25.4399

Rechtssicherheit bei der Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung gewährleisten

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Antrag der Mehrheit

Annahme der Motion

Antrag der Minderheit

(Moser, Herzog Eva, Sommaruga Carlo)

Ablehnung der Motion

Proposition de la majorité

Adopter la motion

Proposition de la minorité

(Moser, Herzog Eva, Sommaruga Carlo)

Rejeter la motion

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Wir haben die Motion in Ihrer Kommission am 23. Oktober 2025 beraten und dann eingereicht. Worum geht es? Mit der automatischen Übernahme der von der OECD geänderten sogenannten Administrative Guidance, das ist die Leitlinie für die Umsetzung der Mindeststeuer, müsste die Schweiz rückwirkend die Verordnung und die Steuerpraxis anpassen. Die Administrative Guidance wurde im Januar 2025 veröffentlicht, sie gilt aber schon für die Jahre 2021 und folgende. 2025 hat man Kenntnis davon erhalten, aber sie gilt schon rückwirkend ab 2021, also auch für die Jahre vor der Volksabstimmung über die OECD-Mindeststeuer. Die Kantone haben somit vor der Volksabstimmung und vor der Bekanntgabe dieser neuen Administrative Guidance eine steuerliche Praxis schaffen müssen, dies auch im Hinblick auf die Regeln der OECD-Mindeststeuer, die sie kommen sahen.

Die Schweiz kann keine rückwirkende Änderung ihrer Steuergesetzgebung hinnehmen, die sich aus späteren Entwicklungen des internationalen Rechts ergeben. Das gebieten zentrale verfassungsrechtliche Grundsätze: Legalitätsprinzip, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und das Verbot der rechtlichen Rückwirkung. Ich verweise auch auf das Postulat 25.3952 der APK-S, das am 12. August 2025 einstimmig beschlossen und am 11. Dezember 2025 vom Ständerat angenommen wurde. Das Postulat zeigt die Problematik der Rückwirkung gut auf. Die Übernahme internationaler Regulierungen hat sich an unseren rechtsstaatlichen Verfahren und Leitplanken zu orientieren. Das war die Motivation für Ihre Kommission, hier tätig zu werden.

Unsere Mindestbesteuerungsverordnung übernimmt das internationale Recht überwiegend statisch. Materielle OECD-Weiterentwicklungen werden nicht automatisch Teil des Schweizer Rechts, sondern brauchen eine bewusste, formelle Übernahme in die Mindestbesteuerungsverordnung. Dynamisch aufgegriffen werden können primär technische, nicht materielle Aktualisierungen und eng begrenzte, in der Verordnung ausdrücklich dynamisierte Elemente - das als Grundsatz für eine Übernahme von Änderungen oder eben Nichtänderungen der Administrative Guidance.

Entscheidend ist aus dieser Systematik heraus der Stand der OECD GloBE Model Rules zum Zeitpunkt der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023. Die am 15. Januar 2025 veröffentlichte Administrative Guidance zur Integrity Rule der OECD war bei der Volksabstimmung somit davon nicht erfasst. Diese Administrative Guidance beanstandet indirekt kantonale, in Vorjahren gewährte Instrumente, indem sie zwar erst am 15. Januar 2025 veröffentlicht wurde, aber in diesem Punkt rückwirkend ab 2021 gilt. Sie sieht zugleich für 2024 und 2025 nur einen engen Übergangszeitraum mit erheblichen Einschränkungen vor.

Mit der Motion stellt die Mehrheit der WAK klar, dass eine solche Rückwirkung sehr problematisch ist und gegen grundsätzliche verfassungsrechtliche Prinzipien verstösst; ich habe sie eben aufgezählt. Eine Anwendung hat prospektiv zu erfolgen. So schaffen wir Klarheit, Stabilität und halten gleichzeitig internationale Standards ein, ohne ex post Unsicherheiten zu produzieren.

Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass es auch stossend ist, dass in einer solch wichtigen Frage das Parlament quasi aussen vor gelassen wird. Es ist uns bewusst, dass das im Setting mit der Verordnung angelegt ist. Wir sind jetzt aber zum ersten Mal mit einer Situation konfrontiert, in der eine internationale Organisation mit einem aus unserer Sicht problematischen Vorgehen, eben der rückwirkenden Anwendung, die direkte Übernahme in der Schweiz provoziert. Wann, wenn nicht jetzt, sollte sich das Parlament melden? Es tut dies mit diesem Kommissionsvorstoss.

Es wurde vom Risiko des Verlustes des Qualified-Status gesprochen. Ihre Kommission ist sich dessen bewusst. Es ist nicht die Absicht der Mehrheit der Kommission, diesen Status willentlich aufzugeben. Es soll im Rahmen der Auslegung dieser Motion möglich sein, die Anwendung der Administrative Guidance rechtssicher vorzunehmen und trotzdem den Qualified-Status zu erhalten. Es stellt sich somit die Frage, wie das Rückwirkungsverbot konkret zu verstehen ist. Es könnte bedeuten, dass bis und mit 2024 gewährte Instrumente, mithin vor der Veröffentlichung der Administrative Guidance, grundsätzlich über mehrere Jahre weiterverwendet werden können oder zumindest einem klar geregelten, verlängerten Übergang unterliegen sollten. Gleichzeitig ist zu beachten, dass einzelne Mitglieder des Inclusive Framework das Rückwirkungsverbot zurückhaltender interpretieren. Das wäre die sogenannte enge Auslegung. So hat namentlich das Vereinigte Königreich die Administrative Guidance so umgesetzt, dass das Steuerjahr 2024 - präziser: die Geschäftsjahre, die vor dem 21. Juli 2025 enden - weiterhin geschützt ist, während im Übrigen die Administrative Guidance angewandt wird.

Eine solche Interpretation lässt der Motionstext zu, und so will ihn die Kommissionsmehrheit auch verstanden wissen. Unabhängig von der Frage der Reichweite des Rückwirkungsverbots sowie von Methode und Zeitplan der Umsetzung im Schweizer Recht zeigt aus Sicht der Kommissionsmehrheit der Umstand, dass andere Inclusive-Framework-Mitglieder ihre innerstaatlichen Regelungen anpassen mussten, dass die Administrative Guidance materielle Veränderungen mit sich bringt und nicht bloss die GloBE-Regeln erläutert. Das war die Begründung, um zu sagen, dass man die Regel übernehmen kann, denn eigentlich war das schon klar.

Noch etwas zur Unsicherheit bei der Deklaration 2026: Es geht um das Steuerjahr 2024, welches bis Ende Juni 2026 einzureichen ist. Dieses ist jedoch nach Meinung einiger Experten sowieso geschützt. In Anlehnung an das UK geht es also um das Steuerjahr 2025, das bis 2027 eingereicht werden muss. Bis dahin besteht bezüglich der Verordnung wieder Klarheit für die Unternehmen.

Die Motion 25.4399 wurde von Ihrer Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die Minderheit, sie wird von Frau Moser vertreten werden, warnt insbesondere vor möglichen negativen Konsequenzen einer prospektiven Abgrenzung, namentlich vor Risiken für den internationalen Qualifikationsstatus, und vor allfälligen Steuerzugriffen anderer Staaten.

Die Frau Bundespräsidentin wird die Position des Bundesrates noch erläutern. Als Anmerkung: Sie sehen sie auch in der Stellungnahme zur Motion.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, diese Motion anzunehmen.

