26.022

Loi fédérale sur le soutien aux victimes de l'incendie de Crans-Montana du 1er janvier 2026

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

1. Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026

1. Loi fédérale sur le soutien en faveur des victimes de l'incendie de Crans-Montana du 1er janvier 2026

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1-3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Mühlemann

Streichen

Art. 1-3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Mühlemann

Biffer

Mühlemann Benjamin · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

In der Eintretensdebatte habe ich mich bewusst nicht gemeldet, da ich der Ansicht bin, dass wir heute bereits wesentliche Teile der Vorlage verabschieden können. Meinen Fokus lege ich daher auf den 1. Abschnitt des Bundesgesetzes, und einleitend erlaube ich mir einige allgemeine Bemerkungen.

Solidarität scheint angesichts der Tragödie wirklich wichtig, gerade um den Opfern, den Helferinnen, den Medizinern, den Familien und den Angehörigen in dieser sehr schlimmen und schwierigen Situation Kraft zu geben. Wenn der Bund angesichts des Ausmasses ein Zeichen setzen will, sollte man dabei nicht allzu pedantisch sein. Ein runder Tisch unter Moderation des Bundes erscheint mir ein sinnvolles Instrument, zumal die gesetzlichen Grundlagen dafür nun auf dem ordentlichen Weg geschaffen werden sollen. So, wie die RK es vorschlägt, beurteile ich das als positiv. Auch die angestrebte Entlastung der Justiz beurteile ich positiv. In diesem Punkt bin ich grundlegend anderer Ansicht als Kollege Schwander, der sich dazu geäussert hat.

Beim Solidaritätsbeitrag wird es für mich etwas schwieriger - nicht grundsätzlich, was den Beitrag betrifft, sondern im Detail. Wir haben dazu vieles gehört. Auch nach der Beratung in der FK, deren Mitglied ich bin, bleiben sehr viele Fragen offen. Es ging alles sehr schnell, was man merkt, sobald man in die Details geht. Man muss auch sagen, dass der Bundesrat hier Fakten geschaffen hat, wohl auch aufgrund der internationalen Dimension dieses Ereignisses. Das möchte ich an dieser Stelle so festhalten.

Aber gerade angesichts der internationalen Dimension der Ereignisse von Crans-Montana und der grossen Solidarität unserer Nachbarländer scheint ein Engagement des Bundes grundsätzlich möglich. Andere Staaten haben sofort unbürokratisch geholfen, haben schwerstverletzte Patientinnen und Patienten in Verbrennungszentren aufgenommen, Ermittlungsteams in die Schweiz geschickt und vieles mehr. Diese Nachbarschaftshilfe erfolgte mit einer gewissen Selbstverständlichkeit, und das darf man wirklich sehr positiv würdigen. Wenn die Schweiz nun ebenfalls Solidarität zeigen soll, kann dies kein ausgeklügeltes Schadenersatzsystem sein, sondern muss in erster Linie ein Ausdruck staatlicher Verantwortung in einer ausserordentlichen Lage sein. Der Vollzug soll möglichst dort erfolgen, wo das Ereignis stattgefunden hat. Der Bund soll diese Aufgabe daher auch delegieren.

Die RK schlägt ergänzend zum Bundesrat vor, dass der Bund diesen Ausdruck der Solidarität lediglich bevorschusst und dass später haftpflichtig identifizierte Dritte den Solidaritätsbeitrag nachträglich finanzieren müssen. Das halte ich im Sinne der Subsidiarität für sachgerecht, denn es ist staatspolitisch durchaus fraglich, weshalb der Bund überhaupt eine Rolle einnimmt. Ich kann die von der RK-S in Entwurf 1 vorgeschlagenen Ergänzungen mittragen.

Was mich jedoch nicht befriedigt, auch nicht nach der stundenlangen Kommissionsarbeit, sind die Mechanismen rund um diesen Solidaritätsbeitrag, ähnlich wie es Kollegin Friedli bereits geschildert hat. Dennoch habe ich bewusst keinen Rückweisungsantrag gestellt, sondern konzentriere mich hier auf die ersten drei Artikel. Es ist klar, dass der Solidaritätsbeitrag unbürokratisch helfen soll, denn sonst wäre er kein Solidaritätsbeitrag mehr. Daran soll sich auch nichts ändern. Angesichts der öffentlichen Diskussion scheint es mir wichtig, wie dieser Beitrag konkret ausgestaltet wird. Wenn der Bund hier grosszügig sein will, muss der Betrag auch in sich stimmig sein. In der Bevölkerung wird das Thema sehr heiss diskutiert, das wissen Sie selbst; ich nehme das jedenfalls so wahr. Häufig fallen dabei die Stichworte Ungleichbehandlung und Willkür, die heute ebenfalls bereits genannt worden sind.

