24.091
Prolongation du délai de compensation des pertes
Salzmann Werner · 1VP-M · Conseil des Etats · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Antrag der Mehrheit
Eintreten
Antrag der Minderheit
(Hegglin Peter, Herzog Eva, Sommaruga Carlo, Würth)
Nichteintreten
Proposition de la majorité
Entrer en matière
Proposition de la minorité
(Hegglin Peter, Herzog Eva, Sommaruga Carlo, Würth)
Ne pas entrer en matière
Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical
Diese Vorlage geht auf eine Motion der WAK-N aus dem Jahr 2021 zurück. Die Mehrheit beantragt Ihnen Eintreten und Zustimmung zu dieser Vorlage. Die Minderheit beantragt Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Der Nationalrat befürwortete die Vorlage mit 127 zu 64 Stimmen. Der Bundesrat war damals nicht grundsätzlich gegen eine Ausdehnung der Verlustverrechnung, er hätte aber eine Variante mit mehr Flexibilität bevorzugt, weshalb er die Motion vor drei Jahren ablehnte. Bereits in der Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III im Jahr 2014 hatte der Bundesrat eine Reform der Verlustverrechnung vorgeschlagen. Wir behandeln die Frage des Eintretens, und falls Sie eintreten, machen wir anschliessend die Detailberatung; es gibt zu diesem Geschäft keine Abänderungsanträge.
Anlass für diese Gesetzesänderung war die Corona-Pandemie. In diesem Zusammenhang entschieden die Räte, dass die Laufzeit von Notkrediten bis zu zehn Jahre betragen soll. Vor diesem Hintergrund will die Vorlage auch die Ausdehnung der Verlustverrechnung von sieben auf die entsprechende Periode von zehn Jahren ermöglichen. Der eigentliche Grund für diese Änderung ist steuersystematischer Natur. Er liegt im sogenannten Totalgewinnprinzip sowie im verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die beide auch auf Unternehmen Anwendung finden. Dieses in der Verfassung verankerte Prinzip legt nahe, dass Verluste, die ein Unternehmen über seine gesamte Lebensdauer hinweg erleidet, ohne zeitliche Beschränkung mit später erzielten Gewinnen verrechnet werden können. Die heutige zeitliche Begrenzung der Verlustverrechnung steht somit grundsätzlich im Widerspruch zu diesen Prinzipien.
Für die betroffenen Unternehmen, die nach Ablauf der Verrechnungsperiode, heute nach sieben Jahren, weitere Verlustvorträge ausweisen, die sie jedoch steuerlich nicht mehr geltend machen können, bedeutet diese Abweichung von den genannten Grundsätzen faktisch eine Überbesteuerung. Sie werden auf Gewinne besteuert, die sie, über ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet, gar nicht erzielt haben.
Die Diskussion in unserer Kommission und auch schon im Nationalrat drehte sich vorwiegend um die Folgen für den Fiskus. Wie so oft stand dabei der Begriff der Steuerausfälle im Zentrum. Gemäss Bundesrat sind diese nur sehr schwer prognostizierbar, da es sich beim Sachverhalt der Verlustverrechnung in der Regel um Einzelfälle handelt oder um ausserordentliche Situationen und Ereignisse wie die Corona-Krise, die wir hoffentlich nicht allzu häufig erleben.
Es wurde vonseiten der Verwaltung von Mindereinnahmen zwischen 50 und 100 Millionen Franken pro Jahr gesprochen. Wie hoch jedoch der langfristige Durchschnitt ausfallen könnte, lässt sich nicht seriös beziffern. Auch die Kantone verfügen über keine soliden Daten. Letztlich geht es in dieser Fragestellung um eine Abwägung zwischen den Interessen der öffentlichen Hand, der Verwaltung und jenen der betroffenen Unternehmen.
Es ist auch eine Standortfrage. International kennen sehr viele Staaten keine Limitierung der Verlustverrechnung, noch weniger eine so kurze Phase von sieben Jahren. In Deutschland und Österreich zum Beispiel ist die Verlustverrechnung zeitlich unbefristet möglich, was die systematisch absolut korrekte und faire Lösung wäre. Auch andere Länder wie die Niederlande, Belgien und Schweden kennen grosszügigere Regelungen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Verlängerung auf zehn Jahre ein sinnvoller Schritt in die richtige Richtung.