Moser Tiana Angelina · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion

Wie Sie gehört haben, beantrage ich im Namen der Minderheit, die Motion abzulehnen. Die Minderheit zeigt Verständnis für den geäusserten Unmut. Die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der OECD-Besteuerung sowie die aktuelle Situation mit den USA und dem Side-by-Side-Ansatz sind alles andere als erfreulich. Unabhängig von diesem Unmut stellt sich jedoch die Frage, was in unserem übergeordneten Interesse liegt und was dem Interesse unseres Wirtschaftsstandortes entspricht. Die Schweiz hat beschlossen, die OECD-Mindeststeuer mittels Verordnung und auf Basis der Verfassung umzusetzen. Die Gründe dafür muss ich hier nicht mehr erläutern; sie sind Ihnen allen bekannt, auch wenn nicht alles davon besonders zufriedenstellend ist.

Wenn sich die Länder an das gemeinsame Regelwerk halten, erhalten sie den sogenannten Qualified-Status; das haben Sie bereits vom Mehrheitssprecher gehört. Dadurch werden nationale Abweichungen von der internationalen Umsetzung im Interesse der Unternehmen weitgehend vermieden. Wie Sie wissen, hat die Schweiz diesen Status erhalten, und es liegt auch in unserem Interesse - hier bestehen keine Differenzen zur Mehrheit -, diesen Status zu behalten.

Sie haben es vom Mehrheitssprecher gehört: Auslöser für die Motion war eine Anfang 2025 publizierte Administrative Guidance, eine administrative Richtlinie der OECD. Auf die Schweiz übertragen, wäre das vergleichbar mit einem Kreisschreiben der Steuerbehörden. Die sogenannte Integrity Rule entsprach nicht dem Wunsch der Schweiz, war jedoch unvermeidbar, wie uns in der Kommission sehr deutlich erläutert wurde. Schlussendlich hat der Bundesrat der Lösung mit einer Übergangsfrist in Absprache mit den Kantonen zugestimmt.

Bei allem Verständnis für den Unmut über die OECD erreicht die Motion genau das Gegenteil von dem, was ihr Titel verspricht: Sie schafft nicht Rechtssicherheit, sondern Rechtsunsicherheit. Sie haben die sehr deutlichen Zuschriften aus Wirtschaftskreisen sicherlich alle erhalten. Die Motion bringt nur einzelnen wenigen Unternehmen einen Vorteil. Sie entspricht damit quasi einem Partikularinteresse. Für den überwiegenden Teil der Wirtschaft verursacht sie hingegen Rechtsunsicherheit und Nachteile. Warum? Wir gehen mit der Umsetzung der Motion das Risiko ein, den Qualified-Status ab 2026 zu verlieren.

Die Motion würde auch nicht zu einer Steuerersparnis für die Unternehmen führen. Bei einer Umsetzung der Motion könnten andere Staaten gemäss OECD-Besteuerung das Steuersubstrat aus der Schweiz abschöpfen. Die Unternehmen würden also trotzdem besteuert, und die Mittel würden ins Ausland fliessen. Es würde ohne Not das Risiko von ausländischen Steueransprüchen, Doppelbesteuerungen und administrativem Aufwand geschaffen. Selbstverständlich sind Rückwirkungen störend und staatspolitisch fragwürdig. Fakt ist einfach, dass offenbar nicht so klar ist, ob es sich wirklich um eine Rückwirkung handelt oder nicht. Tatsache ist, dass die Administrative Guidance sowohl in der Schweiz wie auch in anderen Staaten mehrheitlich als Klarstellung und nicht als Rückwirkung verstanden wird.

Ich möchte Sie deshalb bitten, trotz Ihrem Unmut eine nüchterne und realpolitische Beurteilung vorzunehmen und die Motion entsprechend abzulehnen. Sie bewirkt das Gegenteil von dem, was im Titel steht. Sie schafft in einer ohnehin schon sehr volatilen internationalen Wirtschaftslage ohne Not noch eine zusätzliche Rechtsunsicherheit für unsere exportorientierte Wirtschaft. Unser Wohlstand basiert wesentlich auf einer international vernetzten Wirtschaft. Das ist erfreulich, bringt aber auch die etwas unangenehme Konsequenz mit sich, dass wir die Spielregeln nicht ganz alleine bestimmen können. Das mag störend sein, ist aber nun einmal die Kehrseite der Medaille. Es ist weder im Interesse unseres Landes noch im Interesse unseres Wirtschaftsstandorts, hier Rechtsunsicherheit zu schaffen. Das gilt grundsätzlich, aber in der aktuellen volatilen Weltlage gilt es mehr denn je.

