22.441

Une protection des plantes moderne, c'est possible

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Antrag der Mehrheit

Eintreten

Antrag der Minderheit

(Moser, Maillard Pierre-Yves, Sommaruga Carlo)

Nichteintreten

Proposition de la majorité

Entrer en matière

Proposition de la minorité

(Moser, Maillard Pierre-Yves, Sommaruga Carlo)

Ne pas entrer en matière

Hegglin Peter · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Gerne stelle ich Ihnen den Inhalt der Vorlage vor. Mit dieser Vorlage soll das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel stärker auf dasjenige der EU und ihrer Mitgliedstaaten abgestützt werden. Bei der Genehmigung der Wirkstoffe, der wichtigsten Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln, soll die Schweiz die Entscheidungen der EU neu automatisch übernehmen. Was die konkreten Pflanzenschutzmittel betrifft, soll die Schweiz Neuzulassungen in den Nachbarländern sowie in den Niederlanden und in Belgien in einem vereinfachten Zulassungsverfahren anerkennen. Anders gesagt, was die Österreicher, die Deutschen und die Franzosen gutheissen, soll auch in der Schweiz gutgeheissen werden, da wir alle sehr ähnliche wirtschaftliche und ökologische Ziele verfolgen und auch die Gesundheitsrisiken für den Körper ungefähr gleich sind.

Ist ein Pflanzenschutzmittel in einem dieser Länder zugelassen, darf es auch in der Schweiz eingesetzt werden, wenn dafür ein Gesuch gestellt wird; es muss also zuerst ein Gesuch gestellt werden. Wenn ein Pflanzenschutzmittel ein unannehmbares Risiko in einem in der Schweiz besonders geregelten Bereich wie zum Beispiel im Gewässerschutz darstellt, kann die Schweizer Zulassungsbehörde die Zulassung jedoch einschränken oder verweigern. Zudem soll die Zulassungsbehörde die Anwendungsvorschriften an das Schweizer System anpassen, wenn dies ohne Beurteilung möglich ist. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass dieses Verfahren nicht mehr als zwölf Monate in Anspruch nehmen darf.

Was sind die Auslöser für diese parlamentarische Initiative? Dass die Schweizer Behörden laufend Pflanzenschutzmittel vom Markt nehmen, dies in Anlehnung an die Entscheidungen der EU. Im Gegensatz dazu verläuft die Zulassung neuer Mittel nicht im Einklang mit den Entscheidungen der EU. Die Zulassung moderner Pflanzenschutzmittel erfolgt nur schleppend. Im Ergebnis stehen der Schweizer Landwirtschaft immer weniger Pflanzenschutzmittel zur Verfügung, dies bei wachsenden Herausforderungen durch extreme Wetterereignisse, neuartige Schadorganismen und zunehmende Resistenzen, mit der Folge, dass unsere Kulturen Krankheiten und Schädlingen ungeschützt ausgesetzt sind und Früchte nicht verkauft werden können, weil sie krank sind oder Schädlinge beinhalten. Am Schluss entsteht dadurch Food Waste.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die beschriebene Asymmetrie zwischen Zulassungserteilungen und Rückzügen behoben und die Harmonisierung des Schweizer Zulassungsverfahrens mit demjenigen der EU weitergeführt werden. Pflanzenschutzmittel, die in gewissen Ländern der EU zugelassen sind, sollen auch in der Schweiz eingesetzt werden können, ohne dass das Zulassungsverfahren wiederholt werden muss.

In der EU arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln innerhalb von geografischen Zonen zusammen. Die Schweiz hingegen beurteilt jedes Gesuch selbstständig und profitiert nicht von den Beurteilungen, die andere Länder bereits vorgenommen haben, obwohl sich die Gegebenheiten hinsichtlich Landwirtschaft und Umwelt nicht grundlegend unterscheiden. Durch die Berücksichtigung von in EU-Ländern wie den Niederlanden und Belgien zugelassenen Pflanzenschutzmitteln kann auch weiterhin sichergestellt werden, dass in der Schweiz nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die für die hiesigen Gegebenheiten geeignet sind. Damit werden Doppelspurigkeiten minimiert und der administrative Aufwand verringert, sowohl für die Behörden als auch für die Produzenten von Pflanzenschutzmitteln. Die Schweizer Behörden können sich darauf beschränken, die erforderlichen Risikominimierungsmassnahmen an die hiesigen Verhältnisse anzupassen. Damit sollten zukünftig auch weniger Gesuche für Notfallzulassungen gestellt werden. Es käme dann auch weniger vor, dass Importprodukte aus der EU mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, die bei uns verboten oder noch nicht zugelassen sind.

Für die Mehrheit der Kommission sind dies Gründe genug, die vorgesehenen Ergänzungen im Bundesgesetz für Landwirtschaft zu unterstützen. Die parlamentarische Initiative Bregy wurde am 16. Juni 2022 eingereicht. Unsere WAK hatte der parlamentarischen Initiative am 25. Januar 2024 Folge gegeben, worauf ein Bericht erarbeitet und in die Vernehmlassung gegeben wurde. Die Rückmeldungen gingen weit auseinander. Umweltschutzorganisationen, einige Kantone und einzelne Parteien wie die Grünen und die SP lehnten ab, während landwirtschaftsnahe Kreise wie der Schweizer Bauernverband sowie Economiesuisse, die verarbeitende Industrie, die Mehrheit der Kantone und Parteien wie die Mitte, die FDP und die SVP das von der Initiative verfolgte Ziel unterstützten.

In seiner Stellungnahme bringt der Bundesrat zum Ausdruck, dass er das Ziel der parlamentarischen Initiative unterstütze, die Gesetzesänderungen aber ablehne. Die totalrevidierte Pflanzenschutzmittelverordnung, welche am 1. Dezember 2025 in Kraft trat, nehme das Anliegen auf. Einerseits lehnte der Bundesrat ab, dass für Belgien und die Niederlande zugelassene Mittel auch einbezogen werden sollen, obwohl gemäss geltender Verordnung in Hinblick auf diese Länder bereits heute vereinfachte Verfahren möglich sind. Weiter lehnte der Bundesrat die vorgesehene Regelung für Notfallzulassungen bei Artikel 160d ab. Die Kommission sieht hier eine Einschränkung vor. Weiter definiert das Gesetz für Gesuche eine Bearbeitungsfrist von zwölf Monaten. In der Verordnung fehlt eine Frist, und eine Verordnung kann vom Bundesrat jederzeit geändert werden. Es steht schon wieder eine neue Fassung in Vorbereitung, die am 1. Januar 2028 in Kraft treten soll. Ein Gesetz bietet deshalb wesentlich mehr Stabilität.

Der Nationalrat hat die Vorlage am 18. Dezember 2025 mit 121 zu 73 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

Die WAK hat das Geschäft am 16. Februar 2026 beraten. Es wurde ein Nichteintretensantrag gestellt. Die WAK empfiehlt Ihnen aber, mit 9 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen, Eintreten auf die Vorlage. Eine Minderheit lehnt die Vorlage, wie gesagt, ab. Sie hat Bedenken, dass in der Schweiz mit der Angleichung an die Zulassungspraxis unserer Nachbarstaaten mehr Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, die negative Einflüsse auf die Umwelt haben könnten. Aber die Minderheit wird ihre Argumente selbst noch begründen.

Ich empfehle Ihnen seitens der Mehrheit Eintreten auf die Vorlage.