Für die Kommissionsmehrheit ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Frage, abgesehen von Krisensituationen, insbesondere für Start-ups und Jungunternehmen von Bedeutung ist. Diese schreiben häufig in den ersten Jahren Verluste, bevor sie später in die Gewinnzone gelangen und diese Gewinne mit den aufgelaufenen anfänglichen Verlusten verrechnen können.
Wenn ein Unternehmen beispielsweise während fünf Jahren stark investiert und in den ersten Jahren Verluste erzielt, verbleiben ihm nach geltendem Recht lediglich zwei Jahre, in denen allfällige, oft noch bescheidene Gewinne verrechnet werden können. Das erscheint wenig sachgerecht. Die Revision hilft in jedem Fall diesen Unternehmen und den Neugründungen - das zeigt das Beispiel. Neugründungen, die zwischen dem siebten und zehnten Jahr ihr Break-even erreichen und dann hochprofitabel werden, würden am meisten von dieser Verlängerung der Verlustverrechnung profitieren.
Aus Sicht der Minderheit - sie wird sich dazu noch äussern - verfehlt der Gesetzentwurf seine Wirkung, zumal er vor allem die Bundeskasse strapaziert. Nach Auffassung der Minderheit würden von der geplanten Änderung nur wenige und grundsätzlich lukrative Unternehmen profitieren. Deshalb beantragt die Minderheit, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Ich komme zur Zusammenfassung. Aus Sicht der Mehrheit wird eine lange bestehende Pendenz erledigt, wenn die Verlängerung der Verlustverrechnung ermöglicht wird. Die Vorlage schafft keine Privilegien, sondern mehr Steuergerechtigkeit. Sie stärkt Unternehmen in schwierigen Phasen und belohnt unternehmerisches Durchhaltevermögen, gerade dann, wenn es wirtschaftlich herausfordernd ist.
Gestützt auf diese Überlegungen empfehle ich Ihnen namens der Mehrheit der WAK unseres Rates, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf in der Detailberatung ohne Abänderungen zuzustimmen.
Hegglin Peter · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich empfehle Ihnen, auf die Vorlage nicht einzutreten, und begründe dies wie folgt.
Angestossen wurde die Erstreckung der Verlustverrechnung in der Covid-Zeit. Die Motion wurde mit der ausserordentlich schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen aufgrund der Covid-Pandemie begründet. Die Möglichkeit einer verlängerten Verlustverrechnung könne die Unternehmen beim Wiederaufbau des Geschäfts unterstützen, sobald sie wieder Gewinne generieren, so die damalige Argumentation.
Gemäss der Vorlage sollen Verluste, die ab dem Jahr 2020 eingetreten sind, während zehn Jahren von allen Unternehmen steuerwirksam vorgetragen werden können. Unter geltendem Recht beläuft sich die ordentliche Verlustverrechnungsperiode für juristische Personen und für natürliche Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit auf sieben Jahre. Im Sanierungsfall können unter gewissen Voraussetzungen Verluste zeitlich unbeschränkt verrechnet werden.
Verluste aus ausländischen Betriebsstätten, die im Ausland nicht berücksichtigt wurden, können mit inländischen Erträgen verrechnet werden. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht heute vor, dass diese Verluste in der Schweiz übernommen werden, allerdings vorerst nur auf provisorischer Basis unter dem Vorbehalt, dass diese Betriebsstätte in den folgenden sieben Jahren keine Gewinne erzielt. Erzielt die ausländische Betriebsstätte innerhalb der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt eine Rückkorrektur. Diese Siebenjahresfristen sollen auch für diese Fälle auf zehn Jahre ausgedehnt werden.