Mit einer einfachen Differenzierung nach Betroffenheit, die der zuständige Kanton vorzunehmen hat, lässt sich gewährleisten, dass die Beiträge in der Öffentlichkeit als gerecht und nachvollziehbar wahrgenommen werden. Dazu trägt auch der Regressantrag der RK wesentlich bei. Im Gesetzentwurf ist festgehalten, dass neben den Angehörigen verstorbener Personen auch diejenigen den Bundesbeitrag erhalten, die eine stationäre Spitalbehandlung benötigt haben. Bereits hier findet also eine gewisse Differenzierung statt. Würde man sich an den Begrifflichkeiten des Krankenversicherungsgesetzes orientieren, wäre rasch klar, was genau unter dieser stationären Behandlung zu verstehen ist.

Nichtsdestotrotz, die Kommissionspräsidentin hat es gesagt, haben wir uns in der Finanzkommission lange über genau diesen Begriff unterhalten. Erstens hiess es plötzlich, dass einige der ambulant behandelten Opfer anscheinend auch den Solidaritätsbeitrag erhalten, weil eine Expertengruppe daran sei, individuell zu prüfen und Härtefälle zu identifizieren; zweitens fand diese Diskussion statt, weil zum Mengengerüst unterschiedliche Zahlen kursieren, wie wir vorhin gehört haben.

Auf der einen Seite kam der Hinweis aus der Verwaltung, dass die Zahlen höher sind, auf der anderen Seite hat das Sekretariat der Kommission für Rechtsfragen offenbar direkt beim Staatsratspräsidenten des Kantons Wallis Zahlen erfragt, die sich von den anderen Zahlen unterscheiden. Letztlich basiert das Konzept der Bundesbeiträge darauf, dass all diejenigen, welche den Solidaritätsbeitrag des Kantons Wallis erhalten, auch den Beitrag des Bundes bekommen, also 50 000 Franken. Aber wenn die Begrifflichkeiten und das Zahlenwerk nicht zusammenstimmen, dann ist das für mich einfach konsternierend. Ein Kern dieses Gesetzes stiftet mehr Verwirrung als Klarheit. Ich komme wieder auf den Punkt zurück, den ich vorhin angesprochen habe: Auf diese Art und Weise schafft man in der Bevölkerung sicher nicht das Vertrauen, dass die Politik hier seriöse Arbeit macht.

Ich glaube, wir sollten hier nachbessern. Es geht überhaupt nicht darum, Einzelfälle detailliert zu prüfen oder ein aufwendiges System zu installieren. Es geht einzig und allein darum, zu vermeiden, dass der Eindruck entsteht, dass Geld undifferenziert verteilt wird. Ein Solidaritätsbeitrag lebt nicht nur von seiner Höhe, sondern auch davon, dass er in sich stimmig ist. Grosszügigkeit bedeutet nicht Gleichmacherei. Differenzierung ist auch kein Mangel an Solidarität. Die Politik muss transparente und klare Spielregeln schaffen, die der Kanton Wallis als Beitragsempfänger dann pragmatisch vollziehen kann. Wenn man dem Kanton einen Spielraum geben will, ist das absolut legitim. Dies sollte dann aber bitte auch ehrlich vom Gesetzgeber auf Bundesebene deklariert werden.