Moser Tiana Angelina · Mit-F · Conseil des Etats · Zurich · Groupe vert'libéral

Sie haben es gehört: Ich beantrage Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten, und ich beantrage Ihnen das aus drei Gründen. Jeder Grund für sich ist Grund genug, nicht einzutreten, Sie können also einen auswählen. Erstens ist die Vorlage unnötig und damit eine Überregulierung, das Kernanliegen der Vorlage wurde vom Bundesrat bereits erfüllt. Zweitens trägt sie der Gesundheit der Bevölkerung und dem Schutz der Umwelt in der Schweiz zu wenig Rechnung, sie ist sehr einseitig. Und drittens ist sie aus demokratiepolitischer Sicht problematisch.

Zum ersten Grund: Warum ist die Vorlage unnötig und stellt eine Überregulierung dar? Das Kernanliegen der parlamentarischen Initiative, eine Annäherung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an diejenige der EU, ist mit der Verordnungsanpassung, die vom Kommissionssprecher erwähnt wurde, bereits umgesetzt. Das ist auch der Grund, warum der Bundesrat die Vorlage hauptsächlich ablehnt. Die parlamentarische Initiative wurde als Druckmittel für die Anpassung der Pflanzenschutzmittelverordnung angenommen, und diese Anpassung ist ja mittlerweile, wie Sie gehört haben, erfolgt. Die totalrevidierte Pflanzenschutzmittelverordnung ist seit dem 1. Dezember 2025 in Kraft.

Neu kann für Pflanzenschutzmittel, die in einem Nachbarland der Schweiz bewilligt sind und damit eben sehr ähnliche Voraussetzungen erfüllen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren beantragt werden. Dadurch stehen für die Landwirtschaft künftig modernere, wirksamere Produkte rascher zur Verfügung. Das Zulassungsverfahren wurde somit insgesamt optimiert. Die Anforderungen an die Sicherheit und die Wirksamkeit der Mittel bleiben mit der Verordnung aber hoch. Mit dem vorliegenden Entwurf, den wir jetzt diskutieren, würde somit doppelt legiferiert, das ist einfach eine Überregulierung.

Selbstverständlich ist eine Annäherung der europäischen und der Schweizer Zulassung von Pflanzenschutzmitteln absolut sinnvoll. Es ist gut von der Schweiz, die administrative Arbeit der Zulassung, die in Nachbarländern schon gemacht wurde, zu übernehmen, so werden die vorhandenen Ressourcen besser eingesetzt und auch die Prozesse beschleunigt. Falls es bessere oder weniger schädliche Mittel gibt, können diese dadurch auch rascher angewendet werden.

In der Vernehmlassung, das haben Sie ebenfalls vom Kommissionssprecher gehört, war die Vorlage sehr umstritten. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Vernehmlassung noch negativer ausgefallen wäre, als es bereits jetzt der Fall war, hätten die Kantone die neu revidierte Pflanzenschutzmittelverordnung schon gekannt. Die Vernehmlassung hatte deutlich vor dem Inkraftsetzen der totalrevidierten Verordnung stattgefunden. Das Kernanliegen wurde somit mit der Anpassung der Verordnung bereits umgesetzt. Die parlamentarische Initiative, ich möchte das betonen, war ein Druckmittel für die Revision der Verordnung, und sie könnte somit heute, weil sie erfüllt ist, abgeschrieben werden.

Der zweite Grund, warum ich beantrage, nicht auf die Vorlage einzutreten, ist, dass sie der Gesundheit der Schweizer Bevölkerung und dem Schutz der Umwelt nicht genügend Rechnung trägt. Sie ist einseitig an den Interessen der Landwirtschaft ausgerichtet. Es werden vor allem die typischen Schweizer Landeseigenschaften wie Kleinräumigkeit, das dichte Gewässernetz, starke Hanglagen sowie hoher und intensiver Niederschlag nicht genügend berücksichtigt.

Pflanzenschutzmittel sind oft toxisch, das ist gerade bei Insektiziden ihr Sinn und Zweck; sie sollen Schädlinge, sie sollen Krankheiten bekämpfen. Grundsätzlich gilt, dass zwar die Menge der eingesetzten Mittel zurückgeht, die Substanzen aber effizienter sind, das heisst toxischer. Deshalb ist auch äusserste Vorsicht geboten. Pflanzenschutzmittel wirken leider nicht nur da, wo sie sollten, das heisst bei den Schädlingen, sondern sie gehen ins Grundwasser, ins Trinkwasser, in die Lebensmittel, in die Böden, und da bleiben sie, wie wir wissen, ja auch sehr lange. Sie wirken somit nicht nur für die Schädlinge toxisch, sondern auch für Nützlinge wie Bienen oder andere Insekten und natürlich am Schluss auch für uns Menschen.

Deutlich zeigt sich das zum Beispiel an der Nervenkrankheit Parkinson. Parkinson ist eine der weltweit am stärksten zunehmenden Krankheiten. Auch in der Schweiz haben sich die Fälle in den letzten dreissig Jahren verdoppelt. Der Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Parkinson ist wissenschaftlich sehr gut belegt. Von 53 Substanzen, bei denen ein Zusammenhang mit Parkinson nachgewiesen wurde, sind zehn bereits heute in der Schweiz zugelassen. Mit der Vorlage kämen fünf weitere dazu. Das haben die Hearings in der Nationalratskommission sehr deutlich gezeigt, wo unter anderem auch ein Neurologe angehört wurde.

Trotzdem steht im erläuternden Bericht zur Vorlage nichts zur Auswirkung der Initiative auf die Gesundheit und die Gesellschaft; gemäss Einschätzung der nationalrätlichen Kommission hat die Vorlage keine Konsequenzen für die Gesellschaft. Im erläuternden Bericht steht jedoch unter dem Kapitel "Auswirkungen auf die Umwelt" der Hinweis, dass die Vorlage einen negativen Einfluss auf das Schutzniveau haben kann, beispielsweise wegen der höheren Niederschlagsmengen als in anderen europäischen Ländern.

Uns liegt also eine Vorlage vor, die negative Auswirkungen auf das Schutzniveau in der Schweiz hat, obwohl x-fach nachgewiesen und wissenschaftlich belegt ist, dass die Belastung der Bevölkerung und der Umwelt in der Schweiz auch ohne diese Vorlage bereits sehr gross ist. Die wissenschaftliche Basis hierzu ist breit gestreut und gut dokumentiert. Die entsprechenden Hochschulinstitute bringen das auch regelmässig an die Öffentlichkeit.

Ich erwähne hierzu drei eindrückliche Beispiele. Den Zusammenhang zwischen Parkinson und Pflanzenschutzmitteln habe ich bereits dargelegt.

Zweites Beispiel: In Frankreich, Italien und Deutschland ist anerkannt, dass Pflanzenschutzmittel bei Landwirtinnen und Landwirten die Parkinson-Krankheit auslösen können, weshalb die Krankheit in diesen Ländern als Berufskrankheit gilt. Letzten Sommer publizierte der Kanton Wallis eine Studie des Schweizer Tropeninstituts. Diese belegte eine hohe Pestizidbelastung - im Schnitt 14 Wirkstoffe - bei Kindern im Walliser Weinbaugebiet. Es konnte ein Zusammenhang zwischen zwei Pestiziden und einer Abnahme der Lungenfunktion hergestellt werden.

