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Teurer Wildkorridor in Zeiten des Entlastungspakets – überdimensioniert und fragwürdig?
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Das Bundesamt für Strassen ist gemäss Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes sowie Artikel 11a des Jagdgesetzes gesetzlich verpflichtet, Wildtierkorridore wiederherzustellen, die durch den Bau einer Nationalstrasse unterbrochen wurden.
1. Damit eine Wildtierquerung funktioniert, muss sie eine Querungsbreite von mindestens 50 Metern aufweisen; das begründet die Grösse. Im Fall von Tenniken muss die Wildtierquerung zudem zusätzlich eine Kantonsstrasse überqueren.
2. In Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft und Wildtierspezialisten wurde eine detaillierte Variantenauslegung vorgenommen. Die öffentlich aufgelegte Variante erwies sich als diejenige mit der insgesamt grössten Akzeptanz.
3./4. Die Kosten werden mit den Mitteln aus dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds vollständig finanziert. Es fliessen keine allgemeinen Bundesmittel.