24.3732
Mitwirkungspflicht bei Administrativuntersuchungen auf Vertragspartner und ehemalige Mitarbeitende ausweiten
Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Antrag der Kommission
Annahme der modifizierten Motion
Proposition de la commission
Adopter la motion modifiée
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission beantragt mit 8 zu 3 Stimmen, die Motion gemäss ihrem Änderungsantrag in Ziffer 4 des Berichtes anzunehmen.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Mit seiner am 14. Juni 2024 eingereichten Motion möchte Nationalrat Benjamin Fischer den Bundesrat beauftragen, die notwendigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen, welche in einem Vertragsverhältnis zum Bund stehen, sowie ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung bei Administrativuntersuchungen im gleichen Masse der Mitwirkungspflicht unterstehen wie aktive Bundesangestellte. Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. September 2024 die Ablehnung der Motion. Der Nationalrat nahm die Motion am 16. Juni 2025 mit 120 zu 72 Stimmen an.
Die Staatspolitische Kommission unseres Rates hat die Motion an ihrer Sitzung vom 15. Januar 2026 vorberaten. Sie beantragt Ihnen mit 8 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen, die Motion abzuändern und in der abgeänderten Fassung anzunehmen. Eine Minderheit liegt nicht vor. Sie verfügen über einen Kommissionsbericht. Ob der Bundesrat mit der abgeänderten Motion einverstanden ist oder an seiner Ablehnung festhält, werden wir wissen, wenn sich der Herr Bundeskanzler dazu geäussert hat.
Dem Bundesrat, den Departementen und der Bundeskanzlei kommt gemäss Artikel 24 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) die Aufgabe zu, die Verwaltung zu beaufsichtigen und damit die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen. Ein Instrument der Aufsicht ist die Kontrolle. Mit dieser sollen einerseits besondere Fachbereiche periodisch überprüft werden; andererseits dient die Kontrolle der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben. Ein spezielles Verfahren der Kontrolle bildet die Administrativuntersuchung. Mit einer solchen wird abgeklärt, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
Wichtig ist: Eine Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Sie unterscheidet sich dadurch von der Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung, die eingeleitet werden kann, wenn die Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten im Raum steht. Gemäss Artikel 27g Absatz 2 RVOV sind die in eine Administrativuntersuchung involvierten Behörden und Angestellten des Bundes verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Für Personen ausserhalb der Bundesverwaltung ist die Auskunftserteilung gemäss Artikel 27h Absatz 3 RVOV freiwillig. Dies gilt für alle Dritte, gemäss herrschender Lehre auch für ehemalige Mitarbeitende.
Hier setzt die vom Nationalrat angenommene Motion an. Anlass dazu gab der Fall Xplain. Sie erinnern sich vermutlich: Im Frühjahr 2023 wurden bei dieser Herstellerin von Software für den Sicherheitsbereich bei einem Ransomware-Angriff grosse Datenmengen gestohlen und im Darknet veröffentlicht. Davon betroffen waren auch Daten der Bundesverwaltung, darunter vertrauliche Informationen und besonders schützenswerte Personendaten. Die im Rahmen einer vom Bundesrat eröffneten Administrativuntersuchung mandatierte externe Stelle konnte den Sachverhalt nicht umfassend abklären, da sich Xplain weigerte, die angeforderten Informationen und Dokumente bereitzustellen, und sich weder der ehemalige CEO noch Mitarbeitende der Xplain einer Befragung stellen wollten. Mit der Motion wird verlangt, dass auch ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung sowie vom Bund mandatierte Personen ausserhalb der Bundesverwaltung verpflichtet werden sollen, an einer Administrativuntersuchung mitzuwirken.