Drittes Beispiel: Die meisten Bäche in Gebieten mit verbreitetem Pflanzenschutzmitteleinsatz sind biologisch völlig verarmt. Die Umweltbelastungen sind auch regelmässig in der Presse. In der Wyna im Kanton Luzern wurden kürzlich Konzentrationen gemessen, die den Grenzwert viertausendmal überschreiten. Es handelt sich hier um Deltamethrin. Deltamethrin ist ein hochgiftiges Insektizid. Ein Tropfen kann einen ganzen Bach vergiften. Dadurch werden die ganze Nahrungskette der Fische sowie der Fisch selbst betroffen. Es ist ein Nervengift - mit entsprechenden Folgen auch für das Nervensystem der Menschen.

Das sind drei Beispiele. Angesichts dieser Ausgangslage ist es nicht angebracht, eine Vorlage zu verabschieden, die dem Gleichgewicht zwischen Landwirtschaftsinteressen, der Gesundheit der Bevölkerung und dem Schutz der Umwelt nicht ausreichend Rechnung trägt.

Der problematischste Aspekt der Vorlage ist die automatische Übernahme der Notfallzulassungen europäischer Länder durch die Schweiz. Kein anderer EU-Mitgliedstaat übernimmt Notfallzulassungen von anderen Staaten; dies wäre aufwendig und gefährlich. Die Notfallzulassungen waren auch mit keinem Wort in der parlamentarischen Initiative erwähnt, und sie waren ja auch absolut nicht Teil der Vernehmlassung. Wir werden nachher in der Detailberatung darauf zu sprechen kommen.

Der dritte Grund, warum ich Sie bitte, nicht auf die Vorlage einzutreten, basiert auf einer demokratischen und staatspolitischen Sicht. Der indirekte Gegenvorschlag zur Trinkwasser-Initiative wurde in diesem Rat ausgearbeitet, dies im Bewusstsein der hohen Belastung des Trinkwassers mit Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz und der negativen Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Umwelt. Die Initiativen wurden bekämpft mit dem Versprechen, dass der Handlungsbedarf anerkannt sei und man in der Schweiz nun das strengste Gesetz überhaupt habe. Kaum war die Abstimmung durch, wurde im Parlament begonnen, schrittweise das Rad zurückzudrehen.

Ich nenne Ihnen drei Beispiele: Vor einem Jahr wurde gegen Treu und Glauben die Abschaffung der Biodiversitätsförderflächen im Ackerbau beschlossen - eine Massnahme aus dem indirekten Gegenvorschlag zur Trinkwasser-Initiative. Nächste Woche befinden wir über eine Motion Müller Leo, die das Schutzniveau von Mensch und Umwelt in der Schweiz schwächen will. Der Bundesrat lockert im Auftrag des Parlamentes zurzeit die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, die ebenfalls zentral für das Schutzniveau in der Schweiz ist. Das sind alles Massnahmen, die zulasten der Gesundheit der Bevölkerung und des Schutzes der Umwelt gehen, obwohl die Belastung in der Schweiz schon sehr hoch ist.

Ich komme zum Schluss. Die Vorlage braucht es nicht, sie ist eine Zwängerei. Der Kern der Vorlage wird mit der revidierten Pflanzenschutzmittelverordnung bereits erfüllt.

Angesichts der bereits sehr hohen Belastung von Mensch und Umwelt mit Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz möchte ich Sie bitten, nicht auf die Vorlage einzutreten.

Salzmann Werner · 1VP-M · Conseil des Etats · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Vorweg möchte ich meine Interessenbindung bekannt geben: Ich bin Präsident des Verbands der Schweizer Gemüseproduzenten.

Bei dieser Vorlage geht es um nichts anderes, als Pflanzenschutzmittel, die in unseren Nachbarstaaten zugelassen sind, in der Schweiz ebenfalls zuzulassen. Warum? Die Verfahren sind die gleichen. Es ergibt keinen Sinn, dass diese Verfahren zweimal durchgeführt werden. Wir stellen fest, dass es in der Schweiz faktisch einen Zulassungsstopp gibt. Der Zulassungsstopp bewirkt, dass moderne, neuere und damit weniger schädliche Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen werden. Statt ihrer werden alte verwendet. Es stehen keine alternativen Wirkstoffe zur Verfügung. Das hat bereits und wird auch künftig bei Krankheiten und Schädlingen zu hartnäckigen Resistenzen führen, und es erhöht die Anzahl Notzulassungsanträge. Das ist doch nicht im Sinn des Erfinders. Zudem bewirkt die heutige Praxis, dass es zu einem Mangel an Innovation, Fortschritt und schlussendlich eben auch an Sicherheit kommen wird. Es geht darum, dass wir unsere Nahrungsmittel in der Schweiz produzieren können und dadurch die Versorgungssicherheit gewährleisten, wie es in den Artikeln 104 und 104a der Bundesverfassung festgehalten ist.

Die Schweizer Landwirtschaft braucht gleich lange Spiesse im Wettbewerb mit Importen, weil Schweizer Produzenten direkt mit Betrieben aus der Europäischen Union konkurrieren. Wieso sollten wir hier nicht zulassen, was wir über Nahrungsmittelimporte hineinkommen lassen? Das hat doch keine Logik! Wenn EU-Bauern wirksamere und günstigere Pflanzenschutzmittel einsetzen dürfen, Schweizer Bauern aber nicht, entsteht hier ein entscheidender Wettbewerbsnachteil. Zusätzliche Produktionsrisiken verschärfen die Abhängigkeit von Importen und gleichzeitig von EU-Nahrungsmitteln in der Schweiz, welche oft mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, die in der Schweiz eben nicht zugelassen sind. Die Schweiz produziert heute nur noch einen Teil des Lebensmittelbedarfs: Wir sind unterdessen bei einem Nettoselbstversorgungsgrad von 42 Prozent angekommen. Mehr Wirkstoffe stärken die inländische Produktion.

Mit mehr verfügbaren Wirkstoffen stärken wir auch den Handlungsspielraum bei Krisen, reduzieren die Resistenzen und den Food Waste auf den Feldern. Oder wollen Sie, dass weiterhin Tonnen von Obst und Hektare von Gemüseanbauflächen wegen Schädlings- und Krankheitsbefall nicht geschützt werden können? Wenn Sie das wollen, produzieren Sie den grösstmöglichen Food Waste. Da könnten Sie manchen Kühlschrank leeren, bis es der verschwendeten Menge entspricht.

Und noch etwas zur Biodiversität, Kollegin Moser: Man hat Untersuchungen der Flora im Alpgebiet und im Talgebiet, wo Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, durchgeführt. Die Studie zeigt, dass die Biodiversität, die Vielfalt an Pflanzen, an beiden Orten gleich stark zurückgegangen ist - nicht aufgrund der Pflanzenschutzmittel, sondern wegen der CO2-Konzentration in der Luft; das ist der Grund. Da muss man sich auch mal Gedanken machen, was eigentlich das Ziel ist. Helfen auch Sie mit, die Bürokratie abzubauen.

Separate, aufwendige Zulassungsverfahren verursachen hohe Kosten und Verzögerungen. Kleine Kulturen, wie Obst oder Gemüse, sind besonders betroffen, da sich separate Schweizer Zulassungen wirtschaftlich kaum lohnen. Eine Harmonisierung mit der EU würde die Verfahren vereinfachen. Es geht hier nicht um die Lockerung der Sicherheitsstandards, sondern um die gleichen Rahmenbedingungen wie für unsere europäischen Konkurrenten. Unsere Landwirtschaft ist dringend darauf angewiesen. Auch unsere Versorgungssicherheit steht hier auf dem Spiel.

Ich danke Ihnen im Namen der Produzenten, wenn Sie auf die Vorlage eintreten.

Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura

Il y a une certaine dramatisation dans les propos de certaines personnes, par rapport au fait qu'on interdirait ou bien qu'on empêcherait de travailler en bonne intelligence. Je me permettrai quand même, dans le cadre du débat d'entrée en matière, de préciser un peu le contexte. Aujourd'hui, l'homologation des produits phytosanitaires est certes un sujet complexe, dès lors qu'il faut prendre en considération des intérêts aussi différents que les intérêts agricoles - nous les prenons en considération -, industriels et également des intérêts liés à la protection de la santé des utilisatrices et des utilisateurs - parce qu'on a tendance à l'oublier, la santé des utilisateurs est concernée -, des consommatrices et consommateurs et de l'environnement. Il est important de simplifier les procédures pour être le plus efficient possible, cela d'autant plus dans une période où les ressources financières ou en personnel sont limitées.

C'est dans cette optique que le Conseil fédéral poursuit depuis plusieurs années l'objectif d'un rapprochement avec l'Union européenne, tant au niveau légal qu'au niveau procédural. La dernière étape en date est la récente révision de l'ordonnance sur les produits phytosanitaires, qui est entrée en vigueur le 1er décembre 2025. Cette révision a très concrètement mis en oeuvre la motion Bregy 21.4164, "Reconnaissance de l'homologation des produits phytosanitaires par l'UE", qui a été transmise au Conseil fédéral en février 2024.

Ainsi, avec cette révision, les décisions de l'Union européenne relatives aux évaluations des substances actives, donc précisément les substances chimiques qui composent les produits phytosanitaires, sont automatiquement reprises dans notre pays. De plus, il est dorénavant possible d'homologuer de manière facilitée les produits phytosanitaires déjà autorisés dans les États membres de l'Union européenne limitrophes de la Suisse. Ces deux éléments sont essentiels. Les évaluations des substances actives et des produits phytosanitaires sont en effet longues, fastidieuses, et il s'agit donc de ne pas procéder une seconde fois en Suisse à de telles évaluations lorsqu'elles sont déjà réalisées par des autorités étrangères sur la base d'exigences légales équivalentes aux nôtres. Cela dit, comme dans chaque pays membre de l'Union européenne, il sera toujours possible de fixer des conditions plus restrictives en Suisse si, par exemple, la protection des eaux devait l'exiger.

Afin de préciser ou développer quelque peu les raisons pour lesquelles le Conseil fédéral vous propose, comme une minorité de votre commission, de ne pas entrer en matière, permettez-moi de m'arrêter brièvement sur les similitudes, mais également sur les principales différences entre l'initiative parlementaire Bregy et l'ordonnance du Conseil fédéral sur les produits phytosanitaires. Si vous deviez décider d'entrer en matière, je développerai certains de ces éléments, bien sûr, lors de la discussion par article.

En premier lieu, la question de la reconnaissance automatique en Suisse des substances actives déjà approuvées par l'Union européenne.

Wie in der Verordnung des Bundesrates vorgesehen, sollen gemäss der parlamentarischen Initiative die in der EU zugelassenen Wirkstoffe automatisch auch in der Schweiz anerkannt werden. In diesem Punkt unterscheiden sich die beiden Vorschläge also nicht.

Was die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betrifft, sieht die Verordnung des Bundesrates die Anerkennung von Zulassungen vor, die in den Nachbarländern der Schweiz erzielt wurden. Die Initiative hingegen fügt die Niederlande und Belgien als weitere Referenzländer hinzu. Wir sind bereit, bei der nächsten Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung diese beiden Länder in den Anwendungsbereich aufzunehmen. Diese Revision wird nächstes Jahr beginnen, und das revidierte Gesetz soll 2028 in Kraft treten.

Pour ce qui concerne la reprise automatique des autorisations d'urgence accordées par certains États membres de référence, c'est en fait la différence principale, mais elle est significative, entre l'initiative parlementaire et l'ordonnance du Conseil fédéral, à savoir la proposition de l'initiative qui vise à reprendre automatiquement les autorisations d'urgence délivrées par les États membres de référence. C'est à nos yeux une différence véritablement problématique. Si la procédure d'homologation d'urgence existe dans l'Union européenne, en revanche, la reprise automatique d'une telle homologation d'un pays membre par un autre pays membre n'existe pas. Par conséquent, s'il devait y avoir une homologation d'urgence en France, elle ne serait pas reprise automatiquement en Allemagne, alors que la proposition de l'initiative vise justement à ce que l'on reprenne automatiquement les homologations d'urgence.

La proposition de la présente initiative d'introduire, à l'article 160a alinéa 6 de la loi sur l'agriculture (LAgr), une reprise automatique, par la Suisse, des homologations d'urgence des pays membres de l'Union européenne auxquels la Suisse se réfère va donc bien au-delà du droit européen et elle pose d'importants problèmes, très pragmatiques d'ailleurs, de mise en oeuvre. Tout d'abord, cette proposition ne permettrait pas d'accélérer la mise sur le marché des produits phytosanitaires, et ce, pour les raisons suivantes.

Premièrement, l'Office fédéral de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires (OSAV) traite déjà actuellement en priorité les demandes d'homologation d'urgence déposées en général par des organisations agricoles. La durée varie entre six semaines et trois mois en fonction de l'urgence et en sachant que les demandes sont déposées, en général, avant la survenance du problème. Cela permet donc une autorisation rapide. Je dois dire que la collaboration entre l'OSAV et le monde des producteurs ou autres est de bonne qualité.

Deuxièmement, étant donné que nous n'avons pas connaissance des demandes d'homologation des produits phytosanitaires déposées dans les États membres de l'Union européenne, il faudrait attendre leur adoption, qui demeure hypothétique, puis leur publication pour pouvoir les reprendre. Somme toute, cette procédure ne permettrait pas d'accélérer la mise sur le marché en Suisse. Le plus important est la demande formulée pour qu'on puisse la traiter.

Troisièmement, une procédure d'autorisation d'urgence est une solution temporaire qui répond à une situation extraordinaire, une situation précise, dans un pays donné, et qui tient compte des particularités géologiques, environnementales et juridiques nationales. En cas de reprise automatique des homologations d'urgence comme le prévoit l'initiative, la Suisse ne pourrait plus les évaluer en fonction de ses propres particularités. En effet, au contraire de ce que prévoit l'initiative pour les demandes d'homologation simplifiées, il n'est pas prévu de procéder à une évaluation des risques pour l'être humain, l'animal ou l'environnement lorsque les dispositions légales suisses divergent de celles l'État membre de l'Union européenne auquel la Suisse se réfère. Pour chaque reprise d'une décision d'un État membre de l'Union européenne de référence, il ne serait donc plus possible de vérifier si la situation ou les conditions en Suisse sont comparables à celles du pays qui a homologué le produit en urgence. De même, il ne pourrait plus être vérifié s'il n'existe pas d'autres moyens de lutte. Cela conduirait à des situations où, en Suisse, les mesures imposées dans la décision étrangère, si je peux le dire ainsi - on peut très concrètement penser à une distance par rapport à un cours d'eau, à des quantités maximales autorisées -, ne seraient pas adaptées.

Cette procédure d'urgence doit donc rester l'exception et tenir compte des intérêts, par ailleurs parfois ou souvent antagonistes, des milieux agricoles, de la protection de l'environnement et de la santé des consommateurs et des utilisateurs. Cela dit, la proposition de modification adoptée par la majorité de votre commission concernant les homologations d'urgence peut être soutenue par le Conseil fédéral. Elle constitue un compromis tout à fait acceptable. En effet, elle permet une reprise automatique de ces homologations seulement si des dispositions de protection de l'être humain, des animaux et de l'environnement équivalentes à celles de la Suisse s'appliquent dans le pays où l'homologation initiale a été accordée. Cette proposition a l'avantage, contrairement à ce que prévoit l'initiative, de maintenir un niveau de sécurité élevé, mais également adapté aux spécificités de notre pays.