Ich erlaube mir noch eine prozessuale Bemerkung. Der Nationalrat hat am Montag der exakt gleichlautenden Motion zugestimmt. Wenn Sie heute der Motion zustimmen, geht sie direkt in die Umsetzung. Der Bundesrat müsste die Motion mittels Verordnungsänderung umsetzen. Wir hätten aufgrund der überwiesenen Motion aus dem Nationalrat und angesichts der aktuellen Lage keine Möglichkeit, als Zweitrat eine vertiefte Prüfung vorzunehmen oder auf zwischenzeitliche Entwicklungen einzugehen. Wenn Sie heute ablehnen, kann sich Ihre Kommission, die WAK-S, nochmals vertieft mit dem Thema auseinandersetzen.

Entsprechend möchte ich Sie bitten, die Motion abzulehnen.

Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion

Die nüchterne und sachliche Beurteilung dieses Geschäftes führt mich zum Schluss, dass ich dieser Motion zustimme. Immerhin bin ich auch Mitglied des Vorstandes von Economiesuisse und bringe hier als Wirtschaftsvertreter die gegenteilige Position meines Verbandes ein, aber das zeigt ja auch meine Unabhängigkeit. In dieser Frage der Rechtssicherheit gibt es unterschiedliche Positionen. Man kann sogar das Gegenteil behaupten: Gerade wegen dieser rückwirkenden Anwendung und der administrativen Guidance besteht für die Zukunft auch für die schweizerischen Unternehmen Rechtsunsicherheit. Es ist genau die Absicht dieser Motion, dass dies jetzt hier geregelt wird. Die Regeln würden im innerstaatlichen Recht umgesetzt.

Eigentlich habe ich aber nicht nur deswegen das Wort ergriffen, vielmehr möchte ich vorweg noch etwas zum Nichteinbezug des Parlamentes sagen. Sie, Frau Kollegin Moser, haben hier einen wichtigen Punkt angesprochen, und genau darum geht es mir auch. In diesem Teil, bei den OECD-Guidelines, ist das Parlament eben nicht einbezogen. Das ist natürlich völlig sachfremd gegenüber allen anderen Steuergrundlagen, die wir in unserem Staat schaffen. Wir wissen es: Der Bundesrat hat durch die Verfassungskompetenz die Möglichkeit erhalten, selbst zu legiferieren, bis die gesetzliche Grundlage geschaffen wird, und der Bundesrat ist ja daran, dies zu tun. Deshalb wird auch dieser Weg der Verordnungsumsetzung gewählt.

Wenn jetzt aber gesagt wird, die Kommissionen und das Parlament könnten nicht mehr darüber befinden, so muss ich sagen: Wenn Sie die Motion annehmen, wird der Bundesrat zur Verordnungsänderung eine Vernehmlassung eröffnen, und ich glaube, die Frau Bundespräsidentin kann das bestätigen. Wenn wir der Motion zustimmen, braucht es in diesem Bereich eine Vernehmlassung. Die Kantone werden die Möglichkeit haben, sich dazu zu äussern, und auch die Wirtschaft wird sich dazu äussern können. Letztlich liegt die Umsetzung in der Kompetenz des Bundesrates. Das ist richtig. Aber es entspricht mindestens meinem staatspolitischen Verständnis, dass solche Verordnungsänderungen nicht ohne Vernehmlassung und Konsultation der Kantone vorgenommen werden können. Deshalb ist es auch richtig, die Motion heute anzunehmen, damit dieser Prozess gestartet werden kann, um eben die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Mir geht es aber vor allem um staatspolitische, verfassungsrechtliche Gründe. In der Tradition des schweizerischen Rechts ist es ausgeschlossen, rückwirkende Steuerregeln einzuführen und die Spielregeln rückwirkend zu ändern - das ist aus meiner Sicht aber hier passiert. Es gibt auch Schreiben von Wirtschaftsverbänden an den Bundesrat, beispielsweise vom Oktober 2024, in denen selbst diese auf die rückwirkende Einführung hingewiesen haben. Man sollte jetzt also nicht so tun, als hätte man das nicht gesehen.

