25.027

Code pénal (réforme de la peine privative de liberté à vie). Modification

Page Pierre-André · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Code pénal suisse

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Antrag der Kommission

Festhalten

Antrag Tuena

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Disposition transitoire relative à la modification du ...

Proposition de la commission

Maintenir

Proposition Tuena

Adhérer à la décision du Conseil des États

Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville

Ich dachte eigentlich, ich müsse hier nicht sprechen, weil es keinen Antrag gibt. Jetzt gibt es doch kurzfristig einen Einzelantrag, und ich erkläre Ihnen, warum ich den nicht gut finde.

Es besteht immer noch eine Differenz beim Übergangsrecht. Der Nationalrat hat für den Zeitpunkt der ersten Prüfung der bedingten Entlassung, gemäss Entwurf nach 17 statt wie heute nach 15 Jahren, eine Übergangsregelung beschlossen. Diese Regelung soll gewährleisten, dass das neue Recht nicht auf Personen angewendet wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen weniger als 17 Jahre ihrer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüsst haben. Diese Verlängerung um zwei Jahre kann nämlich unbillig sein, wie man in der Juristensprache sagt, oder ungerechtfertigt, wenn sich diese Person im Strafvollzug mit Blick auf die mögliche bedingte Entlassung nach 15 Jahren vorbildlich verhalten hat und wenn von ihr zu diesem Zeitpunkt auch keine Rückfallgefahr ausgeht.

Der Ständerat lehnte Ihre Übergangsregelung vergangene Woche mit 28 zu 12 Stimmen bei 0 Enthaltungen ab. Ihre Kommission hat heute Morgen einstimmig beschlossen, Festhalten am Beschluss des Nationalrates zu beantragen.

Es wird teilweise argumentiert, Täter mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe seien sehr gefährlich und müssten deshalb möglichst lange im Strafvollzug sitzen. Dies vermischt jedoch zwei Dinge, die im schweizerischen Strafrechtssystem auf zwei verschiedenen Schienen geregelt werden, nämlich die Strafen einerseits und die Massnahmen andererseits. Wenn ein Täter die schwerste Schuld auf sich geladen hat, dann wird eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Wenn er besonders gefährlich ist, wird zusätzlich noch eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet. Gefährlichkeit und Schuld muss man also streng unterscheiden. Die Gefährlichkeit ist in der Schweiz jedenfalls kein belastbares Argument, um besonders lange Freiheitsstrafen zu begründen.

Im Ständerat wurde argumentiert, dass eine Person mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht erwarten dürfe, bedingt entlassen zu werden. Sie dürfe höchstens erwarten, nach ihrem Tod aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Lebenslang heisse eben lebenslang. Diese Aussage ist sehr verkürzend und widerspricht Artikel 86 des Strafgesetzbuches. Die inhaftierte Person hat nämlich einen gesetzlichen Anspruch auf Überprüfung der bedingten Entlassung. Wenn die gesetzliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung erfüllt ist, also wenn nicht anzunehmen ist, dass die Person weitere Verbrechen oder Vergehen begeht, ist sie bedingt zu entlassen. Wichtig ist: Bei Personen, die allein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und bedingt entlassen worden sind, sind seit 1982 keine Rückfälle zu verzeichnen. Bei Personen, die zudem auch zu einer Verwahrung verurteilt sind, richten sich die Entlassungsbedingungen nach Artikel 64a und Artikel 64b, und diese sind streng. Die bedingte Entlassung nach 15 oder 17 Jahren im Vollzug einer Freiheitsstrafe ist somit in solchen Fällen praktisch ausgeschlossen.

Es wird ferner argumentiert, es seien nur wenige Personen, die bereits im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe seien und von der sofortigen Verlängerung auf 17 Jahre betroffen seien. Das ist richtig. Ich halte das aber für ein fragwürdiges Argument. Unsere Bundesverfassung führt an prominenter Stelle den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf Leben und persönliche Freiheit an. Das bedeutet auch, dass es keine Rolle spielt, ob etwas, das wir als ungerecht oder unbillig erachten, viele oder wenige Menschen betrifft. Die von Ihnen beschlossene Übergangsregelung würdigt genau diese Verfassungsrechte, und, ganz wichtig, sie schafft, wie die Historie gezeigt hat, kein Sicherheitsrisiko.

Ich bitte Sie somit, den Einzelantrag Tuena abzulehnen, Ihrer Kommission zu folgen und bei Ihrem Beschluss zu bleiben.

von Falkenstein Patricia · Mit-F · Conseil national · Bâle-Ville · Groupe libéral-radical

Der Bundesrat hat die Botschaft betreffend die Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe am 19. Februar 2025 verabschiedet. Sie geht zurück auf die Motion Caroni 20.4465, "Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe". Nachdem der Ständerat am 2. Juni 2025 den Entwurf ohne inhaltliche Änderungen verabschiedet hat, hat der Nationalrat am 28. August 2025 die Vorlage beraten.

