Hisbollah nicht ernsthaft angegangen wird, gefährden wir die Sicherheit unseres Landes. Es ist daher unerlässlich, diese Organisation und ihre Unterstützer mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln konsequent zu bekämpfen.
Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass ein Verbot der Hisbollah nicht gegen unsere internationalen Verpflichtungen verstösst. Humanitäre Hilfe und gute Dienste können weiterhin geleistet werden. Das sieht auch unser aktuelles Recht vor, insbesondere Artikel 260ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches; daran ändert auch die neue Lage in Syrien nichts.
Ausserdem möchte ich darauf hinweisen, dass der Ständerat gestern eine Kommissionsmotion angenommen hat, welche die Hisbollah ebenfalls verbieten will.
Abschliessend orientiere ich Sie darüber, dass der Ordnungsantrag Molina gegen das Geschäftsreglement des Nationalrates verstösst, das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b explizit vorsieht, dass die Zuweisung an eine Kommission die Aufgabe des Büros ist. Angesichts der Thematik, die klar sicherheitspolitische Aspekte hat, wurde das Thema Terrorismus folgerichtig den beiden Sicherheitspolitischen Kommissionen zugewiesen, welche die fachliche Kompetenz und den Auftrag haben, solche sicherheitsrelevanten Fragen zu behandeln.
BO 2024 N 2321Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, den Ordnungsantrag Molina abzulehnen.
Vote
| Group | Yes | No | Abst. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 63 (98 %) | 1 (2 %) |
| Groupe socialiste | 37 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV. | 1 (3 %) | 27 (93 %) | 1 (3 %) |
| Groupe libéral-radical | 0 (0 %) | 26 (96 %) | 1 (4 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 22 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 6 (60 %) | 4 (40 %) |
| Total | 60 (32 %) | 122 (65 %) | 7 (4 %) |
Yes: Adopt the procedural motion
No: Reject the procedural motion