Aus meiner Sicht hilft diese Motion, die Situation zu klären. Der Bundesrat bekommt einen Auftrag, die roten Linien werden markiert; meines Erachtens ist das nichts als korrekt. Wir müssen davon ausgehen, dass die OECD auch in Zukunft mit neuen Guidelines und neuen administrativen Richtlinien auf uns zukommen wird. Es ist eine Illusion, zu glauben, dass das nicht passieren wird. Jetzt müssen wir den Prozess klären, wie wir damit umgehen werden. Schweden und Grossbritannien haben das teilweise antizipiert und in einem Prozess umgesetzt, wie sie mit solchen Regeln umgehen.

Mir geht es weniger nur um dieses eine Mal. Wenn wir dieses Vorgehen jetzt zulassen, bedeutet das, dass das Parlament solche Taktiken, solche Guidelines in Zukunft akzeptieren wird, und das entspricht nicht meinem Rechtsverständnis. Nach meinem Rechtsverständnis geht es nicht darum, dass man rückwirkende Änderungen der Regeln einführt.

Deshalb möchte ich Ihnen beliebt machen, die Motion anzunehmen. Angesichts des hohen Tempos der OECD ist ein klarer, eingespielter politischer Prozess notwendig. Mit der Annahme dieser Motion tragen Sie dazu bei.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich danke dem Berichterstatter und auch meinem Vorredner für die Ausführungen, die ich materiell voll und ganz unterstützen kann. Ich finde es wichtig, dass wir hier jetzt die notwendigen Signale aussenden. Wir wollen Rechtssicherheit, und diese staatspolitischen Gründe sind auch meine Hauptgründe, den Motionen 25.4399 und 25.4400 zuzustimmen.

Es ist wichtig, dass wir auf globaler Ebene ein "level playing field" haben, auch wenn sich einzelne grosse Player darum foutieren und diese Regeln völlig willkürlich oder eigenständig auslegen, um es einmal positiv zu formulieren. Auf der anderen Seite sind wir als Kleinstaat schon daran interessiert, dass diese Spielregeln dann auch einheitlich gelten.

Nun ist die Schweiz speziell betroffen, und - ich kann es hier offenlegen - auch mein Kanton hat hier natürlich grosses Interesse, weil wir viele international ansässige Unternehmen ansiedeln konnten. Sie zahlen auch immense Summen an Steuern. Davon profitiert der Bund, davon profitieren selbstverständlich auch andere Kantone. Auch für diese Unternehmen ist das wichtig. Wenn wir keine Rechtssicherheit hätten, wäre das schlimm.

In diesem Sinne ist es also wichtig, dass die Bestimmungen der am 15. Januar 2025 veröffentlichten Administrative Guidance der OECD zu Artikel 9.1 der GloBE Model Rules in der Schweiz nur für steuerliche Vorteile gelten, die ab dem 1. Januar 2025 gewährt worden sind. Ansonsten ginge das Vertrauen der Unternehmen in die Rechtssicherheit der Schweiz verloren, oder es würde zumindest darunter leiden. Eine Folge - da brauche ich nicht unnötig schwarzzumalen - wäre die Verlagerung von Standorten, wenn die Rechtssicherheit nicht mehr gegeben ist.