Mein Antrag ist, dass sich die Kommission für Rechtsfragen nochmals über die Artikel 1 bis 3 beugt und die Unklarheiten beseitigt. Das würde erstens bedeuten, den Kreis der Anspruchsberechtigten zu präzisieren und insbesondere zu klären, inwieweit auch ambulant behandelte Personen und Härtefälle berücksichtigt werden können. Zweitens würde es bedeuten, die Höhe des Solidaritätsbeitrags vielleicht nach Schwere der Fälle zu differenzieren. Der Kanton könnte hier zu einer gewissen Abstufung aufgefordert werden. Das würde der Massnahme ebenfalls zur Akzeptanz verhelfen. Man kann das schon rasch in der Differenzbereinigung machen, wie es der Präsident der Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagen hat. Auch die Hinweise von Kollege Würth gingen in diese Richtung. Ich bin mir einfach nicht sicher, ob die Zeit reicht, um in der Differenzbereinigung in den nächsten drei, vier Tagen ein gescheiteres Konzept zu finden. Aber das wissen Sie sicher besser, das können Sie sicher besser beurteilen als ich.

Ich glaube, dass sich die Kommission für Rechtsfragen ohnehin über die Vorlage beugt. Sie wird einen Entwurf 3 entwickeln und kann im Zuge der Behandlung auch das Thema der Solidaritätsbeiträge vertiefen. Ja, das würde eine gewisse Verzögerung geben. Ich meine aber, dass wir dies in Kauf nehmen können, wenn die Kommission für Rechtsfragen dadurch die Möglichkeit erhält, ein einfacheres und praktikableres Modell zu finden, ohne zusätzliche Bürokratie zu schaffen. Vielleicht wird der Entwurf sogar noch schlanker als der jetzige Gesetzentwurf und sieht noch mehr Delegationen an die Kantone vor. Ich glaube auch, dass diese Verzögerung in Kauf zu nehmen ist, damit die Vorlage an Fairness und an Glaubwürdigkeit gewinnt, und vor allem, damit sie an Akzeptanz im Inland und im Ausland gewinnt.

Caroni Andrea · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Ich gebe Ihnen einen kurzen Überblick darüber, was wir in der Kommission besprochen haben, das meiste habe ich schon erwähnt: Wir hatten keinen Streichungsantrag in der Kommission, dies sei gesagt. Was wir uns zum Kreis der Anspruchsberechtigten überlegt haben, habe ich vorhin ausgeführt, auch dass es da in der Tat noch eine Restunschärfe gibt. Zu den Differenzierungen habe ich mich ebenfalls geäussert. Ich kann Ihnen noch ein Element ergänzen. Wir haben uns zu diesen drei Artikeln noch überlegt, ob man punkto Steuern, Sozialversicherung, SchKG nicht eine Regel machen müsste, damit diese Leistung, wie eine Genugtuung, nicht ins Gewicht fiele - steuerlich oder beim Existenzminimum. Wir haben dann mit 7 zu 4 Stimmen darauf verzichtet, um nicht noch weitere Ungleichheiten zu schaffen. Das haben wir in der Detailberatung noch beschlossen.

Ansonsten, wie gesagt, einen Streichungsantrag hatten wir nicht. Die Frage ist, ob Sie die Fragen, die es noch gibt, mit dem Zweitrat klären wollen oder ob Sie uns das zurückgeben wollen. Nur der vollen Transparenz halber: Die Vorlage 3 beraten wir zwar so bald wie möglich; ich habe sie bereits für das zweite Quartal für eine zweitägige Sitzung auf die Traktandenliste gesetzt, damit wir sicher fertig werden. Aber die Idee der Vorlage 3 ist, in aller Transparenz, eine ordentliche Gesetzgebung zu machen - sprich, nicht wie jetzt mit beiden Räten gleichzeitig, sondern mit einer gestaffelten Beratung durch beide Räte. Allenfalls wäre auch eine Vernehmlassung dazu nötig, wie das bei nicht dringlichen Vorlagen üblich ist. Natürlich gäbe es auch die Möglichkeit eines Referendums, bevor das Gesetz in Kraft treten könnte.

Ich sage dies, damit Sie auf der Zeitachse sehen, was der Unterschied ist, ob wir es jetzt hier einbringen oder ob wir es in der Vorlage 3, in der ordentlichen Gesetzgebung mit der vollen Zeit, umsetzen.

Herzog Eva · Mit-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste

Uns lag dieser Antrag nicht vor, er betrifft auch das Spezialgesetz. Aber zum jetzt von Herrn Mühlemann Ausgeführten kann ich schon etwas sagen, das haben wir in der Finanzkommission auch diskutiert. Es ist ja genau die Idee der Aufteilung, die wir vorgenommen haben. Wir sehen beim Solidaritätsbeitrag Dringlichkeit. Wenn wir diesen nun ins ordentliche Verfahren verschieben, dann ist es kein Solidaritätsbeitrag mehr - das haben Sie jetzt auch im Votum von Kollege Caroni so gehört. Ein Solidaritätsbeitrag muss entweder dringlich erfolgen, jetzt erfolgen, oder man lässt es gleich sein. Das haben wir so diskutiert.