Der Bundesrat sieht eine erstmalige Überprüfung der Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nach neu 17 statt 15 Jahren vor. Es bleibt nun noch eine Differenz zum Ständerat, der die Vorlage am 11. Dezember 2025 behandelt hat. Es geht dabei um die Übergangsbestimmungen und die Frage, ab wann die Reform gelten soll. Die Mehrheit des Ständerates hat mit 28 zu 12 Stimmen beschlossen, dass dieses Regime ab sofort, sprich ab Inkraftsetzung der Revision, in Kraft treten soll. Unsere Kommission für Rechtsfragen möchte am Beschluss vom August 2025 festhalten und dieses Regime somit erst für Leute in Kraft setzen, die ab Inkraftsetzung des Gesetzes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Das würde bedeuten, dass das neue Regime nicht für Leute gelten würde, die heute bereits eine lebenslängliche Freiheitsstrafe absitzen. Die Voten sind in die Richtung gegangen, dass die Regeln nicht während des Spiels geändert werden sollten. Die Mehrheit ist sich durchaus bewusst, dass man auch die Stimmung in der Gesellschaft aufnehmen muss, die bei Tötungsdelikten schärfere Strafen verlangt. Auf der anderen Seite gebe es auch die Menschenrechte, die einzuhalten seien. Es sei in der Verantwortung der Politik, beide Aspekte bei Entscheidungen zu berücksichtigen.

Auch der Kommission ist klar, worüber wir sprechen. Es geht um keine unschuldigen Menschen. Das sind Leute, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erhalten haben. Diese gibt es normalerweise für Mord. Als Mord gilt nicht jede Tötung, sondern nur eine besonders heimtückische Tötung. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wird also nur in solchen extremen Fällen ausgesprochen.

Ziel des Strafvollzugs sollte sein, Täterinnen und Täter wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Diese Resozialisierung wird schwieriger, je später sie erfolgt. Darum kann sich der Bundesrat dem Beschluss anschliessen, die Bestimmung nicht rückwirkend auf den Vollzug von Urteilen, die nach bisherigem Recht ergangen sind, anzuwenden. Personen, die sich durch eine gute Führung ausgezeichnet haben, werden sonst zusätzlich bestraft.

Den Einzelantrag Tuena, dem Ständerat zu folgen, konnten wir heute Morgen in der Kommission nicht besprechen, das war kein Thema.

Die Kommission beantragt also einstimmig, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Das heisst, es soll keine Rückwirkung geben.

Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Conseil national · Valais · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Frau Kollegin von Falkenstein, Sie haben heute gesagt, der Inhalt des Antrags Tuena sei kein Diskussionsthema gewesen. Können Sie bestätigen, dass wir darüber gesprochen haben und ein entsprechender Antrag zurückgezogen worden ist?

von Falkenstein Patricia · Mit-F · Conseil national · Bâle-Ville · Groupe libéral-radical

Ja, Herr Nationalrat Bregy, das kann ich bestätigen. Wir haben kurz darüber gesprochen, aber der Antrag ist zurückgezogen worden. Darum habe ich ihn in meinem Votum nicht erwähnt.

Bühler Manfred · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre

La réforme de la peine privative de liberté à vie se trouve donc au stade de l'élimination des divergences, en l'occurrence d'une seule, qui se situe dans les dispositions transitoires. Normalement - vous le savez -, un changement législatif ne s'applique que dès son entrée en vigueur et aux nouveaux faits qui ont lieu dès ce moment. Ce principe de non-rétroactivité est très important en droit pénal, puisqu'on ne peut guère imaginer que l'on ouvre une procédure pénale sur un acte qui n'était pas punissable au moment où il a été commis, mais qui l'est devenu trois, cinq ou dix ans plus tard.

Une problématique de rétroactivité se pose aux yeux de la commission avec la disposition transitoire telle que le Conseil des États l'a confirmée dans sa version du 11 décembre dernier. En effet, le Conseil des États propose de biffer la disposition transitoire qui stipule que les dispositions relatives à la libération conditionnelle ne s'appliquent pas aux jugements rendus selon l'ancien droit. En clair, le Conseil des États veut que des peines privatives de liberté en cours soient aussi soumises à l'allongement du délai de 15 à 17 ans pour examiner une libération conditionnelle.

En effet, l'article 388 alinéa 3 du code pénal stipule que le nouveau régime d'application des jugements s'applique aux peines prononcées selon l'ancien droit, et le Conseil des États veut donc maintenir ce principe général sans exception. Le renforcement du droit au détriment du prévenu dans ce cas serait donc applicable à tout le monde. Le Conseil des États a estimé, à une large majorité, que cette situation n'était pas une entorse au principe de non-rétroactivité. En effet, il n'existe pas de droit à une libération conditionnelle au sens strict, mais seulement une possibilité de demander l'examen de celle-ci après un certain délai, et ceci à des conditions strictes.

Notre commission ne partage pas la vision du Conseil des États. La commission a estimé, sans avis contraire exprimé explicitement, que l'allongement de 15 à 17 ans du délai en cause est une péjoration au détriment du détenu, et qu'il ne faut, à ce titre, pas appliquer ce régime plus strict aux peines déjà prononcées, aux détentions déjà en cours. Même si très peu de cas sont en cause - le Conseil fédéral parle de huit personnes qui pourraient potentiellement être touchées -, c'est une question de principe.

La commission n'a pas pu discuter explicitement et prendre une décision sur la proposition individuelle Tuena, même si le sujet a été discuté en commission, comme l'a précisé Mme von Falkenstein à l'instant. Aussi, je ne peux pas vous donner l'avis de la commission à ce sujet, puisqu'aucune minorité n'a été déposée.

Dès lors, la commission vous propose de maintenir la divergence et de confirmer la disposition transitoire adoptée par notre conseil le 10 septembre dernier, par 107 voix contre 84 et 5 abstentions.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 99 Stimmen

Für den Antrag Tuena ... 86 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Page Pierre-André · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Le président (Page Pierre-André, président): L'objet retourne au Conseil des États.