Ich möchte nun noch eine Bemerkung zur Information der Kantone machen. Aus meinem Kanton habe ich zumindest das Signal erhalten, dass sich die Kantone nicht ausreichend einbezogen fühlen. So habe das SIF beispielsweise in Bezug auf die Bedeutung des Qualified-Status teilweise widersprüchlich informiert. Wir wären doch froh, wenn dieser Austausch künftig verbessert würde, sodass alle vom Gleichen sprechen und alle am gleichen Strick ziehen. Das ist für die Eidgenossenschaft von grosser Bedeutung.

In diesem Sinne bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.

Herzog Eva · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Es wird jetzt hier auf beiden Seiten von Rechtssicherheit gesprochen. Ich möchte klar sagen, dass wir oder unsere Firmen sicher nicht mehr Rechtssicherheit haben, wenn wir dem Bundesrat einen verbindlichen Auftrag erteilen, sich nicht an Spielregeln der OECD zu halten.

Ich würde jederzeit einem Antrag zustimmen, der den Bundesrat verpflichtet und beauftragt, Verhandlungen zu führen. Nur ist das nicht nötig; das macht er ja sicher. Der Bundesrat - das werden wir anschliessend noch viel besser formuliert hören, als ich es sagen kann - ist von dieser Situation sicher nicht befriedigt. Natürlich ist die Situation ärgerlich, und natürlich richtet sich das gegen die Schweiz und gegen Instrumente, die es bei uns gibt. Das ist ärgerlich. Es geht innerhalb der OECD jedoch nicht nur konstant um Fairness, sondern auch darum, wer mehr Macht hat als andere, und wir müssen uns irgendwie damit arrangieren.

Aber die Rechtssicherheit für die Mehrheit der Unternehmen aufs Spiel zu setzen - und zwar für Unternehmen, die mehr Steuern bezahlen als diejenigen, um die es hier geht und die noch von grossen Steuererleichterungen aus der Vergangenheit profitieren -, können wir uns wirklich nicht leisten, finde ich. Wenn man von Rechtssicherheit spricht, muss man die Motion klar ablehnen. Wenn nämlich die Gefahr droht, dass wir den Qualified-Status verlieren, haben wir wirklich nichts davon.

Ich bitte Sie also wirklich, die Motion abzulehnen.

Keller-Sutter Karin · BPR-F · Bundesrat · St. Gallen

Sie haben die Stellungnahme des Bundesrates zu dieser Motion erhalten. Sie haben auch von Ständerätin Moser, die die Minderheit vertritt, gehört, dass der Bundesrat die Motion zur Ablehnung empfiehlt.

Die Integrity Rule wurde, wie Sie wissen, Anfang dieses Jahres vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der OECD/G-20 verabschiedet. Die Verhandlungen fanden vor einem Jahr statt, quasi über Weihnachten; ich habe das unter anderem auch in der Kommission erwähnt. Es war also am 24. Dezember 2024 irgendwann am Nachmittag, ich war schon in der Küche; Frau Stoffel und ich haben noch telefoniert, und erst dann konnten wir den Sack zumachen. Das war eine ganz schwierige, wirklich schwierige Zeit. Wir bibberten um den Qualified-Status.

Die Integrity Rule besagt, dass gewisse steuerliche Vorteile, die Unternehmen nach dem im Jahr 2021 festgelegten Stichtag vom 30. November gewährt wurden, ab 2026 durch die Ergänzungssteuer neutralisiert werden müssen, falls sie fortbestehen. Für die Jahre 2024 und 2025 gelangt eine Übergangsfrist mit einer Begrenzung der steuerlichen Vorteile zur Anwendung. Ich muss nicht wiederholen, dass die Integrity Rule kein Wunsch der Schweiz war, aber ich muss Ihnen auch ganz klar sagen, dass die Schweiz hier international isoliert war. Mit grösster Anstrengung konnten wir wenigstens eine zweijährige Übergangsfrist erreichen. Zur Diskussion stand eine Übergangsfrist von einem Jahr, also bis Ende 2024. Die zweijährige Übergangsfrist dauert nun eben bis Ende 2025.