En conclusion, le Conseil fédéral partage l'objectif général de l'initiative, mais il propose de soutenir la minorité de votre commission et, comme il l'a toujours fait, propose de ne pas entrer en matière. En effet, il considère, comme cela a été dit, que l'initiative parlementaire est déjà largement réalisée suite à l'entrée en vigueur de la nouvelle ordonnance sur les produits phytosanitaires. En outre, le protocole sur la sécurité des aliments qui fait partie du paquet négocié avec l'Union européenne prévoit l'intégration de la Suisse dans le système européen de mise sur le marché des produits phytosanitaires. Ce protocole permettrait d'atteindre des objectifs allant au-delà de ceux fixés par l'initiative, notamment en matière de reconnaissance des autorisations étrangères, d'efficacité et de rapidité, mais, là encore, pas de reconnaissance automatique des homologations d'urgence.

Je vous remercie de votre attention et vous propose de ne pas entrer en matière.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Wir stimmen über den Nichteintretensantrag der Minderheit Moser ab.

Vote

Abstimmung - Vote

Für Eintreten ... 32 Stimmen

Dagegen ... 13 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln)

Loi fédérale sur l'agriculture (Homologation simplifiée de produits phytosanitaires)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 160 Abs. 6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction, art. 160 al. 6

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 160a

Antrag der Mehrheit

Titel, Abs. 1-5

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 6

... automatisch nachvollzogen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt des Herkunftslandes des Pflanzenschutzmittels denen der Schweiz gleichwertig sind.

Antrag der Minderheit

(Salzmann, Germann)

Abs. 6

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Ettlin Erich

Abs. 3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind, in der Schweiz nicht genehmigt sind, soweit der Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt dies erfordert.

Abs. 4

Er kann vorsehen, dass Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU nicht genehmigt sind, in der Schweiz genehmigt werden können. Er legt die Voraussetzungen dafür fest.

Schriftliche Begründung

Als Präsident der Redaktionskommission beantrage ich eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) aus folgenden Gründen:

Die deutsche Subkommission der Redaktionskommission stellte an ihrer Sitzung vom 18. Februar 2026 fest, dass in Artikel 160a Absätze 3 und 4 LwG die Verwendung des Begriffs "Produkte" angesichts des Gegenstands dieser Bestimmung nicht angemessen ist.

Wie im Titel ausdrücklich erwähnt, befasst sich Artikel 160a LwG ausschliesslich mit der Genehmigung von Stoffen (Wirkstoffen, Safenern und Synergisten) und nicht mit Produkten. Dies ist folgerichtig, da die europäischen Behörden nicht für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständig sind - diese Kompetenz liegt ausschliesslich bei den Mitgliedstaaten.

Die Beibehaltung des Begriffs "Produkte" erscheint daher irreführend, da er sich auf eine Situation bezieht, die in der EU nicht existiert, und die den Bundesrat daran hindern würde, Ausnahmen im Bereich der Genehmigung von Wirkstoffen vorzusehen. Dieser Begriff muss daher in Absatz 3 durch den Ausdruck "Wirkstoffe" ersetzt und in Absatz 4 ganz gestrichen werden.

Die deutsche Subkommission der Redaktionskommission ist auf eine weitere Frage gestossen, welche die WAK-N noch vertiefter anschauen sollte. In Artikel 160a Absatz 3 findet sich im deutschen Text das Wort "soweit". Auf Französisch steht dafür das Wort "si". Diese beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Wort "soweit" hat eine graduelle Komponente, das Wort "wenn" bedeutet hingegen "alles oder nichts". Diese Frage sollte ebenfalls von der WAK-N noch geklärt werden.

Noch ein redaktioneller Hinweis: Aus Gründen der Gesetzeslogik wird Absatz 6 von Artikel 160a (Notfallzulassungen) in Artikel 160b Absatz 4 verschoben, da diese Bestimmung sich explizit mit Zulassungen befasst. Der jetzige Absatz 4 wird dann zu Absatz 5.

Die Redaktionskommission beantragt, den vorliegenden Antrag anzunehmen, um eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen, damit diese offenen Fragen in der WAK-N vertieft geprüft werden können.

Art. 160a

Proposition de la majorité

Titre, al. 1-5

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 6

... sont automatiquement reprises par la Suisse, pour autant que les dispositions légales de protection de l'être humain, des animaux et de l'environnement du pays d'origine du produit phytosanitaire sont équivalentes au droit suisse.

Proposition de la minorité

(Salzmann, Germann)

Al. 6

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Ettlin Erich

Al. 3

Le Conseil fédéral peut prévoir que des substances actives, des phytoprotecteurs et des synergistes approuvés dans l'UE ne le sont pas en Suisse, si la protection de l'être humain, des animaux ou de l'environnement l'exige.

Al. 4

Il peut prévoir que les substances actives, les phytoprotecteurs et les synergistes qui ne sont pas approuvés dans l'UE peuvent l'être en Suisse. Il fixe les conditions en la matière.

Développement par écrit

En tant que président de la Commission de rédaction (CdR), je propose une modification de la loi sur l'agriculture (LAgr) pour les raisons suivantes :

Lors de sa séance du 18 février 2026, la sous-commission de langue allemande de la Commission de rédaction a constaté que l'utilisation du terme "produits" à l'article 160a alinéas 3 et 4 LAgr, n'était pas appropriée compte tenu de l'objet de cette disposition.

Comme le mentionne expressément son titre, l'article 160a LAgr traite exclusivement de l'approbation de substances (substances actives, phytoprotecteurs et synergistes) et non de produits. Cela est logique, car les autorités européennes ne sont pas compétentes pour l'homologation de produits phytosanitaires, cette compétence relevant exclusivement des Etats membres de l'UE.

Le maintien du terme "produits" apparaît ainsi erroné, car il fait référence à une situation qui n'existe pas dans l'UE et qui empêcherait le Conseil fédéral de prévoir des exceptions dans le domaine de l'approbation des substances actives. Ce terme doit dès lors être remplacé par l'expression "substances actives" à l'alinéa 3 et purement et simplement supprimé à l'alinéa 4.

La sous-commission de langue allemande de la Commission de rédaction a soulevé une autre question que la CER-N devrait examiner de manière plus approfondie. À l'article 160a alinéa 3, le texte allemand contient le mot "soweit". En français, cela est exprimé par le terme "si". Ces deux termes ne sont pas équivalents. Le mot "soweit" a une composante graduelle, tandis que le mot "wenn" signifie "tout ou rien". Cette question devrait également être clarifiée par la CER-N.

Autre remarque rédactionnelle : Pour des raisons de logique législative, l'alinéa 6 de l'article 160a (homologations en cas de situation d'urgence) est déplacé à l'article 160b alinéa 4, car cette disposition traite précisément des homologations. L'actuel alinéa 4 est décalé à l'alinéa 5.

La Commission de rédaction propose d'adopter la présente proposition, afin de créer une divergence avec le CN, de manière à ce que ces questions en suspens puissent être examinées de manière approfondie au sein de la CER-N.

Hegglin Peter · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Bevor ich zu den einzelnen Absätzen spreche, führe ich noch zwei, drei grundsätzliche Überlegungen aus. Ihre WAK hat das Geschäft ja sehr intensiv diskutiert, und sie hält an ihren Grundsätzen fest, die bei der parlamentarischen Initiative 19.475 bezüglich des Absenkpfads für Pflanzenschutzmittel im Einsatzbereich der Landwirtschaft festgelegt worden sind.