Für die Beurteilung der Motion ist es wichtig, sich den Einsatzbereich des Kontrollinstruments der Administrativuntersuchung vor Augen zu führen und die Unterschiede zu einer Strafuntersuchung oder einer Untersuchung durch die parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zu beachten. Eine administrative Untersuchung dient der Abklärung eines verwaltungsinternen Sachverhaltes. Die Kommission lehnt es daher einerseits ab, bei diesem bundesinternen Kontrollinstrument eine Mitwirkungspflicht von Dritten einzuführen, die mit dem Bund bei dem infrage stehenden Sachverhalt nie in einem Arbeitsverhältnis standen. Andererseits erachtet es die Kommission als richtig, ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung zur Mitwirkung zu verpflichten. Diese standen mit dem Bund in einem Arbeitsverhältnis und unterlagen bis zu dessen Beendigung der Mitwirkungspflicht. Genau diese Personengruppe kann für die Ermittlung des Sachverhaltes wichtige Informationen liefern. Aus dem gleichen Grund gelten für ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung bei Untersuchungen durch die parlamentarischen Aufsichtskommissionen ebenfalls dieselben Pflichten.
Die Kommission schlägt Ihnen aus diesen Überlegungen vor, die Motion in diesem Sinne abzuändern. Die Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 27g Absatz 2 RVOV soll neu auch für ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung gelten, entgegen dem ursprünglichen Motionstext aber nicht für Dritte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen oder standen.
Ich bitte Sie namens der Kommission, die Motion gemäss Änderungsantrag anzunehmen.
Rossi Viktor · BK-M · Bern
Der Bundesrat begrüsst es, dass die vorberatende Kommission auf die Ausweitung der Mitwirkungspflicht auf Vertragspartner des Bundes verzichtet. Trotzdem erlaube ich mir, noch einmal auszuführen, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass man den gesamten Vorstoss ablehnen sollte. Ich schicke voraus, dass der Bundesrat, falls der Rat der empfohlenen Ablehnung nicht folgen sollte, den Abänderungsantrag der vorberatenden Kommission unterstützt.
Administrativuntersuchungen sind, wie wir gehört haben, ein Instrument der Dienstaufsicht zur Aufarbeitung von verwaltungsinternen Fehlentwicklungen. Sie richten sich nicht gegen bestimmte Personen, sondern sie dienen dazu, zu klären, ob und welche korrektiven Massnahmen innerhalb der Verwaltung getroffen werden müssen.
Der Vorschlag des Motionärs mag auf den ersten Blick überzeugend erscheinen und ist auch gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Administrativuntersuchung bezüglich Xplain nachvollziehbar. Aber bei genauer Betrachtung sind wir der Meinung, dass dessen Zweckmässigkeit stark relativiert werden muss. Es ist festzuhalten, dass beim Vorgehen, wie es hier gefordert wird, eine erhebliche Gefahr besteht, dass die Administrativuntersuchungen verzögert werden. Denn wenn wir die Ausweitung auf ehemalige Angestellte vornehmen, werden wir entsprechende Verfahrensgarantien gewährleisten müssen, das heisst: Es kommt zu Vorladungen und Vorführungen, die Eingriffe in die persönliche Freiheit darstellen. Die Betroffenen, die ehemaligen Bundesangestellten, haben dann aufgrund der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung Anspruch auf eine Überprüfung dieses Eingriffs durch ein Gericht. Wenn sie dieses Recht wahrnehmen, dürfte die Administrativuntersuchung, wenn dieser Rechtsweg bestritten wird, erheblich verzögert werden.
Noch wahrscheinlicher ist allerdings, dass diese geforderte Regelung im Ergebnis zu keiner grundlegenden Änderung gegenüber dem geltenden Recht führen wird. Sie könnte im besten Fall eine gewisse Präventivwirkung entfalten, denn das Recht, sich nicht selber zu belasten, begrenzt die Aussagepflicht von vornherein. Das Beispiel der Verfahren der Geschäftsprüfungskommission zeigt, dass ehemalige Mitarbeitende die Auskunft verweigern können, wenn sie sich damit einer möglichen Strafverfolgung oder einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden aussetzen würden.
In diesem Sinn und Geist ist der Bundesrat der Meinung, dass man die Motion ablehnen sollte. Sollte der Rat diesem Antrag nicht folgen, dann unterstützt der Bundesrat den Abänderungsantrag der vorberatenden Kommission.
Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 30 Stimmen
Dagegen ... 9 Stimmen
(0 Enthaltungen)