Die Schweiz war nicht nur isoliert, sondern sie wurde auch bekämpft: Parallel fand die Verhandlung zum Update des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten statt. Sie wissen ja, mit der EU haben wir ein separates Abkommen. Dieses Update wurde von verschiedenen EU-Mitgliedstaaten benutzt, um Druck zu machen. Sie blockierten uns bei den OECD-Verhandlungen und machten Druck beim AIA-Update bezüglich der Tax Recovery, also bezüglich der Steueramtshilfe. Das war eine ganz schwierige Situation. Ein gewisses Mass an Steueramtshilfe - Sie werden dann darüber sprechen - haben wir bezüglich der Grenzgänger in diesem Bereich zusichern müssen.

Nun, wir konsultierten damals, also vor Weihnachten, die Kantone, und eine Mehrheit stützte die Verhandlungsposition der Schweiz. Auch die Wirtschaft rang sich dazu durch. Es ist auch nicht so, dass die Kantone nicht einbezogen wurden, im Gegenteil, sie wurden sehr eng einbezogen. Ich war ständig mit Frau Staatssekretärin Stoffel und mit der Direktorin der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Vorstand der Finanzdirektorenkonferenz. Wir informierten sehr eng, sehr ausführlich; ich weiss nicht, woher dieser Vorwurf kommt.

Weil die Schweiz der Integrity Rule - im Sinne der Rechtssicherheit und eben nach Rücksprache mit den Kantonen - schliesslich zugestimmt hat, hat man uns auch den Qualified-Status bis Ende 2025 erteilt. Diese Motion verlangt nun, dass die Schweiz die sogenannte Integrity Rule erst mit zeitlicher Verzögerung anwendet oder, etwas präziser: Die Integrity Rule soll nur für steuerliche Vorteile gelten, die einem Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 gewährt wurden.

Ich habe angesichts der Entwicklungen in der OECD ein gewisses Verständnis für den Unmut der Motionäre, ich habe es gesagt, und es war auch nicht der Wunsch der Schweiz. Aber die Motion birgt Risiken, die aus Sicht des Bundesrates ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Sie schafft nämlich Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen. Bei einer Annahme der Motionen wird der Bundesrat - Herr Ständerat Schmid, ich sage das hier gerne, Sie haben mich dazu aufgefordert - auftragsgemäss eine Vernehmlassung zu einer Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung durchführen müssen. Im Lichte der Ergebnisse dieser Vernehmlassung wäre dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Auf der Zeitachse ist das von Bedeutung. Der Bundesrat wird frühestens im zweiten Halbjahr über eine Verordnungsänderung entscheiden können, während die betroffenen Unternehmen ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2024 jedoch bereits bis Mitte 2026 einreichen müssen.

Zudem dürfte die Motion auch nicht die entlastende Wirkung entfalten, die man sich von ihr für die betroffenen Unternehmen erhofft. Der Grund dafür ist, dass andere Staaten die steuerlichen Vorteile mit ihren internationalen Ergänzungssteuern kompensieren könnten, also konkret: Sie schöpfen in der Schweiz ab, zumindest dann, wenn es sich bei den Unternehmen nicht um Gesellschaften von US-Konzernen handelt, für die möglicherweise - wir wissen es noch nicht - ab 2026 das Side-by-Side-Modell anerkannt ist oder gewährt wird.

Die Diskussionen in der OECD sind im Gange. Es gibt noch keine Einigung. Es ist so, die USA werden beim Thema Side-by-Side nicht nachgeben, das ist ja klar. Es ist aber so, dass es Staaten gibt, die mit dieser Lösung nicht einverstanden sind, China zum Beispiel, aber auch europäische Staaten, wobei bei Europa dann noch Druck bei den Zöllen möglich ist. Das ist dann nicht ganz einfach. Ich persönlich gehe davon aus, dass das kommen wird. Die Frage ist, in welcher Form.