Wir fanden eben, die Ausgestaltung des runden Tisches sei noch nicht ausgereift, weshalb wir vorgeschlagen haben, diese ins ordentliche Verfahren zu überführen. Über den Solidaritätsbeitrag haben wir diskutiert, und wir haben ihm zugestimmt. Ich habe Herrn Mühlemann jetzt zugehört. Er sagte, dass es auch ihm darum gehe, Zeichen zu setzen. Er will nicht pedantisch sein und unbürokratisch helfen, er hat auf die Dimension der Katastrophe hingewiesen, auf die Hilfe aus dem In- und Ausland - all dies spricht für einen Solidaritätsbeitrag, und der muss, wie gesagt, jetzt erfolgen.

Auch die Frage des Regresses erwähnte Herr Mühlemann. Ich denke, diese nimmt einige der Bedenken, die herrschen mögen, auf, vor allem noch mal mit der Betonung, dass der Regress nicht bei den Opfern erfolgt, sondern bei den verantwortlichen Akteuren.

Zum Thema "stationär" und "ambulant" habe ich bereits alles gesagt, was wir uns in der Finanzkommission überlegt hatten. Unserer Meinung nach reicht diese Rechtsgrundlage so, und man kann das Operative dem Kanton Wallis überlassen oder in der Differenzbereinigung vielleicht noch eine befriedigendere Formulierung finden. Aber wenn wir diese Bestimmungen hier streichen, dann bedeutet das wirklich, es auf die lange Bank zu schieben und sich letztlich gegen diesen Solidaritätsbeitrag zu stellen.

Würth Benedikt · Mit-M · Conseil des Etats · St-Gall · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Ich gebe Kollege Mühlemann recht, wenn er sagt, es dürfte schwierig werden, im Rahmen einer Differenzbereinigung zwischen Erst- und Zweitrat ein besseres Konzept zu finden. Ich gebe ihm aber nur dann recht, wenn er die Ambition hat, die Details dieser Auszahlungsmodalität im Gesetz zu regeln; das wird, glaube ich, nicht funktionieren.

Der Zweitrat - ich habe es beim Eintreten schon angetönt - muss meines Erachtens eine Rechtsgrundlage prüfen, beispielsweise in einem Absatz 4 zu Artikel 1 in Entwurf 1, wonach der Bundesrat die Auszahlungsmodalitäten mit dem Kanton Wallis in einer Verwaltungsvereinbarung regelt und dabei eben auch den Schweregrad der Verletzungen berücksichtigt. Das wäre keine Hexerei. Wenn man das politisch will, was ich gut nachvollziehen kann - es ist etwas, was auch viel Druck wegnehmen würde, davon bin ich überzeugt -, kann man das machen. Das ist nicht gewaltig schwierig. Es würde bedeuten, dass man in Artikel 1 Absatz 2 nicht von einem "Pauschalbetrag" redet, denn das würde natürlich für alle den gleichen Betrag bedeuten, sondern stattdessen von einem "Höchstbetrag" oder einem "Maximalbetrag". Ich glaube, in diese Richtung muss es nach den Debatten in den Kommissionen und heute Morgen hier im Rat gehen, und das traue ich unserem Zweikammersystem zu. Wir haben schon komplexere Probleme gelöst.

Was aber klar ist: Wenn wir die Details regeln wollen, dann können wir es vergessen. Wir sollten stattdessen eine Delegationsnorm schaffen, und der Zweitrat soll sich dann en détail darüber beugen. Er hat auch die nötige Zeit dafür.

