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Werden Täter häuslicher Gewalt automatisch ausgewiesen?

Crevoisier Crelier Mathilde · 2VP-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

La présidente (Crevoisier Crelier Mathilde, deuxième vice-présidente): L'auteur de l'interpellation s'est déclaré non satisfait de la réponse écrite du Conseil fédéral et demande l'ouverture de la discussion. - Personne ne s'y oppose.

Müller Damian · Mit-M · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion

Wir sprechen heute über häusliche Gewalt, über Gewalt an dem Ort, wo Menschen sich am sichersten fühlen sollten: in der eigenen Wohnung, in der Partnerschaft, in der Familie. Häusliche Gewalt ist kein Randphänomen. Sie ist bezüglich schwerer Gewalt und Tötungsdelikte einer der zentralen Risikofaktoren; das zeigt auch der Bericht des Bundesrates vom 10. Dezember 2021. Dennoch behandeln wir sie im Straf- und Migrationsrecht weitgehend kontextblind.

Ich habe den Bundesrat gefragt, wie oft in den letzten zehn Jahren bei häuslicher Gewalt eine Landesverweisung ausgesprochen wurde. Die Antwort lautet, man wisse es nicht, es gebe keine Zahlen. Wir wissen nicht, wie oft bei schweren Delikten im sozialen Nahraum auf eine Landesverweisung verzichtet, die Härtefallklausel angewandt wurde, Landesverweisungen nicht vollzogen werden konnten. Wir diskutieren mit anderen Worten ein reales Risiko, ein Sicherheitsrisiko, verfügen aber über keine systematische Datengrundlage.

Ein Beispiel: Im Jahr 2016 versuchte ein Mann, seine schwangere Partnerin mit einem Gummihammer zu töten. Das Kind überlebte. Das Gericht verurteilte den Mann zu drei Jahren Haft, davon zwei bedingt. Auf eine Landesverweisung wurde mit Verweis auf Integration und Aufenthaltsdauer verzichtet. Ich sage nicht, dass jedes Gericht falsch entscheidet, aber ich frage, ob wir genügend klare Leitlinien haben, wenn selbst in hochgefährlichen Konstellationen Integrationsargumente höher gewichtet werden als das Eskalationsrisiko für das Opfer.

Herr Bundesrat, wenn ich die Mitteilungen genau gelesen habe, als ich diese Antwort vorbereitet habe, sind Sie im Sommer 2025 nach Spanien gereist, um sich vor Ort über das Vorgehen gegen häusliche Gewalt zu informieren. Spanien arbeitet mit Registern, systematischen Gefährdungsanalysen und spezialisierten Strukturen. Bei uns fehlen hingegen statistische Grundlagen. Wie wollen Sie die Prioritätensetzung glaubwürdig machen, wenn wir nicht einmal genau wissen, wo sich das Risiko konzentriert? Der soziale Nahraum birgt, empirisch gesehen, hohe Risiken. Wiederholungen, Kontrolle und Eskalation sind dort besonders ausgeprägt. Fahren wir hier nicht eher auf Sicht?

Ich sehe drei Punkte, bei denen wir handeln müssen:

1. Transparenz: Wir brauchen eine bessere statistische Erfassung. Wenn Urteilsstatistik und Migrationsstatistik den Beziehungskontext nicht abbilden, müssen wir diese Lücke schliessen. Ohne Daten können wir weder beurteilen noch steuern.

2. Leitlinien für die Praxis: Auch ohne den Begriff "häusliche Gewalt" als eigenen Straftatbestand einzuführen, kann der Bundesrat prüfen, ob klare Vorgaben oder Empfehlungen zur Anwendung der Härtefallklausel bei Delikten im sozialen Nahraum notwendig sind. Gerade dort sollte Zurückhaltung gelten.

3. Die Prüfung des Deliktskatalogs: Es geht nicht darum, jede Tätlichkeit automatisch mit einer Landesverweisung zu verknüpfen; aber wir müssen ehrlich diskutieren, ob wiederholte Gewalt im gleichen Haushalt, auch wenn sie als einfache Körperverletzung oder Nötigung qualifiziert wird, migrationsrechtlich genügend Konsequenzen hat. Wir haben in der Verfassung klar festgehalten, dass schwere Gewalt und Sexualdelikte zum Verlust des Aufenthaltsanspruchs führen sollen. Dieses Signal darf im sozialen Nahraum nicht relativiert werden.

