23.039
Loi fédérale sur le système national de consultation des adresses des personnes physiques (loi sur le service national des adresses, LSAdr)
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen
Loi fédérale sur le système national de consultation des adresses des personnes physiques
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Wir befinden uns nun in der Differenzbereinigung. Für eine Standortbestimmung erteile ich dem Berichterstatter, Herrn Ständerat Zopfi, das Wort.
Zopfi Mathias · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe des VERT-E-S
Wir befinden uns im Endspurt einer Vorlage, die schon seit längerer Zeit in den Räten unterwegs ist. Unser Rat trat vor zwei Jahren auf diese Vorlage ein und verabschiedete sie damals ohne Änderung. Der Nationalrat beschloss dann im Februar 2024, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen. Am 16. September 2024 beschloss unser Rat wiederum, die Rückweisung nicht zu unterstützen. Ich legte damals, also am 16. September 2024, ausführlich dar, weshalb die Kommission die Rückweisung ablehnt. Ihre SPK vertrat die Auffassung, dass die notwendigen verfassungsmässigen Grundlagen für diese Vorlage vorhanden sind - soweit es sich um den Vollzug von Bundesrecht handelt, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit dafür beim Bund, den Kantonen, Gemeinden oder anderen liegt. Es besteht also eine Verfassungsgrundlage für den Adressdienst, den wir mit dieser Vorlage schaffen. Ich verweise auf das damalige Votum. Sie folgten dieser Argumentation klar mit 31 zu 11 Stimmen. Der Nationalrat schloss sich daraufhin am 13. März 2025 an und verzichtete in der zweiten Runde auf die Rückweisung. Dieser Beschluss fiel mit 99 zu 96 Stimmen. In der Folge beriet der Nationalrat dann die Vorlage das erste Mal im Detail.
Es gibt nun zwei Differenzen zwischen den Räten, und auf diese werde ich, wie der Präsident erwähnt hat, noch eingehen.
Erwähnenswert ist vorab, dass die SPK des Ständerates auf zwei weitere Punkte zurückkommen wollte. So wollte die Mehrheit der SPK explizit in das Gesetz schreiben, dass der Adressdienst nur für den Vollzug von Bundesrecht genutzt werden darf. Weiter wollte die Kommissionsmehrheit nicht vom nationalen Adressdienst, sondern vom Bundesadressdienst sprechen - dies mit Blick darauf, dass die dritte staatliche Ebene nach der kommunalen und kantonalen in der Schweiz üblicherweise nicht als nationale, sondern als föderale oder eben bundesstaatliche Ebene bezeichnet wird. Diese beiden zugegebenermassen spät eingereichten Anträge waren damit begründet, dass der Ständerat bzw. die SPK die Vorlage letztmals im Dezember 2023 im Detail behandeln konnte. Seither ging es aus Sicht des Ständerates nur noch um die Frage, ob zurückgewiesen werden soll oder nicht. Für beide Anträge hätte jedoch die SPK des Nationalrates dem Rückkommen zustimmen müssen. Nachdem sie dies verweigert hat, sind die beiden Anträge heute nicht Bestandteil der Fahne. Dies scheint jedoch verschmerzbar zu sein, ging es bei beiden Anträgen doch eher um gesetzgeberische Hygiene als darum, das wichtige und nützliche Instrument des Adressdienstes verhindern zu wollen.
Die Qualität der Adressdaten ist nämlich zentral, damit die Partner des nationalen Adressdienstes ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können. Die Grundlage bzw. die Ausgangslage in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit hat sich damit nicht geändert, unabhängig davon, was wir ins Gesetz schreiben. Ich erlaube mir zum Schluss noch den Hinweis, dass mit diesem Gesetz - unabhängig davon, wie Sie heute die beiden Differenzen entscheiden - für alle beteiligten Partner eine enorme Erleichterung der Arbeit befördert werden kann.
In diesem Sinne, im Hinblick auf die Schlussabstimmung, wo wir nicht mehr zu sprechen pflegen, mache ich Ihnen bereits jetzt diese Vorlage nochmals beliebt.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Art. 9 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 9 al. 1bis
Proposition de la commission
Maintenir
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Herr Berichterstatter, wünschen Sie, sich dazu zu äussern?
Zopfi Mathias · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe des VERT-E-S
Der Nationalrat fügte hier eine Bestimmung ein, wonach die Daten von Personen als eingeschränkt gelten, wenn das kantonale Recht es erfassten Personen erlaubt, die Übermittlung ihrer Daten zu verweigern. Der Wortlaut geht wohl über das hinaus, was der Nationalrat beabsichtigte, indem sämtliche Personen betroffen wären, wenn ein Kanton den Widerspruch überhaupt zulässt, also auch jene Personen, die nicht widersprochen haben. Dies wäre insbesondere im Kanton Genf von Relevanz, der diese Einschränkung kennt. Mit der Formulierung des Nationalrates würden die Daten sämtlicher Personen aus dem Kanton Genf als eingeschränkt gelten.