Wir wurden an den Sitzungen immer wieder informiert, dass dieser Absenkpfad eingehalten werde, dass man gut unterwegs sei. Das hat mit der Ausbildung der Landwirte, mit neuen Techniken, mit verbesserten resistenten Pflanzensorten oder auch mit einer punktuellen Ausbringung zu tun. Nichtsdestotrotz gibt es halt einfach Fälle der Ausbreitung von Schädlingen oder Krankheiten. Die parlamentarische Initiative ist eigentlich ein Hilfeschrei, um Mittel dagegen zu erhalten. Sie würden ja auch keinen Apfel essen, in dem ein Wurm ist, und Pflanzen, die krank und deformiert sind, können Sie sicher nicht über den Grosshandel in den Verkauf bringen. Das hatte ich noch vorausschicken wollen.

Ich komme zu Artikel 160a Absätze 1 und 2. Da sehen Sie, dass wir die von der EU genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln quasi genehmigen. Sie mögen sich fragen: Was ist das? Ich glaube, unter Wirkstoffen können sich alle etwas vorstellen. Aber was sind Safener? Herbizid-Safener sind Zusatzstoffe, die Pestizid-Formulierungen beigemischt werden, um schädliche Auswirkungen des Pestizidwirkstoffs auf bestimmte Nutzpflanzen zu eliminieren oder zu verhindern. Man unterscheidet zwischen Saatgut-, Boden- und Blatt-Safenern. Synergisten sind Substanzen, die selbst kaum oder keine Pestizidwirkung haben, aber die Wirksamkeit von Wirkstoffen verstärken. Sie ermöglichen geringere Aufwandmengen und helfen, Resistenzen bei Schädlingen zu brechen. Saatgut-Safener werden als Beize vor der Aussaat appliziert. Mit diesen Synergisten, den Safenern und den Wirkstoffen werden Produkte bzw. Pflanzenschutzmittel geformt, die dann eben eingesetzt werden.

Die Absätze 1 und 2 definieren die Wirkstoffe und die Safener, aber noch nicht die Pflanzenschutzmittel selber. Da beantragen wir keine Änderungen.

Ich möchte gerade weitergehen und komme zu Absatz 3. In Absatz 3 kann der Bundesrat Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen und Produkte, zum Beispiel eben Synergisten und Safener, die in der EU genehmigt sind, in der Schweiz nicht genehmigen. Die Nichtgenehmigung von Produkten kann auch aufgrund von enthaltenen Wirkstoffen erfolgen. Davon wären zum Beispiel Wirkstoffe betroffen, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen beinhalten - da haben wir ein Moratorium, diese wollen wir nicht -, oder Wirkstoffe, deren Herstellungsverfahren in der Schweiz nicht zugelassen ist. Nach Absatz 3 kann der Bundesrat also entsprechende Produkte nicht zulassen.

In Absatz 4 wird festgehalten, dass der Bundesrat für die Genehmigung von Wirkstoffen und Produkten in der Schweiz, die in der EU nicht genehmigt sind, entsprechende Voraussetzungen festlegen kann. Für Wirkstoffe, für die in der EU ein Gesuch explizit abgelehnt wurde, sollte dies hingegen auch nicht möglich sein.

Bei den Absätzen 3 und 4 schlägt uns die Redaktionskommission Anpassungen vor. Bei Absatz 3 soll der Begriff "Produkte" durch "Wirkstoffe" ersetzt werden, und in Absatz 4 soll der Begriff "Produkte" gestrichen werden. Diese Anträge waren der WAK nicht bekannt. Ich kann auch nicht beurteilen, ob es nur eine redaktionelle oder auch eine materielle Änderung ist. Ich bin aber mit den Vorschlägen einverstanden, ohne dass ich es mit den WAK-Mitgliedern abgesprochen habe. Damit wird nämlich eine Differenz geschaffen, und der Nationalrat hat dann die Möglichkeit, die Sachlage nochmals zu prüfen.

Ich empfehle Ihnen, der Kommission zu folgen und auch den Antrag der Redaktionskommission zu berücksichtigen.

Salzmann Werner · 1VP-M · Conseil des Etats · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Entschuldigung, Herr Präsident, ja, ich möchte das Wort ergreifen.

Kollege Ettlin beantragt hier namens der Redaktionskommission tatsächlich eine Änderung, die Auswirkungen auf die Pflanzenschutzmittel haben wird. Wir haben abgesprochen, dass unsere Schwesterkommission genau anschauen soll, was das bedeutet. Wenn wir das Wort "Produkte" streichen und keine Produkte definieren, weil in der EU nicht Produkte, sondern Wirkstoffe bewilligt werden, ist das ein Unterschied. Um der spezifischen Pflanzenschutzsituation in der Schweiz Rechnung zu tragen, ist es essenziell, dass neben Wirkstoffen auch Produkte zugelassen werden, sonst sind wir am gleichen Ort wie vorher. Die Genehmigungsbehörde wird dann einfach wieder dieselben Zulassungsverfahren machen, und damit haben wir nichts gewonnen.

Deswegen stimme ich mit der Redaktionskommission überein, aber ich bitte darum, sich das genau anzuschauen.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Wort für die Redaktionskommission hat Herr Ettlin.

Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Aus verfahrenstechnischen Gründen habe ich einen Einzelantrag eingereicht, ich spreche aber für die Redaktionskommission. An unserer Sitzung vom 18. Februar haben wir festgestellt, dass die Thematik, die meine Vorredner angesprochen haben, tatsächlich nicht ganz klar ist.

Wie gesagt wurde, geht es um die Absätze 3 und 4 von Artikel 160a LwG. Die EU bzw. die europäischen Behörden genehmigen nämlich keine Produkte, sondern lediglich Wirkstoffe. Mit der jetzigen Formulierung würde die Bestimmung in Absatz 3 somit ins Leere fallen, und damit hatten wir in der Redaktionskommission ein Problem. Wir sagen nichts zur Frage, ob es falsch oder richtig ist, sondern wir konnten innerhalb des Gesetzes den logischen Zusammenhang nicht finden. Wie die Vorredner schon gesagt haben: Wenn wir im Sinne der Änderungsanträge, die ich für die Redaktionskommission eingegeben habe, eine Differenz schaffen, dann kann anschliessend die Schwesterkommission, die WAK-N, darüber beraten. Konkret geht es darum, in Absatz 3 den Begriff "Produkte" durch den Begriff "Wirkstoffe" zu ersetzen und in Absatz 4 den Begriff "Produkte" zu streichen, weil dort Wirkstoffe, Safener und Synergisten bereits aufgeführt sind. Das ist der erste Teil des Antrags. Ich bitte Sie, dies so zu genehmigen.

Ergänzend möchte ich festhalten - das kann dann auch aufgenommen werden -, dass es im deutschen Text im letzten Satz von Absatz 3 heisst: "[...] soweit der Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt dies erfordert." Im Französischen steht hingegen das Wort "si". Die Begriffe "soweit" und "si" sind jedoch nicht deckungsgleich. Auch hier sollte man sich entscheiden, was denn gelten soll: Ist es der deutsche Text oder der französische Text?