Die Frage ist auch, ob es dann im Zuge dieses Side-by-Side-Modells vielleicht administrative Vereinfachungen oder Möglichkeiten auch für Schweizer Unternehmen geben wird, sodass sie den Unternehmen steuerlich entgegenkommen können. Das wissen wir einfach noch nicht. Ich kann Ihnen einfach sagen: Die Motionen, die im Oktober im National- und Ständerat eingereicht wurden, lösten in den betroffenen Wirtschaftskreisen schon eine gewisse Verunsicherung aus.

Es wurde gesagt - ich meine, ich plädiere ja selten für die Haltung der Wirtschaftsverbände -: Die Wirtschaftsverbände Swissholdings und Economiesuisse sind nicht der Meinung, dass das eine gute Idee sei. Wir hatten am Dienstag Kontakt mit zwei multinationalen Unternehmen in der Schweiz, die den Beschluss des Nationalrates mit Sorge entgegengenommen haben, weil sie nicht wissen, was das genau bedeutet.

Nun, Ihr Kommissionssprecher hat - wie auch der Kommissionssprecher im Nationalrat, Nationalrat Pamini, den ich grüsse - im Ständeratssaal ausgeführt, dass eine engere Interpretation des Wortlautes möglich ist. Das würde bedeuten, dass die Wirkung der Motion auf das Jahr 2024 beschränkt ist. Steuerliche Vorteile in den Perioden 2025 und folgende wären demzufolge nicht vom Motionstext erfasst. Bei Ständerat Germann habe ich aber etwas anderes gehört; ich basiere jetzt einmal auf dem, was der Kommissionssprecher gesagt hat. Der Motionstext würde diese Perioden nicht erfassen, und zwar unabhängig davon, wann eine Vereinbarung über diese Steuervorteile getroffen wurde. Mithin wäre die Integrity Rule also ab der Steuerperiode 2025 gemäss administrativer Leitlinie anzuwenden. Mit dieser engeren Interpretation würden die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme erwähnten Risiken zwar etwas verringert, aber sie würden trotzdem bestehen bleiben; es würde eine gewisse Unsicherheit bestehen bleiben.

Ungeachtet der möglichen Interpretation ist die Motion aus Sicht des Bundesrates im Moment - ich betone: im Moment - nicht die richtige Antwort; sie kommt zu früh. Es sollten zuerst die Verhandlungsergebnisse zum Side-by-Side-System und eben diesen Steuergutschriften, die ich vorhin erwähnt habe und die derzeit in der OECD gestützt auf die Vereinbarung der G-7 laufen, abgewartet werden. Übrigens, da das UK erwähnt wurde: Das UK hat ein anderes System, ist ein anderer Staat, hat keine Kantone; bei uns erfolgt eben die Umsetzung in den Kantonen. Das ist der erste Punkt. Der zweite Punkt ist, dass das UK Mitglied der G-7 ist. Die G-7 will selbstverständlich auch unbedingt eine Lösung mit den USA. Im Lichte dieser Entwicklungen ergeben sich also Möglichkeiten. Wenn man diese Steuergutschriften diskutiert, ergeben sich im besten Fall Optionen für OECD-konforme Modelle, die zukunftsgerichteter und wirkungsvoller sind.

Zusammengefasst möchte ich Folgendes sagen: Der Bundesrat erkennt die Probleme an. Meiner Meinung nach ist dieses ganze OECD-Regelwerk, zumindest in Teilen, auch etwas unappetitlich - das darf man ruhig deutlich sagen. Wir erkennen die Probleme, die sich aus der Umsetzung ergeben. Dessen ungeachtet wollen wir Rechtssicherheit. Wir sind der Meinung, dass diese Motion nicht zum richtigen Zeitpunkt kommt.

Ich bitte Sie daher um Ablehnung der Motion.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 24 Stimmen

Dagegen ... 14 Stimmen

(5 Enthaltungen)