Maillard Pierre-Yves · Mit-M · Conseil des Etats · Vaud · Groupe socialiste

Je vais être très bref. On a eu un débat de qualité, mais j'aimerais juste signaler qu'il y a parfois, dans notre pays, quand il s'agit d'aider des gens dans le besoin ou des gens dans la détresse, comme c'est le cas ici, une obsession de trouver le juste critère, d'éviter le principe de l'arrosoir. Franchement, dans beaucoup de cas, on peut le comprendre, mais, dans ce domaine, je crois que c'est quand même un peu déplacé. Bien sûr, nous ne pourrons pas être parfaitement équitables, mais ce qui est important ici, c'est d'exprimer clairement notre solidarité par des actes et par des faits. Il y aura probablement peu de possibilités d'aller très loin de ce à quoi le Conseil fédéral a déjà réfléchi. Ce n'est pas si grave. Ce qu'il faut, c'est vraiment éviter d'être trop loin de la souffrance que ces gens ont connue. Il n'y a pas une seule personne qui était dans ce bar, qui ne gardera pas à vie des séquelles psychologiques ou physiques. Vouloir commencer à trier parmi les victimes, ce sera de toute façon presque impossible.

Je vous invite vraiment à poursuivre dans la voie que nous avons choisie lors du débat d'entrée en matière et à refuser la proposition Mühlemann.

Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville

Ständerat Würth hat den Weg aufgezeigt. Ich bin gerne bereit, diesen zusammen mit dem Bundesamt für Justiz so zu gehen und Vorschläge für die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zu machen. Aber es ist so: Wenn Sie den Antrag Mühlemann annehmen und das Geschäft ordentlich beraten - der Erstrat wahrscheinlich im Herbst 2026, der Zweitrat wahrscheinlich im Winter, mit einer Auszahlung frühestens 2027 -, dann hat das nichts mehr mit einer Soforthilfe zu tun.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag Mühlemann abzulehnen.

Vote

Art. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 27 Stimmen

Für den Antrag Mühlemann ... 13 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Herr Mühlemann hält nicht an seinem Antrag zu den Artikeln 2 und 3 fest.

Art. 2, 3

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Abs. 1

Streichen

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 5

Proposition de la commission

Al. 1

Biffer

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Herr Bundesrat Jans verzichtet auf ein Votum.

Angenommen - Adopté

Art. 6

Antrag der Kommission

Streichen

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Art. 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

3. Abschnitt

Antrag der Mehrheit

Titel

Inkrafttreten, Offenlegung, Regress und Geltungsdauer

Art. 7a Titel

Transparenz

Art. 7a Text

Empfängerinnen und Empfänger von Leistung nach diesem Gesetz sind verpflichtet, sämtliche erhaltenen Leistungen und Beiträge auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes vollständig offenzulegen.

Art. 7b Titel

Regress

Art. 7b Abs. 1

Dem Bund steht gegenüber Schadensverursachern und haftpflichtigen Dritten für sämtliche an Opfer und deren Angehörigen ausgerichteten Leistungen ein Regressrecht zu. Die Ansprüche für die Leistungen, die dem Opfer oder dessen Angehörigen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe in Crans-Montana zustehen, gehen im Umfang der vom Bund geleisteten Beiträge von der anspruchsberechtigten Person auf den Bund über.

Art. 7b Abs. 2

Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Opfers oder dessen Angehörigen zu befriedigen.

Art. 7b Abs. 3

Mehrere Haftpflichtige haften für die Rückgriffsansprüche des Bundes solidarisch.

Art. 7b Abs. 4

Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Bundes beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

Art. 7c Titel

Bearbeitung von Personendaten

Art. 7c Abs. 1

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Personendaten zu bearbeiten. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit dies notwendig ist.

Art. 7c Abs. 2

Daten dürfen im Einzelfall hin bekanntgegeben werden an kantonale Behörden und Bundesbehörden, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetztes erforderlich ist, sowie an Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichte, wenn die Daten für die Beurteilung eines Streitfalles erforderlich sind.

Antrag der Minderheit

(Schwander)

Art. 7b Abs. 5

Der Bund ist in jedem Fall verpflichtet, ein Regressverfahren einzuleiten.

Section 3

Proposition de la majorité

Titre

Entrée en vigueur, transparence, recours et durée de validité

Art. 7a titre

Transparence

Art. 7a texte

Les bénéficiaires des prestations prévues par la présente loi sont tenus de rendre publiques toutes les prestations et contributions reçues à la demande des autorités compétentes de la Confédération.