Dann einfach noch ein redaktioneller Hinweis: Wir werden aus Gründen der Gesetzessystematik Absatz 6 von Artikel 160a, in dem es um Notfallzulassungen geht, zu Artikel 160b Absatz 4 verschieben. Dadurch ist die Bestimmung dann gesetzestechnisch richtig eingeordnet. Aber das ist nur ein Hinweis, denn das wird die Redaktionskommission von sich aus machen. Aber in Bezug auf die anderen Punkte bin ich froh, wenn Sie eine Differenz schaffen.

Moser Tiana Angelina · Mit-F · Conseil des Etats · Zurich · Groupe vert'libéral

Nur kurz zur Einordnung: Dies zeigt eigentlich eines der Kernprobleme in dieser Vorlage auf. Es besteht der Wunsch, die Produkte aus der EU möglichst schnell übernehmen zu können. Aber die EU macht keine Produktezulassung, sondern nur die Wirkstoffzulassung, und anschliessend, damit eben die Sicherheit, der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet werden kann, schaut man auf die spezifischen geografischen Regionen - die Niederschlagsintensität, die Hanglagen usw. -, und dann erfolgt die Produktezulassung sehr spezifisch und entsprechend auf Länderstufe.

Das zeigt den inneren Widerspruch dieser Vorlage, der jetzt einfach von der Redaktionskommission aufgedeckt worden ist. Eine Differenz zu schaffen, ist selbstverständlich richtig. Ich glaube, über allem, neben den Landwirtschaftsinteressen, muss auch der Schutz der Bevölkerung, der Gesundheit der Bevölkerung stehen, damit wir nicht wegen intensiver Niederschläge, Hanglagen usw. plötzlich eine viel zu hohe Konzentration eines Produktes, die dann schädlich wäre, in den Gewässern oder in den Lebensmitteln haben.

Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura

J'en parle très brièvement, parce qu'on rejoint les appréciations tant de la Commission de rédaction que de votre commission. Cependant, comme vient de le relever Mme la conseillère aux États Moser, ce n'est pas un hasard s'il y a ce manque de précision au sein des différents articles et surtout des alinéas. Comme cela ressort correctement du développement à l'appui de la proposition, l'article 160a de la loi sur l'agriculture concerne uniquement l'approbation par les autorités européennes des substances actives, des phytoprotecteurs et des synergistes et non des produits phytosanitaires, dont l'autorisation relève exclusivement de la compétence des États membres de l'Union européenne. Il convient donc de régler uniquement les aspects liés à l'approbation des substances et, en conséquence, aux alinéas 3 et 4 de l'article 160a de la loi sur l'agriculture, le terme "produits" doit être remplacé par "substances actives" pour éviter une référence incorrecte au droit européen. En revanche, il est bon d'avoir cette divergence avec le Conseil national pour clarifier la question, parce que ces imprécisions ont de fortes importances du point de vue juridique et surtout laissent entendre quelque chose qui ne serait pas le cas par rapport à la différence entre "produit" et "élément de substance".

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Abs. 1, 2, 5 - Al. 1, 2, 5

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Abs. 3, 4 - Al. 3, 4

Angenommen gemäss Antrag Ettlin Erich

Adopté selon la proposition Ettlin Erich

Abs. 6 - Al. 6

Hegglin Peter · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Zu diesem Absatz führten wir eine intensive Diskussion. Der Absatz bewirkt, dass die Notfallzulassungen der EU-Mitgliedstaaten, auf die sich die Schweiz beruft, für die Schweiz automatisch - das heisst im einfachen, schnellen Verfahren - nachvollzogen werden. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass in dieser Bestimmung noch eine Schranke eingesetzt werden soll, und zwar mit der Ergänzung: "[...] sofern die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt des Herkunftslandes des Pflanzenschutzmittels denen der Schweiz gleichwertig sind." Da spreche ich vor allem - und das ist ja auch der Inhalt der Vorlage - von EU-Nachbarstaaten der Schweiz sowie Belgien und den Niederlanden: Haben sie in diesem Bereich ähnliche oder gleiche Bestimmungen, darf automatisch nachvollzogen werden, sonst nicht.

Man muss zudem auch wissen, dass Gesuche für Notfallzulassungen nur gestellt werden können, wenn kein Pflanzenschutzmittel gegen eine Krankheit oder einen Schädling vorhanden ist. Diese Bestimmung schränkt ziemlich ein. Die Folge wird also nicht sein, dass wir mit einer Unzahl von Notfallzulassungen konfrontiert werden.

Gemäss Bundesgerichtsentscheid ist es aber wichtig und richtig, dass Notfallzulassungen möglich sind. Darauf liess das BLW verlauten, es sei wichtig, die Prüfverfahren nicht komplizierter zu machen oder zu verlängern, und es brauche Massnahmen, damit im Notfall das Verfahren beschleunigt werden könne. Sonst bestünden eben auch Risiken für die Versorgungssicherheit.

Der Kommission ist es gelungen, zwischen den verschiedenen Ansprüchen bezüglich Umwelt, Gesundheit, aber eben auch des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auszutarieren. Sie empfiehlt Ihnen mit 9 zu 2 Stimmen, diese Ergänzung vorzunehmen. Es gibt eine Minderheit Salzmann. Ich gehe davon aus, dass Kollege Salzmann seine Minderheit selbst begründen wird.

Salzmann Werner · 1VP-M · Conseil des Etats · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Erlauben Sie mir, bevor wir über diesen Absatz entscheiden, noch einige Bemerkungen aus der Praxis. Wie der Kommissionssprecher richtig gesagt hat, können Pflanzenschutzmittel im Notfall befristet zugelassen werden, wenn eine akute Gefahr für Pflanzen besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Solche Notfallzulassungen sind die Ausnahmen vom regulären Zulassungsverfahren und an besondere Bedingungen geknüpft.

Welche Pflanzenschutzmittel kommen für eine Notfallzulassung infrage? Die Notfallzulassung gilt nicht für bestimmte riskante Mittel. Sie wird nur für Produkte erteilt, die unter normalen Umständen noch nicht regulär zugelassen sind, aber für einen spezifischen Einzelfall eben dringend gebraucht werden. Beispiele aus den veröffentlichten Amtsverfügungen zeigen, dass sie etwa in folgenden Fällen angewandt wurden: für die Bekämpfung von Schalenwicklern im Obstbau, von Krankheiten im Gemüsebau und von Schäden durch Rübenkopfälchen in Zuckerrüben. Diese Mittel sind jeweils zeitlich und an kulturelle Bedingungen gebunden.

Welche Wirkstoffe jeweils konkret bewilligt werden, steht in den Allgemeinverfügungen der Zulassungsstelle, nicht pauschal in einer festen Liste. Dies ist also fallbezogen abhängig von der akuten Gefährdungssituation. Die Bedingungen für eine Notfallzulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz sind in der Pflanzenschutzmittelverordnung geregelt. Die Kriterien sind, dass die Zulassung nur gewährt wird, wenn eine Pflanzengesundheitsgefährdung besteht, die durch bereits zugelassene Mittel oder andere Massnahmen nicht ausreichend kontrolliert werden kann.

Das heisst: Die Notfallzulassung wird in der Regel für maximal ein Jahr erteilt; sie kann wiederholt werden. Sie wird per Allgemeinverfügung veröffentlicht. Je nach Fall kann die Anwendung an zusätzliche Auflagen oder kantonale Bewilligungen geknüpft werden. Die Zulassungsstelle darf eine Notfallzulassung nur erteilen, wenn unangemessene Risiken für Gesundheit und Umwelt ausgeschlossen oder kontrolliert werden können. Einige Pflanzenschutzmittel dürfen nicht im Rahmen einer Notfallzulassung zugelassen werden. Das sind natürlich alle Mittel, die kanzerogene oder andere schädigende, hochriskante Eigenschaften haben.