Opferschutz ist kein ideologisches Thema, es ist eine staatliche Kernaufgabe. Wer hier also konsequent handelt, schützt in erster Linie Frauen und Kinder, und er schützt auch die Glaubwürdigkeit unseres Rechtsstaates. Ich erwarte vom Bundesrat keine Symbolpolitik. Ich erwarte eine saubere Analyse der Datengrundlage, eine ehrliche Prüfung der Praxis und, wenn nötig, auch konkrete Anpassungen. Gewalt im eigenen Zuhause darf nicht als privates Problem behandelt werden, sie ist ein Sicherheitsrisiko, und sie verlangt eine klare Antwort. Ich hoffe, dass der Bundesrat hier entsprechend den Handlungsbedarf sieht. Ich werde so lange als möglich auf eine weitere Motion verzichten. Wenn Sie den Handlungsbedarf sehen und, wie bereits von Ihnen erwähnt, dann auch handeln, braucht es keine weitere Intervention. Ich glaube aber, wir haben hier die Möglichkeit, das Verfahren auf unkomplizierte Weise gezielt so zu gestalten, dass wir schlussendlich den Opferschutz ins Zentrum stellen.

Jans Beat · BR-M · Bundesrat · Basel-Stadt

Zur Frage, ob der Begriff "häusliche Gewalt" explizit im Deliktskatalog zur Landesverweisung zu verankern oder zu präzisieren sei, kann ich Folgendes sagen: Der Bundesrat lehnt häusliche Gewalt selbstverständlich in aller Form ab, ich habe das heute mehrfach gesagt. Wir sind auch daran, wirklich viel zu unternehmen, um die Opfer besser zu schützen.

Unter den Begriff "häusliche Gewalt" fallen typischerweise zahlreiche schwere Gewaltdelikte, so zum Beispiel Verbrechen gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Integrität, die bereits im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung enthalten sind. Im Vergleich dazu sind Vergehen wie zum Beispiel eine einfache Körperverletzung weniger schwerwiegend. Auch diese mit einer obligatorischen Landesverweisung zu verknüpfen, wäre mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts unverhältnismässig. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass keine weiteren Delikte, die unter den Begriff "häusliche Gewalt" fallen, in den Deliktskatalog aufgenommen werden müssen. Unter Umständen kann das Gericht in solchen Fällen jedoch eine fakultative Landesverweisung anordnen.

Im Übrigen verlangt das Legalitätsprinzip, dass die Delikte, die eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben, im Gesetz möglichst konkret genannt werden. Die obligatorische Landesverweisung an den allgemeinen Begriff "häusliche Gewalt" zu knüpfen, stünde deshalb im Widerspruch zum Legalitätsprinzip.

Sie haben es gehört, der Begriff "häusliche Gewalt" hat mit dem Verhältnis zwischen Täter und Opfer zu tun. Wenn sie miteinander leben oder gelebt haben, dann bezeichnet man ein entsprechendes Delikt, das unabhängig davon bereits zu einer Strafe führt, als häusliche Gewalt. Die Unterscheidung ist deswegen schwierig. Es wäre problematisch, diese Beziehung zusätzlich im Deliktskatalog konkret zu erfassen.

Kann einem Flüchtling das Asyl entzogen werden, wenn er ein schweres Gewaltdelikt im häuslichen Umfeld begeht? Ja, das ist möglich. Wenn die Person rechtskräftig zu einer Landesverweisung verurteilt worden ist, so erlischt das Asyl. Allerdings spielt hierfür keine Rolle, in welchem Kontext das Delikt begangen wurde. Verzichtet das Gericht auf eine Landesverweisung, so kann das SEM das Asyl dennoch widerrufen, dies, weil die Person straffällig geworden ist.

Was die Massnahmen im Straf- und Migrationsrecht zum Schutz vor häuslicher Gewalt anbelangt, so wurden einige Verbesserungen auf Gesetzesebene eingeführt. Darunter fallen die Revision des Sexualstrafrechtes, Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten, die ausländerrechtliche Anpassung der Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt, die neue Strafnorm zur Nachstellung oder die Revision zur Verankerung der gewaltfreien Erziehung.

Zur Frage, warum der Risikofaktor häusliche Gewalt nicht im Gesetz verankert ist, weise ich noch einmal darauf hin, dass insbesondere das Strafgesetzbuch spezifische Regelungen kennt, die die Strafverfolgung bei häuslicher Gewalt betreffen. Solche Delikte werden von Amtes wegen verfolgt. Bei eher leichteren Delikten in einer Paarbeziehung ist aber eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens auf Gesuch des Opfers hin möglich. Die Behörden können die beschuldigten Personen zudem verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen.

Crevoisier Crelier Mathilde · 2VP-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

La présidente (Crevoisier Crelier Mathilde, deuxième vice-présidente): L'objet est ainsi liquidé.