25.039
Loi fédérale sur les allocations pour perte de gain (Harmonisation des prestations dans le régime des APG). Modification
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Angleichung der EO-Leistungen)
Loi fédérale sur les allocations pour perte de gain (Harmonisation des prestations dans le régime des APG)
Art. 16c Abs. 3 Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 16c al. 3 introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Conseil des Etats · Berne · Groupe socialiste
Der Nationalrat hat dieses Gesetz am Dienstag beraten und drei Differenzen geschaffen und die Vorlage schlussendlich in der Gesamtabstimmung mit 115 zu 82 Stimmen gutgeheissen.
Ich spreche zuerst zur ersten Differenz. Sie betrifft zwei Änderungen in zwei verschiedenen Artikeln. Der erste ist auf Ihrer Fahne auf Seite 2: Artikel 16c Absatz 3, der in Zusammenhang steht mit Ziffer 1, Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe cbis OR auf Seite 8 der Fahne. Worum geht es also? Verschiedene Anpassungen im EOG betreffen ja den Betreuungsurlaub für Eltern mit schwer kranken Kindern und auch die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter oder des Neugeborenen. Es ist also eigentlich immer die gleiche Stossrichtung, die hier mit den Anpassungen im Gesetz verfolgt wird: Wir möchten die betroffenen Eltern und mit der Mutterschaftsentschädigung insbesondere Mütter im Arbeitsmarkt halten, den Betroffenen finanzielle Sicherheit für eine Übergangszeit geben, aber auch Sicherheit für die Arbeitgebenden schaffen. Bei Letzterem hat der Nationalrat beschlossen, die 56-Tage-Begrenzung für die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter und des Neugeborenen aufzuheben. Das steht auch im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz.
Gleichzeitig soll der Kündigungsschutz für die Mutter gemäss OR um maximal 12 Wochen verlängert werden können, um beim Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit zu schaffen. Beim Kündigungsschutz bleibt also eine Begrenzung, aber bei der Mutterschaftsentschädigung soll diese 56-Tage-Begrenzung aufgehoben werden. Gemäss dem Beschluss des Nationalrates hätten wir 14 plus 12 Wochen, dann würde der Kündigungsschutz ablaufen. Der Arbeitgeber wäre dann nicht mehr involviert, aber die Mutter hätte weiterhin eine EO-Entschädigung. Das ist die zweite Differenz.
Die Aufhebung der Begrenzung tönt sehr weitreichend, betrifft aber in der Realität sehr wenig Fälle. Ich gebe Ihnen dazu ein paar Zahlen, die wir in der Kommission besprochen haben. Es geht um 1 Prozent aller Lebendgeburten; das sind etwa 800 Geburten pro Jahr. Diese finden 63 bis 126 Tage, also zwei bis vier Monate, zu früh statt. Das sind sehr frühe und extrem frühe Frühgeburten. Dank des grossen Fortschritts der Medizin können diese Kinder überleben und auch normal leben; aber es erfordert einen längeren Spitalaufenthalt, wenn diese Neugeborenen so früh auf die Welt kommen. Zum Teil ist die Lunge noch gar nicht ausgereift usw. Es kann mit der Begrenzung auf 56 Tage vorkommen, dass die Mutter wieder arbeiten muss, wenn das Kind nach korrigiertem Alter erst vier Wochen alt ist. In diesem Alter ist es erstens aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos medizinisch nicht empfohlen, schon die Kita in Anspruch zu nehmen. Zweitens nehmen die allermeisten Kitas solche Fälle auch gar nicht auf. Was passiert jetzt in diesem Fall? Die Mutter sollte arbeiten, aber das Kind wird nicht aufgenommen.
Es gibt zwei Szenarien. Das erste Szenario: Das Kind darf nicht fremdbetreut werden, weil es, wie gesagt, korrigiert vier Wochen alt ist und das Infektionsrisiko sehr hoch. Die Eltern unterliegen aber der gesetzlichen Fürsorgepflicht; daraus kann für den Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR entstehen. Das zweite Szenario: Der reguläre Mutterschaftsurlaub geht zu Ende. Die Mutter erkrankt, zum Beispiel erschöpfungsbedingt. Auch das kann für den Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht über die Krankentaggeldversicherung bedeuten. Das ist auch ein prämienrelevanter Faktor für KMU.
Mit der Aufhebung der Plafonierung können wir Familien in sehr schwierigen Situationen insgesamt also eine erhebliche Entlastung bieten, Rechtsunsicherheit für Arbeitgebende wegnehmen und zusätzlich ungedeckte Kosten vermeiden.
Ich gebe Ihnen noch den Rahmen der Mehrkosten bekannt. Insgesamt gehen wir hier von Mehrkosten von 1 Million Franken für alle Schwangerschaften mit einer Komplikation nach der Niederkunft aus, bei einer Gesamt-EO-Entschädigung bzw. einem Gesamt-EO-Fonds in Höhe von 1,5 Milliarden Franken.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Nationalrat zu folgen.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura
Comme cela a été mentionné, dans la mesure où les situations sont suffisamment rares et avec des difficultés avérées, mais aussi dans la mesure où les coûts générés par la prolongation de l'indemnisation à la durée complète de l'hospitalisation du nouveau-né et de la mère sont vraiment supportables par le régime des APG et que les employeurs y trouvent également leur compte en raison de la limitation de la prolongation de la protection contre la résiliation en temps opportun à 12 semaines, la mesure peut être acceptée.
Je vous invite à éliminer la divergence, comme votre commission le propose.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Art. 16n Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 16n al. 2bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Conseil des Etats · Berne · Groupe socialiste
Im Ständerat haben wir in Artikel 16n mit Absatz 2bis eine wichtige Änderung eingeführt, welche auch für die Umsetzung der Motion Müller Damian 22.3608, "Betreuungsentschädigung. Betreuung von schwer kranken Kindern im Spital gewährleisten und die Lücke im Vollzug schliessen", nicht ganz irrelevant ist. Wir wollten es ermöglichen, dass die Betreuungsentschädigung für Eltern mit schwer kranken Kindern auch greift, wenn bereits unmittelbar nach der Geburt eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung besteht. Deshalb haben wir eben diesen neuen Absatz 2bis eingefügt.
Nun hat der Nationalrat - auch aufgrund eines Berichtes des Bundesamtes für Sozialversicherungen - diesen Zusatz weiter präzisiert, damit er auch so greift, wie wir uns das vorgestellt haben. Die Präzisierung ist einfach und effizient. Bei der Beurteilung der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird nämlich die Anwendung von Artikel 16o Buchstaben a und b ausgeschlossen. So können wir künftig auch Kinder mit einschliessen, die gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind, ohne dass eine einschneidende Veränderung des Zustandes eingetreten ist, das wäre Buchstabe a, oder eine Veränderung schwer voraussehbar ist, das wäre Buchstabe b. Diese Voraussetzungen oder Definitionen wären für das Ziel, das wir hier verfolgen, nämlich die Betreuungsentschädigung auch für diese Fälle mit einzuschliessen, widersprüchlich gewesen. Deshalb sollen sie mit diesem Zusatz, den der Nationalrat einstimmig aufgenommen hat, ausgeschlossen werden.
Wir haben in der Kommission, das möchte ich erwähnen, bei diesem Punkt gegenüber der Verwaltung auch noch festgehalten, dass z. B. die Möglichkeit eines Rundschreibens oder Ähnliches geprüft werden soll, damit die Abklärungen für die EO-Entschädigung und dann auch die Auszahlungen möglichst rasch erfolgen, um die Eltern vor Unsicherheiten bezüglich der Lohnfortzahlung bewahren zu können. Dieser Wunsch der Kommission ist bei der Verwaltung auf offene Ohren gestossen.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura
Dans son projet initial, le Conseil fédéral avait souhaité octroyer l'allocation de prise en charge en cas d'hospitalisation sur la base de critères objectifs, et il avait souhaité marquer une distinction avec l'allocation de prise en charge en cas d'atteinte grave à la santé. Cependant, si une durée de trois semaines pour la convalescence devrait être suffisante, il est également exact - cela a été discuté - que, dans certains cas, une convalescence plus longue pourrait s'avérer nécessaire. Dans la mesure où cette dernière est attestée médicalement, la limite peut effectivement être abandonnée.
Je vous invite à éliminer la divergence, comme vous l'avez déjà décidé d'ailleurs.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Art. 16q Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 16q al. 2bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Wasserfallen Flavia · Mit-F · Conseil des Etats · Berne · Groupe socialiste
Wenn ich die Bundesrätin jetzt richtig verstanden habe, hat sie bereits zu dieser Differenz gesprochen. Ich sage auch noch kurz etwas zur Diskussion in der Kommission. Wir befinden uns auf Seite 5 und 6 der Fahne, bei Artikel 16q Absatz 2bis, und es besteht wiederum ein Zusammenhang mit Ziffer 1 Artikel 329i Absatz 1bis. Es geht hier um die Begrenzung der Genesungszeit bei der Betreuungsentschädigung, und das Konzept schliesst Artikel 329i Absatz 1bis OR ein.
Die Betreuungsentschädigung für Eltern mit schwer kranken Kindern ist insgesamt auf 98 Tage begrenzt. An dieser Obergrenze ändert sich nichts. In der Version des Bundesrates und des Ständerates wurde ursprünglich für die Genesungszeit zuhause eine Begrenzung dieser Entschädigung auf 21 Tage festgehalten. Der Nationalrat möchte diese Begrenzung aufheben. Hierzu konnte uns keine Kostenschätzung gemacht werden, aber in der Kommission wurde verschiedentlich geäussert und festgehalten, dass einige Spitäler Aussagen darüber gemacht haben, dass es wirklich nur sehr wenige Fälle sind, in denen die Genesungszeit zuhause nach einem Spitalaufenthalt länger dauert als 21 Tage, vielleicht 22 oder 23 Tage. Das sind sicher auch schwerwiegende Fälle, das kann man festhalten. Es handelt sich bei der Ausdehnung in jedem Fall um Fälle, bei denen es eine ärztliche Bestätigung braucht, und deshalb war Ihre Kommission der Meinung, dass diese Entfristung vertretbar und eben auch sinnvoll ist.
Mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen sind wir dem Nationalrat gefolgt.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1 Art. 329i Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 329i al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 336c al. 1 let. cbis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.