Ihre Kommission hat deshalb einen klareren Wortlaut geprüft. Sie hat diesen aber abgelehnt, dies insbesondere deshalb, weil die Einschränkung an sich dazu führen würde, dass die Krankenkassen, welche die Patienten aufgrund von Efas für die Abrechnung eindeutig zuordnen müssen, diese Aufgaben nur noch mit erheblichem Mehraufwand würden erledigen können. Ihre Kommission hält es nicht für sinnvoll, den nationalen Adressdienst bei der Erledigung dieser wichtigen Aufgabe, für die er ja auch geschaffen wird, so stark einzuschränken, und empfiehlt deshalb Festhalten. Es gibt keine Minderheit.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Abs. 2 Bst. b
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Zopfi, Schwander)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14 al. 2 let. b
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Zopfi, Schwander)
Adhérer à la décision du Conseil national
Zopfi Mathias · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe des VERT-E-S
Da dies die einzige Abstimmung zu dieser Vorlage ist, spreche ich etwas langsamer als zuvor, damit Sie mir gut folgen können. Wie gesagt, gibt es hier eine Minderheit, die vom Sprechenden selbst angeführt wird.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b regelt, wer von der Gebührenpflicht des nationalen Adressdienstes befreit werden soll. Der Nationalrat hat die für die Führung der Einwohnerdienste zuständigen öffentlichen Körperschaften von der Gebührenpflicht ausgenommen. Wenn also in einem Kanton die Gemeinde den Einwohnerdienst führt, muss gemäss dem Beschluss des Nationalrates die gesamte Gemeinde für die Nutzung des Dienstes keine Gebühr entrichten. Wenn in einem Kanton gemäss kantonalem Recht der Kanton den Einwohnerdienst führt, gilt die Gebührenbefreiung jeweils für den gesamten Kanton, also für die gesamte kantonale Verwaltung.
Die Mehrheit der Kommission hält an der Fassung des Ständerates fest. Von der Gebühr befreit werden sollen lediglich die Einwohnerdienste der öffentlichen Körperschaften selbst, unabhängig davon, ob sie beim Kanton angesiedelt sind, dann handelt es sich um den Einwohnerdienst des Kantons, oder ob diese Aufgabe den Gemeinden obliegt, dann handelt es sich um den Einwohnerdienst der Gemeinde. Die Mehrheit begründet dies insbesondere damit, dass die Finanzierung des nationalen Adressdienstes über die Gebühren erfolgt. Würde man jeweils den gesamten Kanton oder die gesamte Gemeinde davon ausnehmen, wäre die Befreiung sehr weitreichend. In 23 Kantonen wären die Gemeinden dann vollständig von der Gebühr befreit; dies beträfe die Kantone, in denen die Gemeinden den Einwohnerdienst führen. Umgekehrt wären in den übrigen Kantonen die kantonalen Behörden gebührenbefreit. Nach Ansicht der Mehrheit würde das die Finanzierung infrage stellen.
Die Mehrheit ist zudem der Ansicht, dass die Aufwendungen der Einwohnerkontrollen erheblich sinken würden, wenn der nationale Adressdienst als Instrument eingeführt werden könnte. Weniger Anfragen, etwa von Krankenkassen, müssten manuell bearbeitet werden. Aus diesem Grund sollte die Gebührenbefreiung nach Ansicht der Mehrheit begrenzt sein, zumal die Gemeinden bereits durch das System Effizienzgewinne erzielen könnten.
Da die Minderheit, bestehend aus Kollege Schwander und mir, voraussichtlich nicht separat vertreten wird, möchte ich unsere Position kurz erläutern. Wir sind der Ansicht, dass dem Beschluss des Nationalrates zu folgen ist und dass die Gemeinden sowie in den Fällen, in denen der Kanton zuständig ist, die Kantone vollständig zu befreien sind. Gemäss unserer Minderheit macht es keinen Sinn, einerseits die Daten von den Einwohnerdiensten liefern und pflegen zu lassen, also die Qualität des Adressdienstes massgeblich durch die Gemeinden sicherzustellen, und andererseits, sozusagen eine Bürotür weiter, eine andere Verwaltungsabteilung für die Abfragen bezahlen zu lassen. Wer mit der einen Hand liefert, sollte mit der anderen Hand gebührenfrei empfangen dürfen.
Nun kehre ich elegant und knapp zu meiner Aufgabe als Berichterstatter zurück und damit zum Antrag der Mehrheit, die Ihnen Festhalten beantragt.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura
Je remercie M. le conseiller aux États Zopfi pour sa synthèse extrêmement précise et précieuse sur un processus particulièrement long et parfois un peu fastidieux.
Betreffend die Differenzen: Bereits durch die Anpassung des Ständerates wurden die kantonalen Einwohnerdienste bei der Kostenbefreiung berücksichtigt. Weiter ist es wichtig, zu wissen, dass Abfragen innerhalb der Plattform desselben Kantons ohnehin gratis bleiben. Mit dem Beschluss des Nationalrates würden nun aber die Gemeinden mit kommunaler Einwohnerkontrolle sowie die Kantone mit einer kantonalen Einwohnerkontrolle ganz von der Kostenbeteiligung am NAD befreit. Ein kostendeckender selbsttragender Betrieb und eine partnerschaftliche Finanzierung des NAD wären damit gefährdet.
La manière dont les cantons et les communes organisent leur service des habitants, c'est-à-dire s'il relève de la compétence du canton ou de la commune, ne devrait avoir aucune influence. Avec la version du Conseil national, à titre d'exemple, les cantons de Genève, Appenzell Rhodes-Intérieures et Bâle-Ville seraient toutefois à l'avenir exemptés de frais pour leur service des habitants, simplement parce que ces derniers sont organisés à l'échelle cantonale. En revanche, les services des constructions des autres cantons devraient payer. La situation est inverse à l'échelle communale. Ainsi, les services des constructions des districts du canton d'Appenzell Rhodes-Intérieures devraient payer pour l'utilisation du SNA, tandis que, dans le canton d'Appenzell Rhodes-Extérieures, les communes seraient exemptées de frais, car le contrôle des habitants n'y est pas cantonalisé. Cela pourrait créer des tensions entre les collectivités publiques et compromettre ainsi la nécessaire collaboration entre la Confédération, les cantons et les communes.
Dès lors - vous le comprendrez -, le Conseil fédéral soutient la position de la majorité de la commission de votre conseil et vous prie de vous en tenir à la version initiale du Conseil des États.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.