Die Frage einer längeren Frist der Verlustverrechnung wurde bereits im Rahmen der Arbeiten zur Unternehmenssteuerreform III thematisiert, damals jedoch mangels Relevanz für die Standortattraktivität der Schweiz verworfen. An dieser Überlegung hat sich inzwischen nichts geändert. Auch der erläuternde Bericht geht von einem geringen positiven Einfluss auf die Standortattraktivität aus.
Ein Vergleich über die Landesgrenzen zeigt zwar, dass diverse EU-Staaten, gerade auch Nachbarstaaten, längere oder gar unbefristete Verlustverrechnungsperioden kennen. Diese sind jedoch häufig mit nicht unerheblichen Einschränkungen und Limitierungen verbunden, so zum Beispiel betragliche Obergrenzen, jährliche Limitierungen, Einschränkungen bei Aktivitäts- bzw. Handänderungen, was das Schweizer Recht und die Praxis bei uns, abgesehen etwa vom Mantelhandel, nicht kennen.
Bei der Frage einer Ausdehnung der Verlustverrechnung kann man wirklich unterschiedliche Haltungen einnehmen. Für eine Ausdehnung spricht, dass damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Unternehmen über einen längeren Zeitraum Rechnung getragen würde als heute, nämlich eben über zehn statt bisher sieben Jahre. Andererseits muss man sich aber auch die Frage nach der Existenzberechtigung eines Unternehmens stellen, wenn dieses auch nach sieben Jahren immer noch nicht in der Lage ist, Gewinne zu erzielen, und künftig alleine durch Steuerforderungen existenziell gefährdet würde.
Ich vertrete die Haltung, dass alle Unternehmen innert nützlicher Frist einen gewissen Beitrag an die Kosten des Gemeinwesens leisten sollen. Es sollen also alle Unternehmen mithelfen, die staatliche Infrastruktur und die Dienstleistungen mitzufinanzieren. Es soll keine "Gratis-Unternehmen" geben, welche von den vorteilhaften Schweizer Rahmenbedingungen profitieren, jedoch im Gegensatz zu ihren Mitbewerberunternehmen im Markt keinerlei Kosten dafür tragen. Dies würde die Wettbewerbsbedingungen zulasten der tatsächlich steuerzahlenden Mitbewerberunternehmen in unfairer Weise verzerren. Zudem erwartet auch die klare Mehrheit der Bevölkerung, dass alle Unternehmen in nützlicher Frist etwas an die staatlichen Kosten beitragen.
Ebenfalls gegen eine Ausdehnung der Verlustverrechnung spricht der administrative Mehraufwand, sowohl für die Unternehmen wie auch für die Steuerbehörden. Ich denke dabei an die Dokumentationen und Prüfungen älterer Verluste oder an die Umstellung der Reporting- und Informatiksysteme. Je weiter die Verlustperiode zurückliegt, umso schwieriger wird die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts.
Abschliessend möchte ich noch die finanziellen Auswirkungen erwähnen. Eine genaue Schätzung ist aufgrund fehlender Statistiken nicht möglich. Die Verwaltung hat aber Schätzungen, die auf Angaben des Kantons Genf basieren, auf die ganze Schweiz hochgerechnet. Man rechnet mit Mindereinnahmen von insgesamt über 100 Millionen Franken, davon 45 Millionen Franken beim Bund und 75 Millionen Franken bei den Kantonen. Wir sollten im Bereich der Steuererträge keine weiteren Ausnahmen machen. Im Hinblick auf die morgige Beratung des Entlastungspakets haben wir keinen Handlungsspielraum. Wir verschenken mögliches Steuersubstrat ohne massgeblichen Gegenwert. Im Gegenteil: Wir müssen die Ausfälle dann durch Einsparungen oder andere Steuererhöhungen kompensieren.
Die Motion kam im Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen zustande. Wir sprachen damals umfangreiche Beiträge, insgesamt in Höhe von rund 35 Milliarden Franken, die dann auch bezogen wurden. Mit den damaligen Massnahmen unterstützten wir Unternehmen substanziell. Ich glaube, weitere Massnahmen sind in diesem Zusammenhang nicht notwendig.