Art. 7b titre

Recours

Art. 7b al. 1

La Confédération dispose d'un droit de recours subordonné à l'encontre des responsables des dommages et des tiers responsables pour toutes les prestations versées aux victimes et à leurs proches. Les prétentions à des prestations auxquelles ont droit la victime ou ses proches à l'égard de tiers en relation avec l'incendie de Crans-Montana sont transférées de la personne ayant droit à la Confédération, à concurrence du montant de la contribution de solidarité versée par la Confédération.

Art. 7b al. 2

Si seule une partie de l'indemnisation due par le tiers peut être recouvrée, elle sert en premier lieu à satisfaire les prétentions de la victime ou de ses proches.

Art. 7b al. 3

Lorsqu'il y a plusieurs responsables, ceux-ci répondent solidairement aux prétentions récursoires de la Confédération.

Art. 7b al. 4

Les délais de prescription applicables aux droits de la personne lésée sont également applicables aux droits qui ont passé à la Confédération. Pour les prétentions récursoires de la Confédération, les délais relatifs ne commencent toutefois pas à courir avant que celle-ci ait eu connaissance des prestations qu'elle doit allouer ainsi que du responsable.

Art. 7c titre

Traitement de données personnelles

Art. 7c al. 1

Les autorités responsables de l'exécution de la présente loi sont autorisées, aux fins de l'accomplissement de leurs tâches, de traiter des données personnelles. Les données personnelles sensibles peuvent être traitées dans la mesure où cela est nécessaire.

Art. 7c al. 2

Des données peuvent, au cas par cas, être communiquées à des autorités cantonales ou à des autorités fédérales dans la mesure où cela est nécessaire pour l'exécution de la présente loi, de même qu'aux tribunaux civils, pénaux ou administratifs si les données sont nécessaires pour juger un litige.

Proposition de la minorité

(Schwander)

Art. 7b al. 5

La Confédération est tenue d'engager une procédure de recours dans tous les cas.

Caroni Andrea · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Ich melde mich zum letzten Mal zu dieser Vorlage. Es geht jetzt um die einzig materielle Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates, das ist primär eine Regressbestimmung mit dazugehörigen Regeln zu Transparenz und Datenschutz. Im Kern steht der neue Artikel 7b. Damit halten wir fest, dass der Bund neu ein fakultatives Recht erhält, für geleistete Solidaritätspauschalen Regress auf Haftpflichtige zu nehmen. Für die Opfer soll sich damit kaum etwas ändern. Sie erhalten weiterhin mit Sicherheit den vollen Betrag von 50 000 Franken, sie erhalten ihn dringlich, und sie können ihn in jedem Fall vollständig behalten. Niemand möchte von einem Opfer auch nur einen Franken zurückfordern. Das Einzige, was geschieht, ist, dass die Ansprüche der Opfer im Umfang von 50 000 Franken auf den Bund übergehen, der Bund diese also gegenüber Haftpflichtigen - nochmals explizit: nicht den Opfern selbst - geltend machen könnte. Damit kumuliert die Zahlung des Bundes nicht mit den Haftpflichtansprüchen, was die Gleichbehandlung mit Opfern anderer, vergangener und auch künftiger Unglücke verbessert.

Der Regress des Bundes ist ausdrücklich nachrangig. Das heisst, der Bund steht auch bei den Forderungen der Opfer gegenüber den Haftpflichtigen ganz hinten an. Nur wenn die Ansprüche der Opfer vollständig durch Mittel der Haftpflichtigen gedeckt sind, könnte der Bund seine Regressforderungen anbringen. Dies kann namentlich im Fall einer Staatshaftung von Gemeinden oder Kantonen zum Tragen kommen. Die Opfer haben eine einzige Pflicht, nämlich den Bund darüber zu informieren, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen Haftpflichtige vorliegt und ob dieses vollständig erfüllt ist. Umgekehrt erfahren die Opfer, dass man Haftpflichtige nicht einfach im Umfang des Solidaritätsbeitrags schont, sondern dass auch der Bund die Haftpflichtigen gegebenenfalls ins Recht fasst. Das kann auch ein Element der Genugtuung sein.

Es ändern sich durch die Regressregeln auch die finanziellen Folgen für die Haftpflichtigen nicht. Sie schulden weiterhin, was sie schulden. Sie schulden deswegen nicht mehr. Es ändert sich nur, dass für die letzten 50 000 Franken statt der Opfer der Bund auftritt.