Was ist die praktische Bedeutung dieser Notfallzulassung? Da keine feste Liste besteht, muss man für jeden konkreten Fall entscheiden, welches Mittel man will. Die Bewilligung ist zeitlich begrenzt und an spezifische Einsatzbedingungen gebunden, also auch an das Wetter. Umwelt- und Gesundheitsschutz bleiben zentral. Es ist nicht so, wie Frau Kollegin Moser meint, dass wir allgemein mit diesen Massnahmen die Gesundheit gefährden wollen. Im Gegenteil, wir wollen Notfallzulassungen aufs Minimum beschränken.

Kurz gesagt: Notfallzulassungen in der Schweiz ermöglichen den befristeten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, wenn eine unvorhergesehene Gefahr für Pflanzen besteht und keine anderen Massnahmen helfen. Sie sind jedoch streng begrenzt, kontingentiert und an Sicherheitskriterien gebunden. Sie ersetzen nicht das reguläre Zulassungsverfahren. Es ist mir wichtig, in Erinnerung zu rufen, dass niemand Notfallzulassungen als eine langfristige Lösung betrachtet. Sie sind aufwendig für die Behörden, geben keine Planungssicherheit für Hersteller oder Anwender und sind auch nicht im Interesse der Umweltverbände. Leider sind sie aber aufgrund von zahllosen Lückenindikationen aktuell absolut notwendig. Darum sollen sich der Fokus und die Energie auf die ordentliche Zulassung konzentrieren, also auf das, was wir jetzt mit der parlamentarischen Initiative Bregy machen. Je schneller dieser Pendenzenberg abgebaut wird, umso weniger Notfallzulassungen werden wir haben.

Aber jetzt zurück zu den Notfallzulassungen: Es sind auch noch viele Fragen offen, weil die EU Notfallzulassungen in Deutschland auf Regionen, gar auf eine Genossenschaft und auf eng begrenzte Gebiete beschränkt, wie Frau Moser gesagt hat. Da müssen wir schon diskutieren, ob das für die ganze Schweiz gilt oder nicht und wer dann das Monitoring macht.

Was ändert sich in der Praxis mit den Varianten der Minderheit, des Nationalrates und des Ständerates? Wird der klare Text des Nationalrates pragmatisch umgesetzt, haben wir dazugewonnen und können unsere Kulturen rasch und wirkungsvoll unter den eingangs von mir erwähnten Bedingungen schützen. Der neue Absatz des Nationalrates im Landwirtschaftsgesetz bietet eine zusätzliche Möglichkeit und soll die Behörden bei Notfallzulassungen entlasten. Unterstützen wir die Mehrheit, so bin ich sicher, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung mit komplizierten Übernahmevorgaben bezüglich Gewässerschutz, Umrechnung von Mengen usw. gefüllt wird. Damit hätten wir gar nichts gewonnen. Im schlimmsten Fall generiert die Verwaltung noch mehr hemmende Arbeiten und komplizierte Verfahren. Das dauert oft zu lange und kommt für die Kultur zu spät.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.

Moser Tiana Angelina · Mit-F · Conseil des Etats · Zurich · Groupe vert'libéral

Ich erlaube mir noch eine ergänzende Bemerkung. Ich hatte in der Kommission den Antrag gestellt, diesen Absatz zu streichen. Ich habe mich jetzt aber der Mehrheit angeschlossen, weil ich glaube, dass es wichtig ist, hier eine Differenz zu schaffen. Wenn Sie die Bestimmung anschauen, dann sehen Sie, dass es eben so ist, dass hier ein wesentlicher Unterschied zum Rest der Vorlage besteht. Gemäss den Bestimmungen im Rest der Vorlage, den ich selbstverständlich auch ablehne, muss immer noch ein Gesuch gestellt werden. Aber hier hat die nationalrätliche Kommission in einem absoluten Schnellschussverfahren nach der Vernehmlassung noch eine automatische Zulassung ohne Prüfung eingeführt. Das heisst, ein Produkt, das per Notfallzulassung irgendwo in der EU zugelassen wäre, könnte automatisch auch in der Schweiz verwendet werden.

Das ist nicht richtig, und das trägt auch unseren spezifischen Umständen nicht Rechnung. Ich habe gesagt, dass es sehr typische Schweizer Landeseigenschaften wie die Kleinräumigkeit, das dichte Gewässernetz, starke Hanglagen und sehr hohe und intensive Niederschläge gibt. Ich glaube, ich muss Ihnen nicht erklären, dass eine Notfallzulassung in den Niederlanden oder in Belgien bezüglich Gewässer, Landschaft und damit auch Menschen und Tiere im Land nicht dieselben Auswirkungen hat wie in der Schweiz.

Ich möchte Sie deshalb bitten, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Damit schaffen wir eine Differenz, und die nationalrätliche Kommission kann diesen Aspekt nochmals prüfen. Sie kann prüfen, ob sie überhaupt daran festhalten will.

Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura

Effectivement, l'alinéa 6 est le "coeur du débat" également par rapport à la dimension pragmatique. Comme je l'ai indiqué, nous aurions souhaité qu'il soit biffé, mais le Conseil fédéral peut tout à fait prendre en considération la situation de compromis, parce que la situation de compromis a justement la force et la cohérence de prendre en considération une partie de la volonté de l'initiative parlementaire Bregy, à savoir des reprises automatiques, tout en mettant une limite sur le fait que ce sont des homologations en situation d'urgence. On additionne deux thématiques, comme j'ai essayé de vous le montrer, à savoir l'urgence spécifique, pour une région, un pays ou une production, et la reprise automatique pour un autre pays, une autre production et une autre situation. Par conséquent, si l'on prend en considération l'ajout qui précise "pour autant que les dispositions légales de protection de l'être humain, des animaux et de l'environnement du pays d'origine du produit phytosanitaire sont équivalentes au droit suisse", cela permet une certaine cohérence. Il ne s'agit surtout pas d'encombrer les processus ou les procédures ou d'être lent pour ennuyer les producteurs.

Mais peut-être aussi un exemple : les autorisations d'urgence sont couplées à toute une série de charges qu'il serait nécessaire de transposer en droit suisse, ce qui n'est pas si simple. Si les autorités allemandes ont autorisé le produit phytosanitaire Movento 100SC, par exemple, qui contient une substance qui n'est plus autorisée, le Spirotetramat, pour protéger les fraises contre certains pucerons, cette autorisation fixe une limite de 6000 litres à utiliser sur une surface de 5700 hectares et dans la période du 1er février 2025 au 31 mai 2025 - c'est vraiment très précis. On se préoccupe d'une culture dans un endroit spécifique pendant une période donnée. Comment pourrait-on appliquer ces exemples de charges, 6000 litres sur la surface de 5700 hectares, à notre pays, qui n'a pas la même configuration, et ce, en s'assurant que l'on respecte notamment la question de la protection des eaux souterraines ou d'autres éléments du droit ? Je crois donc vraiment qu'il y a une volonté du Conseil fédéral d'aménager, d'améliorer et d'être plus efficient pour mettre en lien les différents intérêts, que ce soit ceux des agriculteurs, des producteurs, mais aussi ceux de la protection de l'environnement et de la population.

Je vous invite donc à soutenir la proposition de la majorité de votre commission, qui est une proposition de compromis.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 38 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 6 Stimmen

(1 Enthaltung)

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Art. 160b-160e; 187f; Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 160b-160e ; 187f ; ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Vote

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 31 Stimmen

Dagegen ... 12 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.