Schlussendlich haben in der Vernehmlassung rund zwei Drittel der Kantone diese Massnahme abgelehnt. Viele davon wendeten ein, dass es für marktmässig überlebensfähige und sanierungswürdige Unternehmen bereits im geltenden Recht ausreichende Massnahmen gebe.
Aus all diesen Überlegungen empfehle ich Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich glaube, der Berichterstatter hat es bereits gut gesagt. Es ist einfach Folgendes zu beachten: Zuerst einmal ist jede Begrenzung der Verlustverrechnung steuersystematisch problematisch, denn eine Unternehmung sollte über ihre Lebensdauer hinweg entsprechend besteuert werden, wie sie effektiv Gewinn gemacht hat, und zwar netto. Das entspricht allen Gewinnen abzüglich aller Verluste; das ist das Totalgewinnprinzip. Wenn man eine Verlustverrechnung begrenzt, wird überbesteuert. Dann wird mehr besteuert, als das Unternehmen über seine Lebensdauer Gewinn gemacht hat - das steuersystematisch betrachtet. Der Entwurf des Bundesrates sieht keine unbeschränkte Verlustverrechnung vor, sondern eine Begrenzung auf zehn Jahre. Die Anzahl Jahre, ob sieben oder zehn Jahre, ist ein bisschen willkürlich. Es ist sowieso falsch, eine Begrenzung vorzusehen. Aber dass man eine Begrenzung hat, ist an sich kein Problem.
Vielleicht noch etwas zum viel gehörten Vorwurf, es stelle sich die Frage, ob eine Unternehmung, die nach sieben Jahren immer noch Verluste macht, überhaupt eine Existenzberechtigung hat: Es ist kein Problem, wenn wir sagen, wir lassen ein Unternehmen während zehn Jahren Verlustvorträge machen, denn verrechnen kann man Verluste nur mit Gewinnen. Und wenn die Unternehmung dann nach zehn Jahren Gewinn macht, ist das ja gut. Wieso soll eine Unternehmung, die erst nach zehn Jahren Gewinn macht, keine Existenzberechtigung haben? Sie hat dann vielleicht ein bisschen länger gebraucht, oder der Einbruch war gross. Ich habe mit keinem Unternehmen Mühe, das irgendwann Gewinne macht. Ihre Existenzberechtigung würde eine Unternehmung nur dann verlieren, wenn sie überhaupt nie Gewinne macht. Aber wenn sie nie Gewinne macht, haben wir auch kein Problem mit der Verlustverrechnungsperiode. Wir haben dieses Problem nur, wenn sie irgendwann Gewinne macht und dann die Verluste verrechnet. Und wenn sie Gewinne macht, ist das ja gut.
Zum letzten Punkt, also zur Frage, ob es damit Unternehmen gibt, die quasi gratis leben: Juristische Personen zahlen eine Kapitalsteuer. Selbst wenn sie Verluste machen, zahlen sie minimal die Kapitalsteuer. Das ist bei den natürlichen Personen nicht mehr der Fall - es gab in vielen Kantonen eine Kopfsteuer, damit wenigstens etwas bezahlt wird, selbst wenn man kein Einkommen hat. Eine juristische Person zahlt jedoch eine Kapitalsteuer. Diese bezahlt sie immer, auch wenn sie nur Verluste macht. Insofern sind das keine "Gratis-Unternehmen". Sie zahlen sogar mehr als wir natürlichen Personen, weil es keine Kopfsteuer mehr gibt.
In diesem Sinne bin ich bezüglich einer Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode auf zehn Jahre entspannt, weil dies ja nur Unternehmen helfen würde, die irgendwann wieder Gewinne machen.
Keller-Sutter Karin · BPR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Sie haben es gehört: Diese Motion wurde vor drei Jahren angenommen. Das Parlament stand damals unter dem Eindruck der Corona-Pandemie und wollte mit der Motion vor allem jenen Unternehmen unter die Arme greifen, die auf Bürgschaftskredite angewiesen waren und deren Erholung länger hätte dauern können.
Der Bundesrat ist nicht grundsätzlich gegen eine Ausdehnung der Verlustverrechnung. Trotzdem beantragte er damals die Ablehnung der Motion, weil diese aus seiner Sicht zu eng formuliert war und keinen Spielraum bei der Umsetzung liess.
Der Bundesrat ist auch jetzt gegen diese Vorlage. Er ist weiterhin der Ansicht, dass das Anliegen besser umgesetzt werden könnte, wenn man es denn will. Zudem ist es kein prioritäres Geschäft. Die Mindereinnahmen sind nicht gegenfinanziert.
Ich erläutere gerne kurz die Vorlage. Sie sieht vor, dass die verrechenbaren Verluste bei juristischen Personen neu vom Jahresgewinn der folgenden zehn statt wie bisher sieben Geschäftsjahre abgezogen werden können. Eine weitere Änderung betrifft die provisorische Übernahme von ausländischen Betriebsstättenverlusten durch schweizerische Unternehmen bei der direkten Bundessteuer. Die Verlustübernahme von ausländischen Betriebsstätten ist neu für zehn Jahre provisorisch. Das heisst, sie wird erst dann definitiv, wenn in den folgenden zehn statt bisher sieben Geschäftsjahren im Betriebsstättenstaat keine Gewinne erzielt werden, welche mit den Verlusten der Betriebsstätten verrechnet werden können.
Der Bundesrat anerkennt, dass die Möglichkeit einer verlängerten Verlustverrechnung die Unternehmen beim Wiederaufbau des Geschäfts unterstützen kann, sobald sie wieder Gewinne generieren. Von der Massnahme dürften zudem auch neu gegründete Unternehmen profitieren, die eine längere Aufbauphase brauchen.
Was spricht nun gegen die Vorlage? Sie haben es von Ständerat Hegglin gehört: Zwei Drittel der Kantone und auch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren lehnten die Vorlage in der Vernehmlassung ab. Die Kantone konnten auch die finanziellen Auswirkungen der Massnahme nicht beziffern, sie konnten die Mindereinnahmen nicht quantifizieren oder berechnen, da sie keine Datengrundlagen haben, um die Auswirkungen der Vorlage zu schätzen. Einige Kantone gaben immerhin an, dass sie von geringen Einnahmeausfällen ausgehen.
Bereits in der Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III im Jahr 2014 hatte der Bundesrat eine Reform der Verlustverrechnung vorgeschlagen. Die damalige Massnahme beinhaltete eine zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung, dies jedoch in Verbindung mit einer Mindestbesteuerung des Jahresgewinns. Betrachtet man nämlich, was andere europäische Staaten machen, stellt man fest, dass sie zwar die Verlustverrechnung haben, diese aber unbeschränkt ist. Das Modell, das wir hier diskutieren, würde somit davon abweichen. Weil sich aber damals die Kantone und die Mehrheit der Parteien und Verbände gegen diese Massnahmen aussprachen, verfolgte der Bundesrat die Reform der Verlustverrechnung bei der USR III nicht mehr weiter.
Zusammengefasst kann ich sagen, dass der Bundesrat das Anliegen im Grundsatz anerkennt. Er erachtet die Vorlage aber auch unter den gegebenen Umständen als nicht dringlich und nicht prioritär. Insbesondere auch angesichts der finanziellen Lage des Bundeshaushalts hat der Bundesrat, das haben Sie vielleicht gesehen, in der Botschaft darauf verzichtet, einen Antrag auf Zustimmung zur Vorlage zu stellen.
Ich beantrage Ihnen Nichteintreten.
Salzmann Werner · 1VP-M · Conseil des Etats · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Präsident (Salzmann Werner, erster Vizepräsident): Wir stimmen über den Nichteintretensantrag der Minderheit Hegglin Peter ab.
Vote
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 25 Stimmen
Dagegen ... 17 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Salzmann Werner · 1VP-M · Conseil des Etats · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung
Loi fédérale sur la prolongation du délai de compensation des pertes
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 28 Stimmen
Dagegen ... 13 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte (BBl 2024 3116)
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2024 3116)
Angenommen - Adopté
Präsident (Salzmann Werner, erster Vizepräsident): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.