Dieser Abschnitt bezieht sich gesetzestechnisch auf die gesamte Vorlage, aber er greift aktuell nur beim Solidaritätsbeitrag, denn für den runden Tisch haben wir die allfällige Zusage von Bundesgeld ja jetzt herausoperiert. Was diese Regressregeln bedeuten, wenn wir am runden Tisch künftig dennoch eine Bundeszahlung einführen, ist dann in der ordentlichen Vorlage zu klären. Es scheint aber jetzt schon klar, dass der Bund mit dieser Regel auch am runden Tisch einen gewissen Verhandlungshebel in die Hand erhält. Sein Regressrecht steht ja am runden Tisch im Raum, und er hat auch die Möglichkeit, unter Umständen teilweise oder ganz darauf zu verzichten.

Diese Möglichkeit eines Verzichts - das ist mein letzter Punkt - ist der Kommission für Rechtsfragen ganz wichtig. Es ist ein fakultatives Regressrecht. Die Minderheit Schwander möchte daraus eine Pflicht machen, einen obligatorischen Regress. Herr Schwander wird seinen Antrag dann selbst begründen. Aber für die Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung - war es klar: Wir wollen die Bemühungen aller Akteure am runden Tisch nicht dadurch untergraben, dass der Bund ein zwingendes Regressrecht hat, das ihm dann vielleicht selbst im Weg steht, namentlich gegenüber allfällig haftbaren Gemeinwesen. Wir haben daher den Antrag, der heute als Minderheitsantrag Schwander vorliegt, klar abgelehnt, damit es ein fakultatives Regressrecht ist und bleibt. Ganz zum Schluss haben wir einstimmig beschlossen, die Befristung des Gesetzes zu verlängern, denn allfällige Regressverfahren des Bundes können unmöglich bis 2029 erledigt sein.

Ich bitte Sie also, diesem Konzept zu folgen und den Antrag der Minderheit Schwander abzulehnen.

Schwander Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Sowohl bei der Lösung mit einer fakultativen Regressklausel wie auch bei einer zwingenden Regressklausel wird von Opfern kein Franken zurückverlangt. Das möchte ich auch von meiner Seite her klar festhalten.

Herr Kollege Würth hat gesagt, es sei eine Sonderlösung - das ist es auch -, und Herr Kollege Rieder hat gesagt, es werde allem nachgegangen, auch strafrechtlich, zivilrechtlich und so weiter. Wenn dem so ist, sehe ich nicht ein, warum der Bund nicht beauftragt wird, ein Regressverfahren einzuleiten, wenn es dann so weit ist. So weit ist es, wenn ganz klar strafrechtliche Normen verletzt worden sind. Dann ist es für mich zwingend - aus dieser Schlinge kann man sich nicht ziehen -, dass diese Regressklausel zum Tragen kommt.

Es handelt sich um eine Sonderlösung, die eine Ungleichbehandlung mit sich bringt. Es käme zusätzlich einem Schlag ins Gesicht aller übrigen Opfer gleich, wenn wir die Regressklausel hier nicht anwenden würden, obschon strafrechtliche Tatbestände erfüllt sind.

Deshalb bitte ich Sie dringend, hier ein obligatorisches Regressverfahren festzuschreiben, damit wir wenigstens in diesem Bereich die Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Opfern ein bisschen wettmachen können.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 9 Stimmen

(1 Enthaltung)

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Art. 8

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

... gilt bis zum 31. Dezember 2040.

Art. 8

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

... et a effet jusqu'au 31 décembre 2040.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Gemäss Artikel 77 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes wird die Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen. Die Abstimmung über die Dringlichkeitsklausel findet erst nach erfolgter Differenzbereinigung statt.

Angenommen - Adopté

Vote

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 33 Stimmen

Dagegen ... 3 Stimmen

(7 Enthaltungen)

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

2. Bundesbeschluss über den Nachtrag Ia zum Voranschlag 2026

2. Arrêté fédéral concernant le supplément Ia au budget 2026

Eintreten ist obligatorisch

L'entrée en matière est acquise de plein droit

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Streichen

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

... deckt maximal ein Drittel der Kosten ... sowie maximal ein Drittel der Kosten ...

Art. 4

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

... au maximum un tiers des coûts des cantons ...

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Vote

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 33 Stimmen

Dagegen ... 1 Stimme

(9 Enthaltungen)

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat.